— 31 — auf die Ertheilung oder den Inhalt der in den §§. 113 und 124 erwähnten Zeugnisse beziehen, sind, soweit für diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen. Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung durch die Gemeindebehörde. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde steht den Betheiligten eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen präklusivischer Frist offen; die vorläufige Voll- streckung wird aber hierdurch nicht aufgehalten. Durch Ortsstatut (§. 142) können an Stelle der gegenwärtig hierfür bestimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Dieselben sind durch die Gemeindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu bilden. 2. Insbesondere: a. der Gesellen und Gehülfen. §. 109. Die Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden. 8. 110. Das Verhältniß zwischen dem Arbeitgeber und den Gesellen oder Gehülfen kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine, jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung aufgelöst werden. 8. 111. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Aufkündi- gung können Gesellen und Gehülfen entlassen werden: 1) wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder eines liederlichen Lebens- wandels sich schuldig machen; 2) wenn sie den in Gemäßheit des Arbeitsvertrages ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern; 3) wenn sie, der Verwarnung ungeachtet, mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; 4) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber oder die Mitglieder seiner Familie zu Schulden kommen lassen; 5) wenn sie mit den Mitgliedern der Familie des Arbeitgebers verdächtigen Umgang