305 Kommission zu Berlin oder vor einer medizinischen Examinations-Kommission bei einer Norddeutschen Universität abgelegt werden. Die Prüfungs-Kommissionen, welche aus wissenschaftlich gebildeten Fachmännern aller Zweige der Heilkunde bestehen sollen, werden alljährlich von der zuständigen Central- behörde zusammengesetzt, von deren Bestimmung es abhängt, ob der Vorsitzende der Kom- mission aus der Zahl der Examinatoren ernannt werden soll. 8. 3. Zulassungs-Bedingungen. Die Meldung zur Prüfung vor der Ober-Examinations-Kommission ist bei dem Minister der Medizinal-Angelegenheiten in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor einer akademischen Examinations-Kommission bei dem betreffenden Universitäts-Kuratorium oder, in Ermangelung eines solchen, bei der der Examinations-Kommission zunächst vor- gesetzten Behörde einzureichen. Der Meldung sind beizufügen: 1) das Gymnasial-Zeugniß der Reife, 2) die Abgangs-Zeugnisse von der Universität, 3) das Zeugniß über Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung (tentamen physi- cum) an einer Universität des Norddeutschen Bundes, 4) der Nachweis, daß der Kandidat als Praktikank mindestens zwei Semester hindurch sewohl an der chirurgischen als an der medizinischen Klinik Theil genommen und in einer geburtshilflichen Klinik mindestens vier Geburten selbstständig gehoben hat. S. 4. Die Prüfungen beginnen alljährlich im November und sollen nicht über die Mitte des Juli folgenden Jahres ausgedehnt werden Kandidaten, welche nicht spätestens bis zum Jahresschluß sich gemeldet und die im §. 3 erwähnten Zeugnisse beigebracht haben, dürfen erst zu der mit dem folgenden November beginnenden Prüfung zugelassen wer- den. Ausnahmen hiervon können nur unter besonderen, die spätere Meldung rechtferti- genden Umständen gestattet werden. Mit der Zulassungs-Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebüh- ren (§. 43) haben sich die Kandidaten bei dem Vorsitzenden der Prüfungs-Kommission zu melden.