— 91 — Bezirke der nien Infanterie-Brigade konkurrirenden Militairpflichtigen“ nach Schema 24. auf und g senden dieselben zum 1. September (per Couvert) in je elnem Exemplar an das vorgesetzte General- Kommando und an das Keniglich Preußische Kriegs-Ministerium. Legzteres stellt diese Uebersichten für den Bundes-Ausschuß für das Landheer und die Festungen m- sammen. (ck. #.#19.) Das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium vertheilt, nachdem ihm die im §. 19. gedachte Haupt- Repartition zugeht, den Ersatz-Bedarf der Flotten-Stamm-Division und den aus der seemännischen Bevölkerung zu entnehmenden Bedarf der Maschinen-Kompagnie, sowie den Bedarf an Schiffszimmer- leuten für die Werft-Division auf die bei dem Marine-Ersatzgeschäft konkurrirenden Infanterle-Bugade- Bezirke, und theilt diese Repartition gemeinschaftlich mit dem Ministerium des Innern 2c., dem Marine-Ministerium, sowie den betreffenden Ersatzbehörden dritter Instanz mit, welche dieselbe an die Marine-Ersatz-Kommissionen gelangen lassen. . Die Marine-Ersatz-Kommissionen stellen hiernach ihre Sub-Repartition für die einzelnen Marine- Aushebungs-Stationen, bez. für die bei dem Marine-Ersatzgeschäft in letzteren konkurrirenden Aus- hebungs-Bezirke auf. Einer weiteren Mittheilung dieser Sub-Repartition an die Kreis-Ersatz-Kommissionen bedarf es nicht. 5. Die Sub-Repartition wird lediglich nach dem Verhältniß der in den betreffenden Vorstellungs= Listen K. verzeichneten, für einstellungsfähig befundenen Militairpflichtigen der seemännischen Bevöl- kerung entworfen. 8 8. 117. Superrevision der in den Vorstellunge-Listen K. sub a., b. und c. enthaltenen, als dauernd unbrauchbar bezelchneten oder zur Seewehr designirten Militairt- pflichtigen, sowie der zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften. In den Marine-Aushebungs-Terminen findet zunächst die Superrevision der in den Vorstellungs= Listen K. sub a., b. und c. verzeichneten Militairpflichtigen, unter analoger Anwendung der in den ##K 100. bis 102. enthaltenen Bestimmungen statt. 2. Werden hierbei Mannschaften für einstellungsfähig befunden, so sind sie in der betreffenden Liste so- gleich an die ihnen zukommenden Stelle sub d. zu übertragen. 3. Den als dauernd unbrauchbar ausgemusterten oder der Seewehr überwiesenen Mannschaften sind wo möglich die Ausmusterungsscheine, bez. Seewehr-Pässe sogleich auszuhändigen. (ck. §. 90. ad 7.) Ist dies in einzelnen Fällen nicht ausführbar, so sind die betreffenden Scheine möglichst bald nach beendetem Marine-Ersatz-Geschäft der heimathlichen Kreis-Ersatz-Kommission zur Aushändigung zuzustellen. . Ueber die Militairpflichtigen, welche in den Vorstellungs-Listen K. der auswaͤrtigen Infanterie- Brigade-Bezirke sub a, b. und c. verzeichnet stehen, hat die Marine-Ersatz-Kommission im Bezirke der 36. Infanterie-Brigade auch ohne persönliche Gestellung derselben auf Grund des Vorschlages der Kreis-Ersatz-Kommission zu entscheiden, sofern hiergegen nicht erhebliche Bedenken obwalten, und 4