288 im Reichsgesetzblatt, Stück.45 Nro. 731 und Stück 43 Nro. 722 verkündigt worden sind, werden die bezeichneten, hiernach in Württemberg eingeführten, mit dem 1. Ja- nuar 1872 in Kraft tretenden Gesetze unter Hinweisung auf §. 2 Absatz 3 des Ge- setzes vom 16. April 1871, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs, durch nach- folgenden Abdruck zur allgemeinen Keuntniß gebracht. Zugleich wird die zu Aus- führung von F. 8 des Gesetzes, Maßregeln gegen die Ninderpest betreffend, erlassene Instruktion vom 26. Mai 1869 veröffentlicht. Stuttgart, den 20. November 1871. Scheurlen.