L —2 — O# — 34 — Kontrole eines Wehrpflichtigen von den Militairbehörden seines Geburtsortes zu führen, durch welche Maßregel den betreffenden Kontrolpflichtigen weder Domicilrechte entzogen noch erthellt werden. . Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in der Heimathskontrole zu führenden Mann- schaften werden in die besonderen für sie bestimmten Listen (clr. s. 32. ad 10a.) aufgenommen und in den Stammlisten entweder gelöscht oder mit entsprechendem Vermerk fortgeführt. MWenn sich Mannschaften durch Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen oder auf andere Weise der Kontrole entziehen, so ist es Pflicht sowohl derjenigen Landwehr-Behörden, in deren Kontrole sie zuletzt gestanden haben, als auch der Landwehr-Behörden, denen dieselben nach Maßgabe der vor- stehenden Bestimmungen zur Heimaths-Kontrole überwiesen werden, Alles zu thun, was zur Ermit- telung der betreffenden Mannschaften führen kann. Ueber die event. Einleltung des gerichtlichen Verfahrens ckr. 8. 27. — Alle Schriftstücke, welche sich aufdie Ermittelungs-Versuche beziehen, sind als Beläge zu den Kontrol-Listen geordnet aufzubewahren. . Mannschaften, welche wegen Kontrol-Entziehung nachdienen müssen, werden in der Stammliste bei ihrer Ermittelung nach Maßgabe der im §S. 12. ad 7. enthaltenen Bestimmung umgebucht; — es wird zum Beispiel ein Mann des Jahrganges 1858, welcher sich während zweier Jahre der Kon- trole entzogen hatte, in den Jahrgang 1860 übertragen. 8. 37. Uebertritt zur Landwehr und Entlassung zum Landsturm. .Der Uebertritt aus der Reserve zur Landwehr und die Entlassung aus letzterer wird alljährlich für alle diesenigen Mannschaften, deren Dienstverpflichtung in der Reserve resp. Landwehr am 1. Okto- ber des betreffenden Jahres abläuft, bei Gelegenheit der Herbst-Kontrol-Versammlungen geregelt (clr. §. 12.). Diejenigen Mannschaften, deren Dienstverpflichtung in der Reserve oder Landwehr in der Zeit zwischen dem 1. April und 30. September abläuft, sind, wenn sie dies beantragen, mit dem Zeit- punkt der erfüllten Dienstverpflichtung zur Landwehr resp. zum Landsturm überzuführen. Wenn dieselben einen bezüglichen Antrag nicht stellen, so wird ihr Uebertritt gleichfalls bei der nächsten Herbst-Kontrol-Versammlung geregelt. . Im Allgemeinen treten hiernach alljährlich die in je einer Stammliste zusammengestellten Mannschaften zur Landwehr resp. zum Landsturm über. Die Stammlisten des aus der Landwehr ausscheidenden Jahrgangs werden reponirt, nachdem zuvor einzelne darin enthaltene, noch zu fernerem Dienste ver- pflichtete Mannschaften in die Liste des nächstfolgenden Jahrgangs umgebucht oder in die Hilfslisten eingetragen sind. *8 hr-Bezirks--K *8 . Kein Mann kann ohne spezielle Verfuͤgung des Landwehr-Bezir s zur Landwehr ver- setzt oder aus dem Beurlaubtenstande entlassen werden. Vorschlaͤge der Kompagnien zur Regelung der Dienstverhältnisse bei den Herbst-Kontrol-Versamml s. S. 47. #im Die Versetzung zur Landwehr, resp. die Entlassung aus letzterer ist in jedem einzelnen Falle erst