374 verwilligten Steuern sind mit den in dem nachstehenden Artikel enthaltenen Aenderun- gen nach den bisherigen Sätzen bis letzten Februar 1872 fortzuerheben. Art. 2. 1) Vom 1. Januar 1872 an ist nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Normen zu erheben: „ a) die Abgabe von dem zur Bier= und Branntwein-Erzeugung bestimmten Malz nach dem Satze von 2 fl. 5 kr. für einen Centner ungeschrotenes Malz; b) die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz nach dem Satze von 2 fl. 5 kr. für den Centner Malz; D) die Uebergangssteuer vom Bier zu 1 fl. 6 kr. für das Hektoliter braunes Bier und zu 44 kr. für das Hektoliter weißes Bier; 4) die Uebergangssteuer vom Branntwein vereinsländischen Ursprungs in der Nor- malstärke von 50° nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12,44% Reaumur nach dem Satze von 1 fl. 12 kr. für das Hektoliter. Nach diesem Verhältniß werden auch die Uebergangssteuersätze für Branntwein über und unter 50° Stärke bestimmt und bekannt gemacht. 2) Der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungequetschte Grün- malz, sowie die Uebergangssteuer vom gequetschten Grünmalz wird nach dessen Gewichts- verhältniß zu dem gedörrten (getrockneten) Malz durch Unser Finanzministerium be- stimmt. Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 23. Dezember 1871. Karl. Der Finanz-Minister: Renner. Auf Befehl des Königs, der Kabinets-Chef: Egloffstein.