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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1872</idno>
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        Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1872.

Stuttgart.
Gedruckt  beil  Gottlieb  Hasselbrink.
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        1
1.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.
3  Ausgegeben  .  tutt  g  art  Dienstag  den  9.  Januar  1872.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügun  b  en  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl
  für  den  Oberamtsbezirk  Herrenberg.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk
Herrenberg.

In  Folge  des  Rücktritts  des  bisherigen  Abgeordneten  des  Oberamtsbezirks  Herrenberg
  wird  eine  neue  Abgeordnetenwahl  für  diesen  Oberamtsbezirk  angeordnet  und  Nachstehendes
  verfügt:

1)  Die  örtlichen  Commissionen  für  die  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
  haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.
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        2

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  derjenigen  Wahlberechtigten,  welche  nicht  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten
  aufzunehmen  sind,  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  im  Bezirksblatt  und  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen  Gemeinden
  auf  ortsübliche  Weise  zu  erlassen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  längstens  10  Tage  vom  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung
  im  Regierungsblatt  an  gerechnet,  somit  spätestens  am  19.  Januar  vollendet
  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von
6  Dagen,  also  bis  25.  Januar  einschließlich  auf  dem  Rathhause  zur  allgemeinen
Einsicht  aufgelegt  werden.

Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen
die  Wählerlisten  an  gerechnet  hat  die  örtliche  Commission  hierüber  Beschluß  zu
fassen,  spätestens  am  21.  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,
  am  30.  Januar,  haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  sammt
den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  dem  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahll  ist  genau  30  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung  im
Regierungsblatt,  also

am  Donnerstag  den  8.  Februar

in  allen  Abstimmungsbezirken  gleichzeitig  vorzunehmen.

Die  Bekanntmachung  des  Tags  der  Wahl,  des  Beginns  und  des  Schlusses
der  Wahlhandlung  hat  in  jeder  Gemeinde  spätestens  am  5.  Februar  auf  ortsübliche
  Weise  zu  geschehen.

5)  Die  Abstimmungsbezirke  und  Abstimmungsorte  sind:
I.  Herrenberg,  Affstätt,  Gültstein,  Haslach,  Hildrizhausen,  Kuppingen  mit  dem

Abstimmungsorte  Herrenberg;

II.  Altingen,  Reusten,  Oberndorf,  Kayh,  Mönchberg  mit  dem  Abstimmungsorte
Altingen;

III.  Bondorf,  Mötzingen,  Nebringen,  Thailfingen  mit  dem  Abstimmungsorte
Bondorf;

IV.  Entringen,  Breitenholz,  Pfäffingen,  Poltringen,  Unterjesingen  mit  dem  Abstimmungsorte
  Entringen;
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        3

V.  Gärtringen,  Nufringen,  Oberjesingen,  Rohrau  mit  dem  Abstimmungsorte
Gärtringen;

VI.  Unterjettingen,  Oberjettingen,  Oeschelbronn  mit  dem  Abstimmungsorte  Unterjettingen.


6)  Für  die  Wahl  der  den  Wahlvorstehern  der  einzelnen  Abstimmungsbezirke  zu  der
Wahlhandlung  beizugebenden  zwei  von  den  vereinigten  bürgerlichen  Collegien  des
Abstimmungsorts  aus  ihrer  Mitte  zu  bestellenden  Urkundspersonen  ist  rechtzeitig
Sorge  zu  tragen.

Im  Uebrigen  wird  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  und  auf  die  Ministerial-Verfügungen
  vom  20.  April  1868  und  4.  November  1870  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  5.  Januar  1872.
Scheurlen.

Ma####

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
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        5

W  2.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

———————

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  der  §§.  38  und  39  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  über  Polizeiaufsicht.  —  Verfügung,  betreffend  die  Maßregeln
der  Aufsicht  und  Fürsorge  in  Beziehung  auf  die  unvermöglichen  und  auf  die  unter  Polizeiuscht
gestellten  Strafgefangenen  unmittelbar  vor  und  nach  ihrer  Entlassung  aus  der  Strafanstalt.  —
Verfügung,  betreffend  die  Verkündigung  orts=  und  bezirkspolizeilicher  Vorschriften.  —  Verfügung,
betreffend  die  Vollziehung  des  §.  56  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  über  die  Unterbringung
  jugendlicher  Verbrecher  in  einer  Erziehungs=  und  Besserungsanstalt.  —  Verfügung,  betreffend
den  Vollzug  des  §.  362,  Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  und  des  Art.  11
des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.  —  Berichtigung.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

A.  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  der  §§.  38  und  39  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
über  Polizeiaufsicht.

Zu  Vollziehung  der  an  die  Stelle  des  Gesetzes  vom  19.  November  1858  (Reg.-Blatt
  von  1860  Seite  11  bis  14)  tretenden  Bestimmungen  der  §8.  38  und  39  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  in  Betreff  der  Polizei-Aufsicht  wird  mit
Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes  verfügt:
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        6

8.  1.

Die  zur  Vollziehung  des  Absatzes  2  des  §.  38  und  der  Ziffer  1  und  2.  des  §.39
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  berufenen  höheren  Landespolizeibehörden
sind  die  Kreisregierungen.

Für  die  Zuständigkeit  im  einzelnen  Falle  ist  in  erster  Linie  der  Wohnsitz  des  Verurtheilten
  maßgebend,  im  Falle  des  Mangels  eines  Wohnsitzes  aber  die  Heimathgemeinde
  und  bei  einem  keiner  Gemeinde  angehörenden  Württemberger  oder  einem  Nichtwürttemberger
  der  Sitz  des  erkennenden  Gerichtes.

Gegen  eine  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  anordnende  Verfügung  der  Kreisregierung
  ist  eine  Beschwerde  bei  dem  Ministerium  des  Innern  zuläßig,  jedoch  ohne
aufschiebende  Wirkung.

Wird  übrigens  die  Beschwerde  darauf  gestützt,  daß  die  Kreisregierung  die  Polizeiaufsicht
  verfügt  habe,  ohne  hiezu  durch  ein  gerichtliches  Erkenntniß  auf  Zuläßigkeit  von
Polizeiaufsicht  ermächtigt  zu  sein,  so  findet  der  Art.  505  der  Strafprozeßordnung  Anwendung,
  da  es  sich  in  diesem  Falle  von  der  Vollstreckung  eines  gerichtlichen  Urtheils
haudelt.

8.  2.

Von  der  Kreisregierung  ist  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  anzuordnen,  wenn
nach  der  Beschaffenheit  des  verübten  Verbrechens  oder  Vergehens  und  nach  der  Persönlichkeit
  des  Thäters  von  ihm  die  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung,  der  Sicherheit
oder  der  Sittlichkeit  zu  besorgen  ist.

8.  3.

Die  Verwalter  der  Strafanstalten  haben  in  Betreff  derjenigen  Gefangenen,  bei
welchen  auf  Zuläßigkeit  einer  Polizeiaufsicht  erkannt  ist,  einige  Zeit  vor  ihrer  Entlassung
aus  der  Anstalt  nach  vorgängiger  Berathung  in  der  Conferenz  gegen  das  Oberamt  des
Wohnsitzes,  beziehungsweise  der  Heimathgemeinde  des  betreffenden  Gefangenen,  oder  bei
einem  keiner  Gemeinde  angehörenden  Württemberger  oder  einem  Nichtwürttemberger
gegen  die  zuständige  Kreisregierung  (§.  1  Abs.  2)  gutächtlich  darüber  sich  zu  äußern,
ob  Polizeiaussicht  zu  verfügen  oder  hievon  abzustehen  sein  dürfte.

Von  dem  Oberamt  ist  das  Gutachten  der  Strafanstaltsverwaltung  nach  Einziehung
der  etwa  erforderlichen  weiteren  Erkundigungen,  insbesondere  bei  der  Ortsbehörde  über
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        7

die  Verhältnisse  und  Beziehungen  des  Verurtheilten  an  dem  betreffenden  Orte,  mit  berichtlichem
  Antrage  an  die  Kreisregierung  einzusenden.
S.  4.

Den  Verwaltern  der  Strafanstalten  liegt  in  Rücksicht  auf  die  ihnen  durch  §.  3
Abs.  1  zugewiesene  Aufgabe  ob,  schon  nach  dem  Eintritt  des  Verurtheilten  in  die  Strafanstalt
  dadurch,  daß  sie  von  den  Untersuchungsakten  Einsicht  nehmen,  vor  allen  Dingen
sich  mit  der  Vergangenheit  des  Gefangenen  näher  bekannt  zu  machen.  Die  Akten  sind
ihnen  Seitens  des  Gerichts  jedenfalls  unmittelbar  nach  erfolgter  Einlieferung  des  Gefangenen
  von  Amtswegen  zuzustellen.  Die  Einsicht  derselben  ist  auch  den  Hausgeistlichen
  zu  eröffnen.

S.  5.

Dem  Gefangenen  ist  sogleich  nach  seiner  Einlieferung  und  auch  sonst  bei  geeignetem
  Anlaß  Eröffnung  darüber  zu  machen,  daß  sein  Betragen  in  der  Strafanstalt  von
wesentlichem  Einfluß  darauf  sein  werde,  ob  die  Polizeiaufsicht  von  der  Kreisregierung
gegen  ihn  zu  verfügen  sei.

S.  6.

Auf  die  Persönlichkeit  und  das  Verhalten  des  betreffenden  Gefangenen  während
der  Erstehung  seiner  Strafe  ist  einy  genaues  Angenmerk  zu  richten  und  bei  Bestimmung
seiner  Beschäftigung  nach  Thunlichkeit  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  er  später  sein
sicheres  Auskommen  finde;  erforderlichen  Falles  hat  hierüber  der  Verwalter  mit  den
betreffenden  Ortsbehörden  in  das  Einvernehmen  zu  treten.

S.  7.

In  den  Conferenzen  haben  die  Mitglieder  von  Zeit  zu  Zeit  ihre  Wahrnehmungen
über  den  Gefangenen  auszutauschen  und  es  sind  dem  Gutachten  des  Verwalters  (F.  3
Abs.  1)  die  Conferenzprotokolle  und  das  Sittenregister  des  Gefangenen  anzuschließen;
auch  darf  es  der  Verwalter  an  der  Mittheilung  geeigneter  Notizen  über  die  Arbeitsfähigkeit,
  die  etwaigen  Ersparnisse,  sowie  über  die  Wünsche  und  Absichten  des  Gefangenen
hinsichtlich  seiner  künftigen  Beschäftigung  und  Ernährung  in  dem  Gutachten  nicht  fehlen
lassen.

§.  8.

Wenn  die  Kreisregierung  die  Stellung  des  aus  der  Strafanstalt  zu  Entlassenden

unter  Polizeiaufsicht  beschließt,  hat  sich  dieselbe  auch  über  die  Zeit,  für  welche  die  Maß-
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        8

regel  verfügt  wird,  sowie  darüber  auszusprechen,  ob  und  zutreffenden  Falles  an  welchen
Orten  dem  unter  Polizeiaufsicht  Gestellten  der  Aufenthalt  untersagt  und  wenn  ein  Ausländer
  in  Frage  kommt,  ob  er  aus  dem  Bundesgebiete  verwiesen  sein  soll.

Hiebei  hat  sich  die  Kreisregierung  stets  gegenwärtig  zu  erhalten,  daß  das  Mittel
der  Polizeiaufsicht  nicht  weiter  gehen  darf,  als  der  Zweck,  die  zu  beaufsichtigende  Person
von  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit,  Ordnung  und  Sittlichkeit  abzuhalten,  erfordert.


8.  9.

Der  Kreisregierung  wird  rechtzeitige  Beschlußfassung  und  Benachrichtigung  des
Strafanstaltenverwalters  behufs  der  Eröffnung  an  den  Gefangenen  und  der  geeigneten
Behandlung  seiner  Entlassung  zur  Pflicht  gemacht.

§.  10

Gleichzeitig  ist  auch  das  betreffende  Oberamt  von  dem  Beschlusse  der  Kreisregierung
mit  der  geeigneten  Belehrung  in  Kenntniß  zu  setzen.  Dasselbe  hat  den  erhaltenen  Weisungen
  genau  nachzukommen,  im  Falle  wesentlicher  Aenderung  der  Verhältnisse  aber,
namentlich  des  Wohlverhaltens  des  unter  Aufsicht  Gestellten,  wegen  Aufhebung  oder
Beschränkung  der  Aufsicht,  beziehungsweise  bei  solchen,  gegen  welche  die  gerichtlich  für
zuläßig  erkannte  Polizeiaufsicht  nicht  oder  nur  auf  kürzere  Zeit  als  die  gesetzlich  statthafte
Frist  von  fünf  Jahren  verfügt  worden  war,  wegen  Verhängung  oder  Verlängerung  der
Polizeiaufsicht  Antrag  zu  stellen,  falls  hiefür  die  Voraussetzungen  des  §.  2  zutreffen.

§.  11.

Der  Kreisregierung  steht  die  Befugniß  zu,  innerhalb  der  fünfjährigen  von  dem
Strafgesetzbuche  für  das  Deutsche  Reich  §.  38  bestimmten  Frist  die  Polizeiaufsicht,  wenn
von  deren  Verhängung  unmittelbar  nach  beendigter  Strafzeit  Umgang  genommen  worden
ist,  auch  später  noch  zu  verfügen,  oder,  wenn  dieselbe  auf  kürzere  Zeit  verhängt  wurde,
sie  zu  verlängern,  oder,  wenn  sie  früher  wieder  aufgehoben  worden  sein  sollte,  sie  zu
erneuern.

§.  12.

Im  Falle  einem  Verurtheilten,  gegen  welchen  auf  die  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht
  erkannt  ist,  vorläufige  Entlassung  aus  der  Strafanstalt  in  Gemäßheit  der  88.  23
bis  26  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  gewährt  worden  ist,  ist  von  der  zuständigen
  Kreisregierung  bei  dem  Herannahen  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  nach  §.  26
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        9

des  Reichsstrafgesetzbuchs  die  Freiheitsstrafe  als  verbüßt  zu  gelten  hat,  über  die  Stellung
unter  polizeiliche  Aufsicht  zu  beschließen,  in  solchen  Fällen  aber  der  Entlassene  unmittelbar
  nach  beendigter  Strafzeit  der  polizeilichen  Aufsicht  nur  bei  dem  Vorhandensein  besonders
  erheblicher  Gründe  zu  unterwerfen.

§.  13.

Mit  der  Eröffnung  des  Beschlusses  der  Kreisregierung  über  die  Stellung  unter
Polizeiaufsicht  ist  eine  Belehrung  des  Betreffenden  über  die  Wirkungen  der  Polizeiaufsicht,
  insbesondere  über  das,  was  er  zu  beobachten  hat  und  über  die  im  Falle  des  Zuwiderhandelns
  eintretenden  Strafbestimmungen  zu  verbinden  unter  dem  Anfügen,  daß
die  Milderung  oder  Aufhebung,  beziehungsweise  die  Verschärfung  der  Maßregel  von
seiner  künftigen  Aufführung  abhänge.

In  gleicher  Weise  ist  auch  in  den  Fällen,  in  welchen  von  Stellung  unter  polizeiliche
  Aufsicht  zunächst  abgesehen  oder  die  Frist  abgekürzt  wird,  den  Betheiligten  eine  dem
Inhalte  des  §.  11  entsprechende  Eröffnung  zu  machen.

§.  14.

Die  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellte  Person  ist  von  dem  Oberamt  im  Allgemeinen
zu  überwachen,  beziehungsweise  überwachen  zu  lassen  und  zu  dem  Ende  von  Zeit  zu  Zeit
über  ihr  Treiben,  ihr  Betragen  und  ihre  Beschäftigungs=  und  Erwerbsverhältnisse  Erkundigung
  einzuziehen.  Von  dem  Ergebnisse  dieser  Erkundigungen  ist  jedesmal  in  den
oberamtlichen  Akten  Vormerkung  zu  machen.

Die  Landjäger  und  alle  Polizeiofficianten  haben  auf  die  der  Polizeiaufsicht  unterstellten
  Personen  ein  wachsames  Auge  zu  richten  und  Wahrnehmungen,  welche  ihnen  als
erheblich  erscheinen,  der  Obrigkeit  anzuzeigen.

Bei  dieser  Ueberwachung  ist  jedoch  die  möglichst  schonende  Form  zu  wählen  und
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  durch  die  polizeiliche  Einmischung  nicht  das  geordnete  Fortkommen
  der  betreffenden  Person  gefährdet  werde.

§.  15.

Ist  einem  unter  Polizeiaufsicht  Gestellten  der  Aufenthalt  an  einzelnen  Orten  untersagt,
  so  sind  die  betreffenden  Polizeibehörden  behufs  der  Instruirung  des  Polizeipersonals
hievon  in  Kenntniß  zu  setzen,  dem  Oberamte  aber  ist  zur  Pflicht  zu  machen,  die  Thätigkeit
  der  Ortsbehörden  zu  überwachen  und  hiezu  insbesondere  die  Anwesenheit  im  Orte
aus  Anlaß  der  Ruggerichte  und  Rechnungsabhören  zu  benützen.
        <pb n="12" />
        10
C.  16.

Ueber  sämmtliche  Personen,  bei  welchen  auf  Zulässigkett  der  Polizeiaufsicht  erkannt
ist,  haben  die  Kreisregierungen  ein  nach  den  Oberämtern  ihres  Kreises  geordnetes  Verzeichniß
  mit  folgenden  Rubriken  zu  führen:

1)  Namen,  Heimath  und  Aufenthaltsort;

2)  Familienverhältnisse;

3)  Nahrungszweig;

4)  Signalement;

5)  Erkenntniß  auf  Stellung  unter  Polizeiaufsicht;

6)  Anfang  und  Ende  der  Polizeiaufsicht;

7)  Beschlüsse  hinsichtlich  der  der  Polizeiaufsicht  beizulegenden  Wirkungen  und  der
etwaigen  späteren  Aenderungen;

8)  Instruktion  für  die  Ortsvorsteher;

9)  Auf  die  Polizeiaufsicht  sich  beziehende  Verfehlungen;
10)  Bemerkungen.

Ein  Auszug  aus  diesem  Verzeichnisse  ist  dem  betreffenden  Oberamte  und  von  Letzterem
  eine  die  Rubriken  1,  3,  4,  6  und  7  umfassende  Liste  den  nächst  gelegenen  Landjägerstationen
  zuzufertigen.

Die  Kreisregierungen  haben  je  nach  Umfluß  eines  Jahres  an  der  Hand  des  Verzeichnisses
  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  nicht  eine  Aenderung  der  bisherigen  Beschlußnahmen
  angezeigt  ist.

§.  17.

Die  Auswanderung  wird  durch  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  nicht  gehindert;
es  tritt  aber  im  Falle  der  Rückkehr  des  Ausgewanderten  vor  dem  Zeitpunkte  der  Beendigung
  der  Polizeiaufsicht  die  Maßregel  der  Polizeiaufsicht  wieder  in  Kraft.

8.  18.

Falls  ein  unter  Polizeiaufsicht.  Gestellter  innerhalb  des  Landes  seinen  Wohnsitz
wechselt,  so  ist  von  dem  Oberamte  des  bisherigen  Aufenthaltsortes  dem  Oberamte  des
neuen  Woahnsitzes  unter  Mittheilung  eines  Auszuges  aus  dem  in  §.  16  vorgeschriebenen
Verzeichnisse  hievon  sofort  Nachricht  zu  geben  Behufs  der  Uebernahme  der  Beaufsichtigung
  durch  die  Behörden  des  neuen  Aufenthaltsorts.
        <pb n="13" />
        11

8.  19.

Gesuche  um  Aufhebung  der  Polizeiaufsicht  sind,  wenn  durch  sie  die  Aufhebung  der
Zuläßigkeit  der  Polizeiaufsicht,  wie  sie  durch  das  richterliche  Erkenntniß  festgestellt  ist,
bezweckt  wird,  bei  dem  Justizministerium  anzubringen.

Zur  Erledigung  solcher  Gesuche  im  Gnadenwege  ist  vermöge  höchster  Entschließung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  28.  Juli  1845  das  Justizministerium  ermächtigt,
wobei  bemerkt  wird,  daß,  was  die  Anbringung  der  Gesuche  betrifft,  der  §.  4  der  K.  Verordnung
  vom  19.  Juli  1869  über  das  bei  Begnadigungsgesuchen  im  Geschäftskreise  des
Justiz-Departements  zu  beobachtende  Verfahren  (Reg.  Blatt  S.  293  ff.)  auch  hier  zur
Anwendung  zu  kommen  hat.

Gesuche,  welche  auf  die  auf  Grund  des  gerichtlichen  Erkenntnisses  von  der  Zuläßigkeit
  der  Polizeiaufsicht  erfolgte  Verfügung  der  Polizeiaufsicht  durch  die  Kreisregierungen
sich  beziehen,  sind  dagegen  an  die  betreffende  Kreisregierung  und  in  höherer  Instanz  an
das  Ministerium  des  Innern  zu  richten.

S.  20.

Die  Verfügung  vom  6.  März  1860,  betreffend  die  Behandlung  der  zur  Stellung
unter  polizeiliche  Aufsicht  oder  zur  Ortsbegränzung  verurtheilten  Personen  (Reg.  Blatt
S.  15  bis  31),  tritt  außer  Wirkung.

Vorübergehende  Bestimmungen.
§.  21.

In  Beziehung  auf  diejenigen  Personen,  welche  auf  Grund  des  bisherigen  Rechts
in  Folge  ihrer  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht  auf  einen  Gemeinde=  oder  Ortsbezirk
begränzt  oder  in  eine  polizeiliche  Beschäftigungsanstalt  eingesprochen  worden  sind,  tritt
diese  Maßregel  sofort  außer  Wirkung.

Im  Uebrigen  dauert  die  nach  dem  früheren  Rechte  erkannte  Polizeiaufsicht  fort,
jedoch  unter  Beschränkung  auf  die  Wirkungen,  wie  sie  das  Strafgesetzbuch  für  das
Deutsche  Reich  vorschreibt.

§.  22.

Die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verfügung  find  auch  bei  solchen  Personen  zur
Anwendung  zu  bringen,  gegen  welche  nach  früherem  Rechte  auf  Stellung  unter  polizeiliche
  Aufsicht  erkannt,  die  Maßregel  aber  bisher  noch  nicht  in  Vollzug  gesetzt  ist.
        <pb n="14" />
        12
§.  23.

Wenn  bezüglich  eines  früher  unter  Polizeiaufsicht  Gestellten  Grund  vorzuliegen
scheint,  gegen  ihn  nunmehr  die  Maßregel  der  Ziffer  1  des  §.  39  des  Strafgesetzbu?es
für  das  Deutsche  Reich  eintreten  zu  lassen,  so  hat  das  Oberamt  hierauf  bei  der  zuständigen
  Kreisregierung  den  Antrag  zu  stellen.

Stuttgart,  den  16.  Januar  1872.
Mittnacht.  Scheurlen.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Maßregeln  der  Aufsicht  und  Fürsorge  in  Beziehung  auf  die  unvermöglichen
  und  auf  die  unter  Polizei-Aufsicht  gestellten  Strafgefangenen  unmittelbar  vor  und  nach  ihrer
Entlassung  aus  der  Strafanstalt.

Um  die  Vorschriften  über  die  Aufsicht  und  Fürsorge  hinsichtlich  der  unvermöglichen
und  der  unter  Polizei-Aufsicht  gestellten  Strafgefangenen  unmittelbar  vor  und  nach  ihrer
Entlassung  aus  der  Strafanstalt  mit  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  für  das
Deutsche  Reich  in  Einklang  zu  bringen,  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Majestät  unter  Aufhebung  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und
des  Innern  vom  7.  März  1860  (Reg.  Blatt  S.  31  bis  35)  Folgendes  angeordnet:

1)  die  Verwaltungen  der  Zuchthäuser  haben  vier  Wochen,  die  Verwaltungen  der  Landesgefängnisse
  vierzehn  Tage  vor  dem  Ablauf  der  Strafzeit  jedes  unvermöglichen,
sowie  jedes  unter  Polizei-Aufsicht  gestellten,  dem  Königreich  Württemberg  angehörigen
  Gefangenen  der  Ortsobrigkeit  seiner  Heimathgemeinde  von  der  bevorstehenden
  Entlassung  desselben  unter  Bezugnahme  auf  die  ebengenannten  Verhältnisse
Nachricht  zu  geben  und  dabei  zu  bemerken,  womit  der  Gefangene  in  der  Strafanstalt
  beschäftigt,  was  er  etwa  gelernt  habe  und  womit  er  sich  allenfalls  nach  erlangter
  Freiheit  seinen  Unterhalt  verschaffen  könne.

Zugleich  ist  der  Ortsobrigkeit  die  erforderliche  Mittheilung  an  das  Pfarramt  anzusinnen.


Außerdem  hat  die  Strafanstaltenverwaltung  bezüglich  derjenigen  Gefangenen,  bei
welchen  die  Gerichte  auf  die  Zuläßigkeit  der  Polizeiaufsicht  erkannt  haben,  nach
§§.  3  bis  7  der  Ministerialverfügung  vom  16.  Januar  d.  J.,  betreffend  den  Vollzug
  der  §§.  38  und  39  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  über  Polizeiaussicht,
  sich  zu  achten.
        <pb n="15" />
        13

Ueber  diejenigen  Gefangenen,  welche  die  Fürsorge  des  Vereins  für  entlassene
Strafgefangene  in  Anspruch  nehmen,  müssen  einige  Zeit  vor  der  Entlassung  dem
Centralausschusse  dieses  Vereins  die  nöthigen  Notizen  zugestellt  werden.

2)  Die  betreffende  Ortsobrigkeit  ist  verpflichtet,  nach  Empfang  jener  Nachricht  wenigstens
  für  die  vorläufige  augenblickliche  Unterkunft  des  Entlassenen  zu  sorgen,  auch
ihm  zu  seinem  künftigen  Fortkommen  auf  zweckmäßige  Art  an  die  Hand  zu  gehen,
zu  welchem  Ende  der  etwaige  Ueberverdienst,  den  der  Gefangene  in  der  Strafanstalt
sich  erspart  hat,  oder  sein  sonstiges  dort  befindliches  Eigenthum  von  der  Verwaltung
der  Strafanstalt  an  die  Ortsobrigkeit  zu  übersenden  ist.

3)  Dem  Gefangenen  ist  bei  seiner  Entlassung  aus  der  Strafanstalt  ein  Entlassungsschein,
  welcher  zugleich  ein  Zeugniß  über  sein  Betragen  in  der  Strafanstalt  zu
enthalten  hat,  und  ein  zweiter  Schein  zu  behändigen,  worin  ihm  der  Weg  an  seinen
künftigen  Aufenthaltsort,  von  dem  er  bei  Strafe  nicht  abweichen  darf,  genau  vorgeschrieben
  wird.

4)  Die  betreffende  Ortsobrigkeit  hat  der  Strafanstaltenverwaltung  von  der  Ankunft  des
Entlassenen  Nachricht  zu  geben  (vgl.  unten  Z.  11)  und  erst  nach  Empfang  dieser
Nachricht  ist  sein  Name  in  der  Liste  der  Gefangenen  zu  löschen.

Erfolgt  seine  Ankunft  an  dem  fraglichen  Orte  nicht,  so  sind  zu  seiner  Auskundschaftung
  unverzüglich  die  erforderlichen  polizeilichen  Maßregeln  zu  ergreifen.

5)  Kann  der  zu  Entlassende  dem  Verwalter  der  Strafanstalt  auf  zuverläßige  Weise
einen  anderen  Ort  angeben,  wo  er  sein  Unterkommen  finden  werde,  so  ist  derselbe
an  letzteren  Ort  zu  weisen.  Die  Strafanstaltenverwaltung  hat  jedoch  jedenfalls
hievon  der  Ortsobrigkeit  der  Heimathgemeinde  Nachricht  zu  geben  und  sich  der  Ankunft
  des  Entlassenen  an  dem  Ort  seiner  Unterkunft  zu  versichern.

6)  Dem  Verwalter  ist  nach  pflichtmäßiger  Erwägung  der  Persönlichkeit  des  Gefangenen,
  der  Art  seines  Vergehens  und  seiner  Aufführung  in  der  Strafanstalt  unbenommen,
  von  den  in  Ziffer  3  bis  5  vorgeschriebenen  Sicherungsmaßregeln  abzustehen.


Letzteres  kann  jedoch  bezüglich  solcher  Personen,  bei  welchen  auf  Zuläßigkeit  der
Polizeiaufsicht  erkannt  ist,  nur  dann  geschehen,  wenn  der  Strafanstaltenverwaltung
noch  vor  der  Entlassung  der  Beschluß  der  Kreisregierung,  vorerst  keinerlei  Be-2
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        14

schränkung  gegen  dieselben  zu  verfügen,  zugekommen  ist.  Für  rechtzeitige  Mittheilung
  dieses  Beschlusses  hat  die  Kreisregierung  besorgt  zu  sein.

7)  Wofern  aber  nach  der  Ansicht  des  Verwalters  aus  der  Vergangenheit  des  Gefangenen
  und  seinem  Betragen  in  der  Strafanstalt  erhellt,  daß  dieser  ein  der  öffentlichen
Sicherheit  gefährlicher  Mensch  ist,  so  wird  der  Verwalter  denselben  an  seinen
künftigen  Aufenthaltsort  transportiren  lassen.

Letzteres  hat  auch  hinsichtlich  der  Gefangenen  zu  geschehen,  bei  welchen  in  Gemäßheit
  des  §.  362  Abs.  2  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  auf  Ueberweisung
  an  die  Landespolizeibehörde  erkannt  und  dem  Verwalter  noch  vor  der  Entlassung
  der  Beschluß  der  Kreisregierung,  sie  in  eine  Beschäftigungsanstalt  (Arbeitshaus)
  bringen  zu  lassen,  zugekommen  ist.  Auch  hier  hat  die  Kreis-Regierung  für
rechtzeitige  Mittheilung  ihres  Beschlusses  zu  sorgen.

8)  Wenn  für  einen  Gefangenen  durch  den  Verein  zur  Fürsorge  für  entlassene  Strafgefangene
  ein  Unterkommen  ausgemittelt  worden  ist,  so  ist  derselbe  nach  seiner  Entlassung
  an  den  Ortsvorsteher  des  betreffenden  Bestimmungsorts  zu  weisen  und
dieser  wird  beauftragt,  den  Entlassenen
a)  bei  dem  Dienst=  oder  Lehrherrn  einzuführen,  und
b)  ihn  dem  Ortsgeistlichen,  welchem  sein  Entlassungsschein  vorzulegen  ist,  zum  Behuf

  seiner  künftigen  Berathung  in  sittlich-religiöser  Hinsicht  vorzustellen,  sodann
o)  dem  betreffenden  Bezirkshilfsverein  von  der  Ankunft  des  Entlassenen  Anzeige  zu

machen  und  demselben  zugleich  von  dem  Betrag  der  Ersparnisse,  welche  etwa  von
der  Strafanstaltenverwaltung  für  Rechnung  des  Entlassenen  an  die  Ortsobrigkeit
  übergeben  worden  sein  sollten,  Nachricht  zu  ertheilen,  damit  von  Seite  dieses

Hilfsvereines  unter  Rücksprache  mit  dem  Ortsvorstande  die  zweckmäßige  Verwendung

  jener  Ersparnisse  eingeleitet  werden  kann.

9)  Nichtwürttembergische,  aber  dem  Deutschen  Reiche  angehörige  Gefangene  können  auf
Grund  der  nach  früherem  Rechte  gegen  sie  erkannten  Landesverweisung  nach  erstandener
  Strafe  nur  dann  an  die  Gränze  gebracht  werden,  wenn  gemäß  §.  3
Abs.  2  des  Bundebgesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  ihnen
von  der  zuständigen  Polizeibehörde  der  Aufenthalt  in  Württemberg  verweigert  und
dieß  der  Strafanstaltsverwaltung  vor  der  Entlassung  notificirt  worden  ist.

Dagegen  kann  von  der  Kreisregierung  auf  Grund  des  Art.  3  letzter  Absatz  und
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        15

Art.  12  des  Gesetzes  vom  26.  Dezember  v.  J.  betreffend  Aenderungen  des  Landesstrafrechts
  und  der  Strafprozeßordnung  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  (Reg.  Blatt  S.  382  und  384)  gegen  solche  mit  Landesverweisung  belegte
  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  des  S.  39
Z.  1  u.  3  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  vorgegangen  und  das
Landesverweisungserkenntniß  als  Erkenntniß  auf  Zulässigkeit  der  Polizeiaufsicht  behandelt
  werden.

 

10)  Ausländische,  dem  Deutschen  Reiche  nicht  angehörige  Gefangene,  welche  durch  gericht-11



liches  oder  polizeiliches  Straferkenntniß  zur  Ausweisung  aus  dem  Königreich  nach
erstandener  Strafe  verurtheilt  worden  sind,  werden  unmittelbar  von  der  Strafanstalt
  aus  mittelst  Transports  über  die  Gränze  gebracht.  Hiebei  sind  die  Vorschriften
  der  Ministerialverfügung  vom  18.  Dezember  1839  (Reg.  Blatt  S.  760  ff.)
zu  beobachten  und  es  ist  das  etwaige  Eigenthum  des  Entlassenen,  namentlich  seine
in  der  Strafanstalt  gemachte  Ersparniß  der  Obrigkeit  des  ersten  Gränzorts  zu
übergeben.

Bezüglich  sonstiger  ausländischer  Gefangener  hat  der  Verwalter  der  Strafanstalt
noch  vor  dem  Ende  der  Strafzeit  dasjenige  Oberamt,  in  dessen  Bezirk  sich  dieselben
zuletzt  aufgehalten  haben,  zur  Beschlußfassung  darüber  zu  veranlassen,  ob  dieselben
etwa  aus  polizeilichen  Gründen  z.  B.  wegen  Mangels  eines  gesicherten  Nahrungsstandes
  oder  ordnungsmäßiger  Legitimationspapiere,  aus  dem  Lande  zu  weisen  seien
und  bejahenden  Falles,  ob  die  Ausweisung  mittelst  Transportes  oder  bloß  mittelst
Vorschreibung  der  Wegrichtung  an  die  Gränze  zu  geschehen  habe.

Findet  das  Oberamt  in  sicherheitspolizeilicher  Hinsicht  keinen  Grund  zur  Ausweisung,
  so  bleibt  dem  Verwalter  der  Strafanstalt  überlassen,  entweder  dem  betreffenden
  Gefangenen  die  Wegrichtung  nach  seinem  künftigen  Aufenthaltsorte,  beziehungsweise
  falls  er  selbst  das  Königreich  zu  verlassen  wünscht,  nach  einem
Gränzorte  vorzuzeichnen  (oben  Ziffer  3  bis  5)  oder  auch  ihn  ohne  irgend  eine  beschränkende
  Maßregel  zu  entlassen  (oben  Ziffer  6).

Die  durch  vorstehende  Vorschriften  veranlaßten  Rücksprachen  zwischen  den  verschiedenen
  Behörden  sind  jederzeit  auf  dem  einfachsten  und  kürzesten  Wege  einzuleiten.
Namentlich  soll  die  Nachrichtsertheilung  der  Ortsobrigkeit  an  die  Strafanstaltenverwaltung
  bezüglich  der  erfolgten  Ankunft  des  entlassenen  Strafgefangenen  (oben
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        16

Ziffer  4)  lediglich  mittelst  Zurücksendung  des  dem  Letzteren  ausgestellten  Marschroutescheins,
  auf  welchem  der  Tag  der  Ankunft  zu  bemerken  ist,  geschehen.

Die  Verwaltungen  der  Strafanstalten,  sowie  die  Kreisregierungen,  die  Oberämter

  und  die  Ortsbehörden  haben  sich  nach  vorstehenden  Bestimmungen  genau  zu  achten.

Stuttgart,  den  17.  Jannar  1872.
Mittnacht.  Scheurlen.

:B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Verkündigung  orts=  und  bezirkspolizeilicher  Vorschriften.

Auf  Grund  des  Art.  55  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend
Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich,  werden  in  Betreff  der  Verkündigung  orts=  und  bezirkspolizeilicher  Vorschriften
nachstehende  Anordnungen  erlassen:

S.  1.
Ortspolizeiliche  Vorschriften  sind  auf  eine  der  nachstehend  bezeichneten  Arten  bekannt
zu  machen:
1)  durch  Einrücken  in  ein  in  einer  Gemeinde  erscheinendes  Lokalbatt;
2)  durch  Anschlag  an  dem  Rathhaus  oder  einem  sonstigen  hiezu  geeigneten  Ort;
3)  durch  bleibenden  Anschlag  an  solchen  Stellen,  für  welche  die  betreffenden  Vorschriften
  bestimmt  sind,  z.  B.  Markt-,  Friedhof-Ordnungen;
4)  durch  öffentliches  Ausrufen  in  den  Straßen;
5)  durch  Vorlesen  vor  der  versammelten  Einwohnerschaft;
6)  durch  Ansagen  bei  den  einzelnen  Einwohnern  oder  Zustellung  einer  Abschrift  oder
eines  Abdrucks  der  betreffenden  Vorschriften.
Im  Falle  der  Ziffer  2  müssen  die  Vorschriften  acht  Tage  lang  angeheftet  bleiben,
und  gelten  erst  nach  Umlauf  dieser  Zeit  als  verkündigt.  Auch  sind  die  Einwohner  auf
den  Anschlag  auf  angemessene  Weise  aufmerksam  zu  machen.
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        17

8.  2.

Unter  den  in  §.  1  bezeichneten  Formen  der  Verkündigung  hat  die  Ortspolizeibehörde,
in  den  Fällen  des  Art.  52  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend
Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  rc.,  der  Ortsvorsteher,  in  den  Fällen  des  Abs.  2  dieses
Artikels  der  Gemeinderath  die  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  der  Gemeinde  und  dem
Gegenstand  der  bekannt  zu  machenden  Vorschrift  geeignetste  zu  bestimmen,  und  sind  nach
Umständen  mehrere  Arten  der  Bekanntmachung  zugleich  in  Anwendung  zu  bringen.

Bei  den  nach  Maßgabe  des  Art.  53  des  in  Absatz  1  angeführten  Gesetzes  der
höhern  Behörde  zur  Prüfung  vorzulegenden  Vorschriften  ist  dieser  Behörde  auch  von  dem
über  die  Form  der  Bekanntmachung  gefaßten  Beschluß  Anzeige  zu  machen,  und  kann
dieselbe,  wenn  sie  die  beschlossene  Form  der  Verkündigung  für  ungeeignet  hält,  an  deren
Stelle  eine  andere  anordnen.

8.  3.
Ueber  die  geschehene  Verkündigung  und  die  Art  und  Weise  des  Vollzugs  derselben
ist  urkundlicher  Nachweis  zu  den  Akten  zu  bringen.

S.  4.

Die  Verkündigung  bezirkspolizeilicher  Vorschriften  hat  durch  das  für  bezirksamtliche
Bekanntmachungen  dienende  Amtsblatt  zu  geschehen.

Von  der  betreffenden  Nummer  des  Blatts  ist  jeweils  ein  Exemplar  zu  den  Akten
zu  bringen.

Der  Bezirkspolizeibehörde  bleibt  vorbehalten,  außerdem  die  Bekanntmachung  der
Vorschriften  in  den  einzelnen  Gemeinden  nach  Maßgabe  der  §§.  1  —3  anzuordnen,
ohne  daß  jedoch  diese  Bekanntmachung  zur  wesentlichen  Form  der  Verkündigung  gehört.

8.  5.

Auf  die  Bekanntmachung  von  Wegverboten  (Art.  20  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember
  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  2c.)  beziehen  sich  die  vorstehenden
Bestimmungen  nicht  und  können  solche,  außer  den  im  Gesetz  bezeichneten  Mitteln,  auch
auf  sonstige  bisher  ortsübliche  Weise  kundgegeben  werden.

Stuttgart,  den  9.  Januar  1872.
Scheurlen.
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        18

b)  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  §.  56  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  über
die  Unterbringung  jugendlicher  Verbrecher  in  einer  Erziehungs=  und  Besserungsanstalt.

Zu  Vollziehung  des  §.  56  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  über  Unterbringung
  jugendlicher  Verbrecher  in  einer  Erziehungs=  und  Besserungsanstalt  wird
Nachstehendes  verfügt:

1)  Der  Vollzug  des  gerichtlichen  Urtheils,  wornach  ein  Angeschuldigter  in  eine  Erziehungs=
  oder  Besserungsanstalt  gebracht  werden  soll,  liegt  den  Kreisregierungen
ob,  und  zwar  ist  für  die  Zuständigkeit  im  einzelnen  Falle  in  erster  Linie  der  Wohnsitz
  des  Betreffenden  maßgebend,  im  Falle  des  Mangels  eines  Wohnsitzes  aber  die
Heimathgemeinde  und  bei  einem  keiner  Gemeinde  angehörenden  Württemberger  oder
einem  Nichtwürttemberger  der  Sitz  des  erkennenden  Gerichtes.

Die  Gerichte  sind  angewiesen  worden,  die  zuständige  Kreisregierung  von  einem
solchen  Urtheile  sofort  in  Kenntniß  zu  setzen  und  ihr  gleichzeitig  auch  die  Untersuchungsakten
  zur  Einsicht  zu  stellen.

2)  Die  Unterbringung  hat  in  einer  der  hiezu  geeigneten  Privat-Rettungsanstalten  unter
Rücksprache  mit  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins  zu  erfolgen;  bei  der
Wahl  der  Rettungsanstalt  ist  vor  Allem  auf  das  Religionsbekenntniß  des  Unterzubringenden
  Rücksicht  zu  nehmen.

3)  Vor  der  Unterbringung  ist  mit  der  Anstaltsverwaltung  der  Kostenersatz  zu  regeln,
wobei  erforderlichen  Falles  die  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereines  um  ihre
Vermittelung  anzugehen  ist.

4)  Den  Anstaltsvorstehern  ist,  womöglich  vor  der  Einlieferung,  von  dem  bisherigen
Verhalten  des  Betreffenden  sowie  von  dem  Inhalte  der  Untersuchungsakten  geeignete
  Kenntniß  zu  geben,  um  sie  zu  zweckmäßiger  Behandlung  des  Eingewiesenen
in  den  Stand  zu  setzen.

5)  Die  Kreisregierung  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Entlassung  des  Eingewiesenen
nach  Vorschrift  des  Schlußsatzes  des  §.  56  des  Reichsstrafgesetzbuches  erfolgt,  insbesondere
  daß  derselbe  nicht  länger  in  der  Anstalt  verbleibt,  als  es  nach  dem  pflichtmäßigen
  Ermessen  der  Anstaltsvorsteher  und  des  Verwaltungsrathes  des  betreffenden
  Hauses  erforderlich  ist.

6)  In  Betreff  der  Kosten  und  des  Ersatzes  derselben  sind  die  Vorschriften  des  Art.  11
des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  394)  über  die  Bestreitung  der
Kosten  der  Verpflegung  in  einem  Arbeitshause  analog  zur  Anwendung  zu  bringen.

Bei  Nichtwürttembergern  ist  die  Kostenrechnung  dem  Ministerium  vorzulegen.

Stuttgart,  den  18.  Januar  1872.  Scheurlen.
        <pb n="21" />
        19

e)  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  8.  362,  Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
und  des  Art.  11  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts
bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.

Zu  Vollziehung  des  8.  362,  Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
und  des  Art.  11  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  v.  J.  in  Betreff  der  Aenderungen
des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Reichsstrafgesetzbuchs  (Reg.  Blatt  S.  394)  wird
hinsichtlich  der  Einsprechung  in  ein  Arbeitshaus  Folgendes  verfügt:

8.  1.

Die  zum  Vollzuge  des  8.  362,  Abs.  2  und  3  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  zuständigen  Landespolizeibehörden  sind  die  Kreisregierungen.

Für  die  Zuständigkeit  der  einzelnen  Kreisregierung  ist  in  erster  Linie  der  Wohnsitz
  des  Verurtheilten  maßgebend,  im  Falle  des  Mangels  eines  Wohnsitzes  aber  die
Heimathgemeinde  und  bei  einem  keiner  Gemeinde  angehörigen  Württemberger  oder  einem
Nichtwürttemberger  der  Sitz  des  erkennenden  Gerichtes.

8.  2.

Die  Gerichte  sind  angewiesen  worden,  von  dem  gerichtlichen  Erkenntnisse,  wornach
eine  verurtheilte  Person  nach  verbüßter  Strafe  der  Landespolizeibehörde  überwiesen  werden
  soll  und  Letztere  die  Befugniß  erhält,  die  verurtheilte  Person  in  ein  Arbeitshaus
unterzubringen  oder  zu  gemeinnützigen  Arbeiten  zu  verwenden,  beziehungsweise  einen
Ausländer  aus  dem  Bundesgebiete  zu  verweisen,  sofort  das  betreffende  Oberamt,  bei
einem  keiner  Gemeinde  angehörenden  Württemberger  oder  einem  Nichtwürttemberger
aber  im  Falle  des  Mangels  eines  Wohnsitzes  die  zuständige  Kreisregierung  in  Kenntniß
  zu  setzen  und  der  Polizeibehörde  gleichzeitig  auch  die  Untersuchungsacten  zur  Einsicht
  zu  stellen.

Den  Oberämtern  wird  zur  Pflicht  gemacht,  sobald  ihnen  eine  solche  Mittheilung
des  Gerichts  zukommt,  nach  vorgängiger  Information  über  die  Verhältnisse  und  über
die  Arbeitsfähigkeit  des  Verurtheilten  und  nach  Vernehmung  der  Ortsbehörde  mit  möglichster
  Beschleunigung  bei  der  Kreisregierung  den  geeigneten  Antrag  zu  stellen.

8.  3.

Die  Kreisregierung  hat  sich  gleichfalls  die  Beschleunigung  ihrer  Beschlußfassung
angelegen  sein  zu  lassen  und  nicht  minder  der  Vorschrift  in  Ziff.  7  der  Verfügung  der
Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  17.  Januar  d.  J.,  betreffend  die  Maß-
        <pb n="22" />
        20
regeln  der-  Aufsicht  und  Fürsorge  in  Beziehung  auf  die  unvermöglichen  und  auf  die
unter  Polizeiaufsicht  gestellten  Strafgefangenen  unmittelbar  vor  und  nach  ihrer  Entlassung
  aus  der  Strafanstalt  genau  nachzukommen.

S.  4.

Uebersteigt  die  Einweisungsfrist  die  Dauer  eines  Jahres,  so  ist  kurz  vor  Ablauf
des  ersten  Jahres  und  ebenso  später  nach  Ablauf  weiterer  sechs  Monate  durch  die  Arbeitshausverwaltung
  bezüglich  jedes  Eingewiesenen  in  Erwägung  zu  nehmen  und  an  die
einsprechende  Kreisregierung  ein  Gutachten  darüber  abzugeben,  ob  nicht  Gründe  für  die
frühere  Entlassung  des  Eingewiesenen  vorliegen,  worüber  die  Kreisregierung,  nöthigenfalls
  nach  vorheriger  Einziehung  einer  Aeußerung  der  Ortsbehörde,  zu  entscheiden  hat.

S.  5.

Die  bisherigen  Vorschriften  über  das  Einweisungsverfahren,  über  die  Aufgabe,
Einrichtung  und  Verwaltung  der  polizeilichen  Beschäftigungsanstalten,  sowie  über  das
Verhältniß,  die  Beschäftigung,  Behandlung,  Verpflegung  und  Beaufsichtigung  der  in
diesen  Anstalten  Untergebrachten,  wie  sie  insbesondere  in  der  Ministerial-Verfügung
vom  9.  Dezember  1842  (Reg.  Blatt  S.  641  ff.)  enthalten  sind,  sind  bis  auf  Weiteres
auch  auf  die  Arbeitshäuser  und  auf  die  in  denselben  Untergebrachten  anzuwenden,  insoweit
  diese  Vorschriften  nicht  die  Zeitdauer  der  Einsprechung  betreffen  (§.  6,  Abs.  4  der
Verfügung  vom  9.  Dezember  1842),  das  Zunftwesen  im  Auge  haben  (§.  5,  Abs.  2
daselbst),  oder  das  nicht  mehr  statthafte  Verhältniß  der  Ortsbegränzung,  Confination,
voraussetzen  (8§.  1,  6,  Abs.  4,  §.  37  Schlußsatz  und  S.  38  daselbst.)

Vorübergehende  Bestimmung.
4  8.  6.

Die  nach  dem  früheren  Rechte  auf  länger  als  zwei  Jahre  in  eine  polizeiliche  Beschäftigungsanstalt
  Eingewiesenen  sind  aus  der  Anstalt  zu  entlassen,  sobald  ihr  Aufenthalt
  in  der  Anstalt  die  Dauer  von  zwei  Jahren  erreicht  hat.

Stuttgart,  den  19.  Januar  1872.  Scheurlen.

Berichtigung  eines  Druckfehlers.
In  Art.  846  der  Civilprozeßordnung  vom  3.  April  1868  (Reg.  Blatt  von  1868,  Seite  189  a)  soll
es  in  Linle  1  statt  „beziehungsweise  860“  heißen:  „beziehungsweise  840."

 

Vedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="23" />
        21
W  3.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  23.  Januar  1872.
Inhalt.

 

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  vorläufige  Entlassung  von  Strafgefangenen.


 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  vorläufige  Entlassung  von  Strafgefangenen.

Zur  Ausführung  der  §8§.  23—26  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
und  des  Artikels  11  des  Gesetzes  vom  26.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des
Landesstrafrechts  und  der  Strafprozeßordnung  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für
das  Deutsche  Reich  (Reg.  Blatt  S.  380  ff.),  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung
Seiner  Majestät  des  Königs  Nachstehendes  verfügt:
        <pb n="24" />
        22

8.  1.

Die  vorläufige  Entlassung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  88.  283  —26
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  kann  solchen  Personen,  welche  nach  bisherigem
  Recht  zu  zeitlicher  Zuchthaus=  oder  längerer  Arbeitshaus-,  Festungs-,  Zuchtpolizeihaus=
  oder  Kreisgefängnißstrafe  oder  nach  dem  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche
Reich  zu  längerer  Zuchthaus=  oder  Gefängnißstrafe  verurtheilt  worden  sind,  bewilligt
werden,  wenn  sie  drei  Viertheile,  mindestens  aber  Ein  Jahr  der  ihnen  auferlegten  Strafe
verbüßt,  sich  auch  während  dieser  Zeit  gut  geführt  haben.

Die  Bewilligung  kann  von  dem  Vorstand  der  betreffenden  Strafanstalt  oder  von
dem  Strafanstaltenkollegium  beantragt  werden  (vergl.  S.  4.).

Der  Gefangene  kann  die  vorläufige  Entlassung  in  keinem  Fall  als  ein  Recht  in
Anspruch  nehmen.

8.  2.

Die  vorläufige  Entlassung  ist  nur  dann  zu  beantragen,  wenn  der  Gefangene  sich
während  der  Strafzeit  so  gut  geführt  hat,  daß  eine  eingetretene  Besserung  desselben  angenommen
  und  ihm  in  Bezug  auf  sein  künftiges  Verhalten  Vertrauen  geschenkt  werden
kann.  Außer  dem  Gesammtverhalten  des  Gefangenen  während  der  Erstehung  der  Strafe
kommt  hiebei  sein  Vorleben  und  seine  ganze  Persönlichkeit  in  Betracht.

§.  3.

Die  vorläufige  Entlassung  kann  nur  eintreten,  wenn  außerdem  eine  zureichende
Gewähr  dafür  gegeben  ist,  daß  der  Gefangene  an  dem  Ort,  an  welchen  er  entlassen
werden  soll  (Entlassungsort),  Aufnahme  und  sein  Fortkommen,  insbesondere  Gelegenheit
zu  ehrlichem  Erwerb  finden  werde,  und  wenn  nicht  durch  die  Verhältnisse,  in  welche  er
dort  eintreten  würde,  die  Besorgniß  begründet  ist,  daß  er  zu  einer  ungeordneten  Lebensweise
  oder  neuen  Gesetzesübertretungen  verleitet  werden  möchte.

Der  Vorstand  der  Strafanstalt  hat  sich  hierüber  mit  der  betreffenden  Polizeibehörde,
in  geeigneten  Fällen  mit  dem  Verein  zur  Fürsorge  für  entlassene  Strafgefangene  oder
Vertrauen  verdienenden  Privatpersonen  in  das  Vernehmen  zu  setzen.

Die  Vernehmung  des  Gefangenen  selbst  ist,  wenn  nicht  von  ihm  die  vorläufie
Entlassung  in  Anregung  gebracht  worden,  im  Anstand  zu  lassen,  bis  auf  den  Antrag
eine  eventuell  gewährende  Entschließung  erfolgt  ist.
        <pb n="25" />
        23

8.  4.

Der  Vorstand  der  Strafanstalt  hat  den  zu  stellenden  Antrag  zur  Berathung  in
der  Conferenz  zu  bringen,  zu  welcher  sämmtliche  Beamte  der  Anstalt,  welche  ein  Urtheil
  abzugeben  in  der  Lage  sich  befinden,  und  die  betreffenden  Offizianten  zuzuziehen
sind.

Wenn  in  Fällen,  in  welchen  von  dem  Gefangenen  selbst  oder  dessen  Angehörigen
die  vorläufige  Entlassung  nachgesucht  worden  ist,  der  Vorstand  (Absatz  1)  das  Gesuch
nicht  für  empfehlenswerth  erachtet,  so  ist  der  Bittsteller  hievon  in  Kenntniß  zu  setzen.
Derselbe  kann  gleichwohl  verlangen,  daß  das  Gesuch  dem  Justizministerium  vorgelegt
werde.

S.  B.

Der  Antrag  des  Strafanstaltsvorstands  (F.  4  Abs.  1  und  2)  ist  unter  Anschluß
des  Conferenz-Protokolls  und  der  Personal-Akten,  sowie  der  sonstigen  zur  Würdigung
des  Gegenstandes  dienlichen  Aktenstücke  dem  Strafanstaltenkollegium  vorzulegen.

Letzteres  hat  denselben,  erforderlichenfalls  nach  Vornahme  geeigneter  Erhebungen,
mit  seiner  gutächtlichen  Aeußerung  an  das  Justizministerium  zu  befördern.

S.  6.

Nachdem  von  dem  Justizministerium  die  vorläufige  Entlassung  bewilligt  worden
und  ein  angemessenes  Unterkommen  für  den  zu  Entlassenden  ermittelt  ist,  wird,  wenn
nicht  inzwischen  eine  Aenderung  in  der  Sachlage  eingetreten  sein  sollte,  welchen  Falls
eine  weitere  Entschließung  des  Justizministeriums  einzuholen  wäre,  die  Entlassung  in
Vollzug  gesetzt.

Zu  diesem  Behuf  wird

1)  dem  Gefangenen  ein  Entlassungsausweis  ausgefertigt,  welcher  die  Dauer  der  erstandenen
  und  der  vorläufig  unvollstreckt  bleibenden  Strafe,  den  Entlassungsort,  die  vorgeschriebene
  Reise-Route  und  die  Vorschriften  enthält,  welche  die  vorläufig  entlassenen
Strafgefangenen  zu  beobachten  haben;

(Formular  A.)

2)  dem  Gefangenen  wird  unter  mündlicher  Erläutecung  der  Verhaltungs-Vorschriften
zu  Protokoll  eröffnet,  daß  er  nur  unter  der  Bedingung  fortdauernd  guten  Verhaltens
entlassen  werde,  daß,  wenn  die  urtheilsmäßige  Strafzeit  abgelaufen  sei,  ohne  daß  ein
Widerruf  der  vorläufigen  Entlassung  erfolgte,  die  Freiheitsstrafe  als  verbüßt  gelte;  daß
        <pb n="26" />
        24

er  aber  den  Widerruf  der  vorläufigen  Entlassung  mit  der  Wirkung,  daß  die  seit  der
vorläufigen  Entlassung  bis  zur  Wiedereinlieferung  verflossene  Zeit  auf  die  festgesetzte
Strafdauer  nicht  angerechnet  werde,  zu  gewärtigen  habe,  wenn  er  sich  einer  schlechten
Führung  oder  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  ihm  bei  der  Entlassung  auferlegten
Verpflichtungen  schuldig  machen  sollte.

3)  Von  der  Bewilligung  der  vorläufigen  Entlassung  wird  durch  den  Vorstand  der
Strafanstalt  unter  Mittheilung  einer  Abschrift  des  Entlassungsausweises  sowohl  der
Polizeibehörde  des  Entlassungsorts,  als  dem  Oberamtsgericht,  zu  dessen  Bezirk  der  Entlassungsort
  gehört,  Nachricht  gegeben.  ·

Dem  Gefangenen  wird  bei  seiner  Entlassung  so  viel  Geld,  als  er  zur  Reise  an
den  Entlassungsort  bedarf,  zugestellt.

Ob,  wenn  er  mehr  Geld  besitzt,  ein  höherer  Betrag  ihm  auszuhändigen  oder  sofort
der  Obrigkeit  des  Entlassungsorts  zu  übersenden  sei,  ist  dem  Ermessen  des  Strafanstalts-Vorstandes
  überlassen.

Der  Rest  bleibt  in  Verwaltung  bei  der  Strafanstalt,  um  nach  Bedarf  während
der  Zeit  der  vorläufigen  Entlassung  zum  Nutzen  des  Entlassenen  verwendet  oder  nach
Ablauf  der  Strafzeit  an  denselben  ausgefolgt  zu  werden.

8.  7.

Der  vorläufig  Entlassene  hat  sich  nach  seiner  Ankunft  an  dem  Entlassungsort
binnen  24  Stunden  bei  der  dortigen  Ortspolizeibehörde  persönlich  und  unter  Vorlegung
des  Entlassungsausweises  zu  melden.

Von  seinem  Eintreffen  hat  die  Polizeibehörde  unverweilt  der  Strafanstaltsverwaltung
  Mittheilung  zu  machen.

In  gleicher  Weise  ist  Mittheilung  zu  machen,  wenn  der  Entlassene  innerhalb  der
ihm  bestimmten  Frist  an  dem  Entlassungsorte  nicht  eintrifft.

8.  8.
Der  vorläufig  Entlassene  steht  bis  zum  Ablauf  der  im  Urtheil  festgesetzten  Strafzeit
  unter  Schutzaufsicht.
Dieselbe  wird  von  der  Polizeibehörde  des  Entlassungsorts  unter  Aufsicht  und  Leitung
  des  betreffenden  Oberamtsgerichts  geführt.
Diese  Behörden  haben  sich  übrigens  mit  dem  Vorstand  der  Strafanstalt  in  steter
        <pb n="27" />
        25

Verbindung  zu  erhalten  und  über  alle  erheblichen  den  Entlassenen  angehenden  Fragen,
wenn  es  die  Zeit  gestattet,  seine  Ansicht  einzuholen.

Erscheint  die  Mitwirkung  der  Oberämter  geboten,  so  haben  letztere  den  deßhalb  an
sie  gestellten  Ersuchen  zu  entsprechen.

8.  9.

Die  Behörden  sollen  den  Entlassenen  mit  ihrem  Rath  unterstützen  und  erforderlichenfalls
  demselben  zu  seinem  Fortkommen  behilflich  sein.

Eine  Ueberwachung  soll  in  solcher  Weise  stattfinden,  daß  der  Entlassene  nicht  hoffen
kann,  es  würde  unentdeckt  bleiben,  wenn  er  das  Vertrauen  nicht  rechtfertigen  würde,
welches  bei  der  Entlassung  in  ihn  gesetzt  worden  ist.  Die  Ueberwachung  soll  jedoch
so  ausgeübt  werden,  daß  der  Entlassene  dadurch  in  seinem  ehrlichen  Fortkommen  nicht
gehindert  und  nicht  in  beschämender  Weise  blosgestellt  wird.

Die  für  den  Zweck  der  Ueberwachung  oder  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
oder  des  Entlassenen  zu  treffenden  Maßregeln  richten  sich  nach  der  Besonderheit  des
einzelnen  Falls.

Es  kann  dem  Entlassenen  das  Betreten  einzelner  bestimmter  Häuser,  Plätze,  Gemeinden
  oder  Bezirke  untersagt  werden.

Es  können  dem  Entlassenen  regelmäßige  Fristen  bestimmt  werden,  innerhalb  deren
er  sich  persönlich  zu  melden  und  über  seine  Lebensweise  und  Erwerbsverhältnisse  Auskunft
  zu  geben  hat.

Die  Auferlegung  derartiger  besonderer  Beschränkungen  oder  Verpflichtungen  erfolgt
mittelst  protokollarischer  Eröffnung  an  den  Entlassenen.

Die  Landjäger  und  andere  Polizeioffizianten  sind  auf  den  Entlassenen  aufmerksam
zu  machen  und  zur  Meldung  etwaiger  erheblicher  Wahrnehmungen,  welche  sie  in  Betreff
seiner  machen  würden,  anzuweisen.

Einer  Aufsehen  erregenden  Beaufsichtigung,  insbesondere  durch  Nachfragen  an  der
Arbeitsstätte,  haben  sich  dieselben,  außer  wo  besonderer  Anlaß  dazu  vorliegt,  zu  enthalten.


In  geeigneten  Fällen  kann  durch  das  Oberamtsgericht  die  unmittelbare  Führung
der  Aufsicht  einer  Vertrauen  verdienenden  Privatperson  oder  einem  Agenten  des  Vereins
zur  Fürsorge  für  entlassene  Strafgefangene  übertragen  werden.
        <pb n="28" />
        26

8.  10.

Den  ihm  angewiesenen  Aufenthaltsort  darf  der  Entlassene  nicht  ohne  vorgängige
Erlaubniß  der  Polizeibehörde  verändern.  Letztere  hat  sich  darüber  zu  vergewissern,  ob
der  Ort,  an  welchem  der  Entlassene  seinen  Aufenthalt  zu  nehmen  beabsichtigt,  den  in
§.  3  Abs.  1  bezeichneten  Forderungen  entspricht  und  im  Zweifelsfall  die  Entscheidung
des  Oberamtsgerichts  einzuholen.

Wird  die  Aufenthalts-Veränderung  genehmigt,  so  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
die  Aufsicht  auf  die  Polizeibehörde  des  neuen  Aufenthaltsorts  übergeht.  Es  ist  insbesondere
  der  Entlassungs-Ausweis  auf  diesen  Ort  auszufertigen,  von  der  Zeit  des  Eintreffens
  des  Entlassenen  der  betreffenden  Polizeibehörde  und  über  sein  Eintreffen  oder
Ausbleiben  der  Polizeibehörde  des  bisherigen  Aufenthaltsorts  Nachricht  zu  geben.

Letztere  hat  auch  durch  ihr  vorgesetztes  Oberamtsgericht  dem  Oberamtzgericht,  in
dessen  Bezirk  der  neue  Aufenthaltsort  gehört,  Mittheilung  zu  machen.

S.  11.

Der  Entlassene  hat  auch  zu  einer  vorübergehenden  Entfernung  aus  dem  Entlassungsoder
  später  gestatteten  Aufenthaltsort,  wenn  sie  über  21  Stunden  dauern  soll,  die  Erlaubniß
  der  Polizeibehörde  dieses  Orts  einzuholen.

Aus  besonderen  Gründen  darf  dem  Entlassenen  Erlaubniß  zu  einer  längeren  Reise,
jedoch,  wenn  sie  die  Dauer  von  vierzehn  Tagen  überschreiten  soll,  nur  von  dem  Oberamtsgericht
  ertheilt  werden.

Die  Erlaubniß  ist  zu  versagen,  wenn  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß
der  Entlassene  die  Vergünstigung  zu  Gesetzesübertretungen  mißbrauchen  oder  dadurch
einer  ungeordneten  Lebensweise  zugeführt  werden  würde.

KS.  12.
Die  vorläufige  Entlassung  kann,  außer  dem  Fall  der  Verübung  eines  neuen  Verbrechens
  oder  Vergehens,  widerrufen  werden,  wenn  der  vorläufig  Entlassene
1)  den  ihm  bei  oder  nach  der  vorläufigen  Entlassung,  insbesondere  zur  Ermöglichung
der  Aufsichtsführung,  auferlegten  Verpflichtungen  zuwiderhandelt;
2)  dem  Müssiggang  oder  Trunk  sich  hingibt,  oder  sonst  ein  ungeordnetes  Leben  führt
oder  durch  Unsittlichkeiten  Anstoß  erregt;
3)  mit  übelberüchtigten  Personen  näheren  Umgang  pflegt,
4)  keinen  redlichen  Nahrungs-Erwerb  nachzuweisen  vermag.
        <pb n="29" />
        27

§.  13.

Der  Antrag  auf  Widerruf  der  vorläufigen  Entlassung  ist  von  der  Ortspolizeibehörde
  durch  Vermittlung  des  vorgesetzten  Oberamtsgerichts  an  das  Strafanstalten-Collegium
  zu  bringen  und  von  letzterem,  nach  vorgängiger  etwa  erforderlicher  Instruktion,
dem  Justizministerium  vorzulegen.

Ueber  die  Thatsachen,  auf  welche  der  Antrag  gegründet  wird,  ist  der  vorläufig
Entlassene  zu  vernehmen  und  ihm  Gelegenheit  zu  seiner  Rechtfertigung  zu  geben.

8.  14.

Aus  dringenden  Gründen  des  öffentlichen  Wohls  kann  von  der  Polizeibehörde  des
Orts,  an  welchem  der  Entlassene  sich  aufhält,  die  einstweilige  Festnahme  desselben  verfügt
  werden.  Es  muß  jedoch  sofort  unter  Anschluß  der  Akten  in  der  in  §S.  13  bezeichneten
  Weise  das  Weitere  eingeleitet  werden.

8.  15.

Trifft  der  vorläufig  Entlassene  an  dem  bei  seiner  Entlassung  bestimmten  oder
später  gestatteten  Aufenthaltsorte  nicht  ein  (S.  7,  10),  oder  kehrt  er  von  einer  Reise
nicht  rechtzeitig  zurück  (§.  11),  oder  entzieht  er  sich  sonst  eigenmächtig  der  polizeilichen
Controle,  so  ist  zur  Erkundigung  seines  Aufenthaltsorts  das  Geeignete  vorzukehren  und
behufs  der  Einleitung  der  steckbrieflichen  Verfolgung  dem  Oberamtsgericht  Anzeige  zu
erstatten.

§.  16.

Ist  gegen  den  vorläufig  Entlassenen  auf  Grund  des  bisherigen  Rechts  auf  Stellung
unter  polizeiliche  Aufsicht  oder  nach  dem  Reichsstrafgesetzbuch  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht
  erkannt,  so  hat  beim  Herannahen  des  Zeitpunkts,  an  welchem  die  im  Urtheil
  festgesetzte  Strafzeit  ablauft,  das  Oberamtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Entlassene
zur  Zeit  den  Aufenthalt  hat,  unter  Anschluß  der  Akten  und  unter  Beifügung  einer
gutächtlichen  Aeußerung  über  die  zu  treffende  Entscheidung  die  Entschließung  der  zuständigen
  Kreisregierung  einzuholen.

S.  17.

Der  vorläufig  Entlassene  wird  unter  dem  Gefangenenstand  der  betreffenden  Strafanstalt
  bis  zum  Ablauf  der  urtheilsmäßigen  Strafzeit  fortgeführt,  jedoch  als  „vorläufig
Entlassener“  nachgewiesen.
        <pb n="30" />
        28

Ueber  die  vorläufig  Entlassenen  wird  bei  den  betreffenden  Strafanstalten  ein  fortlaufendes
  Verzeichniß  geführt,  welches  die  geeigneten  Notizen  in  Kürze  und  unter  Verweisung
  auf  die  Personalakten  des  Gefangenen  zu  enthalten  hat.

In  dem  Jahresbericht  ist  sich  über  die  Zahl  der  vorläufig  Entlassenen  und  die  mit
der  Einrichtung  gemachten  Erfahrungen  zu  äußern.

8.  18.

Die  Ortsvorsteher  haben  über  die  in  ihrer  Gemeinde  anwesenden  vorläufig  Entlassenen
  ein  Register  zu  führen,  welches  dem  Oberamtsgericht  auf  Erfordern  vorzulegen
  ist.

Die  Oberamtsgerichte  und  Oberämter  haben  bei  sich  ergebender  Gelegenheit  die
Ortsbehörden  über  die  neue  gesetzliche  Einrichtung  und  den  Unterschied  derselben  von  der
Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht  zu  belehren.

Die  Oberamtsgerichte  haben  über  die  in  ihrem  Bezirk  vorhandenen  vorläufig  Entlassenen
  fortlaufende  Nachweisungen  zu  führen.

Stuttgart,  den  19.  Januar  1872.
Mittnacht.  Scheurlen.
        <pb n="31" />
        29

Beilage  A.
Entlassungs-Ausweis
für  den  N.  J.
Vorzeiger  dieses
(der  vollständige  Namen  und  das  Gewerbe.)

aus

von

wegen

zu  einer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

von  .  .
verurtheilt  und  am.  ...  .  .  ..
zu  Erstehung  der  Strafe  in  d  .  ..
eingeliefert,  dessen  Strafzeit  somit  am.  .  ..
ablauft,  ist  durch  Beschluß  des  K.  Justizministeriums  v  vom
in  Gemäßheit  der  §§.  23  bis  26  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  heute  aus  der  Strafanstalt  vorläufig  entlassen
worden.
Derselbe  hat  sich  über
(die  Orte  der  Reiseroute)
nach  N.  zu  begeben,  woselbst.  .  .  .  .
(binnen  .  .  Tagen)
einzutreffen  und  nach  vorgängiger  persönlicher  Meldung  bei  der
Ortspolizeibehörde  Aufenthalt  zu  nehmen  hat.
Die  unvollstreckt  gebliebene  Strafe  gilt  als  verbüßt,  wenn  bis

zum  .
ein  Widerruf  der  vorläufigen  Entlassung  nicht  erfolgt  sein  wird.
Signalement:

(Ort,  Datum,  Siegel  und  Unterschrift
der  ausstellenden  Behörde.)

Unterschrift:
(Auf  der  Rücseite.)
Verhaltungsvorschriften  2c.
        <pb n="32" />
        30

Verhaltungs-Vorschriften.

1)  Der  vorläufig  Entlassene  steht  unter  besonderer  Aufsicht  und  hat  stets  eingedenk
zu  sein,  daß  er  nur  unter  der  Bedingung  fortdauernd  guten  Verhaltens  entlassen
worden  ist.
2)  Derselbe  hat  sich  denjenigen  Vorschriften  zu  unterwerfen,  welche  von  der  Behörde
für  den  Zweck  der  Ueberwachung  seines  Verhaltens,  oder  um  ihn  von  Ausschreitungen
  abzuhalten,  für  nöthig  erachtet  werden.
3)  Er  darf  ohne  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  oder  des  Oberamtzgerichts
seinen  Aufenthalt  nicht  verändern  und  hat  auch  zu  einer  vorübergehenden  Entfernung
  aus  demselben,  wenn  sie  die  Dauer  von  24  Stunden  überschreiten  soll,
die  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  einzuholen.
4)  Derselbe  hat  den  Widerruf  der  Entlassung  mit  der  Wirkung,  daß  die  seit  der
vorläufigen  Entlassung  verflossene  Zeit  auf  die  festgesetzte  Strafdauer  nicht  angerechnet
  wird,  außer  dem  Fall  der  Verübung  eines  neuen  Verbrechens  oder  Vergehens,
  zu  gewärtigen,  wenn  er
a)  den  ihm  bei  oder  nach  der  vorläufigen  Entlassung,  insbesondere  zu  Ermöglichung
  der  Aufsichtsführung,  auferlegten  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,

b)  dem  Müssigang  oder  Trunk  sich  hingibt,  oder  sonst  ein  ungeordnetes  Leben
führt,  oder  durch  Unsittlichkeiten  Anstoß  erregt,

JO0)  mit  übelberüchtigten  Personen  näheren  Umgang  pflegt,

d)  keinen  redlichen  Nahrungserwerb  nachzuweisen  vermag.

dGG#######

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinke.
        <pb n="33" />
        31

„  4.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  25.  Januar  1872.

Inhalt.
Shnigliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  Deutschen
Mähungen  über  den  Unterstützungswohnsitz.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Verflgung,  detreffend  die  Bekanntmachung  des  Deutschen  Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz.

Nachdem  das  Reichsgesetz  „betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  des  Norddeutschen
Bundes  vom  6.  Juni  1870  über  den  Unterstützungswohnsitz  in  Württemberg  und
Baden“  vom  8.  November  1871  im  Reichsgesetzblatt  von  1871,  Nr.  45,  Seite  391
verkündigt  worden  ist,  wird  das  mit  dem  1.  Januar  1873  in  Württemberg  in  Kraft
tretende  Gesetz  vom  6.  Juni  1870  über  den  Unterstützungswohnsitz  unter  Hinweisung
auf  §.  27)  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  16.  April  1871,  betreffend  die  Verfassung  des
Deutschen  Reichs,  durch  nachstehenden  Abdruck  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  18.  Januar  1872.  Scheurlen.

*)  Der  zitirte  §.  2  lautet:

De  Bestimmungen  in  Artikel  80  der  in  §.  1  gedachten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  (Bundesgesetzblatt
  vom  Jahre  1870,  S.  647),  unter  III.  §.  8  des  Vertrages  mit  Bayern  vom  23.  November
        <pb n="34" />
        32

Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.  Vom  6.  Juni  1870.

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
§.  1.
Gleichberechtigung  der  Bundesangehörigen.
Jeder  Norddeutsche  ist  in  jedem  Bundesstaate  in  Bezug
a)  auf  die  Art  und  das  Maaß  der  im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit  zu  gewährenden
öffentlichen  Unterstützung,
b)  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
als  Inländer  zu  behandeln.

Die  Bestimmungen  in  §.  7  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November

1867  (Bundesgesetzbl.  S.  55)  sind  auf  Norddeutsche  ferner  nicht  anwendbar.
8.  2.
Organe  der  öffentlichen  Unterstützung  Hülfsbedürftiger.

Die  öffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Norddeutscher  wird,  nach  näherer  Vorschrift

  dieses  Gesetzes,  durch  Ortsarmenverbände  und  durch  Landarmenverbände  geübt.
8.  3.
Ortsarmenverbände.

Ortsarmenverbände  können  aus  einer  oder  mehreren  Gemeinden  und,  wo  die  Gutsbezirke
  außerhalb  der  Gemeinden  stehen,  aus  einem  oder  mehreren  Gutsbezirken,  beziehungsweise
  aus  Gemeinden  und  Gutsbezirken  zusammengesetzt  sein.  Alle  zu  einem
Ortsarmenverbande  vereinigten  Gemeinden  und  Gutsbezirke  gelten  in  Ansehung  der
durch  dieses  Gesetz  geregelten  Verhältnisse  als  eine  Einheit.

1870  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1871,  S.  21.  ff.),  in  Artikel  2  Errv  6  des  Vertrages  mit  Württemberg
  vom  25.  November  1870  (Bundesgeseobl.  vom  Jahre  1870,  S.  656),  über  die  Einführung  der
im  Norddeusschen  Bunde  ergangenen  Gesetze  in  diesen  Staaten  bleiben  in  Kraft.

Die  dort  bezeichneten  Gesetze  sind  Reichsgesetze.  Wo  in  denselben  von  dem  Norddeutschen  Bunde,
dessen  Verfassung,  Gebiet,  Mitgliedern  oder  Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen  Organen,  An  4
hörigen,  Beamten,  Flagge  u.  s.  w.  die  Rede  ist,  sind  das  Deutsche  Reich  und  dessen  entsprechende
ziehungen  zu  verstehen.

asselbe  gilt  von  denjenigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetzen,
welche  in  der  Folge  in  einem  der  genannten  Staaten  eingeführt  werden.
        <pb n="35" />
        33

S.  4.

Wo  räumlich  abgegrenzte  Ortsarmenverbände  noch  nicht  bestehen,  sind  dieselben  bis
zum  1.  Juli  1871  einzurichten.  Bis  zum  gleichen  Termin  muß  jedes  Grundstück,
welches  noch  zu  keinem  Ortsarmenverbande  gehört,  entweder  einem  angrenzenden  Ortsarmenverbande
  nach  Anhörung  der  Betheiligten  durch  die  zuständige  Behörde  (§.  8)  zugeschlagen,
  oder  selbstständig  als  Ortsarmenverband  eingerichtet  werden.

S.  5.
Landarmenverbände.

Die  öffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Norddeutscher,  welche  endgültig  zu
tragen  kein  Ortsarmenverband  verpflichtet  ist  (der  Landarmen),  liegt  den  Landarmenverbänden
  ob.  Zur  Erfüllung  dieser  Obliegenheit  hat  jeder  Bundesstaat  bis  zum  1.  Juli
1871  entweder  unmittelbar  die  Funktionen  des  Landarmenverbandes  zu  übernehmen,
oder  besondere,  räumlich  abgegrenzte  Landarmenverbände,  wo  solche  noch  nicht  bestehen,
einzurichten.

Diieselben  umfassen  der  Regel  nach  eine  Mehrheit  von  Ortsarmenverbänden,  können
sich  aber  ausnahmsweise  auf  den  Bezirk  eines  einzigen  Ortsarmenverbandes  beschränken.

