214 I. Einleitung. F. 1. Die Volkszählung oder die statistische Erhebung über den Stand der Bevölkerung wird in sämmtlichen Gemeinden des Königreichs nach den nachstehenden Bestimmungen erstmals in diesem Jahre und sodann in noch zu bestimmenden Zählperioden sich wieder- holend je nach dem Stande vom 1. December des Zählungsjahrs vorgenommen werden. II. Allgemeine Bestimmungen. 8. 2. Durch die Zählung soll zunächst die ortsanwesende Bevölkerung, bestehend aus der Gesammtzahl der zur Zeit der Zählung innerhalb der Grenzen des Königreichs an- wesenden Personen, ermittelt werden (§. 3.) Außerdem sind dabei die Elemente zur Ermittelung der Wohnbevölkerung aufzu- nehmen, welche die Mitglieder der in den einzelnen Gemeinden wohnhaften Haushal- tungen, einschließlich der einzeln lebenden selbständigen Personen, umfaßt (§. 6). Welche Individual-Angaben über die Verhältnisse der Bevölkerung daneben noch zu erheben sind, wird für jede einzelne Volkszählung besonders bestimmt werden (88.5. 11). S. 3. Als ortsanwesend (§. 2) werden in den einzelnen Gemeinden diejenigen Personen betrachtet, welche in der Nacht vom 30. November auf den 1. December in den be- treffenden Gemeindebezirken sich aufhalten. Die während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen Personen werden da als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des 1. December anlangen. Die Personen, welche sich am Bord von solchen Schiffen aufhalten, die im Gebiete des Königreichs verweilen, werden der ortsanwesenden Bevölkerung zugerechnet. Be- finden sich die Schiffe auf der Fahrt, so ist nach dem im Absatz 2 aufgestellten Grund- satz zu verfahren. Für die Zählung der in der Nacht vom 30. November auf den 1. December Ge- borenen und Gestorbenen ist die Mitternachtstunde entscheidend, so daß die vor 12 Uhr Geborenen und die nach 12 Uhr Gestorbenen als Ortsanwesende zu behandeln sind. Es wird thunlichst darauf Bedacht genommen werden, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend wesentlich verändern können,