LXV Anlage 3. Gur Ausführungs-Verordnung). Vestimmungen Über das Verfahren mit den Studirenden der evangelischen und katholischen Theologle, bez. mit den katholischen Priester-Amts-Kandidaten in Bezug auf die Ableistung ihrer Militair- dlenstpflicht, gültig bis zum Schluß des Jahres 1869. Den Theologen ist in Rücksicht auf die, durch den Mangel an Predigt= und Priester-Amts- Kandidaten entstehenden Verlegenheiten für die Kirchen-Verwaltung eine bedingte Befreiung von der Erfüllung der Militairpflicht gewährt. Dieselben werden bis zum 1. April des Kalenderjahres, in welchem sie das 26ste Lebensjahr vollenden, don der Einstellung zum Militairdienst vorläufig zurückgestellt; demnächst werden diejenigen ebangelischen Theologen, welche bis dahin die Prüfung pro licentia concionandi bestanden haben und unter die Zahl der zum Predigen berechtigten Kandidaten aufgenommen worden sind, bez. diejenigen katholischen Theologen, welche bis dahin die Subdiakonats-Weihe empfangen haben, gänzlich von der Militairdienstpflicht befreit. Diejenigen evangelischen Theologen, welche die beregte Prüfung nicht bestanden, bez. diejenigen katholischen Theologen, welche die Subdiakonats-Weihe nicht empfangen haben, werden der oben ge- dachten Vergünstigung für verlustig erklärt und nachtröglich zur Erfüllung ihrer Militairdienstpflicht herangezogen. Hierbei findet folgendes Verfahren statt: 1) Junge Leute, welche beim Eintritt in das militairpflichtige Alter dem Studium der evangelischen Theologie auf einer Deutschen Universität sich widmen, oder wenn sie noch auf einem inländischen Gymnasium sein sollten, sich demselben widmen zu wollen erklären, haben hierüber — sofern ihnen nicht etwa schon die Berechtigung zum einjährigen Dienst und damit gleichzeitig der Aus- 9