S.  6.

Armenverbände,  deren  Mitgliedschaft  an  ein  bestimmtes  Glaubensbekenntniß  geknüpft

  ist,  gelten  nicht  als  Armenverbände  im  Sinne  des  Gesetzes.
S.  7.

Die  Orts=  und  Landarmenverbände  stehen  in  Bezug  auf  die  Verfolgung  ihrer
Rechte  einander  gleich.  Hat  ein  Bundesstaat  unmittelbar  die  Funktionen  des  Landarmenverbandes
  übernommen  (§.  5),  so  steht  er  in  allen  durch  dieses  Gesetz  geregelten
Verhältnissen  den  Landarmenverbänden  gleich.

8.  8.

Die  Landesgesetze  bestimmen  über  die  Zusammensetzung  und  Einrichtung  der  Ortsarmenverbände
  und  Landarmenverbände,  über  die  Art  und  das  Maaß  der  im  Falle  der
Hülfsbedürftigkeit  zu  gewährenden  öffentlichen  Unterstützung,  über  die  Beschaffung  der
erforderlichen  Mittel,  darüber,  in  welchen  Fällen  und  in  welcher  Weise  den  Ortsarmenverbänden
  von  den  Landarmenverbänden  oder  von  anderen  Stellen  eine  Beihülfe  zu  gewähren
  ist,  und  endlich  darüber,  ob  und  inwiefern  sich  die  Landarmenverbände  der  Orts-
        <pb n="36" />
        34

armenverbände  als  ihrer  Organe  Behufs  der  öffentlichen  Unterstützung  Hülfsbedüftiger
bedienen  dürfen.
S.  9.
Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes:
Der  Unterstützungswohnsitz  wird  erworben  durch
a)  Aufenthalt,
b)  Verehelichung,
Dc)  Abstammung.
S.  10.
durch  Aufenthalt,

Wer  innerhalb  eines  Ortsarmenverbandes  nach  zurückgelegtem  vier  und  zwanzigsten
Lebensjahre  zwei  Jahre  lang  ununterbrochen  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  gehabt  hat,
erwirbt  dadurch  in  demselben  den  Unterstützungswohnsitz.

"  §.  11.

Die  zweijährige  Frist  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  der  Aufenthalt  begonnen  ist.

Durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt  wird  jedoch  der
Aufenthalt  nicht  begonnen.

Wo  für  ländliches  oder  städtisches  Gesinde,  Arbeitsleute,  Wirthschaftsbeamte,  Pächter
  oder  andere  Miethsleute  der  Wechsel  des  Wohnortes  zu  bestimmten,  durch  Gesetz
oder  ortsübliches  Herkommen  festgesetzten  Terminen  stattfindet,  gilt  der  übliche  Umzugstermin
  als  Anfang  des  Aufenthalts,  sofern  nicht  zwischen  diesem  Termine  und  dem
Tage,  an  welchem  der  Aufenthalt  wirklich  beginnt,  ein  mehr  als  siebentägiger  Zeitraum
gelegen  hat.

S.  12.

Wird  der  Aufenthalt  unter  Umständen  begonnen,  durch  welche  die  Annahme  der
freien  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes  ausgeschlossen  wird,  so  beginnt
  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  erst  mit  dem  Tage,  an  welchem  diese  Umstände
aufgehört  haben.

Treten  solche  Umstände  erst  nach  Beginn  des  Aufenthalts  ein,  so  ruht  während
ihrer  Dauer  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist.

§.  13.
Als  Unterbrechung  des  Aufenthalts  wird  eine  freiwillige  Entfernung  nicht  ange-
        <pb n="37" />
        35

sehen,  wenn  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  erfolgt,  die  Absicht  erhellt,  den  Aufenthalt
  beizubehalten.
8.  14.

Der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  (§.  10)  ruht  während  der  Dauer  der  von  einem
Armenverbande  gewährten  öffentlichen  Unterstützung.

Er  wird  unterbrochen  durch  den  von  einem  Armenverbande  auf  Grund  der  Bestimmung
  im  §.  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  gestellten
Antrag  auf  Anerkennung  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  eines  Hülfsbedürftigen.
Die  Unterbrechung  erfolgt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  also  gestellte  Antrag  an  den
betreffenden  Armenverband  oder  an  die  vorgesetzte  Behörde  eines  der  betheiligten  Armenverbände
  abgesandt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Antrag  nicht  innerhalb  zweier
Monate  weiter  verfolgt  oder  wenn  derselbe  erfolglos  geblieben  ist.

8.  15.
durch  Verehelichung,

Die  Ehefrau  theilt  vom  Zeitpunkte  der  Eheschließung  ab  den  Unterstützungswohnsitz
des  Mannes.
·  8.  16.

Wittwen  und  rechtskräftig  geschiedene  Ehefrauen  behalten  den  bei  Auflösung  der
Ehe  gehabten  Unterstützungswohnsitz  so  lange,  bis  sie  denselben  nach  den  Vorschriften
der  §§.  22  Nr.  2,  23—27  verloren  oder  einen  anderweitigen  Unterstützungswohnsitz
nach  Vorschrift  der  §§.  9  —  14  erworben  haben.

S.  17.

Als  selbstständig  in  Beziehung  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  gilt  die  Ehefrau  auch  während  der  Dauer  der  Ehe,  wenn  und  so  lange  der
Ehemann  sie  böslich  verlassen  hat,  ferner  wenn  und  so  lange  sie  während  der  Dauer  der
Haft  des  Ehemannes  oder  in  Folge  ausdrücklicher  Einwilligung  desselben  oder  kraft
der  nach  den  Landesgesetzen  ihr  zustehenden  Befugniß  vom  Ehemanne  getrennt  lebt  und
ohne  dessen  Beihülfe  ihre  Ernährung  findet.

8.  18.
durch  Abstammung.
Eheliche  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende  Kinder  theilen,  vorbehaltlich  der  Be-
        <pb n="38" />
        36

stimmung  des  §.  20,  den  Unterstützungswohnsitz  des  Vaters  so  lange,  bis  sie  denselben
nach  Vorschrift  der  §§.  22  Nr.  2,  23—27  verloren,  oder  einen  anderweitigen  Unterstützungswohnsitz
  nach  Vorschrift  der  88.  9—  14  erworben  haben.

Sie  behalten  diesen  Unterstützungswohnsitz  auch  nach  dem  Tode  des  Vaters  bis  zu
dem  vorstehend  gedachten  Zeitpunkte,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §.  19.

§.  19.

Wenn  die  Mutter  den  Vater  überlebt,  so  theilen  nach  Auflösung  der  Ehe  durch
den  Tod  des  Vaters  die  chelichen  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden  Kinder  den
Unterstützungswohnsitz  der  Mutter  in  dem  Umfange  des  §.  18.

Gleiches  gilt  im  Falle  des  §.  17,  sofern  die  Kinder  bei  der  Trennung  vom  Hausstande
  des  Vaters  der  Mutter  gefolgt  sind.

8.  20.

Bei  der  Scheidung  der  Ehe  theilen  die  ehelichen  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden
  Kinder  in  dem  Umfange  des  §F.  18  den  Unterstützungswohnsitz  der  Mutter,
wenn  dieser  die  Erziehung  der  Kinder  zusteht.

g.  21.
Uneheliche  Kinder  theilen  in  dem  Umfange  des  §.  18  den  Untersubunhonehnsie
der  Mutter.
8.  22.
Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes.
Der  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  tritt  ein  durch
1)  Erwerbung  eines  anderweitigen  Unterstützungswohnsitzes,
2)  zweijährige  ununterbrochene  Abwesenheit  nach  zurückgelegtem  vier  und  zwanzigsten
Lebensjahre.
§.  23.

Die  zweijährige  Frist  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  die  Abwesenheit  begonnen
  hat.  .

Durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt  wird  jedoch  die
Abwesenheit  nicht  begonnen.

Wo  für  ländliches  oder  städtisches  Gesinde,  Arbeitsleute,  Wirtsschaftsbeamte,  Pächter

  oder  andere  Miethslente  der  Wechsel  des  Wohnortes  zu  bestimmten,  durch  Gesetz
        <pb n="39" />
        37

oder  ortsübliches  Herkommen  festgesetzten  Terminen  stattfindet,  gilt  der  übliche  Umzugstermin
  als  Anfang  der  Abwesenheit,  sofern  nicht  zwischen  diesem  Termine  und  dem
Tage,  an  welchem  die  Abwesenheit  wirklich  beginnt,  ein  mehr  als  siebentägiger  Zeitraum
  gelegen  hat.

§.  24.

Ist  die  Abwesenheit  durch  Umstände  veranlaßt,  durch  welche  die  Annahme  der
freien  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes  ausgeschlossen  wird,  so
beginnt  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  erst  mit  dem  Tage,  an  welchem  diese  Umstände
aufgehört  haben.

Treten  solche  Umstände  erst  uach  dem  Beginn  der  Abwesenheit  ein,  so  ruht  während
ihrer  Dauer  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist.

§.  25.

Als  Unterbrechung  der  Abwesenheit  wird  die  Rückkehr  nicht  angesehen,  wenn  aus
den  Umständen,  unter  welchen  sie  erfolgt,  die  Absicht  erhellt,  den  Aufenthalt  nicht  dauernd
  fortzusetzen.

§.  26.

Die  Anstellung  oder  Versetzung  eines  Geistlichen,  Lehrers,  öffentlichen  oder  Privat-Beamten,
  sowie  einer  nicht  blos  zur  Ersüllung  der  Militärpflicht  im  Bundesheere  oder
in  der  Bundes-Kriegsmarine  dienenden  Militärperson  gilt  nicht  als  ein  die  freie
Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes  ausschließender  Umstand.

§.  27.

Der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  (§  22)  ruht  während  der  Dauer  der  von  einem
Armenverbande  gewährten  öffentlichen  Unterstützung.

Er  wird  unterbrochen  durch  den  von  einem  Armenverbande  auf  Grund  der  Bestimmung
  im  §.  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  gestellten
Antrag  auf  Anerkennung  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  eines  Hilfsbedürftigen.
Die  Unterbrechung  erfolgt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  also  gestellte  Antrag  an  den
betreffenden  Armenverband  oder  an  die  vorgesetzte  Behörde  eines  der  betheiligten  Armenverbände
  abgesandt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Antrag  nicht  innerhalb  zweier
Monate  weiter  verfolgt,  oder  wenn  derselbe  erfolglos  geblieben  ist.
        <pb n="40" />
        38

8.  28.
Pflichten  und  Rechte  der  Armenverbände.

Jeder  hülfsbedürftige  Norddeutsche  muß  vorläufig  von  demjenigen  Ortsarmenverbande
  unterstützt  werden,  in  dessen  Bezirk  er  sich  bei  dem  Eintritte  der  Hülfsbedürftigkeit
  befindet.  Die  vorläufige  Unterstützung  erfolgt  vorbehaltlich  des  Anspruches  auf  Erstattung
  der  Kosten  beziehungsweise  auf  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen  gegen  den
hierzu  verpflichteten  Armenverband.

g.  29.

Wenn  Personen,  welche  im  Gesindedienst  stehen,  Gesellen,  Gewerbegehülfen,  Lehrlinge,
  an  dem  Orte  ihres  Dienstverhältnisses  erkranken,  so  hat  der  Ortsarmenverband
des  Dienstortes  die  Verpflichtung,  den  Erkrankten  die  erforderliche  Kur  und  Verpflegung
zu  gewähren.  Ein  Anspruch  auf  Erstattung  der  entstehenden  Kur=  und  Verpflegungskosten,
  beziehungsweise  auf  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen  gegen  einen  anderen  Armenverband
  erwächst  nur,  wenn  die  Krankenpflege  länger  als  sechs  Wochen  fortgesetzt  wurde,
und  nur  für  den  über  diese  Frist  hinausgehenden  Zeitraum.

Dem  zur  Unterstützung  an  sich  verpflichteten  Armenverbande  muß  spätestens  sieben
Tage  vor  Ablauf  des  sechswöchentlichen  Zeitraums  Nachricht  von  der  Erkrankung  gegeben
  werden,  widrigenfalls  die  Erstattung  der  Kosten  erst  von  dem,  sieben  Tage  nach
dem  Eingange  der  Nachricht  beginnenden  Zeitraum  an  gefordert  werden  kann.

Schwangerschaft  an  sich  ist  nicht  als  eine  Krankheit  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung
  anzusehen.  '

8.  30.

Zu  Erstattung  der  durch  die  Unterstützung  eines  hülfsbedürftigen  Norddeutschen
erwachsenen  Kosten,  soweit  dieselben  nicht  in  Gemäßheit  des  8.  29  dem  Ortsarmenverbande
  des  Dienstortes  zur  Last  fallen,  sind  verpflichtet:

a)  wenn  der  Unterstützte  einen  Unterstützungswohnsitz  hat,  der  Ortsarmenverband  seines

  Unterstützungswohnsitzes;  e

b)  wenn  der  Unterstützte  keinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  derjenige  Landarmenverband,
  in  dessen  Bezirk  er  sich  bei  dem  Eintritte  der  Hülfsbedürftigkeit  befand  oder,
falls  er  im  hülfsbedürftigen  Zustande  aus  einer  Straf-,  Kranken--,  Bewahr=  oder

Heilanstalt  entlassen  wurde,  derjenige  Landarmenverband,  aus  welchem  seine  Einlieferung

  in  die  Anstalt  erfolgt  ist.
        <pb n="41" />
        39

Die  Höhe  der  zu  erstattenden  Kosten  richtet  sich  nach  den  am  Orte  der  stattgehabten
  Unterstützung  über  das  Maaß  der  öffentlichen  Unterstützung  Hülfsbedürftiger
geltenden  Grundsätzen,  ohne  daß  dabei  die  allgemeinen  Verwaltungskosten  der  Armenanstalten,
  sowie  besondere  Gebühren  für  die  Hülfeleistung  fest  remunerirter  Armenärzte
in  Ansatz  gebracht  werden  dürfen.

Für  solche  bei  der  öffentlichen  Unterstützung  häufiger  vorkommende  Aufwendungen,
deren  täglicher  oder  wöchentlicher  Betrag  sich  in  Pauschquanten  feststellen  läßt  (z.  B.
Verpflegungssätze  in  Kranken=  oder  Armenhäusern),  kann  in  jedem  Bundesstaate,  entweder
  für  das  ganze  Staatsgebiet  gleichmäßig,  oder  bezirksweise  verschieden,  ein  Tarif
aufgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden,  dessen  Sätze  die  Erstattungsforderung
nicht  übersteigen  darf.

8.  31.

Der  nach  der  Vorschrift  des  §.  30  zur  Kostenerstattung  verpflichtete  Armenverband
ist  zur  Uebernahme  eines  hülfsbedürftigen  Norddeutschen  verpflichtet,  wenn  die  Unterstützung
  aus  anderen  Gründen  als  wegen  einer  nur  vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit
nothwendig  geworden  ist  (§.  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November
1867,  Bundesgesetzbl.  S.  55).

§.  32.

Der  zur  Uebernahme  eines  hülfsbedürftigen  Norddeutschen  verpflichtete  Armenverband
  kann  —  soweit  nicht  auf  Grund  der  8§.  55  und  56  etwas  Anderes  festgestellt
worden  ist  —  die  Ueberführung  desselben  in  seine  unmittelbare  Fürsorge  verlangen.

Die  Kosten  der  Ueberführung  hat  der  verpflichtete  Armenverband  zu  tragen.

Beantragt  hiernach  der  zur  Uebernahme  eines  Hülfsbedürftigen  verpflichtete  Armenverband
  dessen  Ueberführung,  und  diese  unterbleibt  oder  verzögert  sich  durch  die  Schuld
des  Armenverbandes,  welcher  zur  vorläufigen  Unterstützung  derselben  verpflichtet  ist,  so
verwirkt  der  letztere  dadurch  für  die  Folgezeit,  beziehungsweise  für  die  Zeit  der  Verzögerung,
  den  Anspruch  auf  Erstattung  der  Kosten.

8.  33.

Muß  ein  Norddeutscher,  welcher  keinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  auf  Verlangen
ausländischer  Staatsbehörden  aus  dem  Auslande  übernommen  werden,  und  ist  bei  der
Uebernahme  der  Fall  der  Hülfsbedürftigkeit  vorhanden,  oder  tritt  derselbe  innerhalb  sieben
Tagen  nach  erfolgter  Uebernahme  ein,  so  liegt  die  Verpflichtung  zur  Erstattung  der

2
        <pb n="42" />
        40
Kosten  der  Unterstützung,  beziehungsweise  zur  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen,  demjenigen
  Bundesstaate  ob,  innerhalb  dessen  der  Hülfsbedürftige  seinen  letzten  Unterstützungswohnsitz
  gehabt  hat,  mit  der  Maaßgabe,  daß  es  jedem  Bundesstaate  überlassen  bleibt,  im
Wege  der  Landesgesetzgebung  diese  Verpflichtung  auf  seine  Armenverbände  zu  übertragen.

§.  34.
Verfahren  in  Streitsachen  der  Armenverbände:  Einleitung.

Muß  ein  Ortsarmenverband  einen  hülfsbedürftigen  Norddeutschen,  welcher  innerhalb
  desselben  seinen  Unterstützungswohnsitz  nicht  hat,  unterstützen,  so  hat  der  Ortsarmenverband
  zunächst  eine  vollständige  Vernehmung  des  Unterstützten  über  seine  Heimaths-,
  Familien=  und  Aufenthaltsverhältnisse  zu  bewirken,  und  sodann  den  Anspruch
auf  Erstattung  der  aufgewendeten  beziehungsweise  aufzuwendenden  Kosten  bei  Vermeidung
des  Verlustes  dieses  Anspruchs  binnen  sechs  Monaten  nach  begonnener  Unterstützung  bei
dem  vermeintlich  verpflichteten  Armenverbande  mit  der  Anfrage  anzumelden,  ob  der  Anspruch
  anerkannt  wird.

Ist  der  verpflichtete  Armenverband  nicht  zu  ermitteln,  so  hat  die  Anmeldung  Behufs
  Wahrung  des  erhobenen  Erstattungsanspruchs  innerhalb  der  oben  normirten  Frist
von  sechs  Monaten  bei  der  zuständigen  vorgesetzten  Behörde  des  betheiligten  Armenverbandes
  zu  erfolgen.

Ist  nach  der  Aunsicht  des  unterstützenden  Ortsarmenverbandes  der  Fall  dazu  angethan,
  dem  Unterstützten  die  Fortsetzung  des  Aufenthalts  nach  §.  5  des  Gesetzes  über  die
Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  (Bundesgesetzbl.  S.  55  ff.)  zu  versagen,  und  will
der  Ortsarmenverband  von  der  bezüglichen  Befugniß  Gebrauch  machen,  so  ist  dies  in
der  Benachrichtigung  ausdrücklich  zu  bemerken.

§.  35.  ,

Geht  auf  die  erlassene  Anzeige  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  dem  Empfange  derselben
  eine  zustimmende  Antwort  des  in  Anspruch  genommenen  Armenverbandes  nicht
ein,  so  gilt  dies  einer  Ablehnung  des  Anspruchs  gleich.

§.  36.

Jeder  Armenverband  ist  berechtigt,  seine  Ansprüche  gegen  einen  anderen  Armenverband
  auf  dem  durch  dieses  Gesetz  bezeichneten  Wege  selbstständig  und  unmittelbar  vor
den  zur  Entscheidung,  sowie  zur  Vollstreckung  derselben  berufenen  Behörden  zu  verfolgen.
        <pb n="43" />
        41

8.  37.

Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Armenverbänden  über  die  öffentliche  Unterstützung
  Hülfsbedürftiger  werden,  wenn  die  streitenden  Theile  einem  und  demselben
Bundesstaate  angehören,  auf  dem  durch  die  Landesgesetze  vorgeschriebenen  Wege  entschieden.


Gehören  die  streitenden  Armenverbände  verschiedenen  Bundesstaaten  an,  so  finden
die  nachfolgenden  Vorschriften  der  §§.  38—51  dieses  Gesetzes  Anwendung.

8.  38.
Entscheidung.

Lehnt  ein  Armenverband  den  gegen  ihn  erhobenen  Anspruch  auf  Erstattung  der
Kosten  oder  auf  Uebernahme  eines  Hülfsbedürftigen  ab,  so  wird  auf  Antrag  desjenigen
Armenverbandes,  welcher  die  öffentliche  Unterstützung  vorläufig  zu  gewähren  genöthigt
ist,  über  den  erhobenen  Anspruch  im  Verwaltungswege  durch  diejenige  Spruchbehörde
entschieden,  welche  dem  in  Anspruch  genommenen  Armenverbande  vorgesetzt  ist.

Die  Zuständigkeit,  den  Instanzenzug,  sowie  das  Verfahren  regelt  innerhalb  jeden
Bundesstaates,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  die  Landesgesetzgebung.

§.  39.

Die  zur  Entscheidung  zuständigen  Landesbehörden  sind  befugt,  Untersuchungen  an
Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu
vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen  Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben.

S.  40.

Die  Entscheidung  erfolgt  durch  schriftlichen,  mit  Gründen  versehenen  Beschluß;  sofern
  dabei  für  den  in  Anspruch  genommenen  Armenverband  eine  Verpflichtung  zur
Uebernahme  eines  Hülfsbedürftigen  (5.  Zi)  begründet  ist,  muß  dies  in  dem  Beschlusse
ausdrücklich  ausgesprochen  werden.

§.  41.

Sovweit  die  Organisation  oder  örtliche  Abgrenzung  der  einzelnen  Armenverbände
Gegenstand  des  Streites  ist,  bewendet  es  endgültig  bei  der  Entscheidung  der  höchsten
landesgesetzlichen  Instanz.  Im  Uebrigen  findet  gegen  deren  Entscheidung  nur  die  Berufung
  an  das  Bundesamt  für  das  Heimathswesen  statt,
        <pb n="44" />
        42

8.  42.
Bundesamt  für  das  Heimathswesen.

Das  Bundesamt  für  das  Heimathswesen  ist  eine  ständige  und  kollegiale  Behörde,
welche  ihren  Sitz  in  Berlin  hat.

Es  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  vier  Mitgliedern.  Der  Vorsitzende,
  sowie  die  letzteren  werden  auf  Vorschlag  des  Bundesrathes  vom  Bundespräsidium
auf  Lebenszeit  ernannt.  Der  Vorsitzende  sowohl,  als  auch  mindestens  die  Hälfte  der
Mitglieder  muß  die  Qualifikation  zum  höheren  Richteramte  im  Staate  ihrer  Angehörigkeit
  besitzen.

§.  43.

Bezüglich  der  Rechtsverhältnisse  der  Mitglicder  des  Bundesamtes  gelten  bis  zum
Erlaß  besonderer  bundesgesetzlicher  Vorschriften  die  Bestimmungen  der  §§.  23—26  des
Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen  vom
12.  Juni  1869  mit  der  Maßgabe,  daß

1)  an  Stelle  des  Plenum  des  Oberhandelsgerichts  das  Plenum  des  Bundesamtes
tritt;  und  daß  im  Falle  des  §.  25  a.  a.  O.  die  Verrichtungen  des  Staatsanwalts
und  des  Untersuchungsrichters  von  je  einem  Mitgliede  des  Königlich  Preußischen
Kammergerichts  zu  Berlin,  welches  der  Bundeskanzler  ernennt,  wahrgenommen
werden,

2)  bezüglich  der  Höhe  der  Pensionen  die  Vorschriften  in  Anwendung  kommen,  welche
darüber  in  demjenigen  Bundesstaate  gelten,  aus  dessen  Dienste  das  Mitglied  des
Bundesamtes  berufen  ist.

S.  44.

Zur  Abfassung  einer  gültigen  Entscheidung  des  Bundesamtes  gehört  die  Anwesenheit
  von  mindestens  drei  Mitgliedern,  von  denen  mindestens  Eines  die  im  §.  42  vorgeschriebene
  richterliche  Qualifikation  haben  muß.

Die  Zahl  der  Mitglieder,  welche  bei  der  Fassung  eines  Beschlusses  eine  entscheidende
  Stimme  führen,  muß  in  allen  Fällen  eine  ungerade  sein.  Ist  die  Zahl  der  bei
der  Erledigung  einer  Sache  mitwirkenden  Mitglieder  eine  gerade,  so  führt  dasjenige
Mitglied,  welches  zuletzt  ernannt  ist,  und  bei  gleichem  Dienstalter  dasjenige,  welches  der
Gcehurt  nach  das  jüngere  ist,  nur  eine  berathende  Stimme,
        <pb n="45" />
        43

§.  45.

Der  Geschäftsgang  bei  dem  Bundesamte  wird  durch  ein  Regulativ  geordnet,  welches
  das  Bundesamt  zu  entwerfen  und  dem  Bundesrathe  zur  Bestätigung  einzureichen
hat.

In  dem  Geschäftsregulative  sind  insbesondere  auch  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden
festzustellen.

S.  46.

Die  Berufung  an  das  Bundeamt  ist  bei  Verlust  des  Rechtsmittels  binnen  vierzehn
  Tagen,  von  der  Behändigung  der  angefochtenen  Entscheidung  an  gerechnet,  bei  derjenigen
  Behörde,  gegen  deren  Entscheidung  sie  gerichtet  ist,  schriftlich  anzumelden.

Die  Angabe  der  Beschwerden,  sowie  die  Rechtfertigung  der  Berufung  kann  entweder
zugleich  mit  der  Anmeldung  der  letzteren  oder  innerhalb  vier  Wochen  nach  diesem  Termine
  derselben  Behörde  eingereicht  werden.

Von  sämmtlichen  Schriftsätzen,  sowie  von  den  etwaigen  Anlagen  derselben  sind
Duplikate  beizufügen.

S.  47.

Die  eingegangenen  Duplikate  werden  von  der  zuständigen  Behörde  der  Gegenpartei
zur  schriftlichen,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Behändigung  in  zwei  Exemplaren  einzureichenden
  Gegenerklärung  zugefertigt.

§.  48.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  legt  die  nämliche  Behörde  die  sämmtlichen  Verhandlungen
nebst  ihren  Akten  dem  Bundesamte  vor.

F.  49.  ,

Erachtet  das  Bundesamt  vor  Fällung  der  Entscheidung  noch  eine  Aufklärung  über
das  Sach=  und  Rechtsverhältniß  für  nöthig,  so  ist  dieselbe  unter  Vermittelung  der  zuständigen
  Landesbehörde  vorzunehmen.

8§  0.

Die  Entscheidung  des  Bundesamtes  erfolgt  gebührenfrei  in  öffentlicher  Sitzung  nach
erfolgter  Ladung  und  Anhörung  der  Parteien.

Das  Erkenntniß  wird  schriftlich,  mit  Gründen  versehen,  den  Parteien  durch  Vermittelung
  derjenigen  Behörde  (§.  40)  zugefertigt,  gegen  deren  Beschluß  es  ergangen  ist.
        <pb n="46" />
        4

S.  51.
Gegen  die  Entscheidung  des  Bundesamtes  ist  ein  weiteres  Rechtsmittel  nicht  zuläßig.
8.  52.

Bis  zu  anderweitiger,  von  Bundeswegen  erfolgender  Regelung  der  Kompetenz  des
Bundesamtes  für  das  Heimathswesen  kann  durch  die  Landesgesetzgebung  eines  Bundesstaates
  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschriften  der  §§.  38  bis  51,  56  Absatz  2  dieses
Gesetzes  für  die  Streitsachen  zwischen  Armenverbänden  des  betreffenden  Bundesstaates
in  Wirksamkeit  treten  sollen.

S.  53.
Exekution  der  Entscheidung.

In  den  Streitsachen  über  die  durch  dieses  Gesetz  geregelte  öffentliche  Unterstützung
  Hülfsbedürftiger  ist  die  Entscheidung  der  ersten  Instanz,  ausgenommen  in  dem
Falle  des  §.  57,  sofort  vollstreckbar.

Im  Uebrigen  findet  die  Exekution  statt:

a)  auf  Grund  und  in  den  Grenzen  eines  von  dem  in  Anspruch  genommenen  Armenverbande

  ausgestellten  Anerkenntnisses  (§.  55);

b)  auf  Grund  der  endgültigen  Entscheidung.

Die  Vollstreckung  der  Exekution  liegt  der  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz  zuständigen
  Behörde  des  verpflichteten  Armenverbandes  ob,  und  ist  bei  derselben  unter
Beifügung  der  bezüglichen  Urkunden  zu  beantragen.

S.  54.

Wird  die  bereits  vollstreckte  Entscheidung  der  ersten  landesgesetzlichen  Instanz  durch
endgültige  Entscheidungen  höherer  Landesinstanzen  oder  in  Gemäßheit  der  §§.  38—51
dieses  Gesetzes  wieder  aufgehoben,  so  hat  die  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz  zustäudige
  Behörde  desjenigen  Armenverbandes,  welcher  die  Vollstreckung  der  Exekution  erwirkt
hatte,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen,  um  die  Exekution  und  deren  Folgen
wieder  rückgängig  zu  machen.

§.  55.

Den  zur  vorläufigen  Unterstützung  (§.  28)  und  beziehungsweise  zur  Uebernahme
(§.  31)  eines  Hülfsbedürftigen  verpflichteten  Armenverbänden  ist  es  unbenommen,  die
thatsächliche  Vollstreckung  der  Ausweisung  (§.  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom
        <pb n="47" />
        45
1.  November  1867)  durch  eine  unter  sich  zu  treffende  Einigung  über  das  Verbleiben  der
auszuweisenden  Person  oder  Familie  in  ihrem  bisherigen  Aufenthaltsorte  gegen  Gewährung
  eines  bestimmten  Unterstützungsbetrages  von  Seiten  des  letztgedachten  Armenverbandes,
  dauernd  oder  zeitweilig  auszuschließen.

Die  erstinstanzlichen  Behörden  (88.  38,  39,  40)  sind  verpflichtet,  auf  Anrufen  eines
oder  des  anderen  Betheiligten,  Zwecks  thunlicher  Herstellung  einer  solchen  Einigung  vermittelnd
  einzuschreiten.  «

Ist  die  Einigung  urkundlich  in  Form  eines  Anerkenntnisses  festgestellt,  so  findet
auf  Grund  derselben  die  administrative  Exekution  statt  (§.  53).

S.  56.

Wenn  mit  der  Ausweisung  Gefahr  für  Leben  oder  Gesundheit  des  Auszuweisenden
oder  seiner  Angehörigen  verbunden  sein  würde,  oder  wenn  die  Ursache  der  Erwerbs=  oder
Arbeitsunfähigkeit  des  Auszuweisenden  durch  eine  im  Bundeskriegsdienste  oder  bei  Gelegenheit
  einer  That  persönlicher  Selbstaufopferung  erlittene  Verwundung  oder  Krankheit
  herbeigeführt  ist,  oder  endlich,  wenn  sonst  die  Wegweisung  vom  Aufenthaltsorte
mit  erheblichen  Härten  oder  Nachtheilen  für  den  Auszuweisenden  verbunden  sein  sollte,
kann  auch  bei  nicht  erreichter  Einigung  das  Verbleiben  der  auszuweisenden  Person  oder
Familie  in  dem  Aufenthaltsorte,  gegen  Festsetzung  eines  von  dem  verpflichteten  Armenverbande
  zu  zahlenden  Unterstützungsbetrages,  durch  die  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz
  zuständige  Behörde  des  Ortsarmenverbandes  des  Aufenthaltsortes  angeordnet
werden.

Gegen  diese  Anordnung,  welche,  wenn  die  Voraussetzungen  fortfallen,  unter  welchen
sie  erlassen  ist,  jederzeit  zurückgenommen  werden  kann,  steht  innerhalb  vierzehn  Tagen
nach  der  Zustellung  beiden  Theilen  die  Berufung  zu.  Dieselbe  erfolgt,  wenn  die  streitenden
  Armenverbände  einem  und  demselben  Bundesstaate  angehören,  an  die  nächst  höchste
landesgesetzliche  Instanz,  sofern  die  streitenden  Theile  verschiedenen  Bundesstaaten  angehören,
  an  das  Bundesamt  für  das  Heimathswesen.  Bei  der  hierauf  ergehenden  Entscheidung
  bewendet  es  endgültig.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Antrag  des  verpflichteten  Armenverbandes  auf  Erlaß
  einer  solchen  Anordnung  zurückgewiesen  ist.

S.  57.
So  lange  das  Verfahren,  betreffend  den  Versuch  einer  Einigung  nach  §.  55,  oder
        <pb n="48" />
        46

betreffend  den  Erlaß  der  im  8.  56  bezeichneten  Anordnung,  schwebt,  bleibt  die  Volollstreckbarkeit
  der  Entscheidung  erster  Instanz  ausgesetzt  (.  53).
§.  58.

Ist  die  Ausweisung  durch  Transport  zu  bewerkstelligen,  so  fallen  die  Transpovrtkosten
  als  ein  Theil  der  zu  erstattenden  Kosten  der  Unterstützung  des  Hülfsbedürftiggen
dem  hierzu  verpflichteten  Armenverbande  zur  Last.

Entsteht  über  die  Nothwendigkeit  des  Transports  oder  die  Art  der  Ausführuung
desselben  Streit,  so  erfolgt  die  Entscheidung  hierüber  endgültig  durch  die  in  erster  IInstanz
  in  der  Hauptsache  zuständige  Behörde  des  Armenverbandes  des  Aufenthaltsortrtes
(§.  38  Abs.  2).

S.  59.

Ist  ein  Armenverband  zur  Zahlung  der  ihm  endgültig  auferlegten  Kosten,  lalaut
Bescheinigung  der  ihm  vorgesetzten  Behörde,  ganz  oder  theilweise  außer  Stande,  so  hhat
der  Bundesstaat,  welchem  er  angehört,  entweder  mittelbar  oder  unmittelbar  für  die  CErstattung
  zu  sorgen.

S.  60.
Oeffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Ausländer.

Ausländer  müssen  vorläufig  von  demjenigen  Ortsarmenverbande  unterstützt  werdchen,
in  dessen  Bezirke  sie  sich  bei  dem  Eintritte  der  Hülfsbedürftigkeit  befinden.  Zur  EErstattung
  der  Kosten  beziehungsweise  zur  Uebernahme  des  hülfsbedürftigen  Ausländchers
ist  derjenige  Bundesstaat  verpflichtet,  welchem  der  Ortsarmenverband  der  vorläufigigen
Unterstützung  angehört,  mit  der  Maßgabe,  daß  es  jedem  Bundesstaate  überlassen  bleieibt,
im  Wege  der  Landesgesetzgebung  diese  Verpflichtung  auf  seine  Armenverbände  zu  übibertragen.


8.  61.
Verhältniß  der  Armenverbände:
zu  einander,

Durch  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  werden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  n  nur
zwischen  den  zur  Gewährung  öffentlicher  Unterstützung  nach  Vorschrift  dieses  Gesesetzes
verpflichteten  Verbänden  (Orts-,  Landarmenverbände,  Bundesstaaten)  begründet.

zu  anderweit  Verpflichteten,
Daher  werden  die  auf  anderen  Titeln  (Familien=  und  Dienstverhältniß,  Vertrtrag,
        <pb n="49" />
        47
Genossenschaft,  Stiftung  u.  s.  w.)  beruhenden  Verpflichtungen,  einen  Hülfsbedürftigen
zu  unterstützen,  von  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nicht  betroffen.

8.  62.

Jeder  Armenverband,  welcher  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  einen  Hülfsbedürftigen
unterstützt  hat,  ist  befugt,  Ersatz  derjenigen  Leistungen,  zu  deren  Gewährung  ein  Dritter
aus  anderen,  als  den  durch  dieses  Gesetz  begründeten  Titeln  verpflichtet  ist,  von  dem
Verpflichteten  in  demselben  Maße  und  unter  denselben  Voraussetzungen  zu  fordern,  als
dem  Unterstützten  auf  jene  Leistungen  ein  Recht  zusteht.

Der  Einwand,  daß  der  unterstützende  Armenverband  den  Ersatz  von  einem  anderen
Armenverbande  zu  fordern  berechtigt  sei,  darf  demselben  hierbei  nicht  entgegengestellt
werden.

8.  63.
zu  den  Behörden.

Die  Verwaltungs=  und  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  innerhalb  ihres  Geschäftskreises
  den  Armenverbänden  Behufs  der  Ermittelung  der  Heimaths-,  Familien=  und
Aufenthaltsverhältnisse  eines  Hülfsbedürftigen  auf  Verlangen  behülflich  zu  sein.

8.  64.

Das  Eintreten  der  in  den  §§.  10  und  22  an  den  Ablauf  einer  bestimmten  Frist
geknüpften  Wirkungen  kann  durch  Vertrag  oder  Verzicht  der  betheiligten  Behörden  oder
Personen  nicht  ausgeschlossen  werden.

§.  65.
Zeitpunkt  der  Geltung  des  Gesetzes.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1871  in  Kraft.  Nach  diesem  Tage  finden
die  bis  dahin  innerhalb  des  Bundesgebietes  gültigen  Vorschriften  über  die  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  geregelten  Rechtsverhältnisse  nur  insoweit  noch  Anwendung,  als  es
sich  um  die  Feststellung  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Zeit  vor  dem  1.  Juli
1871  handelte.

Insbesondere  kommen  hierbei  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

Uebergangsbestimmungen.

1)  Diejenigen  Norddeutschen,  welche  am  30.  Juni  1871  innerhalb  des  Bundesgebietes
  ein  Heimathsrecht  besitzen,  haben  kraft  desselben  am  1.  Juli  1871  den  Unterstützungswohnsitz
  in  demjenigen  Ortsarmenverbande,  welchem  ihr  Heimathsort  angehört.

3
        <pb n="50" />
        48

2)  Diejenigen  Norddeutschen,  welche  am  30.  Juni  1871  innerhalb  des  Bundesgebietes
  einen  Unterstützungswohnsitz  haben,  besitzen  denselben  am  1.  Juli  1871  mit  den
Folgen  und  Maaßgaben  dieses  Gesetzes,  gleichviel  ob  die  Voraussetzungen  des  Erwerbes
andere  waren,  als  die  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen.

3)  Wo  und  insoweit  bisher  ein  Heimathsrecht  oder  Unterstützungswohnsitz  durch
bloßen  Aufenthalt  nicht  erworben,  durch  bloße  Abwesenheit  nicht  verloren  werden  konnte,
beginnt  der  Lauf  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen  zweijährigen  Frist  für  den
Erwerb  beziehungsweise  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  mit  dem  1.  Juli  1871.

4)  Wo  bisher  für  den  Erwerb  beziehungsweise  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  die  nämliche  oder  eine  längere,  als  die  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebene  Frist
galt,  kommt  bei  Berechnung  der  letzteren  die  vor  dem  1.  Juli  1871  abgelaufene  Zeitdauer
  in  Ansatz.

5)  Wo  bisher  für  den  Erwerb  beziehungsweise  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  eine  kürzere,  als  die  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebene  Frist  bestand,  gilt,  sofern
die  kürzere  Frist  vor  dem  1.  Juli  1871  abgelaufen  war,  die  Wirkung  des  Ablaufs  als
eingetreten,  auch  wenn  die  Entscheidung  hierüber  erst  nach  dem  1.  Juli  1871  erfolgt.
War  die  kürzere  Frist  vor  dem  1.  Juli  1871  noch  nicht  abgelaufen,  so  bedarf  es  zum
Eintritt  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen  Wirkungen  des  Ablaufs  der  durch  dieses
Gesetz  vorgeschriebenen  Frist,  jedoch  unter  Anrechnung  der  vor  dem  1.  Juli  1871  abgelaufenen
  Zeitdauer.

6)  Das  durch  dieses  Gesetz  für  die  Entscheidung  der  Streitsachen  über  die  öffentliche
  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  vorgeschriebene  Verfahren  kommt  nach  Maaßgabe
der  Vorschrift  des  §I.  37  zur  Anwendung  bei  denjenigen  Streitsachen  der  Armenverbände
(Armenkommunen,  Armenbezirke,  Heimathsbezirke),  welche  nach  dem  30.  Juni  1871  anhängig
  gemacht  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Bundes
  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  6.  Juni  1870.
(L.  §.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismark-Schönhausen.
        <pb n="51" />
        49

Die  unterm  29.  Dezember  1871  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  51  des  Reichsgesetzblattes

enthält:

1)  das  Gesetz,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigenthums  in  der  Umgebung  von  Festungen.
  Vom  21.  Dezember  1871.

2)  das  Gesetz  wegen  Einführung  des  Reichsgesetzes  vom  7.  April  1869,  Maßregeln  gegen  die
Rinderpest  betreffend,  in  Elsaß-Lothringen.  Vom  11.  Dezember  1871.

3)  die  Errichtung  von  zwei  Oberpostdirectionen  in  Carlsruhe  und  Constanz,  die  Aufhebung  der
Oberpoftdirection  zu  Marienwerder  und  die  Errichtung  einer  Oberpostdirection  in  Dresden
vom  1.  Januar  1872  ab.

4)  eine  Bekanntmachung,  betreffend  die  Approbationen  für  Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte  und
Apotheker  aus  Württemberg  und  Baden.  Vom  21.  Dezember  1871.

5)  eine  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen
im  Norddeutschen  Bunde  vom  10.  Juni  1870  und  Ausdehnung  dieses  Reglements  unter  der
Bezeichnung  „Betriebs-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands“  auf  die  Eisenbahnen  in
Württemberg,  Baden,  Südhessen  und  Elsaß-Lothringen.  Vom  22.  Dezember  1871.

Die  unterm  30.  Dezember  1871  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  52  des  Reichsgesetzblattes

enthält:

1)  die  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See.  Vom  23.  Dezember
  1871.  "

2)  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  9.  Dezember  1871,  betreffend  die  Einsetzung  einer  Behörde  unter
dem  Namen  „Kaiserliche  Generaldirection  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.“

3)  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  25.  Dezember  1871,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen
  im  Betrage  von  3,700,000  Thalern.

4)  Ernennungen  von  Konsuln  des  Deutschen  Reichs.

Die  unterm  30.  Dezember  1871  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  53  des  Reichsgesetzblattes

enthält:
Die  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes
vom  4.  Juli  1868  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  vom  8.  Juli
1868  in  dem  dem  Zollverein  anzuschließenden  Gebietstheile  der  Stadt  Altona.  Vom  29.  Dezember
  1871.

Die  unterm  5.  Januar  16872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  1  des  Reichsgesetzblattes  enthält:



1)  die  Errichtung  einer  Telegraphen-Direction  in  Karlsruhe  und  einer  solchen  in  Straßburg.
        <pb n="52" />
        50

2)  eine  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Legitimationsscheinen  zum  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen.  Vom  31.  Dezember  1871.

3)  eine  Belanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  im  Betrage  von
6,000,000  Thalern.  Vom  2.  Januar  1872.

4)  Ernennung  von  Konsuln  des  Deutschen  Reichs.

Die  unterm  8.  Januar  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  2  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
)  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  1.  Januar  1872,  betreffend  die  oberste  Marinebehörde.
2)  Ernennung  von  Konsuln  des  Deutschen  Reichs.

Die  unterm  18.  Januar  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Rummer  3  des  Reichsgesetzblatts  enthält:

1)  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  den  Rang  der  Telegraphen-Directoren.  Vom  27.Dezember
  1871.

2)  die  Zusatzkonvention  zu  dem  am  10.  Mai  1871  zu  Frankfurt  a.  M  abgeschlossenen  Friedensvertrag
  zwischen  Deutschland  und  Frankreich,  unterzeichnet  Frankfurt  a.  M.  den  11.  Dezember
  1871.

3)  Ernennung  von  Stationskontroleuren  bei  einigen  Hauptzoll--  und  Steuerämtern  im  Königreich
Preußen.

4)  Ernennungen  von  Konsuln  des  Deutschen  Reichs.

—###  ###

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="53" />
        51

W5.
Regierungs--Blatt

Königreich  Mürttemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  9.  Februar  1872.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  weitere  Ausbildung  des  Telegraphennetzes.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Württembergischen  Landesverein
  der  Kaiser  Wilhelms-Stiftung  für  Deutsche  Invaliden.  —  Verfügung,  betreffend  i

ie  Anzeigepflicht
  beim  Ausbruche  von  ansteckenden  Krankheiten  unter  Menschen  und  Thieren.  —  Verfügung,
betreffend  den  Steuersatz  für  Grünmalz.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  weitere  Ausbildung  des  Telegr  aphennetzes.

Karl
oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Naths  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Einziger  Artikel.
Zu  weiterer  Ausbildung  des  Telegraphennetzes  in  der  Finanzperiode  1873  wird

die  Summe  von

bestimmt.

Zweihunderttausend  Gulden
Dieselbe  ist  den  für  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  derselben  Finanzperiode

bewilligten  Mitteln  zu  entnehmen.
        <pb n="54" />
        52

Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen  sind  mit
der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  26.  Januar  1872.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Wächter.
Der  Finanz-Minister:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A.)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Württembergischen  Landesverein  der  Kaiser  Wilhelms-Stiftung
für  deutsche  Invaliden.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.
dem  Württembergischen  Landesverein  der  Kaiser  Wilhelms-Stiftung  für  deutsche  Invaliden
  auf  Grund  des  vorgelegten  Statuts  das  Recht  der  juristischen  Persönlichkeit  in
Gnaden  verliehen,  was  hiemit  unter  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht  wird,  daß
der  Landesverein  seinen  rechtlichen  Wohnsitz  in  Stuttgart  hat.

Stuttgart,  den  2.  Februar  1872.
Scheurlen.

b)  Berfügung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  beim  Ausbruche  von  ansteckenden  Krankheiten  unter
Menschen  und  Thieren.

Unter  Hinweisung  auf  Art.  25  Ziffer  3  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,
betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für
        <pb n="55" />
        53

das  Deutsche  Reich,  wird  verfügt,  daß  der  Obrigkeit  (der  Ortspolizeibehörde)  von
dem  Ausbruche  nachstehender  Krankheiten  unverweilt  Anzeige  zu  machen  ist:
I.  bei  Menschenkrankheiten:
1)  von  Menschenpocken,

2„

der  epidemischen  (asiatischen)  Cholera,

3)  „  der  Wuthkrankheit;
II.  bei  Thierkrankheiten:
1)  von  der  Rotz=  und  Wurmkrankheit  bei  Pferden,  Eseln  und  Maulthieren,

2)  von  der  Beschäl=  oder  Chankersäuche  bei  Pferden,

9)  „

„  Rinderpest,

„  Lungenseuche  des  Nindviehs,

dem  Bläßchenausschlage  an  den  Geschlechtstheilen  beim  Rindvieh,
der  Räude  der  Schafe,

den  Pocken  der  Schafe,

der  Wuthkrankheit  aller  Hausthiere,

dem  Milzbrande  aller  Hausthiere  (der  sog.  Blutseuche  der

Schafe  und  dem  brandigen  Rothlauf  der  Schweine),
10)  von  der  Maul=  und  Klauenseuche  des  Rindviehs,  der  Schafe,  der
Ziegen  und  der  Schweine.
Zur  Anzeige  sind  verbunden  und  unterliegen  im  Falle  der  Unterlassung  der  gesetzlichen

  Strafe:

bei  Menschenkrankheiten,  die  Angehörigen  des  Kranken,  beziehungsweise
diejenigen  Personen,  welche  die  Pflege  des  Kranken  übernommen  haben;

bei  Thierkrankheiten,  die  Eigenthümer  der  Thiere,  beziehungsweise  alle  diejenigen
  Personen,  welchen  die  Wart  oder  Hut  der  Thiere  vom  Eigenthümer  anvertraut

  ist.

Bei  den  nicht  zum  ärztlichen  Personal  gehörigen  Personen  findet  jedoch  eine  Strafe
nicht  statt,  wenn  sie  den  Krankheitsfall  einem  öffentlich  ermächtigten  inländischen  Arzt,
beziehungsweise  Thierarzt  zur  Behandlung  übergeben  haben.

Wenn  letzteres  geschehen  ist,  geht  die  Anzeigepflicht  auf  den  betreffenden  Arzt  beziehungsweise
  Thierarzt  über.

Stuttgart,  den  5.  Februar  1872.  Scheurlen.
        <pb n="56" />
        54
8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  den  Steuersatz  für  Grünmalz.

Auf  den  Grund  höchster,  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimen-Raths  erfolgter  Entschließung
  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  3.  d.  M.  wird  in  Vollziehung  des
Gesetzes  vom  23.  Dezember  v.  J.  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern,  Art.  2,
Ziffer  2  der  Steuersatz  für  das  zur  Branntweinbereitung  bestimmte  ungequetschte  Grünmalz,
  sofern  es  nach  der  nähern  Vorschrift  des  Stenerkollegiums  zum  Abwägen  gebracht
wird,  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1872  an  bis  auf  Weiteres  auf  1  fl.  10  kr.  vom
Centner  bestimmt  und  auf  den  gleichen  Betrag  auch  die  Uebergangssteuer  vom  geaquetschten
  Grünmalz  festgesetzt.

Stuttgart,  den  6.  Februar  1872.
Renner.

Die  unterm  27.  Januar  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  4  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
1)  den  Text  der  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Rußland,  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Leyk  nach  Brest-Lidewsk.  Vom  32.  dal  1871.
2)  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.  Vom
16.  Januar  1872.
3)  die  Ernennung  einer  Anzahl  von  Konsuln  und  Vizekonsuln  des  Deutschen  Reichs.
4)  die  Ertheilung  der  generellen  Ermächtigung  zur  Abhörung  von  Zeugen  und  zur  Abnahme  von
Eiden  an
den  Generalkonsul  des  Deutschen  Reichs  für  Großbritannien  und  Irland:  Legationsrath.
Wilke  zu  London,  und
an  den  Generalkonsul  des  Deutschen  Reichs  für  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
Dr.  Rösing  zu  New,  York.

##a##uns

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k.
        <pb n="57" />
        6.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  29.  Februar  1872.  *r5

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  §.  2  des  Reichsgesetzes  vom

14.  November  1867,  betreffend  die  vertragsmäßigen  Zinsen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Freigebung
des  Verkaufs  homöopathischer  Heilmittel.  —  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  gegen  die  Weiterverbreitung

  der  Maul=  und  Klauenseuche.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  der  Termin,  für  welchen  die  durch  die  Gesetze  vom  5.  Juli  und  23.  Dezember
1871  verwilligten  Steuern  in  provisorischer  Weise  zu  erheben  sind,  am  29.  Februar  1872
abläuft,  so  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und
unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  daß  der  Zeitraum  tder  provisorischen
Steuererhebung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  23.  Dezember  1871  bis  zum

n31.  März  1872  verlängert  sein  soll.
        <pb n="58" />
        56
Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart,  den  29.  Februar  1872.

Karl.
Der  Finanz-Minister:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Kabinets-Chef:
Egloffstein.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Bekanntmachung  in  Betreff  des  §.  2  des  Reichsgesetzes  vom  14.  November  1867,  betreffend  die
vertragsmäßigen  Zinsen.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  23.  Juni  v.  J.  in  Betreff  der  Einführung
des  Bundesgesetzes  vom  14.  November  1867,  betreffend  die  vertragsmäßigen  Zinsen
(Reg.  Blatt  S.  157),  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  einem
weiteren  Gutachten  der  Civilkammer  des  K.  Obertribunals,  mit  welchem  das  Justizministerium
  einverstanden  ist,  auch  nach  der  durch  das  Gesetz  vom  27.  Dezember  v.  J.  erfolgten
  Aufhebung  der  Art.  66  und  75  des  Polizeistrafgesetzes  die  in  §.  2  des  Reichsgesetzes
  vom  14.  November  1867  dem  Schuldner  für  den  Fall  der  Vereinbarung  eines
sechs  vom  Hundert  jährlich  übersteigenden  Zinses  eingeräumte  Kündigungsbefugniß  gemäß
  §.  5  Abs.  2  dieses  Gesetzes  durch  das  landesgesetzlich  geltende  Recht  (vgl.  Polizeistrafgesetz
  Art.  77  Ziff.  1,  wodurch  die  mit  dem  Inhalte  der  Art.  66—76  im  Widerspruche
  stehenden  älteren  Bestimmungen  über  den  Zinswucher  außer  Wirkung  gesetzt
worden  sind)  ausgeschlossen  bleibt.

Stuttgart,  den  27.  Februar  1872.
Mittnacht.
        <pb n="59" />
        57

:B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Freigebung  des  Verkaufs  homöopathischer  Heilmitte.
Da  der  Gebrauch  homöopathischer  Heilmittel  in  höherer  Verdünnung  für  unschädlich
  erachtet  worden  ist,  so  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Majestät  verfügt,  daß  homöopathische  Heilmittel  ohne  Rücksicht  darauf,  daß  ihre  anfängichen
  Bestandtheile  in  starkwirkenden  Stoffen  bestehen,  von  der  siebenten  Decimal=Verdünnung
  beziehungsweise  Verreibung  an  in  den  Apotheken  auch  ohne  ärztliches  Recept

  an  Jedermann  abgegeben  werden  dürfen.

Stuttgart,  den  16.  Februar  1872.
Scheurlen.

5)  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  gegen  die  Weiterverbreitung  der  Maul-Zund  Klauenseuche.

Mit  Rücksicht  auf  die  in  neuester  Zeit  festgestellte  Einschleppung  der  Maul=  und
Klauenseuche  in  das  Königreich  durch  Triebheerden  von  Vieh  und  Schweinen,  wird,
unter  Hinweisung  auf  den  Artikel  25,  Ziff.  3  und  4  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember
1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs
für  das  deutsche  Reich  und  auf  die  Verfügung  vom  5.  Februar  1872,  betreffend  die  Anzeigepflicht
  vom  Ausbruche  ansteckender  Krankheiten  unter  Menschen  und  Thieren,  Nachstehendes
  verfügt:

1)  Wandernde  Vieh-,  Schaf=  und  Schweine-Heerden  dürfen  nur  dann  von  Ort  zu

Ort  getrieben  werden,  wenn  sie  nicht  mit  der  Maul=  und  Klauenseuche  behaftet  sind.

2)  Die  Treiber  müssen  ein  von  einem  Oberamtsthierarzte  ausgestelltes  und  von  dem

Oberamte  beglaubigtes  Zeugniß  bei  sich  führen,  beziehungsweise  beim  Ueberschreiten

der  Grenze  einholen,  welches  die  Seuchen-Freiheit  der  Heerde  bescheinigt.  Dieses

Zeugniß  ist  alle  fünf  Tage  zu  erneuern.

3)  Bei  dem  Mangel  eines  solchen  Zeugnisses,  oder,  wenn  in  einer  Heerde  die  Maulund
  Klauenseuche  ausgebrochen  ist,  ist  jene  an  einem  abgesonderten  Orte  so  lange
        <pb n="60" />
        58

abzusperren,  bis  die  oberamtsthierärztliche  Untersuchung  die  Thiere  als  gesund  erfunden

  hat  oder  die  Seuche  getilgt  ist  und  die  Füße  der  Thiere  auf  eine  angemessene

  Weise  desinfizirt  sind.  Der  Standort  solcher  Thiere  ist  in  ähnlicher  Weise
zu  desinfiziren,  wie  die  Ställe.

4)  Bei  der  Maul=  und  Klauenseuche  genügt  die  einmalige  Absendung  des  Oberamtsthierarztes
  zur  Feststellung  der  Krankheit  und  ihrer  Verbreitung,  sowie  zur  öffentlichen
  Belehrung  über  dieselbe.

Der  Ausbruch  der  Seuche  ist  mit  der  der  Verfügung  vom  23.  September  1864
(Reg.  Blatt  S.  159)  angehängten  Belehrung  in  der  betreffenden  Gemeinde  bekannt  zu
machen.

Eine  Absperrung  und  ein  Desinfektions-Verfahren  ist  nur  für  diejenigen  verseuchten.
Stallungen  anzuordnen,  in  welchen  die  von  der  Gemeinde  aufgestellten  männlichen  Zuchtthiere
  sich  befinden.  Das  Oberamt  kann  bei  größerer  Ausbreitung  der  Seuche  den
Waidegang  untersagen,  Maßnahmen  zum  Schutze  der  im  öffentlichen  Gebrauch  stehenden
männlichen  Zuchtthiere  ergreifen  und  die  Abhaltung  von  Viehmärkten,  in  welchen  die
Seuche  herrscht,  verbieten.

Stuttgart,  den  23.  Februar  1872.
Scheurlen.

H##

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k.
        <pb n="61" />
        50
&amp;amp;  .
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  2.  März  1872.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest.  —
Verfügung,  betreffend  die  thierärztliche  Approbations-Prüfung.  —  Verfügung,  betreffend  die  naturwissenschaftiche
  Prüfung  (tentamen  physicum)  der  Kandidaten  der  Medicin.  —  Verfügung,  betreffend
  die  Abgaben  von  der  Flößerei  buf  der  Wasserstraße  des  Neckars.  —  Verfügung,  betreffend  die
Umlage.  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  uud  Gewerbe-Steuer  auf  die  ersten  9  Monate  des  Etatsjahres
  1871—72.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest.

Nachdem  das  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  vom  7.  April  1869,  Maßregeln
gegen  die  Rinderpest  betreffend,  und  die  hiezu  ergangene  Instruktion  vom  26.  Mai  1869
im  Königreiche  Württemberg  vom  1.  Januar  1872  an  in  Kraft  getreten  ist  (vergl.  Bekanntmachungs-Verfügung
  vom  20.  November  1871,  Reg.  Blatt  S.  287),  wird  zur  Erzielung
  eines  gleichmäßigen  Vollzugs  unter  Bezugnahme  auf  §.  7  des  angeführten  Reichsgesetzes
  und  auf  Art.  25  Ziff.  4  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen
  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich,  Nachstehendes  verfügt:
        <pb n="62" />
        60

I.  Maßregeln  beim  Ausbruche  der  Rinderpest  im  Auslande.

Die  Anordnung  der  in  dem  ersten  Abschnitte  der  Instruktion  vom  26.  Mai  1869
behandelten  Maßregeln  wird  zutreffenden  Falls  vom  Ministerium  des  Innern  ausgehen.

Die  Oberämter,  deren  Bezirke  an  das  Ausland  (an  Länder,  welche  nicht  zum  deutschen
  Reiche  gehören)  grenzen  oder  deren  Bezirksangrhörige  in  häufigem  Verkehr  mit  dem
Auslande  stehen,  haben,  sobald  ihnen  der  Ausbruch  der  Rinderpest  daselbst  bekannt  wird,
hievon  dem  Ministerium  schleunige  Anzeige  zu  machen.

II.  Maßregeln  beim  Ausbruche  der  Rinderpest  im  Inlande.

S.  1.

Sobald  in  einer  Gemeinde  ein  der  Rinderpest  verdächtiger  Krankheits=  oder  Todesfall
von  Rindvieh  vorkommt  oder  in  einem  Orte  innerhalb  acht  Tagen  zwei  Erkrankungsoder
  Todesfälle  unter  verdächtigen  Erscheinungen  sich  in  Einem  Viehbestande  ereignen,
hat  die  Ortspolizeibehörde  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen:

1)  daß  Jeder,  der  zuverläßige  Kunde  davon  erlangt,  daß  ein  Stück  Vieh  an  der  Rinderpest
  krank  oder  gefallen  ist  oder  daß  auch  nur  der  Verdacht  einer  solchen  Krankheit
  vorliegt,  ohne  Verzug  dir  Ortspolizeibehörde  Anzeige  davon  zu  erstatten  habe;

2)  daß  der  Besitzer  die  kranken  Thiere  nicht  schlachten  oder  tödten  und  etwa  gefallene
Thiere  nicht  verscharren  oder  sonst  beseitigen,  darf,  ehe  die  Natur  der  Krankheit  festgestellt
  ist  und  daß  bis  dahin  todte  Thiere  so  aufzubewahren  sind,  daß  das  Hinzu
kommen  von  Menschen  und  Thieren  abgehalten  wird;

3)  daß  im  Unterlassungsfalle  Strafe  nach  §.  328  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  (vergl.  Reichsgesetzblatt  vom  Jahr  1871  S.  190)  und  noch  überdieß  für  den
Viehbesitzer  der  Verlust  des  Anspruches  auf  Entschädigung  für  die  ihm  gefallenen
oder  getödteten  Thiere  zu  erwarten  ist.

Außerdem  hat  die  Ortspolizeibehörde  schleunigst  Anzeige  hievon  an  das  Oberamt
zu  erstatten  und  zugleich  vorläufig:

a)  die  Sperre  des  betreffenden  Gehöftes  oder  Standortes  zu  verfügen  und  namentlich
  dafür  zu  sorgen,  daß  die  gefallenen  kranken  oder  verdächtigen  Thiere  nicht
mit  anderen  Thieren  und  unberufenen  Personen  in  Berührung  kommen;

b)  den  Waidebetrieb  und  die  gemeinschaftliche  Viehtränke  einzustellen;
        <pb n="63" />
        61

c)  das  Wegbringen  von  Rindvieh  und  anderen  Wiederkäuern  aus  dem  Orte  zu
verbieten.
8.  2.

Das  Oberamt  hat  hierauf  durch  den  Oberamtsthierarzt  oder  einen  anderen  befähigten
  Thierarzt  den  Fall  an  Ort  und  Stelle  untersuchen  und  das  Ergebniß  dieser  Untersuchung
  schriftlich  feststellen  zu  lassen.

Tritt  die  Rinderpest  erstmals  in  einem  Bezirke  auf  oder  ergibt  sich  auf  Grund  der
thierärztlichen  Untersuchung  auch  nur  ein  dringender  Verdacht  derselben,  so  hat  das
Oberamt  schleunigst  dem  Ministerium  des  Innern  Nachricht  zu  geben  und  dessen  Weisung
  zu  erwarten.

Kann  die  sichere  Feststellung  der  Krankheit  nur  mittelst  Zerlegung  des  Thieres  geschehen
  und  ist  nach  Lage  der  Verhältnisse  ein  Aufschub  derselben  bis  zum  Eintreffen
der  Entschließung  des  Ministeriums  nicht  räthlich,  so  kann  die  sofortige  Tödtung  des
Thieres  zu  jenem  Zwecke,  nachdem  dessen  Werth  vorher  ordnungsmäßig  abgeschätzt  worden
  ist,  auf  den  Antrag  des  Thierarztes  von  dem  Oberamte  verfügt  werden.

8.  3.

Wird  durch  die  thierärztliche  Untersuchung  des  Falls  der  Verdacht  der  Rinderpest
nicht  vollständig  gehoben,  so  hat  das  Oberamt  eine  vorläufige  Sperre  des  Gehöftes
oder  Standortes  (vorerst  noch  ohne  Bestellung  besonderer  Wächter)  auf  so  lange  anzuordnen,
  bis  der  Verdacht  völlig  beseitigt  oder  der  Ausbruch  der  Krankheit  festgestellt  ist
(Instr.  8.  15).

Der  Verdacht  erscheint  in  der  Regel  völlig  beseitigt,  wenn  innerhalb  10  Tagen
nach  dem  ersten  Verdachtsfall  keine  neuen  Verdachtsfälle  in  dem  nemlichen  Stalle  oder
Orte  aufgetreten  sind.

8.  4.

Wird  die  Krankheit  als  Rinderpest  constatirt,  so  hat  das  Oberamt

1)  die  Art  der  Einschleppung  durch  sorgfältige  Untersuchung  zu  ermitteln,

2)  sofort  den  Ausbruch  der  Seuche  dem  Ministerium  des  Innern,  der  Kreisregierung,
den  benachbarten  Oberämtern  und  ausländischen  Polizeibehörden  mitzutheilen  und
öffentlich  bekannt  zu  machen,

3)  sodann  für  den  Seuchenort  die  in  den  §§.  18  und  19  der  Instruktion  vorgesehenen
Anordnungen  zu  treffen,
        <pb n="64" />
        62

4)  endlich  zur  Unterdrückung  und  Verhinderung  der  Weiterverbreitung  der  Seuche
folgende  Maßregeln  zu  ergreifen:

a)  Absperrung  des  Standortes  oder  Gehöftes,  oder

b)  Sperre  des  Orts  oder  der  Markung;

c)  Anordnung  von  Sicherheitsmaßregeln  in  dem  den  Seuchenort  unmittelbar  umgebenden
  Grenzbezirke;

d)  Tödtung  und  Beseitigung  aller  an  der  Rinderpest  erkrankten  oder  derselben  verdächtigen
  Thiere;

e)  Reinigung  und  Desinficirung  der  die  Seuche  möglicherweise  verschleppenden
Personen  und  Sachen,  sowie  des  von  der  Seuche  heimgesucht  gewesenen  Stalles
oder  Standortes.

8.  5.

Die  Absperrung  des  Gehöftes,  in  welchem  die  Seuche  ausgebrochen  ist,  richtet  sich
nach  §.  20  der  Instruktion.  Die  Ermächtigung  zum  Eintritt  in  das  abgesperrte  Gehöfte
  wird  von  dem  Oberamte,  oder  von  dem  Ortscommissär  und  wo  ein  solcher  nicht
aufgestellt  ist,  von  der  Ortspolizeibehörde  ertheilt.

In  gleicher  Weise  ist  mit  der  Absperrung  der  Standorte  zu  verfahren,  wenn  Rindvieh
  oder  andere  Wiederkäuer  auf  der  Waide,  im  Pferch  oder  in  anderen  eingehegten
Räumen,  auf  der  Wanderung,  bei  Eisenbahntransporten,  in  vereinzelten  Viehhütten,
Schafhäusern  oder  unter  anderen  ähnlichen  Umständen  von  der  Rinderpest  befallen  worden
  find.

S.  6.

Die  Ortssperre  ist  unter  Beobachtung  der  §§.  24  und  25  der  Instruktion  als  beschränkte
  (relative)  oder  unbeschränkte  (absolute)  anzuordnen,  je  nachdem  nur  einige  wenige
oder  mehrere  Standorte  oder  Gehöfte  von  der  Seuche  ergriffen  sind.

Die  Orts-Commissäre  (F.  22  der  Instruktion)  werden  vom  Oberamte  bestimmt;
wo  ein  solcher  Commissär  nicht  aufgestellt  ist,  können  die  ihm  zukommenden  Befugnisse
und  Obliegenheiten  der  Ortspolizeibehörde  übertragen  werden.

S.  7.
Die  beschränkte  Ortssperre  wird  nach  Maßgabe  des  §.  21  der  Instruktion  vollzogen.
        <pb n="65" />
        63

Die  Genehmigung  zur  Entfernung  aus  dem  abgesperrten  Orte  ist  bei  dem  Orts-Commissär,
  beziehungsweise  bei  der  Ortspolizeibehörde  einzuholen.
Das  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrverbot  hat  sich  insbesondere  auch  auf  thierische  Rohstoffe,
  Wolle  und  Kleider  zu  erstrecken.
S.  8.
Die  unbeschränkte  Ortssperre  kann  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Innern  verfügt  werden.
Sie  wird  nach  Vorschrift  der  §§.  23  und  36  der  Instruktion  vollzogen.
S.  9.
Die  Markungssperre  wird  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  32  der  Instruktion
angeordnet  und  nach  §§.  33  und  34  vollzogen.

§.  10.

Für  die  in  der  Umgebung  des  Seuchenorts  anzuordnenden  Sicherheitsmaßregeln
wird  der  Seuchengrenzbezirk  in  einem  Umkreis  von  mindestens  3  Meilen  vom  Seuchenort
  durch  das  Ministerium  des  Innern  festgestellt.

In  diesem  Bezirke  haben  die  Oberämter  durch  öffentliche  Bekanntmachung  sogleich
auf  die  Anzeigepflicht  (oben  8.  1)  hinzuweisen  und  die  in  den  8§.  16,  17  und  35  der
Instruktion  erwähnten  Anordnungen  zu  erlassen.

§.  11.

Die  Täödtung  und  Beseitigung  des  erkrankten  oder  verdächtigen  Viehes  richtet  sich
nach  den  §#§.  26—31  der  Instruktion.

Die  Tödtung  wird  von  dem  Oberamte  angeordnet  und  nach  ordnungsmeßiger
Schätzung  des  Werthes  der  zu  tödtenden  Thiere  unter  thierärztlicher  Leitung  mit  möglichst
  geringem  Blutverluste  ausgeführt.

Als  verdächtig  sind  insbesondere  alle  diejenigen  Viehstücke  anzusehen,  welche  mit
seuchekranken  im  gleichen  Stalle  oder  Standorte  oder  in  derselben  Heerde  sich  befanden
oder  mit  solchen  Thieren  in  derartige  Berührung  gekommen  sind,  daß  hieraus  eine  Ansteckung
  erfolgt  sein  kann.

Wenn  das  Vieh  eines  Gehöftes  sich  in  verschiedenen  Ställen  befindet,  so  können
diejenigen,  in  welchen  die  Seuche  noch  nicht  zum  Ausbruche  gekommen  ist,  falls  sie  gehörig
abgesperrt  erhalten  werden  können,  bis  auf  Weiteres  mit  der  Ausleerung  verschont  werden,
        <pb n="66" />
        64

dagegen  dürfen  ausnahmsweise  Ställe  benachbarter  Gehöfte,  welche  von  dem  Seuchenstalle
  des  anderen  Gehöftes  nicht  gehörig  abgesperrt  werden  können,  durch  Tödtung  des
darin  befindlichen  Viehes  ausgeleert  werden,  wenn  auch  dasselbe  noch  gesund  erscheint,
sofern  diese  Maßregel  eine  wirksame,  auf  keine  andere  Weise  zu  erzielende  Beschränkung
der  Rinderpest  verspricht.

Schafe  und  Ziegen  oder  andere  Wiederkäuer,  welche  mit  rinderpestkrankem  Rindvieh
in  Berührung  gekommen  sind,  müssen  von  diesem  sofort  getrennt  und  von  allen  anderen
Thieren  so  lange  abgesondert  gehalten  werden,  bis  die  Seuche  als  erloschen  erklärt  und
unter  thierärztlicher  Aufsicht  die  Desinfektion  derselben  vorgenommen  worden  ist.

Wenn  der  Ausbruch  der  Siuche  unter  diesen  Thieren  amtlich  festgestellt  ist,  so  ist
bezüglich  derselben  wie  bei  pestkrankem  Rindvieh  zu  verfahren.

Zu  der  Tödtung  soll  in  der  Regel  der  von  dem  Oberamte  zu  bestimmende  Vergrabungsplatz
  (§.  27  der  Instruktion)  gewählt  werden;  Thiere,  welche  den  Weg  dahin
nicht  zurücklegen  können,  sind  im  Stalle  zu  tödten.

Die  Vorschristen  über  das  Verfahren  (8§.  27  bis  29  der  Instruktion)  finden  auch
bei  den  an  der  Seuche  gefallenen  Thieren  Anwendung.

Das  Verscharren  hat  unter  thierärztlicher  Aufsicht  zu  geschehen.

Die  auf  dem  Transporte  lebender  oder  todter  Thiere  besndelten  Stellen  (5.  29
Abs.  1  und  §.  30  Aos.  1  der  Instruktion)  sind  mit  Chlorkalk  zu  bestreuen.

An  dem  Wasenplatze  ist  eine  Desinfektionsbude  zu  errichten,  um  die  erforderliche
Desinfektion  nach  Anleitung  des  folgenden  §.  12  vornehmen  zu  können.  Pferde,  welche
zum  Transport  von  Cadavern  benügt  wurden,  sind  zu  reinigen,  insbesondere  ihre  Hufe
mit  einer  Desinfektionsflüssigkeit  zu  bestreichen.

Nach  Aufhebung  der  Sperre  wird  der  Wasenplatz  mittelst  Dornen,  Steinen,  Einfriedigung
  möglichst  sicher  abgeschlossen  und  darf  ohne  Erlaubniß  des  Oberamts  nicht
wieder  aufgedeckt  werden.

Die  Schließung  und  Versiegelung  der  geleerten  Ställe  (§.  31  der  Instruktion)  geschieht
  durch  den  Orts-Commissär  unter  Mitwirkung  eines  Thierarztes.

8.  12.

Personen  werden  desinficirt,  wenn  sie  einen  abgesperrten  Hof  oder  Standort  oder
eine  abgesperrte  Feldmark  verlassen,  wenn  sie  bei  dem  Verscharren  des  getödteten  oder
        <pb n="67" />
        65
gefallenen  Viehes  beschäftigt  waren  (8.  11  Absatz  9),  endlich  beim  Ueberschreiten  der
Landesgrenze  in  den  Fällen  des  8.  6  Absatz  2  der  Instruktion.

Die  Desinfektion  wird  in  der  Art  vollzogen,  daß  die  betreffenden  Personen  einige
Minuten  lang  in  einem  verschließbaren  Raum  mit  Chlordampf  zu  räuchern  sind,  ihre
Fußbekleidung  ist,  nach  vorheriger  Reinigung  mit  Wasser,  mit  verdünnter  Carbolsäure
besonders  an  den  Sohlen  zu  bestreichen.  Besonders  sorgfältig  ist  die  Desinfektion  solcher
Personen  auszuführen,  welche  rinderpestkrankem  Vieh  nahe  oder  mit  demselben  in  Berührung
  gekommen  oder  zu  Desinfektionsarbeiten  benützt  worden  sind;  sie  haben  vor  ihrer
Desinfektion  ihre  Kleider  zu  wechseln  und  ihren  Körper  gründlich  zu  reinigen.  Wenn
ein  verschließbarer  Raum  bei  dem  Ausgange  des  Gehöftes  nicht  vorhanden,  so  ist  zu
diesem  Zwecke  eine  besondere  Bude  zu  errichten.

Bei  der  Räucherung  von  Personen  mit  Chlor  ist  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben
baarhaupt  sind,  ihre  Athmungsorgane  aber  durch  ein  vorgehaltenes  Tuch  schützen,  wenn
nicht  das  freie  Athmen  durch  in  den  Wandungen  vorhandene  Oeffnungen  ermöglicht
werden  kann.

§.  13.

Die  Desinfektion  der  Gehöfte  erfolgt  auf  Anordnung  des  Oberamts  nach  Maßgabe
der  8§.  38  bis  44  der  Instruktion.

Namentlich  ist  auch  das  Holz  des  Fachwerkes  an  den  Wänden  der  Ställe  mit  Kalk
zu  bewerfen  und  zu  verputzen,  die  Umfassungsmauern  des  abgegrabenen  Fußbodens  und
dieser  selbst  sind  mit  Kalkmilch  zu  begießen,  steinerne  Krippen  (Futtertröge),  Standpfosten,
  wenn  sie  in  gutem  Zustande  sind,  mit  heißer  Lauge  abzubürsten,  dann  mit
Chlorkalkauflösung  zu  überstreichen,  gesprungene  Gegenstände  dieser  Art  aber  zu  ent
fernen,  die  Stützmauern  der  Krippen  gründlich  auszubessern  und  frisch  mit  Kalkmörtel
zu  bewerfen.

Miststätten,  Güllengruben,  Güllenrinnen  sind  wie  die  Ställe  und  ihr  Fußboden  zu
behandeln.

Die  Räume,  in  denen  Rauchfutter  oder  Streumaterial  gelagert  war,  sind  wo  möglich
  mit  Chlor  auszuräuchern,  jedenfalls  aber  gehörig  zu  durchlüften.

Auf  Streumaterial  selbst  findet  der  §.  43  der  Instruktion  Anwendung.

Der  Hofraum  ist  von  allen  vorfindlichen,  möglicherweise  inficirten  Stoffen  gründ-
        <pb n="68" />
        66

lich  zu  säubern,  die  Erde  an  Stellen,  welche  als  gefahrdrohend  angesehen  werden  können,
abzuschürfen  und  zu  vergraben;  diese  Stellen  selbst  sind  mit  Chlorkalk  zu  bestreuen.

*  Geräthe  und  Geschirre,  welche  mit  rinderpestkranken  oder  verdächtigen  Thieren  in
Berührung  gekommen  sind,  oder  welche  zum  Ausfahren  von  Rinderpestleichen,  von  inficirten
  Stoffen,  wie  von  Dünger,  Rauchfutter,  Streumaterialien,  ausgehobener  Erde
u.  dergl.  benützt  wurden,  sind,  wenn  geringwerthig,  zu  verbrennen,  anderen  Falls  ist  das
Holzwerk  und  das  Eisen  derselben  gründlich  gleich  dem  Stallgeräthe  zu  reinigen  und
zu  desinficiren.

In  ähnlicher  Weise,  wie  die  Ställe,  sind  andere  inficirte  Standorte  zu  reinigen
und  zu  desinficiren.

Schließlich  ist  es  rathsam,  auch  die  auf  dem  Gehöfte  befindlichen  Wohnräume  einer
Reinigung  zu  unterziehen,  indem  dieselben  bei  verschlossenen  Fenstern  und  Thüren  mit
Chlorgas  durchräuchert  und  hierauf  einige  Stunden  durchlüftet  werden.

S.  14.

Die  zur  Unterdrückung  der  aufgetretenen  Rinderpest  getroffenen  Maßregeln  sind,
vorbehältlich  der  besonderen  Bestimmungen  in  den  §§.  45  und  46  der  Instruktion,  außer
Wirkung  zu  setzen,  wenn  die  Seuche  amtlich  als  erloschen  erklärt  ist.

