240 was unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13. December 1844 (Reg. Blatt Seite 565) zu Vermeidung von Anständen hiemit veröffentlicht wird. Stuttgart, den 13. September 1871. Scheurlen. B) Der Departements des Innern und des Kirchen= und Schulwesens. Der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens. Verfügung, betreffend die Sicherstellung einer geordneten Instandhaltung der Familienregister. Im Anschlusse an die am 25. Januar d. J. ergangene Ministerialverfügung, betreffend die statistischen Erhebungen über die Bewegung der Bevölkerung, wird zu Sicherstellung einer geordneten Instandhaltung der Familienregister, nach Einvernehmung der Oberkirchenbehörden, zufolge Höchster Entschließung Seiner Königlichen Maje- stät vom 8. Oktober 1871 Nachstehendes verfügt: S. 1. In das Ortsfamilienregister hat der Buchführer künftig aufzunehmen jede bundesangehörige deutsche Familie, welche im Ort sich bleibend niedergelassen hat, so- bald derselbe von ihrer Niederlassung durch — in die Kirchenbücher einzutragende Fälle (Geburts-, Verehelichungs-, Sterbe-Fälle), oder durch Mittheilung Seitens der Buch- führer am aufgegebenen württembergischen Wohnorte, oder sonstwie Kenntniß erhalten hat. Unter Familien werden hiebei begriffen Verehelichte oder verehelicht Gewesene mit Kindern und Verehelichte ohne Kinder. §. 2. Personen, welche im Sinne des §. 1, Abs. 2 keine Familie bilden, werden, auch wenn sie für sich oder mit Anderen zusammen einen eigenen Haushalt führen, künftig in das Familienregister des neuen Niederlassungsorts nicht mehr aufgenommen. Sie )d, soweit sie in Familienregistern der früheren Wohnorte eingetragen sind, in den- selben fortzuführen und es haben den Buchführern dieser Register die Kirchenbuchführer