# □ — —= *r — 20 — Ergiebt sich hierbei, daß Individuen, welche dem Beurlaubtenstande angehsren, den vorstehend erwähnten Verpflichtungen nicht genügt haben, so haben: a) die Polizei-Obrigkeiten dem Landrathe und dem Landwehr-Bezirks-K d b) die Ortsvorstaͤnde der Polizei-Obrigkeit, welcher letztern alsbann vie weitere Mitheilung obliegt, daruͤber sofort Anzeige zu machen. . Keinem Reservisten oder Landwehrmann darf ein Heimathsschein, eine Paßkarte, oder ein Paß zu einer Reise auf länger als 14 Tage ertheilt werden, wenn derselbe sich nicht uͤber die geschehene Mel- dung an den Landwehr-Bezirks-Feldwebel ausweiset. Den Jägern der Klasse A. dürfen Pässe zu Reisen auf längere Zeit als 14 Tage nur unter Zu- stimmung des betreffenden Jäger-Bataillons ertheilt werden. . Wenn Mannschaften des Beurlaubtenstandes Seitens der Landes-Polizei-Behörden den Auswande- tungs-Konsens erhalten, so ist hiervon das betreffende Landwehr-Bezirks-Kommando in Kenntniß zu setzen. Ebenso ist dem letzteren Mittheilung zu machen, wenn Mannschaften, welche ausgewandert gewesen sind, vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder in den Unterthanen-Verband aufgenommen werden. .Außer bei den ad 1. und 2. gedachten Veranlassungen find die betreffenden Behörden verpflichtet, sich in folgenden Fällen von allen im militairpflichtigen Alter stehenden Personen deren Militair-Papiere zur Kontrole vorlegen zu lassen: (efr. §. 182. der Ersatz-Instruktion) a) bel Verheirathungen, resp. Begründung eines elgenen Hausstandes; b) bel Nachsuchung der Konzession zur Betreibung eines Gewerbes, sofern eine solche Konzession er- forderlich ist; IP) bei Anstellungen oder dlätarischen Beschäftigungen in Staats= oder Kommunaldlensten. Wenn in allen diesen Fällen die Betreffenden nicht im Stande sind, sich über ihr Militalr-Ver- hältniß vollständig auszuweisen, so sind die betheiligten Behörden verpflichtet, die nsthigen Ermitte- lungen von Amtswegen anzustellen und das zur regelrechten Aufnahme in die Kontrole Erforderliche zu veranlassen. . Von jeder Einleltung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, sowie von deren Ausfall sind die Staats= und resp. Polizei-Anwälte verpflichtet, dem betreffenden Landwehr--Bezirks-Kommando Mitthellung m machen. Der Zusendung einer Abschrift des Urtheils oder der Urtheilssformel an das Landwehr-Bezirks- Kommando bedarf es nicht. Wenn dieselbe jedoch verlangt wird, so hat der Staats= resp. Polizei- Anwalt solche fertigen zu lassen, zu beglaubigen und der requirirenden Behörde zu übersenden. Die Musterungs-Behörden in den Seehäfen sind angewiesen, an Mannschaften des Beurlaubtenstandes Pässe zu Seereisen erst nach geführtem Nachweise über die erfolgte Abmeldung beim Bezirks-Feld- webel, an Mannschaften aber, welche zur Disposition ihrer Truppentheile beurlaubt sind, derartige Pässe überhaupt nicht zu ertheilen. Diese Bestimmungen sind von den Musterungs-Behörden sowohl bei Ausfertigung der Seefahrtsbücher, als auch bei den Anmusterungen zu beachten, und haben die- selben bei Aufnahme der Heuerverträge dafür Sorge zu tragen, daß Individuen, welche dem Beur-