Die  Seuche  ist  vom  Oberamte  als  erloschen  zu  erklären,  wenn  einundzwanzig  Tage
nach  dem  letzten  verdächtigen  Falle  oder  nach  der  letzten  Tödtung  im  Seuchenort  kein
neuer  verdächtiger  Erkrankungsfall  vorgekommen  ist,  die  erforderlichen  Desinfektionen
ausgeführt  sind,  auch  bei  der  wiederholten  Besichtigung  des  gesammten  Viehstandes  nach
diesem  Zeitraum  kein  solcher  Fall  ermittelt  wurde.

Die  in  den  88§.  45  und  46  der  Instruktion  vorbehaltene  Erlaubniß  wird  vom  Oberamte
  ertheilt.

Verseucht  gewesene  und  desinficirte  Ställe  sind  vor  der  Wiederbesetzung  einer  wiederholten
  desinficirenden  Räucherung  zu  unterwerfen.

Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  sofort  dem  Ministerium  des  Innern  und  der  Kreisregierung
  anzuzeigen,  auch  öffentlich  bekannt  zu  machen.

S.  15.

Die  Entschädigung  für  die  getödteten  und  die  gefallenen  Thiere  wird  nach  Maßgabe

der  §§.  3  und  4  des  Reichsgesetzes  vom  7.  April  1869  geleistet.
        <pb n="69" />
        67

Diese  Vorschriften  sind  durch  Beschluß  des  Deutschen  Bundesraths  vom  26.  November
  1871  dahin  ergänzt  worden,  daß  zu  den  aus  der  Reichskasse  zu  ersetzenden  Kosten
noch  weiter  zu  rechnen  seien:

1)  die  Kosten  der  Abschätzung  des  getödteten  oder  gefallenen  Viehes,  der  vernichteten
Sachen  und  der  enteigneten  Plätze;

2)  die  Kosten  der  Tödtung  und  ordnungsmäßigen  Verscharrung  der  Thiere,  sowie  der
Vernichtung  von  Sachen;

3)  die  Kosten  der  Desinficirung  der  Gebäude,  Transportmittel  und  sonstigen  Gegenstände,
  sowie  der  Personen,  welche  mit  seuchekranken  oder  verdächtigen  Thieren  in
Berührung  gekommen  sind,  soweit  diese  Kosten  nicht  durch  äußere  Einrichtungen
und  Nebendienstleistungen  verursacht  werden,  also  ausschließlich  des  Aufwandes  für
die  Herstellung  von  Desinfektionsbuden,  für  Botendienste,  für  Aufsichtspersonal  2c.  2c.
Außerdem  werden  nicht  ersetzt:  die  Kosten  der  in  Folge  von  Desinfektions-Maßregeln
  nöthig  werdenden  Neuherstellung  des  Putzes,  der  Fußböden  und  sonstiger
Einrichtungen  in  Stallungen  u.  s.  w.

Die  erforderlichen  Schätzungen  geschehen  durch  drei  unbetheiligte,  vom  Oberamte  zu
bestellende  und  zu  verpflichtende  Schätzer.

Die  Schätzer  haben  der  Abgabe  ihres  Gutachtens  den  gemeinen  Werth  der  Thiere,
d.  h.  den  Werth,  welchen  dieselben  ohne  Rücksicht  auf  die  ausgebrochene  Seuche  vor  der
Tödtung  nach  den  in  der  Gegend  bestandenen  Preisen  mit  Rücksicht  auf  den  Gebrauchszweck,
  das  Alter  und  den  Ernährungszustand  gehabt  haben  würden,  zu  Grund  zu  legen.

Das  gleiche  Verfahren  findet  auch  hinsichtlich  des  Ersatzes  für  vernichtete  Sachen
(§§.  40,  41,  43  und  44  der  Instruktion)  statt.

Was  die  Enteignung  von  Plätzen  betrifft,  so  ist,  im  Falle  eine  Abtretung  von
Grundeigenthum  nothwendig  werden  sollte,  nach  den  Vorschriften  des  §.  30  der  Verfassungsurkunde
  zu  verfahren.

Die  Oberämter  haben  die  Kostenberechnungen  nach  Gemeinden  und  Jahrgängen  getrennt
  anzulegen.

Eine  besondere  amtliche  Beurkundung  ist  erforderlich:

a)  bei  den  Forderungen  für  gefallene  oder  getödtete  Thiere:  hinsichtlich  der  rechtzeitig
  erfolgten  Anzeige  (§.  4  des  Reichsgesetzes  vom  7.  April  1869,  §.  11  der
Instruktion  vom  26.  Mai  1869)  und  darüber,  daß  sich  unter  den  gefallenen

2
        <pb n="70" />
        68

Thieren  keine  befunden  haben,  welche  innerhalb  10  Tagen  nach  erfolgter  Einfuhr
  oder  nach  Eintrieb  über  die  Reichsgrenze  gefallen  sind  (§.  3  Abs.  2  des
angef.  Gesetzes);

b)  bei  den  durch  Schätzer  festgestellten  Entschädigungsbeträgen:  hinsichtlich  der  erfolgten
  Verpflichtung  der  Schätzer,

I)  bei  Arbeitsleistungen:  hinsichtlich  der  wirklich  erfolgten  Leistung  und  der  Angemessenheit
  der  Arbeitslöhne,

d)  bei  Anschaffungen:  hinsichtlich  der  Nothwendigkeit  der  Anschaffung,  der  erfolgten
Verwendung  des  Angeschafften  und  der  Angemessenheit  der  Preise.

Das  Oberamt  hat  die  auf  die  Reichskasse  fallenden  Kosten  mit  einem  doppelt  ausgefertigten
  Hauptverzeichnisse  dem  Ministerium  des  Innern  zur  Bewirkung  des  Ersatzes
vorzulegen.

Alle  übrigen  die  Reichskasse  nicht  berührenden  Kosten  sind  wie  sonstige  Epizootiekosten
  zu  behandeln,  somit  von  den  Gemeindekassen  und  Privaten  unter  Mitbetheiligung
der  württembergischen  Staatskasse  nach  den  für  Epizootieen  geltenden  Vorschriften  zu

übernehmen.
S.  16.

Zur  Leitung  und  Ueberwachung  der  in  den  Seuchenorten  zu  ergreifenden  Maßregeln
  werden  geeigneten  Falls  besondere  Seuchen-Commissäre  vom  Ministerium  des
Innern  bestellt  werden.

Die  Requisition  der  etwa  nöthigen  militärischen  Hülfe  geschieht  durch  das  Ministerium
  des  Innern.

Stuttgart,  den  23.  Februar  1872.
Scheurlen.

b)  Verfügung,  betreffend  die  thierärztliche  Approbations-Prüfung.

Zur  Ausführung  der  Vorschriften  des  §.  29  der  am  1.  Januar  d.  J.  für  Württemberg
  in  Kraft  getretenen  Gewerbe-Ordnung  des  Norddeutschen  Bundes  vom  21.  Juni
1869  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1871  S.  287)  und  der  hierauf  sich  beziehenden  Bekanntmachung
  des  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes  vom  25.  September  1869  (Reg.  Blatt
vom  Jahr  1871  S  303)  wird  hinsichtlich  der  Prüfung  der  Thierärzte  zur  Erlangung
        <pb n="71" />
        69

der  Approbation  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes
  verfügt.

1)  Den  Titel  Thierarzt  dürfen  sich  nur  noch  diejenigen  Personen  beilegen,  welche  früher
eine  thierärztliche  Prüfung  bei  dem  K.  Medicinalcollegium  oder  bei  der  K.  Thierarzneischule
  erstanden  und  ein  ihre  Befähigung  zur  Ausübung  der  Thierheilkunde
aussprechendes  Zeugniß  erlangt  haben,  sowie  diejenigen,  welche  in  Folge  des  Bestehens
  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Bundeskanzlers  vom  25.  September
1869  näher  bestimmten  Approbationsprüfung  bei  einer  zu  deren  Vornahme  ermächtigten
  deutschen  Thierarzneischule  einen  thierärztlichen  Approbationsschein  erhalten
haben.  .

2)  Die  thierärztliche  Prüfung  zur  Erlangung  der  Approbation  kann  künftig  auch  bei  der
K.  Thierarzneischule  in  Stuttgart  abgelegt  werden  und  es  erhalten  diejenigen,  welche
  hiebei  bestehen,  einen  vom  Ministerium  des  Innern  ausgestellten  Approbationsschein.


3)  Diejenigen  Kandidaten,  welche  die  Prüfung  bei  der  K.  Thierarzneischule  in  Stuttgart
  abzulegen  wünschen,  haben  sich  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  spätestens
1.  Juli  jeden  Jahres  bei  der  Direktion  der  K.  Thierarzneischule  in  Stuttgart  unter
Vorlegung  der  vorgeschriebenen  Nachweisungen,  bestehend  in
a)  einem  Geburtsscheine,

b)  „  Heimathscheine,

c)  „  Zeugnisse  über  die  Reife  zum  Eintritt  in  den  ersten  Jahrescurs  an  der
oberen  Abtheilung  eines  Gymnasiums  (beziehungsweise  eines  niederen  evangelischtheologischen
  Seminars),  eines  Lyceums  oder  einer  mit  Oberklassen  eingerichteten
  Realanstalt,

d)  einem  Zeugniß  über  die  in  der  Thierarzneischule  gehörten  Vorlesungen,  während
eines  mindestens  dreijährigen  Besuchs  der  Schule,

e)  einem  Abgangszeugnisse  von  der  Thierarzneischule,  —  welche  der  Kandidat  besucht
  hat,

einer  Darstellung  des  Lebenslaufs  des  Kandidaten

schriftlich  zu  melden.
Kandidaten,  welche  vor  dem  1.  Juli  1873  zur  Prüfung  sich  melden,  haben
nur  diejenigen  Nachweisungen  beizubringen,  welche  nach  den  bisher  bestandenen
        <pb n="72" />
        68

Thieren  keine  befunden  haben,  welche  innerhalb  10  Tagen  nach  erfolgter  Einfuhr
  oder  nach  Eintrieb  über  die  Reichsgrenze  gefallen  sind  (§.  3  Abs.  2  des
angef.  Gesetzes);

b)  bei  den  durch  Schätzer  festgestellten  Entschädigungsbeträgen:  hinsichtlich  der  erfolgten
  Verpflichtung  der  Schätzer,

I)  bei  Arbeitsleistungen:  hinsichtlich  der  wirklich  erfolgten  Leistung  und  der  Angemessenheit
  der  Arbeitslöhne,

d)  bei  Anschaffungen:  hinsichtlich  der  Nothwendigkeit  der  Anschaffung,  der  erfolgten
Verwendung  des  Angeschafften  und  der  Angemessenheit  der  Preise.

Das  Oberamt  hat  die  auf  die  Reichskasse  fallenden  Kosten  mit  einem  doppelt  ausgefertigten
  Hauptverzeichnisse  dem  Ministerium  des  Innern  zur  Bewirkung  des  Ersatzes
vorzulegen.

Alle  übrigen  die  Reichskasse  nicht  berührenden  Kosten  sind  wie  sonstige  Epizootiekosten
  zu  behandeln,  somit  von  den  Gemeindekassen  und  Privaten  unter  Mitbetheiligung
der  württembergischen  Staatskasse  nach  den  für  Epizootieen  geltenden  Vorschriften  zu

übernehmen.
S.  16.

Zur  Leitung  und  Ueberwachung  der  in  den  Seuchenorten  zu  ergreifenden  Maßregeln
  werden  geeigneten  Falls  besondere  Seuchen-Commissäre  vom  Ministerium  des
Innern  bestellt  werden.

Die  Regquisition  der  etwa  nöthigen  militärischen  Hülfe  geschieht  durch  das  Ministerium
  des  Innern.

Stuttgart,  den  23.  Februar  1872.
Scheurlen.

b)  Verfügung,  betreffend  die  thierärztliche  Approbations-Prüfung.

Zur  Ausführung  der  Vorschriften  des  §.  29  der  am  1.  Januar  d.  J.  für  Württemberg
  in  Kraft  getretenen  Gewerbe-Ordnung  des  Norddeutschen  Bundes  vom  21.  Juni
1869  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1871  S.  287)  und  der  hierauf  sich  beziehenden  Bekanntmachung
  des  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes  vom  25.  September  1869  (Reg.  Blatt
vom  Jahr  1871  S  303)  wird  hinsichtlich  der  Prüfung  der  Thierärzte  zur  Erlangung
        <pb n="73" />
        69

der  Approbation  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes
  verfügt.

1)  Den  Titel  Thierarzt  dürfen  sich  nur  noch  diejenigen  Personen  beilegen,  welche  früher
eine  thierärztliche  Prüfung  bei  dem  K.  Medicinalcollegium  oder  bei  der  K.  Thierarzneischule
  erstanden  und  ein  ihre  Befähigung  zur  Ausübung  der  Thierheilkunde
aussprechendes  Zeugniß  erlangt  haben,  sowie  diejenigen,  welche  in  Folge  des  Bestehens
  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Bundeskanzlers  vom  25.  September
1869  näher  bestimmten  Approbationsprüfung  bei  einer  zu  deren  Vornahme  ermächtigten
  deutschen  Thierarzneischule  einen  thierärztlichen  Approbationsschein  erhalten
haben.

2)  Die  thierärztliche  Prüfung  zur  Erlangung  der  Approbation  kann  künftig  auch  bei  der
K.  Thierarzneischule  in  Stuttgart  abgelegt  werden  und  es  erhalten  diejenigen,  welche
  hiebei  bestehen,  einen  vom  Ministerium  des  Innern  ausgestellten  Approbationsschein.


3)  Diejenigen  Kandidaten,  welche  die  Prüfung  bei  der  K.  Thierarzneischule  in  Stuttgart
  abzulegen  wünschen,  haben  sich  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  spätestens
1.  Juli  jeden  Jahres  bei  der  Direktion  der  K.  Thierarzneischule  in  Stuttgart  unter
Vorlegung  der  vorgeschriebenen  Nachweisungen,  bestehend  in
a)  einem  Geburtsscheine,

b)  „  Heimathscheine,

c)  „  Zeugnisse  über  die  Reife  zum  Eintritt  in  den  ersten  Jahrescurs  an  der
oberen  Abtheilung  eines  Gymnasiums  (beziehungsweise  eines  niederen  evangelischtheologischen
  Seminars),  eines  Lyceums  oder  einer  mit  Oberklassen  eingerichteten
  Realanstalt,

d)  einem  Zeugniß  über  die  in  der  Thierarzneischule  gehörten  Vorlesungen,  während
eines  mindestens  dreijährigen  Besuchs  der  Schule,

e)  einem  Abgangszeugnisse  von  der  Thierarzneischule,  —  welche  der  Kandidat  besucht
  hat,

ßheiner  Darstellung  des  Lebenslaufs  des  Kandidaten

schriftlich  zu  melden.
Kandidaten,  welche  vor  dem  1.  Juli  1873  zur  Prüfung  sich  melden,  haben
nur  diejenigen  Nachweisungen  beizubringen,  welche  nach  den  bisher  bestandenen
        <pb n="74" />
        70

Vorschriften  behufs  der  Zulassung  zur  thierärztlichen  Staatsprüfung  erfordert
wurden.

4)  Jeder  Kandidat  hat  seiner  Meldung  den  Betrag  der  Prüfungsgebühr,  welche  auf
zwei  Thaler  für  jeden  Prüfungsabschnitt,  also  für  die  ganze  Prüfung  auf  sechs
Thaler  festgesetzt  wird,  beizuschließen.

Da  Kandidaten,  welche  den  vorhergehenden  Prüfungsabschnitt  nicht  bestanden,
zu  einem  folgenden  Prüfungsabschnitte  nicht  zugelassen  werden  (vergl.  8.  9  der  angeführten
  Bekanntmachung),  so  erhalten  dieselben  den  Betrag  der  Prüfungsgebühr
für  diejenigen  Prüfungsabschnitte,  in  welchen  sie  nicht  zur  Prüfung  kommen,  zurück.

5)  Die  Approbationsprüfung  ersetzt  die  durch  die  Ministerialverfügung  vom  12.  August
1846  (Reg.  Blatt  S.  362)  vorgeschriebene  Prüfung  für  Oberamtsthierarztstellen
nicht,  tritt  vielmehr  nur  an  die  Stelle  der  durch  Punkt  2  und  3  der  Ministerial-Verfügung
  vom  7.  Januar  1830  (Reg.  Blatt  S.  24  ff.)  den  Vorstehern  der  K.
Thierarzneischule  überlassen  gewesenen  Prüfung.

Stuttgart,  den  26.  Februar  1872.
Scheurlen.

e)  Verfügung,  betreffend  die  naturwissenschaftliche  Prüfung  (tentamen  physicum)  der  Kandidaten
der  Medicin.

Nach  den  in  der  Bekanntmachung  des  deutschen  Bundesraths  vom  25.  September
1869  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Aerzte  (abgedruckt  im  Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1871  Seite  304)  ist  unter  Ziffer  1  §.  3  bestimmt,  daß  die  Kandidaten
  der  Medicin  der  Meldung  zur  Approbations-Prüfung  neben  anderen  Nachweisungen
  auch  das  Zeugniß  über  Ablegung  der  naturwissenschaftlichen  Prüfung  (tentamen
physicum)  an  einer  deutschen  Universität  beizufügen  haben.

Bezüglich  der  Erfüllung  dieser  Vorschrift  für  die  bei  der  Universität  Tübingen  vorzunehmenden
  ärztlichen  Approbationsprüfungen  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Majestät  Nachstehendes  verfügt:

1)  Bei  denjenigen  Kandidaten  der  Medicin,  welche  die  durch  die  K.  Verordnung  vom

14.  September  1859  bestimmt  gewesene  erste  medicinische  Prüfung  mit  Erfolg  be-
        <pb n="75" />
        71

standen  haben,  bildet  das  in  Folge  hievon  erhaltene  Zeugniß  den  Nachweis  der
Ablegung  der  naturwissenschaftlichen  Prüfung.
In  Zukunft  wird

2)  die  naturwissenschaftliche  Prüfung  bei  der  Universität  Tübingen  alljährlich  im  April
und  Oktober  stattfinden.  Die  Meldung  ist  spätestens  bis  1.  März  und  1.  August
  bei  der  medicinischen  Fakultät  in  Tübingen  einzureichen.

3)  Der  Meldung  ist  beizufügen:

a)  das  Zeugniß  der  Reife  für  die  Universität,

b)  Zeugnisse  über  den  Besuch  einer  deutschen  Universität  oder  einer  anderen  einer  Universität
  gleichzuachtenden  höheren  deutschen  Lehranstalt  während  mindestens  3  Semestern,

JP)  der  Nachweis  über  den  Besuch  folgender  Vorlesungen:

Botanik,  Zoologie,  Mineralogie  mit  Geognosie,  Physik,  Chemie,  vergleichende

Anatomie,  Anatomie  des  Menschen  und  Physiologie;

d)  die  Quittung  über  die  Zahlung  der  auf  10  Thaler  festgesetzten  Prüfungsgebühr,
welche  bei  dem  Universitätskassenamt  zu  hinterlegen  ist.

4)  Die  Prüfung  erstreckt  sich  anf  die  sämmtlichen  unter  Ziff.  3  lit.  c.  genannten
Fächer,  sie  wird  durchaus  mündlich  und  öffentlich  abgelegt.

5)  Am  Schlusse  der  Prüfung  werden  durch  den  Vorsitzenden  der  Prüfungs-Commission
  die  Prüfungsverhandlungen  einschließlich  der  die  Meldung  und  Zulassung
der  Kandidaten  betreffenden  Urkunden  mit  Bericht  dem  Ministerium  des  Innern
vorgelegt,  welches  die  von  der  Prüfungs-Commission  beantragten,  von  zwei  Mitgliedern
  derselben  zu  unterzeichnenden  Zeugnisse  beglaubigen  wird.

Stuttgart,  den  26.  Februar  1872.

"  Scheuerlen.
        <pb n="76" />
        74

8)  den  Besitzern  der  Mahlmühle  (sog.  Lohmühle)  bei  Brstingen.
für  die  Benützung  der  Floßgasse  .  .—fl.36kt.,
für  Zustellen  des  Werks,  wenn  es  gestellt  wird  ..  ..  2  fl.  24  kr.,
9)  dem  Besitzer  der  Neumühle  bei  Sulzau:
für  die  Benützung  der  Floßgasse  .  .  —  fl.  42  kr.,
für  das  Zustellen,  wenn  das  Werk  zugestellt  wird  3  fl.  —  kr.,
10)  dem  Besitzer  der  Mahlmühle  zu  Niedernau:
für  die  Benützung  der  Floßgasse
wenn  die  Mühle  zugestellt  wird  *
11)  dem  Besitzer  der  oberen  Mühle  bei  Nottenburge
für  das  Passiren  der  Floßgasse  .  Jfl.  48  kr.,
für  das  Zustellen  der  Mühle,  wenn  es  verlangt  wird  .  .  2fl.  —  kr.,
12)  den  Besitzern  der  beiden  unteren  Mahlmühlen  und  der  Wollspinnerei
  in  Rottenburg  folgende  Gebühren,  in  welche  sich
dieselben  je  nach  dem  bisherigen  Verhältnisse  zu  theilen
haben:
für  die  Benützung  der  Floßgasse  und  als  Entschädigung  für

—  kr.,
.  30  kr.,

—
*

Betriebsstörung  8  fl.  —  kr.,
für  Nachwasser  zwischen  der  Zeile  bei  Kiebingen  und  dem
Hirschauer  Steg  5  fl.  —  kr.,
für  Nachwasser  unterhalb  dieses  Stegs  nach  Uebereinkunft,
höchstens  aber  .  ....10fl.—ki«.,

13)  dem  Besitzer  der  Mühle  in  Oferdingen:
für  Nachwasser,  auf  die  Stundiec  fl.  30  kr.,
14)  dem  Besitzer  der  Mahlmühle  zu  Mittelstadt:
für  die  Benützung  der  Floßgasse  —  fl.  30  kr.,
für  Betriebsstörung,  ob  die  Mühle  zugestellt  wird  oder  richt  1  fl.  40  kr.,
15)  dem  Besitzer  der  Neckarmühle  bei  Neckartenzlingen:
für  die  Benützung  der  Floßgasse  —  fl.  30  kr.,
für  Beeinträchtigung  des  Betriebs,  ob  zugestellt  wird  **'i  nicht  2  fl.  —  kr.,
        <pb n="77" />
        75

16)  dem  Besitzer  der  Neckarmühle  zu  Nürtingen:
für  die  Benützung  der  Floßgasse  und  Beeinträchtigung  des
Mühlbetriebs,  ob  das  Werk  zugestellt  wird  oder  nich.  .  4  fl.  —  kr.,

für  ein  Nachwasser  gleichfalls  4  fl.  —  k..,
17)  dem  Besitzer  der  Neckarmühle  in  kreiiien
für  die  Benützung  der  Floßgasse  —  fl.  30  kr.,

für  Betriebsstörung,  ob  die  Mühle  gestellt  wird  oder  nicht  2  fl.  —  kr.,
18)  dem  Besitzer  der  Mahlmühle  bei  Köngen:

für  die  Benützung  der  Floßgasse  —  fl.  30  kr.,

für  Betriebsstörung,  ob  die  Mühle  gestellt  wird  oder  nicht  1  fl.  30  kr.,
19)  der  Stadtgemeinde  Eßlingen  wegen  der  dortigen  Kunstmühle:

für  die  Benützung  der  Floßgassee  fl.  32  kr.,

für  die  Beeinträchtigung  des  Mühlbetribbs  7  fl.  4  kr.,
20)  dem  Besitzer  der  sog.  Spitalmühle  in  Eßlingen:

für  die  Benützung  der  Floßgasse..  ..  .  fl.  30  kr.,

für  die  Beeinträchtigung  des  Betriebs..  ...1fl.  —  kr.,
21)  dem  Besitzer  der  Lohmühle  daselbst:

für  die  Durchfahrt  und  die  damit  verbundene  Betriebsstörung  —  fl.  30  kr.,
22)  der  Stadtgemeinde  Cannstatt  wegen  der  städtischen  Mahlmühle:



für  die  Durchfahrt  durch  das  städtische  Wehr.  Jfl.  30  kr.,

für  Störung  des  Mihlbetret,  wenn  die  üibee  W

benützt  wird  ....  .  .1fl.—kt.
        <pb n="78" />
        78

)  Des  Finanz-Departements.
Des  Steuer-Collegiums.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  auf  die  fersten
9  Monate  des  Etatsjahres  1871—72.

Unter  Hinweisung  auf  das  Gesetz  vom  heutigen  Tage  (Reg.  Blatt  S.  55),  betreffend
  die  Forterhebung  der  Steuern  bis  zum  letzten  März  1872,  werden  die  K.  Oberämter
  beauftragt,  unverweilt  die  Umlage  der  Steuern  aus  Grund-Eigenthum,  Gefällen,
Gebäuden  und  Gewerben  auf  1  weiteren  Monat  einzuleiten  und  für  den  pünktlichen  Einzug,
  sowie  für  die  rechtzeitige  Ablieferung  der  —  in  der  angehängten  Repartition  nunmehr
  auf  9  Monate  berechneten  Beträge,  soweit  beides  nicht  schon  auf  Grund  der  diesseitigen
  Verfügungen  vom  11.  Juli  1871  (Reg.  Blatt  S.  181)  und  vom  24.  Dezember
1871  (Reg.  Blatt  S.  425)  geschehen  ist,  Sorge  zu  tragen.

Stuttgart,  den  29  Februar  1872.
Autenrieth.

Genehmigt  von  dem  K.  Finanz-Ministerium  den  29  Februar  1872.
Renner.
        <pb n="79" />
        77
Vertheilung

der

direkten  Staatssteuer
auf  die  Oberämter  des  Königreichs  und  die  Staatskasse-Renten  für  die  ersten  9  Monate

des  Etatsjahrs  1871—72.

 

Oberämter.

Hauptbetrag

der  auf
Jahreosteuer.  9  Monate.

 

I.  Neckarkreis.

Backnang

Besigheim

Böblingcn

Brackenheim.

Cannstatt

Eßlingen

Heilbronn

Leonberg

Ludwigsburg

Marbach

Maulbronn

Neckarsulm

Stuttgart,  Stadt

Stuttgart,  Amt

Vaihingen

Waiblingen  .......
Weinsberg........

stny

50,065337,5483-«
57,694  43,270  ½
56,426  42,319  ½
52,704  39,528

53,252  39,939

60,707  45,530  ½
84,907  63,680  1½
—
74,823  50,1171/
66,712  50,034

47,945  35,9583
6,686  50,764  ½
52,051  114,038  ½
53,004

50,98638.239½
53,506  40,129½
—

 

——  oꝛs  ½
        <pb n="80" />
        78

Oberämmter.

der

Houptbetrag

auf

Jahressteuer.  9  Monate.

 

Balingen..
Calw

Freudenstadt

Herrenberg
Horb
Nagold  .
Neuenbürg.
Nürtingen.
Oberndorf.
Reutlingen
Rottenburg
Rottweil

Spaichingen

Sulz
Tuttlingen
Tübingen
Urach

II.  Schwarzwaldkreis.

sl.

52,217
41,609
4,267
59,530
45,669
43,028
30,096
50,104
38,783
72,719
63,474
58,746
32,779
39,889
45,693
58,938
52,301

 

827,842

fl.

39,1623¾
31,206  3/
31,700  ½
44,647  ½
34,251  ¾
32,271
22,572
37,578
29,087  ¼
54,539½¼
47,605  ½
44,059
24,684.
29,916  /.
34,269%
44,203½
39,225¾
620,881½
        <pb n="81" />
        79

Hauptbetrag

 

Oberäm  ter.  der  auf
Jahressteuer.  9  Monate.
fl.  fl.

III.  Jaxtkreis
Aalen  37,884  28,413
Crailsheim...  ..  .  ....  43,954  32,965½
Ellwagngnen  60,950  45,712  ½
Gaildpooorerererenennl  42,813  32,  109/
Gerabnoan  86,080  64,560

Gmnnd  49,578  37,183  1/
Hllll.  80,381  60,285/
Heidenheen  67,330  50,497  ½
Künzelsa  ..  .  66,330  40,747½
Mergentheim  .............  75,466  56,599½

Neressen  51,563  38,672  ½
Oehringen  ....  88,34466,258
Schpkudpcf................41,83031,372s-,
Welsheim.........,........35,786T26,839-x3

—:.828,289«621,216-7.
        <pb n="82" />
        80

 

Oberänter.

IV.  Donankreis.

Biberach
Blaubeuren
Ehingen
Geislingen
Göppingen
Kirchheim
Laupheim
Leutkirch
Münsingen
Ravensburg.
Riedlingen
Saulgau
Tettnang
Ul.
Waldsee
Wangen

V.  Staats-Casse-Renten

Zusammen  —.4

###  A  —

Hauptbetrag

der  |  auf

Jahressteuer.  9  Monate.
ie

5%  20  731
51567  38,675½
80  383  60,287

550722  41,304

76,277  57,207¾
61,409  46,124  ½
58,507  43,880
64931  48,6987,.
48,670  36,502½
89,521  67,140  ¾
82,319  61,739½
82,274  61,  705  ½
57,635  43,226
9751  73,193  7,
78277  58,707/
58,556  43,917

113387  85,0407
3,780  2,835

–—

 

9•900,000  B

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselhrink.
        <pb n="83" />
        81
WB.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ansgegeben  Stuttgart  Samstag  den  9.  März  1872.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  zwischen  Württemberg
und  Bayern  einerseits  und  Italien  andererseits  abgeschlossenen  Vertrages  zum  gegenseitigen  Schutz
der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Regulirung  der  Extrapost=  und
Cstafettentaxe.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Veröffentlich  des  zwischen  Würktemberg  und  Bayern  einerselts  und  Italien  andererseits
abgeschlossenen  Vertrages  zum  gegenseitigen  Schutz  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und
Werken  der  Kunst.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  zwischen  Bevollmächtigten  Württembergs  und  Bayerns  einerseits  und
Italien  andererseits  unter  dem  28.  Juni  1870  zum  gegenseitigen  Schutze  der  Rechte
an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst  abgeschlossene  Vertrag  von  Uns
genehmigt  und  allseitig  ratificirt  worden  ist,  auch  die  verfassungsmäßige  Zustimmung
        <pb n="84" />
        82
Unserer  getreuen  Stände  erhalten  hat,  so  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres

Geheimenraths,  daß  dieser  Vertrag  hienach  verkündigt  werde.
Derselbe  hat  vom  15.  März  dieses  Jahres  an  in  Wirksamkeit  zu  treten.

Gegeben  Stuttgart,  den  29.  Februar  1872.
Karl.

Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.
Der  Minister  der  auswärtigen
.  Angelegenheiten:
Wächter.
Der  Minister  des  Innern:
Scheurlen.  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="85" />
        Uebereinkunft
zwischen
Württemberg  und  Bayern  einer-,  und
Italien  andrerseits  wegen  gegenseitigen
Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
  und  Werken  der  Kunst.
Vom  28.  Juni  1870.

Seine  Majestät  der  König  von
Württemberg  und  Seine  Majestät
der  König  von  Bayern  einer-,  und
Seine  Majestät  der  König  von  Italien
andererseits,  gleichmäßig  von  dem  Wunsche
beseelt,  im  gemeinsamen  Einverständniß
solche  Maßregeln  zu  treffen,  welche  Ihnen
zum  gegenseitigen  Schutze  der  Rechte  an
literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der
Kunst  vorzugsweise  geeignet  erschienen  sind,
haben  den  Abschluß  einer  Uebereinkunft  zu
diesem  Zwecke  beschlossen  und  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von
Württemberg:

den  Herrn  Adolf  Freiherrn  von  Ow,  Allerhöchstihren

  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich
  Italienischen  Hofe,

und

Seine  Majestät  der  König  von
Bayern:

den  Herrn  Wilhelm  Ritter  von  Dönniges,
  Allerhöchstihren  außerordentlichen

83

Convenzione
tra
I  Wurtemberg  e  la  Baviera  da  una
Parte  e  I’Italia  dall'  altra,per  la  reciproca
guarentigia  della  proprieta  letteraria  ed
artistica.

Sua  Maestaá  il  Re  del  Wurtemberg
  e  Sua  Maesta  il  Re  di  Bariera
da  una  parte,  e  Sua  Maesta  il  Re
d’Italia  dall’  altra  parte,  egualmente
animati  dal  desiderio  di  adottare  di  comune
accordo  le  provvidenze  che  giudicano  pid
opportune  a  guarentire  reciprocamente  la
proprietà  delle  opere  letterarie  ed  artistiche,
  stabilirono  di  conchiudere  a  quest
effetto  una  Convenzione  e  nominarono  à
Loro  Plenipotenziari  per  tale  oggetto:

Sua  Maesta  il  Re  del  Wurtemberg:

il  Signor  Adolfo  Barone  d'’'Ov,  Suo  Inviato
  Straordinario  e  Ministro  Plenipotenziario
  presso  Sua  Maesta  il  Re  dl'ltalia;

e
Sua  Maestà  il  Re  di  Baviera:

il  Signor  Guglielmo  Cavaliere  di  Doenniges,
  Suo  Inviato  Straordinario  o  Mini-
        <pb n="86" />
        Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
am  Königlich  Italienischen  Hofe,

und

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

den  Herrn  Emil  Ritter  Visconti  Venosta,
  Mitglied  des  Parlaments  und  Allerhöchstihren
  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten,
welche  nach  Austausch  ihrer,  in  guter  und
gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
sind.

Artikel  1.

Die  Urheber  von  Büchern,  Broschüren
oder  anderen  Schriften,  von  musikalischen
Kompositionen  und  Arrangements,  von  Werken
  der  Zeichenkunst,  der  Malerei,  der  Bildhauerei,
  des  Kupferstichs,  der  Lithographie
und  allen  anderen  ähnlichen  Erzeugnissen
aus  dem  Gebiete  der  Literatur  oder  Kunst,
sollen  in  jedem  der  genannten  Länder  gegenseitig
  sich  der  Vortheile  zu  erfreuen  haben,
welche  daselbst  dem  Eigenthum  an  Werken
der  Literatur  oder  Kunst  gesetzlich  eingeräumt
  sind,  oder  eingeräumt  werden.  Sie
sollen  denselben  Schutz  und  dieselbe  Rechtshülfegegenjede
  Beeinträchtigung  ihrer  Rechte
genießen,  als  wenn  diese  Beeinträchtigung
gegen  die  Urheber  solcher  Werke  begangen
wäre,  welche  zum  ersten  Mal  in  dem  Lande
selbst  veröffentlicht  worden  sind.

84

stro  Plenipotenziario  presso  Sua  Maesta
il  Re  d'lItalia;

Sua  Maesta  il  Re  d'ltalia:
il  Signor  Cavaliere  Emilio  Visconti
Venosta,  Deputato  al  Parlamento,  Suo
Ministro  Segretario  di  Stalo  per  g#li  Affari
Esteri;

i  duali  dopo  essersi  scambiati  iloro  pieni
Poteri  che  furono  trovali  in  buona  e  debita
korma,  Convennero  nei  seguenti  Articoli.

Articolo  1.

Gli  autori  di  libri  opuscoli  od  altri
scritti,  di  composizioni  musicali  e  riduzioni
  di  musica,  di  opere  di  disegno,
Pittura,  scultura,  incisione  litografia  e  di
qdualunque  altra  produzione  analoga  letteraria
  od  artistica,  godranno  reciprocamente
  in  ciascuno  dé  suddetti  Stati  dei
Vantaggi  che  ivi  sono  o  Saranno  attribuiti
  dalla  legge  alla  proprietd  delle  opere
letterarie  od  artistiche,  ed  avranno  la
medesima  protezione  ed  azione  legale  contro
  qualunque  offesa  di  tali  diritli,  come
se  tale  offesa  fosse  Ccommessa  in  relazione
  agli  autori  di  opere  pubblicate  per
la  prima  volta  nello  Stato  medesimo.  Tuttavia
  tali  vanlaggi  non  Saranno  ai  medesimi
  reciprocamente  garantiti  se  non  per
la  durata  dei  loro  diritti  nello  Slato  in
        <pb n="87" />
        Es  sollen  ihnen  jedoch  diese  Vortheile
gegenseitig  nur  so  lange  zustehen,  als  ihre
Rechte  in  dem  Lande,  in  welchem  die  erste
Veröffentlichung  erfolgt  ist,  in  Kraft  sind,
und  sie  sollen  in  dem  anderen  Lande  nicht
über  die  Frist  hinaus  dauern,  welche  für
den  Schutz  der  einheimischen  Autoren  gesetzlich
  festgestellt  ist.

Artikel  2.

Es  soll  gegenseitig  erlaubt  sein,  in  jedem
der  genannten  Länder  Auszüge  aus  Werken,
  oder  ganze  Stücke  von  Werken,  welche
zum  ersten  Mal  in  dem  anderen  Lande  erschienen
  sind,  zu  veröffentlichen,  vorausgesetzt,
  daß  diese  Veröffentlichungen  ausdrücklich
  für  den  Schulgebrauch  oder  Unterricht
bestimmt  und  eingerichtet  und  in  der  Landessprache
  mit  erläuternden  Anmerkungen
oder  mit  Uebersetzungen  zwischen  den  Zeilen
  oder  am  Rande  versehen  sind.

Artikel  3.

Der  Genuß  des  im  Artikel  1  festgestellten
  Rechts  ist  dadurch  bedingt,  daß  in  dem
Ursprungslande  die  zum  S.  utz  des  Eigenthums
  an  Werken  der  Literatur  oder  Kunst
gesetzlich  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  erfüllt
  sind.

Für  die  Bücher,  Karten,  Kupferstiche,
Stiche  anderer  Art,  Lithographieen  oder  musikalischen
  Werke,  welche  zum  ersten  Male
in  dem  einen  der  genannten  Länder  veröffentlicht
  sind,  soll  die  Ausübung  des

0

cui  fu  fatta  la  pubblicazione  originale,
e  la  durata  di  questo  diritto  nell’  altro
territorio  non  potra  eccedere  quella  fiasata
  dalla  legge  per  gli  autori  nazionali.

Articolo  2.

Sara  reciprocamente  permessa  in  eiascuno
  dei  suddetti  Stati  la  pubblicazione
di  estratti  o  brani  interi  di  opere  che  per
la  prima  volla  fossero  apparsi  in  uno
degli  altri,  purchèé  qdueste  pubblicazioni
sieno  specialmente  appropriate  e  adattate
per  lo  insegnamento  o  per  lo  studio  e
sieno  accompagnate  da  notc  spiegative
2  da  traduzioni  interlineari  o  marginali
nella  lingua  del  paese  in  cui  sono  stampate.


Articolo  3.

II  godimento  del  benefizio  portato  dall
articolo  I°  rimane  soggetto  nell  territ  #rio
di  origine  all  adempimento  delle  formalita
  prescritte  dalla  legge  per  garantire
la  proprieta  delle  opere  letterarie  ock  arlistiche.
  Ouanto  ai  libri,  carte,  stampe,
incisioni,  litogralle  od  opere  di  musica
pubblicate  per  la  prima  volla  in  uno  dei
suddetti  Stati,  Tesercizio  dei  diritti  di
proprietà  nell’  altro  terrilorio  sarà  inoltre
soggetto  al  previo  adempimento  in  quest’
        <pb n="88" />
        Eigenthumsrechtes  in  dem  anderen  Lande
außerdem  dadurch  bedingt  sein,  daß  in  diesem
  letzteren  die  Förmlichkeit  der  Eintragung
  vorgängig  auf  folgende  Weise  erfüllt  ist:

Wenn  das  Werk  zum  ersten  Male  in
Württemberg  oder  Bayern  erschienen  ist,
so  muß  es  zu  Florenz  auf  dem  Ministerium
  des  Ackerbaues,  der  Gewerbe  und
des  Handels  eingetragen  sein.

Wenn  das  Werk  zum  ersten  Male  in
Italien  erschienen  ist,  so  muß  es  zu  Stuttgart
  auf  dem  Ministerium  des  Innern  und
und  zu  München  auf  dem  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  eingetragen  sein.

Die  Eintragungsoll  auf  dieschriftliche  Anmeldung
  der  Betheiligtenerfolgen.  Diese  Anmeldungkkann
  beziehungsweiseandie  genannten
  Ministerien  oder  an  die  Gesandtschaften
  in  genannten  Ländern  gerichtet  werden.

Die  Anmeldung  muß  bei  Werken,  welche
nach  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  erscheinen,  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Erscheinen,  bei
vorher  erschienenen  Werken  binnen  drei
Monaten  nach  dem  Eintritt  der  Wirksamkeit
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  eingereicht
  werden.

Für  die  in  Lieferungen  erscheinenden  Werke
soll  die  dreimonatliche  Frist  erst  mit  dem
Erscheinen  der  letzten  Leeferung  beginnen,

86

ultimo  della  formalità  della  registrazione
oompitasi  nella  seguente  forma:

Se  l'opera  sarà  stata  pubblicata  per  la
prima  volta  nel  Wurtemberg  o  in  Baviera
la  registrazione  dovrà  aver  luogo  in
Firenze  al  Ministero  di  Agricolturn,  1n—
dustria  e  Commercio.

Se  Topera  sarä  stata  pubblicata  per
la  prima  volta  in  Italia,  la  registrazione
dovrà  aver  luogo  a  Stoccarda  al  Ministero
  dell’  Interno,  ed  a  Monaco  al  Ministero
  di  Stato  dell’  Interno  per  gli  affari
di  Culto  e  di  Istruzione  Pubblica.

Tauto  dall’  una  quanto  dall’  altra  parte
la  registrazione  sara  fatta  dietro  dichiarazione
  scritta  degli  interessati,  la  quale
poträ  venire  rispettivamente  diretta  cosi
ai  predetti  Ministeri  come  alle  Legazioni
dei  suddetti  Stati.

In  ogui  caso  la  dichiarazione  dovra
esser  presentata  nello  spazio  di  tre  mesi
à  far  Capo  dalla  pubblicazione  dell'opera
nell’  altro  territorio  in  quanto  riguarda
le  opere  pubblicate  posteriormente  all“
esecuzione  data  alla  presente  convenzione
e  nello  spazio  di  tre  mesi  a  partire  dal
giorno  in  cui  sara  posta  in  vigore  per
duanto  riguarda  le  opere  anteriormente
pubblicate.

In  quanto  alle  opere  che  si  pubblicano
bper  dispense,  lo  spazio  di  3  mesi  comincerà
  a  decorrere  dalla  data  della  pub
        <pb n="89" />
        es  sei  denn,  daß  der  Autor  die  Absicht,
sich  das  Recht  der  Uebersetzung  vorzubehalten,
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
im  Artikel  6  zu  erkennen  gegeben  hat,  in
welchem  Falle  jede  Lieferung  als  ein  besonderes
  Werk  angesehen  werden  soll.

Die  Förmlichkeit  der  Eintragung,  welche
letztere  in  besondere,  zu  diesem  Zwecke  geführte
  Register  erfolgt,  soll  weder  auf  der
einen  noch  auf  der  anderen  Seite  Anlaß  zur
Erhebung  irgend  einer  Gebühr  geben.

Die  Betheiligten  erhalten  eine  urkundliche
  Bescheinigung  über  die  Eintragung,
diese  Bescheinigung  wird  kostenfrei  ausgestellt
  werden,  vorbehaltlich  der  gesetzlichen
Stempelabgabe.

Die  Bescheinigung  soll  den  Tag  der  Anmeldung
  enthalten;  sie  soll  in  der  ganzen
  Ausdehnung  der  beiderseitigen  Gebiete
Glauben  haben  und  das  ausschließliche
Recht  des  Eigenthums  und  der  Vervielfältigung
  so  lange  beweisen,  als  nicht  irgend
ein  Anderer  ein  besser  begründetes  Recht
vor  Gericht  erstritten  haben  wird.

Artikel  4.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  1  sollen
  gleiche  Anwendung  auf  die  Darstellung
  oder  Aufführung  dramatischer  oder
musikalischer  Werke  finden,  welche,  nach
Eintritt  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft,  zum  ersten  Male  in  einem
der  genannten  Länder  veröffentlicht,  aufgeführt
  oder  dargestellt  werden,

87

blicazione  dell’  ultima  dispensa,  salvo  che
Fautore,  conformemente  al  disposto  dell’
articolo  6,  abbia  dichiarato  di  riservarsi
il  diritto  di  traduzione,  nel  qdual  caso
ogni  dispensa  sarà  considerata  come  se
fosse  un'  opera  separata.

La  formalita  della  registrazione  da
farsi  su  libri  specialmente  destinati  a
duesto  fine  non  dara  luogo,  né  dall'  una
ne  dall’  altra  parte,  alla  riscossione  di
alcuna  tassa.  Gl  interessati  riceveranno
un  Certificato  autentico  di  registrazione,
Che  sara  loro  rilasciato  gratuitamente,  ad
eccezione  dei  diritti  di  bollo  ove  fossero
stabiliti.

II  certificato  indichera  la  data  precisa
  in  cui  si  sard  fatta  la  dichiarazione,
fara  fede  in  tutla  la  estensione  dei  territorii
  respetlivi  e  comproverä  ill  diritto
esckusivo  di  proprietà  e  riproduzione  fincChé
  altri  non  giustifichi  davanti  ai  tribunali
  di  avere  un  diritto  meglio  fondato.

Articolo  4.

Le  stipulazioni  dell’  articolo  1  saranno
parimente  applicabili  alla  esecuzione  o
rappresentazione  di  opere  drammatiche
K  musicali,  pubblicate,  eseguite  o  rappresentate
  per  la  prima  volta  in  uno  dei
suddetti  Stati  dopo  che  sarà  messa  in
vigore  la  presente  Convenzione.
        <pb n="90" />
        Artikel  5.

Den  Originalwerken  werden  die  in  einem
  der  genannten  Länder  veranstalteten
Uebersetzungen  inländischer  oder  fremder
Werke  ausdrücklich  gleichgestellt.

Demzufolge  sollen  diese  Uebersetzungen
rücksichtlich  ihrer  unbefugten  Vervielfältigung
  in  dem  andern  Gebiete  den  in  Art.  1
festgesetzten  Schutz  genießen.  Es  ist  indeß
  wohlverstanden,  daß  der  Zweck  des  gegenwärtigen
  Artikels  nur  dahin  geht,  den
Uebersetzer  in  Beziehung  auf  seine  eigene
Uebersetzung  zu  schützen,  keineswegs  aber
dem  ersten  Uebersetzer  irgend  eines  in  todter
  oder  lebender  Sprache  geschriebenen
Werkes  das  ausschließliche  Uebersetzungsrecht
  zu  übertragen,  ausgenommen  in  dem
im  folgenden  Artikel  vorgesehenen  Falle
und  Umfang.

Artikel  6.

Der  Autor  eines  jeden  in  einem  der  genannten
  Länder  veröffentlichten  Werkes,
welcher  sich  das  Recht  auf  die  Uebersetzung
vorbehalten  hat,  soll,  von  dem  Tage  des
ersten  Erscheinens  der  mit  seiner  Ermächtigung
  herausgegebenen  Uebersetzung  seines
Werkes  an  gerechnet,  fünf  Jahre  lang  das
Vorrecht  genießen,  gegen  die  Veröffentlichung
  jeder  ohne  seine  Ermächtigung  veranstalteten
  Uebersetzung  desselben  Werkes
in  dem  andern  Gebiete  geschützt  zu  sein
und  zwar  unter  folgenden  Bedingungen:

88

Articolo  5.

Sono  espressamente  equiparate  alle
opere  originali  le  traduzioni  fatte  in  uno
dei  suddetti  Stati  tanto  di  opere  nazionali,
  duanto  straniere.

Oueste  traduzioni  godranno  per  questo
titolo  della  protezione  stipulala  nell“  articolo
  1  in  quanto  riguarda  la  loro  riproduzione
  non  autorizzata  nell’  altro  territorio.


Resta  tuttavia  inteso  che  Toggetto  del
presente  articolo  é  semplicemente  di  proteggere
  il  traduttore  per  rapporto  alla
versione  da  esso  fatta  dell’  opera  originale,
  e  non  di  conferire  il  diritto  esclusivo
  di  traduzione  al  primo  traduttore
di  un'  opera  qualsiasi,  scritta  in  una
lingua  morta  o  viva,  salvo  i  casi  ed  i
termini  previsti  nell’  articolo  seguente.

Articolo  6.

L’'autore  di  qualunque  opera  pubbli
cata  in  uno  deisudetti  Stati  che  avrd
voluto  riservarsi  il  diritto  di  traduzione,
godra  durante  cinque  auni,  decorrenti
dal  di  della  prima  pubblicazione,  della
traduzione  da  esso  autorizzata  dell’opera
sua  del  privilegio  di  protezione,  contre
la  pubblicazione  nell’  altro  territorio  di
qdualunque  traduzione  da  lui  non  autorizzata
  della  medesima  opera,  sotto  le
seguenti  condizioni:
        <pb n="91" />
        1)  Das  Originalwerk  muß  in  einem
der  genannten  Länder  auf  die  binnen  3
Monaten,  vom  Tage  des  ersten  Erscheinens
  in  dem  anderen  Lande  an  gerechnet,
erfolgte  Anmeldung  eingetragen  werden,  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Artikels  3.

2)  Der  Autor  muß  an  der  Spitze  seines
  Werks  die  Absicht,  sich  das  Recht  der
Uebersetzung  vorzubehalten,  angezeigt  haben.

3)  Die  erwähnte,  mit  seiner  Ermächtigung
  veranstaltete  Uebersetzung  muß  innerhalb
  Jahresfrist  vom  Tage  der  nach  Maßgabe
  der  vorstehenden  Bestimmungen  erfolgten
  Antmelbung  des  Originals  an  gerechnet,
  wenigstens  zum  Theil  und  binnen
einem  Zeitraum  von  3  Jahren,  vom  Tage
der  Anmeldung  an  gerechnet,  vollständig
erschienen  sein.

4)  Die  Uebersetzung  muß  in  einem  der
genannten  Länder  veröffentlicht  und  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Art.  3
eingetragen  werden.

Bei  den  in  Lieferungen  erscheinenden
Werken  soll  es  genügen,  wenn  die  Erklärung
  des  Autors,  daß  er  sich  das  Recht  der
Uebersetzung  vorbehalten  habe,  auf  der  ersten
  Lieferung  ausgedrückt  ist.

Diese  Erklärung  muß  auf  der  ersten  Lieferung
  eines  jeden  Bandes  wiederholt  werden,
wenn  die  in  Lieferungen  erscheinenden  Werke
aus  mehreren  Bänden  bestehen.

Es  soll  jedoch  hinsichtlich  der,  für  die

85

)  Lopera  originale  sar  registrata  In
uno  dei  suddetti  Stati  dietro  la  dichiarazione
  fatta  nelto  spazio  di  tre  mesi  a
partire  dal  di  della  prima  pubblicazione
in  uno  degli  altri  Stati  in  conformitd  dellarticolo
  30.

2)  Sara  necessario  che  Dautore  indichi
nel  frontispizio  dell’  opera  la  intenzione
di  riservarsi  i  diritti  di  traduzione.

3)  Sard  necessario  che  la  suddetta  traduzione
  autorizkata  sia  stata  pubblicata.
per  lo  meno  in  parte  nello  spazio  di  un
anno  a  partire  dalla  data  in  cui  sara  fatta
La  diehiarazione  dell  originale  nel  modo
Prescritto  e  nella  sua  totalita  nello  spazio
di  tre  anni  a  partire  dalla  data  della.
menzionata  dichiarazione.

4)  La  traduzione  dovrä  essere  pubblicata
  in  uno  dei  suddetti  Stati  ed  esser
registrata  in  conformita  delle  disposizioni
dell’  articolo  3.

Oanto  alle  opere  pubblicate  per  dispense,
  basterä  che  la  dichiarazione  dell'’
autore,  Con  che  si  riserva  il  diritto  di
traduzione,  sia  indicata  nella  prima  dispensa.


Questa  dichiarazione  dovrd  essere  ripetuta
  nella  I.  dispensa  di  ogni  volume,  se
le  opere  pubblieate  per  dispense  si  compongono
  di  pin  volumi.

Tattavia  per  duanto  riguarda  lo  spazio
        <pb n="92" />
        do

Ausübung  des  ausschließlichen  Uebersetzungsrechtes
  in  diesem  Artikel  festgesetzten
fünfjährigen  Frist  jede  Lieferung  als  ein
besonderes  Werk  angesehen  werden;  jede
derselben  soll  auf  die,  binnen  drei  Monateo
  von  ihrem  ersten  Erscheinen  in  dem
einen  Gebiete  an  gerechnet,  erfolgte  Anmeldung
  in  dem  anderen  Gebiete  eingetragen
  werden.

Der  Autor  dramatischer  Werke,  welcher
sich  für  die  Uebersetzung  derselben  oder  die
Ausführung  der  Uebersetzung  das  in  den
Artikeln  4  und  6  bestimmte  ausschließliche
Recht  vorbehalten  will,  muß  seine  Uebersetzung
  drei  Monate  nach  der  Eintragung
des  Originalwerkes  erscheinen  oder  aufführen
  lassen.

Artikel  7.

Wenn  der  Urheber  eines,  im  Artikel  1
bezeichneten  Werkes  das  Recht  zur  Herausgabe
  oder  Vervielfältigung  einem  Verleger
  in  dem  Gebiete  eines  der  vertragenden
Theile  mit  der  Maßgabe  übertragen  hat,  daß
die  Exemplare  oder  Ausgaben  des  solchergestalt
  herausgegebenen  oder  vervielfältigten.
Werkes  in  dem  anderen  Gebiete  nicht  verkauft
werden  dürfen,  so  sollen  die  in  dem  einen  Gebiete
  erschienenen  Exemplare  oder  Ausgaben
in  dem  anderen  Gebiete  als  unbefugte  Nachbildung
  angesehen  und  behandelt  werden.

Die  Werke,  auf  welche  sich  diese  Bedi

  cinque  anni  designati  da  questo  articolo
  per  Pesercizio  del  diritto  privilegiato
di  traduzione  ciascuna  dispensa  sarà  considerala
  come  un'’  opera  separata;  ognuna
di  esse  sard  registrata  in  uno  dei  suddetti
  Stati  sulla  dichiarazione  fatta  dentre
il  termine  di  tre  mesi  à  partire  dalla  sua
prima  pubblicazione  nell’  altro.

Riguardo  alla  traduzione  delle  opere
drammatiche  o  alla  rappresentazione  di
dueste  produzioni,  Tautore  che  volesse
riservarsi  il  diritto  esclusivo  di  cui  si
tratta  negli  articoli  4  c  6,  dovrä  pubblicare
  o  rappresentare  la  sua  traduzione
tne  mesi  dopo  la  registrazione  dell’  opera
originale.

Articolo  7.

Quando  l'autore  di  un'  opera  specisicata
  nell’  articolo  19  abbia  ceduto  il  suo
diritto  di  pubblicazione  o  riprodnzione  ad
un  editore  nel  territorio  delle  Parti  Contraenti
  con  dichiarazione  che  gli  esem—
plari  di  quest“  opera  o  le  edizioni  della
stessa  cosi  pubblicate  o  riprodotte  non
potranno  essere  vendutti  nell’  altro  territorio,
  duesti  esemplari  o  edizioni  saranno
rispettiramente  considerati  e  trattati  in
qduesto  paese  come  riproduzione  illecita.
Le  opere  a  cui  é6  applicabile  questa  dis-Posizione
  saranno  ammesse  liberamente
        <pb n="93" />
        stimmung  bezieht,  sollen  in  genannten  Ländern
  zur  Durchfuhr  nach  einem  dritten
Lande  unbehindert  zugelassen  werden.

Artikel  8.

Die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger
  der  Autoren,  Uebersetzer,  Komponisten,
  Zeichner,  Maler,  Bildhauer,  Kupferstecher,
  Lithographen  u.  s.  w  sollen  gegenseitig
  in  allen  Beziehungen  derselben
Rechte  theilhaftig  sein,  welche  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  den  Autoren,  Uebersetzern,
  Komponisten,  Zeichnern,  Malern,
Bildhauern,  Kupferstechern  und  Lithographen
  selbst  bewilligt.

Artikel  9.

Ungeachtet  der  in  den  Artikeln  1  und  5
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  enthaltenen
  Bestimmungen  dürfen  Artikel,  welche
aus  den  in  einem  der  genannten  Länder
erscheinenden  Journalen  oder  periodischen
Sammelwerken  entnommen  sind,  in  den
Journalen  oder  periodischen  Sammelwerken
des  anderen  Landes  abgedruckt  oder  übersetzt
  werden,  wenn  nur  die  Quelle,  aus
der  die  Artikel  geschöpft  worden  sind,  dabei
angegeben  wird.

Inzwischen  soll  diese  Befugniß  auf  den
Abdruck  von  Artikeln  aus  Journalen
oder  periodischen  Sammelwerken,  welche  in
dem  anderen  Lande  erschienen  sind,  in  dem
Falle  keine  Anwendung  finden,  wenn  die

91

nei  suddetti  territoril  per  il  transito  a
destinazione  di  un  terzo  Paese.

Arlicolo  8.

I  mandatari  legali  o  aventi  causa  degli
autori,,  traduttori,  compositori,  disegnatori,
  pittori,  scultori,  incisori,  litografi  ecc.
godranno  reciprocamente  e  sotto  ogni
riguardo,  dei  medesimi  diritti  che  la  presente
  Convenzione  accorda  agli  autori.
traduttori,  Ccompositori,  pittori,  scultori,
incisori  e  litograli  stessi.

Articolo  9.

Nonostante  le  stipulazioni  degli  articoli
  1°9  c  50  della  presente  Convenzione,
gli  articoli  estratti  lai  giornali  o  raccolte
beriodiche  pubblicate  in  uno  dei  suddetti
territorii  potranno  venir  riprodotti  o  tradotti
  nei  giornali  o  raccolte  periodiche
dell  altro  territorio  Con  che  perb  venga
dichiarato  il  fonte  dal  quale  vennero
estratti.

Questa  facoltd  perb  non  Sarä  estesa
alla  riproduzione  in  uno  dei  suddetti  Stati
degli  articoli  di  giornali  o  raccolte  periodiche
  pubblicate  nell’  altro,  quando  gli
autori  abbiano  espressamente  dichiarato
        <pb n="94" />
        Autoren  in  dem  Journal  oder  in  dem  Sammelwerke
  selbst,  in  welchem  sie  dieselben
haben  erscheinen  lassen,  förmlich  erklärt
haben,  daß  sie  deren  Abdruck  untersagen.

In  keinem  Fall  soll  diese  Untersagung
bei  Artikeln  politischen  Inhalts  Platz  greifen
  können.

Artikel  10.

Der  Verkauf  und  das  Feilbieten  von
Werken  oder  Gegenständen,  welche  im  Sinne
der  Artikel  1,  4,  5  und  6  auf  unbefugte
Weise  vervielfältigt  sind,  ist  vorbehaltlich
der  im  Artikel  12  enthaltenen  Bestimmung
in  dem  Gebiete  der  vertragenden  Theile
verboten,  sei  es,  daß  die  unbefugte  Vervielfältigung
  in  einem  der  genannten  Länder
oder  in  irgend  einem  fremden  Lande  stattgefunden
  hat.

Artikel  11.

Im  Falle  von  Zuwiderhandlungen  gegen
  die  Bestimmungen  der  voranstehenden
Artikel  soll  mit  Beschlagnahme  der  nachgebildeten
  Gegenstände  verfahren  werden,
und  die  Gerichte  sollen  auf  die  durch  die
beiderseitigen  Gesetzgebungen  bestimmten
Strafen  in  derselben  Weise  erkennen,  als
wenn  die  Zuwiderhandlung  gegen  ein  Werk
oder  Erzeugniß  inländischen  Ursprungs  gerichtet
  wäre.

Die  Merkmale,  welche  die  unbefugte  Nachbildung
  begründen,  sollen  durch  die  Gerichte
des  einen  oder  des  anderen  Landes  nach

92

nello  stesso  giornale  o  raccolta,  in  cui
fossero  Comparsi  gli  articoli,,  che  proibiscono
  la  loro  riproduzione.

In  nessun  cCaso  questa  proibizione  comprenderd
  gli  articoli  di  discussione  politica.


Articolo  10.

La  vendita  o  la  esposizione  nel  terri-(orio
  delle  Parti  contraenti  di  opere  od
oggetti  di  riproduzione  non  autorizzata
specificati  negli  articoli  1,  4,  5e6,  sono
proibite,  salvo  le  disposizioni  dell’  articolo
  12,  sia  che  le  predette  riproduzioni
non  autorizzate  procedano  da  uno  dei
suddetti  Stati,  sia  che  procedano  da  qualunque
  altro  paese  straniero.

Articolo  11.

In  caso  di  trasgressione  delle  disposizioni
  degli  articoli  precedenti,  si  procederà
  al  sequestro  degli  oggetti  contraffatti,
  ed  i  tribunali  applicheranno  le
pene  determinate  dalle  rispettive  legis
lazioni  nel  wodo  istesso  che  se  la  infrazione
  fosse  stata  Ccommessa  a  danno  di
una  produzione  o  di  una  opera  di  origine
uazionale.

Gli  estremi  ehe  caratterizzano  la  contraffazione,
  sarannno  determinati  dai  Tribunali
  dell  uno  o  dell’  altro  territorio  à
        <pb n="95" />
        der  in  jedem  der  genannten  Länder  bestehenden
  Gesetzgehung  bestimmt  werden.
Artikel  12.

Man  wird  in  den  genannten  Ländern
im  Verwaltungswege  die  nöthigen  Anordnungen
  zur  Verhütung  aller  Schwierigkeiten
  und  Verwickelungen  treffen,  in  welche
die  Verleger,  Buchdrucker  oder  Buchhändler
genannter  Länder  durch  den  Besitz  und
Verkauf  solcher  Vervielfältigungen  der  im
Eigenthum  von  Unterthanen  des  anderen
Gebiets  befindlichen,  noch  nicht  zum  Gemeingut
  gewordenen  Werke  gerathen  könnten,
  welche  sie  vor  Eintritt  der  Wirksamkeit
  gegenwärtiger  Uebereinkunft  veranstaltet
  oder  eingeführt  haben,  oder  welche  gegenwärtig
  ohne  Ermächtigung  des  Berechtigten
  veranstaltet  oder  abgedruckt  werden.

Diese  Anordnungen  sollen  sich  auch  auf
Clichés,  Holzstöcke  und  gestochene  Platten
aller  Art,  sowie  auf  lithographische  Steine
erstrecken,  welche  sich  in  den  Magazinen  bei
den  deutschen  oder  italienischen  Verlegern
oder  Druckern  befinden  und  deutschen  oder
italienischen  Orginalien  ohne  Ermächtigung
des  Berechtigten  nachgebildet  sind.

Indessen  sollen  diese  Clichés,  Holzstöcke
und  gestochene  Platten  aller  Art,  sowie  die
lithographischen  Steine  nur  innerhalb  vier
Jahren,  vom  Beginn  der  Wirksamkeit  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  an  gerechnet,
benutzt  werden  dürfen.

93

seconda  della  legislazione  in  ciascuno  dei
suddetti  Stati  vigente.
Articolo  12.

Si  adotteranno  nei  suddetti  Stati,  per
via  di  regolamento  di  amministrazione
pubblica,  i  provvedimenti  necessarü  per
oVViare  ad  ogni  diflicoltà  o  complicanza
in  ragione  del  possesso  e  della  vendita
bper  parte  di  editori.,  stampatori  o  librai
dell’  uno  e  dell'  altro  dei  suddetti  territorü###
  di  ristampe  di  libri,  appartenenti  ai
sudditi  rispettivi  e  non  caduti  nel  dominio
pubblico  che  fossero  state  fatte  od  importale
  da  essi  anteriormente  all  attuazione
della  presente  Convenzione  o  che  fossero
altunlmente  in  corso  di  fabbricazione  e
di  ristampa  non  autorizzatg.

Questi  regolamenti  si  applicheranno
egualmente  alle  (avole  stereotipe  (clichés)
legni  e  tavole  incise  di  qualunque  specie,
  Ccome  pure  alle  pietre  litograliche
esisteuti  in  magazzino  presso  gli  editori
e  stampatori  tedeschi  o  italiani  e  costituenti
  una  riproducione  non  autorizzata
di  maodelli  tedeschi  o  rispettivamente
italiani.

Tuttavia  dueste  tavole  stereotipe  (elichés)
  legni  e  tavole  incise  Togni  specie
come  pure  le  pietre  litograliche  non  potranno
  essere  utilizzate  che  per  4  anni
computabili  dall’  altmazione  della  presente
  Convenzione.
        <pb n="96" />
        Artikel  13.

Die  zur  Einfuhr  erlaubten  Bücher  sollen
  beiderseits  über  alle  Zollämter  zugelassen
  werden,  welche  gegenwärtig  hierzu
ermächtigt  sind,  oder  künftig  hierzu  ermächtigt
  werden.

Artikel  14.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  sollen  in  keiner  Beziehung
das  einem  jeden  der  vertragenden  Theile
zustehende  Recht  beeinträchtigen,  durch  Maßregeln
  der  Gesetzgebung  oder  inneren  Verwaltung
  den  Vertrieb,  die  Darstellung  oder
das  Feilbieten  eines  jeden  Werkes  oder
Erzeugnisses,  in  Betreff  dessen  die  befugte
Behörde  dies  Recht  auszuüben  haben  würde,
zu  gestatten,  zu  überwachen  oder  zu  untersagen.


Diese  Uebereinkunft  soll  in  keiner  Weise
das  Recht  der  vertragenden  Theile  beschräuten,
  die  Einfuhr  solcher  Bücher  zu  verbieten,
  welche  nach  ihren  inneren  Gesetzen,
oder  in  Gemäßheit  ihrer  Verabredungen
mit  andern  Staaten  für  Nachdrücke  erklärt
sind,  oder  erklärt  werden.

Artikel  15.

Um  die  Ausführung  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  zu  erleichtern,  verpflichten  sich
die  vertragenden  Theile,  sich  in  möglichst
kurzer  Frist  gegenseitig  von  allen  gegenwärtig
  geltenden  Gesetzen  und  Verordnungen
  Mittheilung  zu  machen,  welche  auf  das

94

Articolo  13.

I  libri  c’importazione  lecita  saranno
ammessi  reciprocamente  dagli  uffzii  doganali
  che  saranno  loro  aperti  attualmente
  o  che  lo  fossero  in  seguito.

Articolo  14.

Le  disposizioni  della  presente  Convenzione
  non  potranno  in  alcun  modo
pregiudicare  il  diritto,  che  appartiene  a
ciascuna  delle  parti  contraenti  di  permettere,
  sorvegliare  e  proibire  con  misure
legislative  o  di  polizia  interna  la  circolazione,
  la  rappresentazione  o  la  esposizione
  di  qualunque  opera  o  produzione
riguardo  alle  quali  Pautoritä  competente
avesse  da  valersi  di  questo  diritto.

La  presente  Convenzione  non  porterà
alcuno  ostacolo  al  diritto  delle  Parti  contraenti
  di  proibire  la  importazione  di
libri,  che  in  forza  della  rispettiva  legislazione
  od  in  forza  di  stipulazioni  con
altri  Stati,  sono  o  fossero  dichiarati  contraftazioni.


Articolo  15.

Nello  scopo  di  facilitare  la  esecuzione
della  presente  Convenzione,  le  Parti  contraenti
  si  obbligano  o  darsi  mutuamente
comunicazione,  nel  pia  breve  termine
possibile,  di  tutte  le  leggi  e  regolementi
attualmente  in  vigore  concernenti  #  diritti
        <pb n="97" />
        literarische  und  künstlerische  Urheberrecht
Bezug  haben,  und  ebenso  von  allen  Aenderungen,
  welche  etwa  in  der  hierauf  bezüglichen
  Gesetzgebung  der  genannten  Länder
eintreten  sollten.

Zugleich  behalten  sich  die  vertragenden
Theile  das  Recht  vor,  in  übereinstimmender
  Weise  an  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  jede  Veränderung  vorzunehmen,  deren
Nützlichkeit  sich  im  Wege  der  Erfahrung
herausstellen  sollte.

Artikel  16.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  zwei
Monate  nach  dem  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  in  Kraft  treten.

Sie  soll  bis  zum  30.  Juni  1875  in
Kraft  bleiben.  Wenn  keiner  der  vertragenden
  Theile  zwölf  Monate  vor  dem  Ablauf
  dieses  Termins  seine  Absicht,  sie  au-Rter
  Kraft  zu  setzen,  erklärt,  soll  sie  bis
zum  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage
an  in  Wirksamkeit  bleiben,  an  welchem
der  Eine  oder  der  Andere  der  vertragenden
Theile  dieselbe  gekündigt  haben  wird.

Artikel  17.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt
und  die  Ratifikations-Urkunden  sollen  so  bald
als  möglich  in  Florenz  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
Bewvollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet  und
ihre  Siegel  beigedrückt.

Sogeschehen  zu  Florenzden  28.  Juni1870.

95

degli  autori  alla  proprietà  letteraria  ed
artistica,  come  pure  dei  cambiamenti  che
potessero  sopraggiungere  nella  legislazione
  dei  suddetti  Stati.

Le  Parti  contraenti  si  riservano  in
pari  tempo  la  facoltàä  di  arrecare  di
comune  accordo  alla  proposta  Convenzione
  qualunque  modificazione  di  cui  Pesberienza
  venisse  a  dimostrare  Futilita.

Articolo  16.

La  presente  Convenzione  entrerà  in
vigore  due  mesi  dopo  lo  scambio  delle
ratiliche.

Essa  rimarrà  in  vigore  fino  al  30.
Giugno  1875.  Nel  caso  che  una  delle
Parti  Contraenti  non  avesse  notilicato
dodici  mesi  avanti  la  scadenza  di  questo
termine  la  sua  intenzione  di  larne  cessare
  gli  efletti,  essa  rimarraà  obbligatoria
lino  allo  spirare  di  un  anno,  a  datare
dal  giorno  in  cui  P’una  o  Faltra  delle
Darti  contraenti  Favrá  denunziata.

Articolo  17.

La  presente  Convenzione  sarad  ratifi
Cata  e  le  ratiliche  ne  saranno  scambiate
a  Firenze  al  pin  presto  possibile.

In  fede  di  che  i  rispettivi  Plenipotenziari
  vi  apposero  la  loro  firma  ed  il
sigillo  delle  loro  armi.

Fatto  in  Firenze  1  28.  Gingno  1870.

(L.  S.)  Baron  A.  d’  Ow.
(L.  S.)  W.  Doenniges.
.  S.)  Visconti  Venosts,
        <pb n="98" />
        96
II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Abtheilung  für  Verkehrs-Anstalten.

Verfügung,  betreffend  die  Regulirung  der  Extrapost=  und  Estafettentaxe.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  23.d.  M.
die  Festsegung  der  Extrapost=  und  Estafettentaxe  auf  1  fl.  pro  Pferd  und  Reichsmeile
für  den  Zeitraum  vom  1.  März  1872  bis  letzten  Februar  1873  gnädigst  genehmigt.

Stuttgart,  den  27.  Februar  1872.
Für  den  Micister:
Geheimer-Rath  Dilenius.

Die  unterm  3.  Februar  1872  ausgegebene  Nummer  5  des  Reichsgesetzblattes  enthält:

1)  das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Bestimmungen  über  das  Reichskriegswesen  in
Elsab-Lothringen.  Vom  23.  Januar  1872.

2  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts,  betreffend  die  Abänderung  und  Ausdehnung
des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  im  Norddeutschen  Bunde  vom  3.  Juni
1870.  Vom  29.  Dezember  1871.

3)  elne  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  in  Anlage  D.  des  Wahlreglements  vom
28.  Mai  1870.  Vom  24.  Januar  1872.

4)  die  Ernennung  von  Konsuln  und  Vicekonsuln  des  Deutschen  Reichs  und  die  Ertheilung
des  Exequatur  an  mehrere  Konsuln  und  Vicekonsuln  auswärtiger  Staaten.

Die  unterm  17.  Februar  1872  ausgegebene  Nummer  6  des  Reichsgesetzblattes  enthält:

1)  den  Text  einer  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den  Niederlandeh,  betreffend
die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Boxtel  über  Gennep  nach  Cleve  und  Wesel.  Vom
18.  August  1871.

2)  die  Ernennung  von  Konsuln  und  Vicekonsuln  des  Deutschen  Reichs  und  die  Ertheilung
des  Exequatur  an  den  griechischen  Konsul  Gorrison  in  Hamburg.

S###e########s  ##a

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="99" />
        97
9.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Würltemberg.
Auusgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  13.  März  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  mit  dem  Regierungsblatt  verbundene

  Sammlung  von  Straferkenntnissen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Mittheilung  der  Straferkenntnisse
  an  die  Ortsbehörden.  —  Verfügung,  betreffend  die  pharmazeutische  Approbationsprüfung.  —
Verfügung,  betreffend  die  Auflösung  der  Kameralämter  Schussenried,  Zwiefalten  und  Creglingen,  und
die  Errichtung  eines  Kameralamts  in  Saulgau.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  mit  dem  Regierungsblatt  verbundene  Sammlung  von  Straferkenntnissen.

Nachdem  die  Vorschrift  in  Art.  36  des  Strafgesetzbuchs  vom  1.  März  1839,  wonach
rechtskräftige  Urtheile,  in  welchen  auf  Todesstrafe,  Zuchthaus-,  Arbeitshaus=  oder  Festungsstrafe
  erkannt  worden,  durch  ein  öffentliches  Blatt  bekannt  zu  machen  waren,  außer
Wirksamkeit  getreten  ist,  wird  die  Herausgabe  der  Sammlung  von  Straferkenntnissen,
welche  eine  Beilage  des  Regierungsblatts  mit  dem  Titel  „Straferkenntnisse  der  Gerichtshöfe
  des  Königreichs  Württemberg“  bildete,  nicht  fortgesetzt.
        <pb n="100" />
        958
Auch  auf  solche  Straferkenntnisse,  welche  nach  der  bisherigen  Einrichtung  zur  Aufnahme
  in  die  gedachte  Sammlung  sich  geeignet  hätten,  finden  vom  1.  Januar  1872  an
die  Vorschriften,  betreffend  die  Mittheilung  der  Straferkenntnisse  an  die  Ortsbehörden,
Anwendung.

Stuttgart,  den  11.  März  1872.
Mittnacht.

":8)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Mittheilung  der  Straferkenntnisse  an  die  Ortsbehörden.

An  die  Stelle  der  Vorschriften  der  Ministerial-Verfügungen  vom  12.  November
1839  (Reg.  Blatt  S.  719  ff.),  vom  30.  Oktober  1848,  IV.  3,  (Reg.  Blatt  S.  498)  und
vom  25.  Mai  1853  (Reg.  Blatt  S.  141)  über  die  Herstellung  einer  fortlaufenden  Uebersicht
  der  gegen  Ortsangehörige  ergangenen  Straferkenntnisse  treten  nachstehende  Bestimmungen:


S.  1.

Von  jedem  gegen  einen  Inländer  oder  einen  anderen  Angehörigen  des  deutschen
Reichs  gefällten  und  zur  Rechtskraft  erwachsenen  gerichtlichen  Straferkenntnisse  hat
das  Gericht,  welches  das  Urtheil  erlassen  hat,  dem  Ortsvorsteher  der  Gemeinde,  welcher
der  Verurtheilte  als  Bürger  oder  Beisitzer  angehört,  durch  Mittheilung  einer  beglaubigten
  Abschrift  desselben  Nachricht  zu  geben.

§.  2.

In  Fällen,  in  welchen  der  Verurtheilte  ein  Gemeindegenossenschaftsrecht  nicht  besitzt,
  ist  diese  Mittheilung  an  den  Ortsvorsteher  des  Wohnorts  desselben  zu  richten.

Bei  einem  Wechsel  des  Wohnorts  geht  die  Pflicht  zur  Sammlung  der  Straferkenntnisse
  (§.  5)  und  zur  Fortführung  des  Verzeichnisses  hierüber  (§.  6)  auf  den  Ortsvorsteher
  des  neuen  Wohnorts  des  Verurtheilten  über,  welcher,  sobald  hiezu  ein  Anlaß
gegeben  wird,  die  Ortsbehörde  des  bisherigen  Wohnorts  um  Uebergabe  des  Strafverzeichnisses
  anzugehen  hat.
        <pb n="101" />
        99

8.  3.

Von  Straferkenntnissen,  welche  für  die  Behörde  des  Wohnorts  von  besonderem  Interesse
  sind,  insbesondere  von  solchen,  welche  zu  polizeilichen  Aufenthaltsbeschränkungen
Anlaß  geben  können,  ist  neben  dem  Ortsvorsteher  der  Heimathgemeinde  gleichzeitig  auch
dem  Ortsvorsteher  des  Wohnorts  des  Verurtheilten  eine  Abschrift  zuzusenden.

8.  4.

Das  gleiche  Verfahren  (88§.  1—3  oben)  ist  hinsichtlich  der  von  den  Polizeibehörden
  gefällten  und  zur  Rechtskraft  erwachsenen  Straferkenntnisse  von  Seiten  der  verurtheilenden
  Polizeibehörde  einzuhalten,  soferne  die  erkannte  Strafe  in  Haft  oder  in  Geldstrafe
  über  drei  Thaler  besteht.

