LXNII Anhang. Berlin, den 9. Juni 1871. Zusammenstellung der wesentlichsten Bestimmungen, durch welche die Militair - Ersatz-Instruction für den VNorddeutschen Bund vom 26. März 1868 abgeändert und ergänzt worden ist. Zur Ausführungs-Verordnung Artikel 2. Seite 2. Anwendung des Metermaaßes beim Militair-Ersatz-Geschäft. Auf den Mir gehaltenen Vortrag will Ich genehmigen, daß bereits bei dem Ersatz-Geschäft des Jahres 1871 die Messung der Ersatz-Mannschaften nach dem Metersvstem stattfinden darf. Es hat sedoch die Feststellung geringerer Maaße als fünf Millimeter zu unterbleiben und sind fünf bis incl. neun dergleichen nur als fünf Millimeter zu rechnen. Zugleich bestimme Ich, daß bel Umrechnung der im vierten Abschnitt der Militair-Ersatz-Instruction für den Norddeulschen Bund vorgeschriebenen Maximal= und Minimal-Maaßbe die Abrundung auf volle Centimeter statifinden soll, und bin damit einverstanden, daß das Maximalmaaß für Dragoner und Husaren auf die nächst niedrige Centimeterzahl abgerun- det werde. Sie haben hiernach die weiteren Versügungen zu treffen. Berlin, den 17. Juni 1870. gez. Wilhelm. In Vertretung des Bundeskanzlers: gg. Delbrück. von Roon. An den Kanzler des Norddeutschen Bundes und den Kriegs= und Marine-Minister. Berlin, den 29. Juni 1870. Vorstehende Allerhöchste Cübinets-Ordre vom 17. Juni cr. wird hierdurch mit Nachstehendem zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht: 1. Vom Beginn des Ersathgeschäfts pro 1871 an haben die Ersatzbehörden allen Neu-Eintragungen in die Aushebungslisten 2c. das Metersystem zu Grunde zu legen. Einer weiteren Veränderung der nach der Militair-Ersatz Instruction vom 26. März 1868 vorgeschriebenen Listen= 2c. Formulare be- darf es nicht, nur sind in den dezüglichen Kolonnen statt 10