LVI 8. 14. Die Fortsetzung einer Untersuchung, welche beim Eintritt des Termins der Entlassung aus dem Dienststande noch schwebt, kann, wenn dieselbe ein gemeines Verbrechen zum Gegenstande hat, und kein gerichtlich zu bestrafendes militairisches Verbrechen damit zusammentrifft, insofern der Angeschuldigte nicht verhaftet ist, dem Civilgericht überlassen werden. 8. 15. Kommt ein während des Dienststandes begangenes Verbrechen erst nach dem Uebertritt in den Beurlaubtenstand zur Sprache, so steht dessen Untersuchung und Bestrafung nur dann den Civilgerichten zu, wenn das Verbrechen zu den gemeinen gehört und mit keinem gerichtlich zu bestrafenden militairischen Verbrechen zusammentrifft. "