S.  5.

Die  abschriftlich  mitgetheilten  Straferkenntnisse  sind  in  den  Registraturen  der  Ortspolizeistellen

  geordnet  und  mit  fortlaufenden  Ziffern  versehen  aufzubewahren.

F.  6.

Jeder  Ortsvorsteher  hat  ein  Verzeichniß  derjenigen  Ortsangehörigen  und  Ortseinwohner
  anzulegen  und  fortzuführen,  gegen  welche  eine  Strafe  von  der  in  den  §§.  1  und
4  bezeichneten  Art  rechtskräftig  erkannt  worden  ist.

Das  Verzeichniß  hat  den  vollständigen  Namen  und  den  bürgerlichen  Stand  des
Verurtheilten  und  eine  Hinweisung  auf  die  Ziffer  der  bei  der  Behörde  vorliegenden  Abschrift
  des  Straferkenntnisses  (oben  §.  5)  zu  enthalten.

Die  Verurtheilten  sind  in  alphabetischer  Ordnung  und  mit  Freilassung  des  zur
Hinweisung  auf  etwaige  später  erfolgende  Straferkenntnisse  erforderlichen  Raums  in  das
Verzeichniß  einzutragen.

S.  7.

Die  Bezirksgerichte  und  die  K.  Oberämter  sind  angewiesen,  von  der  Vollziehung
der  vorstehenden  Vorschriften  durch  die  Ortsvorsteher  von  Zeit  zu  Zeit  bei  Gelegenheit
anderer  Amtsgeschäfte  in  den  Gemeinden  Kenntuiß  zu  nehmen.

Stuttgart,  den  11.  März  1872.

Mittnacht.  Scheurlen.
        <pb n="102" />
        100

C)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  pharmazeutische  Approbationsprüfung.

Unter  Bezugnahme  auf  die  in  der  Bekanntmachung  des  Bundesraths  vom  25.  September
  1869  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Apotheker  (abgedruckt  im
Reg.  Blatt  vom#Jahr  1871  S.  321  ff.)  wird  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Die  pharmazeutische  Approbationsprüfung  kann  vor  der  pharmazeutischen  Examinations-Commission

  bei  der  Universität  in  Tübingen  abgelegt  werden.
8.  2.
Wer  zu  der  Prüfung  in  Tübingen  zugelassen  zu  werden  wünscht,  hat  sich
für  die  Prüfung  im  Sommersemester  spätestens  im  April,
für  die  Prüfung  im  Wintersemester  spätestens  im  November
des  betreffenden  Jahres  beim  Ministerium  des  Innern  zu  melden.

Der  Meldung  hat  der  Kandidat  beizufügen:

1)  einen  kurzen  Lebenslauf,

2)  seine  Lehr=  und  Servirzeugnisse,

3)  das  über  den  Besuch  der  Universität  ihm  ausgestellte  Zeugniß,  beides  in  beglaubigter
  Form.

Die  Zeugnisse  Z.  2  und  3  haben  darüber  Nachweis  zu  geben,  daß  der  Kandidat
seine  Lehrzeit  erfolgreich  bestanden,  mindestens  volle  drei  Jahre  als  Apothekergehilfe  gearbeitet,
  und  mindestens  volle  zwei  Semester  an  einer  Universität  dem  Studium  der
Botanik,  Chemie,  Physik  und  Pharmakognosie  obgelegen  habe.

Wenn  die  Nachweise  genügend  befunden  werden,  wird  die  Zulassungsverfügung
vom  Ministerium  des  Innern  ausgestellt.

Kandidaten  aus  Württemberg,  welche  vor  dem  1.  April  1873  zur  Prüfung  sich
melden,  haben  nur  diejenigen  Nachweise  beizubringen,  welche  nach  den  bisher  in  Geltung
gestandenen  württembergischen  Vorschriften  behufs  Zulassung  zur  pharmazeutischen
Staatsprüfung  erfordert  wurden.  6.  5

Die  auf  46  Thaler  festgesetzten  Prüfungsgebühren  sind  vor  Beginn  der  Prüfung
an  das  Universitäts-Cassenamt  zu  bezahlen.
        <pb n="103" />
        101

8.  4.

Die  Prüfungsverhandlungen  sind  von  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungs-Commission
dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen,  welches  die  beantragten  Approbationsscheine
ausstellen  und  den  Kandidaten  einhändigen  lassen  wird.

Diejenige  Behörde,  welche  mit  der  Zustellung  des  Approbationsscheins  beauftragt
wird,  hat  die  Beeidigung  des  Approbirten  vorzunehmen.

Stuttgart,  den  5.  März  1872.  Scheurlen.

ß00)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Verflgung,  betreffend  die  Auflösung  der  Kameralämter  Schussenried,  Zwiefalten  und  Creglingen,  und
die  Errichtung  eines  Kameralamts  in  Saulgau.

Vermöge  Höchster  Entschließung  vom  26.  Februar  d.  J.  haben  Seine  Königliche
Majestät  die  Auflösung  der  Kameralämter  Schussenried,  Zwiefalten  und  Creglingen
und  die  Errichtung  eines  Kameralamts  Saulgau  genehmigt.

In  Folge  hievon  begreifen  die  Kameralämter  Saulgau,  Mergentheim,  Heiligkreuzthal
  und  Roth  am  See

künftig  die  ganzen  Oberamtsbezirke
Saulgau,  Mergentheim,  Riedlingen  und  Gerabronn.

Außerdem  gehen  folgende  Orte  von  den  bisherigen  Kameralämtern  an  andere  Kameralämter
  über:

A.  vom  Kameralamt  Schussenried

a)  an  das  Kameralamt  Waldsee

die  Gemeinden  Aulendorf.
Ingoldingen.
Michelwinnenden.
Otterswang.

Oberamts  Waldsee.  Schussenried.

Steinhausen.
Winterstettendorf.
Winterstettenstadt.
        <pb n="104" />
        102
b)  an  das  Kameralamt  Ochsenhausen

die  Gemeinden
Oberamts  Biberach.

die  Parzelle

Ahlen.

Attenweiler.

Grodt.

Muttensweiler.

Stafflangen.

Burren  von  der  Gemeinde  Biberach.

B.  vom  Kameralamt  Zwiefalten
an  das  Kameralamt  Münsingen

die  Gemeinde

s

Oberamts  Münsingen.

 

 

–

Aichelau.
Aichstetten.
Anhausen.
Baach.
Bichishausen.
Ehrstetten.
Emeringen.
Erbstetten.
Gauingen.
Geisingen.
Gossenzugen.

Gundelfingen.

Hayingen.
Huldstetten.
Indelhausen.
Münsdorf.
Oberstetten.
Pfronstetten.
Sonderbuch.
Tigerfeld.
Wilsingen.
Zwiefalten.
        <pb n="105" />
        103

Zugleich  wird  die  Erhebung  der  Forstgefälle
des  Reviers  Justingen,  Forsts  Blaubeuren,
vom  Kameralamte  Münsingen  dem  Kameralamte  Blaubeuren;
des  Reviers  Pfronstetten,  Forsts  Zwiefalten,
vom  Kameralamte  Zwiefalten  dem  Kameralamte  Münsingen;
der  Reviere  Pflummern  und  Zwiefalten,  desselben  Forsts,
vom  Kameralamte  Zwiefalten  dem  Kameralamte  Heiligkreuzthal,
und  des  Reviers  Schussenried,  Forsts  Ochsenhausen,
vom  Kameralamte  Schussenried  dem  Kameralamte  Saulgau
zugetheilt,  während  die  Torfmeisterei  in  Schussenried
an  das  Kameralamt  Waldsee  übergeht.
Vorstehende  Bezirkseintheilung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1872  in  Wirkung  und  wird
hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  28.  Februar  1872.

Renner.

Die  unterm  4.  März  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  7  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
1)  eine  kaiserliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  Vom  1.  März  1872.
2)  das  Gesetz  wegen  Einführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Beschränkungen  des  Grundeigenthums
  in  der  Umgebung  von  Festungen  vom  21.  Dezember  1871  in  Elsaß-Lothringen.  Vom
21.  Februar  1872.

3)  eine  Bekanntmachung  des  Bundeskanzleramts,  betreffend  die  Erweiterung  der  Festungen
Metz  und  Straßburg.  Vom  26.  Februar  1872.

4)  eine  desgl.,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.  Vom
8.  Februar  1872.

5)  die  Ernennung  von  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vice-Konsuln  des  deutschen  Reichs.

6)  die  Ertheilung  des  Exequatur  an  den  Königlich  spanischen  Konsul  Oßwald  Schmitz  in
Cöln.

########e#n#unbs

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,
        <pb n="106" />
        <pb n="107" />
        Regierungs--Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Sanstag  den  23.  März  1872.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Sachverständigen-Vereinen
  in  Gemäßheit  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juni  1870.  —  Verfügung,  betreffend  die
Vollziehung  des  Art.  12  der  mit  Italien  abgeschlossenen  Literar-Convention.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Liverpool  and  London  and  Globe-Insurance-Company  zu  Liverpool.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Organisation  der  Ersatzbehörden  im  Königreich  Württemberg.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Zustiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Sachverständigen-Vereinen  in  Gemäßheit  des  Reichsgesetzes
vom  11.  Juni  1870.

Die  von  dem  Reichskanzleramte  unter  dem  5.  Januar  v.  J.  erlassene  Instruktion
über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine  nach
Maßgabe  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juni  1870,  betreffeud  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken
  u.  s.  w.  (Bundesgesetz-Blatt  S.  339),  wird  hiemit  in  der  Anlage  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
        <pb n="108" />
        106
Zugleich  wird  bekannt  gemacht,  daß  zu  Folge  einer  von  Seiner  Königlichen
Majestät  unter  dem  12.  Januar  d.  J.  genehmigten  Uebereinkunft  mit  der  Großherzog-=lich
  Badischen  und  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  gemeinschaftliche  Sachverständigen-Vereine
  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen  mit  dem  Sitz  in  Stuttgart  gebildet
  und  Württembergischer  Seits
1)  in  den  literarischen  Verein:
als  Vorsitzender  der  Or.  jur.  Oskar  Wächter  dahier,
als  Mitglieder  der  Buchhändler  Freiherr  Carl  von  Cotta  und  der  Professor
J.  Klaiber  dahier,
als  Stellvertreter  der  Buchhändler  Hochdanz  dahier  und  der  Kanzler  Staatsrath
  von  Rümelin  in  Tübingen;
2)  in  den  musikalischen  Verein:
als  Vorsitzender  der  Obertribunalrath  von  Köstlin,
als  Mitglieder  der  Hofkapellmeister  Abert  und  der  Professor  Dr.  Faißt,
als  Stellvertreter  der  Musikalienhändler  Zumsteeg  und  der  Professor  Stark,
sämmtlich  in  Stuttgart,
berufen  worden  sind.
Stuttgart,  den  15.  März  1872.
Mittnacht.

Anlage.
Instruktion

über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine.
  Vom  5.  Januar  1871.

In  Gemäßheit  der  88.  31  und  49  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870,  betreffend

das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  u.  s.  w.  (Bundesges.  Bl.  S.  339),  welche  lauten:
§.  31.  „In  allen  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  sollen  aus  Gelehrten,  Schriftstellern,
  Buchhändlern  und  anderen  geeigneten  Personen  Sachverständigen-Vereine
  gebildet  werden,  welche  auf  Erfordern  des  Richters  Gutachten  über
die  an  sie  gerichteten  Fragen  abzugeben  verpflichtet  sind.  Es  bleibt  den  einzelnen
  Staaten  überlassen,  sich  zu  diesem  Behufe  an  andere  Staaten  des
        <pb n="109" />
        107

Norddeutschen  Bundes  anzuschließen  oder  auch  mit  denselben  sich  zur  Bildung
gemeinschaftlicher  Sachverständigen-Vereine  zu  verbinden.

Die  Sachverständigen-Vereine  sind  befugt,  auf  Anrufen  der  Betheiligten
über  streitige  Entschädigungsansprüche  und  die  Einziehung  nach  Maßgabe  der
§§.  18  bis  21  als  Schiedsrichter  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

Das  Bundeskanzleramt  erläßt  die  Instruktion  über  die  Zusammensetzung
und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine.“

§.  49.  „Die  Sachverständigen-Vereine,  welche  nach  Maßgabe  des  §.  31  Gutachten
über  den  Nachdruck  musikalischer  Kompositionen  abzugeben  haben,  sollen  aus
Komponisten,  Musikverständigen  und  Musikalienhändlern  bestehen,"
sowie  auf  Grund  des  Art.  80  Ziff.  25  der  Deutschen  Bundesverfassung  wird  über  die
Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine  Folgendes  bestimmt:

S.  1.
Die  Sachpverständigen-Vereine  sind  entweder
a)  literarische  oder
b)  mus  ikalische
Sachverständigen-Vereine.  In  keinem  Bundesstaate  darf  mehr  als  ein  literarischer
und  ein  musikalischer  Sachverständigen-Veriin  bestehen.

«  8.  2.

Jeder  Verein  besteht  aus  sieben  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden.  Für
den  Fall  der  Verhinderung  einzelner  Mitglieder  wird  eine  Anzahl  Stellvertreter  ernannt.
8.  3.

Die  Ernennung  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  erfolgt  durch  die  zuständige
Centralbehörde,  welche  auch  den  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter  aus  der  Zahl  der
Vereinsmitglieder  bestimmt.  Die  Mitglieder  und  Stellvertreter  werden  als  Sachverständige
  ein  für  alle  Mal  gerichtlich  vereidet.

S.  4.

Der  literarische  Sachverständigen-Verein  ist  berufen,  auf  Erfordern  der  Gerichte
Gutachten  über  technische  Fragen  abzugeben,  von  welchen

a)  der  Thatbestand  des  Nachdrucks  von  Schriftwerken  oder  Abbildungen  (88.  1  ff.,

88.  43  und  44  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870)  oder
        <pb n="110" />
        108

b)  der  Thatbestand  der  uperlaubten  Aufführung  eines  dramatischen  Werkes  (88.  50  ff.
a.  a.  O.)  oder
-D  )  der  Betrag  des  durch  den  Nachdruck  oder  die  unerlaubte  Aufführung  entstandenen
Schadens,  beziehungsweise  der  Bereicherung
abhängt.
Ein  Mitglied  des  Vereins  muß  als  Zeichner,  Kupferstecher  2c.  mit  der  Anfertigung
der  im  §.  43  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870  erwähnten  Zeichnungen  und  Abbildungen
  vertraut  sein.

§.  5.
Der  musikalische  Sachverständigen-Verein  ist  berufen,  auf  Erfordern  der  Gerichte
Gutachten  über  technische  Fragen  abzugeben,  von  welchen

a)  der  Thatbestand  des  Nachdrucks  von  musikalischen  Kompositionen  (88.  45  ff.
a.  a.  O.),  oder

b)  der  Thatbestand  der  unerlaubten  Aufführung  eines  musikalischen  oder  dramatischmusikalischen
  Werkes  (88.  50  ff.  a.  a.  O.),  oder

P)  der  Betrag  des  durch  den  Nachdruck  oder  die  unerlaubte  Aufführung  entstandenen
Schadens,  beziehungsweise  der  Bereicherung,

abhängt.
S.  6.

Das  verlangte  Gutachten  hat  der  Verein  nur  dann  abzugeben,  wenn  ihm  zuvor

von  dem  regquirirenden  Gerichte  übersendet  sind:

1)  die  gerichtlichen  Akten;

2)  eine  aktenmäßige  Darstellung  des  Sach=  und  Streitverhältnisses,  in  welcher  zugleich
  die  zu  begutachtenden  Fragen  einzeln  aufgeführt  sind,  unter  Beifügung  der
Angabe,  ob  und  eventuell  welche  Erklärung  von  den  Parteien  über  jene  Darstellung
  abgegeben  oder  aus  welchen  Gründen  die  Abgabe  solcher  Erklärung  unterblieben
  ist;

3)  die  zu  vergleichenden  Gegenstände,  deren  Identität  durch  Anhängung  des  Gerichtssiegels
  oder  auf  andere  Art  außer  Zweifel  gestellt  und  gegen  Verwechselung
gesichert  ist.

Die  Darstelluug  zu  2  verbleibt  bei  den  Akten  des  Vereins.
        <pb n="111" />
        109

S.  7.

Sobald  der  Antrag  auf  Erstattung  eines  Gutachtens  von  Seiten  des  Vereins  an
den  Vorsitzenden  desselben  gelangt  ist,  ernennt  der  letztere  zwei  Mitglieder  zu  Referenten,
welche  unabhängig  von  einander  ihre  Meinung  schriftlich  abzugeben  und  in  einer  demnächst
  anzuberaumenden  Sitzung  des  Vereins  vorzutragen  haben.  Nach  stattgehabter
Berathung  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit  der  Beschluß.  Bei  Stimmengleichheit  gibt
die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Handelt  es  sich  um  den  Nachdruck  einer  Zeichnung  oder  Abbildung  (§.  43  des  Gesetzes
  vom  11.  Juni  1870),  so  muß  einer  der  beiden  Referenten  als  Zeichner,  Kupferstecher
  2c.  mit  der  Anfertigung  der  betreffenden  Zeichnungen  oder  Abbildungen  vertraut
  sein.

S.  8.

Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  fünf
Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden  und  der  etwa  zugezogenen  Stellvertreter,  erforderlich.
  Mehr  als  sieben  Mitglieder  dürfen  au  dem  Beschlusse  nicht  Theil  nehmen.

8.  9.

Nach  Maßgabe  des  gefaßten  Beschlusses  wird  das  Gutachten  ausgefertigt,  von  den
bei  der  Beschlußfassung  anwesend  gewesenen  Mitgliedern  des  Vereins  unterschrieben  und
mit  dem  dem  Vereine  zu  überweisenden  Siegel  untersiegelt.  Die  etwaige  Verwendung  von
Stempeln  zu  dem  Gutachten  richtet  sich  nach  den  Gesetzen  der  einzelnen  Bundesstaaten.

S.  10.

Der  Verein  ist  befugt,  an  Gebühren  für  das  Gutachten  zehn  bis  Einhundert  Thaler
zu  liquidiren,  welche  vom  requirirenden  Gerichte  sofort  nach  Eingang  des  Gutachtens  dem
Vorsitzenden  des  Vereins  kostenfrei  übersandt  werden.

§.  11.

Wenn  die  betheiligten  Parteien  in  Gemäßheit  des  §  31  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
11.  Juni  1870  einen  Sachverständigen-Verein  als  Schiedsrichter  anzurufen  beabsichtigen,
so  haben  sie  ihre  desfallsigen  Anträge  in  beglaubigter  Form  an  den  Verein  gelangen
zu  lassen.

Die  in  den  88.  6  bis  10  enthaltenen  Bestimmungen  kommen  auch  in  diesem  Falle
analog  in  Anwendung.

Berlin,  den  5.  Januar  1871.  Das  Bundeskanzler-Amt.
(gez.)  Eck.
        <pb n="112" />
        110

:B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Art.  12  der  mit  Italien  abgeschlossenen
Literar-Convention.

Zur  Vollziehung  des  Art.  12  des  durch  K.  Verordnung  vom  29.  Februar  d.  J.
(Reg.  Blatt  S.  81)  verkündigten  Vertrags  mit  Italien  wegen  gegenseitigen  Schutzes
der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst  wird  Nachstehendes
verfügt:

S.  1.

Den  Wirttembergischen  Verlegern  und  Sortimentshändlern,  welche  italienische  noch
nicht  zum  Gemeingut  gewordene  Werke  in  Abdrücken,  Nachbildungen  2c.  veröffentlicht
oder  letztere  zum  Vertrieb  übernommen  haben,  wird  zur  Erleichterung  eines  künftigen
Nachweises  der  Rechtmäßigkeit  der  betreffenden  Publikationen  anheim  gegeben,  bis  zum
30.  April  d.  J.  diese  Vervielfältigung  bei  ihrer  Bezirkspolizeibehörde  anzumelden.  —
Dieselbe  wird,  wenn  sie  sich  von  der  Richtigkeit  der  gemachten  Angabe  überzeugt  hat,
die  angemeldeten  Exemplare  von  Büchern,  musikalischen  und  artistischen  Werken  auf  Verlangen
  mit  einem  Stempel  versehen.

Den  Verlegern  bleibt  es  überlassen,  ob  sie  statt  sofortiger  Stempelung  der  gesammten
  Auflage  es  vorziehen,  daß  bei  der  Bezirkspolizeibehörde  ein  Konto  über  die
nachweislich  noch  auf  ihrem  Lager  befindlichen  Exemplare  eines  jeden  von  ihnen  vervielfältigten
  zuerst  in  Italien  erschienenen  Werks  angelegt  und  die  nach  Bedürfniß  auf
ihren  Antrag  allmählig  abgestempelte  Zahl  von  Exemplaren  auf  dem  Conto  gelöscht
werden.

§.  2.

Was  die  in  der  Publikation  begriffenen  Werke  betrifft,  so  haben  die  Württembergischen
  Verleger  von  Vervielfältigungen  ursprünglich  in  Italien  erschienener  Werke
bis  zum  30.  April  d.  J.  von  den  Werken,  deren  Nachdruck  oder  Nachbildung  bereits
veranstaltet  ist,  der  Bezirkspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen,  wobei  die  Zahl  der  Bände
oder  Lieferungen,  in  denen  das  Werk  erscheint,  sowie  die  Stärke  der  Auflage  genau  anzugeben
  und  zugleich  die  zur  Vervielfältigung  oder  Nachbildung  am  15.  März  d.  J.
        <pb n="113" />
        111

getroffen  gewesenen  Veranstaltungen  nachzuweisen  sind.  Die  späteren  Bände  oder  Lieferungen
  dürfen  in  keiner  stärkeren  Auflage  als  die  bereits  erschienenen  ausgegeben  werden.
§.  3

Den  Inhabern  von  Abklatschen  (Cliché's),  Holzstöcken  und  gestochenen  Platten  aller
Art,  sowie  von  lithographischen  Steinen  zu  nicht  autorisirten  Vervielfältigungen  italienischer
  Werke  wird  anheimgegeben,  dieselben  bis  zum  30.  April  d.  J.  bei  ihrer  Bezirkspolizeibehörde
  anzumelden,  welche  sie  einregistriren  und  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte
  Registrirung  ertheilen  wird.  Die  von  den  einregistrirten  Cliche's  2c.  genommenen
Abdrücke  können,  die  fortdauernde  Geltung  des  Vertrags  (vergl.  Art.  16  Abs.  2  desselben)
  vorausgesetzt,  nur  bis  zum  14.  März  1876  eine  Stempelung  erhalten.

8.  4.

Die  Stempelung  geschieht  unentgeldlich  mit  dem  Amtssiegel  der  Bezirkspolizeibehörde.
  Wenn  und  soweit  aber  wegen  der  Beschaffenheit  des  betreffenden  Produkts  die
Anwendung  eines  Trockenstempels  nothwendig  erscheint,  und  von  den  Betheiligten  gewünscht
  wird,  sind  die  zu  stempelnden  Exemplare  von  der  Bezirkspolizeibehörde  dem
Ministerium  zur  Stempelung  durch  letzteres  einzuschicken.

Auf  die  Literar-Convention  und  diese  Verfügung  sind  die  im  Bezirke  ansäßigen
Buch-,  Kunst=  und  Musikalien-Handlungen  2c.  durch  die  Bezirkspolizeibehörden  ausdrücklich
  aufmerksam  zu  machen;  eine  Urkunde  darüber,  daß  dieß  geschehen,  ist  zu  den  Akten
zu  nehmen.

Stuttgart,  den  15.  März  1872.  Scheurlen.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Liverpool  and  London  and  Globe-Insurance-Company
zu  Liverpool.

An  der  Stelle  des  bisherigen  Hauptagenten  der  Lirerpool  and  London  and  Globe
Insurance  Company  zu  Liverpool,  des  Fabrikanten  G.  Schober  in  Stuttgart,  welcher
die  Hauptagentur  niedergelegt  hat,  ist  der  Kaufmann  Karl  Rommel  in  Stuttgart
zum  Hauptagenten  bestellt  und  letzterer  als  solcher  bestätigt  worden,  was  unter  Hinweisung
  auf  die  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1867  (Reg.  Blatt  von  1868  S.  11)
öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  16.  März  1872,  Scheurlen,
        <pb n="114" />
        112

C)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Organisation  der  Ersatzbehörden  im  Königreich  Württemberg.

Ueber  die  neue  Organisation  der  Ersatz=  (Aushebungs-)  Behörden  im  Königreich
Württemberg  wird  mit  Höchster,  nach  Vernehmung  des  Geheimenraths  ertheilter  Ermächtigung
  Seiner  Majestät  des  Königs  Folgendes  bekannt  gemacht.

S.  1.

Das  Königreich  Württemberg  zerfällt  in  Bezug  auf  die  Ersatz-Angelegenheiten  in
die  Bezirke  der  zu  dem  K.  Württembergischen  Armeekorps  gehörenden  vier  Infanterie-Brigaden.


Jeder  dieser  Bezirke  der  Infanterie-Brigaden  besteht  aus  den  Bezirken  der  denselben
  zugehörigen  Landwehr-Bataillone.

Die  Landwehr=  Bataillonsbezirke  sind  in  Rücksicht  auf  die  Ersatz=  Angelegenheiten
in  Aushebungs=  (Loosungs-)  Bezirke  und  diese  letzteren  gemäß  §.  69  der  Militär-Ersatz-Instruktion
  vom  26.  März  1868  eventuell  in  zwei  oder  mehrere  Musterungs-Bezirke
  eingetheilt.  —  Jeder  Oberamtsbezirk  sowie  der  Stadtdirektions-Bezirk  Stuttgart
bildet  einen  besonderen  Aushebungs-Bezirk.

Die  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Königreich  Württemberg  ist  in  Anlage
4  zu  der  Militär-Ersatz-Instruktion  enthalten.“)

§.  2.

Die  oberste  Leitung  der  Ersatz-Angelegenheiten  steht  im  Königreich  Württemberg  den
Ministern  des  Innern  und  des  Kriegswesens  gemeinschaftlich  als  oberster  Instanz  (Ministerial-Instanz,)
  zu.

8.  3.

Die  Ersatz-Behörde  dritter  Instanz  wird  durch  den  Königlichen  Oberrekrutirungsrath

  gebildet.  Derselbe  hat  diejenigen  Funktionen  wahrzunehmen,  welche

*)  Diese  Anlage  findet  sich  des  Zusammenhangs  wegen  nachstehend  (unten  Seite  116.)  aus
dem  Regierungsblatt  von  1871.  Seite  LXIX—IXXII  nach  Seite  136  nochmals  abgedruckt,
        <pb n="115" />
        113

die  Militär-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz,
  beziehungsweise  den  General-Kommandos  oder  den  Oberpräsidien  zuweist.

Der  Oberrekrutirungsrath  hat  unter  dem  Vorsitz  eines  Generals  aus  zwei  delegirten
  Räthen  des  Ministeriums  des  Innern,  sowie  aus  zwei  von  dem  Ministerium  des
Kriegswesens  zu  delegirenden  Stabsofficieren  zu  bestehen.  —  In  Fällen  der  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  den  Delegirten  des  Ministeriums  des  Innern  einerseits  und  den
Delegirten  des  Kriegsministeriums  andererseits  ist  die  Angelegenheit  der  Ministerial-Instanz
  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Das  Nähere  in  Beziehung  auf  die  Art  und  Weise  der  Geschäftsführung  des  Oberrekrutirungsraths
  wird  durch  die  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  in  gemeinsamem
  Benehmen  geregelt.

S.  4.

Für  jeden  Infanterie-Brigade-Bezirk  besteht  eine  Ersatz-Behörde  zweiter  Instanz,
welche  unter  dem  Namen

Königliche  Departements-Ersatz-Commission  im  Bezirk

der  ...  .  ...  ten  Infanterie-Brigade

die  in  der  Militär-Ersatz-Instruktion  den  Departements-Ersatz-Commissionen  aufgetragenen
  Geschäfte  besorgt  und  dem  Oberrekrutirungsrath  unmittelbar  untergeordnet  ist.

Die  Departements-Ersatz-Commissionen  sind  aus  einem  von  dem  Ministerium  des
Innern  abgeordneten  Rath  (dem  Civilvorsitzenden)  und  aus  dem  betreffenden  Infanterie-Brigade-Commandeur
  (dem  Militärvorsitzenden)  zusammengesetzt.

S.  5.

Die  Ersatzgeschäfte  erster  Instanz  besorgt  der  Landwehr-Bezirks-Commandeur  in
Berbindung  mit  dem  betreffenden  Oberamtmann  beziehungsweise  dem  Stadtdirector  von
Stuttgart.

Diese  Behörde  führt  den  Namen

K.  Kreis-Ersatz-Commission  des  Oberamtsbezirk  ....
beziehungsweise  des  Stadtdirectionsbezirks  Stuttgart.
        <pb n="116" />
        114

In  jedem  Aushebungsbezirk  treten  den  Kreis-Ersatz-Commissionen  als  außerordentliche
  Mitglieder  noch  hinzu:

1)  vier  Angehörige  des  Aushebungsbezirks.

Dieselben  sind  nebst  einer  gleichen  Anzahl  von  Stellvertretern  ohne  Rücksicht  auf
Besitz,  Stand  oder  Beruf  je  für  die  Dauer  von  drei  Jahren  von  der  Amtsversammlung
  zu  wählen  und  durch  den  Oberamtmann  zu  verpflichten.

2)  Ein  Linien-Infanterie-Officier.

Sind  Officiere  der  Linie  nicht  verfügbar,  so  werden  Officiere  des  Beurlaubtenstandes
  als  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Commission  kommandirt.

Die  Kreis-Ersatz-Commissionen  sind  den  Departements-Ersatz-Commissionen  unmittelbar
  untergeordnet.

S.  6.

Zur  Entscheidung  über  die  Ansprüche  auf  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst
nach  Maßgabe  der  Militär-Ersatzinstruktion  besteht  im  Königreich  Württemberg  eine
Commission  unter  dem  Namen

K.  Prüfungs-Commission  für  einjährig  Freiwillige.

Dieselbe  steht  unter  der  Leitung  der  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  und  ist  aus  ordentlichen

  und  außerordentlichen  Mitgliedern  zusammengesetzt.

1.  Ordentliche  Mitglieder  sind:
a)  der  Civilvorsitzende  der  Departements-Ersatz-Commission  der  zweiten  Infanterie-Brigade,
  und  ein  zweites  Mitglied  aus  dem  Ressort  der  Civilverwaltung.
b)  zwei  Stabsofficiere.

II.  Die  außorordentlichen  Mitglieder  sind:
der  Director  und  ein  Lehrer  oder  aber  zwei  Lehrer  eines  Gymnasiums,  einer  Realschule
oder  höheren  Bürgerschule.
Die  Ernennung  der  ordentlichen  Mitglieder  erfolgt  zu
a)  durch  den  Minister  des  Innern,  zu
b)  durch  den  Kriegsminister.
Die  außerordentlichen  Mitglieder  werden  von  dem  Oberrekrutirungsrath  im
        <pb n="117" />
        115

Einvernehmen  mit  der  Cultministerial-Abtheilung  für  Gelehrten-  und  Realschulen
  bestellt.

Alles  Nähere  in  Beziehung  auf  die  Geschäftsführung  der  Prüfungskommission  für
einjährig  Freiwillige  wird  —  soweit  die  Militär-Ersatz-Instruktion  keine  Vorschriften
hierüber  enthält  —  von  den  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  angeordnet.


Stuttgart,  den  10.  März  1872.

Scheurlen.  v.  Suckow.
        <pb n="118" />
        116

für  das

Anlage  4.

Our  Militair-Ersatz-Instruction.)

Rönigreich  Württemberg.

Tandwehrbezirks-Eintheilung

 

Landwehr-Kompagnie.



 

 

 

 

 

107,657

Imfu-  Oberamts-=terie-
  D
brigade.  Regiment.  #  Bataillon.  Stab.  Seelenzahl.  bezirke.
Herrenberg.  21,518  Herrenberg.
U  I.  Calw.  25,435  Calw.
Calw.  Wildbad.  25,220  Neuenbürg.
·  1.  Nagold.  25,089  Nagold.

"  Königlich  97,262

Wurttembergisches

gandwehr-Regiment.  II.  Reutlingen.  36,082  Reutlingen.

5  Neullingen  Tübingen.  l  32,267  Tilbingen.

S  ·  Rottenburg.  —  28,178  Rottenburg.

3  9687

S  I

Horb.  18,820  Horb.

S  1  Freudenstadt.  28,780  Freudenstadt.

Horb.  Sulz.  18,652  Sulz.

-*  7.  „  Oberndorf.  6%  23,471  Oberndorf.

Z  abniglih  00)23

Wüurttembergisches

HLandwehr-Regiment.  Balingen.  32,063  Balingen.

1..  Rottweil.  31,387  Rotwell.
Rottweil.  Spaichingen.  19,591  Spaichingen.
Tuttlingen.  24,616  Tuttlingen.
1.
        <pb n="119" />
        117

 

Landwehr-Kompagnie.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

D-  «  Oberamtsbrigade.
  Regiment.  Bataillon.  Stab.  1  Seelenzahl.  bezirke.
I
l
Bbblingen.  24512  Bötüingen.
l.  Leonberg.  29,128  Leonberg.
Leonberg.  Vaihingen.  21,734  Vaihingen.
3.  I  Maulbronn.  22,351  Maulbronn.
Königlich  97,.725
Württembergisches
Landwehr-Regiment.  Ludwigsburg.  37,206  Ludwigsburg.
*  .  Cannstatt.  229,105,  Cannstatt.
VLudwigsburg.  Mardbach.  26,571  Marbach.
*  Waiblingen.  25,386  Walblingen.
I  «118,268
—
65½  D  Brackenheim.  23,518  Brackenheim.
-  I.  Besigheim.  235432  Besigheim.
*  Hieilbronn.  Hellbronn.  35,749  Heilbronn.
2  4.  Neuenstadt.  29,965  Neckarsulm.
z  Aoniglich  114654
Wärttembergisches
DLLandwehr-Regiment.  Backnang.  27,746  Backnang.
S  Il.  Weinsberg.  24,777  Weinsberg.
6  Hall.  Oehringen.  30,859  Oehringen.
2  Hall.  27,714  Hall.
111,096
1I.  2.  und  3.  (Am,)  75,781  Stuttgart,  Stadt-Reserve-Landwehr-Bataillon
  direction.
Stuttgart.  Stuttgart.  32,762  Stuttgart,  Ober- 



 

108.048

 

amt.
        <pb n="120" />
        118

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landwehr-  Kompagnie.
na  5  *%  Oberamtsbrigade.
  Regiment.  Bataillon.  Stab.  Seelenzahl.  bezirke.
1  l
Künzelsau.  28,204  Künzelsau.
I.  Blaufelden.  30,613  Gerabronn.
Mergentheim.)Crailsheim.  24,856  Crallsheim.
Mergentheim.  28,097  Mergentheim.
P  11270
Königlich
3Wiurttembergisches
orrdwehr  Negiment.  Gaildorf.  224,314  Gaildorf.
*  II.  Ellwangen.  E  30,169  Ellwangen.
*  Ellwangen.  Aalen.  226,942  Aalen.
z  Neresheim.  22,077  Neresheim.
2.  103,502
r—
2
0  „  Schorndorf.  26,133  Schorndorf.
S  «  Welzheim.  20,397  Welzheim.
S  Gmund.  Göppingen.  35,043  Göpplngen.
2  Gmünd.  27853  Gmüd.
"  6.  108,526
S  Königlich  .
Württembergisches
Landwehr-Regiment.  Geislingen.  28,291  Geislingen.
II.  Heidenheim.  34,527  Heidenheim.
Ulm.  Ulm.  46,576  Ulm.
.109.394
        <pb n="121" />
        118

 

 

 

 

 

 

 

 

Landwehr—  Kompagnie.
Infan-  Oberamtsterie-
  I  .  bezirte
brigade.  Regiment.  Bataillon.  Stab.  Seelenzahl.  zirke.
1  I
I  Riedlingen.  26,333  Riedlingen.
D.  I.  Saulgau.  1  25,115  Saulgau.
Ravensburg.  Ravensburg.  29,904  Ravensburg.
2.  ·  Tettnang.  »  21,549  Tettnang.
3  Königlich  o2rsoi
Württembergisches  Biberach.  30628  Biberach.
sLandwehr  ·  Regiment.  .  Wonssee.  23238678  Waldsee.
Biberach.  ¶Ceuttirh..  22.159  Ceutlirch
2  Wangen.  19,297  Wangen.
964062
s
Blaubeuren.  18,728  Blaubeuren.
I.  Münsingen.  23,262  Münsingen.
CEchingen.  Ehingen.  1  25,489  Ehingen.
S  8.  ;  Laupheim.  24,952  Laupheim.
Königlich  842431
*  Württembergisches
Landwehr,Regiment  Kirchheim.  #  25,976  Kirchheim.
5  II.  Nürtingen.  E  25,808  Nürtingen.
#  Eßlingen.  Cßlingen.  32,207  Eßlingen.
Urach.  ·  26,990  Urach.
109681

 

 

Kriegsminister,  Generallientenant
von  Suckon.

[
        <pb n="122" />
        12

Die  unterm  12.  d.  M.  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  8  des  Reichsgesetzblattes  enthält:

1)  die  Verordnung,  betreffend  die  Cautionen  der  bei  der  Verwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen  in
Elsaß-Lothringen  angestellten  Beamten.  Vom  27.  Februar  1872.

2)  die  Bekanntmachung  des  siebenten  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur
Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind.  Vom  3.  März  1872.

3)  die  Bekanntmachung,  betreffend  diejenigen  Gymnasien,  welche  hinsichtlich  ihrer  vom  Unterrichte
in  der  griechischen  Sprache  dispensirten  Schüler  zu  den  im  §.  154  Nro.  2  c.  der  Militär-Ersatz-Justruction
  vom  26.  März  1868  bezeichneten  Lehranstalten  gehören.  Vom  3.  März
1872.

4)  Ernennung  von  Consuln  und  Viceronsuln  des  Deutschen  Reichs.

HK—————————  &amp;amp;—

————N
        <pb n="123" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Porterhebung  der  Steuern.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eichungsämter.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  Forkerhebung  der  Steuern.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  der  Termin,  für  welchen  die  durch  die  Gesetze  vom  5.  Juli  und  23.  Dezember
1871  und  vom  29.  Februar  1872  verwilligten  Steuern  in  provisorischer  Weise  zu  erheben
  sind,  am  31.  März  1872  abläuft,  so  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung
  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  daß
der  Zeitraum  der  provisorischen  Steuererhebung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  23.  Dezember  1871  bis  zum  15.  April  1872  verlängert  sein  soll.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  28.  März  1872.

Karl.
Der  Finanzminister:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Kabinets-Chef
Egloffstein.
        <pb n="124" />
        122

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Eichungsämter.
Seit  der  Bekanntmachung  vom  15.  November  1871  (Reg.  Blatt  S.  276.)  sind  die
nachstehenden  Aenderungen  im  Bestande  der  Gemeinde-Eichungsämter  eingetreten,  welche
hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

I.  Neue  Eichungsämter  wurden  errichtet:
im  Jaxtkreis:

Giengen,  Oberamts  Heidenheim,
für  Längen=  und  Flüssigkeitsmaße,  Gewichte  und  Waggen  des  gewöhnlichen
Verkehrs;

im  Donaukreis:

Munderkingen,  Oberamts  Ehingen,
für  Längen=  und  Flüssigkeitsmaße,  Gewichte  und  Waagen  des  gewöhnlichen
Verkehrs.

II.  Die  Erweiterung  der  Befugnisse  bereits  bestehender  Eichungsämter  beziehungsweise
  Faßeichungsanstalten  ist  genehmigt  worden:
im  Neckarkreis:

Weil  d.  Stadt,  Oberamts  Leonberg,  außer  der  bereits  genehmigten  Faßeichung
für  die  Eichung  von  Längen=  und  Flüssigkeitsmaßen  und  Gewichten  des  gewöhnlichen
  Verkehrs;

Böblingen,  außer  der  bereits  genehmigten  Faßeichung  für  Längen=  und  Flüssigkeitsmaße,
  Gewichte  und  Waagen  des  gewöhnlichen  Verkehrs;

im  Schwarzwaldkreis:

Urach,  außer  der  bereits  genehmigten  Faßeichung,  für  die  Eichung  von  Flüssigkeitsmaßen,
  Gewichten  und  Waagen  des  gewöhnlichen  Verkehrs;
        <pb n="125" />
        123

im  Jaxtkreis:

Künzelsau,  außer  der  bereits  genehmigten  Faßeichung,  für  Eichung  von  Längen=  und
Flüssigkeitsmaßen,  Gewichten  und  Waagen  des  gewöhnlichen  Verkehrs;

Neresheim,  außer  der  bereits  genehmigten  Faßeichung,  für  Eichung  von  Flüssigkeitsmaßen;


Mergentheim,  außer  der  bereits  genehmigten  Faßeichung,  für  Eichung  von  Gewichten,
Waagen  und  Flüssigkeitsmaßen  des  gewöhnlichen  Verkehrs;  2
Oehringen,  außer  der  bereits  genehmigten  Faßeichung,  für  Eichung  von  Flüssigkeitsmaßen,

  Gewichten  und  Waagen  des  gewöhnlichen  Verkehrs;

Schorndorf,  außer  der  bereits  genehmigten  Faßeichung,  für  Eichung  von  Gewichten

und  Waagen  des  gewöhnlichen  Verkehrs;
im  Donaukreis:

Geislingen,  außer  der  bereits  genehmigten  Faßeichung,  für  Eichung  von  Flüssigkeitsmaßen,
  Gewichten  und  Waagen  des  gewöhnlichen  Verkehrs;

Ulm,  außer  der  bereits  genehmigten  Eichung  gewöhnlicher  Verkehrsmaße,  Gewichte  und
Faßeichung  auch  für  Eichung  von  Präcisions-Maßen  und  Gewichten  und  Waagen
  und  von  Gasmessern;

Biberach,  außer  der  bereits  genehmigten  Faßeichung,  für  Eichung  von  gewöhnlichen
Verkehrsmaßen,  Gewichten  und  Waagen;

Friedrichshafen,  Od#l.  Tettnang,  außer  der  bereits  genehmigten  Eichung  von  Fässern
und  Gewichten  auch  für  Eichung  der  Waagen  des  gewöhnlichen  Verkehrs;

Riedlingen,  außer  der  bereits  genehmigten  Eichung  von  Fässern  auch  für  Eichung  der
Längen=  und  Flüssigkeitsmaße,  Gewichte  und  Waagen  des  gewöhnlichen  Verkehrs;


Tettnang,  außer  der  bereits  genehmigten  Eichung  von  Fässern  auch  für  Eichung  der
Gewichte  und  der  Waagen  des  gewöhnlichen  Verkehrs.

III.  Neue  Faßeichungsanstalten  wurden  errichtet:
im  Neckarkreis:

in  Großaspach,  Oberamts  Backnang,
11  Sulzbach,  1  11
„  Gerlingen,  »  Leonberg,

„  Knittlingen,  „  Maulbronn,
        <pb n="126" />
        124

in  Maulbronn,  Oberamts  Maulbronn,
„  Dürrmenz-Mühlacker,  „

»  Erleuback,  »  Neckarsulm,
»  Neuenstadt,  »  »
-,Brettach-  »

„Ensingen,  Vaihingen,
„  Großheppach,  Oberemts  Waiblingen,
„  Eschenau,  „  Weinsberg;

im  Schwarzwaldkreis:
„  Dornstetten,  Oberamts  reudenstadt,

 

„  Neckarthailfingen,  „  ürtingen,
b„  Linsenhofen,  »
„Schramberg,  »  Oberndorf,
„  Rosenfeld,  „  Surlz;

im  Jaxtkreis:
„  Ilshofen,  Oberamts  Hall
„  Kirchberg,  erabronn,
»  Königsbronn,  »  Heidenheim,
„Steinheim,  „  „
»  Niederngall  »  Künzelsau,
77  Dörzba  77  11
„Braunsbach,  »
»  Kupferzell,  »  Oehringen,
„Lorch,  „  „Welzheim,
»  Rudersber  »  »
»  Pludethaupem  »  »

im  Donaukreis:

„  Warthausen,  Oberamts  Biberach,
„  Ochsenhausen,

#

»  Wtes  ensteig,  »  Geislingen.
wiefalten,  »  Münsingen,
uchau,  »  Riedlingen,

»  Bl  aubeuren,  »  Blaubeuren,

»  Niederstotzingen,  »Um,

Urspri
IV.  Aufachoren  würden“  *  Febeichnzerialen
lattenhardt  Oberamts  Stuttgart,
Eletteuher,..  »  Vaihingen,
7.  R  os  w  aag,  7,
„  Mühlheim  »  Tuttlmgen
Stuttgart  ben  21.  M  1872.  Scheurlen.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="127" />
        126

W12.
Regierungs--Blatt

Königreich  Mürttemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  4.  April  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Trauung  im  Auslande.  —
Gesetz,  betreffend  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  über  die  Steuer  von  Kapital-,
Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=
  und  Gewerbe-Steuer  auf  die  ersten  93  Monate  des  Etatsjahrs  1871—72.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Gesetz,
betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Trauung  im  Auslande.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimenraths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  in  Betreff  des  Verbots  der  kirchlichen  Trauung
  im  Auslande,  und  zwar  das  Generalrescript  vom  20.  Oktober  1741,  die  K.  Verordnung
  vom  4.  September  1808,  die  K.  Normalresolution  vom.  16.  Dezember  1812,
die  Ziff.  2  Abs.  2  und  3  der  K.  Verordnung  vom  7.  August  1819  sind  aufgehoben.
        <pb n="128" />
        126

Unsere  Minister  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  sind
mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  28.  März  1872.

Karl.

Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.
Der  Minister  des  Innern:
Scheurlen.
Der  Minister  des  Kirchen=  und
Schulwesens:
Geßler.  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Kabinets-Chef
Egloffstein.

8)  Gesetz,
betreffend  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  über  die  Steuer  von  Kapital-,
Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer

getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.

Einkünfte  von  den  in  Art.  1  Ziff.  2  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  betreffend
  die  Steuer  von  Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen,  genannten
Arten,  welche  aus  Bezugsquellen  außerhalb  Württembergs  fließen,  unterliegen  der  Besteuerung
  in  Württemberg  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  auch  dann,  wenn
dieselben  außerhalb  Württembergs  bereits  mit  einer  Steuer  belegt  sind;  es  darf  jedoch
die  zum  Ansatz  kommende  auswärtige  Steuer  am  Jahresertrag  dieser  Einkünfte  abge-
        <pb n="129" />
        127

zogen  werden,  so  daß  nur  der  Ueberrest  als  steuerbarer  Betrag  im  Sinne  des  Art.  5
des  genannten  Gesetzes  zu  behandeln  ist.

Einkommen  von  Renten  und  Dividenden  aus  auf  Gewinn  berechneten  Aktienunternehmungen
  unterliegt  der  Besteuerung  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  betreffende
Unternehmen  in  Württemberg  oder  anderswo  der  Gewerbesteuer  unterliegt.

Hienach  treten  die  Bestimmung  in  Art.  3  A.  i.  des  Gesetzes  vom  19.  September
1852,  sowie  die  in  Art.  1  II.  a  und  b  desselben  enthaltene  Hinweisung  auf  diese  Bestimmung,
  ferner  der  Schlußsatz  des  Art.  1  II.  b  desselben  Gesetzes,  und  der  Art.  4
des  Gesetzes  vom  20.  August  1861  in  Betreff  nachträglicher  Bestimmungen  zum  Einkommenssteuergesetz
  außer  Wirkung.

Art.  2.

a)  Alle  Württembergischen  Landesangehörigen,  sowie  diejenigen  Angehörigen  anderer
Staaten  des  Deutschen  Reichs,  welche  in  Württemberg  einen  Wohnsitz  haben  oder  sich
daselbst  aufhalten,  sind  der  Steuer  von  Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen
(Gesetz  vom  19.  September  1852,  Reg.  Blatt  S.  230)  in  demjenigen  Umfange  unterworfen,
  in  welchem  sie  nach  dem  Reichsgesetze  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
vom  13.  Mai  1870  (Reg.  Blatt  von  1871  Nro.  1  Beilagen  Seite  31)  in  Württemberg
zu  den  direkten  Staatssteuern  herangezogen  werden  dürfen.  Hienach  ist  der  Art.  2  des
Gesetzes  vom  19.  September  1852  abgeändert  und  es  fallen  im  Eingange  von  Art.  1
Ziffer  III.  dieses  Gesetzes  die  Worte:

„welches  im  Lande  erworben  wird“
weg.

b)  Diejenigen  Württembergischen  Landesangehörigen,  welche  ihren  Wohnsitz  außerhalb
  des  Deutschen  Reiches  haben,  desgleichen  alle  Reichsangehörigen,  welche  in  Württemberg
  wohnen,  aber  noch  ein  anderwärtiges  Domicil  außerhalb  des  Deutschen  Reichsgebiets
  haben,  werden  übrigens,  soweit  nicht  das  Reichsgesetz  vom  13.  Mai  1870  entgegensteht,
  nach  Art.  2  Abs.  1  lit.  a  beziehungsweise  b  des  Gesetzes  vom  19.  September
1852  besteuert.  Die  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  dieses  Artikels  kommen  hinsichtlich
  der  Besteuerung  der  dem  Deutschen  Reiche  nicht  angehörigen  Ausländer  fernerhin
  in  Anwendung.  "

Art.  3.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1872  in  volle  Wirksamkeit.
        <pb n="130" />
        128
Unser  Finanzministerium  ist  mit  der  Vollziehung  desselben  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  30.  März  1872.

Karl.
Der  Finanzminister:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Kabinets-Chef
Egloffstein.

II.  Verfügungen  der  Departementsê.

Des  Finanz-Departements.
Des  Steuer-Collegiums.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  auf  die  ersten

9½  Monate  des  Etatsjahres  1871—72.

Unter  Hinweisung  auf  das  Gesetz  vom  28.  März  1872  (Reg.  Blatt  S.  121),  betreffend

  die  Forterhebung  der  Steuern  bis  zum  15.  April  1872,  werden  die  K.  Oberämter
beauftragt,  unverweilt  die  Umlage  der  Steuern  aus  Grund-Eigenthum,  Gefällen,  Gebäuden
  und  Gewerben  auf  einen  weiteren  halben  Monat  einzuleiten  und  für  den  pünktlichen
Einzug,  sowie  für  die  rechtzeitige  Ablieferung  der  —  in  der  angehängten  Repartition  nunmehr
  auf  9½  Monate  berechneten  Beträge,  soweit  beides  nicht  schon  auf  Grund  der  dies
seitigen  Verfügungen  vom  11.  Juli  1871  (Reg.  Blatt  S.  181),  vom  24.  Dezember  1871
(Reg.  Blatt  S.  425)  und  vom  29.  Februar  1872  (Reg.  Blatt  S.  70)  geschehen  ist,  Sorge

zu  tragen.

Stuttgart,  den  30.  März  1872.
Autenrieth.

Genehmigt  von  dem  K.  Finanz-Minisierium  den  30.  März  1872.
Renner.
        <pb n="131" />
        129
Vertheilung

der

direlliten  Staatssteuer
auf  die  Oberämter  des  Königreichs  und  die  Staatskasse-Renten  für  die  ersten  9½  Monate

des  Etatsjahrs  1871—72.

 

 

 

Hauptbetrag
Oberänter.  der  auf
Jahressteuer.  9½  Monate.
fl.  fl.
1.  Neckarkreis.
Backnang  50,065  39,63412
Besigheim  57,  694  45,67412
Botlingen  55426  470Ot
Brackenheim  52,704  41,724
Cannstatt  53252  4,15722
Eßlingen.  60,  707  4805911
Heilbronn  84,  907  67,2182#%
Leonberg  71.990  56.9927
Ludwigsburg  74,823  59,23421
Marbach  66,712  52,8131#
Maulbronn  47,  4  3795611
Neckarsulpm  67,686  53,58412

Stuttgart,  Stadt
Stuttgart,  Amt
Vaihingen

Waiblingen.  ..
Weinsberg....

152051l120373sz

53,  564  4,  72112

50,  oss  40  363

47284  3433  8

1·102,7028729721
        <pb n="132" />
        130

 

 

 

 

 

 

Ha  uptb  etrag  *
Oberänter.  der  auf
Jahressteuer.  9½  Monate.
fl.  fl.
II.  Schwarzwaldkreis.

Balingen.  .  52,217  41,33811
Calw.  ——
Freudenstadt  42,267  33,461  7
Herrenberg  .  59,530  47,12733
Horb  .  45,669  36,15445.
Nagold  .  43,028  34,0632

Neuenbürg  30,096  23,826
Nürtingen.  .  50,104  39,66514
Oberndorf.  .  38,783  30,703
Reutlingen  72,719  57,  569
Rottenburg  .  63,474  50,2504
Rottweil  58,746  46,507
Spaichingen  32,779  25,950
Sulz  .  39,889  31,57812
Tuttlingen  45,693  36,1731;
Tübingen.  .  58,938  46,659#„
Urach  ..  .  52,301  41,40432
—
        <pb n="133" />
        L

Haupt

—

betrag

 

 

Oberänter.  der  auf
Jahres  steuer.  9l  /  Monate.
fl.  sl
III.  Jaxtkreis
Aalen  .  37,884  29,99143
Crailsheim  43,954  34,79633
Ellwangen.  60,950  48,252.
Gaildorf  42,813  33,8931
Gerabronn  86,080  68,14647
Gmünd  .  49,578  39,249
Hall.  .  80,381  63,63482
Heidenheim.  67,330  63,30233
Küuünzelsau.  .  66,330  52,511#
Mergentheim.  .  ..  75,46659,7433L
Neresheim.  ..  .  51,563  40,82011
Oehringen.  88,344  69,939
Schorndorf  .  ..  41,830  33,11542
Welzheim.  .  35,786  28,33014
828,289  655,72812
        <pb n="134" />
        132

Oberänmter.

Hauptbetrag  *

 

der  auf

Jahressteuer.  93K8.  Monate.

 

Biberach
Blaubeuren
Ehingen
Geislingen
Göppingen
Kirchheim
Laupheim

IV.  Donankreis.

f.f.

94,0  74660|s
51,567  40,8332
80,383  63,63612
55,072  43,5981#
76  277  60.38531
61,4099  48,68611
58,507  46,318  1

Leutkirch  64,931  51,40312
Münsingen  48670  38,53012
Ravensburg  89,521  70,870#2
Riedlingen  82,319  65,16932
Saulgau  82.274  65,12374
Tettnang  57,635  45,6271
ulm  97,591  77,25918
Waldsee  73277  610969
Wangen  .  58,556  46,3563#
1137,387  900,431  3

V.  Staats-Casse-Renen  3,780  2,9921:

Zusammen  —.

 

(Mnme

 

Gedruc#t  bei  G.  Hasselbrink.

9900,000  507500
        <pb n="135" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  10.  April  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  der  Notariatsbezirke
  Cannstatt  und  Fellbach.  —  Verfügung,  betreffend  das  Bahnpolizeireglement  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Zustiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  der  Notariatsbezirke  Cannstatt  und  Fellbach.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  Höchster  Entschließung  vom

29.  März  d.  J.  eine  Aenderung  der  Notariatsbezirkseintheilung  im  Oberamt  Cannstatt

in  der  Weise  zu  genehmigen  geruht  haben,  daß  die  bisher  dem  Gerichtsnotariat  Caunstatt

einverleibten  Gemeinden  Hofen,  Oeffingen  und  Schmiden  an  den  Bezirk  des  Amtsnotariats

  Fellbach  übergehen,  so  wird  solches  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß

  gebracht,  daß  die  veränderte  Eintheilung  mit  dem  1.  Juni  d.  J.  in  Wirksamkeit  tritt.
Stuttgart,  den  30.  März  1872.  Für  den  Minister:
Cronmiller.
        <pb n="136" />
        134

B)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Verfügung,  betreffend  das  Bahnpolizeireglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts  vom  29.  Dezember  v.  J.  im  Reichsgesetzblatt
  Nro.  5  von  1872  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  d.  J.  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands  ein  gemeinsames  Bahnpolizeireglement  in  Kraft.

Die  bahnpolizeilichen,  sofort  zu  befolgenden  und  anzuwendenden  Bestimmungen  des
Reglements  in  den  Abschnitten  IV.  und  V.  desselben  werden  hiedurch  zur  allgemeinen
Nachachtung  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  mit  Höchster  nach  Vernehmung
des  Geheimenraths  ergangener  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
20.  März  d.  J.  die  K.  Verordnung  vom  2.  Oktober  1845,  betreffend  die  eisenbahnpolizeilichen
  Vorschriften  außer  Kraft  tritt.

Die  Uebertretung  der  Vorschriften  in  §§.  58,  59  und  60  des  nachfolgenden  Auszuges
  aus  dem  Reglement  wird  durch  die  Bezirkspolizeiämter  innerhalb  des  durch  §.  68
ebendaselbst  bezeichneten  Strafmaßes,  die  Uebertretung  der  sonstigen  in  §.  68  erwähnten
bahnpolizeilichen  Vorschriften  durch  die  Eisenbahnstellen  innerhalb  der  denselben  durch
Art.  3  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  2.  Oktober  1845,  betreffend  die  Verwaltung  der  Eisenbahnpolizei,
  ertheilten  Strafbefugniß  geahndet,  falls  nicht  auch  bei  solchen  Uebertretungen
eine  höhere  Strafe  als  sechs  Gulden  begründet  erscheint  und  aus  diesem  Grunde  im
einzelnen  Falle  die  Zuständigkeit  der  Bezirkspolizeiämter  Platz  greift.

Neben  der  Strafe  ist  der  Bestrafte  zum  Ersatze  des  verursachten  Schadens  verbunden.


Zu  §.  67  wird  bemerkt,  daß  es  bezüglich  der  Behandlung  der  Reisenden  ohne  giltiges
  Fahrbillet  für  die  württembergischen  Eisenbahnen  bei  den  seither  geltenden  milderen
Bestimmungen  vorerst  sein  Verbleiben  hat.

Stuttgart,  den  3.  April  1872.
Wächter.
        <pb n="137" />
        35

Auszug

aus  dem  Bahnpolizeireglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

rc.  rc.  rc.
IV.  Bestimmungen  für  das  Publikum.
S.  51.

Die  Eisenbahn-Reisenden  müssen  den  allgemeinen  Anordnungen  nachkommen,  welche
von  der  Bahnverwaltung  behufs  Aufrechthaltung  der  Ordnung  beim  Transport  der  Personen
  und  Effekten  getroffen  werden  und  haben  den  dienstlichen  Aufforderungen  der  mit
Uniform  oder  Dienstabzeichen  versehenen  oder  eine  besondere  Legitimation  führenden
Bahnpolizeibeamten  (§.  72)  unweigerlich  Folge  zu  leisten.

S.  52.

Das  Planum  der  Bahn,  die  dazu  gehörigen  Böschungen,  Dämme,  Gräben,  Brücken
  und  sonstigen  Anlagen  dürfen  nur  von  den  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen
  Forstschutz-,  Zoll=  und  Steuer=  und  Polizeibeamten  und  den  Beamten  der  Staatsanwaltschafken
  betreten  werden;  dem  Publikum  ist  das  Ueberschreiten  der  Bahn  nur  an
den  zu  Ueberfahrten  oder  Uebergängen  bestimmten  Stellen  gestattet,  so  lange  die  letzteren
nicht  durch  Barrieren  oder  Einfriedigungen  verschlossen  sind,  und  ist  dabei  jeder  unnöthige
Verzug  zu  vermeiden.

Es  ist  untersagt,  die  Barrieren  oder  sonstigen  Einfriedigungen  eigenmächtig  zu  öffnen,
zu  überschreiten  oder  zu  besteigen,  oder  etwas  darauf  zu  legen  oder  zu  hängen.

Mit  Ausnahme  der  Chefs  der  Militär=  und  Polizeibehörden,  die  am  Orte  des  Bahnhofs
  ihren  Sitz  haben,  der  Staatsanwälte,  der  exekutiven  Polizei=  und  der  in  der  Ausübung
  ihres  Dienstes  befindlichen  Post-,  Telegraphen-,  Forstschutz=  und  Zoll=  und  Steuerbeamten,
  darf  Niemand  ohne  Erlaubnißkarte  die  Bahnhöfe  und  die  dazu  gehörigen  Gebäude
  (Dienstlokale)  außerhalb  derjenigen  Räume  betreten,  welche  ihrer  Bestimmung
nach  dem  Publikum  geöffnet  sind.

Die  Festungskommandanten,  Fortifikations-Offiziere  und  Fortifikations-Beamten,
welche  durch  ihre  Uniform  als  solche  kenntlich  sind,  stehen  den  Militär=  und  Polizeichefs
        <pb n="138" />
        136

insofern  gleich,  als  es  ihnen  gestattet  ist,  den  Bahnkörper  und  die  Bahnhöfe  innerhalb
des  Festungsrayons  zu  betreten.

DieWagen,  welche  Reisende  zur  Bahn  bringen  oder  daher  abholen,  müssen  auf
den  Vorplätzen  der  Bahnhöfe  an  den  dazu  bestimmten  Stellen  auffahren.

Die  Ueberwachung  der  Ordnung  auf  den  für  diese  Wagen  bestimmten  Vorplätzen,
soweit  dies  den  Verkehr  mit  Reisenden  und  deren  Gepäck  betrifft,  steht  den  Bahnpolizei-Beamten
  zu,  insofern  in  dieser  Beziehung  nicht  besondere  Vorschriften  Anderes  bestimmen.


S.  54.

Das  Hinüberschaffen  von  Pflügen,  Eggen  und  anderen  Geräthen,  sowie  von  Baumstämmen
  und  anderen  schweren  Gegenständen  über  die  Bahn  darf,  sofern  solche  nicht
getragen  werden,  nur  auf  Wagen  oder  untergelegten  Schleifen  erfolgen.

§.  55.
Für  das  Betreten  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  durch  Vieh  ist  derjenige
  verantwortlich,  welcher  die  ihm  obliegende  Aufsicht  über  dasselbe  vernachlässigt.
Das  Uebertreiben  von  größeren  Viehherden  über  die  Bahnübergänge  darf  zehn  Minuten
  vor  dem  erwarteten  Eintreffen  eines  Zuges  nicht  mehr  stattfinden.
§.  56.

Privatübergänge  dürfen  nur  von  den  Berechtigten  unter  den  von  der  Eisenbahnverwaltung

  vorgeschriebenen  Bedingungen  benutzt  werden.
§.  57.

So  lange  die  Ueberfahrten  geschlossen  sind,  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,  Treiber  von
Viehheerden  und  Führer  von  Lastthieren  bei  den  aufgestellten  Warnungstafeln  halten.
Dasselbe  gilt  für  den  Fall,  daß  die  Glocken  an  den  mit  Zugbarrieren  versehenen  Uebergängen
  ertönen.  Fußgänger  dürfen  sich  den  verschlossenen  Barrieren  nähern,  dieselben
aber  nicht  öffnen.

S.  58.

Alle  Beschädigungen  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen,  mit  Einschluß  der
Telegraphen,  sowie  der  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  ingleichen  das  Austegen  von  Steinen,
Holz  und  fonstigen  Sachen  auf  das  Planum,  oder  das  Anbringen  sonstiger  Fahrhindernisse
  sind  verboten,  ebenso  die  Erregung  falschen  Alarms,  die  Nachahmung  von.  Sigua-
        <pb n="139" />
        137

len,  die  Verstellung  von  Ausweiche-Vorrichtungen  und  überhaupt  die  Vornahme  aller,
den  Betrieb  störenden  Handlungen.
§.  59.

Es  ist  verboten,  feuergefährliche  und  solche  Gegenstände,  wodurch  andere  Transportgegenstände
  oder  die  Transportmittel  selbst  beschädigt  werden  könnten,  in  den  Personenoder
  Gepäckwagen  mitzuführen,  oder  in  den  Güterwagen  ohne  Anzeige  zu  versenden.

Rücksichtlich  der  Versendung  von  Chemikalien  und  feuergefährlichen  Gegenständen
verbleibt  es  beilden  besonderen  hierüber  erlassenen  Bestimmungen  des  Betriebsreglements.

8.  60.

Geladene  Gewehre  dürfen  unter  keinerlei  Umständen  mitgenommen  werden;  das
Zugpersonal  ist  befugt,  vor  dem  Einsteigen  die  von  den  Reisenden  geführten  Schießgewehre
  zu  untersuchen.

F.  61.

Das  Tabackrauchen  ist  in  allen  Wagenklassen  gestattet,  in  der  ersten  Klasse  jedoch
nur  unter  Zustimmung  aller  in  denselben  Coupês  Mitreisenden.  In  jedem  Personenzuge
  müssen  Coupés  zweiter  und  wo  thunlich  auch  dritter  Klasse  für  Nichtraucher  vorhanden
  sein.

§.  62.

Hunde  (vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §.  22  Absatz  1  des  Betriebs-Reglements)
und  andere  Thiere  dürfen  von  den  Reisenden  in  den  Personenwagen  nicht  mitgeführt
werden;  dasselbe  gilt  von  solchen  Gepäckstücken,  durch  welche  die  Mitreisenden  belästigt
werden  können.  6

S.  63.

Trunkene  Personen  dürfen  zum  Mitfahren  nicht  zugelassen  werden.  Sind  solche
bereis  in  die  Wagen  gelangt,  so  werden  sie  aus  diesen  ausgewiesen;  ein  Gleiches  findet
statt,  wenn  sie  in  den  Wartesälen  oder  auf  den  Bahnhöfen  und  Haltestellen  betroffen
werden.  Dergleichen  Personen  haben  keinen  Anspruch  auf  den  Ersatz  des  etwa  gezahlten
Personengeldes.

8.  64.

Wer  die  vorgeschriebene  Ordnung  nicht  beobachtet,  sich  den  Anordnungen  der  Bahnpolizei-Beamten

  nicht  fügt,  oder  sich  unanständig  benimmt,  wird  gleichfalls  zurückge-
        <pb n="140" />
        138

wiesen  und  ohne  Anspruch  auf  den  Ersatz  des  gezahlten  Personengeldes  von  der  Mitund
  Weiterreise  ausgeschlossen.
S.  65.

Sichtlich  kranke  und  solche  Personen,  welche  durch  ihre  Nachbarschaft  den  Mitreisenden
  augenscheinlich  lästig  werden  würden,  dürfen  nur  dann  zur  Mitfahrt  zugelassen
werden,  wenn  ein  besonderes  Coupé  für  sie  gelöst  wird.  Anderen  Falls  wird  beim  Ausschluß
  von  der  Fahrt  etwa  gezahltes  Fahrgeld  ihnen  zurückgegeben.

S.  66.

Das  Einsteigen  in  einen  bereits  in  Gang  gesetzten  Zug,  der  Versuch,  sowie  die
Hilfeleistung  dazu,  ingleichen  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  Wagenthüren  oder  Aussteigen,
  während  der  Zug  sich  noch  in  Bewegung  befindet,  ist  verboten.

8.  67.

Wer  im  Eisenbahnzuge  ohne  gültiges  Fahrbillet  betroffen  wird,  hat  für  die  ganze
von  ihm  zurückgelegte  Strecke,  und  wenn  die  Zugangsstation  nicht  sofort  unzweifelhaft
nachgewiesen  wird,  für  die  ganze  vom  Zuge  zurückgelegte  Strecke  das  Doppelte  des  gewöhnlichen
  Fahrpreises,  mindestens  aber  den  Betrag  von  2  Thalern  zu  entrichten.  Derjenige
  Reisende  jedoch,  welcher  in  einen  Personenwagen  einsteigt  und  gleich  beim  Einsteigen
  unaufgefordert  dem  Schaffner  oder  Zugführer  meldet,  daß  er  wegen  Verspätung
kein  Billet  mehr  habe  lösen  können,  hat,  wenn  er  überhaupt  noch  zur  Mitfahrt  zugelassen
  wird,  worauf  er  keinen  Anspruch  hat,  einen  um  10  Sgr.  erhöhten  Fahrpreis  zu
zahlen.  Wer  die  sofortige  Zahlung  verweigert,  kann  ausgesetzt  werden  und  bleibt  die
gerichtliche  Einziehung  der  erwähnten  Beträge  der  Verwaltung  vorbehalten.

Den  einzelnen  Bahnverwaltungen  bleibt  es  unbenommen,  für  ihren  Bereich  Milderungen
  in  den  vorbezeichneten  Bestimmungen  eintreten  zu  lassen.

Die  Uebertretung  oder  Nichtbefolgung  der  in  den  §§.  51—60  und  66  enthaltenen
Bestimmungen  wird  mit  einer,  von  den  zuständigen  Behörden  festzusetzenden  Geldstrafe
bis  zu  10  Thalern,  im  Unvermögensfalle  mit  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  geahndet,
  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Strafbestimmungen  eine  härtere
Strafe  verwirkt  ist.

§.  69.
Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  und  verpflichteten  Eisenbahnbeamten
        <pb n="141" />
        139

g;.  72  sind  ermächtigt,  jeden  Uebertreter  derkobigen  Vorschriften,  welcher  unbekannt  ist,
uind  sich  über  seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag,  oder  letzteren  Falls  nicht  eine  der
amgedrohten  Strafe  entsprechende  angemessene  Kaution  erlegt,  deren  Höhe  jedoch  das
Maximum  der  Strafe  in  keinem  Falle  übersteigen  darf,  wenn  er  bei  der  Ausführung
deer  strafbaren  Handlung  oder  gleich  nach  derselben  betroffen  oder  verfolgt  wird,  vorläufig
zur  ergreifen  und  festzunehmen.

Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann  sich  der
Schuldige  durch  eine  Kautionsbestellung  der  vorläufigen  Ergreifung  und  Festnahme  nicht
emtziehen.

Jeder  Festgenommene  ist  ungesäumt  an  die  nächste  Polizeibehörde  resp.  an  den
Staats=  oder  Polizei-Anwalt  abzuliefern.

§.  70.

Im  Falle  einer  Festnahme  ist  den  Bahnpolizei-Beamten  gestattet,  die  festgenommenen
Personen  durch  Mannschaften  aus  dem  auf  der  Eisenbahn  befindlichen  Arbeitspersonale
im  Bewachung  nehmen  und  an  den  Bestimmungsort  abliefern  zu  lassen.  In  diesem
Falle  hat  der  Bahnpolizei-Beamte  eine,  mit  seinem  Namen  und  mit  seiner  Dienstqualittät
  bezeichnete  Festnehmungskarte  mitzugeben,  welche  vorläufig  die  Stelle  der  aufzuneehmenden
  Kontraventions-Verhandlung  vertritt,  welche  in  der  Regel  an  demselben
Tage,  an  dem  die  Kontravention  konstatirt  wurde,  spätestens  aber  am  Vormittage  des
soolgenden  Tages  an  die  Polizeibehörde  oder  den  kompetenten  Staats=  oder  Polizei-Anwaalt
  eingesendet  werden  muß.

§.  71.
Ein  Abdruck  der  §§.  51—71  dieses  Reglements  muß  in  jedem  Passagierzimmer
amsgehängt,  und  ferner  auf  jedem  Bahnhofe  ein  dem  Publikum  zugängliches  Beschwerdebuich
  ausgelegt  sein.

V.  Bahnpolizei-Beamte.
§.  72.
Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  berufen  und  verpflichtet  folgende
Eüsenbahnbeamte:
1)  der  Betriebsdirektor,  beziehungsweise  der  Ober-Ingenieur,
2)  der  Ober-Betriebs-Inspektor,
        <pb n="142" />
        140

3)  die  Betriebs-Inspektoren,  Betriebs-Bauinspektoren,  Betriebs-Kontroleure  und
Oberzugmeister,

4)  die  Eisenbahn-Baumeister,  beziehungsweise  Abtheilungs-Baumeister  und  Ingenieure,
  #

5)  die  Bahnmeister  und  die  Ober-Bahnwärter,

6)  die  Bahn=  und  Hilfsbahnwärter,

7)  der  Bahnkontroleur,

8)  die  Stationsvorsteher,  Bahnhofsverwalter,  beziehungsweise  Bahnhofs-Inspektoren,


9)  die  Stations-Aufseher,  Bahnhofs-Aufseher,

10)  die  Stations-Assistenten,  Bahnhofsinspektions-Assistenten,

11)  die  Weichensteller,  Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hilfsweichenwärter,

12)  die  Zugführer,  Zugmeister,  Kondukteure,  Wagenwärter,  Packmeister  und
Schaffner,

13)  die  Portiers  und  Nachtwächter.

Die  Bahnpolizei-Beamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene
Dienstuniform  resp.  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen,  oder  mit  einer  Legitimation
versehen  sein.

§.  73.

Allen  im  §.  72  genannten  Bahnpolizei-Beamten,  welche  in  der  zur  Sicherung  des
Betriebes  erforderlichen  Anzahl  augestellt  werden  müssen,  sind  von  der  Eisenbahnverwaltung
  über  ihre  Dienstverrichtungen  und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß  schriftliche  oder
gedruckte  Instruktionen  zu  ertheilen.

S.  74.

Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens  21  Jahre
alt  und  unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können,  und  die  sonst  zu  ihrem
besonderen  Dienst  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.

§.  75.

Die  Bahnpolizei-Beamten  werden  von  der  kompetenten  Behörde  vereidet.  Sie  treten
  alsdann  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen  dem  Publikum
  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen  Polizeibeamten.
        <pb n="143" />
        141
S.  76.

Die  Bahnpolizei-Beamten  haben  dem  Publikum  gegenüber  ein  besonnenes,  anständiges
  und,  soweit  die  Erfüllung  der  ihnen  auferlegten  Dienstpflichten  es  zuläßt,  möglichst
rücksichtsvolles  Benehmen  zu  beobachten  und  sich  insbesondere  jedes  herrischen  und  unfreundlichen
  Auftretens  zu  enthalten.

Unziemlichkeiten  sind  von  ihren  Vorgesetzten  streng  zu  rügen  und  nöthigenfalls  durch
Ordnungsstrafen  zu  ahnden.

Diejenigen  Bahnpolizei-Beamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres  Dienstes  ungeeignet
  zeigen,  müssen  sofort  von  der  Verrichtung  polizeilicher  Funktionen  entfernt  werden.

Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizei-Beamten  Personalakten
anzulegen  und  fortzuführen.

§.  77.

Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizei-Beamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht  auf  den
ihnen  angewiesenen  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn  und  die  dazu  gehörigen  Anlagen,  und
ferner  noch  so  weit,  als  solches  zur  Handhabung  und  Aufrechthaltung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb
  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Polizei-Verordnungen  erforderlich  ist.

8.  78.

Die  Staats=  und  Gemeinde-Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  auf  Ersuchen  der  Bahnpolizei-Beamten
  dieselben  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.  Ebenso
sind  die  Bahnpolizei-Beamten  verbunden,  den  übrigen  Polizei-Beamten  bei  der  Ausübung
  ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden  Paragraphen  bezeichneten  Gebiets
Assistenz  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden  besonderen  Pflichten
zulassen.

ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.
Berlin,  den  29.  Dezember  1871.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.
        <pb n="144" />
        142

Die  am  19.  März  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  9  des  Reichsgesetzblattes  enthält:

1)  die  Declaration,  betreffend  die  Ausdehnung  der  zwischen  Preußen  und  den  Niederlanden  am
16.  Juni  1836  abgeschlossenen  Konsular-Konvention  auf  die  Konsuln  des  deutschen  Reichs
in  den  niederländischen  Kolonicen.  Vom  11.  Januar  1872.

2)  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.  Vom
13.  März  1872.

3)  die  Ernennung  von  Konsuln  und  Vice-Konsuln  des  deutschen  Reichs.

4)  die  Ertheilung  der  Ermächtigung,  bürgerlich  giltige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden  —
an  den  kaiserlichen  Generalkonsul  Will  zu  Havana.

5)  die  Ertheilung  des  Exequatur  an  den  zum  Generalkonsul  der  hohen  Pforte  ernannten  Elbert
v.  Gorrisen  in  Hamburg  und  an  den  zum  Konsul  der  Republik  Venezuela  ernannten  Wilbelm
  Köster  in  Mannheim.

Die  am  20.  März  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  10  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
1)  die  kaiserliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstages.  Vom  17.  März  1872.

2)  einen  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  Kriegsdenkmünze  für  Kombattanten
an  Offiziere,  Aerzte  2c.  der  Marine.  Vom  14.  März  1872.

i—i  ##“’#

 

Gedruct  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="145" />
        143

Z„  14.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  12.  April  1872.  *

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Einfluß  der  Deutschen  Gewerbe-Ordnung
  auf  das  Medicinalwesen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  den  Einfluß  der  Deutschen  Gewerbe-Ordnung  auf  das  Medicinalwesen.

