35. Regierungs-Blatt Königreich Württemberg. — Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 27. Dezember 1871. PRi Inhalt. Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Forterhebung der Steuern. Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Kontrolegebühr der Müller für das auß öffentlichen Mühlen zur Schrotung kommende Malz. — Bekanntmachung, betreffend die Aus- gabe von weiterem Staatspapiergeld. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Geset, betreffend die Forterhebung der Steuern. Karl ovon Gottes Gnaden König von Württemberg. Da der Termin, für welchen die durch das Gesetz vom 5. Juli 1871, betreffend den Staatshaushalt vom 1. Juli 1871—72 bewilligten Steuern in provisorischer Weise zu erheben sind, am 31. Dezember 1871 abläuft, so verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Die durch die Art. 1 und 2 des Gesetzes vo n 5. Juli 1871 in provisorischer Weise