— 21 — laubtenstande der Landarmee oder der Marine (vergl. §. 61.) angehören, nicht Verpflichtungen ein- gehen, welche mit den in ihren Militair-Papieren enthaltenen Weisungen im Widerspruch stehen. Vierter Abschnitt. Dienstverhältnisse der zur Disposition der Eruppentheile heurlaubten und der zur Disposttion der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, sowie der Ersatz-Reservisten erster Klasse. g. 23. Von den zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften. 1. Die Mannschaften, welche auf Grund der bezüglichen Bestimmungen vor beendeter Dienstzeit im 2. 3. 4. G S –— . Bei Einziehung von zur Disposition Beurlaubten in gewöhnlicher Friedenszeit stellen die Truppen- stehenden Heere von den Truppentheilen zur Disposition beurlaubt werden, gehören zur Frie- densstärke der letzteren, und können von denselben zur Deckung etwa eintretender Manquements, bei der reitenden Artillerte in der Zeit vom 1. Februar bis 1. August, bei den übrigen Truppengatun- gen vom 1. April bis 1. August jeden Jahres zum Dienst wieder eingezogen werden. Dieselben erhalten bei ihrer Beurlaubung einen Militairpaß nach Schema 1 und ein Führungs= Altest nach Schema 2. Die Ueberweisung an die betreffenden Landwehr-Bezirkes-Kommandos erfolgt durch National nach Schema 3. Während der Dauer der Beurlaubung gehören die Betreffenden zu den Mannschaften des Beurlaub= tenstandes, haben, soweit nachstehend nicht anders bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten, auch denselben Gerichtsstand, wie diese, und treten in die Kontrole der Landwehr-Behörden. Das Umherreisen, resp. Wandern im Inland, sowic das Verziehen ins Ausland ist den zur Dis- position Beurlaubten nur mit Genehmigung des Truppentheils zu gestatten. Die mit einem Wohn- ortswechsel unvermeidlich verbundenen Reisen dürsen dieselben zwar — selbstredend nach erfolgter Abmeldung bei dem Bezirks-Feldwebel — unternehmen, haben sich jedoch im neuen Ausenthaltsort sofort wieder anzumelden. Zuwiderhandelnde sind ihrem Truppentheil unverzüglich zur Wiederein- ziehung namhaft zu machen, welche in solchem Falle jederzeit unter Berücksichtigung der Ctatsverhältnisse, sogleich erfolgen kann. Die Entlassung aus dem Unterthanen-Verbande Behuss Auswanderung kann den zur Disposition Beurlaubten nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind. Wienn ein zur Disposition Beurlaubter in einen anderen Landwehr-Bataillons-Bezick verzieht, so ißt die Ueberweisung Seitens des betreffenden Landwehr-Bezirks-K. dos möglichst zu beschleunigen, und gleichzeitig dem betreffenden Truppentheile Munheilung zu machen. theile die Einberufungs-Ordres aus und senden diese direkt an die Land Bezirks o in deren Bezirk sich die qu. Mannschaften aufhalten. Sind dieselben inzwischen etwa verzogen, so find die Ordres von letzterem direkt an das Kommando des betreffenden Landwehr-Bezirks unter Benachrichtigung des Truppentheils nachzusenden. Von der erfolgten Aushändigung der Ordres sind die beordernden Truppentheile durch Rücksendung