Um  den  Einfluß  der  Deutschen  Gewerbe-Ordnung  auf  das  Medicinalwesen  näher
festzusetzen,  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes
  verfügt:

8.  1.
Zu  den  öffentlich  ermächtigten  Medicinalpersonen  gehören:
1)  Aerzte,  welche  nach  Maßgabe  der  bisher  bestandenen  Vorschriften  die  Erlaubniß
zur  Ausübung  der  inneren  Heilkunde,  der  höheren  Wundarzneikunde  und  der
Geburtshülfe  erlangt  haben.
        <pb n="146" />
        144

Bei  denjenigen  Aerzten,  welche  keine  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  zwei
letztgenannten  Fächer  oder  nur  die  Ermächtigung  zur  Ausübung  des  einen  oder
anderen  dieser  Fächer  erlangt  haben,  bleibt  die  Anerkennung  ihrer  öffentlichen  Ermächtigung
  auf  die  Fächer  beschränkt,  auf  welche  sich  ihre  Ermächtigung  bezieht.

2)  Höhere  und  niedere  Wundärzte  und  die  diesen  Klassen  angehörigen  Geburtshelfer,
welche  in  Folge  einer  bei  dem  Medicinal-Collegium  oder  dem  medicinisch-chirurgischen
  Collegium  in  Tübingen  erstandenen  Prüfung  die  Ermächtigung  zur  Ausübung
  der  höheren  oder  niederen  Wundarzneikunde  oder  der  Geburtshülfe  erhalten
  haben.

Diese  Personen  dürfen  sich  Wundarzt,  aber  nicht  Arzt  benennen.

3)  Zahnärzte,  welche  eine  Prüfung  beim  Medicinal-Collegium  erstanden  und  ein
ihre  Befähigung  ausdrückendes  Zeugniß  erhalten  haben.  Dieselben  dürfen  sich
Zahnarzt  benennen.

4)  Hebammen,  welche  die  vorgeschriebenen  Prüfungen  erstanden  und  in  Folge  deren
zur  Besorgung  von  Hebammendiensten  ermächtigt  wurden.

5)  Thierärzte,  welche  entweder  bei  dem  Medicinal-Collegium  oder  bei  der  Thierarzneischule
  eine  Prüfung  erstanden  und  ein  ihre  Befähigung  ausdrückendes  Zeugniß
  erlangt  haben.  Dieselben  dürfen  sich  Thierarzt  benennen.

6)  Apotheker,  welche  die  Prüfung  bei  dem  Medicinal-Collegium  oder  bei  der  medicinischen,
  beziehungsweise  naturwissenschaftlichen  Fakultät  in  Tübingen  erstanden
und  ein  ihre  Befähigung  ausdrückendes  Zeugniß  erlangt  haben.

Zu  diesen  Klassen  des  medicinischen  Personals  treten  diejenigen  hinzu,  welche  in
einem  Deutschen  Staate  auf  den  Grund  der  Erstehung  der  durch  die  Bekanntmachung
des  Bundesraths  vom  25.  September  1869  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1871  S.  304)  näher
bestimmten  Approbationsprüsung  der  Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte  und  Apotheker  einen
Approbationsschein  erhalten  haben.

Den  unter  Ziff.  1  bis  6  genannten  Personen  bleiben  die  ihnen  bisher  zugestandenen
  Befugnisse  auch  für  die  Zukunft  vorbehalten.

Die  für  die  Belohnung  des  ärztlichen  Personals  bestehenden  Taxen  beziehen  sich  als
Norm  für  streitige  Fälle  im  Mangel  einer  Vereinbarung  (§.  80  Abs.  2  der  Deutschen
Gewerbe-Ordnung)  blos  auf  die  von  öffentlich  ermächtigten  Medicinalpersonen  geleisteten
  Dienste.
        <pb n="147" />
        145

8.  2.

Der  Oberamtsarzt  hat  über  die  amtliche  Thätigkeit  der  innerhalb  des  Oberamtsbezirks
  als  Gerichts=  und  Polizeiärzte,  sowie  über  die  Thätigkeit  der  als  ärztliche  Leiter
und  Berather  öffentlicher  Anstalten  und  Einrichtungen  bestellten  Medicinalpersonen  Aufsicht
  zu  führen  und  seine  Wahrnehmungen,  die  ein  Einschreiten  erheischen,  zur  weiteren
Entschließung  dem  Oberamte  anzuzeigen.

Bezüglich  der  übrigen  mit  der  Ausübung  der  Heilkunde  bei  Menschen  und  Thieren
sich  beschäftigenden  Personen  beschränkt  sich  die  Obliegenheit  des  Oberamtsarztes  darauf,
darüber  zu  wachen,  daß  Niemand,  der  nicht  die  im  ersten  Absatze  des  §.  29  der  Deutschen
  Gewerbe-Ordnung  gedachte  Approbation  erlangt  hat,  oder  zu  den  im  letzten  Absatze
  des  angeführten  §.  29  gedachten  Kategorieen  von  Aerzten  gehört,  mit  Diteln  sich
bezeichne,  welche  den  Glauben  erwecken,  daß  der  Inhaber  eine  geprüfte  Medicinalperson
sei,  und  daß  sich  sowohl  die  ermächtigten  Aerzte,  als  andere  mit  der  Ausübung  der  Heilkunde
  sich  beschäftigenden  Personen  den  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  gemäß  benehmen.


Erfährt  der  Oberamtsarzt,  daß  solche  Personen  sich  bei  ihrer  auf  die  Ausübung
der  Heilkunde  sich  beziehenden  Thätigkeit  einer  strafbaren  Handlung  schuldig  gemacht
haben,  so  hat  er  hievon  der  zuständigen  Behörde  Mittheilung  zu  machen.

S.  3.

Oeffentlich  ermächtigte  Aerzte,  Wundärzte,  Zahnärzte  und  Thierärzte  haben  bei
ihrer  erstmaligen  Niederlassung,  sowie  bei  jeder  Aenderung  ihres  Niederlassungsorts,
außer  der  durch  den  §.  6  der  Ministerial-Verfügung  vom  14.  Dezember  1871  vorgeschriebenen
  Anzeige  ihres  Gewerbebetriebs  bei  der  Ortsbehörde,  dem  Oberamtsarzte,  in
dessen  Bezirk  der  neugewählte  Niederlassungsort  sich  befindet,  binnen  14  Tagen  nach
ihrer  Niederlassung  letztere  unter  Vorweis  des  Approbationsscheins  oder  ihrer  sonstigen
Legitimations-Urkunden  anzumelden.

Das  Gleiche  gilt  von  Hebammen,  deren  Gewerbebetrieb  stets  durch  den  Besitz  eines
Prüfungszeugnisses  bedingt  und  auch  fernerhin  durch  den  Oberamtsarzt  in  der  bisherigen
  Weise  zu  überwachen  ist.

Die  bisher  vorgeschrieben  gewesene  Beeidigung  der  Aerzte,  Wundärzte  und  Thierärzte
  beim  Antritt  der  Praxis  findet  künftig  nicht  mehr  statt.
        <pb n="148" />
        146

S.  4.

Um  eine  fortlaufende  Uebersicht  über  die  öffentlich  ermächtigten  Medicinalpersonen,
welche  sich  mit  der  Ausübung  der  Heilkunde  bei  Menschen  und  Thieren  beschäftigen,  zu
erhalten,  haben  die  Oberamtsärzte  ein  genaues  Verzeichniß  dieser  Personen  nach  ihren
verschiedenen  Abtheilungen,  und  zwar:

I.  Aerzte

1)  mit  der  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  inneren  und  äußeren  Heilkunde  und
der  Geburtshülfe,

2)  mit  der  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  inneren  und  äußeren  Heilkunde  (ohne
Geburtshülfe),  «

3)  mit  der  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  inneren  Heilkunde  und  Geburtshülfe
(ohne  Wundarzneikunde  oder  beschränkt  auf  einen  Theil  der  letzteren,  etwa  als
Wundarzt  zweiter  Abtheilung),

4)  mit  der  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  inneren  Heilkunde  (ohne  Wundarzneikunde
  und  Geburtshülfe);

1I.  Wundärzte,  welche  nicht  zugleich  innere  Aerzte  sind:

1)  der  ersten  Abtheilung
a)  mit  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  Geburtshülfe,

b)  ohne  diese  Ermächtigung;

2)  der  zweiten  Abtheilung
a)  mit  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  Geburtehülfe,

b)  ohne  diese  Ermächtigung;
3)  der  dritten  Abtheilung  und  der  früheren  dritten  und  vierten  Klasse;
III.  Zahnärzte;
IV.  Hebammen;
V.  Thierärzte

1)  der  wissenschaftlich  gebildeten,

2)  der  zur  Bekleidung  von  Oberamtsthierarztstellen  befähigten,

3)  der  sonst  geprüften,
in  tabellarischer  Form  anzulegen  und  fortzuführen.

Darin  ist  zu  bemerken:

1)  der  Vor=  und  Familien-Namen  der  betreffenden  Personen;
        <pb n="149" />
        147

2)  der  Tag  und  Ort  ihrer  Geburt;

3)  die  Prüfungsbehörde,  Zeit  und  das  Ergebniß  der  Prüfung;

4)  der  Niederlassungsort  und  die  Zeit  der  Niederlassung,

5)  Bemerkungen  über  die  betreffende  Person,  insbesondere  Orte  der  früheren  Niederlassungen
  und  Dauer  derselben,  etwaige  öffentliche  Auszeichnungen,  öffentliche  Anstellungen,
  oder  auf  die  berufliche  Wirksamkeit  bezügliche  Beanstandungen  und
Strafen,  Zeit  der  Beendigung  der  Berufsthätigkeit  in  dem  betreffenden  Ort  in
Folge  von  Wegzug,  Ableben  ꝛe.

Diese  Uebersichten  werden  periodisch  von  der  höheren  Behörde  zur  Einsichtnahme
eingefordert  werden.

Die  Anzeige  der  Niederlassung  oder  Wohnsitzveränderung  einzelner  Aerzte  hat  künftig
zu  unterbleiben.

§.  5.

Sowohl  die  öffentlich  ermächtigten  Medicinalpersonen  als  alle  diejenigen,  welche
sich,  ohne  zu  den  letzteren  zu  gehören,  gewerbsmäßig  mit  der  Ansübung  der  Heilkunde
bei  Menschen  und  Thieren  beschäftigen,  sind  verpflichtet,  dem  Oberamtsarzte  auf  dessen
Verlangen  die  demselben  zu  seiner  Geschäftsführung  als  Medicinalpolizei-Beamter  erforderlichen
  Aufschlüsse  zu  ertheilen  und  bei  allgemeinen  medicinalpolizeilichen  Vorkehrungen
den  Anordnungen  des  Oberamtsarztes  nachzukommen.

S.  6.

Die  K.  Verordnungen  vom  14.  Oktober  1830,  betreffend  die  Abstufung  in  der  Ermächtigung
  zur  Ausübung  der  Wundarzneikunde  und  vom  24.  März  1858,  betreffend
die  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  Wundarzneikunde,  sind  unter  Vorbehalt  der  nachstehenden
  Bestimmungen  außer  Wirkung  getreten:

1)  diejenigen  Wundärzte,  welche  nach  den  bisher  in  Geltung  gestandenen  Vorschriften
  nur  zur  Ausübung  der  Wundarzneikunde  in  beschränktem  Umfange  ermächtigt  waren,
sind  auch  in  Zukunft  nur  bezüglich  dieses  beschränkten  Umfangs  als  oöffentlich  ermächtigte
Medicinalpersonen  zu  betrachten.

2)  Wenn  Wundärzte,  welche  nicht  zugleich  innere  Aerzte  sind,  bei  der  Ausübung
ihres  Berufs  in  auffallender  Weise  Rückschritte  in  ihren  Kenntnissen  oder  ihrer  technischen
  Fertigkeit  an  den  Tag  legen,  kann  die  ihnen  ertheilte  Ermächtigung  auf  den  An-
        <pb n="150" />
        148

trag  der  Kreisregierung  vom  Ministerium  des  Innern  beschränkt  oder  ganz  zurückgenommen
  werden.

3)  Bei  Besetzung  von  Oberamtswundarztsstellen  behalten  die  höheren  Wundärzte
den  ihnen  bisher  eingeräumten  Vorzug.

4)  Zur  ferneren  Theilnahme  an  der  chirurgischen  Unterstützungskasse  ist  kein  Wundarzt
  verpflichtet.  Den  bisherigen  Theilnehmern  an  dem  Institut  bleibt  überlassen,  über
die  Verwendung  des  angesammelten  Vermögens  auf  eine  dem  Zwecke  der  seitherigen
Kassen  entsprechende  Weise  durch  Stimmen-Mehrheit  zu  beschließen.  Das  K.  Oberamt
hat  nach  genommener  Rücksprache  mit  dem  Oberamtsarzt  zu  derartigen  Beschlußfassungen
  Anlaß  zu  geben  und  darüber  zu  wachen,  daß  nur  vorschriftsmäßig  gefaßte  Beschlüsse
zum  Vollzug  gelangen.  Kommt  ein  entsprechender  Beschluß  der  bisherigen  Theilnehmer
nicht  sofort  zu  Stande,  so  hat  das  Oberamt  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Vermögen  in
geordneter  Weise  fortverwaltet  und  der  Versuch  zur  Herbeiführung  eines  Beschlusses  der
noch  übrig  gebliebenen  Theilnehmer  an  den  seitherigen  Kassen  von  Zeit  zu  Zeit  erneuert
  wird.

MWünschen  die  seitherigen  Theilnehmer  einzelne  Inventarstücke,  namentlich  Instrumente,
  Bücher  rc.  zur  ferneren  gemeinschaftlichen  Benützung  beizubehalten,  so  ist  diesem
Verlangen  nichts  in  den  Weg  zu  legen,  vielmehr  eine  Einrichtung  zu  treffen,  wodurch
die  Erreichung  des  Zweckes  möglichst  sicher  gestellt  wird.

8.  7.

Die  K.  Verordnung  vom  17.  April  1839,  betreffend  die  Ausübung  der  Geburtshülfe
  durch  Hebärzte,  ist  unter  nachstehendem  Vorbehalt  außer  Kraft  getreten:

Gebnrtshelfer,  welche  nicht  der  Klasse  der  innerlichen  Aerzte  angehören,  sind  zur
Abreichung  innerlicher  Arzneimittel  an  Gebärende,  Wöchnerinnen  und  Neugeborne  in  so
weit  ermächtigt,  als  gefährliche  Zufälle  oder  sonst  dringliche  Umstände,  die  während  der
Geburt  selbst  oder  unmittelbar  nach  derselben  eintreten,  solches  nöthig  machen;  sie  sind
jedoch  zur  unverweilten  Beiziehung  oder  Einholung  des  Raths  eines  Arztes  verpflichtet,
wenn  die  eingetretenen  Zufälle  entweder  wegen  der  besonderen  körperlichen  Umstände  oder
wirklicher  Krankheit  der  Gebärenden,  oder  auch  durch  ihre  Heftigkeit,  ungewöhnlich  lange
Danuer  und  dergleichen,  den  Fall  bedenklich  und  die  Behandlung  schwieriger  machen.

Auch  sind  die  zur  Klasse  der  Wundärzte  zweiter  Abtheilung  gehörigen  Geburtehelfer
  streng  verbunden,  in  höchst  schwierigen  oder  außerordentliche  Hülfsleistungen  fordern-
        <pb n="151" />
        149

den  Geburtsfällen,  namentlich  aber  in  solchen,  in  welchen  es  sich  um  Operationen  mit
scharfen  oder  schneidenden  Instrumenten  handelt  (Perforationen,  Zerstückelung,  Einschneidung
  des  Muttermunds  und  dergleichen),  wenn  irgend  auf  dem  Verzug  der  Hülfeleistung
nicht  entschiedene  Lebensgefahr  der  Kreißenden  oder  des  Kindes  haftet,  sobald  sie  den
Stand  der  Sache  erkannt  haben,  einen  Geburtshelfer,  der  Arzt  oder  Wundarzt  erster
Abtheilung  ist,  zur  Berathung  und  unmittelbaren  Mitwirkung  beizuziehen.

Gegenüber  von  Geburtshelfern  aus  der  Klasse  der  niederen  Wundärzte  bleibt  auch
die  Bestimmung  des  §.  12  der  angeführten  K.  Verordnung,  wonach  denselben,  wenn  sie
auffallende  Rückschritte  in  ihren  Kenntnissen  oder  technischen  Uebung  machen,  die  ertheilte
Ermächtigung  wieder  entzogen  werden  kann,  in  Kraft.

§.  8.

Sämmtliche  Geburtshelfer,  auch  diejenigen,  welche  nicht  zu  den  approbirten  Aerzten
und  Wundärzten  gehören  und  Hebammen  sind  zur  Führung  von  Tagbüchern  nach  den
hiefür  bestehenden  Vorschriften,  auf  deren  mögliche  Vereinfachung  Bedacht  genommen
werden  wird,  verbunden.

Hebammen  haben  sich  auch  in  Zukunft  nach  der  ihnen  ertheilten  Dienstanweisung
zu  achten.

8.  9.

Die  K.  Verordnung  vom  14.  September  1859,  betreffend  die  Prüfungen  in  der
inneren  Heilkunde  und  in  der  höheren  Wundarzneikunde,  ist  außer  Kraft  getreten.

Die  ärztlichen  Prüfungen  bestehen  künftig:

1)  in  der  naturwissenschaftlichen  Prüfung  (tentamen  physicum),  welche  durch  die

Ministerial-Verfügung  vom  26.  Februar  1872  näher  bestimmt  wurde,
2)  in  der  Approbationsprüfung,  durch  die  Bekanntmachung  des  Bundesraths  vom
25.  September  1869  (abgedruckt  im  Reg.  Blatt  vom  Jahre  1871  S.  304  ff.)  bestimmt,

3)  in  der  staatsärztlichen  Prüfung,  worüber  nähere  Bestimmungen  demnächst  ergehen

werden.

Die  Vorschriften  über  die  praktische  Ausbildung  der  Candidaten  der  Heilkunde  in
einem  Vorbereitungsjahre  (Ministerial-Verfügung  vom  2.  Juli  1839,  Reg.  Blatt  S.  457
ff.)  ferner  über  die  Verpflichtung  jüngerer  Aerzte  zur  Einsendung  von  Probearbeiten  an
das  Medicinal-Collegium  (Instruktion  für  das  K.  Medicinal-Departement  vom  23.  Juni
1807  §.  5,  Reg.  Blatt  S.  322)  sind  gleichfalls  außer  Kraft  getreten.

In  Betreff  der  Prüfung  der  Thierärzte  wird  auf  die  Verfügung  vom  29.  Februar
        <pb n="152" />
        150

1872  und  in  Betreff  der  Prüfung  der  Apotheker  auf  die  Verfügung  vom  4.  März  1872
hingewiesen.
S.  10.

Oeffentlich  ermächtigte  Aerzte  und  Thierärzte  sind  berechtigt,  behufs  der  ihnen  anvertrauten
  Behandlung  kranker  Menschen  und  Thiere  über  alle  in  den  Apotheken  vorräthig
  zu  haltenden  Arzneistoffe  zu  verfügen.  Auch  darf  die  Abgabe  von  Heilmitteln,
die  nicht  in  das  Gebiet  des  sogenannten  Handverkaufs  fallen,  nur  auf  den  Grund  vorschriftsmäßig
  gefertigter  Recepte  öffentlich  ermächtigter  Aerzte  und  Thierärzte  in  den
Apotheken  geschehen.

§.  11.

Andere  als  die  in  §.  10.  genannten  Medicinalpersonen,  also  insbesondere  Zahnärzte,
  Wundärzte,  Geburtshelfer,  Hebammen  und  Apotheker  sind  bei  der  ihnen  zukommenden
  Behandlung  kranker  Menschen  und  Thiere,  Nothfälle  ausgenommen,  auf  den
Gebrauch  der  in  den  Handverkauf  fallenden  Arzneimittel  beschränkt.

In  Betreff  der  Abgabe  und  Verwendung  anderer  Arzneimittel  in  Nothfällen  behält
  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften  sein  Bewenden.

8.  12.

Da  in  8.  6  der  Deutschen  Gewerbe-Ordnung  bestimmt  ist,  daß  dieses  Gesetz  auf
die  Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken  und  den  Verkauf  von  Arzneimitteln  keine
Anwendung  finde,  so  haben  die  in  diesem  Betreff  bisher  bestandenen  Vorschriften  ihre
Geltung  behalten,  und  es  bezieht  sich  dieß  insbesondere  auch  auf  die  Befugnisse  der  Apotheker
  zur  Annahme  von  Gehülfen  und  Lehrlingen.

Dagegen  wird  jeder  Apotheker,  welcher  die  durch  die  Bekanntmachung  des  Bundesraths
  vom  25.  September  1869  bestimmte  Prüfung  erstanden  und  in  Folge  hievon  die
Approbation  erlangt  hat,  zum  Lehrlingsunterrichte  berechtigt.

In  Betreff  der  Behandlung  von  Krankheiten  bleiben  die  Apotheker,  so  lange  sie  eine
Apotheke  betreiben,  deßgleichen  die  Hebammen,  so  lange  sie  sich  diesem  Berufe  widmen,
auch  fernerhin  durch  ihre  besonderen  Berufspflichten  beschränkt  und  es  dürfen  daher  diese
Personen  nur  in  Nothfällen  (vergl.  Generalverordnung  vom  3.  Juni  1808  F.  2.)  der
Behandlung  von  Kranken,  beziehungsweise  von  kranken  Wöchnerinnen  sich  unterziehen.

Stuttgart,  den  8.  April  1872.  Für  den  Minister  des  Innern
der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Geßler.  -
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="153" />
        1
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  15.  April  1872.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  religiösen  Dissidenten-Vereine.  —  Finanz-Gesetz  für  die
zwei  Jahre  1871—73.

 

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Gesetz,

betreffend  die  religiösen  Dissidenten-Vereine.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Art.  1.

Die  Bildung  religiöser  Vereine  außerhalb  der  vom  Staat  als  öffentliche  Körperschaften
  anerkannten  Kirchen  ist  von  einer  staatlichen  Genehmigung  unabhängig.

Es  steht  diesen  Vereinen  das  Recht  der  freien  gemeinsamen  Religionsübung  im
häuslichen  und  öffentlichen  Gottesdienst,  sowie  der  selbstständigen  Ordnung  und  Verwaltung
  ihrer  Angelegenheiten  zu.  "

Dieselben  dürfen  jedoch  nach  ihrem  Bekenntniß,  ihrer  Verfassung  oder  ihrer  Wirksamkeit
  mit  den  Geboten  der  Sittlichkeit  oder  mit  der  öffentlichen  Rechtsordnung  nicht
in  Widerspruch  treten.
        <pb n="154" />
        152
Art.  2.

Ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  den  Mitgliedern  solcher  religiöser  Vereine
an  Stelle  des  Eides  der  Gebrauch  einer  anderen  Betheurungsformel  gestattet  sei,  ist
Gegenstand  der  Verordnung.

Alle  mit  gegenwärtigem  Gesetze  nicht  im  Einklang  stehenden,  seither  geltenden  Vorschriften
  sind  aufgehoben.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Kirchen-  und  Schulwesens  sind  mit  der
Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  9.  April  1872.

Karl.

Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Geßler.

B8)  Finan  z-Gesetz,
für  die  zwel  Jahre  1871—73.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Feststellung  des  Staatshaushalts  für  die  Finanzperiode  1.  Juli  187½8  und
in  Ergänzung  und  Erweiterung  des  Gesetzes  vom  5.  Juli  1871,  betreffend  den  Staatshaushalt
  vom  1.  Juli  187½2-#,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres
Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Der  Staatsbedarf  ist  für  den  ordentlichen  Dienst  nach  dem  beigefügten  Hauptfinanzetat
  festgesetzt:
        <pb n="155" />
        153

für  das  Finanzjahr  187,.  auf....  24,589,443  fl.  31  kr.
„  »  18’2-.,«».........23,304,068fl.20kr.
ZusammenfürdieLFinanzjahre187773—J—47,893,511fl.51kt.
Art.  2.
Zu  Deckung  dieses  Aufwands  sind  bestimmt:
1)  der  Reinertrag  des  Kammerguts,  welcher  nach  dem  Voranschlage  für  die  zwei
Jahre  187½;  angenommen  ist  215565,770  fl.  —  kr.
2)  die  im  Etat  namentlich  bezeichneten
Steuern,  welche  sich  für  dieselben
Jahre  mit  Einrechnung  der  hienach
bestimmten  Zuschläge  (Art.  3.)  berechnen

  an
a)  direkten  Abgaben  aauf  10,718,200  fl.
b)  indirekten  Abgaben  aff  118613,900  fl.

22,332,100  fl.  —  kr.
3)  das  nach  dem  Gesetz  vom  16.  Juli
1871  weiter  auszugebende  Staatspapiergeld

  im  Betrag  vo  30000,000  fl.  —  kr
4)  ein  Zuschuß  aus  der  Resterwaltung
  im  Betrag  vonn..  995641  fl.  51  kr.
Zusammen  —  ..  47,893,511  fl  51  kr.
Art.  3.

1)  Die  direkten  Steuern  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen,  aus  Gebäuden  und
aus  Gewerben  werden  unter  Beibehaltung  des  bisherigen  Vertheilungsmaßstabes
auf  jährliche  3,900,000  fl.  festgesetzt;

2)  die  Steuer  von  den  Apanagen  und  übrigen  hausgesetzlichen  Bezügen  der  Mitglieder
  des  Königlichen  Hauses,  von  dem  Einkommen  aus  Kapitalien  und  Renten
und  von  dem  Dienst=  und  Berufseinkommen  wird  auf  4½%  des  steuerbaren
Jahresertrags  bestimmt;

3)  der  Zoll,  die  Rübenzuckersteuer,  die  Salzsteuer  und  die  Tabakssteuer  sind  bis
zum  31.  Dezember  1871  für  die  württembergische  Staatskasse  zu  erheben;
        <pb n="156" />
        154

4)  die  Accise  ist  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Normen  bis  zum  30.  Juni  1872
mit  einem  Zuschlag  von  10%  und  vom  1.  Juli  1872  an  mit  einem  Zuschlag
von  20%  zu  den  für  18“6  708  verabschiedeten  Abgabebeträgen  zu  erheben;

5)  die  Hundeauflage  ist  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Normen  mit  einem  Zuschlage
von  25%  zu  der  dem  Staate  gehörigen  Hälfte  dieser  Abgabe  zu  erheben,  welcher
dem  Staat  allein  verbleibt;

6)  die  Konzessionsgelder  für  die  Verleihung  des  Rechts  zur  Fabrikation  von  Bier
und  Branntwein,  sowie  zum  Betrieb  von  Wirthschaftsgewerben  sind  mit  einem
Zuschlag  von  10%  zu  den  in  Art.  11  des  Gesetzes  vom  3.  November  1855
(Reg.  Blatt  S.  269)  bestimmten  Beträgen  anzusetzen  und  zu  erheben;

7)  die  Ausschanksabgabe  von  Wein  und  Obsimost  ist  nach  den  bisherigen  durch  das
Gesetz  vom  12.  Dezember  1871  ergänzten  Normen  zu  ermitteln  und  wird  auf
11%  des  Ausschankserlöses  festgesetzt;

8)  die  Abgabe  von  dem  zur  Bier=  und  Branntwein-Erzeugung  bestimmten  Malz  ist
nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Normen  vom  1.  Januar  1872  an  nach  dem
Satze  von  2  fl.  5  kr.  für  einen  Centner  ungeschrotenes  Malz  zu  erheben;

9)  die  Abgabe  vom  Branntweinkleinverkauf  ist  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Normen
  mit  einem  Zuschlage  von  20%  zu  den  durch  das  Gesetz  vom  21.  August
1865  bestimmten  Sätzen  zu  erheben;

10)  die  Uebergangssteuer  von  geschrotenem  Malz  ist  vom  1.  Januar  1872  an  nach
dem  Satze  von  2  fl.  5  kr.  für  den  Centner  Malz  zu  erheben;

11)  die  Uebergangssteuer  vom  Bier  ist  vom  1.  Januar  1872  an  zu  1  fl.  6  kr.  für
das  Hektoliter  braunes  Bier  und  zu  44  kr.  für  das  Hektoliter  weißes  Bier
zu  erheben;

12)  die  Uebergangssteuer  vom  Branntwein  vereinsländischen  Ursprungs  in  der  Normalstärke
  von  50°  nach  dem  Alkoholometer  von  Tralles  bei  12,44°%  Reaumur
wird  vom  1.  Januar  1872  an  auf  1  fl.  12  kr.  für  das  Hektoliter  bestimmt.

Nach  diesem  Verhältniß  werden  auch  die  Uebergangssteuersätze  für  Branntwein
  über  und  unter  50°  Stärke  bestimmt  und  bekannt  gemacht;

13)  der  Steuersatz  für  das  zur  Branntweinbereitung  bestimmte  ungequetschte  Grünmalz,
  sowie  die  Uebergangssteuer  vom  gequetschten  Grünmalz  wird  nach  dessen
Gewichtsverhältniß  zu  dem  gedörrten  (getrockneten)  Malz  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  1872  bis  30.  Juni  1873  durch  Unser  Finanzministerium  bestimmt;
        <pb n="157" />
        155

14)  sämmtliche  Sporteln,  insbesondere  auch  die  durch  das  Gesetz  vom  18.  Juli
1871  erhöhten  Sporteln  von  Notariatsgeschäften,  Erbschaften  und  Vermächtnissen,
  sind  bis  zum  30.  Juni  1872  mit  einem  Zuschlag  von  10%  und  vom
1.  Juli  1872  an  mit  einem  Zuschlag  von  20%  zu  den  gesetzlich  bestimmten
Beträgen  zu  erheben.

Art.  4.
Aus  dem  Vermögen  der  Restverwaltung  werden  zu  außerordentlichen  Staatsausgaben
  bestimmt:
dem  Finanzdepartement

1)  folgende  in  Art.  7  des  Finanzgesetzes  vom  23.  März  1868  zur  späteren  Verabschiedung
  vorbehaltene  Posten:

a)  zu  Bestreitung  eines  Theils  des  Aufwands  für  die  Vollziehung  des  noch
zu  verabschiedenden  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung
des  Grundeigenthums,  der  Gefälle,  Gebäude  und  Gewerbe,

statt  der  vorbehaltenen  380,000  fl.  200,000  fl.  —  kr.
h)  Entschädigung  des  Fürsten  von  Thurn  und  Tuis  wen
epavisirter  Gefälll  210,000  fl.  —  kr.

nebst  den  vertragsmäßigen  Zinsen  aus  deser  Summe

auf  die  Zeit  vom  1.  Juli  1864  bis  31.  Dezember  1871

zu  4%  mit  63,000  fl.  —  kr.

und  auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  30.  April  1872  mit  2,800  fl.  —  kr.
c)  Entschädigung  des  Fürsten  von  Löwenstein-Wertheim

in  Folge  der  Finangansgleichung  wegen  der  Grafschaft

 

Löwenstein  65,000  fl.  —  kr.

nebst  4%  Zins  daraus  vom  1.  Juli  1802  bie  41.  Dezember

  1871171  24,700  fl.  —  kr.

und  vom  1.  Januar  bis  30.  April  1872  mit  ...  866  fl.  40  kr.

und  Ablösungskapital  für  Umgeldsentschädigungsrenten  11,660  fl.  —  kr.
sodann

2)  zu  Bezahlung  einer  Umgeldsentschädigungsrente  des  Fürsten

von  Windischgrätz  für  die  Zeit  vom  23.  Ausust  1806  bis
30.  Juni  1871  mit  75  fl.  jährlich  .  ..  .  4,863fc.54kr.
        <pb n="158" />
        156

3)  in  Vertretung  des  allgemeinen  Hochbaufonds:

zu  Errichtung  einer  weiteren  Staatsirrenanstalt  in  Schussenried

  neben  den  durch  Art.  3  des  Staatshaushaltsgesetzes

vom  5.  Juli  1871  ausgesetzten  70,000  fl.  weiterer  380,879  fl.  15  kr.
4)  zum  Ausbau  des  Zellengefängnisses  in  Heilbron  246,000  fl.  —  kr.
5)  zur  Erweiterung  des  Schullehrerseminars  in  Gmünd  65,000  fl.  —  kr.

Art.  5.

Das  Betriebs=  und  Vorrathskapital  der  Staatshauptkasse  besteht  in  2,500,000  fl.,
welche  einen  Bestandtheil  des  Vermögens  der  Restverwaltung  bilden.

Art.  6.

Von  den  vorläufig  und  auf  spätere  Abrechnung  der  Staatskasse  zugeflossenen  und
noch  zufließenden  französischen  Kriegsentschädigungsgeldern  sind  neben  den  durch  das  Gesetz
  vom  2.  Juli  1871  auf  diese  Gelder  bereits  überwiesenen  Ausgaben  die  auf  den
Grund  der  gesetzlich  verwilligten  Kredite  für  außerordentliche  Militärbedürfnisse  bereits
geleisteten  und  noch  zu  leistenden  Zahlungen  zu  bestreiten;  sodann  die  in  der  Zeit  vom
1.  Januar  1872  bis  30.  Juni  1873  aus  den  Kriegsanlehen  fällig  werdenden  Zinse  zu
decken  und  die  in  den  Jahren  187½2  heimzuzahlenden  Einstandskautionen  vom  aktiven
Militär  und  von  der  Landwehr  abzutragen,  soweit  zu  letzterem  Zwecke  die  Anlehen  der
Pensionsfonds  nicht  zureichen.

Die  hiefür  zunächst  nicht  erforderlichen  Kriegsentschädigungsgelder  sind,  sofern  sie
nicht  für  gesetzlich  verabschiedete  Kredite  zum  Eisenbahnbau  auf  vortheilhaftere  Weise
verwendet  werden  können,  zur  außerordentlichen  Tilgung  der  4½  prozentigen  Staatsschuld
  zu  verwenden.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unser  Finanzministerium  zu  vollziehen.

Gegeben  Stuttgart,  den  15  April  1872.

Karl.

 

Der  Finanzminister:
Renner.
        <pb n="159" />
        Haupt-Finanz-Etat

für  die  zwei  Jahre

vom  1.  Juli  1871  bis  30.  Juni  1873.

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Staatsbedarf.  1871  —72.  1872—73.
fl.  kr.  fl.  kr.
1)  Civilliste  913,009  36913,09936
2)  Apanagen  und  Wittume  265,300  —  265,300!—
3)  Staatsschuld:  4
à)  Zinsen.  6,814,626  8,716,  72758
b)  Tüfungsfonds  ..  l,668,800—l757,700—
OkavIsonsük  Coupons-Einlösung  .  10,000  —  10,  —
Summe  3.8493,426  58844,  427
4)  Renten  114,  4600  13  114,.726
5)  Entschädigungen:
a)  auf  dem  Domanialbesitze  haftende  436—  436
b)  auf  dem  Steuerbezuge  hastende:  18  73
fu;  gmmensteuer=  Berechtigungen  2c.280  8  21,  280  5
.tbt  55
v  ndge  rts-  —  —
P)für  Theile  der  Kronausstattung  ...  13,93738  13-98738
Summe  5.  37,67|—½
        <pb n="160" />
        158

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Staatsbedarf.  1871—72.  1872—  73
fl.  kr  fl.  kr.
6)  Pensionen:
Civil-Pensionen:  290,000  —  290,0000  —
Invalidengehalte  von  Landjägern  und  Strafanstaltenaufsehern,  sowie
  Pensionen  von  Landjaͤgeroffizieren.  30,0000—  30,0000
Zuschuß  an  die  Civilstaatsdiener-Wittwen=  und  Waisenpensionskasse  40,000  —  40,000—
360,000  —  860,0000]
Pensionen  evangelischer  Geistlicher  61,500  -  61,500—
Pensionen  katholischer  Geistlicher  11,000  —  11,0000  —
Zuschuß  an  die  Geistlichen-Wittwenkasse  10,8000—  10,860000
Zuschuß  an  die  Lateinische=  und  Real-Lehrer-Pensionskasse  20,5200—  20,5000  —
Zuschuß  an  die  Lateinische=  und  Real-Lehrer-Wittwenpensionskaseeerl:
  500  —  5000
Zuschuß  an  die  Volkeschullehrer-Pensionskasse  66,000  —  66,000  —
Zuschuß  an  die  Volksschullehrer-Wittwenkasse  —  3,3000—  3,300  uUUu
173,600—  173,6000—
Militär-Pensionen.  21,666  40  —  —
Summe  6.  555,266  10  533,60000—
7)  Quiescenz-Gehalte.  "  13,6000—  13,6000  —
8)  Gratialien:
a)  fährliche  Unterstützungen.  125,0000—  125,0000
b)  einmalige  Unterstützungen  15,000  —  15,0000  —
Summe  8.  O00|140  7000
        <pb n="161" />
        159

 

 

 

 

I.  Staatsbedarf.  1  1871—72.  1872—73.
sl.  kr.  fl.  kr.
9)  Geheimer  RattHt  33,723  2„%
10)  Departement  der  Justit  1,361,694  321,360,8351  50
11)  Departement  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.  108,  248  —  100,818—
12)  Departement  des  Innern  2,251,2  4925
13)  Departement  des  Kirchen=  und  Schulwesens  2,992,916  38,075,356  19
14)  Departement  des  Kriegswesens.  ...  390,8150  36,414—
15)  Departement  der  Finanzen  998,9768  30  30
16)  Landständische  Sustentationskasse  221,9772  44  2
17)  Reservefonds  93,000  —  70,000  —
18)  Leistungen  für  das  Deutsche  Reich.  5,080,88  —,136
19)  Aufbesserung  der  Gehalte:
tt
Summe  des  Staatsbedarfes  24,589,443  31  23,30008  20

 

 

2
        <pb n="162" />
        160

 

 

 

 

 

 

 

II.  Ertrag  des  Kammerguts.  1871—72.  1872—73.
fl.  kr.  fl.  kr.
A.  Ertrag  der  Domänen:
1)  bei  den  Cameralämtern  311,700  0  ü%0  —
2  bei  den  Forstverwaltungen:
a)  aus  Forsten,  Floßrechten  und  Jagden  3,526,785  —  35265
b)  aus  Holzgärten  2,500—  —
3)  von  den  Berg=  und  Hüttenwerken  450000  —H
4)  von  den  Salinen  210,000.  —  210,000—
5)  von  der  Bleich=  und  Appretur-Anstalt  in  Weissenau  7.000  7,.000—
B.  Ertrag  der  Verkehrsanstalten:
1)  Eisenbahnen.  5,350,000  —165,478,500  —
2)  Posser  208,000  218,000  —
3)  Telegraphen.  7,000  7,000
4)  Bodensee-Dampfschifffahrt  8,500  —  8,500  —
C.  Ertrag  der  Münze  —  —  —  —
D.  Verschied  Ei  bei  der  Staatshauptkasse  unmitlenchchie
  .  unnahmen  “.  tr  ..  eba  pt  t.  ...  634,000  —  701,000  —
Der  Ertrag  des  Kammerguts  mit  10,  716,  436ö0849,2851
reicht  also  zur  Summe  des  Staatsbedarfs  nicht  zu  um  ..  13,872,95831  12,  45%320·
        <pb n="163" />
        161

 

 

III.  Deckungeomittel,  1871—72  1872—73
fl.  fl.
A.  Direkte  Steuern:
a)  vom  Grundeigenthum.  .  ..
b)  von  Gefällen  .
3,900,000  3,900,000
c)  von  Gebäumdmen
d)  von  Gewerben
ee)  von  Apanagen-,  Kapilal  und  „  Reten,  Dienst-  und  d  Berufs-Einkommen
  1,380,  400  1,537,800
Zusammen  A.  5,20,400  5,437,800
B.  Indirekte  Steuern:
a)  9al  1,900,  000  —
b)  Accise  821,100  890,400
P)  Auflage  auf  die  Hunde  4,  500  85,700
d)  Wirthschafts-Abgaben  3,332,500  3,319,800
e)  Sportteeern  564,300  615,6000
Zusammen  B.6,702,  400  4,911,500
Summe  der  Deckungsmittel  durch  Steuern.  11,982,800  10,349,300
Hiezu  kommen  als  weitere  Deckungsmittel:
Zuschuß  aus  der  Restverwaltung  890,1581  105,483
das  nach  dem  Geses  vom  16.  auli  1871  weiter  geschaffene
EStaatspapiergeld  1,000,000  2,000,000
Die  Deckungsmittel  betragen  somit  im  Ganzen  1  12,454.783

und  ergibt  sich  hienach  weder  ein  Ueberschuß  noch  ein  Ahmangel.

 

 

 

 

 

 

13,872,958
        <pb n="164" />
        <pb n="165" />
        163
N  16.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  16.  April  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl
  für  den  Oberamtsbezirk  Gaildorf.

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk
  Gaildorf.

In  Folge  des  Ablebens  des  Ministers  von  Scheurlen  wird  auf  Höchsten  Befehl
Seiner  Königlichen  Majestät  die  Vornahme  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den
Oberamtsbezirk  Gaildorf  angeordnet  und  Nachstehendes  rerfügt:

1)  die  örtlichen  Commissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten  haben
  unverweilt  für  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen,  wobei  diejenigen

Wahlberechtigten,  welche  in  der  Gemeinde  ihres  Wohnsitzes  oder  ihres  nicht  bloß
        <pb n="166" />
        2)

16

vorübergehenden  Aufenthalts  directe  Staatssteuer,  Wohn=  oder  Bürgersteuer  entrichten,
  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind;

der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche  Aufruf
  derjenigen  Wahlberechtigten,  welche  nicht  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten
aufzunehmen  sind,  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem  Oberamt
im  Bezirksblatte  und  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen  Gemeinden  auf
ortsübliche  Weise  zu  erlassen;

die  Wählerlisten  müssen  längstens  10  Tage  vom  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung
  im  Regierungsblatt  an  gerechnet,  somit  spätestens  am  26.  April  vollendet
sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  6  Tagen,
also  bis  2.  Mai  einschließlich  auf  dem  Rathhause  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt
  werden.

Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die
Wählerliste  an  gerechnet,  hat  die  örtliche  Commission  hierüber  Beschluß  zu  fassen,
spätestens  am  21.  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,
  am  7.  Mai,  haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  sammt  den  Acten
über  beanstandete  Wahlberechtigungen  dem  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  30  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung  im

5)

Regierungsblatte,  also
am  Dounerstag  den  16.  Mai  d.  J.
in  allen  Abstimmungsbezirken  gleichzeitig  vorzunehmen.

Die  Bekanntmachung  des  Tags  der  Wahl,  des  Beginns  und  des  Schlusses
der  Wahlhandlung  hat  in  jeder  Gemeinde  spätestens  am  13.  Mai  auf  ortsübliche
Weise  zu  erfolgen.

Die  Abstimmungsbezirke  und  Abstimmungsorte  sind:
I.  Gaildorf,  Unterroth,  Fichtenberg  mit  dem  Abstimmungsorte  Gaildorf,
II.  Oedendorf,  Eutendorf,  Michelbach  mit  dem  Abstimmungsorte  Oedendorf,
III.  Mittelfischach,  Geifertshofen,  Oberfischach,  Obersontheim  mit  dem  Abstimmungsorte
  Mittelfischach,
IV.  Laufen,  Sulzbach,  Untergröningen  mit  dem  Abstimmungsorte  Laufen,
V.  Eschach,  Frickenhofen,  Obergröningen,  Ruppertshofen  mit  dem  Abstimmungsorte
  Eschach,
        <pb n="167" />
        165

VI.  Gschwend,  Altersberg,  Vordersteinenberg  mit  dem  Abstimmungsorte  Gschwend,

VII.  Oberroth,  Hausen,  Hütten  mit  dem  Abstimmungsorte  Oberroth.

6)  Für  die  Wahl  der  den  Wahlvorstehern  der  einzelnen  Abstimmungsbezirke  zu
der  Wahlhandlung  beizugebenden  zwei,  von  den  vereinigten  bürgerlichen  Collegien
des  Abstimmungsorts  aus  ihrer  Mitte  zu  bestellenden  Urkundspersonen  ist  rechtzeitig
Sorge  zu  tragen.

Im  Uebrigen  wird  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  und  auf  die  Ministerial-Verfügungen
  vom  20.  April  1868  und  4.  November  1870  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  13.  April  1872.
Für  den  Minister:
Fleischhauer.

u————-- 



Gedruckt  bei  G.  Hasselhbrink.
        <pb n="168" />
        <pb n="169" />
        W17.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  20.  April  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die
Volksschulen  vom  25.  Mai  1865.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Bauerlaubniß
  für  Rübenzucker-Fabriken.  —  Verfügun  ,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=
  und  Gewerbe-Steuer  auf  die  letzten  2½  Honate  des  Etatsjahres  1871—72.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Volksschulen
vom  25.  Mai  1865.

Karl,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Art.  1.
An  die  Stelle  des  Art.  5  Abs.  3  und  4  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865
treten  folgende  Bestimmungen:
Der  Mindestgehalt  einer  Schulmeisterstelle  in  Schulgemeinden  mit  nicht  mehr  als
400  Einwohnern,  sowie  der  Mindestgehalt  einer  nach  Art.  1  und  2  des  vorerwähnten
        <pb n="170" />
        168

Gesetzes  in  Landgemeinden  und  in  Städten  mit  nicht  mehr  als  2000  Einwohnern  neuerrichteten
  oder  neu  zu  errichtenden  Schulmeisterstelle  wird  zu
vierhundert  und  achtzig  Gulden
bestimmt.
Die  Gehalte  aller  übrigen  Schulmeisterstellen  dürfen  nicht  unter
fünfhundert  Gulden
betragen.

Die  in  Art.  5  Abs.  4  Ziff.  2  und  3  jenes  Gesetzes  festgesetzten  besonderen  Beträge
  der  Mindestgehalte  bestimmter  Schulmeisterstellen  in  Landgemeinden  mit  Schulen,
welche  2  und  mehr  Lehrstellen  begreifen,  und  in  Städten  mit  nicht  mehr  als  2000  Einwohnern,
  sowie  die  in  Ziff.  4  desselben  Artikels  vorgeschriebenen  mindesten  Durchschnittsgehalte
  der  Schulmeisterstellen  in  städtischen  Schulgemeinden  mit  mehr  als  2000  Einwohnern
  sind  je  um  hundert  Gulden  zu  erhöhen.

Art.  2.

Bei  Bemessung  der  nach  Art.  1  zu  gewährenden  Zulagen  ist  der  am  1.  Juli  1871
vorhandene  beschreibungsmäßige  Gesammtbetrag  des  (ordentlichen)  pensionsberechtigten
Einkommens  der  Stelle  ohne  Vornahme  einer  Revision  des  Anschlags  einzelner  Einkommenstheile
  zu  Grunde  zu  legen.

Art.  3.

Zu  ihren  Gehalten  werden  den  Schulmeistern  folgende  jährliche  Alterszulagen  gewährt,

  und  zwar:  nach  zurückgelegtem
40.  Lebensjahr  —.  50  fl.
45.  »  —Js70fl.
50.  „  —:  100  fl.

Dieselben  Zulagen  sind  auch  den  Oberlehrern  an  den  vom  Staat  unterhaltenen
Schullehrerseminarien,  Waisenhäusern  und  Taubstummen-Anstalten,  sowie  auch  den
Oberlehrern  an  den  Ackerbauschulen  und  der  Weinbauschule  abzureichen.

Die  Leistung  dieser  Zulagen  übernimmt  die  Staatskasse.

Art.  4.

Für  die  erste  Einsetzung  in  den  Genuß  einer  der  in  Art.  3  bezeichneten  Alterszulagen,
  sowie  für  das  Vorrücken  in  die  höhere  Zulage  ist  die  vor  dem  1.  Januar,  beziehungsweise
  dem  1.  Juli  des  betreffenden  Jahrs  erfolgte  Zurücklegung  der  bezüglichen
        <pb n="171" />
        169

Altersstufe  in  der  Art  maßgebend,  daß  von  da  an  die  Zulage  in  angemessenen  Terminen
  ausbezahlt  wird.

Mangelhafte  Erfüllung  der  dienstlichen  Pflichten  oder  erhebliche  Ausstellungen  im
sonstigen  Verhalten  schließen  von  der  ersten  Einsetzung  oder  dem  Vorrücken  aus.

Die  Alterszulagen  sind  hinsichtlich  des  Anspruchs  auf  Pension  und  Sterbenachgehalt,
  sowie  auch  hinsichtlich  der  Verpflichtung  zu  den  Leistungen  für  die  Wittwenkasse
der  Volksschullehrer  dem  ordentlichen  Gehalt  gleichgestellt.

Art.  5.

Die  in  Art.  9  und  10  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1865  bestimmten  Mindestbeträge
der  Geldbesoldungen  der  Unterlehrer  und  Schulamtsverweser  sowie  der  Lehrgehilfen  sind
um  je  50  fl.  unter  der  rücksichtlich  der  Zutheilung  der  Stellenzulagen  der  Schulmeister
in  Art.  2  getroffenen  Bestimmung  zu  erhöhen.

Art.  6.

An  die  Stelle  des  Abs.  2  des  Art.  4  desselben  Gesetzes  wird  bestimmt:

Hat  ein  Lehrer  wegen  des  Abtheilungsunterrichts  mehr  als  30  Wochenstunden  zu
ertheilen,  so  ist  ihm  für  jede  solche  weitere  Unterrichtsstunde  dem  Jahre  nach  eine  Belohnung
  von  mindestens

18  fl.  auf  dem  Lande,
27  fl.  in  Städten  und
36  fl.  in  Gemeinden  erster  Klasse

Art.  7.

Die  Bestimmungen  der  Art.  1  bis  5  treten  vom  1.  Januar  1872  an,  diejenigen
des  Art.  6  vom  Beginn  des  Schuljahrs  1872—73  beziehungsweise  der  Sommerschnle
1872  an  in  Wirksamkeit.

Unser  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist  mit  Vollziehung  dieses  Gesetzes
  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart,  den  18.  April  1872.
Karl.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Geßler.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.

zu  gewähren.
        <pb n="172" />
        170

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Bauerlaubniß  für  Rübenzucker-Fabriken.
Entsprechend  einem  Beschlusse  des  Bundesraths  werden  hiemit  die  Baupolizeibehörden
  angewiesen,  künftig  vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Neu=  oder  Umbau  von
Rübenzucker-Fabriken  stets  auch  mit  dem  Hauptzoll=  oder  Hauptsteuer-Amt,  in  dessen
Amtsbezirk  die  betreffende  Fabrik  sich  befindet  (vergl.  Finanzministerial-Verfügung  vom
10.  Juni  1871,  Reg.  Blatt  S.  165)  Rücksprache  zu  nehmen,  und  hiedurch  demselben
Gelegenheit  zu  geben,  einer  das  steuerliche  Interesse  gefährdenden  baulichen  Einrichtung
vor  der  Ausführung  entgegen  zu  treten.
Stuttgart,  den  8.  April  1872.
Für  den  Minister  des  Innern:
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens
Geßler.  Renner.

:8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Steuer-Collegiums.
Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  auf  die  letzten
2½  Monate  des  Etatsjahrs  1871—72.

Unter  Hinweisung  auf  das  Finanzgesetz  vom  15.  April  1872  (Reg.  Blatt  S.  152)
werden  die  K.  Oberämter  beauftragt,  unverweilt  die  Umlage  der  Steuern  aus  Grund-Eigenthum,
  Gefällen,  Gebäuden  und  Gewerben  auf  weitere  2½  Monate  einzuleiten  und
für  den  pünktlichen  Einzug,  sowie  für  die  rechtzeitige  Ablieferung  der  in  der  diesseitigen
Repartition  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1871  S.  184—187)  ersichtlichen  vollen  Hauptbeträge
der  Jahressteuer,  soweit  Beides  nicht  schon  auf  Grund  der  diesseitigen  Verfügungen
vom  11.  Juli  1871  (Reg.  Blatt  S.  181),  vom  24.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt  S.  425),
vom  29.  Februar  1872  (Reg.  Blatt  S.  70),  und  vom  30.  März  1872  (Reg.  Blatt  S.  128)
geschehen  ist,  Sorge  zu  tragen.

Stuttgart,  den  15.  April  1872.  Autenrieth.
Genehmigt  von  dem  K.  Finanz-Ministerium  den  15.  April  1872.
Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="173" />
        171
W  18.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgar  t  Montag  den  22.  April  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  weiterer  Geldmittel  für  den  Eisenbahnbau.  —
Königliche  Verordnung,  betreffend  den  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  abgeschlossenen
Staats-Vertrag  über  die  Staats-Angehörigkeit  der  Aus=  und  Eingewanderten.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gese  ,

betreffend  die  Beschaffung  weiterer  Geldmittel  für  den  Eisenbahnbau.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Zur  weiteren  Fortsetzung  des  Baues  der  durch  das  Gesetz  vom  16.  März  1868,
betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  der  Etats-Periode  18670  theils  zur  Ausführung,
theils  zur  Inangriffnahme  bestimmten  Eisenbahnlinien  werden  zu  den  bereits  durch  die
Gesetze  vom  29.  März  1870  und  vom  13.  Januar  1871)  betreffend  die  Beschaffung  weiterer
  Geldmittel  für  den  Eisenbahnbau,  vorläufig  bewilligten  16  Millionen  Gulden
        <pb n="174" />
        172

weitere  8  Millionen  bestimmt,  welche  in  erster  Linie  aus  den  jetzt  oder  später  verfügbaren
  Mitteln  der  Staatskasse  zu  bestreiten,  und  nur  soferne  solche  nicht  zureichen  sollten,
  unter  möglichst  günstigen  Bedingungen  als  Staatsanlehen  aufzunehmen  sind.

Diese  8  Millionen  Gulden  bilden,  ebenso  wie  die  durch  die  Gesetze  vom  29.  März
1870  und  vom  13.  Januar  1871  verwilligten  Mittel,  einen  Theil  des  Gesammtbedarfs
für  den  Eisenbahnbau  in  der  Etats-Periode  187%08  und  sollen  von  der  hiefür  zu  verabschiedenden
  Summe  in  Abzug  kommen.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  der  Finanzen,  bezüglich  der  Anlehensaufnahme  durch  die  ständische  Schulden-Verwaltungs-Behörde
  unter  verfassungsmäßiger  Mitwirkung  Unseres  Finanzministeriums
  zu  vollziehen.

Gegeben,  Stuttgart  den  12.  April  1872.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten:
Wächter.
Der  Finanzminister:

Renner.  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Kabinets--Chef
Egloffstein.

Königliche  Verordnung,

betreffend  den  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  abgeschlossenen  Staats-Vertrag  über  die
Staats-Angehörigkeit  der  Aus=  und  Eingewanderten.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  am  27.  Juni  1868  zwischen  Württemberg  und  den  Vereinigten  Staaten
  von  Amerika  abgeschlossene  und  beiderseits  ratifizirte  Staats-Vertrag  über  die  Staats-Angehörigkeit
  der  Aus=  und  Eingewanderten  die  verfassungsmäßige  Zustimmung  Unserer
        <pb n="175" />
        173

getreuen  Stände  erlangt  hat,  so  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,
  daß  dieser  Vertrag  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht

werde.

Gegeben  zu  Stuttgart,  den  16.  April  1872.
Karl.

Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.
Der  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten:
Wächter.

Für  den  Minister  des  Innern:
Der  Minister  des  Kirchen=  und
Schulwesens:
Geßler.

Der  Kriegs-Minister:
von  Suckow.

Seine  Majestät  der  König  von
Württemberg  und  der  Präsident  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Staatsangehörigkeit
  derjenigen  Personen  zu  regeln,
welche  aus  Württemberg  in  die  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  und  aus  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  das
Gebiet  des  Königreichs  Württemberg  einwandern,
  haben  beschlossen,  über  diesen
Gegenstand  zu  unterhandeln  und  zu  diesem
Behufe  Bevollmächtigte  ernannt,  um  eine
Uebereinkunft  abzuschließen,  nämlich;

His  Majesty  the  King  of  Wurttemberg
  and  the  President  of  che  United
States  ol  America,  ledy  the  wish  to  regulate
  the  citizensbip  of  those  persons  who
emigrate  from  Wurttemberg  to  the  United
  States  ol  America  and  from  the
United  States  of  America  to  the  territor)
of  the  Kingdom  of  Wurttemberg  have
resolved  to  treat  on  this  subjeot  and  have
or  that  purpose  appointed  plenipotentiaries
  to  conclude  a  convention,  that  is
to  say:
        <pb n="176" />
        174

Seine  Majestät  der  König  von
Württemberg:

Allerhöchst  Ihren  Minister  des  Königlichen
  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Freiherrn  Carl  von  Varnbüler,


und

der  Präsident  der
Staaten  von  Amerika:

den  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  Georg  Bancroft,
welche  die  folgenden  Artikel  vereinbart  und
unterzeichnet  haben:

Vereinigten

Artikel  1.

Angehörige  des  Königreichs  Württemberg,
  welche  naturalisirte  Staatsangehörige
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  geworden
  sind  und  fünf  Jahre  lang  ununterbrochen
  in  den  Vereinigten  Staaten  zugebracht
  haben,  sollen  von  Seiten  Württembergs
  als  Amerikanische  Angehörige
erachtet  und  als  solche  behandelt  werden.

Ebenso  sollen  Staatsangehörige  der  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika,  welche  naturalisirte
  Angehörige  des  Königreichs
Württemberg  geworden  sind  und  fünf  Jahre
lang  ununterbrochen  in  Württemberg  zugebracht
  haben,  von  den  Vereinigten  Staaten
  als  Angehörige  Württembergs  erachtet
und  als  solche  behandelt  werden.

Die  blose  Erklärung  der  Absicht,  Staats-His

  Majesty  the  King  of  Wurttemberg:


His  Minister  of  the  Royal  House  and
of  Foreign  Affairs,  Charles  Baron
Varnbüler

and

The  President  of  the  United  States
of  America:
George  Bancroft,  Envoy  Extraor
dinary  and  Minister  Pleuipotentiary,
Who  have  agreed  to  and  signed  the  following
  articles:  «

Article  1.

Citizens  of  Wurttemberg  who  have
become  or  shall  become  naturalized  oltizens
  of  the  United  States  of  America
and  shall  have  resided  uninterruptedl)y
within  the  United  States  five  years  shall
be  held  b)  Wurttemberg  1o  be  American
cilizens  and  shall  be  treated  as  such.

Reciprocall):  citizens  of  the  United
States  of  America  who  have  become  or
shall  become  naturalized  citizens  of  Wurttemberg
  and  shall  have  resided  uninterruptedl)
  within  Wurttemberg  five  years
sball  be  held  by  the  United  States  to  be
citizens  of  Wurttemberg  and  shall  be
treated  as  such.

The  declaration  of  an  intention  to  be-
        <pb n="177" />
        175

angehöriger  des  einen  oder  des  andern
Theils  werden  zu  wollen,  soll  in  Beziehung
auf  keinen  der  beiden  Theile  die  Wirkung
der  Naturalisation  haben.

Artikel  2.

Ein  naturalisirter  Angehöriger  des  einen
Theils  soll  bei  etwaiger  Rückkehr  in  das
Gebiet  des  andern  Theils  wegen  einer,  nach
den  Gesetzen  des  letztern  mit  Strafe  bedrohten
  Handlung,  welche  er  vor  seiner
Auswanderung  verübt  hat,  zur  Untersuchung
  und  Strafe  gezogen  werden  können,
sofern  nicht  nach  den  bezüglichen  Gesetzen
seines  ursprünglichen  Vaterlandes  Verjährung
  oder  sonstige  Straflosigkeit  eingetreten
  ist.

Artikel  3.

Der  Vertrag  zwischen  Württemberg  und
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  wegen
  der  in  gewissen  Fällen  zu  gewährenden
Auslieferung  der  vor  der  Justiz  flüchtigen
Verbrecher,  welcher  am  16.  ##tanz  abgeschlossen
  worden  ist,  bleibt  unverändert
fortbestehen.

Artikel  4.

Wenn  ein  in  Amerika  naturalisirter
Württemberger  sich  wieder  in  Württemberg
  niederläßt,  ohne  die  Absicht  nach
Amerika  zurückzukehren,  so  soll  er  als  auf
seine  Naturalisation  in  den  Vereinigten
Staaten  Verzicht  leistend  erachtet  werden.

Ebenso  soll  ein  in  Württemberg  natura-Come

  a  citizen  of  the  one  or  the  other
country  has  not  for  either  party  the
effect  of  naturalization.

Article  2.

A  naturalized  citizen  of  the  one  part)
on  return  to  the  territorv  of  the  other
party  remains  liable  to  trial  and  punisb—
ment  for  an  action  punishbable  by  the
laws  of  his  original  country  and  committed
  before  his  emigration;  saving  always
  the  limitation  established  by  the
laws  of  his  original  countrv  or  any  other
remission  of  liabilit  to  punishement.

Article  3.

The  convention  for  the  mutual  delivery
  of  criminals,  fugitives  from  justice,
in  Cerkain  cases,  oncluded  between  Wurttemberg
  and  the  United  States  the

16.  nd  June  1852.
19.  nd  Oktober  18538

change.

remains  in  force  without

Article  4.
IVWurftemberg  naturalized  in  America
  renews  bis  residence  in  Wurttem
berg  witbont  the  intent  to  return  to
America  be  shall  be  beld  to  have  renounced
  bis  naturalization  in  the  United
States.
Reciprocally:  ifan  American  naturalized
        <pb n="178" />
        176

lisirter  Amerikaner,  wenn  er  sich  wieder
in  den  Vereinigten  Staaten  niederläßt,
ohne  die  Absicht,  nach  Württemberg  zurückzukehren,
  als  auf  seine  Naturalisation
in  Württemberg  Verzicht  leistend  erachtet
werden.

Der  Verzicht  auf  die  Rückkehr  kann  als
vorhanden  angesehen  werden,  wenn  der  Naturalisirte
  des  einen  Theils  sich  länger
als  zwei  Jahre  in  dem  Gebiete  des  andern
Theilskaufhält.

Artikel  5.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  sofort
nach  dem  Austausch  der  Ratifikationen  in
Kraft  und  hat  für  zehn  Jahre  Giltigkeit.
Wenn  kein  Theil  dem  andern  sechs  Monate
vor  dem  Ablauf  dieser  zehn  Jahre  Mittheilung
  von  seiner  Absicht  macht,  denselben
  dann  aufzuheben,  so  soll  er  ferner  in
Kraft  bleiben  bis  zum  Ablauf  von  12  Monaten,
  nachdem  einer  der  kontrahirenden
Theile  dem  andern  von  einer  solchen  Absicht
  Kenntniß  'gegeben.

Artikel  6.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
werden,  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Württemberg  mit  Zustimmung  der
Stände  des  Königreichs  und  von  dem  Präsidenten
  unter  und  mit'  Genehmigung  des
Senats  der  Vereinigten  Staaten,  und  die
Ratifikationen  sollen  zu  Stuttgart  so  bald

in  Wurttemberg  renews  his  residence  in
he  United  States  without  the  intent  to
return  to  Wurtemberg  he  shall  be  held
to  have  renounced  his  naturalization  in
Wurttemberg.

The  intent  not  to  return  may  be  held
to  exist  when  the  person  naturalized  in
the  one  country  resides  more  than  two
FVears  in  the  other  country.

Article  5.

The  present  convention  shall  go  into
effect  immediatel)  on  the  exchange  of
ratilications  and  shall  continue  in  force
for  ten  years.  II  neither  party  shall  have
given  to  the  other  sik  months  previous
notice  of  its  intention  then  to  terminate
the  same,  it  shall  further  remain  in  foroe
until  the  end  of  twelve  months  aster
eitner  of  the  high  contracting  parties
shall  have  given  notice  to  the  otber  of
such  intention.

Article  6.

The  present  convention  ehall  be  rati—
lied  b)  His  Majesty  ihe  King  of  Wurttemberg,
  with  the  consent  of  the  Chambers
  of  the  Kingdom  and  by  the  President
  by  and  with  the  advioe  and  consent
of  the  Senate  of  the  United  States  and
the  ratifications  shall  be  exchanged  at
        <pb n="179" />
        177

als  möglich,  innerhalb  zwölf  Monaten  vom
heutigen  Datum,  ausgewechselt  werden.
Zur  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  diese  Uebereinkunft  unterzeichnet
und  besiegelt.  "
Stuttgart,  den  27.  Juli  1868.

Freiherr  von  Varnbüler.
(L.  S)

Stuttgart,  as  soon  as  possible,  within
twelve  months  from  the  date  hercof.

In  faith.  whereof  the  Plenipotentiaries
have  signed  and  sealed  this  convention.

Stuttgart  the  27  of  July  1868.

Geo.  Bancroft.
(L.  S.)

Protokol].

Verhandelt  Stuttgart,  den  27.  Juli  1868.
Done  at  Stuttgart,  the  27.  July  1868.

Die  Unterzeichneten  vereinigten  sich
heute,  um  den  in  Vollmacht  ihrer  hohen
Committenten  vereinbarten  Vertrag  über
die  Staatsangehörigkeit  derjenigen  Personen,
  welche  aus  Württemberg  in  die
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und
aus  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
nach  Württemberg  auswandern,  zu  unterzeichnen,
  bei  welcher  Gelegenheit  folgende
den  Inhalt  dieses  Vertrags  näher  feststellende
  und  erläuternde  Bemerkungen  in
gegenwärtiges  Protokoll  niedergelegtwurden:

I.  Zu  Artikel  1  des  Vertrags:
1)  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  nicht
die  Naturalisation  allein,  sondern  außerdem
  ein  fünfjähriger  ununterbrochener

The  undersigned  met  to  day  to  sign
the  treaty  agreed  upon  in  conformity
with  their  respective  full  powers,  relating
to  the  citizenship  of  those  persons,  wbo
emigrate  from  Wurttemberg  to  the  United
  States  of  America  and  from  the
United  States  of  America  to  Wurttemberg;
  on  which  occasion  the  following
observations,  more  exactly  delining  and
gexplaining  the  contents  of  this  treaty
were  entered  in  the  following  protokoll:

I.  Relating  to  the  first  article  of  the
treaty):

)  It  is  of  course  understood,  that
not  the  naturalization  alone,  but  a  five
        <pb n="180" />
        Aufenthalt  nothwendig  ist,  um  eine  Person,
  als  unter  den  Vertrag  fallend,  ansehen
  zu  können,  wobei  übrigens  keineswegs
  erforderlich  sein  soll,  daß  der  fünfjährige
  Aufenthalt  erst  nach  der  Naturalisation
  erfolgen  müßte.

Doch  wird  hiebei  anerkannt,  daß  in  dem
Falle,  wenn  in  dem  einen  Staate  Angehörige
  des  andern  Staats  schon  vorher  in
rechtsgiltiger  Weise  naturalisirt  werden,
ehe  sie  sich  fünf  Jahre  daselbst  aufgehalten
haben,  die  so  naturalisirten  Personen  von
dem  Momente  ihrer  Naturalisation  an  in
dem  Staate,  wo  solche  erfolgt  ist,  nicht
nur  alle  staatsbürgerlichen  Rechte  auszuüben,
  sondern  auch  an  allen  staatsbürgerlichen
  Pflichten  Theil  zu  nehmen  haben.

2)  Die  Worte:  „ununterbrochen  zugebracht“
  sind  selbstverständlich  nicht  im
körperlichen,  sondern  im  juristischen  Sinne
zu  nehmen,  und  deshalb  unterbricht  eine
momentane  Abwesenheit,  eine  Reise  oder
dergleichen  keineswegs  die  fünfjährige  Frist,
welche  der  Art.  1  im  Sinne  hat.

II.  Zu  Artikel  2  des  Vertrags:

Württembergischer  Seits  wird  anerkannnt,
  daß  hiernach  allen  in  Gemäßheit
des  Artikels  1  des  Vertrags  als  amerikanische
  Staatsbürger  anzuerkennenden
früheren  Württembergern,  welche  vor  oder

1

8

years  uninterrupted  residence  is  also  required,
  before  a  person  can  be  regarded
as  coming  within  the  treaty;  but  it  is
by  no  means  requisite,  that  the  five  years
residence  should  take  place  alter  the
naturalization.

Tet  it  is  bereby  agreed,  that,  if
citizens  of  the  one  state  become  legall
naturalized  in  the  other  state  before  they
have  resided  there  five  years,  the  persons
  So  naturalized  from  the  moment  of
their  naturalization,  have  to  egercise  all
eivil  rights  and  are  liable  to  all  civil
duties  in  the  state  into  whbich  they  have
been  adopted.

2)  The  words  „resided  uninterruptedl)“
are  obviousl)  to  be  understood,  not  of
Ka  Continual  bodily  presence,  but  in  the
legal  sense;  and  therefore  a  transient
absence,  a  journe)  or  the  like  by  no
means  interrupts  the  period  of  fve  years
contemplated  by  the  first  article.

II.  Relating  to  the  second  article  of

the  treaty:

On  the  side  of  Wurttemberg,  it  is
agreed  that  all  former  Warttembergers,
Who  under  the  first  article  of  this  treat)
are  to  be  held  as  american  citizens  ma),
Whether  they  have  emigrated  before  or
        <pb n="181" />
        179

nach  angeiretenem  kriegsdienstpflichtigen
Alter  ausgewandert  sind,  neben  dem  Anspruche
  auf  Ausfolge  ihres  etwa  sequestrirten
  Vermögens  die  straf=  und  kriegsdienstfreie
  Rückkehr  in  ihr  früheres  Vaterland
  offen  steht,  mit  Ansnahme  derjenigen
  ausgewanderten  kriegsdienstpflichtigen
Württemberger,  welche  flüchtig  geworden.
sind:

1)  nach  ihrer  Einreihung  in  das  aktive
Heer  und  vor  ihrer  Entlassung  aus  demselben
  oder

2)  nachdem  sie

a)  im  Falle  einer  Aufstellung  der
Streitmacht  auf  den  Kriegsfuß  mit
ihrer  Altersklasse  zum  Dienste  aufgerufen
  oder

b)  nach  mitgemachter  Musterung  zum
Contingent  bezeichnet  waren.

III..  Zu  Artikel  4  des  Vertrags:

Man  ist  darin  einverstanden,  daß  dem
Artikel  4  nicht  etwa  die  Bedeutung  beizulegen
  ist,  daß  der  naturalisirte  Angehörige
  eines  Staates,  welcher  in  den  andern
Staat,  sein  früheres  Vaterland,  zurückgekehrt
  ist,  und  sich  daselbst  niedergelassen
hat,  hiedurch  allein  schon  die  frühere  Staats-Angchörigkeit
  wieder  erlange;  ebensowenig
kann  angenommen  werden,  daß  der  Staat,
welchem  der  Ausgewanderte  früher  angealter

  the  age  of  liability  to  military  service,
  relurn  to  their  original  country,
free  from  military  duties  and  penalties
and  with  a  claim  to  the  deliver)  of  the
propert),  which  may  have  been  sequestered.
  with  the  exeeplion  ol  those  Wurttemberg
  emigrants  liahle  to  military  dut))
wbo  have  taken  to  flight:

1)  Alter  their  enrolment  in  the  active
army  and  belore  their  discharge  from  the
same,  or

2)  alter  they

a)  have  been  calle  d  into  service  with
the  class  of  their  age  or  an  oc-Casion
  of  Placing  the  military  force
an  a  war-lLocting,  or

b

have  been  present  at  a  muster  and

been  designated  atl  a  hart  os  the
contingent.
III.  HRelating  to  the  lourth  article  of  the
treaty:

It  is  agreed,  that  the  lourth  article
shall  not  receive  the  interpretation,  that
the  naturalized  eitizen  of  ihe  one  state,
wheo  returns  to  the  other  state,  bis  ori—
ginal  country,  and  tbere  takes  up  bis
residence,  does  b#r  that  act  alone  recover
  his  former  eitizenship;  nor  can  it  be
assume  ,  that  the  state,  to  which  the
emigrant  originally  belonged,  is  bound
to  restore  him  at  once  to  bis  original

2
        <pb n="182" />
        180

hörte,  verpflichtet  sei,  denselben  sofort  wieder
  zurückzunehmen,  vielmehr  soll  hiedurch
nur  erklärt  sein,  daß  ein  auf  solche  Weise
Zurückgekehrter  das  Staatsbürgerrecht  seiner

  früheren  Heimath  wieder  soll  erwerben

können,  und  zwar  in  derselben  Weise,  wie
andere  Fremde  nach  Maßgabe  der  daselbst
geltenden  Gesetze  und  Vorschriften.  Jedoch
  soll  es  in  seinem  freien  Ermessen
liegen,  ob  er  diesen  Weg  cinschlagen,  oder
seine  früher  erworbene  Staats-Angehörigkeit
  beibehalten  will.  Ueber  diese  seine
Wahl  soll  er  nach  zweijährigem  Aufenthalt
  in  der  früheren  Heimath  auf  Verlangen
  der  Behörden  der  letzteren  verpflichtet
  sein,  eine  bestimmte  Erklärung  abzugeben,
  worauf  diese  Behörden  sodann  hinsichtlich
  seiner  etwaigen  Wiederaufnahme,
beziehungsweisc  seines  ferneren  Aufenthaltes,
  in  gesetzmäßiger  Weise  Beschluß  fassen
können.
Freiherr  von  Varnbüler.
(1.  8.)

relation.  On  the  contrary  it  is  only  iutended,
  to  be  declared,  that  the  emigrant
  80  returning,  is  authorised  10  acduire
  the  citizenship  of  his  former  coun
try,  in  the  same  manner  as  other  aliens
in  conformity  to  the  laws  and  regulations
which  are  there  established.  TVet  it  is
left  to  bis  own  free  choice,  whether  he
will  adopt  that  course,  or  will  preserve
#he  citizenship  of  the  country  of  his  adop—
tion.  With  regard  to  this  choice,  alter
a  two  Fears  residence  in  hbis  original
country,  be  is  bound,  if  so  requested  by)
the  proper  authorities,  to  make  a  distinct
declaration,  upon  which  these  authorities
can  come  to  a  decision  as  the  case  ma)
be,  with  regard  to  his  being  received
again  into  citizenship  or  his  further  residence,
  in  the  manner  prescribed  by
law.

Geo.  Bankroft.
(L.  S.)

u#  #————4—

 

Gedruckt  bei

G.  Hasselbrink.
        <pb n="183" />
        181
19.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  28.  Mai  1872.
nhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.  R
Verfügungen  der  Departements.  Instruktion  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  18.  April  1872,

die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Volksschulen  vom  25.  Mai  1865  betreffend.
  —  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Eintheilung  der  Umgeldskommissariate.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Instruktion  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  18.  April  1872,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
des  Gesetzes  über  die  Volksschulen  vom  25.  Mai  1865  betreffend.

Behufs  der  Vollzichung  des  Gesetzes  vom  18.  April  1872,  betreffend  die  Abänderung
  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Volksschulen  vom  25.  Mai  1865,
Reg.  Blatt  S.  167,  werden  nach  Vernehmung  beider  Oberschulbehörden  sämmtlichen
Schulaufsichtsbehörden  folgende  Weisungen  ertheilt:
        <pb n="184" />
        182

8.  1.
Nach  Art.  1  und  5  gestalten  sich  die  Beträge  der  ordentlichen  Gehalte  der  Lehrstellen
  an  Volksschulen,  abgesehen  von  den  in  Art.  3  bestimmten  Alterszulagen,  vom
1.  Januar  1872  an  wie  folgt:

1.  Ständige  Lebrstellen.  (Schulmeisterstellen).
A)  Gesetzliche  Mindestgehalte:

1)  in  Schulgemeinden  mit  nicht  mehr  als  400.  Einwohnen  480  fl.
2)  ebenso  in  Landgemeinden  und  Städten  mit  nicht  mehr  als  2000  Einwohnern

  die  nach  Art.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865  neu

errichteten  oder  zu  errichtenden  Schulmeisterstelen  400  fl.
3)  alle  übrigen  Schulmeisterstlllen  0PDDDPo00  fl.
4)  in  Landschulgemeinden:

a)  mit  2  Lehrstellen  der  erste  oder  einzige  Schulmeister  525  fl.

b)  mit  3  Lehrstellen

I.  Stelle.  ..  .  ..  560  fl.

II.  Stelll  5P55P5935  fl.
IP)  mit  4  Lehrstellen

J.  Stelle...  5P5P5P59075  fl.

II.  Stellle  ..  5P5P060p  fl.
d)  mit  5  und  mehr  Lehrsiellen

I.  Stelle.  ......  .  ..  0000Ofl.

II.  Stelll  550  fl.

5)  in  Städten  mit  nicht  mehr  als  2000  Einwohnern  und  3  oder  mehr
Lehrstellen  steht  der  Gehalt  der  I.  Stelle  um  25  fl.  höher,  als  im  gleichen
Fall  in  einer  Landschulgemeinde,  der  Gehalt  der  übrigen  dem  entsprechenden
  Gehalt  in  einer  Landschulgemeinde  gleich.

B)  Die  mindesten  Durchschnittsgehalte:

1)  in  Städten  mit  mehr  als  2000  und  weniger  als  4000  Einwohnern  600  fl.
2)  in  Städten  mit  4—6000  Einwohnen  62207  ffl.
3)  in  Städten  mit  mehr  als  6000  Einwohnen  P700  fl.
        <pb n="185" />
        183

Bezüglich  der  Abstufungen  der  Gchalte  und  der  Berechnung  der  Durchschnittsgehalte
  bleiben  die  Bestimmungen  des  Art.  5,  vorletzter  Absatz,  des  Gesetzes  vom  25.  Mai
1865  maßgebend.

