222 Muster A. Volkszählung Königreich Württemberg, vom 1. Dezember 1871. Zählungsliste auszufüllen durch ....... Gemeinde........ Straße Parzelle......... .Nto.. Ausprache an die Haushaltungsvorstände. Da die angeordnete Volkszählung zur Förderung wichtiger und allgemeiner Zwecke des Staats und der Gesellschaft dient, so glaubt man erwarten zu dürfen, daß alle Betheiligten die erforderlichen Angaben genau und vollständig machen und die Ausführung der Zählung nach Kraften zu unter- stützen bemüht sein werden. Allgemeine Anleitung. 1. Vertheilung der Zählungslisten. Für jede Haushaltung wird eine besondere Zählungsliste bestimmt. Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn= und wirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten und in besondere Zählungslisten einzutragen sind die einzeln lebenden selbständigen Personen, welche eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirthschaft führen. Andere alleinstehende Personen werden in die Liste derjenigen Haushaltung aufgenommen, bei welcher sie wohnen, auch wenn sie in derselben keine Verköstigung empfangen. Die Haushaltungsvorstände werden sich vergewissern, daß keine der Personen, welche sich in den von ihnen benutzten oder weiter vermietheten Räumlichkeiten befinden, bei der Zählung übergangen werde. Die Gäste in Gasthöfen und Herbergen, sowie die Insassen von Anstalten aller Art (Ka- sernen, Erziehungs-, Armen-, Kranken-, Strafanstalten, Gefängnissen 2c.) sind unter einer entsprechen- den Ueberschrift entweder in besondere Zählungslisten, oder zusammen mit der Haushaltung des Gast- gebers und des Vorstehers (Verwalters, Aufsehers 2c.) der Anstalt, jedoch deutlich von dieser getrennt, zu verzeichnen.