— 23 — der Milit.-Ersatz-Instr.) zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. In Betreff der Auswande- rung findet auf sie die Bestimmung des s. 23. ad 4. analoge Anwendung. . Werden diese Mannschaften demnächst der Ersatz-Reserve überwiesen oder als dauernd dienstun- brauchbar ausgemustert, so wird ihnen der Militalrpaß abgenommen und sie erhalten einen Ersatz- Reserve= resp. Ausmusterungs-Schein. Wenn Mannschaften dieser Kategorie wieder zur Aushebung gelangen, so ist ihnen beim Trup- pentheil der Militairpaß abzunehmen. Werden dieselben der Reserve oder Landwehr zugetheilt, so wird das Entsprechende in ihrem Mi- litairpaß vermerkt und sie werden in den betreffenden Jahrgang der Stammliste eingetragen. Gleichzeitig wird ein Natlonal nach Schema 3 für sie durch das Bezirks-Kommando ausgefertigt und der Kompagnie zur Aufbewahrung übergeben. —# # L□ — 8. 25. Von der Ersatz-Reserve erster Klasses). Die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse gehören zu den Personen des Beurlaubtenstandes und sind daher den allgemeinen für letztere gegebenen Bestimmungen unterworfen; dieselben können jedoch ohne jedesm alige Ab= und Anmeldung verreisen, sofern sie nur dafür Sorge tragen, daß ihnen eine etwaige Einberufungs-Ordre sederzeit richtg zugeht, zu welchem Zwecke sie ihre Adresse bei ihren Angehörigen oder beim Bezirks-Feldwebel zurückzulassen haben. Hinsichtlich der Beurlaubung in über- seelsche Länder sinden die Bestimmungen des §. 19, in Betreff der Auswanderung die des §. 20. auf sie analoge Anwendung. Die Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse beträgt 5 Jahre; nach Ablauf derselben erfolgt der Uebertritt zur zweiten Klasse. Der Uebertritt ist auf dem Ersatz-Reserve-Schein durch den Land- wehr-Bezirks-Kommandeur zu vermerken, und ist der genannte Schein zu diesem Zweck dem Bezirks- Feldwebel vorzulegen. So lange der qu. Vermerk auf dem Ersatz-Reserve-Schein fehlt, gehört der Betreffende zur ersten Klasse. Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche sich der Kontrole entziehen, treten, abgesehen von ihrer Be- strafung, um die entsprechende Zeit später zur zweiten Klasse über, und ist hierüber vorkommenden Falles cin entsprechender Vermerk in ihrem Ersatz-Reserve-Schein einzutragen. Die Ueberweisung der qu. Mannschaften beim Verziehen erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie bei den übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, jedoch mittelst Ueberweisungs-Nationale, welche nach dem Schema der Aushebungs-Liste C. anzufertigen sind. .lZu Kontrol-Versammlungen (s. §. 44) sind die Ersatz-Reservisten erster Klasse nicht heranzuziehen. Bei eintretender Mobilmachung können die qu. Mannschaften je nach Brdarf durch die Militair- Behörden sofort eingezogen werden. Ihre häuslichen Verhältnisse sind event. bei der Einberufung zu prüfen. Bei dem Truppentheil findet eine ärgiliche Superrevision statt. "*) Vergl. Nr. 7. des Armee-Verordnungsblattes J. 1867, Erlaß Nr. 75.