II.  Unständige  Lehrstelleu.

1)  Unterlehrer  und  Schulamtsverweser,  neben  den  im  Art.  9  des  Gesetzes  vom
25.  Mai  1865  bezeichneten  sonstigen  Bezügen,  in  Geld:

a)  in  Gemeinden  mit  nicht  mehr  als  2000  Einwohnern  mindestens  290  fl.

b)  in  Gemeinden  mit  mehr  als  2000  und  weniger  als  6000  Einwohnern
mindesten  310  fl.

)  in  Gemeinden  mit  0000  und  mehr  Einwohnern  mindestens  .  .  .  330fl.

2)  Lehrgehilfen,  neben  den  im  Art.  10  des  Gesetzes  von  1865  bezeichneten  sonstigen
Bezügen,  an  Geld:

a)  in  Gemeinden  mit  nicht  mehr  als  2000  Einwohnern  mindestens  210  fl.
b)  in  Gemeinden  mit  mehr  als  2000  und  weniger  als  6000  Einwohnern
mindestens  —220  fl.
c)  in  Gemeinden  mit  0000  und  mehr  Einwohnern  mindestens  .  232350  fl.
S.  2.

Der  Aussetzung  der  nach  Art.  1  und  5  des  Gesetzes  und  zwar  vom  1.  Januar
1872  an  (Art.  7)  zu  gewährenden  Stellenzulagen  ist  nach  Maßgabe  des  Art.  2  der
(pensionsberechtigte)  ordentliche  Gehaltsbetrag,  wie  er  sich  nach  der  am  1.  Juli  1871
in  Geltung  befindlichen  Einkommensbeschreibung  beziffert,  und  zwar  ohne  Erhöhung  des
Anschlags  einzelner  Einkommenstheile,  (namentlich  des  Güterertrags  und  der  Naturalbesoldungen),
  zu  Grund  zu  legen,  wobei  jedoch  der  Betrag,  um  welchen  nach  jener
Beschreibung  der  ordentliche  Gehalt  den  im  betreffenden  einzelnen  Fall  zu  leistenden  gesetzlichen
  Mindestbetrag  übersteigt,  an  der  Zulage  von  80  fl.  und  beziehungsweise  100  fl.
bei  den  ständigen  Lehrern  und  von  50  fl.  bei  den  unständigen  in  Abzug  gebracht  werden
  dorf.

S.  3.

Für  die  erstmals  in  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  stattfindende  Aufbesserung
  solcher  Gehalte  von  ständigen  und  unständigen  Lehrern,  deren  Größe  sich  nach
der  Einwohnerzahl  bestimmt,  ist  das  Ergebniß  der  auf  den  1.  Dezember  1871  stattgehabten
  Zählung  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  maßgebend.
        <pb n="186" />
        184

Hinsichtlich  des  Einflusses  von  Aenderungen  der  Einwohnerzahl  auf  den  Betrag  der

Lehrergehalte  bleiben  besondere  Bestimmungen  vorbehalten.
8.  4

In  Städten,  in  welchen  nach  Art.  5  Ziff  4  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865
Durchschnittsgehalte  bestehen,  sind

1)  die  auf  Grund  der  Art.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865  neu  errichteten
  oder  neu  zu  errichtenden  Schulmeisterstellen  für  sich  zu  behandeln  und  je  auf  mindestens
  500  fl.  aufzubessern,  beziehungsweise  mit  solchem  Betrage  auszustatten.

In  Weiteren  ist

2)  wenn  der  Gehalt  einer  Schulmeisterstelle  den  in  dem  vorletzten  Absatz  des  vorerwähnten
  Art.  5  bestimmten  höchsten  Normalsatz  übersteigt  und  die  Gemeinde  die  Einrechnung
  des  bisher  hiefür  geleisteten  Mehrbetrags  in  die  jetzt  zu  gewährende  Gesammtsumme
  beansprucht,  dieser  Mehrbetrag  an  der  der  betreffenden  Stelle  sonst  zu  gewährenden
  Zulage  in  Abzug  zu  bringen.

Außerdem  aber  ist

3)  der  zu  Aufbesserung  der  Schulmeistergehalte  gewährte  Gesammtbetrag  in  der
Regel  gleichmäßig  zu  vertheilen.

Ist  in  solchen  Städten,  für  welche  das  Gesetz  Durchschnittsgehalte  bestimmt  hat,
an  der  für  die  Kinder  der  Angehörigen  der  Konfession  der  Minderzahl  bestehenden  Schule
nur  eine  einzige  Schulmeisterstelle  vorhanden,  so  ist  dieselbe,  wo  nicht  besondere  Verhältnisse
  eine  Ausnahme  begründen,  mit  dem  gesetzlichen  Durchschnittsbetrag  als  Mindestgehalt
  auszustatten.

§.  5.

Zu  Vollziehung  der  Art.  3  und  4  wird  den  Bezirksstellen  das  Erforderliche  durch
die  Oberschulbehörden  kundgegeben  werden.

S.  6.

In  Abänderung  der.  Bestimmung  der  Vollziehungs-Instruktion  vom  4.  Juli  1865
zu  Art.  9  und  10  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  jenes  Jahres  werden  vom  1.  Januar  1872
an  die  Gehalte  (einschließlich  der  Entschädigung  für  die  gesetzliche  Frucht=  und  Holzbesoldung)


a)  der  Stellvertreter  und  der  Hilfslehrer  mit  Amtsverwesersgehalt
auf  340  fl.,  360  fl.  und  380  fl.
        <pb n="187" />
        185

b)  der  Hilfslehrer  mit  Lehrgehilfengehalt
auf  260  fl.,  270  fl.  und  280  fl.
festgesetzt.

Diese  Aufbesserung,  sowie  die  Herstellung  der  nach  Art.  5  des  Gesetzes  zu  gewährenden
  Zulagen  zu  den  Geldgehalten  solcher  Lehrer,  wird  bei  denjenigen  Gehalten,  zu
welchen  vor  dem  Erscheinen  des  Gesetzes  vom  18.  April  1872  Beiträge  aus  der  Schullehrerpensionskasse
  bewilligt  und  angewiesen  worden  sind,  aus  dieser  letzteren  Kasse  vom
1.  Jannar  1872,  beziehungsweise  vom  späteren  Eintritt  des  Hilfslehrers  an  bewirkt
werden.

§.  7.  #

Zu  Ermöglichung  einer  beschleunigten  Vollziehung  des  vorliegenden  Gesetzes  hat
in  jeder  Gemeinde  alsbald  die  Ortsschulbehörde  die  angeschlossene  tabellarische  Uebersicht
  der  Organisation  ihrer  Schule  auszufüllen  und  die  hiezu  erforderlichen  Beschlüsse
des  Gemeinde=  und  Stiftungsraths  herbeizuführen,  deren  Eröffnung  an  den  oder  an
die  betheiligten  Lehrer  zu  beurkunden  ist.

In  ähnlicher  Weise  sind  die  israelitischen  Schulen  von  dem  betreffenden  Pfarramte
in  Verbindung  mit  dem  israelitischen  Kirchenvorsteheramt  zu  behandeln  und  ist  über  sie
ebenfalls  je  eine  vorschriftsmäßig  gefertigte  Tabelle  vorzulegen.

Das  gemeinschaftliche  Oberamt  in  Schulsachen,  welchem  von  den  Ortsschulbehörden
obige  tabellarische  Uebersicht  mit  den  in  Anstandsfällen  nöthigen  Beilagen  (Competenzbeschreibungen,
  den  von  den  örtlichen  Kollegien  zum  Vollzug  des  neuen  Gesetzes  auf  den
Antrag  der  Ortsschulbehörde  gefaßten  Beschlüssen  2c.)  sobald  als  möglich  und  spätestens
  binnen  4  Wochen  einzusenden  ist,  hat  diese  Aktenstücke  zu  prüfen,  alle  etwaigen
Anstände  schleunig  zu  erledigen  und  sodann  sämmtliche  Aktenstücke  der  betreffenden
Oberschulbehörde  hinsichtlich  jeder  einzelnen  Schulgemeinde  mit  besonderem  Berichte  vorzulegen,
  was  in  einfachen  Fällen  durch  die  bloße  Bemerkung  „der  Oberschulbehörde  vorgelegt
  vom  gemeinschaftlichen  Oberamt  in  Schulsachen“  auf  der  Tabelle  geschehen  kann.

Die  gemeinschaftlichen  Oberämter  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  nach  Maßgabe  des
Art.  7  des  Gesetzes  den  am  1.  Januar  d.  J.  im  Dienste  gewesenen  Lehrern  die  erste
Quartalrate  unverzüglich  und  —  wo  keine  besonderen  Anstände  sich  ergeben  haben  —
ohne  die  Genehmigung  Seitens  der  Oberschulbehörde  abzuwarten,  ausbezahlt,  in  etwaigen
        <pb n="188" />
        186

Anstandsfällen  aber  wenigstens  eine  Abschlagszahlung  bis  zum  unbestrittenen  Betrag
der  Aufbesserung  geleistet  werde.

Unbemittelten  Gemeinden  steht  zwar  die  Nachsuchung  von  Staatsbeiträgen  zu  den
neuen  Lehrergehalten  nach  Art.  23  des  Schulgesetzes  vom  29.  September  1836  offen.
Indessen  darf  wegen  einer  solchen  Bitte  ein  Aufschub  in  der  Ausbezahlung  des  Gehalts
nicht  stattfinden.

Stuttgart,  den  23.  Mai  1872.
Geßler.
        <pb n="189" />
        187
Veilage.

Oberamt
Schulinspektorat

Gemeinde

Aebersicht

dermaligen  und  der  künftigen
Hrganisation  ihrer  Volks-Schule

zum  Behufe
der  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  18.  April  1872.
        <pb n="190" />
        4  #I1..  in.  7.  V.  VI.  vi.
i  Der-Pensions-  l
.thakt)llwkieerngxttls-j  Gegen=  Die  einzelnen  Lehrstellen:  malige  berecter  ie  .
Schulort.  Einwohner  wärtige  )  ständige  Schü  *  Gehalt  55½
lei  der  Sphüler-=  hh  unstandige  ss  Jannar,
Zählung  am  ·  1872.

i
al.  nach  ihrer  Reihenfolge.  einzelnen  1871.

1.  De.  1871.)  zah  ch  ih  henfolg  r

1  !  l  l

i

—
        <pb n="191" />
        179

 

Vu.
Nunmehriger
penfionsberechtigter

Gehalt.“

fl.

Belohnung  für  den

IX.

 

Abtheilungsunterricht.
b.
a.  vom  Beginn
bisher.  dessschulsahrs
an.
fl.  si.

X.

Antra
rashor.;

und  Stiftungsrath
gefaßten  Beschlüsse.

Datum  der  auf  den

von  dem  Gemeinde-XI.



Bemerkun  gen.

 

 

 

 

Den  Irhalt  der  Tabelle  und  die  geschehene  Eröffnung
  an  ½)  betheiligten  Lehrer  beurkunden
den  1872.
Die  Vorftände
der  Ortsschulbehörde,  des  Stiftungs=  und
Gemeinderaths.
        <pb n="192" />
        180

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Eintheilung  der  Umgeldskommissariate.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
eine  theilweise  Aenderung  der  Umgeldskommissariats-Bezirke  in  der  Weise  genehmigt,  daß
die  seitherigen  Umgeldskommissariate
Crailsheim  und
Riedlingen
aufgehoben  werden  und
der  Kameralamtsbezirk  Roth  am  See  dem  Umgeldskommissariat  Mergentheim,
»  »  »  Crailsheim  dem  Umgeldskommissariat  Hall,
»  „  Heiligkreuzthal  dem  Umgeldskommissariat  Ehingen,
der  neu  errichtete  Kameralamtsbezirk  Saulgau  dem  Umgeldskommissariat  Ravensburg
  zugetheilt,
der  Kameralamtsbezirk  Neuffen  von  dem  Umgeldskommissariat  Urach  getrennt
und  dem  Umgeldskommissariat  Kirchheim  zugetheilt  wird.

Vorstehendes  wird  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
neue  Bezirkseintheilung  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Wirksamkeit  tritt.

Stuttgart,  den  8.  Mai  1872.

*

Renner.
        <pb n="193" />
        181

Die  unterm  9.  April  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  11  des  Reichsgesetzblattes  enthält:

1)  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Apothekerwaaren.  Vom  25.  März  1872.

2)  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  den  Gebrauch  des  Kaiserlichen  Adlers  zur  Bezeichnung  von  Waaren
  oder  Etiketten.  Vom  16.  März  1872.

3)  Ernennung  von  Stationskontroleuren  für  Zoll=  und  Steuerwesen.

4)  Ernennung  von  Consuln  und  Viceconsuln  des  Deutschen  Reichs.

5)  Exequaturertheilung  an  den  Viceconsul  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  Paul  Ed.  Nölting
in  Hamburg.

Die  unterm  15.  April  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  12  des  Reichsgesetzblattes  enthält:

1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  16.  März  1872  über
den  Gebrauch  des  Kaiserlichen  Adlers  zur  Bezeichnung  von  Waaren  oder  Etiketten.  Vom
11.  April  1872.

2)  Ernennung  von  Consuln  und  Viceconsuln  des  Deutschen  Reichs.

In  einer  besondern  Beilage:

3)  Nachträge  zur  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  und  zu  dem  Erlaß  vom  15.  Februar  1871,
betreffend  die  Eichung  und  Stempelung  von  Maaßen  und  Meßwerkzeugen  für  Brennmaterialien,
sowie  für  Kalk  und  andere  Mineralproducte,  vom  31.  Januar  1872.

Die  unterm  7.  Mai  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  13  des  Reichsgesetzblattes  enthält:

1)  Konsular-Convention  zwischen  Deutschland  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Vom
11.  Dezember  1871.

2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  portopflichtige  Korrespondenz  zwischen  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten.
  Vom  17.  April  1872.

3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.  Vom
1.  Mai  1872.

4)  Ernennung  von  Consuln  und  Viceconsuln  des  Deutschen  Reichs.

5)  Exequatur-Ertheilungen.

UGM###—- 



Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="194" />
        <pb n="195" />
        193
N  20.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Sanstag  den  1.  Juni  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  des  Kreisstrafgefats
  in  Biberach.  —  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den
Oberamtsbezirk  Nagold.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  ZJustiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  des  Kreisstrafgerichts  in  Biberach.

Vermöge  Höchsten  Dekrets  vom  24.  Mai  d.  J.  haben  Seine  Königliche  Majestät
  die  Vereinigung  des  Kreisstrafgerichts  in  Biberach  mit  der  Strafkammer  des
Kreisgerichtshofs  in  Ravensburg  auf  den  1.  Jannar  1873  zu  genehmigen  und  für  künftig
—  erstmals  für  die  im  Herbst  d.  J.  vorzunehmende  Wahl  —  die  Zahl  der  zu  bestellenden
  Schöffen  der  Strafkammer  in  Ravensburg  auf  24,  die  Zahl  der  Ersatzmänner  auf
8.  dem  entsprechend  die  Zahl  der  von  den  Bezirksausschüssen  zu  wählenden  Schöffen
        <pb n="196" />
        194

auf  36,  die  der  zu  wählenden  Ersatzmänner  auf  12  mit  der  Bestimmung  festzusetzen
geruht,  daß  von  dem  Bezirksausschuß  in  Ravensburg  15  Schöffen  und  5  Ersatzmänner,
  von  den  Bezirksausschüssen  der  übrigen  7  Oberamtsbezirke  des  Sprengels  je  3
Schöffen  und  1  Ersatzmann  gewählt  werden.
Stuttgart,  den  25.  Mai  1872.  ,
Für  den  Minister:
Cronmüller.

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Nagold.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  des  Oberamtsbezirks  Nagold  sein  Mandat  niedergelegt
  hat,  wird  auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät  die  Vornahme
einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  diesen  Oberamtsbezirk  angeordnet  und  Nachstehendes
verfügt:

1)  Die  örtlichen  Commissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  Richtigstellung  der  Letzteren  Sorge  zu  tragen,  wobei  diejenigen
  Wahlberechtigten,  welche  in  der  Gemeinde  ihres  Wohnsitzes  oder  ihres
nicht  blos  vorübergehenden  Aufenthalts  direkte  Staatssteuer,  Wohn=  oder  Bürgersteuer
  entrichten,  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  derjenigen  Wahlberechtigten,  welche  nicht  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten
  aufzunehmen  sind,  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  im  Bezirksblatte  und  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen  Gemeinden
  auf  ortsübliche  Weise  zu  erlassen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  längstens  10  Tage  vom  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung
  im  Regierungsblatte  an  gerechnet,  somit  spätestens  am  11.  Juni  vollendet
sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  6  Tagen,
also  bis  17.  Juni  einschließlich  auf  dem  Rathhause  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt
  werden.
        <pb n="197" />
        195

Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen
die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  örtliche  Commission  hierüber  Beschluß  zu
fassen,  spätestens  am  21.  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,
  am  22.  Juni,  haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  sammt  den
Acten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  an  das  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  30  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung  im
Regierungsblatte,  also

am  Montag,  den  1.  Juli  d.  J.

in  allen  Abstimmungsbezirken  gleichzeitig  vorzunehmen.

Die  Bekanntmachung  des  Tags  der  Wahl,  des  Beginns  und  des  Schlusses
der  Wahlhandlung  hat  in  jeder  Gemeinde  spätestens  am  28.  Juni  auf  ortsübliche
  Weise  zu  erfolgen;  insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Beurkundungen
  über  diese  Bekanntmachung  in  einer  die  ordnungsmäßige  Vornahme  derselben
unzweifelhaft  bestätigenden  Weise  zu  den  Acten  gebracht  werden.

5)  Die  Abstimmungsbezirke  und  Abstimmungsorte  sind:

I.  Nagold,  Iselshausen,  Rohrdorf,  Ebhausen,  Emmingen,  Minderspach,  Oberschwandorf,
  Pfrondorf  mit  dem  Abstimmungsorte  Nagold;

II.  Haiterbach,  Unterschwandorf,  Beihingen,  Bösingen,  Schietingen,  Unterthalheim,
  Oberthalheim  mit  dem  Abstimmungsorte  Haiterbach.

11I.  Altensteig-Stadt,  Altensteig-Dorf,  Ueberberg,  Garrweiler,  Berneck,  Gaugenwald,
  Warth,  Ebershardt,  Egenhausen,  Spielberg,  Walddorf  mit  dem  Abstimmungsorte
  Altensteig-Stadt.

IV.  Simmersfeld,  Beuren,  Ettmannsweiler,  Enzthal,  Fünfbronn  mit  dem  Abstimmungsorte
  Simmersfeld.

V.  Wildberg,  Effringen,  Gültlingen,  Rothfelden,  Schönbronn,  Sulz,  Wenden
mit  dem  Abstimmungsorte  Wildberg.

6)  Für  die  Wahl  der  den  Wahlvorstehern  der  einzelnen  Abstimmungsbezirke  zu
der  Wahlhandlung  beizugebenden  zwei  von  den  vereinigten  bürgerlichen  Collegien
des  Abstimmungsorts  aus  ihrer  Mitte  zu  bestellenden  Urkundspersonen  ist  rechtzeitig
  Sorge  zu  tragen.
        <pb n="198" />
        196

Im  Uebrigen  wird  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  und  auf  die  Ministerial-Verfügungen
  vom  20.  April  1868  und  4.  November  1870  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  28.  Mai  1872.
Sick.

Die  am  24.  Mai  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  14  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
1)  den  Text  des  Postvertrags  zwischen  Deutschland  und  Frankreich.  Vom  14.  Februar  1872.
2)  den  Text  des  Konsularvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Italien.  Vom  7.  Februar
  1872.
3)  Ernennungen  von  Generalconsuln,  Consuln  und  Viceconsuln  des  Deutschen  Reichs;  Exequaturertheilungen.

4)  Berichtigungen  zu  Nro.  11  des  Reichsgesetzblattes  für  1872.
5)  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  von  Präcisionswaagen  in  den  Offizinen  der
Apotheken.  Vom  1.  Mai  1872.

—.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="199" />
        197
21.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  13.  Juni  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  30.  März  1872,
betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes  über  die  Steuer  vom  Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.


 

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Finanz-Departements.

Des  Steuer-Collegiums.

Verfügung  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  30.  März  1872,  betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes  über
die  Steuer  vom  Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.

Nachdem  das  Gesetz  vom  19.  September  1852,  betreffend  die  Steuer  vom  Kapital-,
Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen,  durch  das  Gesetz  vom  30.  März  1872  (Reg.
Blatt  S.  126)  wesentliche  Aenderungen  erlitten  hat,  werden  zu  Vollziehung  des  letzteren
mit  Genehmigung  des  K.  Finanz-Ministeriums  nähere  Vorschriften  ertheilt,  wodurch
die  Vollzugs-Verfügung  vom  10.  Juni  1853  abgeändert  und  ergänzt  wird.
        <pb n="200" />
        198

8.  1.

Durch  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1872  ist  die  Bestimmung  in  Art.  3  A.  i.
des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  bezüglich  der  Steuer  aus  solchen  Einkünften
aufgehoben  worden,  welche  aus  Bezugsquellen  außerhalb  Württembergs  fließen  und
außerhalb  Württembergs  bereits  mit  einer  Steuer  belegt  sind.  Es  sind  daher  vom
1.  Juli  1872  an  alle  unter  Art.  1  II.  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  fallende
Einkünfte,  welche  aus  Bezugsquellen  außerhalb  Württembergs  fließen,  von  den  Steuerpflichtigen
  vollständig  zu  fatiren.  Hiebei  darf  jedoch  eine  aus  diesen  Einkünften  zum
Ansatz  kommende  auswärtige  Steuer  an  dem  Jahresertrag  der  Einkünfte  (also  nicht
mehr  an  dem  Betrag  der  württembergischen  Steuer  selbst)  abgezogen  werden,  so  daß  nur
der  Ueberrest  in  Württemberg  der  Besteuerung  unterliegt.

Finden  die  Steuerbehörden  bei  einem  derartigen  von  dem  Fatenten  gemachten  Abzug
  Anstand,  so  sind  sie  befugt,  gemäß  Art.  8  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852
Auskunft  und  Aeußerung  beziehungsweise  Nachweis  über  den  Betrag  der  auswärtigen
Steuer  zu  verlangen.

Ansprüche  auf  derartige  Abzüge  sind  den  Kameralämtern  beziehungsweise  dem
Steuerkollegium  nicht  besonders  vorzulegen,  es  fallen  daher  in  §.  15  Ziffer  2  der  Verfügung
  vom  10.  Juni  1853  die  Worte:  „deßgleichen,  wenn  auf  Grund  der  Bestimmungen
  Art.  3  A.  i.  ein  solcher  Anspruch  erhoben  werden  will",  weg.

§.  2.

Der  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1872  hebt  ferner  die  Freiheit  von  der
Einkommenssteuer  auf,  welche  nach  dem  Schlußsatze  des  Art.  1.  II.  b.  des  Gesetzes  vom
19.  September  1852  für  den  Ertrag  solcher  Aktien-Unternehmungen  bestand,  deren  Unternehmen
  der  württembergischen  Gewerbesteuer  unterliegt.  Es  ist  daher  der  volle  Ertrag
  der  Renten  und  Dividenden  aus  allen  auf  Gewinn  berechneten  Aktien-Unternehmungen,
  unter  welchem  Namen  er  auch  bezogen  werden  mag  (Dividende,  Superdividende,
  Zinse,  Renten)  Gegenstand  der  Einkommenssteuer,  mag  die  Aktiengesellschaft  in
Württemberg  oder  außerhalb  Württembergs  ihren  Wohnsitz  haben  oder  ihr  Unternehmen
  betreiben.

In  der  Fassion  (unter  Lit.  E.)  ist  nicht  nur  der  Betrag  der  Aktien  oder  sonstigen
Einlagen  in  Spalte  2,  sondern  auch  derjenige  der  Rente  oder  Dividende,  mit  Einschluß
des  etwa  daneben  zu  beziehenden  Zinses,  in  Spalte  4  je  von  demjenigen  Verwaltungs--
        <pb n="201" />
        199
jahre  einer  solchen  Unternehmung  auzugeben,  dessen  Schluß  in  das  betreffende  Steuerjahr
  fällt.

Ist  zur  Zeit  der  Fassion  die  Rente  oder  Dividende  noch  nicht  festgestellt,  so  ist  der
Bezug  des  nächstvorangegangenen  Jahres  der  Fassion  zu  Grund  zu  legen;  hat  aber  in  dem
letzten  Jahr  ein  solcher  Bezug  noch  nicht  stattgefunden,  so  ist  der  Antheil  an  der  Unternehmung
  überhaupt  (z.  B.  der  Betrag  der  Actien)  vorläufig  zu  fatiren,  die  Angabe
der  Rente  oder  Didvidende  selbst  aber  für  das  nächste  Jahr  vorzubehalten  und  hier  die
Steuer  nachzuholen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  an  die  Stelle  von  §.  2  Ziff.  3  und  von
§.  18  Ziff.  5  der  Verfügung  vom  10.  Juni  1853.

S.  3.

Die  Bestimmungen  in  Art.  2  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  über  die
Steuerpflichtigkeit  sind  durch  das  Reichsgesetz  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
vom  13.  Mai  1870  (Reg.  Blatt  von  1871  Nr.  1  Beilage  S.  31)  und  durch  Art.  2
des  Gesetzes  vom  30.  März  1872  wesentlich  abgeändert.  Es  sind  hienach  alle  Landesangehörigen,
  sowie  andere  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  der  Einkommenssteuer  insoweit
  unterworfen,  als  sie  nach  dem  Reichsgesetze  in  Württemberg  zu  den  direkten  Staatssteuern
  herangezogen  werden  dürfen  und  nach  Punkt  b.  des  genannten  Art.  2  nicht  eine
Beschränkung  stattfindet.  Hieraus  ergiebt  sich:

I.  Deutsche  Militärpersonen  und  Civilbeamte,  sowie  deren  Hinterbliebene  sind,  wenn
sie  aus  der  württembergischen  Staatskasse  Gehalt,  Pension  oder  Wartegeld  beziehen,
für  diese  Bezüge  in  Württemberg  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Wohnsitz  steuerpflichtig,  dagegen
  sind  dieselben,  wenn  ihnen  solche  Bezüge  aus  der  Kasse  eines  anderen  Bundesstaates
  zukommen,  hieraus,  auch  wenn  sie  in  Württemberg  wohnen,  der  diesseitigen  Einkommenssteuer
  nicht  unterworfen.

II.  In  Absicht  auf  die  Besteuerung  des  sonstigen  Dienst=  und  Berufs-Einkommens,
  mag  dasselbe  in  Württemberg  oder  außerhalb  des  Landes  erworben  werden,  sowie
des  Kapital=  und  Renten-Einkommens,  das  aus  Württemberg  oder  anderwärtsher  fließt,
gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Deutsche,  welche  in  Diensten  des  Reichs  oder  eines  deutschen  Bundesstaats
stehen,  sind,  wenn  sie  ihren  dien  stlichen  Wohnsitz  in  Württemberg  haben,  hier  steuerpflichtig,
  dagegen  der  diesseitigen  Steuer  nicht  unterworfen,  wenn  sie  neben  einem  Wohnsitz
  in  Württemberg  den  dienstlichen  Wohnsitz  in  einem  andern  Bundesstaate  haben.
        <pb n="202" />
        200

2)  Landes=  und  andere  Reichsangehörige  sind  diesseits  steuerpflichtig,  wenn  sie

a)  ihren  Wohnsitz  in  Württemberg  haben  oder

b)  in  keinem  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  haben  aber  in  Württemberg  sich  aufhalten.



3)  Abgesehen  von  Ziff.  1  unterliegen  Landesangehörige,  welche  in  Württemberg
und  außerdem  in  andern  Bundesstaaten  einen  Wohnsitz  haben,  diesseits  der  Steuer,
ebenso  Angehörige  anderer  Staaten  des  Deutschen  Reiches,  es  sei  denn,  daß  letztere  in
Württemberg  und  außerdem  in  ihrem  Heimathstaate  einen  Wohnsitz  haben,  in  welchem
Falle  sie  in  Württemberg  steuerfrei  bleiben.

4)  Sind  Landes=  und  andere  Reichsangehörige  nach  Ziff.  1  bis  3  steuerpflichtig,
dieselben  haben  aber  noch  ein  anderwärtiges  Domizil  außerhalb  des  Deutschen  Reichsgebietes,
  so  bleiben  die  in  dem  Lande  des  letzteren  ihnen  anfallenden  Einkünfte  von  der
diesseitigen  Besteuerung  ausgenommen.

5)  Landesangehörige,  welche  ihren  Wohnsitz  außerhalb  des  Deutschen  Reiches
haben,  unterliegen  nur  in  Ansehung  ihrer  in  Württemberg  erwachsenden  Einkünfte  der
diesseitigen  Steuer,  wenn  sie  nicht  in  Württemberg  sich  aufhalten  (oben  Ziff.  2  b.  und  4).

Haben  dieselben  zugleich  einen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  einem  andern  Bundesstaate,
  so  fällt  die  diesseitige  Besteuerung  ganz  weg.

III.  Ausländer,  welche  dem  Deutschen  Reiche  nicht  angehören,  sind  in  Ansehung
ihres  in  Württemberg  erwachsenden  Einkommens

#a)  wenn  sie  am  Anfange  des  Steuerjahrs  bereits  sechs  Monate  in  Württemberg

wohnen,  unbedingt,

b)  andernfalls  aber  blos  dann  zu  besteuern,  wenn  in  dem  Heimathland  derselben

die  Württemberger  eine  gleiche  oder  ähnliche  Steuer  trifft.
8.  4.

Den  Steuerbehörden  steht  das  Recht  zu,  im  Zweifelsfall  über  das  Innehaben  eines

  Wohnsitzes  von  den  betreffenden  Personen  Nachweis  zu  verlangen.
S.  5.

Bei  schriftlichen  Fassionen  sind  vom  1.  Juli  1872  an  statt  der  in  Beilage  G.  und  I.
zu  der  Vollzugs-Verfügung  vom  10.  Juni  1853  vorgeschriebenen  die  angehängten  Formulare
  Lit.  A.  und  B.  zu  verwenden.

Stuttgart,  den  7.  Juni  1872.

Autenrieth.
        <pb n="203" />
        201
A.
Fassion  der  Capitalien  und  Benten  zur  Besteuerung

auf  den  1.  Juli  18.
Straße

Haus-Nummer
Allgemeine  Belehrung.

1)  Nach  Art.  1  II.  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  (Reg.  Blatt  S.  230),
beziehungsweise  nach  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1872  (Reg.  Blatt  S.  126)
unterliegen  der  Besteuerung:  ·

das  Einkommen  aus  Capitalien  und  Renten,  und  zwar:

a)  der  Ertrag  aus  verzinslichen  im  In=  oder  Ausland  angelegten  eigenthümlichen
oder  nutznießlichen  Capitalien  (verzinslichen  Darlehen,  Schuldbriefen,  Staatsoder
  anderen  Obligationen,  Lotterieanlehensloosen),  verzinslichen  und  unverzinslichen
  Zielforderungen,

b)  Renten,  als  Leibgedinge,  Leibrenten,  Zeitrenten  und  vererbliche  Renten  jeder  Art
(mit  Ausnahme  der  Grundgefälle  und  reichsschlußmäßigen  Renten)  ohne  Unterschied,
ob  die  Renten  auf  Grundeigenthum  oder  bestimmte  Gefälle  fundirt  sind  oder  nicht,
ob  sie  von  der  Staatskasse,  von  Körperschaften  oder  Privaten  gereicht  werden,
aus  dem  Inland  oder  Ausland  fließen;  sowie  die  Entschädigungen,  welche  an
frühere  Berechtigte  für  verlornen  Umgeldsbezug  oder  genossene  Umgeldsfreiheit,
für  aufgehobene  Kammersteuern  oder  aus  sonstigen  Titeln  gereicht  werden;  die
von  adeligen  Gutsbesitzern  an  Mitglieder  ihrer  Familien  zu  entrichtenden  Apanagen,
  Wittume,  Alimente;  Präbenden  und  Ordenspensionen;  Renten  und  Dividenden
  aus  auf  Gewinn  berechneten  Actien-Unternehmungen,  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  das  betreffende  Unternehmen  in  Württemberg  oder  anderswo  der  Gewerbesteuer
  unterliegt.

Einkünfte  von  den  vorstehend  genannten  Arten,  welche  aus  Bezugsquellen
außerhalb'  Württembergs  fließen,  unterliegen  der  Besteuerung  in  Württemberg
auch  dann,  wenn  dieselben  außerhalb  Württembergs  bereits  mit  einer  Steuer
        <pb n="204" />
        202

belegt  sind;  es  darf  jedoch  die  zum  Ansatz  kommende  auswärtige  Steuer  am
Jahres-Ertrag  dieser  Einkünfte  abgezogen  werden,  so  daß  nur  der  Ueberrest  als
steuerbarer  Betrag  zu  behandeln  ist.  «

2)  Nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  beziehungsweise  Art.  2
des  Gesetzes  vom  30.  März  1872  sind  steuerpflichtig:

I.  Die  Landesangehörigen,  welche
a)  in  Württemberg  einen  Wohnsitz  haben,  ohne  zugleich  einen  zufolge  Reichs=  oder
Staatsdienstes  sich  ergebenden  Wohnsitz  in  einem  andern  Staate  des  Deutschen
Reichs  zu  haben,
b)  in  Württemberg  sich  aufhalten,  ohne  einen  Wohnsitz  innerhalb  des  Deutschen
Reichs  zu  haben,
c)  ihren  Wohnsitz  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  haben,  ohne  innerhalb  desselben
einen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  zu  haben;
II.  Diejenigen  Angehörigen  anderer  Staaten  des  Deutschen  Reichs,  welche
#a)  in  Württemberg  zu  Folge  Reichs=  oder  Staats-Diensts  ihren  dienstlichen  Wohnsitz
  haben,  oder  in  Württemberg  wohnen,  ohne  zugleich  einen  Wohnsitz  in  ihrem
Heimathsstaate  oder  einen  aus  dem  Reichs=  oder  Staatsdienst  sich  ergebenden
dienstlichen  Wohnsitz  in  einem  andern  Staate  des  Deutschen  Reichs  zu  haben,

b)  in  Württemberg  sich  aufhalten,  ohne  in  einem  andern  Staate  des  Deutschen

Reichs  einen  Wohnsitz  zu  haben.

Es  werden  jedoch  die  zu  I.  c.  aufgeführten  Landesangehörigen  nur  in  Ansehung
ihrer  in  Württemberg  erwachsenden  Einkünfte,  die  übrigen  Steuerpflichtigen,  wenn  sie
noch  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  ein  Domizil  haben,  blos  mit  Ausnahme  der
in  dem  Lande  des  letzteren  ihnen  anfallenden  Einkünfte  besteuert.

III.  Nicht  dem  Deutschen  Reiche  angehörige  Ausländer  sind  in  Ansehung  ihres  in
Württemberg  erwachsenden  Einkommens,  wenn  sie  am  Anfange  des  Steuerjahrs  bereits
sechs  Monate  in  Württemberg  wohnen,  unbedingt,  andernfalls  aber  blos  dann  zu  besteuern,
  wenn  in  dem  Heimathlande  derselben  die  Württemberger  eine  gleiche  oder  ähnliche
  Steuer  trifft.

3)  Frei  von  der  Steuer  bleiben  (Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  August  1861)  die
einen  Jahresertrag  von  200  fl.  nicht  übersteigenden  Zinse  und-  Renten  derjenigen  Wittwen,
  Waisen  und  gebrechlichen  Personen,  welche  im  Ganzen  nicht  mehr  als  —.  200ffl.
        <pb n="205" />
        203

Einkommen  beziehen;  jedoch  müssen  bei  Vermeidung  einer  Strafe  (bis  zu  30  fl.)  die
Ansprüche  auf  Steuerbefreiung  durch  die  Ortssteuer-Commission  bei  dem  Kameralamt
angebracht  werden.

Ebenso  sind  steuerfrei  die  Einlagen  in  die  allgemeine  Sparkasse  in  Stuttgart,  und
es  haben  diejenigen,  welche  in  diese  Sparkasse  Ersparnißeinlagen  gemacht  haben,  die
ihnen  aus  diesen  Einlagen  zufließenden  Zinse  gar  nicht  zu  fatiren;  ferner  sind  steuerfrei
  andere  unter  öffentlicher  Verwaltung  stehende  Sparkassen;  vergl.  Art.  3  des  Gesetzes
  vom  19.  September  1852,  welcher  in  Lit.  A.  a-g  und  k  die  weiteren  Steuerbefreiungen
  enthält.

4)  Als  steuerbarer  Betrag  ist  nach  Art.  5  bei  den  Capitalien  und  Renten  anzusehen
  der  volle  Jahresertrag  nach  dem  Bestand  vom  1.  Juli,  welcher  für  die
Entrichtung  der  Steuer  auf  das  ganze  Jahr  entscheidet  (Art.  7),  ohne  Abzug  von
Passivzinsen  und  Schulden.  Bei  unverzinslichen  Zielern  oder  Zeitrenten  wird  von
dem  Nennwerth  der  darunter  begriffene  Zwischenzins,  welcher  im  Zweifelsfall  zu  4%
jährlich  zu  berechnen  ist,  abgezogen  und  von  dem  hienach  sich  ergebenden  wahren  Capitalwerth
  der  zu  versteuernde  Zinsbetrag  nach  demselben  Zinsfuße  berechnet.

Von  den  Lotterieanlehensloosen  sind  als  Zins  4%  des  ursprünglichen  Nennwerths
zu  berechnen.

Bei  den  aus  Bezugsquellen  außerhalb  Württembergs  fließenden  und  außerhalb
Württembergs  bereits  besteuerten  Einkünften  ist  nur  der  nach  Abzug  der  auswärtigen
Steuer  verbleibende  Ueberrest  des  Jahresertrags  als  steuerbarer  Betrag  zu  behandeln
(vergl.  Ziffer  1).

5)  Die  gesetzlichen  Vertreter  (Pfleger,  Vormünder)  beziehungsweise  die  Bevollmächtigten
  der  Steuerpflichtigen  —  welche  insbesondere  bei  den  im  Auslande  sich  Aufhaltenden
  aufgestellt  werden  müssen  —  sind  nach  Art.  7  für  die  Richtigkeit  ihrer  Fassionen
und  für  die  Entrichtung  der  Steuer  verantwortlich.

6)  Wer  ein  ihm  aus  Capitalien  oder  Renten  erwachsendes  Einkommen,
auf  dessen  Bezug  er  am  1.  Juli  einen  begründeten  Anspruch  hat,  bei  der
jährlichen  Einkommenssteuer-Aufnahme  ganz  oder  theilweise  verschweigt,
hat  nach  Art.  11  neben  der  Steuer  den  10fachen  Betrag  derselben  als  Strafe
zu  bezahlen,  welche  auch  nach  dem  Tode  des  Schuldigen  angesetzt  wird.
        <pb n="206" />
        204

Zur  Erläuterung  der  angeführten  gesetzlichen  Bestimmungen  und  für  den  Gebrauch

des  angehängten  Fassionsbogens  wird  Folgendes  bemerkt:

a)  Zu  den  zu  fatirenden  Capitalien  gehören  auch  verzinsliche  Kaufschillingsforderungen
  jeder  Art,  sowie  die  vertragsmäßig  verzinslichen  Activen  und  Ausstände
  der  Handels=  und  Gewerbsleute,  wobei  Schulden  des  Steuerpflichtigen
  niemals  abgezogen  werden  dürfen.

b)  Es  ist  am  1.  Juli  nicht  dasjenige  zu  fatiren,  was  man  im  vergangenen  Jahre
an  Zinsen  wirklich  erhoben  hat,  sondern  es  sind  alle  diejenigen  Capitalien  beziehungsweise
  das  Zinsen-Einkommen  daraus  anzugeben,  welche  man  am  1.  Juli
mit  dem  vertragsmäßig  begründeten  Anspruch  besitzt,  im  nachfolgenden  Jahr
Zinsen  daraus  zu  beziehen.

0)  An  der  Fassionspflicht  wird  dadurch  nichts  geändert,  ob  der  Anspruch  auf  Zinsen
verwirklicht  wird,  oder  ob  solche  wegen  Verzichts  seitens  des  Gläubigers  nach
dem  1.  Juli  oder  aus  sonst  welchem  Grunde  nicht  eingezogen  werden;  die  Fassion
  darf  selbst  bei  gegründeten  Zweifeln  an  der  Einbringlichkeit  der  Zinsen
nicht  unterlassen  werden,  es  sind  vielmehr  diejenigen  Capitalien,  hinsichtlich  welcher
  am  1.  Juli  der  Gant  gegen  den  Schuldner  erkannt  oder  ein  Rechtsstreit
anhängig  ist,  in  einer  besonderen  Beilage  der  Fassion  zur  Vormerkung,  vorläusig
  ohne  Steueransatz  (Pränotation)  anzuzeigen.

d)  Auch  Bankiers,  Wechsler,  Handlungshäuser  und  Handelsleute  jeder  Art  haben
ihre  sämmtlichen  am  1.  Juli  von  ihnen  besessenen  verzinslichen  Forderungen,
Staats=  und  andere  Werthpapiere,  verzinsliche  oder  unverzinsliche  Zieler,  Anlehensloose,
  Renten,  Actien,  ständige  Solawechsel  u.  s.  w.  zu  fatiren  und  zu
versteuern.

e)  Da  nicht  das  Capital,  sondern  der  Zinsertrag  zu  versteuern  ist,  so  sind  die
Capitalien  nach  dem  Zinsfuß  —  die  zu  gleichem  Zins  angelegten  in  einer
Summe  —  anzugeben,  mit  Einsetzung  je  des  Jahreszins-Ertrags  in  Spalte  4.

0  Zinse,  welche  Kirchendiener  oder  Schullehrer  als  Theile  ihres  Dienst-Einkommens
aus  Capitalien  beziehen,  unterliegen  nicht  der  Capital=  sondern  der  Dienst-Einkommenssteuer
  (Art.  1  letzter  Absatz);  dagegen  ist  das  Capitaleinkommen  erledigter
Kirchen=  und  Schulstellen,  welches  in  den  evangelischen  Pfarrunterstützungsfonds
oder  in  den  katholischen  Interkalarfonds  oder  in  eine  Camerariatskasse  fließt,
        <pb n="207" />
        205

als  solches  von  den  betreffenden  Verwaltern  zur  Capitaleinkommenssteuer  zu
fatiren.

8)  Bestehen  bei  Leibgedingen,  Leibrenten  und  vererblichen  Renten  jeder  Art  die  Bezüge
  nicht  in  Geld,  sondern  in  sonstigen  Nutzungen,  so  sind  solche  in  Spalte  1
im  Einzelnen  anzugeben  und  nach  folgenden  Preisen  (Verfügung  des  K.  Finanz-Ministeriums
  vom  5.  Juli  1871  Reg.  Blatt  S.  ##5  zu  Geld  zu  berechnen:

für  1  Centner  Kernen  3  fl.  42  kr.
„  „  „  Wiaizen  3„  5,
77  1  77  Erbsen.  2  1#  48  7F"
„  „  „  Linsen  2  „  51  „
„  „  „  Welschkorn  .  3,  5„
„  „  „  Mühlkorn  2  „  56  „
„  „  „  Roggen  2  „  34  „
„  „  „  Ackerbohnen.  2"  15  „
,,»»  Gerste.  2,,20,,
,,»»  gemischtes  Korn.  2  „  17  „
,,»»  Wicken  1  „  45  „
,,»»  Dinkel  2  „  40  „
„  „  „  Einkorn  2  „  12  „
.  „  »  Emer  «  2  !!!r„  1
„  „  „  Haber.  .  1,40,
,,»»  Heu.....——,,51»
,,»  ctroh....—»32»

1  Oektoliter  Wein  6  „  48  .

Von  dem  Werth  der  Naturalien  dürfen  die  etwa  damit  verbundenen  Bezugskosten
  in  Abzug  gebracht  werden.  Wenn  sich  in  dem  Betrag  solcher  Nutzungen
in  den  folgenden  Jahren  keine  Veränderung  ergibt,  genügt  Hinweisung  auf  den
Vorgang.

h)  Bei  den  auf  Gewinn  berechneten  Actienunternehmungen  ist  nicht  der  Zins  aus
dem  Curswerth  der  Actien,  sondern  die  wirkliche  Dividende  Gegenstand  der  Besteuerung.
  Ist  der  Betrag  derselben  zur  Zeit  der  Fassion  nicht  festgestellt,  so
ist  der  Bezug  des  Vorjahrs  der  Fassion  zu  Grunde  zu  legen;  wenn  aber  in  dem

2
        <pb n="208" />
        206
letzten  Jahr  ein  solcher  Bezug  noch  nicht  stattgefunden  hat,  so  ist  der  Antheil
an  der  Unternehmung  überhaupt  (z.  B.  der  Betrag  der  Actien)  vorläufig  zu
fatiren,  die  Angabe  der  Rente  oder  Dividende  selbst  aber  für  das  nächste  Jahr
vorzubehalten  und  hier  die  Steuer  nachzuholen.

i)  Dem  Steuerpflichtigen  steht  bei  mündlicher  oder  schriftlicher  Fassion  frei,  statt
der  Angabe  seiner  einzelnen  eigenthümlichen  oder  nutznießlichen  Capitalien,  Zie—
ler.  Renten  u.  s.  w.  den  Gesammt-Jahres-Ertrag  derselben  nach  dem  Bestand
  vom  1.  Juli  in  einer  Summe  (in  Spalte  4)  zu  fatiren  (vergl.  Verfügung
  des  Steuer-Collegiums  vom  4.  September  1855,  Reg.  Blatt  S.  196).
        <pb n="209" />
        207

Nummer  —  J-Angabe



der  Capitalien  und  Renten  zur  Besteuerung  nach  dem  Besitzttand  vom  1.  Juli  18.
2.  3.

1.

Gattung  der  Capitalien  und  Renten.

Capitalbetrag.

fl.  kr.

Zinsfuß.

Procent.

4.

Zins=Jahres=




 

A.  Verzinsliche  Capitalien  und  verzinsliche  Zieler  im  In=  und
Ausland,  bei  öffentlichen  Kassen  und  Privaten  (vergl.  Belehrung
Ziffer  1  a.,  Ziffer  4.  5  und  lit.  a—e).

B.  Unverzinsliche  Zieler  (unter  Angabe  des  Capitalbetrags  nach
seinem  Nennwerth  und  der  Beifügung  der  Zahl  der  Zieler  und
ihrer  Verfalltermine,  sowie,  wenn  es  Fatent  anzugeben  vermag,
des  darunter  begriffenen  Zwischenzinses,  vergl.  Belehrung  Ziff.4).

C.  Lotterieanlehensloose  (nicht  nach  dem  Curs-,  sondern  nach  dem
Nennwerthe,  vergl.  Belehrung  Ziffer  4).
        <pb n="210" />
        208

 

1.  3.  4.
.  Zins-,  resp.
Gattung  der  Capitalien  und  Renten.  Binsfuß.  Jahres-Ertrag
Procent.fl.  kr.

 

D.  Renten,  als:  Leibgedinge,  Leibrenten,  vererbliche  Renten  2c.
(nach  dem  wirklichen  in  Spalte  4  einzusetzenden  Jahres-Ertrag,
vergl.  Belehrung  lit.  g.).

E.  Renten  und  Dividenden  aus  Actien-Unternehmungen  (vergl.
Belehrung  lit.  b.).

Zur  Vormerkung  werden  die  in  der  besonderen  Beilage  verzeichneten,
  im  Gante,  beziehungsweise  Rechtsstreit  befindlichen  Capitalien
angezeigt  (vergl.  Belehrung  lit.  c.).

Die  Richtigkeit  dieser  Angaben  bezeugt

den.
        <pb n="211" />
        209

Fassion  für  Dienst-  und  Berufs-Einkommen

auf  den  1.  Juli  187

Allgemeine  Belehrung.

1)  Nach  Art.  1  III.  und  Art.  2  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  beziehungsweise
  Art.  2  des  Gesetzes  vom  30.  März  1872,  unterliegt  der  Besteuerung:  das  Dienstund
  Berufs-Einkommen  jeder  Art,  insbesondere

a)

aller  im  Staats-,  Hof-,  Kirchen-,  Schul-,  Körperschafts-,  Gemeinde=  und  Stiftungsdienst
  activ  angestellten  oder  verwendeten  Personen,  der  Militärpersonen,
der  ausübenden  Aerzte,  Rechtsanwälte,  immatrikulirten  Notare,  Commissionäre,
Makler  (Sensale),  Architekten,  Feldmesser,  Künstler,  Literaten,  der  Herausgeber
von  Zeitschriften,  der  gutsherrlichen  Verwalter  und  Diener,  der  Pfleger  und
Vermögensverwalter  aller  Art,  der  Verwalter,  Geschäftsführer  und  Diener  von
Privatvereinen,  der  bei  öffentlichen  Stellen,  bei  gewerblichen  Unternehmungen,
sowie  für  Privatdienste  aller  Art  verwendeten  männlichen  und  weiblichen  Gehülfen
  und  Diener;
die  Quiescenzgehalte  der  Civil=  und  Militär-Staatsdiener,  sowie  die  Pensionen
oder  Ruhegehalte,  die  Invaliden-,  Medaillen-,  Gnadengehalte  und  Unterstützungen,
welche  einer  der  zu  lit.  àa.  aufgeführten  Personen,  nach  dem  Austritt  aus  dem
activen  Dienstverhältnisse  in  Beziehung  auf  ihre  frühere  Dienstleistung  oder  aus
gleichem  Grunde  deren  Wittwen  und  Waisen  von  dem  Staate,  aus  einer  andern
öffentlichen  Kasse  oder  von  einem  Privaten  gereicht  werden;

überhaupt  aller,  welche  aus  persönlichen  Leistungen  einen  der  Gewerbesteuer
  nicht  unterworfenen  Erwerb  ziehen.

Zu  dem  steuerbaren  Einkommen  gehören  auch  Taggelder,  Honorare,  Gehaltszulagen,
Zusatzgehalte  für  Nebenämter,  Belohnungen  für  Pflegschaften  und  Vermögensverwaltungen,
  Antheile  (Tantiemen)  an  Gewerbsgewinn,  Prämien,  desgleichen  Zinse  oder  Ren-
        <pb n="212" />
        210

ten,  welche  als  Theile  eines  Dienst=  oder  ähnlichen  Einkommens  bezogen  werden,  das
Einkommen  derjenigen,  welche  mit  der  Ausübung  der  Heilkunde  sich  befassen,  auch  wenn
sie  gemäß  der  Reichs-Gewerbeordnung  den  Titel  eines  Arztes  sich  nicht  beilegen  dürfen;
dagegen  gehören  nicht  hieher  unständige  Gratialien  und  Geschenke.

2)  Frei  von  der  Besteuerung  bleibt  die  Löhnung  und  übrige  Verpflegung  der  Soldaten,
  Unteroffiziere  und  Landjäger  und  der  diesen  gleichgestellten,  militärisch  organisirten
Zollgrenz-,  Forst=  und  Steuerwächter,  sowie

das  Dienst=  und  Berufs-Einkommen,  welches  bei  einer  Person  im  Ganzen  den
jährlichen  Betrag  von  200  fl.  nicht  übersteigt.

3)  Deutsche  Militärpersonen  und  Civilbeamte,  sowie  deren  Hinterbliebene  sind,  wenn
sie  aus  der  Württembergischen  Staatskasse  Gehalt,  Pension  oder  Wartegeld  beziehen,
für  diese  Bezüge  in  Württemberg  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Wohnsitz  steuerpflichtig;  dagegen
  sind  dieselben,  wenn  ihnen  solche  Bezüge  aus  der  Kasse  eines  andern  Bundesstaates
  zukommen,  hieraus,  auch  wenn  sie  in  Württemberg  wohnen,  der  diesseitigen  Einkommenssteuer
  nicht  unterworfen.

4)  In  Absicht  auf  das  sonstige  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  sind  steuerpflichtig

1.  Die  Landesangehörigen,  welche
a)  in  Württemberg  einen  Wohnsitz  haben,  ohne  zugleich  einen  zu  Folge  Reichsoder
  Staats-Diensts  sich  ergebenden  Wohnsitz  in  einem  andern  Staate  des
Deutschen  Reichs  zu  haben,
b)  in  Württemberg  sich  aufhalten,  ohne  einen  Wohnsitz  innerhalb  des  Deutschen
Reichs  zu  haben,  6
P)  ihren  Wohnsitz  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  haben,  ohne  innerhalb  desselben
einen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  zu  haben,  "
II.  diejenigen  Angehörigen  anderer  Staaten  des  Deutschen  Reichs,  welche
a)  in  Württemberg  zu  Folge  Reichs=  oder  Staats-Diensts  ihren  dienstlichen  Wohnsitz
  haben,  oder  in  Württemberg  wohnen,  ohne  zugleich  einen  Wohnsitz  in  ihrem
Heimathsstaate  oder  einen  aus  dem  Reichs=  oder  Staats-Dienst  sich  ergebenden
dienstlichen  Wohnsitz  in  einem  andern  Staate  des  Deutschen  Reichs  zu  haben,
b)  in  Württemberg  sich  aufhalten,  ohne  in  einem  andern  Staate  des  Deutschen
Reichs  einen  Wohnsitz  zu  haben.
Es  werden  jedoch  die  zu  1  c.  aufgeführten  Landesangehörigen  nur  in  Anseh-
        <pb n="213" />
        211

ung  ihrer  in  Württemberg  erwachsenden  Einkünfte,  die  übrigen  Steuerpflichtigen,
wenn  sie  noch  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  ein  Domizil  haben,
blos  mit  Ausnahme  der  in  dem  Lande  des  letzteren  ihnen  anfallenden  Einkünfte
besteuert.

III.  Nicht  dem  Deutschen  Reiche  angehörige  Ausländer  sind  in  Ansehung  ihres
in  Württemberg  erwachsenden  Einkommens,  wenn  sie  am  Anfange  des  Steuerjahrs  bereits
  sechs  Monate  in  Württemberg  wohnen,  unbedingt,  andernfalls  aber  blos  dann  zu
besteuern,  wenn  in  dem  Heimathlande  derselben  die  Württemberger  eine  gleiche  oder
ähnliche  Steuer  trifft.

5)  Das  feste,  ständige  Einkommen  ist  nach  Art.  7,  lit.  b.  des  Gesetzes
nach  dem  Stande  am  1.  Juli,  das  veränderliche,  wechselnde,  nach  dem  Ergebnisse
  des  der  Fatirung  unmittelbar  vorangegangenen  Etatsjahrs  anzugeben.

6)  Für  Vikarien  (Pfarramtsgehülfen),  Schreibereigehülfen,  Commis  2c.  wird  neben
dem  Salair  für  Kost,  Wohnung,  Bedienung,  Heizung,  Beleuchtung  eine  von  dem  betreffenden
  Gemeinderath  festzusetzende  Aversalsumme  in  Aufrechnung  gebracht,  wenn
sie  die  fraglichen  Genüsse  von  dem  Dienstherrn  frei  haben.  Dagegen  darf  die  gleiche
Summe  von  dem  Dienst=  und  Berufs-Einkommen  des  Dienstherrn  dann  in  Abzug  gebracht
  werden,  wenn  der  Umfang  des  Amtes  oder  Kränklichkeit  des  Amtsvorstandes  die
Haltung  eines  Gehülfen  wirklich  erfordert.

7)  Für  die  Berechnung  des  in  andern  Nutzungen  als  Geld  bestehenden  Einkommens,
  sowie  hinsichtlich  der  zulässigen  Abzüge  enthält  das  Gesetz  (Art.  6)  folgende
Bestimmungen:

Soweit  das  Einkommen  nicht  in  Geld,  sondern  in  sonstigen  Nutzungen,  als:  Naturalien,
  Gütergenuß,  Wohnung,  Kost  2c.  besteht,  wird  deren  Geldwerth,  sofern  nicht
dieses  Gesetz,  und  bezüglich  der  Dienstwohnungen  das  Gesetz  vom  16.  Juli  1849  (Reg.
Blatt  S.  332)  besondere  Vorschriften  enthält,  nach  örtlichen  Preisen  bestimmt.

Der  Wohnungsgenuf  der  Justizassessoren,  Oberamtsaktuckre,  Kameralamtsbuchhalter,
Forstamtsassistenten,  Regiments=  rc.  Adjutanten  ist  mit  25  fl.  in  Berechnung  zu  nehmen.

Für  die  Naturalien  sind  folgende  Preise  anzusetzen:

für  1  Centner  Kernen  3  fl.  42  kr.
7“  „½%  Waizen  3  „  5,
„  „  Erbsen.  2°  48%
        <pb n="214" />
        212

für  1  Centner  Linsen.  2  fl.  51  kr.
77  11  1  Welschkorn  3  11  5  »
»,,»  Mühlkorn  2  „  56  „
„  „  „  Roggen  2  „  34  „
„  „  „  Ackerbohnen  2  „  15  „
11  1  11  Gerste  2  77  20  77
„  „  „  gemischtes  Korn.  2  „  17  „„
„  „  „  Wicken  1,  45.
„  „  „  Dinkel  2  „  40  „
„  „  „  Einkorn  2  „  12  „
.  „½  7“  Emer  s  2  *——n
77  7"  77  Haber  *  1  '"  40  77
!7’  „:  7  Heu  1  51  11
„  „  „  Stro  —,,  32  „
„  1  Hektoliter  Wein  —

Von  dem  Werth  der  Naturalien  dürfen  die  etwa  damit  verbundenen  Bezugskosten
in  Abzug  gebracht  werden.

Deßgleichen  bleibt  bei  den  in  Art.  1,  III.  a.  bezeichneten  Steuerpflichtigen  außer
Berechnung:  der  mit  Versehung  des  Dienstes  oder  Erfüllung  des  Berufs  unmittelbar
verbundene  Aufwand  oder  die  dafür  gewährte  Entschädigung,  wie  namentlich  der  Kanzleiaufwand
  aller  Art,  die  Auslagen  beziehungsweise  Entschädigungen  für  Gehülfen,  für
die  amtliche  Bedienung,  die  Diäten  und  Reisekosten  für  Amts=  und  Berufsreisen,  die  in
Naturalien  oder  Geld  gereichten  Pferdsrationen,  wofern  die  Dienstpferde  wirklich  gehalten
werden;  ferner  bei  Aerzten  der  Aufwand  für  Equipage,  die  des  Berufs  halber  gehalten
wird,  für  Instrumente  u.  s.  w.,  bei  Künstlern  die  Kosten  für  Materialanschaffung,  bei
Literaten  der  unumgängliche  Aufwand  für  wissenschaftliche  Bedürfnisse  aller  Art.  Der
Steuerpflichtige  hat  das  rohe  Einkommen,  d.  h.  den  Gesammtertrag  seines
Dienst=  oder  Berufs-Einkommens  zu  fatiren  und  die  gesetzlich  zulässigen
Abzüge  in  der  Fassion  einzeln  anzugeben  und  nachzuweisen.

8)  Derjenige  Steuerpflichtige,  welcher  erstmals  mit  einem  Gehalt  vorkommt,  hat
den  Betrag  seines  früheren  Gehaltes  und  den  Ort  und  die  Stelle,  wo  er  bisher  ver-
        <pb n="215" />
        213

steuert  wurde,  anzugeben.  Bei  Eink  overänderungen  ist  die  Zeit,  zu  welcher  der
veränderte  Gehalt  anfing,  zu  bemerken.

9)  Wenn  im  Laufe  einer  dreijährigen  Etatsperiode  das  Dienst=  oder  Berufs-Einkommen
  eines  Steuerpflichtigen  gegenüber  von  dem  Vorjahre  sich  nicht  verändert  hat,  so
genügt  es  an  der  Erklärung,  daß  sein  Einkommen  dem  des  Vorjahrs  gleich  geblieben
sei.  Im  ersten  Jahre  einer  dreijährigen  Etatsperiode  muß  aber  immer  speciell  fatirt
werden.  "

10)  Wer  bei  der  jährlichen  Einkommens-Aufnahme  sein  der  Besteuerung  unterliegendes
  Dienst=  oder  Berufs-Einkommen  ganz  oder  theilweise  verschweigt,  hat  neben  der  verkürzten
  Steuer  den  10fachen  Betrag  derselben  als  Strafe  zu  bezahlen,  welche  auch  nach
dem  Tode  des  Schuldigen  angesetzt  werden  kann.
        <pb n="216" />
        214

 

1  2  3  4
Einkommen
Art  der  Dienstleistung  (Be-  (Gehalt,  Verdienst,  Lohn  u.  s.  w.  Geldwerh
schäftigung)  oder  des  Berufs.  der  Jährliches
Saar  Geld  b.  Einkommens=  Gesammt-Es
  KI  auch  die  Bezugs-(täglih,  Sonstie  Nutungen,  als:  Naturalien,  theile  Einkommen.
lasse  oder  der  Geschäftsherr  hharich,  Grundgefälle  (Zehenten),  Kapitalzinse,  von  2b.
anzugeben).  f#brichb,  Gütergenuß,  Wohnung  2c.
fl.  kr.  fl.  kr.

 

 

 

 

 

 

 

Die  richtige  und  gewi  #enhafte  Angabe  seines  Dienst-  und  Berufs-Einkommens  bezeugt:

den

.

 

 

 

 

#e  druckt  bei  G.  Hasselbrink,
        <pb n="217" />
        22.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  14.  Juni  1872.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Oeffentliche  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des
von  dem  Herrn  Karl  Georg  Rudolf  von  Neubronner  zu  Stuttgart  über  das  Rittergut  Harthausen
  (Lichtenegg),  Oberamts  Oberndorf,  errichteten  Familierstatms.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den
Vertrag  zwischen  Württemberg  und  Bayern  einerseits  und  Italien  andererseits  wegen  gegenseitigen
Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Rechberg,  Oberamts  Gmünd.  —
Verfügung,  betreffend  den  Schutz  gegen  die  Weiterverbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche.  —  Verfügung,
  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr
1872—73.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departementé.

A)  Des  Zustiz-Departements.
Civilkammer  des  K.  Kreisgerichtshofs  zu  Rottweil.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  Herrn  Karl  Georg  Rudolph  von  Neubronner
zu  Stuttgart  über  das  Rittergut  Harthausen  (Lichtenegg),  Oberamts  Oberndorf,
errichteten  Familienstatutes.
Herr  Karl  Georg  Rudolph  von  Neubronner  hat  am  10.  April  1872  ein  Familienstatut
  über  die  rechtlichen  Verhältnisse  und  die  Vererbung  des  in  seinem  Eigenthum
        <pb n="218" />
        216

befindlichen  bisher  freiallodialen  Rittergutes  Harthausen  (Lichtenegg),  Oberamts  Oberndorf,
  errichtet,  wonach  dasselbe  ein  unveräußerliches,  untheilbares  Fideikommißstammgut
  bilden  solle,  welches  in  der  von  ihm  als  Stifter  zu  gründenden  Familie  im  Mannsstamme
  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  aus  gesetzmößiger  Ehe  (mit  Ausschluß  von
Adoptirten  und  Legitimirten)  in  der  Weise  vererbt  werde,  daß  je  der  erstgeborene  Sohn
der  erstgeborenen  Linie  das  Gut  allein  erbe,  und  nach  dem  Aussterben  der  erstgeborenen
  Linie  das  Fideikommiß  auf  den  erstgeborenen  Sohn  der  zweiten  Linie  und  dessen
erstgeborene  Nachkommen  übergehen  solle.

Ferner  wurde  festgesetzt,  daß  nach  dem  Aussterben  aller  männlichen  Nachkommen
das  Fideikommiß  auf  die  nächste  (und  bei  gleich  nahen  Verwandten  die  ällteste)  weibliche
Verwandte  und  deren  eheliche  Nachkommenschaft,  in  Ermangelung  solcher  aber  auf  die  nächste
weibliche  Verwandte  übergehen,  hier  aber  das  Vorrecht  des  Mannsstammcs  mit  der  Primogenitur-Lineal-Erbfolge
  wieder  eintreten  solle,  und  daß  endlich  wenn  auch  die  weibliche
Nachkommenschaft  bis  auf  den  letzten  Inhaber  ausgestorben  sei,  dieser  unter  Lebenden,
wie  von  Todes  wegen  über  das  Gut  frei  verfügen  dürfe.

Das  Fideikommiß  solle  im  Ganzen  unveräußerlich,  eine  Veräußerung  einzelner  Theile
aber  mit  Ausnahme  der  Fälle  gesetzlicher  Nothwendigkeit,  sowie  eine  Verpfändung  der
Substanz  oder  des  Ertrages  solle  nur  in  bestimmten,  im  Statute  näher  bezeichneten
Fällen  und  nur  unter  Zustimmung  der  im  Statute  bezeichneten  Agnaten  und  Behörden
  gestattet  sein.

Nachdem  nun  diesem  Statute  in  Gemäßheit  der  Königlichen  Deklaration  vom
8.  Dezember  1821  und  der  Königlichen  Verordnung  vom  24.  Oktober  1825  nach  vorgängiger
  Rücksprache  mit  der  Königlichen  Regierung  für  den  Schwarzwaldkreis  unter
Vorbehalt  der  bereits  erworbenen  dinglichen  Rechte  Dritter  an  diesem  Rittergute  die  gerichtliche
  Bestätigung  ertheilt  worden  ist,  wird  Solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

So  beschlossen  in  der  Civilkammer  des  K.  Kreis-Gerichtshofes  zu  Rottweil  den
15.  Mai  1872.  «
Boscher.
        <pb n="219" />
        217

B)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Vertrag  zwischen  Württemberg  und  Bayern  einerseits  und  Italien
andererseits,  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
und  Werken  der  Kunst.

Von  dem  K.  Italienischen  Minister  des  Ackerbaues,  der  Gewerbe  und  des  Handels
ist  unter  dem  2.  März  d.  J.  an  die  Präfekten  des  Königreichs  Italien  ein  Erlaß  in
Betreff  der  Vollziehung  der  zwischen  Württemberg  und  Bayern  einerseits  und  Italien
andererseits  abgeschlossenen  Literar-Convention  (Reg.  Blatt  S.  91)  gerichtet  worden,  welcher
  durch  die  nachstehende  Uebersetzung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart,  den  6.  Juni  1872.
Wächter.
Circular.

Wie  ich  Euer  Hochwohlgeboren  in  einem  früheren  Circular  bekannt  gab,  ist  die
zwischen  Italien  und  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg  abgeschlossene  Uebereinkunft
  bezüglich  des  literarischen  und  künstlerischen  Eigenthums  durch  königliches  Decret
vom  14.  Februar  1872  Nr.  689  Serie  II  genehmigt  worden  und  in  Kraft  getreten.

In  Folge  dieser  Uebereinkunft  haben  die  Urheber  von  Werken,  welche  zuerst  in
Bayern  oder  Württemberg  erschienen  sind,  oder  die  Vertreter  dieser  Urheber  —  soferne
sie  der  stipulirten  Garantieen  theilhaftig  werden  wollen  —  ihre  Werke  beim  Ministerium
des  Ackerbaues,  der  Gewerbe  und  des  Handels  zu  Rom  eintragen  zu  lassen.

Die  Eintragung  geschieht  auf  Grund  einer  Anmeldung,  welche  Vor=  und  Zunamen
und  Wohnort  des  Declaranten,  Titel,  Zahl  und  Format  der  Bände,  Vor=  und  Zunamen
  des  Urhebers,  das  Jahr  der  Publication  und  den  Namen  der  Verlagshandlung  zu
enthalten  hat.

Das  Ministerium  des  Ackerbaues,  der  Gewerbe  und  des  Handels  stellt  sodann  ein
Zeugniß  über  die  vollzogene  Eintragung  aus.  Die  Stempelgebühren  sind  vom  Gesuchsteller
  zu  tragen.

Die  eingetragenen  Anmeldungen  werden  auszugsweise  in  der  offiziellen  Zeitung  des
Königreichs  veröffentlicht.
        <pb n="220" />
        218

Die  Besitzer  oder  Verkäufer  von  Werken,  welche  wiederholt  schon  gedruckt  worden
oder  eben  unter  der  Presse  sind,  ferner  die  Uebersetzungen  von  Werken,  welche  das  erste
Mal  bereits  in  Bayern  oder  Württemberg  verlegt  oder  noch  nicht  Gemeingut  geworden
sind,  und  welche  in  Italien  vor  dem  14.  März  1871  wiederholt  gedruckt  wurden,  können
  auf  Grund  des  Artikels  12  der  vorerwähnten  Uebereinkunft  vor  dem  14.  Juli  l.  Is.
hierüber  auf  einer  der  Präfekturen  des  Königreichs  eine  Specialerklärung  abgeben,  worauf
von  Seite  dieser  Stellen  die  Bücher  oder  musikalischen  oder  künstlerischen  Werke,  worauf
sich  die  Anmeldung  bezieht,  mit  einem  Spezialstempel  versehen  werden.

Die  Besitzer  von  Clichés,  lithographischen  Platten,  Stereotyp-Tafeln  und  anderen
Vervielfältigungsmitteln  von  Werken,  welche  zuerst  in  Bayern  oder  Württemberg  erschienen
  und  noch  nicht  Gemeingut  geworden  sind,  können  dieselben  vor  dem  14.  September
l.  Is.  auf  einer  der  Präfecturen  des  Königreichs  anmelden,  welche  hierüber  Vormerkung
in  einem  Specialregister  machen  und  über  die  geschehene  Vormerkung  ein  Zeugniß  ausstellen
  wird.

Die  mittels  der  vorerwähnten  Vervielfältigungsmittel  abgezogenen  Exemplare  können
  bis  Ende  März  1876  gestempelt  werden.

Rom,  2.  März  1872.
Der  Minister  des  Ackerbaues,  der  Gewerbe
  und  des  Handels:
Castagnola.

C)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Rechberg,
Oberamts  Gmünd.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  12.  April  d.  J.
ist  die  durch  die  Verordnung  vom  25.  September  1855  (Reg.Blatt  Seite  217)  angeordnete
  besondere  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Rechberg,  Oberamts  Gmünd,  wieder
  aufgehoben  worden,  was  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  6.  Juni  1872.  .
Sick.
        <pb n="221" />
        219

b)  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  gegen  die  Weiterverbreitung  der  Maul=  und
Klauenseuche.

Nachdem  die  Maul=  und  Klauenseuche  in  den  meisten  Bezirken  des  Landes  erloschen
ist,  wird  die  in  der  diesseitigen  Verfügung  vom  23.  Februar  d.  J.  unter  Ziff.  2.  enthaltene
  Vorschrift:

„Die  Treiber  wandernder  Vieh-,  Schaf=  und  Schweine-Heerden  müssen  ein  von
„einem  Oberamtsthierarzte  ausgestelltes  und  von  dem  Oberamte  beglaubigates
  Zeugniß  bei  sich  führen,  beziehungsweise  beim  Ueberschreiten  der  Grenze
weinholen,  welches  die  Senchenfreiheit  der  Heerde  bescheinigt.  Dieses  Zeug-„niß
  ist  alle  fünf  Tage  zu  erneuern“
außer  Wirkung  gesetzt,  wogegen  die  übrigen  Bestimmungen  der  Verfügung  auch  ferner
noch  zu  beobachten  sind.
Stuttgart,  den  7.  Juni  1872.
Sick.

)  Des  Finanz-Departements.

Des  Steuer-Collegiums.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  für  das
Etatsjahr  1872—73.

In  Folge  des  Finanz-Gesetzes  vom  15.  April  1872  (Reg.  Blatt  S.  152)  sind  für
das  Etatsjahr  1872—73  an  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer

3,900,000  fl.
umzulegen  und  zu  erheben,
Hieran  haben  beizutragen:
17,.  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,
nämlich
a)  das  Grundeigenthum..  2,750,541  fl.  —
b)  die  Gesalll  11,959  fl.  —

—:.  2,762,500  fl.  —
        <pb n="222" />
        220

Hi  die  Gebäude....  ......  (50,000  fl.  —
5/84  die  Geweree  437500  fl.  —

—:.  3),900,000  fl.  —

Mit  Berücksichtigung  der  das  Landeskataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber
die  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  nach  welchen  nunmehr
  auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet
  sich

a)  das  Grundkataster  nach  dem  Reinertrage  auf.  .  17,935,288  fl.  48  kr.

und  das  Gefällkataster  aafß...  .....  77,983  fl.  46  kr.

—:.  18,013,272  fl.  34  kr.

demnach  die  Staatssteuer  für  beide  je  auf  100  fl.  Reinertrag  zu
—a:.  15  fl.  20  kr.  5/#  hlr.
b)  das  Gebäudekataster  nach  dem  Kapitalwerth  auif.  226,310,204  fl.  —

und
die  Staatssteuer  je  auf  1000  fl.  Kapitalwerth  zu  —:.  2  fl.  52  kr.  1800  hlr.
IP)  die  Katasteransätze  für  die  Gewerbesteuer  betragen.  44744134  fl.  45  kr.
Zur  Umlage  der  iuersunme  von  487,500  s  kommen  n  daher  auf  100  fl.  Kataster-—I7)
  ..  .  ....  ..  102fl49kr1hlk

Nachdemhienachdiesahrcösteuerpr01672—73unterdceOberamtö-Bez(rke
auf  die  aus  der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist,  werden  die  Königlichen
Oberämter  angewiesen,  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen
Orte  ꝛc.  unter  Zugrundlegung  des  Landeskatasters  vorzunehmen,  und  dafür  zu  sorgen,
daß  die  Unteraustheilung  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Katasterzweigen,
  je  abgesondert  auf  das  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Kataster  vollzogen
  wird.

In  Beziehung  auf  die  instruktionsgemäße  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuer-Rollen,
  die  rechtzeitige  Vornahme  des  Steuersatzes,  die  richtige  Fortführung
der  Oberamts-Uebersichten,  übereinstimmend  mit  den  Kanzlei-Exemplaren,  sowie  auf
die  Benützungsart  des  Steuerkatasters  zu  der  Umlage  der  Körperschafts  -Anlagen,  endlich
  hinsichtlich  der  rechtzeitigen  Unteraustheilung,  der  sorgfältigen  Ueberwachung  des
        <pb n="223" />
        221

Einzugs  und  der  Ablieferung  der  Steuern  werden  die  K.  Oberämter  auf  die  ihnen
hierüber  schon  früher  ertheilten  Weisungen,  insbesondere  auf  die  Verfügung  des  Steuerkollegiums
  vom  30.  Juni  1848  (Reg.  Blatt  S.  301)  verwiesen.
Stuttgart,  den  7.  Juni  1872.
Autenrieth.

Genehmigt  von  dem  K.  Finanz-Ministerium  den  10.  Juni  1872.
Renner.
        <pb n="224" />
        222

der

Bertheilung

direkten  Staatssteuer
auf  die  Oberämter  des  Königreichs  und  die  Staatskasse-Renten  für  das

Etatsjahr  1872—73.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4  Grund-  Gefäll=  Gebäude=  Gewerbe-  -
Oberaͤmter.  Steuer.  n  Steuer.  Steuer.
.  fl.  s.  fl.  fl.
1.  Neckarkreis.

Backnang  36,070  —  7,533  6,462  50,065
Besigheim.  40,345  1910,5256,820  57,709
Böblingen.  39,315  36  9,503  7,57356,427
Brackenheim  40,989  88  7,926  3,703  52,706
Cannstatt  32,575  —  12,153
Eßlingen  38,148  13  9,460  13,129160,750
Heilbronn.  4,387  3719,480  22,9900  84,894
Leonberg  54,417  42  11,960  5,.58372,002
Ludwigsburg  51,228  1114,993  8,61074,832
Marbach  53,116  24  8,6184714
Maulbronn  36,775  9  7,602  3,575461
Neckarsulm  .  51,363  —  9,812  6,533367,708
Stuttgart,  Stadt  9,236  281,407  61,343  151,988
Stuttgart,  Amt.  40,000  23  9,443  4,502  53,968
Vaihingen.  38,477  48,168  4,307  50,994
Waiblingen  40,766  —  8,229  4,539  53,534
Weinsberg.  36,910  —  6,564  3,817  47,291

682,117  336  243,370  176,982  1,102,805
        <pb n="225" />
        223

 

 

Ob·rantet.  ——————
fl.  sl.  fl.  fl.  fl.
II.  Schwarzwaldkreis.

Balingen  36,696  —  7,926  7,.501  52,123
Calw  25,989  88  8,963  6,520  41,560
Freudenstadt  30,436  10  6,301  5,518  42,265
Herrenberg  47,638  9  8,532  3,353  59,532
Horb  32,935  59  8,623  3,876  45,493
Nagold.  29,083  52  8,548  5,41643099
Neuenbürg  18,610  288  5,803  5,4430144
Nürtingen.  36,704  —  8,188  5,219  50,111
Oberndorf.  28,064  5  6,250  4,46438,783
Reutlingen.  41,310  607  14,967  16,944  72,728
Rottenburg  46,823  —  1008  5633  34
Rottweil  44,663  —  8,119  5,969658,751
Spaichingen  25,831  —  8,691  3,2599  32,781
Sulz  32,180  —  4,830  2,9249,934
Tuttlingen  4,359  —  5,816  5,517  45,692
Tübingen  38,389  51113074  7,43358,947
Urach  35,797  —  8,162  8,341  52,300
585,507  1,0609  80)  330  27,  707

 

 

 

 

 

2
        <pb n="226" />
        224

 

 

 

 

 

—
fl.  fl.  fl.  fl.  al.
III.  Jaxtkreis.

