□# — d in — 22 — der Nationale in Kenntniß zu setzen und habin ihrerseits dem Lantwehr-Bezirks-Kommando nur noch in dem Falle eine weitere Benachrichtigung zukommen zu lassen, wenn der Beorderte an dem bestimmten Termine sich nicht gestellt haben sollte. . Wenn zur Disposition beurlaubte Mannschaften sterben, von den Landwehr-Bezirks-Kommandos disciplinarisch bestraft werden oder in gerichtliche Untersuchung kommen, so hat das Landwehr-Be- zirks-Kommando hiervon dem Truppentheile Kenntniß zu geben. Treten zur Disposition beurlaubte Mannschaften während der Zeit ihrer Beurlaubung zur Reserve über, so werden sie nur in der Stammliste des Truppentheils gelöscht; einer weiteren Benachrichti- gung der Landwehr-Bezirks-K dos brdarf es nicht. . Werden Truppentheile durch Einziehung von Reserven augmentirt, so sind die von ihnen zur Dispo- sition beurlaubten Mannschaften, welche sich innerhalb des Korps-Bezirks aufhalten, aus welchem die fraglichen Tiuppenthelle Kompleittrungs= Mannschaften erhalten, gleich den jüngsten Reservemann- schaften durch die Landwehr-Bezirks andos einzubrordern, ohne daß die Truppentheile besondere Ordres für jene Leute zu schicken haben). Hierbei ist jedoch zu beobachten, daß zur Disposition Beurlaubte nur für den eigenen Trup- pentheil, also nicht für andere Regimenter 2c. verwandt werden dürfen. Für diejenigen zur Disposition Beurlaubten, welche sich außerhalb des Korps-Bezirks, aus welchem der Truppentheil ergänzt wird, aufhalten (vergl. ad. 5), sendet letzterer, wenn für denselben eine Augmentirung befohlen wird, die Einberufungs-Ordres zur Aushändigung an das betreffende Be- zirks-Kommando. 8. 24. Von den zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften“). Die Mannschafsten, welche zur Dieposition der Crsatz-Behörden in Folge von Reklamationen, wegen Dienstunbrauchbarkeit oder wegen vor ihrer Einstellung begangener Vergehen oder Verbrechen ent- lassen werden, erhülten gleichfalls einen Militairpaß nach Schema 1°88) und Führungs-Auest. In ersterem ist statt: „zur Disposition beurlaubt“, zu schreiben: „zur Dioposition der Ersatz-Behörden entlassen“. Die Ueberweisung dieser Mannschaften an die Landwehr-Bezirks-Kommandos erfolgt nach der Bestimmung des §. 182 der Militait-Ersatz-Instruktion. In gleicher Weise erfolgt vor- kommenden Falles die Emlassung nicht ausgebildeter Mannschaften zur Disposition der Ersatz= Be- hörden, wenn solche bei eintretender Mobilmachung überzählig werden; dieselben sind jedoch Seitens der Tiupentheile direkt an die Landwehr-Bezirks-Kommandos zu überweisen. Die zur Disposition der Ersatz-Behörden emlassenen Mannschaften gehören bis zur definitiven Ent- scheidung über ihr künftiges Militair-Verhäliniß durch die Departements-Ersatz-Kommission (#. . 83. % Ebenso ist event. auch mit den zur Disposition beurlaubten Mannschaften der Garde zu versahren, welche dlesem Falle stets direkt durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos einzubeordern find. %ö Vergl. K. 178. bis 182. der Militair-Ersatz-Zastruktion. 5*##) Schema 26. der Militair-Ersatz-Jastruktion wird hierdurch aufgehoben.