372 e) Verfügung, betreffend die Anlegung und Veränderung von Wasserwerlen ohne Stauanlage. Nachdem durch die Verfügung vom Heutigen in Betreff der Errichtung und des Betriebs von Anlagen, welche einer besondern Genehmigung bedürfen, das Verfahren bei Genehmigung von Stau-Anlagen für Wassertriebwerke geregelt und die Ministerial-Ver- fügung vom 9. April 1863, betreffend die Errichtung von Wasserwerken und lästigen gewerblichen Anlagen außer Wirkung gesetzt worden ist, ist es nothwendig geworden, noch über das Verfahren bei der Genehmigung von solchen Wasserwerks-Anlagen, bei welchen es sich nicht um eine Stau-Anlage handelt, Vorschriften zu ertheilen und wird daher Nachstehendes angeordnet: Einziger Paragraph. Das durch die Verfügung vom Heutigen, betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besondern Genehmigung bedürfen, in den 88. 1 bis 19 vor- geschriebene Verfahren ist auch bei der Anlegung und der Veränderung von Wasserwerken dann in Anwendung zu bringen, wenn es sich nicht zugleich um eine Stauanlage handelt. Im Uebrigen bleiben die für solche Wasserwerks-Anlagen bestehenden landesgesetz- lichen Vorschriften in Kraft. Stuttgart, den 14. Dezember 1871. Scheurlen. a##ess Gedruckt bei G. Hasselbrink.