Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund. Vom 21. Juni 1869. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- rathes und des Reichstages, was folgt: Titel I. Allgemeine Bestimmungen. S. 1. Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Ge- setz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt. §. 2. Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbebetrieb und die Ausdehnung desselben hört auf. 8. 3. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs= oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren findet nicht statt. S. 4. Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, Andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu. 8. 5. In den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer= und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. 1