2. Individuen, welche den Nachweis der bestandenen Staats-Prüfung zum Thierarzt erster Klasse zu liefern und ein entsprechendes Zeugniß der zur Prüfung im Hufbeschlage bestellten Kommission der Militair-Roßarzt-Schule zu Berlin beizubringen vermögen, oder die Prüfung im Hufbeschlage bei dem Truppentheil, bei welchem sie einzutreten wünschen, nach den darüber ergangenen besonderen Vor- schriften bestehen, können ihrer Militair-Dienstpflicht durch dreijährig freiwilligen Dienst als Unter- Roharzt genügen, zu welchem Zweck sie sich bei einem Kavallerie= oder Feld-Artillerie-Regiment oder Train-Bataillon zu melden haben (ck. §. 129., 3.). In besonderen Bedarfsfällen können auch Thier= ärzte zweiter Klasse zum freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt zugelassen werden. Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen rücksichtlich der Anstellung von freiwilligen Unter-Rohärzten bei den selbstständigen Kontingenten solcher Staaten, in welchen der Unterschied zwischen Thierärzten erster und zweiter Klasse nicht besteht, bleibt den kompetenten Militair-Behörden überlassen. 5. 129. Annahme der Freiwilligen bei den Truppen. Die Truppentheile") dürfen nur Leute, welche mit den nach §. 127. auszustellenden Bescheinigungen versehen sind und in Betreff ihrer körperlichen Dienstbrauchbarkeit den im §. 30. der Instruction für Militairärzte und den bez. in den §#§. 25. bis 34. dieser Instruction gegebenen Vorschriften ent- sprechen, zum dreijährig frelwilligen Dienst annehmen, und bei vorhandener Vakanz innerhalb der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai sogleich einstellen. Nah erfolgter Mobilmachung der Armee können jedoch bei den Ersatz-Truppentheilen Freiwillige zu jeder Zeit eingestellt werden. Ebenso können Freiwillige, welche auf Beförderung dienen wollen, von den Truppentheilen außerhalb der vorstehend angegebenen Zeit eingestellt werden. . Den mit der Relegation, dem consilium abennd oder der Exklusion bestraften Studirenden darf, so lange ihnen nicht gestattet ist, ihre Universitätsstudien fortzusetzen, nicht erlaubt werden, ihre Mili- tairpflicht in einer Universitätsstadt abzuleisten, es sei denn, daß diese zugleich das Domizil der Eltern ist. Die Kommandeure der Truppentheile, welche in Universitätsorten garnisoniren, haben deshalb bei dem nachgesuchten Eintritt eines Studirenden ein Zeugniß der Universitäts-Behörde einzufordern, daß der Annahme in keiner Hinsict ein Bedenken entgegensteht. . Zur Annahme von dreijährig Freiwilligen als Unter-Roßärzte bei Preußischen Truppentheilen ist die Genehmigung des Kriegs-Ministeriums, Allgemeinen Kriegs-Departements, Abtheilung A. für die Armee-Angelegenheiten, erferderlich, welches die Anstellung nach Maaßbgabe der disponiblen Mittel auch bei anderen Regimentern als denjenigen, bei denen die Anmeldung erfolgt ist, verfügen kann. Ebenso ist zur Annahme von dreijährig freiwilligen Unter-Roßärzten bei den Sächsischen, Mecklen- — 2# 0 Zur Annahme der ein= und dreijährig Freiwilligen und zur event. Zurückwelsung der einjäbrig Freiwilligen ist nur verjenige Truppen-Befehlshaber berechtlgt, welcher mit der Disziplinar-Strafgewalt eines Regiments-Kom- mandeurs betraut icß.