334 das Gesetz, betreffend die Malzsteuer, vom 8. April 1856 (Reg. Blatt S. 83), das Gesetz, betreffend die Abgabe von dem zur Branntweinbereitung verwendeten Malz und die Abgabe vom Branntwein-Kleinverkauf, vom 21. August 1865 (Reg. Blatt S. 287). Wir verordnen und verfügen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Artikel 1. Der Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Juli 1827 und die Bestimmung in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. April 1856, dahin lautend: „auch hat der Brauer, wenn nichts Anderes verabredet ist, bei dem Verkaufe im Großen nur 160 Schenkmaas auf den Eimer abzugeben“ sind aufgehoben. Desgleichen kommen in Artikel 14 Ziffer 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1827 die Worte: „insoweit in Beziehung auf die Hefe vom neuen Wein das Maas der Trübeich von Sieben Maas auf den Eimer nicht überstiegen wird;“ sodann in Artikel 14 Ziffer 1 Absatz 1 und 2 und in Art. 19 Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes je die Worte: „nach der Eichmaas“ in Wegfall. Artikel 2. 1) In dem Gesetz vom 9. Juli 1827 Art. 14 Ziffer 1 Abs. 2, in dem Gesetz vom 3. November 1855 Art. 2 Abs. 1 und Art. 3, endlich in dem Gesetz vom 21. August 1865 Art. 9 Abs. 1 und 6 treten an Stelle der Worte: „ein Imi,“ beziehungsweise einem Imi' je die Worte: „zwanzig Liter;"“ 2) in dem Gesetz vom 3. November 1855 Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 3, sodann in dem Gesetz vom 21. August 1865 Art. 9 Abs. 4 und 6 werden je die Worte: „einer Schenkmaas“ ersetzt durch die Worte: „zwei Liter;“ 3) in dem Gesetz vom 9. Juli 1827 Art. 48 bis 51 ändern sich die Strafsätze, wie folgt: