LXXXI Zu 8. 112. Betrifst die Musterung der im Bezirk der zweiten Infanterie Brigade gestellungspflichtigen Mann- schaften der seemaͤnnischen Bevoͤlkerung. Berlin, den 12. Maͤrz 1869. Unier Modifizirung der bezuͤglichen im achten Abschnitt der Militair= Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund gegebenen Festsetzungen bestimmen wir hiermit, daß die im Bezirk der 2. Infanterie- Brigade gestellungspflichtigen Mannschaften der seemännischen Bevölkerung der Marine-Ersatz-Kom- mission im Bezirk der 1. Infanterie-Brigade zur definitiven Entscheidung über ihr Militair-Verhältniß zu überweisen sind. Der Kanzler des Der Kriegs= und Norddeulschen Bundes. Marine-Minister. Zu 8. 120. Betrifft Ueberweisung der Garde-Rekruten. Berlin, den 20. Juni 1869. Es wird hiermit bestimmt, daß die im 8. 120., 3. der Militair-Ersatz-Instructlon bezeichneten Na- tional-Listen der für die Garde ausgehobenen und in Berlin zu gestellenden Rekruten, Brigadeweise zu- sammengestellt., Seitens der Infanterle-Brigade-K dos dem General-Kommando des Garde-Korps einzureichen sind. Dem entsprechend haben auch die betreffenden Brigade-Kommandos die National-Listen der nach Hannover resp. Breslau und Coblenz für die dort garnisonirenden Garde-Truppentheile zu gestellenden Rekruten den bezüglichen Regiments-Kommandos zu übersenden. Krlegs-Ministerium. Zu §. 128. Betrifft die Prüfung im Hufbeschlage für Individuen, welche ihrer Militairdienp#pflicht durch dreijährig oder einjährig freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt genügen wollen. Berlin, den 7. Juni 1868. Für die Prüfung im Hufbeschlage, welche gemäß Passus 2. des §. 128. der Militair-Ersatz-In= struction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 diejenigen Individuen, die ihrer Militairdienst- pflicht durch dreijährig oder einjährtg freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt genügen wollen, event. bei den Truppentheilen abzulegen haben, sind folgende Bestimmungen maaßgebend: 1) die Abhaltung der Prüfung erfolgt in der Stabs-Garnison des Truppentheils durch eine vom Kom- mandeur desselben zu bestimmende Kommission, bestehend aus 1 Riltmeister oder Haupimann als Präses, 2 Premier= oder alteren Secondelieutenants und 2 Roßärzten, nämlich dem Stabs-Roßarzt und einem im Hupbeschlage vorzugsweise gewandten Roßarzte. Ist zeitweilig in der Stabs-Garnison außer dem Stabs-Roßarzt kein zweiter Roßarzt an- 11