Aalen  26,671  —  6,581  4,629  37,881
Crailsheim.  33,815  73  5,199  4,870  43,957
Ellwangen.  47,065  5  7,414  6,431  60,915
Gaildorf  35,191  —  4,402  3,24942,842
Gerabronn.  72,853  —  7,550  5,703  86,106
Gmünd.  32,233  —  6,5610794
Hall.  59,194  6,269  7,917  7,00680,386
Heidenheim  45,608  —1890  9584567,832
Künzelsau.  53,340  —  7,409  5,.526  66,275
Mergentheim.  61,585  —  8,117  5,773  76,475
Neresheim.  41,572  201  5,771  4,207  61,570
Oehringen.  72,934  —  9,409  6,132  88,475
Schorndorf.  30,574  —  7144  4,826
Welzheim.  28.380  249  4470  35,788
641,015  6,6168200,  960  828,  411
        <pb n="227" />
        225

 

 

 

 

 

 

A

 

 

 

Oberamtet.  ——1
fl.  1  al.  s.  a.
IV.  Donanukreis.
Biberach  71,098  5  183,  .237  9,95494,  294
Blaubeuren  40,033  3  6,944  4,60351,583
Ehingen  64,871  —  9,66245,842  80,375
Geislingen.  35,922  14  8,425  10,  717  55,078
Göppingen.  48,603  6  11,767  16,916  76,281
Kirchheim.  4,402  —  94140  61.,500
Laupheim.  44,548  —  8,896  5,073  58,517
Leutkirch  51,633  —  380  4,88264,895
Münsingen.  37,412  1  6,628  4,633  48,674
Ravensburg  63,819  56  16,195  9419  89,489
Riedlingen  63,781  —  12,548  5,990  82,319
Saulgau  66,055  —10004%
Tettnang  44,452  —2444  517,685
Ulm  ..  57,039  —  19,8009  20,74147,589
Waldsee  62,237  71  11,141  4,8317,  280
Wangen  45,997  2  6,653  5,911158,563
—  841,902  158168,  009  127,228  1,137,297
V.  Staatskasserenten  —  3,780  —  —  3,780
Zusammen  —:  12,750,541  11,  959  660,000487,500  3,900,000

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="228" />
        <pb n="229" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  27.  Juni  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügunz  en  der  Departements.  Bekanmtmachung.  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen
Staats-  in  über  die  Theilgemeinden  Liemersbach  und  Klein-Erlach,  Oberamts  Backnang,  und
Forstweiler,  Oberamts  Ellwanzen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Einrichtung  einer  forstlichen  Versuchsstation
  in  Hohenheim  und  die  Organisation  derselben.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Theilgemeinden

Liemersbach  und  Klein-Erlach,  Oberamts  Backnang,  und  Forstweiler,  Oberamts  Ellwangen.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  13.  d.  M.  ist
die  durch  die  Verordnung  vom  25.  September  1855  (Reg.  Blatt  S.  217)  angeordncte
besondere  Staatsaufsicht  über  die  Theilgemeinden  Liemersbach  und  Klein-Erlach,  Gemeindebezirks
  Groß-Erlach,  Oberamts  Backnang,  und  Forstweiler,  Gemeindebezirks
Thannhausen,  Oberamts  Ellwangen,  wieder  aufgehoben  worden,  was  hiemit  bekannt
gemacht  wird.  6

Stuttgart,  den  14.  Juni  1872.  Sick.
        <pb n="230" />
        228

)  Der  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Einrichtung  einer  forstlichen  Versuchsstation  in  Hohenheim  und  die
Organisation  derselben.  ·

Nachdem  in  dem  für  1871—73  verabschiedeten  Etat  die  Mittel  zu  Einrichtung  und
Unterhaltung  einer  forstlichen  Versuchsstation  in  Hohenheim  zur  Verfügung  gestellt
worden  sind,  wird  in  Absicht  auf  die  Organisation  und  den  Betrieb  dieses  Instituts,
im  Einverständnisse  mit  dem  hiebei  mitbetheiligten  Finanz-Ministerium,  zufolge  Höchster
Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  11  d.  M.  hiemit  Nachstehendes
verfügt:

8.  1.

Die  forstliche  Versuchsstation  hat  den  Zweck,  durch  Anstellung  von  Versuchen
theoretischer  und  praktischer  Natur,  sowie  durch  Sammlung  und  Vergleichung  anderwärts
gewonnener  Untersuchungs-Resultate  sowohl  zur  Entwicklung  der  Forstwissenschaft,  als
auch  zu  einem  rationelleren  Betriebe  der  Forstwirthschaft  beizutragen.

S.  2.

Die  forstliche  Versuchsstation  bildet  einen  Bestandtheil  des  Instituts  in  Hohenheim
und  ist  in  administrativer  Beziehung,  wie  alle  übrigen  Zweige  des  letzteren,  der  Instituts-Direktion
  und  weiterhin  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  untergeordnet.


S.  3.

Die  von  der  forstlichen  Versuchsstation  in  Hohenheim  auszuführenden  Versuche
zerfallen
1)  in  Versuche,  welche  am  Sitze  der  Akademie,  und  zwar
a)  im  chemischen  Laboratorium  derselben,
b)  in  einem  daselbst  einzurichtenden  forstlichen  Versuchsgarten,
J)  mittelst  sonstiger  Hilfsmittel  und  Kräfte  der  Akademie  vorzunehmen  sind,
und
2)  in  Versuche,  welche  in  den  Hauptwaldgebieten  des  Landes,  somit  in  einer
Anzahl  von  Staats-Forstrevieren  im  Einverständnisse  mit  der  K.  Forstdirektion
ausgeführt  werden.
        <pb n="231" />
        229

8.  4.
Zu  Einleitung,  Berathung  und  Durchführung  der  in  8.  3  aufgeführten  Versuche
wird  bestellt
1)  ein  Vorstand  (8.  5).
2)  ein  Beirath  von  Sachperständigen  (§.  6)  und
3)  ein  die  Versuche  ausführendes  Personal  (88.  7.  8.  9).
8.  5.

Die  Leitung  des  gesammten  forstlichen  Versuchswesens  wird  einem  der  an  der
Akademie  Hohenheim  angestellten  Professoren  der  Forstwissenschaft  übertragen.  "“

Derselbe  hat,  als  Vorstand  der  forstlichen  Versuchsstation,  die  nächste  Vertretung
derselben  nach  Außen,  sowie  die  ganze  innere  und  äußere  Geschäftsleitung  mit  allen  davon
  abhängenden  Folgen  zu  besorgen.

Hinsichtlich  der  in  verschiedenen  Revieren  des  Landes  auszuführenden  Versuche
(5.  3  Ziff.  2)  setzt  er  sich  in  unmittelbares  Benehmen  mit  der  K.  Forstdirektion,  zu
welchem  Behufe  er  an  den  betreffenden  Sitzungen  der  letzteren  mit  Stimmrecht  Theil
nimmt.

Alles  nähere  über  seine  Befugnisse  und  Obliegenheiten  wird  durch  eine  besondere
Dienst-Instruktion  bestimmt.

Dem  anderen  Professor  der  Forstwissenschaft  bleibt  überlassen,  sich  an  den  in  §.  3
Ziff.  1  namhaft  gemachten  Versuchen  in  selbständiger  Weise  zu  betheiligen;  er  hat  jedoch
  solchenfalls  sich  mit  dem  Vorstand  der  Versuchsstation  über  eine  zweckmäßige  Theilung
  der  Arbeit  und  der  Etatsmittel  zu  verständigen,  worüber  ebenfalls  nähere  Bestimmungen
  vorbehalten  werden.

S.  6.

Der  Beirath  von  Sachverständigen,  welcher  den  Vorstand  der  Versuchsstation
(hinsichtlich  der  in  Angriff  zu  nehmenden  Versuche  zu  berathen  hat,  und  welchen  dieser
nach  Bedürfniß  beruft,  besteht

1)  aus  dem  anderen  Professor  der  Forstwissenschaft  nebst  dem  mit  der  Ausführung
Der  forstlichen  Versuche  beauftragten  Assistenten  (§  7),

2)  aus  den  Professoren  der  Chemie,  der  Abysit,  und  der  Pflanzen-Physiologie.

§.  7.

Für  die  Ausführung  der  forstlichen  Versuche  wird  ein  hiezu  geeigneter  jüngerer
        <pb n="232" />
        230

Forstmann  in  der  Eigenschaft  eines  Assistenten  des  Vorstands  der  forstlichen  Versuchsstation
  auf  den  Vorschlag  des  letzteren  beziehungsweise  der  Instituts-Direktion  in  Hohenheim
  vom  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  angestellt.

Das  Nähere  über  seine  Obliegenheiten  wird  durch  eine  besondere  Dienstinstruktiom
bestimmt.

§.  8.

In  wie  weit  sich  bei  der  Ausführung  der  in  §.  3  Ziff.  2  erwähnten  Versuche  einzelne
  Forstbeamte  des  Landes  zu  betheiligen,  und  in  welches  Verhältniß  sie  zu  dem
Vorstande  der  Versuchsstation  und  dessen  Assistenten  u.  s.  w.  zu  treten  haben,  wird
durch  besondere  Verfügung  der  K.  Forstdirektion  im  Einverständnisse  mit  dem  Vorstande
der  Versuchs-Station  festgestellt  werden.

8.  9.

Die  für  die  Zwecke  der  forstlichen  Versuchsstation  nothwendig  werdenden  chemischen
  Analysen  werden  vorerst  in  dem  Laboratorium  der  Akademie  durch  den  Assistenten
  des  Professors  der  Chemie  unter  der  Leitung  des  letzteren  ausgeführt.

S.  10.

Die  forstliche  Versuchsstation  tritt  nicht  nur  mit  der  Staatsforstverwaltung  in
Verbindung,  sondern  auch  mit  Privat-Waldbesitzern,  welche  Versuche  anzustellen.
geneigt  sind.

Stuttgart,  den  11.  Juni  1872.  Geßler.

Dle  am  31.  Mal  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  15  des  Reichsgeletblates  enthält:
1)  den  Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Spanien.  Vom  19.  April  1
2)  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Approbationen  für  Thierärzte  und  16  Jfang  der  Kandidaten
  der  Thierheilkunde  und  der  Pharmazie  aus  Württemberg,  sane  den  Besuch  der  volyiecnischen
  Schulen  zu  Stuttgart  und  Karlsruhe.  Vom  17.  Mai  1#
3)  Ernennung  von  Konsuln  und  Vicekonsuln  des  Deutschen  8
4)  die  Ertheilung  der  Ermächtigung,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden  —  an  die  Konsuln
Lueder  in  Canton,  Annecke  in  Schanghal,  Wenzel  in  Tientsin  und  v.  Bergen  in.
angkott
Die  am  4.  Juni  1872  ausgegebene  Nummer  16  enthält:
1)  das  Gesetz  wegen  Erhebung  der  Brausteuer.  Vom  31.  Mai  1872.
2)  das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Porteirechiien  vom  5.  Juni  1869,
im  Verkehr  mit  Ba  ageer  und  Württemberg.  Vom  29.  Mai
3)  die  Ernennung  von  Konsuln  und  Vicekonsuln  des  Deutschen  K

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="233" />
        32  .
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  1.  Juli  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  Aenderungen  in  den  Vorschriften  über
die  Bildung  der  Dienstlisten  der  Geschworenen,  Schöffen  und  Gerichtszeugen.  —  Verfügung,  betreffend
die  Bekanntmachung  des  Neichspostgesetzes  über  die  Portofreiheit.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
11.  Verfügungen  der  Departements.

A.  Des  Justiz-Departements.
"  Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  Aenderungen  in  den  Vorschriften  über  die  Bildung  der  Dienfllisten  der
Geschworenen,  Schöffen  und  Gerichtszeugen.

Auf  Grund  der  8§§.  31,  32,  34  und  39  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich,
sowie  der  Art.  12  und  19  des  Gesetzes  vom  26.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen
  des  Landesstrafrechts  und  der  Strafprozeßordnung  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  (Reg.  Blatt  S.  380  ff.),  wird  in  Abänderung  der  Verfügung
  vom  20.  Juli  1868,  betreffend  die  Bildung  der  Dienstlisten  der  Geschworenen,
Schöffen  und  Gerichtszeugen  (Reg.  Blatt  S.  419  ff.),  Nachstehendes  verordnet;
        <pb n="234" />
        232

1.  Im  §.  3  wird  die  Bestimmung  unter  Ziff.  1  hiemit  aufgehoben.  An  ihre  Stelle
tritt  die  Vorschrift,  daß  in  das  Verzeichniß  der  zum  Dienste  als  Schöffen  oder  Gerichtszeugen
  zulaßbaren  Personen  nicht  aufzunehmen  sind:

a)  Solche,  welchen  durch  ein  vor  dem  1.  Januar  1872  ergangenes  Urtheil  die  bürgerlichen
  Ehren=  und  die  Dienstrechte,  wenn  auch  nur  zeitlich,  entzogen,  oder  welche
durch  einen  vor  dem  gedachten  Zeitpunkt  erfolgten  Verweisungs=  oder  Anklagebeschluß
  an  der  Ausübung  oder  dem  Genuß  der  staats=  und  gemeindebürgerlichen
Wahl=  und  Wählbarkeitsrechte  verhindert  sind;

b)  Solche,  welchen  durch  ein  seit  dem  1.  Januar  1872  ergangenes  Urtheil  die  bürgerlichen
  Ehrenrechte  aberkannt  sind,  während  der  im  Urtheil  bestimmten,  nach
§.  36  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  zu  berechnenden  Zeit;

c)  Solche,  welche  seit  dem  1.  Januar  1872  zur  Zuchthausstrafe  verurtheilt  worden
  sind,

die  unter  b  und  c  Genannten  übrigens  unter  der  Voraussetzung,  daß  nicht
diese  Wirkung  der  Verurtheilung  im  Gnadenwege  aufgehoben  worden  ist;

d)  Solche,  welchen  durch  eine  nach  Maßgabe  des  Art.  19  des  Gesetzes  vom  26.  Dezember
  1871  erfolgte  Entscheidung  der  Raths=  und  Anklagekammer  das  Recht,
in  öffentlichen  Angelegenheiten  zu  stimmen,  zu  wählen  oder  gewählt  zu  werden,
oder  andere  politische  Rechte  auszuüben,  zeitlich  entzogen  ist.

Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht  bildet  keinen  Unfähigkeitsgrund  mehr.

2.  Vorstehende  Vorschrift  gilt  auch  für  die  Anlegung  der  Liste  der  zwar  nicht  zu
dem  Dienst  als  Schöffen  oder  Gerichtszeugen,  aber  zu  dem  Geschworenenamte  zulaßbaren
  Personen  (§.  5  Abs.  2  der  Verfügung);

3.  deßgleichen  ist  dieselbe  bei  Anlegung  der  Listen  der  bei  der  Wahl  der  Schöffen
bei  den  Civilkammern  der  Kreisgerichtshöfe  Wahlberechtigten,  und  bei  der  Feststellung
des  Ergebnisses  dieser  Wahl  (8§§.  18  und  28  der  Verfügung)  zu  beobachten.

Stuttgart,  den  25.  Juni  1872.
Mittnacht.
        <pb n="235" />
        233

8)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  Reichspostgesetzes  über  die  Portofreiheit.
Nachdem  das  Reichsgesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Portofreiheiten

  vom  5.  Juni  1869  im  Verkehr  mit  Bayern  und  Württemberg  vom  29.  Mai
1872  im  Reichsgesetzblatt  Stück  16  Nr.  830  verkündigt  worden  ist,  wird  das  bezeichnete
  hienach  in  Württemberg  eingeführte,  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft  tretende  Gesetz
  unter  Hinweisung  auf  §.  2  Absatz  3  des  Reichsgesetzes  vom  16.  April  1871,  betreffend
  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  durch  nachfolgenden  Abdruck  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  26.  Juni  1872.  Wähchter.

Geset,
betreffend  die  Portofreiheiten  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  5.  Junt  1869.“)

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes
  und  des  Reichstages,  was  folgt:
8.  1.
Den  regierenden  Fürsten  des  Norddeutschen  Bundes,  deren  Gemahlinnen  und  Wittwen
  verbleibt  die  Befreiung  von  Portogebühren  in  dem  bisherigen  Umfange.
8.  2.
In  reinen  Bundesdienst-Angelegenheiten  werden  Postsendungen  jeder  Art  innerhalb
des  Norddeutschen  Postcbietes  portofrei  befördert,  wenn  die  Sendungen  von  einer  Bun-*)

  Anmerk.  Bundesgesetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes,  Jahrgang  1869,  S.  141.
        <pb n="236" />
        234

desbehörde  abgeschickt  oder  an  eine  Bundesbehörde  gerichtet  sind  und  die  äußere  Beschaffenheit,
  sowie  das  Gewicht  der  Sendungen  den  von  der  Bundcs  Postverwaltung  in
dieser  Beziehung  zu  erlassenden  besonderen  Bestimmungen  entspricht.

Alle  in  Bundcsrathssachen,  sowie  in  Militär=  und  Marine-Angelegenheiten,  als

 

reinen  Bundesdienst-A  heiten,  im  Norddeutschen  Postgebiete  bisher  allgemein  bestandenen
  Portofreiheiten  werden  aufrecht  erhalten.
§.  3.

Auf  Fahrposisendungen  zwischen  den  Hohenzollernschen  Landen  und  den  übrigen
Theilen  des  Norddeutschen  Postgebiets  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  (8.  2)
keine  Anwendung;  die  Portofreiheit  dieser  Sendungen  richtet  sich  nach  den  betreffenden
Postverträgen.

Auf  Stadtpostsendungen  erstreckt  sich  die  Portofreiheit  nicht.

4.

8.

Sendungen,  welche  von  dem  Reichstage  des  Norddeutschen  Bundes  ausgehen,  oder
an  den  Reichstag  gerichtet  sind,  werden  den  Sendungen  von  und  an  Bundesbehörden
gleich  behandelt.

S.  5.

Die  Portovergünstigungen,  welche  den  Personen  des  Militärstandes  und  denen  der
Bundes-Kriegsmarine  bewilligt  sind,  werden  einstweilen  aufrecht  erhalten.  Dem  Bundes-Präsidium
  bleibt  es  vorbehalten,  diese  Portovergünstigungen  aufzuheben  oder  einzuschränken.


8.  6.

Alle  übrigen,  bisher  bestandenen  Portofreiheiten  und  Porto-Ermäßigungen  werden
aufgehoben.

Für  die  Aufhebung  beziehungsweise  Einschränkung  der  Portofreiheiten  wird  aus
der  Bundes-Postkasse  insoweit  Entschädigung  geleistet,  als  dies  mit  Rücksicht  auf  die
den  Portobefreiungen  etwa  zu  Grunde  liegenden  lästigen  Privatrechtstitel  nach  den  Landesgesetzen
  nothwendig  ist.

8.  7.

Der  Antrag  auf  Entschädigung  ist  von  dem  Berechtigten  bei  Vermeidung  der  Präclusion
  bis  zum  30.  Juni  1870  an  die  Postbehörde  zu  richten.  Ueber  den  erhobenen
Anspruch  wird  vom  General-Postamt  entschieden.  Wenn  das  General-Postamt  den  An-
        <pb n="237" />
        235

spruch  ganz  oder  theilweise  zurückweist,  so  steht  dem  Reclamanten  das  Recht  zu,  binnen
einer  präclusivischen  Frist  von  drei  Monaten,  vom  Tage  des  Empfanges  der  Bescheidung
  ab  gerechnet,  den  Rechtsweg  zu  beschreiten.  Die  Klage  ist  gegen  die  Ober-Postdircction
  bezw.  gegen  die  mit  deren  Funktionen  beauftragte  Postbehörde  zu  richten,  in
deren  Bezirk  der  Reclamant  sein  Domicil  hat.
8.  8.

Die  Art  und  die  Höhe  der  Entschädigung  richtet  sich  nach  folgenden  Bestimmungen:

Der  Berechtigte  hat  am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  die  im  Laufe  des  Jahres  von
ihm  frankirt  abgeschickten  oder  an  ihn  unfrankirt  eingegangenen  Sendungen  nachzuweisen,
welche  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  portofrei  befördert  sein  würden.  Der  auf  diese
Sendungen  entfallende  Porto=  und  Gebührenbetrag  wird  dem  Berechtigten  aus  der
Bundes-Postkasse  jährlich  erstattet.

Im  Falle  des  Einverständnisses  zwischen  der  Bundes-Postverwaltung  und  dem  Berechtigten
  kann  der  für  ein  Jahr  festgestellte  Betrag  ohne  neue  Ermittelung  auch  für
mehrere  hinter  einander  folgende  Jahre  als  Srtschigung  zu  Grunde  gelegt  werden.

8.  9

Der  Postverwaltung  bleibt  die  Befugniß  vorbehalten,  anstatt  die  in  §.  8  festgesetzte
Zahlung  fortdauernd  zu  leisten,  den  Berechtigten  durch  Zahlung  einer  festen  Summe
ein  für  alle  Mal  zu  entschädigen.

Wenn  die  Postverwaltung  von  der  Befugniß  der  einmaligen  Entschädigung  Gebrauch
  machen  will,  so  wird  der  Betrag,  welcher  dem  Berechtigten  in  den  zuletzt  vorhergegangenen
  drei  Kalenderjahren  in  Gemäßheit  des  §.  8  gezahlt  worden  ist,  zusammengerechnet,
  der  danach  sich  ergebende  durchschnittliche  Jahresbetrag  achtzehnmal  genommen
  und  diese  Summe  dem  Berechtigten  baar  gezahlt.

S.  10.

Neue  Portofreiheiten  oder  Porto-Ermäßigungen  können  nur  im  Wege  des  Gesetzes

eingeführt  werden.
§.  11.

Der  Bundes-Postverwaltung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  mit  Staatsbehörden
Abkommen  dahin  zu  treffen,  daß  von  den  Behörden  an  Stelle  der  Porto=  und  beziehungsweise
  Gebührenbeträge  für  die  einzelnen  Sendungen  Aversionalsummen  an  die
Bundes-Postverwaltung  gezahlt  werden.
        <pb n="238" />
        236

8.  12.

Portofreiheiten,  welche  auf  den  mit  dem  Auslande  abgeschlossenen  Staatsverträgen
oder  Conventionen  beruhen,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.  Eine  streckenweise
portofreie  Beförderung  findet  bei  den  in  den  §§.  2,  4  und  5  erwähnten  Sendungen  von
und  nach  dem  Auslande  nicht  statt.

Ausländisches  Porto  wird  in  keinem  Falle  von  der  Bundes-Postkasse  getragen.

§.  13.

Die  Vorschriften  des  Artikels  52  der  Bundesverfassung  sind  nicht  auszudehnen  auf
denjenigen  Theil  der  Postüberschüsse,  welcher  durch  die  in  gegenwärtigem  Gesetze  angeordnete
  Aufhebung  von  Portofreiheiten  gewonnen  wird.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Berechnung  und  Verwendung  dieses  bis  Ende
December  1875  auszunehmenden  Theils  bleiben  der  Verständigung  im  Bundesrathe
unter  Zustimmung  des  Reichstages  vorhehalten.

8.  14.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1870  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Bundes-Insiegel.


Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  5.  Juni  1869.
(.  8.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismark-Schönhausen.

Die  am  17.  Juni  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  17  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
1)  das  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  über  die  1Aus  abe  von
Banknoten  vom  27.  März  1870.  (Bundesgesetzblatt  S.  51).  Vom  16.  Juni  1872
2)  das  Gesetz,  betreffend  "ri  Einführung  der  Gewerbeordnung  des  Norddeutschen  Bundes  vom
21.  Juni  1869  in  Bayern  und  die  Abänderung  einiger  Strafbestimmungen  der  Gewerbeordnung,
  Vom  12.  Juni  1872.
3)  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Pharmacop###  Germanica.  Vom  1.  Juni  1872.
4)  die  Ernennung  von  Vicekonsuln  des  Deutschen  Reichs;  Exequatur-Ertheilungen.

V&amp;amp;&amp;amp;VVAC!

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="239" />
        3
9e.
RNegierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  15.  Juli  1872.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  polizeiliche  Fürsorge  für  Geisteskranke.
  —  Verfügung,  betreffend  die  Fortbildung  der  Hebammen  in  ihrem  Berufe.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Bezeichnung  derjenigen  Dispensir-Anstalten,  in  denen  Pharmazeuten  ihrer
einjährig  freiwilligen  Dienstpflicht  genügen  können.  —  Verfügung,  betreffend  die  Befugnisse  des  Zollamtes
  zu  Calw.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A.  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  die  polizeiliche  Fürsorge  für  Geisteskranke.

Da  dem  Ministerium  des  Innern  Anzeigen  darüber  zugekommen  sind,  daß  die
polizeiliche  Fürsorge  für  Geisteskranke  nicht  immer  in  der  dem  Sinne  der  Ministerialverfügung
  vom  15.  Juli  1836  (Reg.  Blatt  Seite  279)  entsprechenden  Weise  eintrete,
indem  Fälle  vorkamen,  wo  derartige  Kranke  lange  Zeit  hindurch  auf  unstatthafte  Weise
in  ganz  unpassenden  Lokalen  verwahrt  gehalten  und  ohne  ärztliche  Hilfe  belassen  wurden,
        <pb n="240" />
        238

so  sieht  man  sich  veranlaßt,  die  pünktliche  Handhabung  der  angeführten  Vorschriften  in
Erinnerung  zu  bringen  und  denselben  noch  Folgendes  beizufügen:

1)  Wenn  das  Oberamt  und  Oberamts-Physikat  von  dem  Vorhandensein  eines
Geisteskranken  Kenntniß  erhalten,  so  genügt  es  keineswegs,  daß  sich  diese  Behörden
blos  einmal  von  dem  Vorhandensein  des  Uebels  und  der  Unterbringung  des  Kranken
unterrichten,  vielmehr  sind  sie  zu  wiederholter  Nachfrage  und  fortdauernder  Ueberwachung,
  daß  der  Kranke  angemessen  verpflegt  werde,  verbunden  und  hat  diese  erneuerte
Thätigkeit  zumal  dann  einzutreten,  wenn  die  bemerkten  Beamten  einzeln  oder  gemeinschaftlich
  aus  amtlichem  Anlaß  in  die  Wohnorte  der  Geisteskranken  kommen.

2)  Die  länger  dauernde  Unterbringung  von  Geisteskranken  in  Bezirks-Irrenlokalen
  ist  möglichst  zu  vermeiden,  und  es  ist  darauf  zu  dringen,  daß  solche  Kranke  in  thunlichster
  Zeitkürze  in  Staats=  oder  Privat-Irren-Anstalten  untergebracht  werden.  Die
Oberämter  und  Oberamts-Physikate  haben  sorgfältig  darüber  zu  wachen,  daß  diese  Vorschrift
  pünktlich  eingehalten  wird.

3)  Die  Inhaber  von  Privat-Irren-Anstalten  sind  verpflichtet,  von  jedem  Kranken,
den  sie  aus  ihren  Anstalten  ungeheilt  entlassen,  dem  betreffenden  Oberamte  Anzeige  zu
erstatten,  damit  die  Ausführung  der  im  Punkt  1  angeordneten  Ueberwachung  umsomehr
gesichert  wird.  Die  Oberämter,  in  deren  Bezirke  Privat-Irren-Anstalten  bestehen  oder
errichtet  werden,  haben  die  letztere  Vorschrift  den  diese  Anstalt  leitenden  Personen  zu
eröffnen.

Stuttgart,  den  4.  Juli  1872.

Sick.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Fortbildung  der  Hebammen  in  ihrem  Berufe.

Um  dem  Rückgange  der  Hebammen  in  ihren  Berufskenntnissen  zu  steuern  und  denselben
  zur  Weiterbildung  Anlaß  zu  geben,  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Majestät  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Vom  1.  Juli  1872  an  sind  in  jedem  Oberamtsbezirke  des  Landes  mit  den  obrigkeitlich
  bestellten  Hebammen  durch  den  OberamtSarzt  oder  einen  Stellvertreter  desselben
Repetitions-Kurse  zu  veranstalten.
        <pb n="241" />
        239

Die  Einrichtung  ist  in  der  Art  zu  treffen,  daß  längstens  alle  drei  Jahre  jede  obrigkeitlich
  bestellte  Hebamme  dem  Repetitionskurse  anzuwohnen  hat.

Anderen  Hebammen  bleibt  unbenommen,  sich  beim  Oberamtsarzte  zur  Theilnahme
an  dem  Kurse  zu  melden.

8.  2.

In  den  Kursen  ist  wo  möglich  anknüpfend  an  vorgekommene  aus  den  Hebammentagbüchern
  zu  entnehmende  Fälle  und  unter  Bezugnahme  auf  die  Dienstanweisung  der
Hebammen  das  ganze  Gebiet  der  für  die  Praxis  der  Hebammen  wichtigeren  Hülfeleistungen
  bei  Geburten,  der  Pflege  der  Wöchnerinnen  und  Neugeborenen  in  freier  Besprechung
  zu  durchgehen;  die  Hebammen  sind  auf  etwaige  Mängel  in  Führung  ihrer
zuvor  einzufordernden  Tagbücher  aufmerksam  zu  machen,  auch  sind  die  von  den  Hebammen
  mitzubringenden  Geräthschaften  und  Arzneimittel  zu  untersuchen.

8.  3.

Der  Oberamtsarzt  hat  die  einzelnen  Hebammen  auf  die  in  ihrem  Wissen  und  in
ihrer  Berufsausübung  zu  Tag  tretenden  Mängel  besonders  aufmerksam  zu  machen  und
dieselben  dabei  anzuweisen,  wie  sie  solchen  Mängeln  am  angemessensten  abhelfen  werden.

Dem  Oberamtsarzte  bleibt  anheimgegeben,  einzelne  Hebammen  schon  vor  Ablauf
der  dreijährigen  Frist  aufs  Neue  zu  Repetitions-Kursen  einzuberufen.

S.  4.

Zu  einem  Kurse  sollen  in  der  Regel  nicht  mehr  als  acht  Hebammen  einberufen
werden.

Die  Einrichtung  ist  so  zu  treffen,  daß  jede  Hebamme  nicht  länger  als  einen  Tag
von  Hause  abwesend  sein  muß.

Für  die  Hebammen  aus  den  dem  Wohnsitze  des  Oberamtsarztes  näher  gelegenen
Orten  ist  der  Kurs  am  Wohnsitze  des  Oberamtsarztes,  für  diejenigen  aus  entfernteren
Orten  an  einem  geeigneten  Mittelpunkte  abzuhalten.

S.  5.
Nach  Abhaltung  eines  jeden  Kurses  hat  der  Oberamtsarzt  dem  Oberamt  das  Er-
        <pb n="242" />
        240

gebniß  anzuzeigen  und  hiemit  die  Anträge  auf  Beseitigung  der  wahrgenommenen  Mängel
  zu  verbinden.

Das  Oberamt  hat  sofort  die  erforderliche  Verfügung  zur  Abhilfe  zu  treffen.

S.  6.

Wenn  der  Oberamtsarzt  nicht  ausübender  Geburtshelfer  ist,  kann  die  Abhaltung
der  Repetitions-Kurse  und  die  Besorgung  der  damit  zu  verbindenden  Visitationsgeschäfte
durch  die  Kreisregierung  einem  anderen  im  Bezirke  ansäßigen  höheren  Geburtshelfer  als
Stellvertreter  des  Oberamtsarztes  übertragen  werden.

In  diesem  Falle  ist  der  zu  erstattende  Vollzugsbericht  zunächst  dem  Oberamtsarzte
und  durch  diesen  mit  seinen  etwaigen  Bemerkungen  dem  Oberamte  vorzulegen.

8.  7.

Für  die  Besorgung  des  Lehrkurses  und  der  weiteren  damit  verbundenen  Geschäfte
gebührt  dem  Oberamtsarzt  oder  dessen  Stellvertreter  für  jede  erschienene  Hebamme
1  fl.  12  kr.  Belohnung.  Daneben  hat  er  die  regulativmäßigen  Reisekosten  anzusprechen.

Den  beim  Kurs  erschienenen  obrigkeitlich  bestellten  Hebammen  gebührt  ein  Taggeld
von  36  kr.  und  außerdem  als  Reiseentschädigung  für  jede  Wegstunde  der  Entfernung
(hin  und  zurück  einfach)  24  kr.

Die  Belohnung  und  Reisekosten  des  Oberamtsarztes  werden  auf  die  Staatskasse
übernommen.  Die  Berechnung  ist  nach  vorgängiger  Prüfung  durch  das  Oberamt  je
nach  Ablauf  eines  Kalenderjahrs  der  Kreisregierung  und  von  letzterer  mit  einer  Zusammenstellung
  in  sämmtlichen  Bezirken  des  Kreises  dem  Ministerium  vorzulegen.

Das  Taggeld  und  die  Reisekosten-Entschädigung  der  obrigkeitlich  bestellten  Hebammen
  ist  von  den  betreffenden  Gemeindekassen  zu  bezahlen.

In  dem  über  die  Geburtshülfe  zu  erstattenden  Jahresbericht  hat  der  Oberamtöarzt
anzuführen,  welche  Zahl  von  Repetitions-Kursen  im  betreffenden  Jahre  abgehalten  wurden,
  wie  viel  Hebammen  dabei  erschienen  und  welche  wesentlichen  Erfahrungen  gemacht
worden  sind.

Stuttgart,  den  12.  Juli  1872.
Sick.
        <pb n="243" />
        241

B)  Des  Kriegs-Departements.

Des  Kriegs-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Bezeichnung  derjenigen  Dispensir-Anstalten,  in  denen  Pharmazeuten
ihrer  einjährig  freiwilligen  Dienstpflicht  genügen  können.

Unter  Bezugnahme  auf  den  §.  173  der  Militär-Ersatz-Instruktion  werden  hiemit
die  innerhalb  des  Königreichs  Württemberg  befindlichen  Garnisonorte  beziehungsweise
die  Dispensir-Anstalten,  an  welchen  die  Anstellung  von  einjährig  freiwilligen  Pharmazeuten
  stattzufinden  hat,  nebst  Angabe  der  Zahl  der  anzustellenden  Pharmazeuten  bekannt
  gemacht.

Es  sind:
Stuttgart  für  2  Pharmazenten
Ludwigsburg  „  2  „
Ulm  „  3  »
Weingarten  „  1  »

Stuttgart,  den  6.  Juli  1872.
v.  Suckow.

C)  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Befugnisse  des  Zollamtes  zu  Calw.

Dem  Zollamt  zu  Calw  ist  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  unbeschränkt
die  Befugniß  ertheilt  worden,  den  bei  demselben  auf  Grund  vorangegangener  allgemeiner
  Revision  mit  Begleitschein  I.  eintreffenden,  zur  Krazenfabrikation  bestimmten,  Eisendraht
  in  Eingang  abzufertigen  und  die  Begleitscheine  zu  erledigen,  was  unter  Bezugnahme
  auf  die  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  13.  September  1870  (Reg.
Blatt  S.  377)  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart,  den  4.  Juli  1872.
Renner.
/
        <pb n="244" />
        242

Die  unterm  25.  Juni  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  18  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
1)  das  Einführungsgesetz  zum  Militär-Strafgesetzbuche  für  das  Deutsche  Reich.  Vom  20.  Juni
1872.
2)  das  Militär-Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.  Vom  20.  Juni  1872.
Die  unterm  26.  Juni  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  19  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
1)  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  des  Deutschen
Reichs  für  das  Jahr  1872.  Vom  20.  Juni  1872.
2)  das  Gesetz,  betreffend  die  Regelung  des  Reichshaushalts  vom  Jahr  1871.  Vom  20.  Juni
1672.
3)  das  Gesetz,  betreffend  den  Termin  für  die  Wirksamkeit  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs
in  Elsaß-Lothringen.  Vom  20.  Juni  1872.
4)  das  Gesetz,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.
  Vom  15.  Juni  1872.
5)  das  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  des  Ueberschusses  aus  der  Verwaltung  der  französischen
Landesposten  durch  die  deutsche  Reichspostverwaltung  während  des  Krieges  gegen  Frankreich  in
den  Jahren  1870  und  1871.  Vom  20.  Juni  1872.
6)  die  Konsular-Konvention  zwischen  Deutschland  und  Spanien.  Vom  12.  Januar  1872.
7)  die  Ernennung  eines  Stations-Controleurs  für  die  im  Großherzogthum  Hessen  belegenen  Hauptzoll-
  und  Steuerämter  zu  Mainz,  Bingen  und  Worms  mit  dem  Wohnsitz  in  Mainz.
Die  unterm  30.  Juni  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  20  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
1)  die  Telegraphen-Ordnung  für  das  Deutsche  Reich.  Vom  21.  Juni  1872.
2)  eine  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.  Vom
23.  Juni  1872.
3)  die  Ermächtigung  für  den  Konsul  Nordenholz  in  Buenos-Aires  zu  Vornahme  bürgerlich  gültiger
  Eheschließhungen  von  Deutschen  innerhalb  seines  Amtsbezirks  und  zur  Beurkundung  von
Geburten,  Heirathen  und  Sterbefällen  der  Deutschen.

*

###nii—

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="245" />
        26.
Negierungs=  Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  31.  Juli  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  Erläuterungen  und  Ergänzungen
der  Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868  und  weitere  für  Krieg  und  Frieden  gegebene  preußische
  Bestimmungen  über  die  Aushebung,  Dienstzeit  u.  s.  w.

—s  ——.—

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Ver  fügungen  der  Departements.
Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Bekanntmachung,  betreffend  Erläuterungen  und  Ergänzungen  der  Militair-Ersatz-Instruktion  vom
26.  März  1868  und  weitere  für  Krieg  und  Frieden  gegebene  preußische  Bestimmungen
über  die  Aushebung,  Dienstzeit  u.  s.  w.

Unter  Hinweisung  auf  §.  15  Ziff.  1  letzter  Absatz  der  Militair-Ersatz-Instruktion
und  Art.  10  Abs.  2  der  Militair-Convention  werden  folgende  Erläuterungen  und  Er-
        <pb n="246" />
        244
gänzungen  zu  der  genannten  Instruktion  und  weitere  Bestimmungen  über  Aushebung,
Dienstzeit  u.  s.  w.  zur  Verkündigung  gebracht.
Stuttgart,  den  26.  Juni  1872.
Der  Minister  des  Innern:  Der  Kriegs-Minister:
Sick.  v.  Suckow.
        <pb n="247" />
        Beilage

zum  Regierungs-Blatt  Nro.  26.

*  ".  r.  :  :  6.u“mu  :  N  «  -ê  A  #s##ü  1
Betreffend  das  Gesetz  über  die  Einführung  von  Bestimmungen  über  das  Reichskriegs  unbr  Wiseitwesen,

  sowie  die  Verordnung  über  die  Einführung  der  Militair-Ersatz-  nung  Punkt6,8,
Instruktion  in  Elsaß-Lothringen.  ronnn,  und

Auf  Grund  des  Artikels  61  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  §.  1  des  Gesetzes  vom
23.  Januar  1872  (Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  S.  83,  Reichsgesetzblatt  Nro.  5  pro  1872)  wird
die  Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868  in  Elsaß-Lothringen  eingeführt  und  zur  Ausführung
  derselben  Folgendes  bestimmt:

1)  Als  Ersatz-Behörde  dritter  Instanz  steht  das  Königliche  General-Kommando  XV.  Armee-Korps
im  Vcrein  mit  dem  Kaiserlichen  Ober-Präsidenten  den  Ersatz-Angelegenheiten  vor,  die  oberste
Leitung  (Ministerial-Instanz)  sämmtlicher  Ersatz-Angelegenheiten  steht  dem  Reichskanzler  gemeinschaftlich
  mit  dem  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministerium  zu.

Rücksichtlich  der  an  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militairdienst  zu

stellenden  Anforderungen  sind  die  Prüsungs-Kommissionen  ermächtigt,  den  besonderen  Verhältnissen

  von  Elsaß-Lothringen  mit  der  Maßgabe  thunlichst  Rechnung  zu  tragen,  daß  bis  zum  Ablauf
  des  Jahres  1876  der  Uebergang  zu  den  bezüglichen  Anforderungen  der  Militair-Ersatz-Instruktion

  in  schonender  Weise  angebahnt  beziehungsweise  durchgeführt  wird.

Letztberegte  Anforderungen  treten  somit  erst  für  die  im  Jahre  1877  und  später  dienstpflichtig
  werdenden  jungen  Leute  aus  Elsaß-Lothringen  uneingeschränkt  in  Kraft.

Den  in  den  Jahren  1851  und  1852  geborenen  jungen  Leuten  gedachter  Kategorie  ist  bis
zum  1.  Oktober  d.  J.  Frist  zur  Anmeldung  beziehungsweise  Führung  des  Nachweises  ihrer
Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst  gewährt.

3)  Eine  gleiche  Rücksichtnahme  hat  gemäß  §.  2  des  Gesetzes  vom  23.  Januar  d.  J.  während  der
nächsten  Jahre  bei  Beurtheilung  der  auf  häusliche  und  andere  Verhältnisse  gegründeten  Anträge
auf  Befreiung  vom  Militairdienste  einzutreten,  insbesondere  bezüglich  derjenigen  Militairpflichtigen,
  welche  bei  Publikation  des  Gesetzes  sich  nachweislich  im  Auslande  in  festen  Lebensstellungen
  befunden  haben  oder  bereits  verheirathet  waren.

Ebenso  sind  diejenigen  militairpflichtigen  Mannschaften  von  Ableistung  der  Militairpflicht
zu  entbinden,  welche  durch  dienstliche  Bescheinigungen  nachweisen,  daß  sie  vor  dem  17.  December
  1870  in  die  reguläre  französische  Armee  einschließlich  der  Mobilgarde  eingetreten  sind  und
in  derselben  Dienste  geleistet  haben.  1

2

—
        <pb n="248" />
        —  2  —

Die  Befreiung  von  der  Militairpflicht  aus  den  vorstehend  angegebenen  Gründen  gilt  auch
für  den  Fall  des  Krieges.  Es  wird  darüber  eine  Bescheinigung  nach  dem  anliegenden  Formular
  ertheilt.

4)  Die  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  werden  ermächtigt  die  zu  Einführung  der  Militair-Ersatz-Instruktion
  weiter  erforderlichen  Anordnungen  dergestalt  zu  treffen,  daß  zu  dem  in  8.  2  des
Gesetzes  bezeichneten  Zeitpunkt  —  im  Monat  Oktober  d.  J.  die  Musterung  der  in  den  Jahren
1851  und  1852  geborenen  Militairpflichtigen  stattfinden  kann.

Berlin,  den  26.  März  1872.

Der  Reichskanzler.  Der  Kriegsminister.
Im  Auftrage
Delbrück.  Graf  v.  NRoon.
Schema.  Militair-Befreiungs-Schein.
Der  (Stand  und  Gewerbe)  N.  N.  (Vor=  und  Zunamen),  geboren  am  ..  ten  ..  .  .  18..
zu  ..  ...  (Kreis  N.  N.)  wird  hiemit

in  Anerkennung  der  für  seine  Befreiung  vom  Militairdienst  geltend  gemachten  besonderen  Verhältnisse
  für  immer  von  demselben,  im  Frieden  wie  im  Kriegsfall  entbunden.

Diesen  Schein  hat  Inhaber  auf  das  Sorgfältigste  zu  bewahren,  um  sich  damit  zu  allen  Zeiten
über  sein  Militair-Verhältniß  ausweisen  zu  können.

Ort.  Datum.
Departements-Ersatz  Kommission  im  Bezirk  der  ten  Infanterie-Brigade.
Der  Militair-Vorsitzende.  Der  Cidvil-Vorsitzende.

(L.  S.)

Zur  Ausfüh=  Zulassung  von  Pharmaceuten  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst  in  den  Militairrungs-Verord-
  Apotheken
nung  Punkt  15.  p  «
Berlin,  den  2.  März  1872.

Mit  Rücksicht  auf  die  durch  den  letzten  Krieg  bedingten  besonderen  Verhältnisse  wird  die  im
Passus  15  der  Verordnung  zur  Ausführung  der  Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868  bestimmte
  Frist,  innerhalb  deren  im  Bedarfsfalle  Pharmaceuten  auch  ohne  vorgängige  Absolvirung  der
Staatsprüfungen  nach  mindestens  zweijähriger  Servirzeit  zum  Dienst  in  den  Militair-Apotheken  zugelassen
  werden  konnten,  noch  bis  zum  31.  Dezember  d.  J.  verlängert.

Der  Reichskanzler.  Der  Kriegs-Minister.
Fürst  v.  Bismarck.  Graf  v.  Roon.
R.  K.  A.  1468.  B.  Kr.  M.  No.  1684/2.  72  M.  M.  A.
        <pb n="249" />
        Verordnung,  die  Ein  führung  der  Militair-Ersatz-Instruktion  für  den  Norddeutschen  „83  S  1,  11,

.  30,  40,
Bund  vom  26.  März  1868  in  das  Großherzogthum  Vaden  betreffend.  120  1  53  uny

In  Ausführung  des  Artikels  61  der  Reichs-  Vorfassung  wird  hiermit  die  Militair-Ersatz-Instruk-Anlage  1.
tion  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  26.  März  1868  im  Großherzogthum  Baden  nebst  den  in
Nachstehendem  enthaltenen  Zusätzen  mit  der  Maßgabe  eingeführt,  daß  vom  Tage  der  Publikation  ab
alle  früheren  Rekrutirungs-Bestimmungen  außer  Kraft  treten.

Zusatz  zu  8.  1.

Die  von  der  Wehrpflicht  ausgenommenen  standesherrlichen  Familien  des  Großherzogthums
Baben  sind  die  der  Fürsten  von  Fürstenberg,  Fürsten  zu  Leiningen,  Fürsten  von  der  Leyen,  Fürsten
von  Löwenstein-Wertheim-Rosenberg,  Fürsten  von  Löwenstein-Wertheim-Freudenberg,  Grafen  von  Leiningen-Billigheim,
  Grafen  von  Leiningen-Neudenau.

Zu  8.  14.

Das  Großherzogthum  Baden  bildet  einen  Ergänzungsbezirk  für  sich.  Es  zerfällt  in  die  Bezirke
  der  zum  14.  Armeekorps  gehörigen  Infanterie-Brigaden  Nr.  55,  56,  57  und  58.

Die  Aushebungs-Bezirke  sind  die  Amtsbezirke,  Anlage  I.  enthält  die  Landwehr-Bezirks-Eintheilung
  für  das  Großherzogthum  Baden.

Zu  §.  15.
1)  Sämmtliche  Ersatz-Angelegenheiten  leitet  das  Königlich  Preußische  Kriegs-Ministerium  im  Verein
mit  dem  Großherzoglich  Badischen  Ministerium  des  Innern.
2)  Als  Ersatz-Behörde  dritter  Instanz  fungirt  das  General-Kommando  des  14.  Armee-Korps  und
das  Großherzogl.  Badische  Ministerium  des  Innern,  Kommission  für  Militair-Angelegenheiten.
3)  Die  Departements-Ersatz-Kommission  besteht  aus  dem  Infanterie-Brigade-Kommandeur  und  dem
Landes-Kommissair,  welchem  der  betreffende  Bezirk  unterstellt  ist.
4)  Als  permanente  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Kommission  fungiren  für  die  einzelnen  Aushebungs-Bezirke
  der  betreffende  Landwehr-Bezirks-K  deur  und  der  Bezirks-Amtmann.
Zu  F.  18,  3.

Auf  Grund  der  Haupt-Ersatz-Repartition  vertheilt  das  Großherzoglich  Badische  Ministerium  des
Innern  den  aus  dem  Großherzogthum  zu  stellenden  Ersatz  auf  die  Ergänzungs-Bezirke  und  übersendet
diese  Vertheilung  dem  General-Kommando  des  14.  Armeecorps,  welches  im  Einverständniß  mit  dem
Ministerium  des  Innern  die  Repartition  auf  die  Truppentheile  vollzieht  und  von  dem  Ergebniß  die
Departements-Ersatz-Kommissionen  Behufs  Aufstellung  der  Sub-Repartition  benachrichtigt.

Zu  §F.  30.

An  die  für  das  1.  Badische  Leib-Grenadier-Regiment  Nr.  109  auszuhebenden  Rekruten  sind

die  in  §.  25  für  die  Garde-Infanterie  vorgeschriebenen  Anforderungen  zu  stellen.
        <pb n="250" />
        —  4  —

Zu  §.  49.

Die  vor  dem  Jahre  1871  der  Ersatz-Reserve  überwiesenen  Militairpflichtigen  gehören,  soweit
sie  nicht  während  des  Krieges  1870/71  zum  Militairdienst  herangezogen  worden  sind,  sämmtlich  zur
Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse.

Zu  §F.  150.
Die  Prüfungs-Kommission  für  einjährig  Freiwillige  hat  ihren  Sitz  in  Karlsruhe.
Zu  §.  164.

Die  beschränkenden  Bestimmungen  über  die  Zahl  der  bei  den  einzelnen  Truppentheilen  einzustellenden

  einjährig  Freiwilligen  bleiben  für  die  Truppen  des  14.  Armee-Korps  bis  zum  Jahre  1875

einschließlich  sistirt.
Die  Ersatz-Behörden  3.  Instanz  haben  hiernach  die  weiter  erforderlichen  Ausführungs-Bestimmungen
  zu  vereinbaren  und  die  untergeordneten  Ersatz-Behörden  mit  entsprechender  Weisung  zu  versehen.



 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  den  2.  November  1871.  Karlsruhe,  den  4.  November  1871.
Königlich  Preußisches  Kriegs-Ministerium.  Großherzoglich  Badisches  Ministerium  des  Innern.
Graf  v.  Roon.  Jolly.
Anlage  I.
Landwehr--Bezirks-Eintheilung  für  das  Großherzogthum  Baden.
Armee=  JInfanterie-  Landwehr-«
  —  ---  Anits  ·  Bezirle.
Korps.Brigade.  Regiment.  Bataillon.
«  Icaubekbiichofgheim."-Wertheim.

Buchen.
1.  (Gerlachsheim).  lcküne
XIV.  55.  2.  Badisches  Landwehr-  Boxberg.
Regiment  Nr.  110.  Mosbach.
Ebersbach.
Heelberg.
.  iesloch.
2.  (Heidelberg.)  Mhn
i  Weinheim.
        <pb n="251" />
        –  6—

 

Armee-Korps.


 

Infanterie-Brigade.


 

Landwehr-Regimenk.



Batailoon.

Amts-Bezirke.

 

XIV.

56.

l

l

1(Brnal
3.  Badisches  Landwehr-  l  chi)
Regiment  Nr.  111.

Sinsheim.
eppingen.
Bretten.
Schwetzingen.
ruchsal.

 

2  (Carlsruhe).

dDurlach.
ttlingen.
Kforzheim.
Karlsruhe.

S  S#oget
S—

 

 

57.

1.  (Freiburg).

5.  Badisches  Landwehr-Regiment
  Nr.  113.

2.  (Lörrach.

l

I

Kenzingen.
Emmendingen.
Waldkirch.
Breisach.
Freiburg.
Staufen.
Müllheim.
Lörrach.
Schönau.
Schopfheim.
Säckingen.

 

b.  Badisches  Laudwehr-Regiment
  Nr.  114.

2.  (Stockach).

1.  (Donaueschingen).

Triberg.
Wittingen.
Donaueschingen.
Neustadt.

 

Waldshut.
Innstetten.
Engen.
Stockach.
Meßlirch.
Ueberlingen.
Pfullendorf.
Radolfzell.
Konstanz.

 

 

58.

 

I.  (Rastatt).

 

4.  Badisches  Landwehr-Regiment
  Nr.  112

 

2.  (Offenburg).

 

Rastatt.
Gernsbach.
Baden.
Bühl.
Achern.
Oberkirch
Offenburg.

#e
Gengenbach.
Lahr.
Ettenheim.
        <pb n="252" />
        —  6  —

Zu  88.  15,  16  Anderweite  Benennung  der  obersten  Marine-Behörde.

und  114.

In  Verfolg  Meiner  Erlasse  vom  30.  November  und  31.  Dezember  v.  J.  bestimme  Ich,  daß
das  Marine-Ministerium,  unter  Fortdauer  der  durch  das  Regulativ  vom  15.  Juni  v.  J.  (Reichsgesetzblatt
  S.  272)  geschaffenen  Einrichtung  der  oberen  Marine-Behörde,  fortan  den  Namen  „Kaiserliche
  Admiralität“  führen  und  einen  Chef  zum  Vorstande  erhalten  soll,  welcher  die  Verwaltung  unter
der  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers  und  den  Oberbefehl  nach  Meinen  Anordnungen  zu  führen
hat.  Dieser  Erlaß  ist  durch  das  Reichsgesetzblatt  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  1.  Januar  1872.
Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
Berlin,  den  11.  Januar  1872.
An  den  Reichskanzler.
Vorstehender  Allerhöchster  Erlaß  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  der  Armee  gebracht.
Kriegs-Ministerium.
Graf  v.  Roon.
No.  443/1.  72.  A.  I.  a.

Zu  #.  15  31  Abänderungen  der  auf  die  Militair-Dienstverhältnisse  der  seemännischen  Bevölkerung
118,  114,  116,  bezüglichen  Vorschriften.
126  und  175.

1.  Auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Mir  über  die  Dienstverhältnisse  der  zur  seemännischen  Bevölkerung
  gehörigen  Militairpflichtigen  unterm  22.  Februar  1872  erstatteten  Bericht  genehmige  Ich  die
versuchsweise  Einführung  der  in  anliegender  Zusammenstellung  näher  bezeichneten  Abänderungen  der
Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868  und  sehe  vor  Ablauf  des  Jahres  1876  Ihrer  Berichterstattung
  entgegen,  ob,  resp.  inwieweit  dieselben  sich  bewährt  haben.

Berlin,  den  5.  März  1872.
Wilhelm.
An  den  Reichs-Kanzler  und  an  den  Kriegs  Minister.  Fürst  v.  Bismarck.  Graf  v.  Roon.

Berlin,  den  13.  März  1872.

Vorstehende  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  wird  mit  dem  Bemerken  zur  Kenntniß  gebracht,  daß
auf  das  nächst  bevorstehende  Marine-Ersatzgeschäft  noch  die  bisherigen  Bestimmungen  Anwendung  zu
finden  haben.

Der  Reichs-Kanzler.  Der  Kricgs-Minister.
In  Vertretung
Delbrück.  Graf  v.  Roon.

K.  A.  B.  2070.  Jo  483.  3  A.  I  a.
        <pb n="253" />
        —  7  —
Zusammenstellung  von  Abänderungen  der  Militair-Ersatz-Instruktion.

An  Stelle  gegenwärtiger  Fassung  der  in  Folgendem  bezeichneten  Festsetzungen  der  Militair-Ersatz-Instruktion
  tritt  die  nachstehende:

Die  Ersatz-Angelegenheiten  der  Marine  leiten  in  den  betreffenden  Infanterie-Brigade-Bezirken,  §.  15,  3.
des  1.,  9.  und  10.  Armee-Korps  die  permanenten  Mitglieder  der  vorbezeichneten  Kommission  unter  aka.
dem  Namen:

„Marine-Ersatz-Kommission  im  Bezirke  der  xten  Infanterie-Brigade
  (event.  Regierungs-Bezirk  rc.  I.  N.).

Im  Bezirk  des  2.  Armee-Korps  werden  kombinirte  Marine-Ersatz-Kommissionen  in  der  Art
gebildet,  daß  für  die  Bezirke  der  5.  und  6.  resp.  7.  und  8.  Infanterie-Brigade  je  eine  Marine-Ersatz-Kommission
  konstituirt  wird,  als  deren  militairische  Mitglieder  die  Kommandeure  der  5.  resp.  7.  Infanterie-Brigade
  fungiren,  während  Seitens  der  betreffenden  Regierungen  je  ein  Rath  als  Civil-Mitglied
  abzuordnen  ist.

Behufs  Abhaltung  des  Marinc-Ersatz-Geschäfts  in  vorbezeichnetem  Korpsbezirk  bestimmen  die  betreffenden
  Ober-Präsidien  alsdann  event.  nach  Kommunikation  unter  einander,  welcher  der  betheiligten
  Räthe  für  den  ganzen  Bereich  der  zu  einer  Marine-Ersatz  Kommission  verbundenen  Irfanterie-Brigade-Bezirke
  die  Funktionen  des  Civilmitgliedes  wahrzunchmen  hat.

Für  das  See-Vataillon  sind  Mannschaften  von  besonders  kräftigem  Körperbau,  in  der  §.  34,  5.
äußeren  Erscheinung  durchaus  ansehnlich  und  der  deutschen  Sprache  vollständig  mächtig,  auszuheben.

Gesuche  um  Zurückstellung  Militairpflichtiger  der  seemännischen  Bevölkerung  für  1  beziehungsweise
  2  Jahre,  gleichviel  ob  sie  persönlich  oder  durch  die  im  §.  590,  4  bezeichneten  Individuen  angebracht
  werden,  sind  in  dazu  geeignet  erscheinenden  Fällen  thunlichst  zu  berücksichtigen.  Mit  der  Zurückstellung
  beregter  Militairpflichtiger  ist  für  die  Dauer  derselben  stets  die  Entbindung  von  der  Anmeldung
zur  Stammrolle  verbunden.  Sce-,  Küsten=  und  Haff-Schiffer  resp.  Fischer,  welche  noch  nicht  ein
Jahr  gefahren  sind,  beziehweise  die  Fischerei  noch  nicht  ein  Jahr  gewerbsmäßig  betrieben  haben,
dürfen  unter  Entbindung  von  der  persönlichen  Gestellung  beziehungsweise  der  vorgedachten  Verpflichtung
  gleichfalls  bis  zum  Marine-Ersatz-Geschäft  ihres  dritten  Konkurrenzjahres  zurückgestellt
werden.

Hinsichtlich  Militairpflichtiger,  welche  auf  Binnengewässern  Schifffahrt  treiben,  ist  event.  die
Zurückstellung  bis  zum  Schiffmusterungs-Termin  des  dritlen  Konkurrenzjahres  gestattet.
S.  80.

Verfahren  mit  den  Militairpflichtigen,  welche  zur  seemännischen  Bevölkerung
gehören.
1.  Die  zur  seemännischen  Bevölkerung  gehörenden  (§.  5),  sowie  die  übrigen  nach  §.  34.  1,  für
die  Flotten-Stamm-Division  geeigneten  Militairpflichtigen  sind  von  der  persönlichen  Gestellung
vor  die  Kreis-Ersatz-Kommission  entbunden.

44,  4.

—i
        <pb n="254" />
        —  8  —

Im  Musterungstermin  wird  für  die  betreffenden  Individuen  gelost")  und  in  der  alphabetischen
  Liste  angegeben,  für  welchen  Marine-Theil  der  Einzelne  sich  seinem  Gewerbe  nach  evenk.
eignet.  Es  geschieht  letzteres  durch  die  Abkürzung:

Fl.-St.-D.  (Flotten-Stamm-Dioision),

H.-K.  (Handwerks-Kompagnie,  ·..

M.-lc.(Maschinen-Kompagnie  der  Werft:  Division).

2)  Zutreffenden  Falls  werden  im  beregten  Termine  auch  etwaige  Zurückstellungs=  beziehungsweise
Reklamations-Anträge  nach  Maßgabe  der  in  den  §§.  43.,  44.  und  45  enthaltenen  Bestimmungen
erledigt.  Desgleichen  erfolgt  im  Fall  persönlicher  Gestellung  des  Betreffenden  event.  gemäß  §.  76
die  definitive  Ausmusterung  augenfällig  dauernd  Unbrauchbarer.

3)  Alle  anderen  Militairpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung  werden  behufs  definitiver  Entscheidung
  über  ihr  Militair-Verhältniß  der  Marine-Ersatz-Kommission  überwiesen  (VIII.  Abschnittt).

8.  83.
Summarische  Uebersichten  der  in  den  Aushebungsbezirken  vorhandenen  Militairpflichtigen
  und  des  Resultats  des  Kreis-Ersatz-Geschäfts.

Nach  Schluß  des  Kreis-Ersatz-Geschäfts  sind  die  verschiedenen  Exemplare  der  alphabetischen  Liste
eines  jeden  Aushebungs-Bezirks  zur  Berichtigung  etwaiger  Fehler  mit  einander  sorgfältig  zu  vergleichen
und  von  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Kreis-Ersatz  Kommission  durch  Unterzeichnung  derselben  als  richtig
zu  beglaubigen.

Hiernächst  sind  von  den  permanenten  Mitgliedern  der  Kommission  summarische  Uebersichten

a)  der  in  den  alphabetischen  Listen  des  Aushebungs-Bezirks  enthaltenen  diensttauglichen  Militairpflichtigen
  der  Landbevölkerung  (nach  Schema  12),

b)  der  beim  Marine-Ersatz-Geschäft  des  laufenden  Jahres  zur  Musterung  gelangenden  Militairpflichtigen
  der  seemännischen  Bevölkerung  (nach  beiliegendem  Schema  24)  aufzustellen  und  zu  unterzeichnen.
  4%

F.  86.

Anfer  tigung  der  Scheine  für  die  zur  Ersatz-Reserve  designirten  oder  als  dauernd
unbrauchbar  auszumusternden  Militair-Pflichtigen.

Für  diejenigen  Individuen,  welche  der  Ersatz-Reserve  erster  oder  zweiter  Klasse  überwiesen  und
für  diejenigen,  welche  als  dauernd  dienstunbrauchbar  ausgemustert  werden  sollen,  sind  Atteste  nach
den  Schemas  6.  8.  und  beziehungsweise  5.  Seitens  der  Kreis-Ersatz-Kommissionen  nach  dem  Schluß
des  Kreis-Ersatz-Geschäfts  anzufertigen  und  der  Departements-Ersatz-Kommission  vorzulegen.

*)  Wegen  Ausschließung  von  der  Loosung  cfr.  §.  21,  8.
        <pb n="255" />
        —  9  —

8.  89.

Eingaben  der  Kreis-Ersatz-Kommission  an  die  Departements=  resp.  die  Marine-Ersatz-Kommission
  nach  beendigter  Musterung  der  Militairpflichtigen.

1)  Sobald  die  Kreis-Ersatz-Kommission  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zu  besorgenden  Geschäfte
  beendigt  hat,  müssen  die  permanenten  Mitglieder  derselben  der  Departements-Ersatz-Kommission
  sowohl,  als  der  nach  §F.  112  kompetenten  Marine-Ersatz-Kommission  unter  Adresse  der
betreffenden  Militair-Vorsitzenden  unverzüglich  beglaubigte  Abschrift  der  nach  §.  83  aufgestellten
summarischen  Uebersichten  einreichen.

2)  Ferner  haben  die  permanenten  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Kommission  den  Vorsitzenden  der  Departements-Ersatz-Kommission

  die  Vorstellungs-Listen  (§.  90)  je  nach  Vorschrift  der  letzteren  entweder

einzusenden  oder  im  Aushebungs-Termin  vorzulegen.
3)  Den  Vorsitzenden  der  Marine-Ersatz-Kommissionen  ist  die  Liste  K  spätestens  4  Wochen  vor  Beginn
des  Marine-Ersatz-Geschäftes  einzusenden.

In  denjenigen  Aushebungs-Bezirken,  in  denen  Militairpflichtige  der  seemännischen  Bevölkerung
zur  Musterung  gelangen,  ist  endlich

K  eine  Liste  der  zur  seemännischen  Bevölkerung  gehörenden,  sowie  der  übrigen  für  die  Flotten-Stamm-Division

  geeigneten  Militairpflichtigen  nach  beiliegendem  Schema  20
anzufertigen“)  und  zwar  in  einem  Exemplar  durch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  für  den  Civil-Vorsitzenden  der  betreffenden  Marine-Ersatz-Kommission,  in  zwei  Exemplaren
durch  den  Landwehr-Bezirks-K  deur  für  den  Militair-Vorsitzenden  der  letztgedachten  Kommission,
welcher  ein  Exemplar  der  Liste  dem  dieser  Kommission  hinzutretenden  Marine-Offizier  (S.  113)
aushändigen  wird.

Sämmtliche  Militairpflichtigen  vorberegter  Kategorien  werden  nur  in  die  Vorstellungs-Liste  K
eingetragen  und  zwar  in  der  für  die  Liste  E  vorgeschriebenen  Reihenfolge"")  an  der  Spitze  der
einzelnen  Jahrgänge  diejenigen  Militairpflichtigen,  welche  für  die  Flotten-Stamm-Division  geeignet
sind,  aber  keinen  Anspruch  auf  die  der  seemännischen  Bevölkerung  nach  §.  5  zustehende  Vergünstigung
haben  (§F.  23.  11.).

Am  Schluß  der  Liste  K  werden  ferner  die  vor  beendeter  Dienstzeit  von  der  Marine  zur
Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen,  zur  seemännischen  Bevölkerung  gehörigen  Mannschaften
eingetragen.

*)  Die  von  den  Kreis-Ersatz-Kommissionen  innerhalb  ihrer  Kompetenz  zurückgestellten  resp.  von  der  Gestellung
  für  das  bevorstehende  Marine-Ersatz-Geschäft  Entbundenen  sind  nicht  mit  aufzunehmen.
½)  Hinsichtlich  Rangirung  der  Militairpflichtigen  in  der  Liste  K  wird  speziell  auf  die  Bestimmungen  im
§.  22.  ad  1.  Alinea  2.  und  4.  aufmerksam  gemacht,  wonach  die  allgemeine  Abschluß-Nummer  eines  Aushebungs-Bezirks
  auch  für  die  Rangirung  in  der  Vorstellungsliste  K  maßgebend  ist.
2

S.  90,  7.
        <pb n="256" />
        5.  92,  6.

S.  111

Dem  Civil-Vorsitzenden  der  Marine-Ersatz-Kommission  sind  mit  dem  ihm  zu  übersendenden
Exemplar  der  Vorstellungsliste  K  zugleich  alle  zugehörigen  Beläge  und  Reklamations-Verhandlungen
  2c.“)  zuzustellen.

In  der  Regel  wir  es  der  Anlegung  von  Veränderungs-Nachweisen  zur  Vorstellungsliste  K
nicht  bedürfen,  eventuell  sind  dieselben  spätestens  im  Aushebungs-Termin  der  Marine-Ersatz-Kommission
  vorzulegen.

2)  Die  Departements-Ersatz-Kommissionen  stellen  im  Laufe  des  Monats  Februar  für  ihren  Bezirk

Uebersichten  der  Resultate  des  Ersatz-Geschäfts  des  Vorjahres,  wozu  ihnen  die  Kreis-Ersatz-Kommissionen
  das  geeignete  Material  zu  liefern  haben,  nach  dem  Schema  23  zusammen.

Ein  Exemplar  dieser  Uebersichten  gelangt  in  den  Bezirken  des  1.  bis  11.  Armee-Korps  durch
den  Militair-Vorsitzenden  an  das  betreffende  General-Kommando,  welches  eine  summarische  Zusammenstellung
  für  den  Korps-Bezirk  anfertigen  läßt  und  diese  Zusammenstellung  bis  zum  15.  März
an  das  Königlich  Preußische  Kriegs-Ministerium  einreicht.  Das  Königlich  Sächsische  theilte
die  ihm  zugehenden  entsprechenden  Uebersichten  dem  Königlichen  Preußischen  Kriegs-Ministerium  mit.

Ein  zweites  Exemplar  hat  in  den  Bezirken  des  1.  bis  11.  Armee-Korps  gleichzeitig  der
Civil-Vorsitzende  der  Departements-Ersatz-Kommission  in  Preußen  durch  die  Regierung  und  durch
das  Ober-Präsidium  an  das  Ministerium  des  Innern  in  den  übrigen  Bundesstaaten  auf  dem
durch  das  betreffende  Ministerium  des  Innern  2c.  näher  vorzuschreibenden  Wege  an  letzteres  einzureichen.


Diesen  Uebersichten  ist  zugleich  ein  Bericht  über  die  im  Laufe  des  Ersatz-Geschäfts  gemachten
besonderen  Wahrnehmungen  beizufügen.

3)  In  vorberegten  Uebersichten  sind  die  zur  seemännischen  Bevölkerung  gehörigen  Militairpflichtigen

mit  blauen  Zahlen  derart  zu  führen,  daß  letztere  in  den  schwarzen  Zahlen  mit  enthalten  sind.

Achter  Abschnitt.
Das  Marine-Ersatz-Geschäft.
S.  112.
Von  dem  Marine-Ersatz-Geschäft  im  Allgemeinen.

1)  Behufs  Musterung  der  zur  seemännischen  Bevölkerung  gehörenden  Militairpflichtigen  (88.  5  und

34,  1.)  finden  in  den  Bezirken  des  1.,  2.,  9.  und  10.  Armee-Korps,  beziehungsweise  in  den
Bezirken  der  1.,  4.  bis  8.,  33.  bis  37.  und  40.  Infanterie-Brigade,  alljährlich  im  Laufe  der
Monate  Januar  oder  Februar  an  geeigneten,  durch  die  betreffenden  Ersatz-Behörden  dritter

Instanz  näher  zu  bestimmenden  Orten  (Marine-Aushebungsstationen)  Marine-Ersatz-Geschäfte  statt.

»)  Dieselben  sind  unmittelbar  nach  beendetem  Marine-Ersatz-Geschäft  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission

  zurückzusenden.
        <pb n="257" />
        2)  Einzelne  in  den  Bezirken  der  2.  und  3.  Infanterie-Brigade  gestellungspflichtige  Mannschaften  der
seemännischen  Bevölkerung  sind  der  Marine-Ersatz-Kommission  im  Bezirk  der  1.,  dergleichen  Individuen
  aus  den  übrigen  Korpsbezirken  der  Marine-Ersatz-Kommission  im  Bezirk  der  36.  Infanterie-Brigade
  zur  definitiven  Entscheidung  über  ihr  Militair-Verhältniß  zu  überweisen.

3)  Das  Marine-Ersatz-Geschäft  für  den  Bezirk  der  40.  Infanterie-Brigade  findet  im  unmittelbaren
Anschluß  an  dasjenige  der  33.  Infanterie-Brigade  derart  statt,  daß  für  die  Dauer  derselben  der
Kommandeur  der  letzteren  die  Funktionen  des  Militair-Vorsitzenden  auch  für  den  Bezirk  der  40.  Infanterie-Brigade
  wahrzunehmen  hat“).

4)  Die  Marine-Ersatz-Kommissionen  sind  ermächtigt,  mit  Ausstand  versehene  Militairpflichtige,  auch
fremder  Aushebungsbezirke,  welche  nach  beendeter  Aushebung  von  Seereisen  vorübergehend  in
die  Heimath  zurückkehren  oder  im  Begriff  stehen,  sich  auf  längere  Zeit  anmustern  zu  lassen,  außerterminlich
  zu  mustern“.

Es  ist  alsdann,  wenn  die  Mitglieder  der  Kommission  sich  nicht  an  einem  Orte  befinden,
vom  Zusammentritt  der  letzteren,  sowie  event.  von  Zuziehung  eines  Marine-Offiziers  Abstand  zu
nehmen,  vorher  jedoch  die  heimathliche  Kreis-Ersatz-Kommission  behufs  direkter  Ueberweisung  des
Betreffenden  mittelst  Auszuges  aus  Liste  K  zu  requiriren  und  derselben  demnächst  auch  vom  Resultat
  der  Musterung  Mittheilung  zu  machen.

5)  In  der  Zeit  zwischen  dem  1.  Januar  und  der  Beendigung  des  Marine-Ersatz-Geschäfts  dürfen
dergleichen  außerterminliche  Musterungen  nicht  mehr  vorgenommen  werden.

Die  Thätigkeit  der  Marine-Ersatz-Kommissionen  (efr.  §.  15  ad  3)  erstreckt  sich  auf  die
betreffenden,  im  §.  112  ad  1  aufgeführten  Infanterie-Brigade-Bezirke.

»  Den  Marine-Ersatz-Kommissionen  im  Bezirk  der  1.  und  36.  Infanterie-Brigade  liegt  jedoch
auch  die  Regelung  der  Militair-Verhältnisse  derjenigen  Militairpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung
  ob,  welche  ihr  etwa  aus  anderen  Bezirken  gemäß  §.  112  ad  2  zugewiesen  werden.

Die  Geschäftspläne  der  Marine-Ersatz-Kommissionen  sind  rechtzeitig  durch  die  Amtsblätter
derjenigen  Regierungen,  in  deren  Bezirken  die  Musterungen  stattfinden,  bekannt  zu  machen  und
Seitens  der  betreffenden  General-Kommandos  nach  vollzogener  Bestätigung  der  Kaiserlichen  Admiralität
  abschriftlich  mitzutheilen.

Der  Reise=  und  Geschäftsplan  der  Marine-Ersatz-Kommission  im  Bezirke  der  36.  Infanterie-Brigade
  ist  außerdem  alljährlich  zum  15.  November  dem  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministerium
  —  Allgemeines  Kriegs-Departement  —  Behufs  weiterer  Veröffentlichung  zu  übersenden

*)  Im  Uebrigen  regelt  sich  die  Organisation  resp.  das  Ressortverhältniß  der  Marine-Ersatz-Kommission
im  Bezirk  der  40.  Infanterie-Brigade  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  der  §§.  15,  3.  und  113.

**)  Werden  dergleichen  Militairpflichtige  für  einstellungsfähig  befunden  und  sind  dieselben  der  gesetzlichen
Reihenfolge  nach  zum  Dienst  heranzuziehen,  so  ist  ihnen  ein  Paß  nach  Schema  11  zu  behändigen,  andernfalls  nach
den  bezüglichen  Bestimmungen  dieser  Instruktion  zu  verfahren.  —  Hinsichtlich  sofortiger  Einstellung  Brodloser  ckr.
8.  126,  6.

5.  113,  1.

S.  114,  8.
        <pb n="258" />
        —  12  —

und  dabei  anzuzeigen,  in  welchen  Aushebungsstationen  die  Gestellung  der  Militairpflichtigen  fremder
  Korpsbezirke  zu  erfolgen  hat.
S.  115.

Beorderung  und  Gestellung  der  Militairpflichtigen  vor  die  Marine-Ersatz-Kommission.
  #

1)  Die  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommissionen  der  im  §.  112,  1.  genannten  Infanterie-Brigade-Bezirke
  haben,  nachdem  ihnen  die  Bestimmungen  der  Marine-Ersatz-Kommissionen  wegen
der  Versammlungstage  und  Marine-Aushebungs-Stationen  zugegangen  sind,  sämmtliche  in  Liste
K  einzutragende  Militairpflichtige  in  dersedben  Weise  zu  beordern,  wie  dies  hinsichtlich  des  Kreis-Ersatz-Geschäfts
  im  §.  71,  1  vorgeschrieben  ist.

2)  Betreffs  der  im  §.  112,  2  bezeichneten  Individuen  werden  die  Marine-Ersatz-Kommissionen  im
Bezirke  der  1.  resp.  36.  Infanterie-Brigade  nach  Maßgabe  der  Repartition  bestimmen,  welche
Militairpflichtige  sich  ihr  vorzustellen  haben,  die  übrigen  haben  gedachte  Kommissionen  den  heimathlichen
  Departements-Ersatz-Kommissionen  behufs  persönlicher  Musterung  bei  Gelegenheit  des
nächstfolgenden  Departements-Ersatz-Geschäfts  zu  überweisen.

Es  steht  jedoch  den  letztberegten  Militairpflichtigen,  welche  den  Beginn  des  Departements-Ersatz-Geschäfts
  nicht  abwarten  wollen,  frei,  sich  nach  zuvor  beantragter  Ueberweisung  vor  jede
beliebige  Marine-Ersatz-Kommission  behufs  persönlicher  Musterung  außerterminlich  zu  gestellen,
wonächst  mit  ihnen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  zu  verfahren  und  der  heimathlichen  Kreis-Ersatz-Kommission
  vom  Resultat  Mittheilung  zu  machen  ist.

3)  Die  zur  Gestellung  vor  die  Marine-Ersatz-Kommission  der  1.  resp.  der  36.  Infanterie-Brigade
beorderten  Militairpflichtigen  fremder  Aushebungsbezirke  sind  durch  den  Militair-Vorsitzenden  der
betreffenden  Kreis-Ersatz-Kommission  nach  den  für  die  Ueberweisung  von  Rekruten  an  Truppentheile
  maßgebenden  Bestimmungen  nach  der  bezüglichen  Marine-Aushebungs-Station  in  Marsch
zu  setzen).  .

4)  Wenn  sich  im  Aushebungstermin  Militairpflichtige  gestellen,  welche  weder  in  der  Vorstellungsliste
  K  verzeichnet,  noch  mittelst  Veränderungs-Nachweis  überwiesen  sind,  so  findet  §.  98,  7
analoge  Anwendung.

