347 lung von Legitimationsscheinen an Ausländer ermächtigte, Oberamt, an welches sich der Ausländer zuerst wendet. S. 23. Der einen Legitimationsschein nachsuchende, inländische Gewerbetreibende hat dem Oberamte ein gemeinderäthliches Zeugniß darüber vorzulegen, daß die in §. 57 der deutschen Gewerbe-Ordnung erwähnten Fälle, in welchen ein Legitimationsschein versagt werden darf, bei ihm nicht zutreffen, und daß Steuer für das betreffende Gewerbe ent- richtet wird, beziehungsweise die Anmeldung zur Besteuerung erfolgt ist. Nach Ablauf des je für ein Kalenderjahr giltigen Legitimationsscheins genügt die Beurkundung der Ortsbehörde, daß seit der früheren gemeinderäthlichen Aeußerung keine Aenderung in den Verhältnissen des Gewerbetreibenden eingetreten ist. Dieses Zeugniß ist von dem Gemeinderath des Orts beizubringen, in welchem der Gewerbetreibende heimathberechtigt ist, oder seit längerer Zeit seinen Wohnsitz hat. Bezüglich der dem deutschen Reiche nicht angehörigen Gewerbetreibenden und der Angehörigen Bayerus bleiben die Vorschriften der Ministerial-Verfügung vom 12. Juni 1865, §§. 19—30 und des Cirkular-Erlasses vom 11. Februar 1869 bis auf Weiteres in Kraft (deutsche Gewerbe-Ordnung §. 57.). S. 24. Wird die Ausstellung eines Legitimationsscheins von der Ortsbehörde verweigert, so ist die Vorschrift des §. 57, Abs. 2 der deutschen Gewerbe-Ordnung zu beachten. Die zweite Instanz bildet in diesem Falle das Oberamt. Ist letzteres zur Entscheidung wegen Ausstellung eines Legitimationsscheins in erster Instanz zuständig, so ist ebenfalls nach §. 57, Abs. 2 zu verfahren. Die Erledigung von Rekursbeschwerden gegen die abweisenden Verfügungen der Oberämter steht den Kreisre- gierungen zu. §. 25. Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 59. Die Legitimationsscheine für die in §. 59 der deutschen Gewerbe-Ordnung aufgeführten Gewerbetreibenden werden von den Oberämtern je für ihre Bezirke ausgefertigt. Eine Sportel ist nur bei der erstmaligen Ausstellung des Scheins zu entrichten, nicht aber bei der Ausdehnung desselben auf einen anderen Bezirk.