pflegen, oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten verstoßen; 6) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig geworden, oder mit einer abschrecken- den Krankheit behaftet sind. Inwiefern in den zu 6 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf Ent- schädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach den allgemeinen gesetz- lichen Vorschriften zu beurtheilen. §. 112. Die Gesellen und Gehülfen können die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung verlassen: 1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 2) wenn der Arbeitgeber sich Thätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen gegen sie oder Mitglieder ihrer Familie zu Schulden kommen läßt; 3) wenn er oder dessen Angehörige, sie oder ihre Angehörigen zu Handlungen verlei- ten, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten laufen; 4) wenn er ihnen nicht den schuldigen Lohn in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich wi- derrechtlicher Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht; 5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit ihr Leben oder ihre Gesundheit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. 8. 113. 4 Beim Abgange können die Gesellen und Gehülfen ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, welches auf Antrag der Betheiligten und, wenn ge- gen den Inhalt sich nichts zu erinnern findet, von der Gemeindebehörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen ist. Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Gesellen und Ge- hülfen auch auf ihre Führung auszudehnen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Arbeitsbüchern ist ausgehoben. §. 114. Gesellen und Gehülfen sind in der Wahl ihrer Meister oder Arbeitgeber unbeschränkt. Eine Verpflichtung zum Wandern findet nicht statt. Auf Unterstützung von Sei- ten der Gewerbegenossen haben wandernde Gesellen und Gehülfen keinen Anspruch.