— 29 — Auflösung der Innung Beschluß gefaßt werden soll, wohnt die Gemeindebehörde durch eines ihrer Mitglieder oder einen Beauftragten bei. An anderen Berathungen der Innung nimmt sie nicht Theil. Die Bestätigung der Wahl der Vorstände steht ihr fortan nicht zu. d. 96. Alle Bestimmungen der Gesetze oder der Statuten (Innungsartikel, Zunftartikel), durch welche der Gemeindebehörde in Angelegenheiten der Innungen größere Befugnisse beigelegt sind, als durch gegenwärtiges Gesetz, treten außer Kraft. II. Neue Innungen. §. 97. Diejenigen, welche gleiche oder verwandte Gewerbe selbstständig betreiben, können zu einer Innung zusammentreten. Neue Innungen erlangen durch die Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer Korporation. §. 98. Der Zweck der neu zu gründenden Innungen besteht in der Förderung der ge- meinsamen gewerblichen Interessen. §. 99. Die Genehmigung der Innungsstatuten steht den höheren Verwaltungsbehörden zu. §. 100. In dem Statute sind die Bedingungen der Aufnahme in die Innung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Maaßstab, nach welchem laufende Beiträge der In- nungsgenossen auszuschreiben sind, und die besonderen Folgen, welche an die unterlassene Zahlung derselben sich knüpfen, die Art der Zusammensetzung des Vorstandes, ingleichen die Einrichtungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten festzusetzen. S. 101. Jede Innung muß einen Vorstand haben, dessen Mitglieder von den Innungsge- nossen zu wählen sind. 8. 102. Die Höhe und die Verwendung der Beiträge, sowie die Verwaltung des Etats-, Kassen= und Rechnungswesens, wird durch Beschlüsse der Innung geordnet. §. 103. » Die Bestimmungen in den §§. 82—96 finden auch auf neue Innungen Anwendung.