LXVI stand zum Dienstantritt (6. 159. der Ersatz-Instruction) zugebilligt ist — der Kreis-Ersatz- Kommission, in deren Bezirk dieselben nach §. 20. 1. gestellungspflichtig sind, und zwar vor dem 1. Februar desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 20ste Lebensjahr vollenden, ein Zeugniß des Dekans der theologischen Fakultät oder des Direktors des Gymnasiums vorzulegen und dies vom 1. Februar des Jahres ab, in welchem sie ihr 24stes Lebensjahr vollenden, alljährlich zu demselben Zeitpunkt so lange zu wiederholen, bis ihre Befreiung vom Militair- dienste in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen durch die Departements-Ersatz-Kommission ausgesprochen werden darf. 2) In dem Zeugniß muß die Bescheinigung enthalten sein, daß der betreffende Militairpflichtige voraussichtlich bis zum Ablauf des 25sten Lebensjahres das Examen pro licentia concionandi ablegen werde. Kam dies pflichtmäßig nicht bescheinigt werden, so ist das Zurückstellungs- Attest nicht zu ertheilen bez. nicht zu erneuern. 3) Auf Grund eines solchen Zeugnisses wird der betreffende Militairpflichtige vorläufig von der Theilnahme an der Loosung ausgeschlossen, von der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Behörden einstweilen entbunden, sogleich bis zum 1. Februar des Jahres, in welchem er das 24ste Lebensjahr vollendet, und demnächst von einem Jahre zum andern für die Dauer des Friedens zurückgestellt. Ueber die erfolgte Zurückstellung ist in einem dem Schema 11. der Ersatz- Instruction entsprechenden, event. dem Berechtigungsschein zum einjährigen Dienst anzufügenden und auf die gegenwärtige Anlage hinweisenden Atteste Seitens der Kreis-Ersatz-Kommission das Erforderliche, unter Benachrichtigung des Landraths des Geburtsorts bez. Domizils, anzu- geben. 4) Geht das gedachte Zeugniß nicht ein, oder giebt der betreffende Militairpflichtige das Studium der evangelischen Theologie auf, oder verläßt er die Deutsche Universität, um außerhalb Deutsch- lands seine Universitäts-Studien fortzusetzen, oder hat der betreffende Studirende bis zum 1. April des Jahres, in welchem er das 26ste Lebensjahr vollendet, das Examen pro licentia concionandi nicht abgelegt, so darf eine fernere Zurückstellung nicht stattfinden, vielmehr ist der Betheiligte aldann sogleich zur Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Militairpflicht heranzuziehen?). 5) In Fällen, wo der betreffende Militairpflichtige durch nicht vorherzusehende unverschuldete Umstände abgehalten worden ist, das Examen pro licentia concionandi rechtzeitig abzulegen, kann ihm von den Ersatz-Behörden 3ter Instanz ausnahmsweise ein weiterer Ausstand, äußersten Falles auf zwei Jahre über das 25ste Lebensjahr hinaus, gewährt werden. Dies findet aber keine Anwendung auf diejenigen Individuen, welche, ohne ihrer Militairpflicht genügt zu haben, erst nach vollendetem 22sten Lebensjahre das Studium der Theologie beginnen. *) In Betreff der nachträglichen Theilnahme an der Loosung in solchen Fällen ef. F. 21. 6. der Ersa-Instruction.