— 7.— 3. Das Unterpersonal, bestehend aus Unterossizieren, Gefreiten und Gemeinen (Musketieren), wird ergänzt: a) durch Ueberwelsung geeigneter Mannschaften aus den zum Brigade-Verbande gehörenden Linien= Regimentern auf Antrag des Landwehr-Bezirks-K deurs durch den Brigade-Kommandeur; b) durch Annahme von Kapitulanten; c) durch Annahme dreijährig Ereiwilliger und Aushebung von Rekruten, beides jedoch nur unter Genehmigung des Infanterie-B dos. Die militairische Ausbildung der qu. Mann- schaften ist bei den Linien.Regimentern der Brigade zu bewirken; d) durch als Halbinvalide ausgeschiedene Mannschaften aus dem Bezirke des betreffenden Armee-Korps. 4. Die Bezirksfeldwebel werden auf Vorschlag des Landwehr-Bezirks-K deurs durch den Brigade- Kommandeur zu dieser Charge befärdert. Die Beförderung zu Sergeanten, Unteroffizieren und Gefreiten erfolgt durch den Landwehr-Bezirks= Kommandeur. 5. In Betreff des Ausscheidens, der Versorgungs-Ansprüche 2c. gelten für die zu den Landwehr-Be- zirks-Kommandos gehörenden Mannschaften dieselben Grundsätze, wie für die Mannschaften gleicher Dienst-Kategorien des stehenden Heeres. 8. 4. Personal der besoldeten Stämme der Garde-Landwehr-Bataillone. 1. Stärke und Zusammensetzung der besoldeten Stämme der Garde-Landwehr-Bataillone ergiebt sich aus den Etats. 2. In Betreff der Bataillons-Kommandeure und der Adjutanten, sowie in Betreff der Ergänzung, Be- förderung 2c. des Unterpersonals finden die Bestimmungen des 8. 3. analoge Anwendung; die Feld- webel bei denselben werden jedoch Allerhöchsten Ortes auf desfallsigen Vorschlag ernannt. 8. 5. Verwendung des Personals bei den Landwehr-Bezirks-Kommandos und den Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen. 1. Dem Landwehr-Bezirls-K deur steht zur Unterstützung bei den ihm obliegenden Dienstfunktionen der Adjutant und das Unterpersonal zur Verfuͤgung. 2. Der Adjutant leitet nach Anweisung des Landwehr-Bezirks-K. deurs alle Büreau-Arbeiten und sungirt event. als untersuchungsführender Osftzier Gergl. # 27.); auch ist derselbe Mitglied der Kassen= und Bekleidungs-Kommission. Bei Abwesenheit des Bezirks-Kommandeurs ist er dessen Vertreter, sofern nicht ein dienstthuender älterer Offizier des Bataillons im Stabsquartier anwesend ist. 3. Den im Bezirk stationirten Bezirksfeldwebeln kann Seitens des Bezirks-Kommandeurs im Bedarss- salle dauernd oder vorübergehend ein Gefreiter oder Gemeiner zugetheilt werden. Das übrige Personal befindet sich im Bataillons-Stabs-Quartier. 4. Das Personal der Landwehr-Bezirks-K. dos bleibt beim Zusammentritt der Landwehr-Bataillone 2