IXVI 6) Wenn Militairpflichtige, welche die Berechtigung zum einjöhrigen Dienst erlangt haben, bevor sie die Vergünstigung: als Studirende der evangelischen Theologie zurückgestellt zu werden, in Anspruch nehmen, sich durch Beibringung des Dekanats-Zeugnisses als Theologen ausweisen, so sind sie von diesem Zeitpunkte ab nicht mehr als einjährig Freiwillige zu betrachten, sondern als Theologen anzuerkennen und nach den für solche gegebenen Vorschriften zu behandeln. 7) Sobald der betreffende Studirende nachweist, daß er das Examen pro licentia concionandi 8) abgelegt hat, fertigt die ad 1. gedachte Kreis-Ersatz= Kommission einen Ausweis über seine gänzliche Entbindung von der Militairpflicht aus und legt diesen der Departements-Ersatz- Kommission zur Bestätigung vor. Sobald letztere erfolgt, ist der betreffende Theologe in allen Listen zu streichen. Militärpflichtige, welche als Studirende der evangelischen Theologie zurückgestellt worden sind, können, sofern sie dies Studium aufgeben, und die Vergünstigung zum einjährigen Dienst noch nicht erlangt hatten, letztere nachträglich in Anspruch nehmen. Es muß dies jedoch sogleich, nachdem sie zu einem andern Lebensberuf üÜbergegangen sind, geschehen, so daß sie die Berechtigung zum einjährigen Dienst bis zum 1. April des Kalenderjahres, in welchem sie den Bestimmungen ad 4. gemäß nicht mehr zurückgestellt werden dürfen, erlangt haben. Haben sie dies versäumt und sind sie nach dem Ausbleiben der ad 1. gedachten Atteste von den Ersatz-Behörden zur Musterung herangezogen worden, oder wären sie heranzuziehen gewesen, so darf ihnen die Verechtigung zum einjährigen Dienst auch nur in dem §. 151. 3. der Ersatz-Instruction ange- gebenen Falle nachträglich verliehen werden. Die ad 1. bis 8. enthaltenen Bestimmungen finden auf Studirende der katholischen Theologie, sowie auf katholische Priester-Amts-Kandidaten mit der Maaßgabe Anwendung, daß sie bis zum 1. April des Jahres, in welchem sie das 26ste Lebensjahr vollenden, die Subdiakonats-Weihe empfangen haben müssen, und falls sie ihre Vorbildung nicht auf einer Universität erhalten, anstatt des Dekanats-Zeugnisses ein Zeugniß ihrer bischöflichen Behörde beizubringen haben.