Verordnung betreffend die Organisation der Kandwehr--Behörden die Dienst-Verhältnise der Mannschaften des Beurlaubtenstandes. Vom 5. September 1867. Die mit den Nummern 1. bis 9. bezeichneten Anmerkungen gehen von den K. Württembergischen Minlsterien des Innern und des Kriegswesens aus. Die mit 7" bezeichneten Noten sind der hier verkündigten Verordnung vom 5. September 1867 entnommen. Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Be- stimmungen, die beifolgende Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden und die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, sowie die Bestimmungen zur Ausführung derselben; die im S. 11. und im s. 12. ad 3. der Verordnung enthaltenen, sowie die auf die Uebungen der Reservisten Bezug habenden Bestimmungen jedoch vorbehaltlich der endgültigen Feststellung derselben im Wege der Gesetzgebung. Sie haben hiernach das Weitere in Ihren Ressorts zu veranlassen. Schloß Babelsberg, den 5. September 1867. (gez.) Wilhelm. (ggez.) v. Roon. Graf zu Eulenburg. An den Kriegs= und Marine-Minister und den Minister des Innern.