Verordnung betreffend die Organisation der Candwehr-Gehörden und die Dienst-Verhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes. Vom 5. September 1867. Erster Abschnitt. Militairische Eintheilung des Staatsgehiets und Organisation der Kandwehr. Behörden. 8. 1. Militairische Eintheilung des Staatsgebietes.) . Das Gebiet des Preußischen Staates ist in 11 Armee-Korps-Bezirke eingetheilt. Im Norddeutschen Bunde bildet das Königreich Sachsen den 12. Armee-Korps-Bezirk. Die übri- gen Bundesstaaten gehören in militairischer Hinsicht zu dem Verbande der vorerwähnten 11 Armee- Korps. . Jeder Armee-Korps-Bezirk besteht aus zwei Divisions-Bezirken, jeder Divisions-Bezirk aus zwei Infanterte-Brigade-Bezirken. , Die Infanterie-Brigade-Bezirke sind in Landwehr-Bataillons-Bezirke, die letzteren in Kompagnie-Be- zirke eingetheilt. Im Allgemeinen entsprechen jerem Linien-Infanterie-Regimente zwei Landwehr-Bataillons-Bezirke, aus welchen ersteres seinen Ersatz und seine Komplettirunges-Mannschasten erhält. Für die Truppentheile der Garde werden die Ergänzungs-Mannschaften aus dem ganzen Gebiete des Preußischen Staates, für die Marine aus dem ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes, für die Füsilier-Regimenter, die Karallerie und die Spezial-Waffen der Linie aus dem ganzen Bezirke der betreffenden Armee-Korps gestellt. i'’ —2 ) Ueber die militairische Einthellung des Württembergischen Staategebileis vgl. Anlage 4. der Militair-Ersatz- Instruction.