— 44 — wesenen, sowie der mit und ohne Entschuldigung ausgebliebenen Mannschaften ersichtlich sein muß. Diese Rapporte sind Seitens der mit der Abhaltung der Kontrol-Versammlungen beauftragten Offi- ziere, wenn die muͤndliche Berichterstatiung nicht befohlen ist, unmittelbar nach dem Schluß der Kon- trol-Versammlungen einzusenden. 7. Auf Grund dieser Rapporte veranlaßt das Bezirks-Kommando die erforderlichen Recherchen, etwalgen Bestrafungen rc. Ichter Abschnitt. Fon den Aebungen der Mannschaften des Beurlauhtenstandes. 8. 49. Zweck der Uebungen und Verpflichtung zur Theilnahme an denselben. . Zweck der Uebungen ist vorzugsweise die Befestigung der militairischen Ordnung und Disziplin, demnächst die Förderung der taktischen Ausbildung, sowohl der durch Mannschaften des Beurlaubten- standes verstärkten Kadres, wie der Mannschaften selbst. Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserve-Verhältnisses zur Theilnahme an zwei Uebungen verpflichtet, welche jedoch die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten dürfen. 3. Die Mannschaften der Landwehr haben während der Dienstzeit in der Landwehr in der Regel zwei, 8 bis 14 Tage dauernde Uebungen mitzumachen. — i(Q 8. 50. Ort, Zeit und Umfang der Uebungen der Reserve-Mannschaften. . Die Reserve-Mannschaften werden zur Uebung bei Truppentheilen des fiehenden Heeres eingezogen, und zwar, so weit moͤglich, bei denjenigen Truppentheilen, welchen sie auch im Falle einer Mobil- machung zugetheilt werden wuͤrden. Die Reserve-Mannschaften der Spezialwaffen des Garde-Korps üben jedoch in der Regel bei den entsprechenden Linientruppentheilen. 2. Die Kavallerie-Reservisten werden in der Regel in der Zeit zwischen dem 1. April und 1. Oltober einzeln nach Maßgabe der Manquements, welche in dieser Zeit bei den Kavallerie-Regimentemn be- stehen, zu letzteren eingezogen. Die General-Kommandos haben das hierzu Erforderliche in ihren Bezirken selbstständig anzuord- nenz für diejenigen Kavallerie-Regimenter, welche sich aus fremden Armee-Korps-Bezirken komplettiren, unter Kommunikation mit dem heimathlichen General-Kommando. Für die Garde-Kavallerie-Regi- menter liquidirt das General-Kommando des Garde-Korps den Bedarf an Reservisten zur Uebung gleichmäßig bei den General-Kommandos der Provinzial-Armee-Korps. . Bcehufs Uebung der Reserve-Mannschaften der übrigen Wassen treten bei den betreffenden Truppen- theilen zeitweise Etatserhöhungen in der Zelt zwischen dem 1. Mal und dem 1. Oktober — bei den Train-Bataillonen zwischen dem 1. August und 1. November — ein. 4. Das Nähere über diese Uebungen wird alljährlich bestimmt. 5. Die Schifffahrt treibenden Reserve-Mannschaften sind von den Uebungen im Sommer zu befreien, — ·