375 II. Verfügungen der Departements. Des Finanz-Departements. 4 Des Finanz-Ministeriums a) Verfügung, betreffend die Kontrolegebühr der Müller für das auf öffentlichen Mühlen zur Schrotung kommende Malz. In Vollziehung des Gesetzes vom 12. d. M. betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen der Wirthschaftsabgabengesetze ist die den Müllern nach Art. 9 des Malz- steuergesetzes vom Z. April 1856 aus der Staatskasse zu verabfolgende Belohnung für das Nachwägen des auf den öffentlichen Mühlen zur Schrotung gelangenden Malzes und für die Register= und Kontroleführung auf 1½ Kreuzer vom Centner ungeschrotenen Malzes Brutto mit Wirkung vom 1. Januar 1872 an festgesetzt worden. Stuttgart, den 16. Dezember 1871. Renner. b) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von weiterem Staatspapiergeld. Nachdem die in Gemäßheit des Gesetzes vom 16. Juli 1871 angefertigten Zehn- guldenscheine im Betrage von 3 Millionen Gulden der Staatshauptkasse zur Veraus- gabung übergeben worden sind, sieht sich das Finanzministerium veranlaßt hinsichtlich der Annahme und Einlösung dieser neuen den alten gleichgestellten Scheine auf die frü- here Bekanntmachung vom 16. November 1858 (Reg. Blatt S. 256) hinzuweisen. In der äußeren Ausstattung sind beiderlei Scheine übereinstimmend mit Ausnahme des schwarzen Druckes in der Mitte der Vorderseite, welcher die Druckschrift enthält: „Nach dem Gesetze vom 16. Juli 1871. Stuttgart, den 1. Dezember 1871.“ und die Handschriften: „Neuschler. Heider.“,