LXXXIX 3. Der Bedarf sämmtlicher Unteroffizier Schulen findet Aufnahme in der Ersatzbedarfs-Nachweisung des Garde-Korps. Kriegs-Ministerlum. Allgemeines Kriegs-Departement. Zu Schema 6. u. 7. Milltatr-Pässe, Ersatz-Reserve-Scheine und Seewehr-Pässe; die Schemas für dieselben betreffend. Berlin, den 18. Januar 1870. Die VBestimmung in §. 7. des Reglements über Verpflegung der Rekruten, Reservisten 2c. vom 5. October 1854, wonach die Urlaubs-Pässe einen Vermerk hinsichtlich der Marsch-Kompetenzen, Be- nutzung der Eisenbahn 2c. enthalten sollen, ist durch das neue mittelst kriegsministeriellen Erlasses vom 6. Juni 1867 — Armee-Verordnungs-Blatt pro 1867 Seite 44. — beziehungsweise durch §. 8. der Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden 2c. vom 5 September 1867 eingeführte Schema für Mllitatrpässe nicht aufgehoben. Auch ist hinsichtlich des den entlassenen Mannschaften mitgegebenen Anzuges ein Vermerk im Paß erforderlich. Es wird daher hiermit bestimmt, daß die Pässe der diesseitigen Verfügung vom 4. Juli 1862 — Militatr-Wochenblatt pro 1862 Seite 208. — entsprechend zu vervollständigen sind. Der Verbrauch der vorhandenen Paß-Formulare ist auch ferner gestattet und zur Vervollständigung solcher Exemplare Sei- tens der Königlichen Staats-Druckerei ein bezüglicher Einlagebogen hergestellt worden. Außerdem ist bei Neuanfertigung von Militairpässen die bisherige Fassung des ersten Sages in Alinea 3. des Passus 9. der den Pässen vorgedruckten Bestimmungen in Folge des Regulativs über die Portofreihelten im Norddeutschen Postgebiete vom 15. v. Mts. u. J. in nachstehender Weise zu verändern: „Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des Norddeutschen Bun- des portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Rubrik „Millitaria“ versehen und offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizeibehörde versendet werden.“ Da die Bezeichnung: „Landwehr-Meldesache“ gänzlich in Wegfall gekommen ist, bedürfen auch die Schemata 6. und 7. zu s. 48. der Militair-Ersatz-Instruction vom 26. März 1868 — Ersagt-Re- serve -Schein I. und Seewehr-Paß 2c. — einer entsprechenden Abänderung, welche bei Neuanfertigung Seitens der Königlichen Staats-Druckerei berücksichtigt werden wird. Die Königlichen Truppentheile, beziehungsweise die Landwehr-Bezirks-Kommandos haben dem Vorstehenden gemäß die zur Reserve zu entlassenden, beziehungsweise die im Beurlaubtenstande befind- lichen Mannschaften, letztere bei Gelegenheit der Kontrolversammlungen, entsprechend zu instruiren. Die vorhandenen Exemplare der vorberegten Militairpapiere dürfen ausgebraucht werden. Bei der Königlichen Staats-Druckerei werden die vervollständlgten Pässe zum bisherigen Preise von 9 Thlr. pro 500 Stück und die oben beregten Einlagebogen, und zwar in Bogen à acht Stück, also zur Vervollständigung von acht Pässen, zum Preise von 5 Thlr. 15 Sgr. für 500 ganze Bogen — unter der Bezeichnung Lit. A. Nr. 33. — vorräthig gehalten werden. Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. 12