5,  116,  1.  Auf  Grund  der  den  Marine-Ersatz-Kommissionen  gemäß  §.  89,  1  zugegangenen  Eingaben
stellen  die  Militair-Vorsitzenden  derselben  „Uebersichten  der  im  Jahre  18.  beim  Marine-Ersatz-Geschäft
  im  Bezirke  der  nten  Infanterie-Brigade  konkurrirenden  Militairpflichtigen“  nach  Schema
24  (cfr.  §.  83)  auf  und  senden  dieselben  zum  1.  September  (per  Kouvert)  in  je  einem  Exem-*)

  Sollten  dieselben  nicht  zum  Dienst  ausgehoben  werden,  so  sind  sie  in  gleicher  Weise  durch  den  Landwehr-Bezirks-Kommandeur
  der  Marine-Aushebungs-Station  nach  der  Heimath  zu  instradiren,  falls  sie  dorthin  zurückzukehren
  beabsichtigen.
        <pb n="259" />
        —  13  —

plar  an  das  vorgesetzte  General-Kommando  und  an  das  Königlich  Preußische  Kriegsministerium
—  Allemeines  Kriegs-Departement  —.

F.  117.

Ausmusterung  der  dauernd  Unbrauchbaren,  Ueberweisung  zur  Seewehr  und  Entscheidung
  über  die  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Mannschaften.

1)  Den  beim  Marine-Ersatz-Geschäft  als  dauernd  unbrauchbar  ausgemusterten,  sowie  den  zur  Seewehr
  überwiesenen  Mannschaften  sind  die  Ausmusterungsscheine,  beziehungsweise  Seewehrpässe,
womöglich  sogleich  auszuhändigen).

Ist  dies  in  einzelnen  Fällen  nicht  ausführbar,  so  sind  die  betreffenden  Scheine  möglichst
bald  nach  beendetem  Marine-Ersatz-Geschäft  der  heimathlichen  Kreis-Ersatz-Kommission  zur  Aushändigung
  zuzustellen.

2)  Ueber  die  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Mannschaften  ist  nach  Maßgabe  des
§.  51  Entscheidung  zu  treffen.

F.  118.
Aushebung  der  Militairpflichtigen.

1)  Behufs  der  Aushebung  sind  die  in  den  Vorstellungslisten  K  verzeichneten  Leute  nach  den  verschiedenen
  Aushebungs-Bezirken  zu  rangiren  und  die  zu  je  einem  Aushebungs-Bezirk  gehörenden
in  der  Reihenfolge  zu  mustern,  in  welcher  sie  in  der  betreffenden  Vorstellungsliste  verzeichnet
stehen.

2)  Unter  Festhaltung  beregter  Reihenfolge  sind  aus  jedem  Aushebungsbezirke  so  viele  Militairpflichtige
  für  die  Flotten-Stamm-Division  auszuheben,  als  der  Bezirk  zufolge  der  Sub-Repartition
(5.  116)  zu  gestellen  hat.

Behufs  Aufbringung  des  Maschinenpersonals  und  der  Schiffszimmerleute  kann  jedoch  erforderlichen
  Falles  auch  von  dieser  Reihenfolge  abgewichen  werden.

3)  In  Betreff  der  Uebertragung  des  aus  den  Militairpflichtigen  eines  Aushebungsbezirks  rc.  nicht
zu  erreichenden  Kontingents  finden  die  Bestimmungen  des  §.  18,  ad  8  und  9  analoge  Anwendung.


4)  Militairpflichtige,  welche  als  zur  seemännischen  Bevölkerung  gehörend  nicht  anerkannt  werden,
sind  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Kommission  zur  weiteren  Veranlassung  hinsichtlich  ihrer  event.
Aushebung  für  das  stehende  Heer  zurück  zu  überweisen,  und  bei  vorhandener  Brauchbarkeit  zu
Nachgestellungen  zu  verwenden,  event.  mit  Gestellungs-Ordres  nach  §.  79,  5  zu  versehen.

*)  Die  (Beschaffung  der  beregten  Scheine  beziehungsweise  Pässe  liegt  dem  Militair-Vorsitzenden  der  Marine-Ersatz-Kommission
  ob.
        <pb n="260" />
        S.  126,  5.

S.  175.

5)  Im  Uebrigen  gelangen  hinsichtlich  der  Aushebung  im  Allgemeinen,  sowie  in  Betreff  des  Verfahrens
  bei  Erledigung  der  Reklamations-Anträge  rc.  die  Bestimmungen  der  §§.  100,  103,  108
und  109  in  analoger  Weise  zur  Anwendung.

6)  Rekruten-Nachgestellungen  finden  bei  der  Flotten-Stamm-Division  in  der  Regel  nicht  statt.

Für  den  Dienst  in  der  Marine  tauglich  befundene  Militairpflichtige,  deren  außerterminliche
Musterung  gemäß  §.  112,  4  stattgefunden  hat,  dürfen  im  Fall  der  Brotlosigkeit  jederzeit  dem
betreffenden  Marinetheil  zur  sofortigen  Einstellung  event.  über  den  Etat  überwiesen  werden").

5)  Die  Einstellung  einjährig  Freiwilliger  findet  bei  der  Flotten-Stamm-Division  am  1.  April,
1.  Juli,  1.  Oktober  und  1.  Januar  jeden  Jahres,  bei  der  Werft-Division  am  1.  April  und
1.  Oktober,  beim  See-Bataillon  und  der  See-Artillerie-Abtheilung  nur  am  1.  Oktober  jeden
Jahres  statt.

6)  Beim  See-Bataillon  dürfen  nicht  mehr  als  im  Ganzen  vier  einjährig  Freiwillige  per  Kompagnie,
bei  der  See-Artillerie-Abtheilung  kann  ein  einjährig  Freiwilliger  per  Kompagnie  eingestellt
werden.

Bei  den  übrigen  Marinetheilen  ist  die  Einstellung  einjährig  Freiwilliger  in  unbeschränkter
Zahl  gestattet.

Außerdem  ist  im  §.  71  zu  Passus  3  nachstehende  Anmerkung  hinzuzufügen:

Hinsichtlich  des  Verfahrens  mit  den  Militairpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung
fr.  §.  80.

Desgleichen  der  Ueberschrift  des  §.  77  die  folgende  Anmerkung:

Den  Kreis-Ersatz-Kommissionen  liegt  auch  die  Prüfung  der  moralischen  Qualifikation  der
zur  seemännischen  Bevölkerung  gehörenden  Militairpflichtigen  ob.

Dagegen  fällt  Passus  5  des  §.  116,  sowie  Passus  3  und  4  des  §.  117  ganz  fort.

*)  Die  Ueberweisung  ist  Seitens  der  bezüglichen  Marine-Ersatz-Kommission  direkt  zu  veranlassen.
        <pb n="261" />
        —  15  —

Schema  20.  zu  8.  90.  der  Ersatz-Instruktion.

Vorstellungs-Kiste  (K)

der  der  Marine-Ersatz-Kommission  vorzustellenden  Militairpflichtigen  des  (Kreises  2c.
N.N.  Regierungsbezirk  2c.  N.N.)  pro  18.

 

 

 

Nummer  Frühere  Ent-  *
Ort  Domi  Datum  Größe  scheidungen.  J
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e  SSS  S  E  stellen.  *
NB.  Hier  ist  hinsichts
  der  Mannschaften
  ad  B.
anzugeben:
a.  Charge  und
Marinetheil,  bei
welchem  der  Betreffende
  gedient.
A.  Zur  Vorstellung  zu  beordernde  Militairpflichtige.  b.  en  des
Diensteintritts
und  der  Entlassung.

e.  Grund  der
hEntlassung,
Ob  ausgebildet.


—  Die  Eintragung
der  Größenmaße
erfolgt  event.  erst

B.  Vor  beendeter  Dienstzeit  entlassene  Mannschaften.  Seitens  der  Marine-Ersatz=
  Kommission.
        <pb n="262" />
        Schema  24.  Zu  §.  83  der  Militair.Ersatz-Instruktion.

Aehbersicht

 

 

 

 

 

.  .  «»KteifeN.........kk-·de"mJahnm·«bmnMartne7EtiaspGeschäfnm
  Bezirke  der  nten  Infanterie-Brigade  onkurrirenden
Militairpflichtigen.
Davon  sind  ihrem  Gewerbe  nach  geeignet  für
Summe  der  in  .  .  .
die  Flotten-Stamm-  .  .
Ausbebungs-dieVVkstellUUss-  FDjvjsjo»«  die  Werft-Division.
Bezirk.  ——  09e  ":  —  Bemerkungen.
nehmenden  Mili-  *  *sß  *3  9  5#  .  25  3
3  ;  ;  z  -  z  —  .  S  Ei
tairpflichtigen.  !  2  *-.
5  5.  E%  65  5  «-I

l
i
Summa

 

 

 

zu  Schema  24.  In  obige  Uebersicht  sind  diejenigen  Militairpflichtigen  der  seemännischen

Anmerkun
Iähbnerung  nicht  aufzunehmen,  die  für  das  laufende  Jahr  zurückgestellt  werden.
        <pb n="263" />
        —  17  —

Uebergangs-Bestimmungen  zu  dem  Reichsgesetze  vom  24.  November  1871  über  die  ##  „#sn.
Ein  führung  des  Norddeutschen  Bundesgesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  uMess.

Kriegsdienst  vom  9.  November  1867,  in  Bayern.
Berlin,  den  21.  Februar  1872.

Da  im  Königreich  Bayern  für  das  laufende  Jahr  das  Ersatz-Geschäft  noch  den  Festsetzungen
des  Bayerischen  Gesetzes,  betreffend  die  Wehrverfassung  vom  30.  Januar  1868  gemäß  stattfindet,
und  die  Herstellung  der  vollen  militairischen  Freizügigkeit  zwischen  dem  Königreich  Bayern  einer=  und
den  übrigen  Bundesstaaten  andererseits  bis  zum  Erlaß  definitiver  Ausführungs-Bestimmungen  zu  dem,
in  Nr.  46  des  Reichsgesetzblatts  publizirten,  Reichsgesetz  vom  24.  November  1871  aufgeschoben
werden  muß,  bestimmen  wir  zur  Regelung  der  in  Rede  stehenden  Verhältnisse  für  die  Zwischenzeit
das  Nachstehende:

1)  Bayerische  Staatsangehörige,  welche  sich  vor  die  Ersatz-Behörden  eines  anderen  Bundesstaates  gestellen,
  sind  nach  Maßgabe  der  Festsetzungen  der  Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868
zu  mustern,  beziehungsweise  auszuheben.  Etwaige  Zweifel  über  die  Militair-Verpflichtung  der
Betreffenden  sind  durch  Korrespondenz  mit  den  zuständigen  heimathlichen  Ersatz-Behörden  aufzuklären,
  und  ist  vom  Resultat  der  Musterung,  resp.  von  der  erfolgten  Aushebung  den  letzteren
Mittheilung  zu  machen.

2)  Der  freiwillige  Eintritt  Bayerischer  Staatsangehöriger  in  Truppentheile  anderer  Bundesstaaten
ist  gestattet.  Auch  hierbei  sind  die  bezüglichen  Bestimmungen  vorberegter  Militair-Ersatz-Instruktion,
sowie  namentlich  die  Verpflichtung  der  Truppentheile  zur  Benachrichtigung  der  heimathlichen  Ersatz-Behörden
  zu  beachten.

Junge  Leute,  welche  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  durch  einjährig  freiwilligen  Militairdienst  genügen
  wollen,  haben  ihre  Berechtigung  hierzu  durch  eine,  in  der  Form  dem  Schema  29  der  Militair=Ersatz-Instruktion
  entsprechende  Bescheinigung  der  heimathlichen  Prüfungs-Kommission  nachzuweisen.


3)  Die  Seitens  der  Königlich  Bayerischen  Landwehr-Bezirks-K  dos  überwiesenen  Reservisten  und
Wehrmänner  sind  nach  Anhalt  der  Verordnung,  betrefend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden
  2c.  vom  5.  September  1867,  von  den  Bezirks-Kommandos  der  anderen  Bundesstaaten  in
Kontrole  zu  nehmen.

4)  Was  diejenigen  zur  Anmeldung,  resp.  Ueberweisung  gelangenden  Bayerischen  Staatsangehörigen
bekrifft,  welche  auf  Grund  des  bisherigen  Wehrverfassungs-Gesetzes  bereits  der  Ersatz-Mannschaft
1.  Klasse  zugetheilt  sind,  so  werden  dieselben

2)  wenn  sie  ausweislich  ihres  Militairpasses  mindestens  drei  Monate  lang  zum  aktiven  Militairdienst
  im  Königlich  Bayerischen  Heere  herangezogen  waren,  der  Reserve,  bezw.  Landwehr  ihrer

Waffe,

 

3
        <pb n="264" />
        Zu  88.  21,  "1z
und  ff.  und

8.  und  18.  —*
schnitt.

—  18  —

b)  anderen  Falls  bis  zum  Ablaufe  des  27.  Lebensjahres  der  Ersatz-Reserve  1.  Klasse;  wenn  sie
gedachtes  Lebensjahr  aber  schon  überschritten  haben,  der  Ersatz-Reserve  2.  Klasse  durch  Aushändigung
  eines  entsprechenden  Scheines  nach  Schema  6  resp.  8  der  Militair-Ersatz-Instruktion
überwiesen.

Die  in  Bayern  bereits  der  Ersatz-Mannschaft  2.  Klasse  zugetheilten  Mannschaften  sind  sämmtlich
  der  Ersatz-Reserve  2.  Klasse  zu  überweisen.

5)  Da  das  Bayerische  Wehrverfassungs-Gesetz  nur  die  für  dienstbrauchbar  befundenen  Militairpflichtigen
  zur  Loosung  verstattet,  mithin  auf  Zeit  Zurückgestellte  sich  nicht  im  Besitz  einer  Loosnummer
  befinden,  sind  die  nach  Maßgabe  des  vorstehenden  Passus  1  in  anderen  Bundesstaaten  zur
Musterung  gelangenden  Bayerischen  Staats-Angehörigen  noch  nachträglich  zur  Loosung  zuzulassen
und  demnächst  ihrer  Nummer  entsprechend  in  der  betreffenden  Altersklasse  zu  rangiren.

6)  Falls  Zweifel  darüber  bestehen,  an  welche  Adresse  die  für  Königlich  Bayerische  Ersatz-Behörden
bestimmten  Mittheilungen  zu  richten  sind,  ist  das  bezügliche  Schreiben  dem  betreffenden  Königlich
  Bayerischen  Landwehr-Bezirks-Kommando  zu  übersenden,  das  die  Weiterbeförderung  übernehmen
  wird.

7)  Augehörige  anderer  Bundesstaaten,  welche  in  Bayern  ihr  gesetzliches  Domicil  haben,  oder  sich
daselbst  in  einem  der  in  §.  20  al  2  und  3  der  Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868
bezeichneten  Verhältnisse  aufhalten,  dürfen  sich  Behufs  Musterung,  bezw.  Aushebung  vor  die
Königlich  Bayerischen  Ersatzbehörden  gestellen;  desgleichen  ist  Militairpflichtigen  der  beregten
Kategorie  der  freiwillige  Eintritt  in  Königlich  Bayerische  Truppentheile,  bezw.  im  Fall  der  Berechtigung
  zur  Ableistung  ihrer  einjährig  freiwilligen  Dienstpflicht  gestattet.

8)  Diejenigen  Individuen,  welche  auf  Grund  vorstehender  Bestimmung  in  Bayern  nachweislich  zur
Erfüllung  ihrer  Militairpflicht  herangezogen  werden,  sind  in  den  Aushebungslisten  zu  streichen.

Der  Reichskanzler.  Der  Kriegs-Minister.
Fürst  v.  Bismarck.  Graf  v.  Noon.
R.  K.  A.  No.  1328  B.  K.  X.  831/2.  A.  I.  a.

Zulassung  junger  Seeleute,  welche  das  Steuermannus-Examen  abgelegt  haben,  zum
einjährig  freiwilligen  Dienst  in  der  Reichs-Kriegs-Marine.

Berlin,  den  13.  März  1872.

Zur  Behebung  von  Zweifeln  hinsichtlich  des  Verfahrens  mit  denjenigen  jungen  Seeleuten,
welche  das  Steuermanns-Examen  abgelegt  haben,  und  in  Gemäßheit  des  S.  13,  4  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom  9.  November  1867  ihrer  Verpflichtung  zum  aktiven
Dienst  durch  einjährig  freiwilligen  Dienst  in  der  Reichs-Kriegs-Marine  zu  genügen  berechtigt  sind,
wird  hiermit  das  Nachstehende  bestimmt.
        <pb n="265" />
        —  19  —

1)  Junge  Leute  beregter  Kategorie  sind  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst  ohne  besonderen  Nachweis
der  wissenschaftlichen  Qualifikation  zuzulassen.  Es  finden  demzufolge  auf  dieselben  auch  die  im
13.  Abschnitt  der  Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868  über  die  Nachsuchung  der
Berechtigung  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst,  die  Ertheilung  des  Berechtigungs-Scheins,  den
Ausstand,  resp.  die  Anmeldung  zum  Dienstantritt  enthaltenen  Bestimmungen  keine  Anwendung.

2)  Wer  beim  Eintritt  in  das  militairpflichtige  Alter  den  Nachweis  des  bestandenen  Steuermanns-Examens
  führt,  ist  Seitens  der  Kreis-Ersatz-Kommission  von  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  zu
entbindcn  und  erhält  Ausstand  zum  Dienstantritt  bis  zum  1.  April  seines  dritten  Konkurrenzjahres.
  Dergleichen  junge  Leute  nehmen  an  der  Loosung  nicht  Theil.

Anträge  auf  weitere  Zurückstellung  sind  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Bestimmungen  des
§.  44  der  Militair-Ersatz-Instruktion  zu  erledigen.

3)  Innerhalb  der  ihnen  gewährten  Frist  sind  die  betreffenden  jungen  Seeleute  gehalten,  sich  zu  den

in  F.  175  a.  a.  O.  festgesetzten  Terminen  bei  der  Flotten-Stamm-Division  zum  Dienst  zu

melden,  wonächst  im  Fall  der  Brauchbarkeit  ihre  Einstellung  in  unbeschränkter  Zahl  stattfindet.

Junge  Seeleute,  welche  beim  Eintritt  in  das  militairpflichtige  Alter  das  2c.  Examen  noch  nicht

abgelegt  haben  und  auf  ihren  Antrag  gemäß  §.  44,  5.  a.  a.  O.  zurückgestellt  worden  sind,  dürfen

sich  nach  bestandenem  Steuermanns-Examen  und  innerhalb  des  ihnen  bewilligten  Ausstandes  gleichfalls
  zu  den  angegebenen  Terminen  bei  der  Flotten-Stamm-Division  direkt  zum  Dienst  melden.

Mit  einer  derartigen  Meldung  ist  jedoch  unbedingt  der  Verzicht  auf  die  aus  der  Loos-Nummer

des  Betreffenden  eventl.  erwachsene  Berechtigung  verbunden.

Anderenfalls  haben  sich  dergleichen  junge  Leute  vor  Ablauf  ihres  Ausstandes  zum  Marine-Ersatz-Geschäft
  zu  stellen,  wonächst  sie,  —  unbeschadet  des  Anspruchs  ihrer  aktiven  Dienstpflicht
durch  einjährigen  Dienst  genügen  zu  dürfen  —  im  Fall  der  Vrauchbarkeit,  und  wenn  sie  ihrer
Loos-Nummer  nach  zum  Dienst  heranzuziehen  sind,  unter  Anrechnung  auf  die  auszuhebende
Rekruten-Quote,  mit  letzterer  zugleich  der  Flotten-Stamm-Division  zu  überweisen  und  dorthin  in
Marsch  zu  setzen  sind.
5)  Wer  den  ihm  bewilligten  Ausstand  vorübergehen  läßt,  ohne  sich  zum  Dienst  zu  melden,  bezw.

vor  die  Marine-Ersatz-Kommission  zu  gestellen,  geht  des  Anspruchs  auf  einjährigen  Dienst  verlustig
  und  unterliegt  im  Uebrigen  den  Strafbestimmungen  der  §§.  177  u.  ff.  a.  a.  O.

6)  Junge  Seeleute,  welche  sich  direkt  bei  der  Flotten-Stamm-Divifion  gemeldet  haben,  deren  Einstellung
  aber  Seitens  letzterer  wegen  Dienstunbrauchbarkeit  nicht  erfolgt  ist,  sind  im  dritten  Konkurrenzjahre,
  bezw.  bei  Gelegenheit  des  nächsten  Marine-Ersatz-Geschäfts  behufs  Superrevision  der
Marine-Ersatz-Kommission  vorzustellen.

7)  Bestätigt  vorgedachte  Kommission  die  Entscheidung  der  Flotten-Stamm-Division,  so  sind  die  Betreffenden
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Seewehr  zu  überweisen,  resp.  als  dauernd  unbrauchbar
  auszumustern.

Entgegengesetzten  Falls  bleibt  nach  Anhalt  des  vorstehenden  Passus  4  alineà  2  zu  verfahren.

—
        <pb n="266" />
        Zu  8.  22,  6.

gu  8.  22,  6.

—  20  —

Die  Flotten-Stamm-Division  ist  alsdann  gehalten,  die  von  der  Marine-Ersatz-Kommission  für
brauchbar  befundenen  jungen  Leute  qu.  Kategorie  zum  einjährigen  Dienst  einzustellen.

Der  Reichs-Kanzler.  Der  Kriegs-Minister.
In  Vertretung
Delbrück.  Graf  von  Roon.
B.  K.  A  B.  714.  K.  M.  No.  1177  1.  A  I.  a.

Abschluß-Nummern  der  Loosungs-Bezirke  Stuttgart  (Stadt-Direktion  und  Amts-Oberamt)
  pro  1871.
Berlin,  den  27.  April  1872.
Nach  Mittheilung  des  Königlich  Württembergischen  Kriegs-Ministeriums  hat  bei  Feststellung  der
Abschluß-Nummern  pro  1871  hinsichts  der  beiden  Loosungs-Bezirke
„Stuttgart“
eine  irrkhümliche  Angabe  stattgefunden.
Es  beträgt  danach  die  Abschluß-Nummer
des  Bezirks  Stuttgart,  Stadt-Direktion,  717,
diejenige  des  Bezirks  Stuttgart,  Amts-Oberamt,  334.
Dies  wird  hierdurch  zur  Berichtigung  der  diesseits  aufgestellten  „Tabellarischen  Uebersicht“  bekannt
  gemacht.
Kriegs-Ministerium.  Allgemeines  Kriegs-Departement.
v.  Stiehle.  v.  Hartmann.
Nr.  782/4.  72.  A.  I.  a.

Abschluß-Nummer  des  Loosungs-Bezirks  Eberbach.
Berlin,  den  13.  Mai  1872.

Nach  bezüglicher  Mittheilung  hat  bei  Feststellung  der  Abschluß-Nummern  pro  1871  hinsichtlich
des  Loosfungs-Bezirks  Eberbach,  im  Großherzogthum  Baden,  eine  irrthümliche  Angabe  stattgefunden;
die  Abschlußnummer  für  den  genannten  Amtebezirk  beträgt  danach  nicht  81,  vielmehr  78.

Dies  wird  hierdurch  zur  Berichtigung  der  diesseits  aufgestellten  „Tabellarischen  Uebersicht“  bekannt
  gemacht.

Kriegs-Ministerium.  Algemeines  Kriegs-Departement.
v.  Stiehle.  v.  Hartmann.

Nr.  1209/4.  72.  A.  I.  a.
        <pb n="267" />
        —  21  —

Anforderungen,  welche  an  die  für  das  Eisenbahn-Bataillon  aus  zuhebenden  Rekruten  als  §.  27.

zu  stellen  sind.
Berlin,  den  7.  Februar  1872.

Bei  der  Aushebung  von  Mannschaften  für  das  Eisenbahn-Bataillon  haben  die  Militair-Vorsitzenden
der  Ersatz-Kommissionen  für  die  Folge  nachstehende  Festsetzungen  zu  beachten:

1)  Für  das  Eisenbahn-Bataillon  sind  nur  Mannschaften  von  besonders  kräftigem  Körperbau  auszuheben,
  welche  der  deutschen  Sprache  vollständig  mächtig  sind  und  einige  Fertigkeit  im  Lesen  und
Schreiben  besitzen.

2)  Das  kleinste  Maaß  ist  in  der  Regel  1  m.  67  cm.  und  dürfen  ausnahmsweise  Leute  von  der
Größe  bis  zu  1  m.  62  cm.  nur  für  den  Fall  ausgehoben  werden,  daß  jenes  Größenverhältniß
sich  mit  Auswahl  der  aufzubringenden  Professionisten  nicht  vereinigen  läßt.

3)  Nach  Maßgabe  der  jedesmaligen  Spezial-Repartition  sind  für  das  Eisenban-Bataillon  auszuheben

a)  Professionelle  Eisenbahn=  (Oberbau-)  Arbeiter,  und  zwar  Bahnwärter,  Weichensteller,  Bremser,

Rangirer,  Telegraphisten,  Bureaupersonal  (Zeichner,  Güter-Expeditions-Beamte);

b)  Heizer  (Schlosser,  Maschinen-Arbeiter);

e)  Schmiede  (Werkstatt-Arbeiter),  außerdem  Zimmerleute,  Tischler,  Stellmacher,  Maurer,
Bergleute  (Tunnelbauer),  Steinsetzer,  Mechaniker,  (Klempner,  Kupferschmiede),  Brunnenmacher.


Wenn  einzelne  bestimmte  Professionisten  2c.  nicht  vorhanden  sein  sollten,  so  sind  zunächst  Rekruten
zu  gestellen,  welche  einer  der  anderen  vorbezeichneten  Professionen  angehören.  Nicht  Professionisten  dürfen
erst  dann  für  das  Eisenbahn-Bataillon  ausgehoben  werden,  wenn  die  auf  den  Korps-Bezirk  repartirte
Zahl  anders  nicht  aufgebracht  werden  kann.

Kriegs-Ministerium.
Graf  v.  Roon.
No.  313/1.  72.  A.  I.  a.

Zulassung  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst  als  Arzt,  Pharmaceut,  beziehungsweise
Unter-Roßarzt.
Berlin,  den  28.  November  1871.
Mit  Bezug  auf  §.  29  der  Gewerbe-Ordnung  vom  21.  Juni  1869  wird  zur  Beseitigung  entstandener
  Zweifel  bemerkt,  wie  an  Stelle  der  in  den  §§.  1722,  1732  und  1287  der  Militair-Ersatz-Instruktion
  vom  26.  März  1868  Behufs  Zulassung  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst  als  Arzt,  Pharma=Zu

  88.  128.
172.  und  173.
        <pb n="268" />
        —  22  —

ceut,  resp.  Unter-Roßarzt  erforderten  Nachweise  nunmehr  die  Beibringung  der  betreffenden  Approbationen
getreten  ist.

Hinsichtlich  der  Form  vorberegter  Approbationen  verweisen  wir  auf  die  bezüglichen  Anlagen  zu  der
Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte  und  Apotheker  vom  25.  September
  1869.  —  Bundesgesetzblatt  Nr.  34  de  1869.

Der  Reichs-Kanzler.  Der  Kriegs=  und  Marine-Minister.
J.  V.
Delbrück.  Graf  v.  Roon.
Reichs-Kanzler-Amt  B.  1594.  Kriegs-Minist.  1306/0.  A.  I.  a.
Zu  S.  154.  Ergänzung  des  F§.  154,  2  der  Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868.

Berlin,  den  6.  Januar  1872.

In  Ergänzung  des  §.  154,2  der  Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868  wird  hiermit
bestimmt,  daß  denjenigen  jungen  Leuten,  welche  behufs  Zulassung  zum  Portepeefähnrichs-Examen  ein
von  dem  Lehrer-Kollegium  eines  als  vollberechtigt  anerkannten  Gymnasiums  oder  einer  als  vollberechtigt
anerkannten  Realschule  erster  Ordnung  ausgefertigtes  Zeugniß  der  Reife  für  die  Prima  der  betreffenden
Anstalt  beigebracht  haben,  auf  Antrag  die  Berechtigung  zum  einjährig  freiwilligen  Militairdienst  auch
dann  zu  ertheilen  ist,  wenn  dieselben  der  Sekunda  einer  der  vorbezeichneten  Lehranstalten  nicht  angehört
  haben.

Der  Reichs-Kanzler.  Der  Kriegs-Minister.
Fürst  Bismarck.  Graf  Roon.
Reichs-Kanzler-Amt  No.  B.  2189.  Kriegs-Minist.  No.  197/10.  71.  A.  I.  a.
Zu  3.  158.  Annahmo  von  einjährigen  Freiwilligen  bei  dem  Eisenbahnbataillon  (in  Berlin).
Augjug.

Berlin,  den  25.  August  1871
„  rꝛc.  ꝛc.
3)  Denjenigen  jungen  Leuten,  welche  sich  dem  Maschinen=  oder  dem  Eisenbahn-Ingenieurfache  gewidmet
  haben  und  sonst  die  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst  besitzen,  soll  gestattet
  sein,  am  1.  Oktober  jeden  Jahrs  als  einjährig  Freiwillige  in  das  genannte  Bataillon  einzutreten.


Kriegsministerium.
Im  Auftrage
Klotz.
No.  1392.  8.  71.  A.  I.  o.
        <pb n="269" />
        23  —

Außerterminliche  Einstellung  einjährig  Freiwilliger.  gZu  8.  168.
Auszug.
Berlin,  den  13.  November  1871.
ꝛc.  ꝛc.
III.  Auf  die  kommandirenden  Generale  soll  übergehen:

1)  2c.  2c.
2)  Die  Entscheidung  über  Gesuche  auf  außerterminliche  Einstellung  einjährig  Freiwilliger.

3)  2c.  2c.  **
Kriegsminister
Graf  v.  Noon.

Beschränkung  der  Zahl  der  dreijährig  Freiwilligen  bei  der  Festungs-Artillerie.  Zu  §.  164.
Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  genehmige  Ich,  in  Abänderung  der  Bestimmung  des  §.  133
der  Militair-Ersatz-Instruktion  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  26.  März  1868,  daß  bei  der  Festungs-Artillerie
  innerhalb  eines  Jahres  nicht  mehr  als  fünf  dreijährig  Freiwillige  per  Kompagnie  eingestellt
werden  dürfen.
Sie  haben  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.

Ems,  den  12.  Juli  1870.  Wilhelm.
In  Vertretuug  des  Bundeskanzlers  Graf  v.  Roon.
Delbrück.

An  den  Kanzler  des  Norddeuischen  Bundes  und  an  den  Kriegs=  und  Marine-Minister.
Berlin,  den  4.  Juli  1871.
Vorstehende  Allerhöchste  Ordre  vom  12.  Juli  vorigen  Jahres  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht.  «

Der  Reichskanzler.  Der  Kriegs=  und  Marine-Minister.
In  Vertretung
Delbrück.  Graf  v.  Roon.

R.  K  A.  No.  9136.
K.  M.  No.  399,7.  70.  A.  I.  a.

Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Großherzogthum  Hessen.  Zu  Anlage  1.
Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  genehmige  Ich,  daß  vom  1.  Januar  künftigen  Jahres  ab
die  beifolgende  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Großherzogthum  Hessen  in  Kraft  tritt.  Das
Kriegs-Ministerium  hat  hiernach  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

Berlin,  den  28.  Dezember  1871.

Wilhelm.

An  das  Kriegs-Ministerium.  Graf  von  Roon.
        <pb n="270" />
        —  24  —

Landwehr-Bezirks-Eintheilung
für
das  Großherzogthum  Hessen.

 

Landwehr-I



Armee-  Infanterie- 



 

 

 

Division.  ·  Kreise.
Korps.  Z  Brigade.  Regiment.  Bataillon.
-f  l
:  l  st-  Darnstadt.
.  til  s
2  1.  Großh.  Hesssches  1.  (Dernstedt  l.)).  Offenbach.
—  Nr.  115.  ;  E  iedberg.
G  2.  (Friedberg).  Bldingen-9
  —  —K..
-  E
2  8  2„  ntt.  Hallicns  er
4  Z.  Großh.  Hessische  Alsfeld.
*  2  Nr.  116.  1.  (Giessen).  eoseld..
S  Schotten
9  D—  15  Nidda.
XI.  —  S  —  Dieburg.
#  1.  (Darmstadt  II.).  Bensheim.
'  Z  *  Groß-Gerau.
8  3.  Großh.  Hessisches  Neustast.
—  S  Nr.  177.  Erb  aar
Sl  2.  (Erbach).  Lindenfels.
«  Z  K  ppenheim.
—  Winmpfen.
B.  Mainz.
1.  *
2  4.  Großh.  Hessisches  Dingen.
Z  Nr.  118.  Worms.
S  2.  (Worms).  Opbenheim.
—  Alzey.

Berlin,  den  20.  Januar  1872.
Vorstehende  Allerhöchste  Ordre  wird  hiermit  zur  Kenntniß  gebracht.

Kriegsministerium.
Graf  v.  Roon.
No.  1468/12.  A.  L  a.
        <pb n="271" />
        —  26  —

Berichtigung  der  Anlage  1  zu  §.  14  der  Militair-Ersatz-Instruktion.  Zu  Anlage  1.
Berlin,  den  8.  Januar  1872.
Es  wird  hiermit  zur  Kenntniß  gebracht,  daß  in  dem  zum  Bezirk  des  2.  Bataillons  (Gera)
7.  Thüringischen  Landwehr-Regiments  Nr.  96  gehörigen  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie  an  Stelle
der  bisherigen  drei  Amtsbezirke  fortan  zwei  landräthliche  Bezirke  und  zwar
der  unterländische  Bezirk  mit  dem  Amtssitz  in  Gera
und  der  oberländische  „  „  „  „  „Ebersdorf

treten.
Die  Anlage  1  zu  §.  14  der  Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868  —  Seite  210  —

ist  dem  entsprechend  zu  berichtigen.
Kriegs-Ministerium.  Allgemeines  Kriegs-Departement.
v.  Stiehle.  v.  Hartmann.

No.  120/1.  71.  A.  L.  a.

Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Königreich  Baiern.  Zu  Anlage  1.
Berlin,  den  24.  Februar  1872.
Die  nachstehende  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Königreich  Baiern  wird  hierdurch  zur
Kenntniß  der  Armee  gebracht.
Kriegs-Ministerium.

Im  Auftrage
v.  Stiehle.

No.  1049/2  A.  I.  a.
        <pb n="272" />
        26

—  —

Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Königreich  Bayern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landwehr-Bezirks-  82
Armee=  Jufan-  Kommando.
terie-  Verwaltungs-Distrikte.  Regierungs-Bezirk.
Korps.  Brigade.  Benennung.
Bezirks-Amt  Laöhsgabe
-  »  Traunstein.
1  Traunstein.  »  Laufen.
«  Rosenheim.
2  Bezirks-Amt  Alt-Oetting.
"„  »  Mühldorf.
*Prs½*m  Alt-Oetting.  (2  Wasserburg.
S  »  Ebersberg.
-  »  Erding.
Bezirks-  Amt  acbd
GE  Ober-Bayern.
.  13  Weilheim.  Weitzelm.  ay
2  »  Werdenfels.
»  Schongau.
3  Mu  Bezirks,  Imt  München  rechts  der
2  4  l  München  iar.MagtstratMüachem
g-  .
E  Bezirks-Amt  unchen  links  der  Isar.
2  I!  berg.
*  5  Bruck.  ü„  Zroock.
—  „  Friedberg.
.  »  Dachau.
S  —  —  —  —
—  Begirks-Amt  Dingolfing.
2  »  Vilsbiburg.
S  ·  »  Landshut.  Nieder-Bayern.
S56  Landshut.  Rottenburg.
-  !  v  witgiten  Landshut.
ezirks-Amt  —
r  Magistrat  Freysing.  ¶  her  Vadern
J  s  *-5  6  Bezirks-  Amt  E  Siensele.
«  »  arrkirchen.  .
7  Vilshofen.  „  Eriesbach.  Nieder-Bayern.
Vilshofen.
»  Landau.
        <pb n="273" />
        J  Landwehr-Vezirks-Armee-
  Infan-  Kommando.
tere  Verwaltungs-Distrikte.  Regierungs-Bezirk.
Korps.Brigade  Benennung.
1!
3  Bezirls-Amt  Passau.
r
x  «  »  Wegscheid.
.  »  Wolfstein.
—  989  Passau.  »  Grafenau.  Nieder-Bayern.
Joo  Regen.  .
i  Deggendorf.
Magistrat  Passau.
Bezirks-Amt  e
»  *—
«  Sont  ofen.
9  Kempten.  Lindau.
Magistrat  Hempten.
--  6  «  Lindau.
·  BezirksAmtObekdotf.
2  «  Kaufbenern.
S  .  »  Mindelheim
8  1#  Mindelheim.  Memmingen.
2  3  Magistrat  Kaufbeuern.
5  E  .  »  Memmingen.  Schwaben
S  S  Bezirks-  Amt  Augsburg.
S  *  „  Hurmarszausen  und  Neuburg.
S  —  3r  »  Krumba
*  5  11,  Neu-Ulm.  #%  Ilertisen.
—  ßenz  Neu-Ulm.
—  ———  Magistrat  Augsburg
Bezirks-Amt  Günzburg.
«  Dillingen.
»  Wertingen.
12  Dillingen.  »  Donauwörth.
Nördlingen.
Magistrat  Nördlingen.
Donauwörth.
Bextee-  Amt  *  .  hauf
*  »  Schrobenhausen.  ·  .
»  Paffenhofen.  Ober-Bayern.
r  Magist  Biesgen.
13  Ingolstadt.  agi  rat  Ingolstadt.  —
Bezirks-Amt  «
Magistrat  (  Eichste..  Miltelfranken.
v  Bezirks-Amt  Schwaben
o  s  Magistrat  Neuburg.  und  n
—
        <pb n="274" />
        Landwehr-Bezirks-Armee-Infan-
  Kommando.
terle-  Verwaltungs-Distrikte.  Regierungs-Bezirk.
Korps.  Grigade  Benennung.
i  Bezirks-Amt  Beilngries.
Nürnberg.  Mittelfranken.
14  Neumarkt.  Magistrat  Nürnberg.

"  .  "  Bezirks-Amt  Neumarkt.  m—
S  *  „  Velburg.  #  Oberpfalz  u.  Regensburg.
Bezirks-Amt  Kehlheim.  Nieder-Bayern
—  15  Negensb  «  eMaUgb  ————————  —
2  8  l  egensburg.  Sisd#  mocck.  Oberpfalzu.  Kegensburg.
m  Magistrat  Regensbureg.
Bezirks-Amt  Mallersdorf.  —
6  .  "  Straubing.

—  —  „  Bogen.  ieder-16.
  Straubing.  "  Viechtach.  Nieder-Bayern.
1  Kötzting.
I  Magistrat  Straubing.  —  —
Bezirks-  Amt  Cham.  Oberpfalz  u.  Regensburg.
D  Bezirks-Amt  Roding.
"„  Waldmürnchen.
x  «  Neunburg  v.  W.
17  Amberg.  »  Burglengenfeld.
»  Nabburg.
m  sn  Amberg.  Oberpfalz
ag  rat  Amberz.
Bezirks-Amt  Pohenstrauß.  und  Negensburg

s  *  „  Neustadt#a.  d.  W.  N.

-  118  Neustadt  o.  d.  W.  N.  „  Tirschenreuth.
#  »  Kemnath.
3  8  „  Ctschenbach.
9  Bezirks-Amt  Wunsiedel.  —  —
S  »  get-am
S  S  6"„  of.
7  R„  aila.
E  lio  Hok-  »  Teuschnit
—  »  Muachckbetg.
Moͤgistrat  —*  Oberfranken.
Bezirks-Amt  Kronach.
„  6  Stadtsteinach.
»  Tulmbach.
20  Bayreuth.  »  Vayreath
»  Peguitz
Magistrat  Behren.
        <pb n="275" />
        Armee-Korps.



Infanterie-





Landwehr-  Bezirkss
Kommando.

Benennung.

Verwaltungs-Distrikte.

*
Regierungs-Bezirk.

 

II.  Königlich  Bayerisches.

6.  Königlich  Bayerische

 

24  Kitzingen.

Bezirks-Amt  Dinkelsbühl.
Gunzenhausen.
Weißenburg.

»  Schwabach.
Heilsbronn.

 

Feuchtwangen.
Magistrat  Dinkelsbühl.
»  Weißenburg.
»  Schwabach.
Bezirks-Amt  üAnebach

«  Fürth.
(:  Reustadta.  d.  Aisch
„  ssenheim
Rothenburg.
Metinrat  Fürce:

»  Rothenburg

 

Mittelfranken.

 

 

 

Bezirks-Amt  Sulzbach.
„  Hersbruck.
Erlangen.

Magistrat  Erlangen.
Bezirks-Amt  Bs

Beziris=  Amt  Ochsenfurt.
"  Kitzingen.
»  Scheinfeld.
»  Vollach.
»  Gerolzhofen.
Haßfurt.

DOberfranten.

 

 

 

7.  Königlich  Bayerische.

 

 

25  Bamberg.

26  Kissingen.

 

 

Bezirks-Amt  Ebern.

«  Staffelstein.

«  Lichtenfels.

»  Ebermannstadt.

«  Bamberg  J.

Bamberg  II.

Magistrat  Bamberg.
Vezirks-Amt  Königsbofen.

»  Mellrichstadt.

»  Neustadt  a.  d.  S.

«  Brückenau.

»  Kissingen.

 

«  Hammelburg

Obetpfalzwslegensburgz

Mittelfranken.

 

Unterfranken.

Oberfranken.

Unterfranken.
        <pb n="276" />
        Landwehr-Bezirks-Armee-
  Infan=  Kommando.
terie:  Verwaltungs-Distrikte.  Regierungs-Bezirk.
Korps.  Brigade.  Benennung.
Bezirks-Amt
27  Schweinfurt.  “
7  Magistrat
—  .  2
S-  Bezirks-Amt  Miltenberg.  Unterfranken.
-  I  «  Obernburg.
ã  E  «  Markthetdenfeld
.28.  Aschaffenburg.  »  Lohr.
S  *7*  f  ,  Alienau.
ên  Aschaffenburg.
Magistrat  Aschaffenburg.
5
—  Bezirks-Amt  Bergzabern.
S  29  Landau.  „  Landau.
4  «  Germersheim.
.  2  —–  –
S  r  Bezirks-Amt  Frte
3  30  Speyer.  „  Neustadt  a.  d.  H.
5  »  Speyer.  Pfal
—  —  alz.
S  Bezirks-Amt  #ersbeinboloden
—1  Kaiserslautern.  »
2  ba3
%  Bezirks-Amt  omhurg.
32  Zweybrücken.  »  weybrücken.
»  irmasenz.
        <pb n="277" />
        Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  den  Bereich  des  15.  Armee-Korps.

31

Zu  Anlage  1.
Berlin,  den  27.  Februar  1872.

Nachstehende,  durch  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  vom  19.  d.  M.  genehmigte  Landwehr-Bezirks-Eintheilung
  für  den  Bereich  des  15.  Armee-Korps  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

No.  1031/2.  A.  I.  a.

Kriegs-Ministerium.
Im  Auftrage:
v.  Stiehle.

Landwehr-Bezirks-Eintheilung

für  den  Bereich  des  15.  Armee-Korps.

 

Landwehr-Bataillone

 

 

 

 

 

 

und  —2  6  Kreise.  Verwaltungsbezirke.
——  erselben.
—  1
Diedenhofen  Diedenhofen
;  Bolchen
559.  MeStadtkreis  Metz
*  m  Landkreis  Metz  4r  Lothringen.
Saarburg  Salzburg
Saarburg  s
Saargemünd  Torbach
aargemünd  D
60.  Hagenau  Weißenburg  )r⅞  —
agenau
dehtt
Straßbur  Stadtkreis  Straßbur
ĩburs  Landkreis  E  Unter-Elsaß.
61  Molsheim  Molsheinn
·  Ersten.
Schlettstadt
Schlettstadt  NRappoltswelle..—–—
Colmar  Colmar
GBGBebweiler
6  Mühlhausen.  Mhlhausen  Ober-Elsoß.
Altkirch  Thann
Altkirch
        <pb n="278" />
        —  32  —

Zu  Anlage  1.  Unterscheidende  Bezeichnung  der  Bezirks-Kommandos  Mühlhausen  in  Thüringen
und  Mühlhausen  im  Elsaß.
Berln,  den  20.  März  1872.
Zur  Vermeidung  von  Irrthümern  wird  hiermit  bestimmt,  daß  das  Bezirks-Kommando  des  2.
Bataillons  (Mühlhausen)  1.  Thüringischen  Landwehr-Regiments  Nr.  31  fortan  im  Gegensatz  zu  dem
neu  formirten  Landwehr-Bezirks-Kommando  Mühlhausen  im  Elsaß  (abgekürzt  i.  E.)  als  Landwehr=Bezirks-Kommando
  Mühlhausen  in  Thüringen  (abgekürzt  i.  Th.)  zu  bezeichnen  ist.
Kriegs-Ministerium.  Allgemeines  Kriegs-Departement.
v.  Stiehle.  v.  Hartmann.
Nr.  838/3.  72.  A.  1.  a.

Zu  Anlage  1.  Bezeichnung  des  Landwehr-Bezirks-Kommandos  Erbach.
Berlin,  den  23.  April  1877.

Zur  Vermeidung  von  Verwechselungen  mit  anderen  gleich-,  beziehungsweise  ähnlich  lautenden
Orten  in  Süddeutschland  wird  bestimmt,  daß  das  Landwehr-Bezirks-Kommando  des  2.  Bataillons
(Erbach)  3.  Großherzoglich  Hessischen  Landwehr-Regiments  Nr.  117  fortan  als  Landwehr-Bezirks-Kommando
  Erbach  im  Odenwald  (abgekürzt  i./O.)  zu  bezeichnen  ist.

Kriegs-Ministerium.  Allgemeines  Kriegs-Departement.
v.  Stiehle.  v.  Hartmann.

Nr.  J27|4.  72.  A.  1.  a.
        <pb n="279" />
        215
W  27.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
4  sgegeben  Stuttgort  Dienstag  den  6.  Auguft  1872.
Inhalt.

—

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Qualisikation  für  den  einjährig  ASeiwilt  en  Militairdienst.  —  Bekanntmachung,
betreffend  Abänderungen  und  Ergänzungen  zur  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden
  und  die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation
für  den  einjährig  freiwilligen  Militairdienst.

Nachstehend  werden  mit  Bezug  auf  die  Verzeichnisse  der  zur  Ausstellung  giltiger
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militairdienst
  berechtigten  Lehranstalten,  welche  publicirt  sind  im:

Gesetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes  pro  1868  in  Nro.  30.

77T  11  11  11  1869  r.k  1  6.
7y  11  1/  11  1870  1  r  11.
77  #u  1  7T  11  11  1  14.

'!  77  77  77  ##  11  77  37.
        <pb n="280" />
        246

Reichsgesetzblatt  pro  1871  in  Nro.  15.
7"  1#  #  11  38.
77  #  1872  »  8.

diejenigen  Bestimmungen  veröffentlicht,  welche  sich  bezüglich  der  im  §.  154  der  Militair-Ersatz-Instruktion
  vom  26.  März  1868  unter  Nro.  2  erwähnten  Zeugnisse  aus  der  von
den  Norddeutschen  Einrichtungen  theilweise  abweichenden  äußeren  Organisation  des  Schulwesens
  in  Württemberg  und  Baden  ergeben:

II.

#

Den  von  den  Gymnasien  (Za  a.  a.  O.)  ertheilten  Zeugnissen  der  Reife  für  die
Universität  stehen  gleich:
a.  für  Württemberg:

die  von  der  Kultus-Ministerial-Abtheilung  für  Gelehrten=  und  Real-Schulen  in

Stuttgart  ausgestellten  Zeugnisse  über  die  Ablegung  der  humanistischen  Maturitätsprüfung

  für  den  Besuch  der  Universität  beziehungsweise  über  die  Ablegung  der

Konkurs-Prüfung  zur  Aufnahme  in  das  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Tibingen,

  sowie  in  das  Wilhelmsstift  daselbst;  «

b.  für  Baden:

die  von  dem  Oberschulrath  in  Karlsruhe  ausgestellten  Maturitäts-Zeugnisse  für  die

Universität.

Den  Schülern  der  Gymnasien  und  Realschulen  1.  Ordnung  (2b  a.  a.  O.),  welche

die  Unter-Sekunda  absolvirt  haben,  stehen  gleich:

a.  in  Württemberg:

1.  bei  den  Gymnasien  zu  Ehingen,  Ellwangen,  Heilbronn,  Rotlweil,  Stuttgart,
Ulm  diejenigen  Schüler,  welche  die  Klasse  #ll.,  und  bei  dem  Gymnasium  zu
Tübingen  diejenigen,  welche  die  Klasse  VlIb.  absolvirt  haben;

2.  bei  den,  den  vollberechtigten  Gymnasien  als  gleichstehend  anerkannten,  evangelisch-theologischen
  Seminarien  zu  Blaubeuren,  Maulbronn,  Schönthal  und  Urach
diejenigen  Schüler,  welche  dem  Seminar  1  Jahr  angehört  haben;

3.  bei  dem  als  vollberechtigte  Realschule  I.  Ordnung  anerkannten  Realgymnasium

zu  Stuttgart  diejenigen  Schüler,  welche  die  Klasse  VII.  absolvirt  haben;
b.  in  Baden:
bei  den  als  vollberechtigte  Gymnasien  anerkannten  Lyceen  zu  Carlsruhe,  Constanz,
  Freiburg,  Heidelberg,  Mannheim,  Rastatt  und  Wertheim  diejenigen  Schüler,
  welche  die  Unter-Quinta  absolvirt  haben;

—
        <pb n="281" />
        III.

IV.

247

2)  bei  den  als  vollberechtigte  Realschulen  I.  Ordnung  anerkannten  Realgymnasien
zu  Carlsruhe  und  Mannheim  diejenigen  Schüler,  welche  den  6.  Jahreskurfus
absolvirt  haben.

Den  Schülern  der  Progymnasien  und  höheren  Bürgerschulen  (24.  a.  a.  O.),  welche

die  Unter-Sekunda  absolvirt  haben,  stehen  gleich:

a.  in  Württemberg:

bei  den  als  berechtigte  Progymnasien  anerkannten  Lyceen  zu  Hall,  Oehringen,  Ravensburg

  und  Reutlingen  diejenigen  Schüler,  welche  die  Klasse  IVb;  bei  dem  Lyceum

  in  Ludwigsburg  diejenigen,  welche  die  Klasse  Vb  absolvirt  haben;
b.  in  Baden:

1.  bei  den  als  berechtigte  Progymnasien  anerkannten  Gymnasien  zu  Baden,  Bruchsal,
  Donaueschingen,  Lahr,  Offenburg  und  Tauberbischofsheim  diejenigen  Schüler,
  welche  die  Unter-Quinta  absolvirt  haben;

2.  bei  den  als  höhere  Bürgerschule  (24  a.  a.  O.)  anerkannten  Real-Gymnasien  zu
Lörrach  und  Pforzheim  diejenigen  Schüler,  welche  den  6.  Jahres-Kursus  und
bei  den  Real-Abtheilungen  des  Gymnasiums  zu  Baden  diejenigen  Schüler,
welche  die  Unter-Quinta  absolvirt  haben.

Den  Schülern  der  vollberechtigten  Realschulen  II.  Ordnung  (#e  a.  a.  O.),  welche

die  Unter-Prima  absolvirt  haben,  stehen  gleich:

in  Württemberg:

bei  den  Real-Anstalten  zu  Eßlingen,  Reutlingen  und  Stuttgart  diejenigen  Schüler,

welche  die  Klasse  VII,  bei  der  Real-Anstalt  zu  Ulm  diejenigen,  welche  die  Klasse

VIIb.,,  und  bei  der  Real-Anstalt  zu  Heilbronn  diejenigen,  welche  die  Klasse  VIb

absolvirt  haben.

Die  Prüfungs-Kommissionen  für  einjährig  Freiwillige  haben  obige  Bestimmungen

bei  Prüfung  der  Seitens  Württembergischer  und  Badischer  Lehranstalten  ausgestellten
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst
zu  beachten.

Des  Ferneren  werden  nachstehend  diejenigen  württembergischen  Lehranstalten  aufgeführt,

  welche  gemäß  des  Reichsgesetzblatts  Nro.  8  pro  1872  zu  den  zu  Entlassungsprüfungen
  berechtigten  höheren  Bürgerschulen  rechnen  (ekr.  §.  154,  27  der  Militair-Ersatz-Instruktion).
        <pb n="282" />
        248

Es  sind  die  Realanstalten  zu  Biberach,  Calw,  Hall,  Ludwigsburg,  Nürtingen,
Rottweil  und  Tübingen.
Stuttgart,  den  26.  Juni  1872.
Der  Minister  des  Innern.  Der  Kriegs-Minister.
Sick.  v.  Suckow.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen  und  Ergänzungen  zur  Verordnung,  betreffend  die
Organisation  der  Landwehrbehörden  und  die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes.  ·

Unter  Bezugnahme  auf  die  im  Regierungsblatt  Nro.  22.  pro  1871  erfolgte  Publikation
  der  Verordnung,  betreffend  r2c.  werden  hiemit  die  inzwischen  ergangenen  Verfügungen,
durch  welche  die  genannte  Verordnung  abgeändert  oder  ergänzt  worden  ist,  zur  Nachachtung
  veröffentlicht.

Stuttgart,  den  4.  Juli  1872.
Der  Minister  des  Innern:  Der  Kriegsminister:
Sick.  v.  Suckow.
        <pb n="283" />
        Beilage
zum  Regierungs-Blatt  Nro.  27.

Abänderungen  und  Erläuterung  zu  der  qu.  Verordnung.
Auszug.
Berlin,  den  25.  November  1867.
K.  2c.

1)  In  der  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden  2c.  treten  auf  Grund
des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst  vom  9.  November  1867  nachstehende
Modifikationen  ein:

a)  Im  §F.  11.  ad  2  alinea  2,  Zte  Zeile  ist  zwischen  „erforderlichen  Falls  auch“  und  „in  Ersatztruppentheile“

  einzuschieben:  „bei  Mobilmachungen.“

b)  Im  §.  12.  ist  das  zweite  alinea  des  Passus  3  zu  streichen  und  im  Eingange  des  dritten  alinen

ebendaselbst  zu  setzen  statt:  „Ebenso“:  „Dagegen.“

2)  Der  Vorbehalt,  welcher  in  der  der  qu.  Verordnung  vorgedruckten,  dieselbe  genehmigenden  Allerhöchsten
  Kabinetsordre  ausgesprochen  ist,  hat  seine  Erledigung  gefunden  2c.

Der  Kriegs=  und  Marine-Minister:  Der  Minister  des  Innern:
v.  Roon.  Graf  zu  Eulenburg.
Kriegs-Min.  ad  No.  936.  11.  A.  K.  D.  1a.  Minist.  d.  Innern  1  M.  J.  3,579.

Betrifft  die  dienstliche  Bezeichnung  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos.
Berlin,  den  29.  Jannar  1868.
Zur  Beseitigung  mehrfach  vorgekommener  Zweifel  bestimmt  das  Kriegs-Ministerium,  daß  die

 

Landwehr-Bezirks-K  dos  die  dienstliche  Bezeichnung:
„#v.  Bezirks-Kommando  des  nten  Bataillons  (N.  J.)  uten  Landwehr-Regiments
Nr.  X“
bez.:

„/„zc.  Bezirks-Kommando  des  Reserve-Landwehr-Bataillons  (N.  N.)  Nr.  z“
überall  da  zu  führen  haben,  wo  nach  den  Bestimmungen  oder  dem  Usus  der  volle  Titel  der  Behörde
zur  Anwendung  zu  bringen  ist.
Im  schriftlichen  Verkehr  sind  dieselben  jedoch  in  der  Regel  —  auch  bei  den  Reserve-Bezirken
—  als  „2c.  Landwehr-Bezirks-Kommando  zu  N.“  zu  bezeichnen,  und  darf  diese  Abkürzung  auch  in  den
Dienstsiegeln  geführt  werden.

Einführungs=Orbee
  8  11.
        <pb n="284" />
        Wenn  ein  Ort  das  Stabsquartier  für  2  Landwehr-Bezirks-K  dos  ist,  so  sind  dieselben  in
der  abgekürzten  Bezeichnung  durch  Hinzufügung  einer  1.  „  bezw.  2.  zu  unterscheiden,  wie  in  der  unterm
25.  Dezember  v.  J.  publizirten  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  angegeben.

Kriegs-Ministerium.
In  Vertretung
v.  Podbielski.

 

 

Nr.  1004/12.  A.  I.  a.

Betrifft  die  Einstellung  3jährig  Freiwilliger  in  die  Landwehr-Stämme.
Berlin,  den  3.  Oktober  1868.

In  Berücksichtigung  der  eigenthümlichen  Dienstverhältnisse  bei  den  Landwehr-Batatllons=  und
Bezirks-Kommandos  liegt  es  nicht  in  der  Absicht  des  Kriegsministeriums  die  Bestimmung  des  Erlasses
vom  28.  August  d.  J.  (Nr.  323/8  A.  1.  a.),  wonach  dreijährig  Freiwillige  bei  sämmtlichen  Truppentheilen
  erst  an  dem  Haupt-Einstellungstermin  der  Rekruten  in  Verpflegung  genommen  werden  bürfen,
  auch  auf  die  bei  den  Landwehr-Stämmen  einzustellenden  dreijährlg  Freiwilligen  Anwendung  finden
  zu  lassen.

Die  Einstellung  derselben  kann  vielmehr  innerhalb  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  1.  Mai  zu
jedem  Termin  erfolgen.

Hierdurch  wird  jedoch  die  Bestimmung  des  §.  3.  ad  3  c.  der  Verordnung,  betreffend  die  Organisation
  der  Landwehr-Behörden  2c.  vom  5.  September  nicht  alterirt,  wonach  die  militairische  Ausbildung
  der  qu.  Mannschaften  bei  den  Linien-Regimentern  der  betreffenden  Brigade  zu  bewirken  ist.

Was  die  Ausdehnung  und  den  Umfang  dieser  Ausbildung  angeht,  so  liegt  jener  Bestimmung
die  Intention  zu  Grunde,  den  qu.  Mannschaften  nur  diejenige  militairische  Ausbildung  zu  Theil  werden
  zu  lassen,  deren  sie  für  die  Dienstverhältnisse  der  Landwehrstämme  bedürfen,  um  sie  nicht  länger
als  durchaus  geboten,  dem  Dienst  der  Landwehr-Bataillons=  und  Bezirks-Kommandos  zu  entziehen,
für  welche  dieselben  angenommen  worden  sind.

Es  wird  danach  genügen,  wenn  die  qu.  Mannschaften  eine  sechswöchentliche  bis  zweimonatliche
Ausbildung  bei  einem  Linien-Truppentheil  erhalten.

Kriegs-Ministerium.  Allgemeines  Kriegs-Departement.
v.  Podbielski.  v.  Karczewski.
Nr.  65/10.  A.  1.  a.
        <pb n="285" />
        —  3  —

Militair-Dienst-Verhältnisse  der  anläßlich  des  Krieges  187/  freiwillig  eingetre=  5.  12.
tenen  und  demnächst  auf  ihren  Wunsch  vorläufig  wieder  entlassenen
  Mannschaften.
Auszug.
Berlin,  den  20.  Mal  1872.
Bei  etwaiger  Wiedereinstellung  der  anläßlich  des  Krieges  187/:  freiwillig  eingetretenen  und
demnächst  auf  ihren  Wunsch  vorläufig  entlassenenen  Mannschaften  haben  die  Kommando-Behörden,
resp.  Truppentheile  folgende  Festsetzungen  zu  beachten:

1)  Die  Zeit,  innerhalb  deren  die  Betreffenden  Dienst  gethan  haben,  kommt  in  vollem  Umfange  auf
ihre  gesetzliche  aktive  Dienstpflicht  in  Anrechnung.

2)  Bei  Berechnung  der  Gesammt-Dienstzeit  ist  der  ad  1  gedachte  Zeitraum  gleichfalls,  nicht
aber  die  Zeit,  welche  von  der  Entlassung  bis  zur  Wiedereinstellung  verflossen,  in  Anrechnung.
zu  bringen.

Fällt  danach  der  Beginn  der  Gesammtdienstzeit  in  die  Zeit  vom  2.  Oktober  bis  ult.  März,
so  ist  nach  Analogie  der  Bestimmung  in  §.  12  der  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der
Landwehr-Behörden  2c.  vom  5.  September  1867  ad  3  der  1.  Oktober  als  Anfangs-Termin  anzusehen.
  Kriegs-Ministerium.

Graf  v.  Roon.
Nr.  417/5.  72.  A.  I.  a.

Abänderungen  der  auf  die  Militair-Dienstverhältnisse  der  seemännischen  Bevölkerung  s.  22  zehnter
bezüglichen  Vorschriften.  Abschnitt
II.  Im  Verfolg  Ihres  gemeinschaftlichen  Berichts  vom  22.  Februar  a.  cr.  genehmige  Ich  hierr  #.
mit,  daß  bis  auf  Weiteres  die  in  der  Anlage  zusammengestellten  Abänderungen  beziehungsweise
Erweiterungen  der  auf  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  Bezug  habenden  Festsetzungen
  Meiner  Verordnung  vom  5.  September  1867,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden
  und  die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  eintreten.  Sie  haben
hiernach  das  Erforderliche  zu  veranlassen  und  Mir  vor  Ablauf  des  Jahres  1876  Bericht  zu  erstatten,
ob  die  Bestimmungen  anliegender  Zusammenstellung  sich  zur  definitiven  Einführung  eignen.
Berlin,  den  25.  Februar  1872.
Wilhelm.

An  den  Kriegs-Minister  und  an  den  Minister  des  Innern.  Graf  v.  Roon.  Graf  zu  Eulenburg.
Berlin,  den  13.  März  1872.

Vorstehende  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  wird  hiermit  zur  Kenntniß  gebracht.

Der  Kriegs-Minister.  Der  Minister  des  Innern.
In  Vertretung
Graf  v.  Roon.  Bitter.

K  M.  112.  3.  A.  I.  a.  M.  d.  J.  I.  M.  J.  2568s.
        <pb n="286" />
        —  4  —

Zusammenstellung  der  auf  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Reichs-Kriegs-Marine
  Bezug  habenden  Abänderungen  der  Verordnung  vom  5.  September  1867,
betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden  2c.

(Die  durch  kriegsministerielle  Berfügung  vom  14.  Mai  1872  publicirten  Correcturen  sind  berücksichtigt.)

I.  Der  letzte  (zehnte)  Abschnitt  der  Verordnung  vom  5.  September  1867  erhält  folgende
Fassung:
Behnter  Abschnitt.

Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine.
S.  61.
Allgemeine  Bestimmungen.

Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  stehen  unter  Kontrole  der  Landwehr-Behörden
  und  finden  auf  dieselben  die  in  den  vorstehenden  Abschnitten  enthaltenen  Bestimmungen  analoge
Anwendung,  insofern  in  Nachfolgendem  nicht  Abweichungen  angeordnet  werden.“)

#§.  62.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beaurlaubtenstandes  der  Marine.

1)  Bei  der  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienst  haben  die  Mannschafteu  des  Beurlaubtenstandes  der
Marine  sich  gemäß  §.  15  ad  1  innerhalb  der  nächsten  14  Tage  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  des
von  ihnen  gewählten  Aufenthaltsortes  zu  melden.

2)  Während  der  Dauer  des  Beurlaubten-Verhältnisses  sind  dieselben  demnächst  in  Friedenszeiten
bei  Fahrten  zur  See  von  der  jedesmaligen  Ab=  und  Rückmeldung  entbunden,  wenn  ihre  Abwesenheit
  nicht  in  die  Zeit  der  Kontrol-Versammlungen  resp.  Uebungen  fällt.

Eventuell  ist  gedachten  Mannschaften  die  Dispensation  von  Beiwohnung  der  Kontrol-Versammlung
  resp.  Reservisten  die  Entbindung  von  der  Uebungspflicht  nicht  vorzuenthalten,  soweit
dies  das  militairische  Interesse  gestattet.

3)  Im  Falle  einer  Kriegs-Ausrüstung  der  Flotte  haben  die  betreffenden  Mannschaften  sich  unausgefordert
  ungesäumt  in  das  Inland  zurückzubegeben  und  sich  bei  demjenigen  Landwehr-Bezirks-Kommando
  zum  Dienst  zu  melden,  in  dessen  Kontrole  sie  stehen,  oder  welches  sie  vom  Auslande

her  am  leichtesten  erreichen  können.
F.  63.

Von  den  Kontrol-Versammlungen.
1)  Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Flotten-Stamm=  und  der  Werft-Division
sind  verpflichtet,  sich  einmal  jährlich  und  zwar  im  Frühjahr,  zur  Kontrole  zu  gestellen.
In  Betreff  der  beurlaubten  Mannschaften  der  übrigen  Marinetheile  gelten  die  für  das  Landheer
  gegebenen  Festsetzungen.
*)  Das  Verhältniß  der  zur  Seewehr  überwiesenen  Militairpflichtigen  regelt,  sich  nach  Maßgabe  der  in
dem  Seewehr-Paß  (Schema  7  der  Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868)  enthaltenen  Festsetzungen.  —
        <pb n="287" />
        –  4  —

2)  Die  nach  Mittheilung  der  Musterungs-Behörden  in  den  Seehäfen  (F.  22.  6)  für  Deutsche  Handelsschiffe
  Angemusterten  sind,  wenn  die  Dauer  ihrer  Anmusterung  in  die  Zeit  der  Kontrolversammlung
  fällt,  von  Beiwohnung  der  letzteren  als  dispensirt  anzusehen.

3)  In  den  Kontrol-Versammlungen  erfolgt  die  Aushändigung  der  Ordres  an  die  zur  Uebung  einbeorderten
  Mannschaften.

-
Von  den  Uebungen  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine.

1)  Jeder  Reservist  ist  während  der  Dauer  des  Reserve-Verhältnisses  zur  Theilnahme  an  zwei  Uebungen
verpflichtet,  welche  die  Dauer  von  je  acht  Wochen  nicht  überschreiten  sollen.

Die  von  der  Reserve  zur  Seewehr  entlassenen  Mannschaften  werden  zu  Uebungen  nicht  einberufen.“)


Hinsichtlich  Auswahl  der  zur  Uebung  zu  beordernden  Reserven  ist  die  Festsetzung  des  §.  52,  5
zu  beachten.

2)  Alle  Einberufungen  zum  Dienst  erfolgen  durch  die  Landwehr-Bezirks-K  dos  auf  Grund  direkter
Requisition  der  kaiserlichen  Admiralität.

3)  Gesuche  um  Zurückstellung  von  den  Uebungen  müssen  auf  dem  in  §.  53  vorgeschriebenen  Wege
spätestens  bis  zum  15.  Februar  dem  Landwehr-Bezirks-Kommando  übermittelt  werden,  welchem
allein  die  Entscheidung  zusteht.  Beregte  Gesuche  dürfen  jeboch  nur  insoweit  berücksichtigt  werden,
als  dies  unbeschadet  der  Sicherstellung  des  auf  den  Bezirk  repartirten  Bedarfs  an  Uebungs-Mannschaften
  thunlich  ist.

4)  Seeleute,  welche  auf  einem  deutschen  Handelsschiff  nach  vorschriftsmäßiger  Anmusterung  thatsächlich
in  Dienst  getreten,  sind  für  die  Dauer  der  eingegangenen  Verpflichtung  von  der  Einberufung  zur
Uebung  befreit.  Eventuell  haben  sie  nach  Entlassung  von  dem  Handelsschiff  ihrer  Uebungspflicht
nachträglich  zu  genügen  und  sind  qu.  Mannschaften  daher  gehalten,  sich  sofort  nach  erfolgter  Abmusterung
  bei  dem  nächsten  Bezirks-Feldwebel  anzumelden.

5)  Ob  alsdann  die  nachträgliche  Einbeorderung  der  ad  4  gedachten  Mannschaften  stattzufinden  hat,
wird  die  kaiserliche  Admiralität  auf  bezügliche  Anfrage  des  heimakhlichen  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  in  jedem  einzelnen  Fall  bestimmen.

6)  Die  Bestimmung  ad  4  findet  analoge  Anwendung  auf  diejenigen  Seeleute,  welche  eine  deutsche
Navigations-Schule  oder  damit  verbundene  Schiffsbau-Schule  besuchen.  Diese  Mannschaften  sind
erforderlichen  Falls  auch  von  den  Kontrol-Versammlungen  zu  entbinden.

 

*)  In  Betreff  der  Uebungspflicht  der  zur  Seewehr  überwiesenen  Militairpflichtigen  efr.  §.  13  des
Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegs-Dienst  vom  9.  November  1867,
        <pb n="288" />
        —  6  —

§.  65.
Listenführung  und  Napportwesen.

In  den  Listen  sind  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine,  ihrer  Bestimmung  gemäß,

in  folgenden  Abtheilungen  getrennt  zu  führen:
A.  Mannschaften  der  Flotten-Stamm-Division;
B.  Mannschaften  der  Werft-Division:
a)  Maschinen-Kompagnie
b)  Handwerks-Kompagnie.
C.  Mannschaften  der  Torpedo-Abtheilung;
D.  Mannschaften  des  See-Bataillons;
E.  Mannschaften  der  See-Artillerie.

.  In  die  Heimaths-Kontrole  sind  von  den  vorstehend  unter  A  und  B  geführten  Mannschaften
  nur  diejenigen  zu  übertragen,  resp.  zu  überweisen,  welche  im  letzten  Jahre  ihrer  Reserve,
resp.  Seewehr-Verpflichtung  ohne  Dispens,  beziehungsweise  unentschuldigt  die  Kontrol-Versammlung
  versäumt  oder  einer  Einberufungs-Ordre  zum  Dieust  keine  Folge  geleistet  haben  und  noch
nicht  zur  Anmeldung  gelangt  sind.

Das  Kommando  der  Flotten-Stamm-Division  erhält  zum  1.  Januar  direkt  ven  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos

  summarische  Nachweisungen  aller  in  deren  Kontrele  befindlicher  Mannschaften

des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  nach  Schema  17,  aus  denen  gleichzeitig  die  Zahl  der  übungspflichtigen

  resp.  zur  Uebung  disponiblen  Mannschaften  ersichtlich  ist.

Auf  Grund  der  vorberegten  Nachweisungen  repartirt  die  kaiserliche  Admiralität  den  Bedarf
an  UebungMaunnschaften  für  das  laufende  Jahr  auf  die  einzelnen  Bataillons-Bezirke  und  läßt
demnächst  die  bezüglichen  Festsetzungen  hinsicht  Einberufung  #r.  derselben  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  bis  zum  15.  Februar  zugehen.

Gleichzeitig  mit  den  vorstehend  erwähnten  Nachweisungen  sind  der  laiserlichen  Admiralität  namentliche

  Listen  der  im  Beurlaubtenstande  des  Heeres  vorhandenen,  auf  Dampfsschiffen  ausgebildeten

Maschinisten  und  Heizer  —  und  zwar  in  Reserve  und  Londwehr  getrennt,  und  in  jedem  dieser

Dienstverhältnisse  nach  Ausbildung  auf  See=  und  Fluß-Dampfern  gesondert  zu  überseuden.  —

Eventl.  sind  Vacat-Anzeigen  einzureichen.

Die  Aisten  der  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Marine-Mannschaften  sind  gesondert

von  denen  der  betreffenden  Mannschaften  des  stehenden  Heeres  zu  führen  und  nach  erfolgter  Entscheidung

  über  diese  Mannschaften  der  kaiserlichen  Admiralität  mitzutheilen.
II.  An  Stelle  gegenwärtiger  Fassung  des  §.  22  ad  6  tritt  die  nachstehende:
Den  Musterungs-Behörden  in  den  Seehäfen  liegt  eine  wesentliche  Mitwirkung  bei  der  Kontrole
  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  ob.  Dieselben  haben  von  jeder  Anmusterung
  für  ein  deutsches  Handelsschiff  dem  Landwehr-Bezirks-Komando,  in  dessen  Kontrole  der  Betref-—



·#
        <pb n="289" />
        —  7  —

feude  ausweislich  seines  Militair-Passes  steht,  Mittheilung  zu  machen  und  dabei  die  Dauer  der  Anmusterung
  anzugeben.

Für  Schiffe  fremder  Nationalität  dürfen  zu  Fahrten,  welche  über  den  1.  März  hinauslaufen,
Mannschaften  der  Marine-Reserve  Seitens  der  Musterungs-Behörden  nur  dann  angemustert  werden,
wenn  aus  deren  Militairpaß  ersichtlich  ist,  daß  sie  von  Beiwohnung  der  Kontrol-Verfammlung  und
Theilnahme  an  Uebungen  entbunden  resp.  zu  solchen  im  bevorstehenden  Sommer  nicht  verpflichtet
  sind.

Mamsschaften,  welche  zur  Disposition  der  Marinetheile  beurlaubt  sind,  dürfen  nicht  angemustert
werden.
        <pb n="290" />
        R

a

der  in  Controle  des  x  Bataillons  (N.  N.)  Landwehr-  Regiments  N

 

 

I.  Es  werden  in  den
Listen  geführt:

vom  Jahrgang  18.

»  18
icsa.

  nd  I.

Il.  Davon  sind  übungspflichtig


III.  Von  den  Mannschaften
  ad  II.  sind:

a)  auf  Norddeutschen
Handelsschiffen  über
den  1.  April  hinaus
angemustert

b)  in  die  Heimaths-Controle

  übertragen
Sa.  ad  III.

IV.  Esbleiben  zurlebung
disponibel:
vom  Jahrgang  1  ...

Sa.  ad  IV.

Bemerkungen.

A.  Flolten-  Stonm.  -

 

 

 

 

 

Deck=  Unter-*
  Offiziere
2
rE——sl
S  52  5
EW—
S  3  ZE
ss8222  E
vs  5.n.—(
S  ·
SESs  Ss

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.  Wi
a)  Maschinen-Kompagnie.
Marinedienst-  2  .  S
pflichtige,  weiche  Maschiniten  Heizer5
"  B  S  S
der  Seewehr  über-  “  z
wiesen  sind,  ohne  1  n  —
auf  der  Flotte  gee  ———.  -  8
dient  zu  haben.  8.  “  snsn  ssn
(1.  13des  Wehrgesetzes.)  —  EIIEIAIEI  —  S
GNESES  22
Jul’e
al———..—  "

 

 

 

1

 

 

 

 

4)  Als  übungspflichtig  sind  alle  Mannschaften  der  Reserve  zu  bezeichnen,  welche  nich  nic

2)  Die  Summe  ad  IV.  muß  die  Summe  ud  Il.  nach  Abzug  derjenigen  ad  IIl.  ergeben.
        <pb n="291" />
        seschriebenen  zwei  Uebungen  mitgemacht  haben.

Handwerler  Naler

 

Maate

Handwerker  Voticher

 

 

Maate  spuchsen-Handwerkerhe


Maate

Handwerker

 

 

 

ndwerks-Kompagnie.

Seiler

 

 

Maate  HNeep-Handwerker
  schläger

 

 

Unteroffizieresenzareth=Gemeine
  Gehilfen

 

 

Schneider
Schuhmacher

 

 

Elektro-  Techniker

 

 

Steuerleute  und
[Bootsleute

Feuerwerker

r.

 

Steuermanns=  und
Bootsmannsmaate
Feuerwerksmaate

Deck-  Unter-Offiziere
  Offiziere

 

 

Matrosen  —
Technische  Soldaten
(Handwerker)

Torpedo-Abtheilung.

 

 

Offiziere

 

 

Unteroffiziere

 

 

Spielleute

 

D.  See-Bataillon.

enein- 



Offiziere

 

 

unterofftziere

 

Spielleute

 

 

E.  See-Artillerie.

 

Gemeine

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen

dlichen  Offiziere  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine.

Hung

Schema  17.  Gu  §.  65.)
        <pb n="292" />
        8.  38.

—  10  —

Ueberweisung  der  nach  Elsaß-Lothringen  verzogenen  Offiziere  und  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes.
Berlin,  den  7.  April  1872.
Nachdem  nunmehr  die  Landwehr-Bezirks-K  dos  in  Elsaß-Lothringen  in  Funktion  getreten,
sind  die  aus  anderen  Korps-Bezirken  dorthin  verzogenen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  nach
Maßgabe  der  zutreffenden  Bestimmungen  und  in  der  vorgeschriebenen  Form  baldmöglichst  gedachten
Bezirks-Kommandos  zu  überweisen.
Kriegs-Ministerium.
Im  Auftrage
v.  Stiehle.
No.  1351./3.  A  I.  a.

Betrifft  Deklaration  des  §.  36  Passus  1  der  Verordnung,  betreffend  die  Organisation
der  Landwehr-Behörden  u.  vom  5.  September  1867.

Berlin,  den  1.  Juni  1869.

Die  Fassung  des  §.  36  Passus  1  der  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden
  2c.  vom  5.  September  1867  hat  zu  der  Annahme  Veranlassung  gegeben,  daß  diejenigen
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  auf  Grund  des  §.  20,  1.  c.  unter  Dispensation  von
den  Uebungen,  jedoch  unter  der  Bedingung  der  Rückkehr  im  Fall  einer  Mobilmachung  überseeischen
Urlaub  erhalten  haben,  nicht  in  der  Heimaths-Kontrole  zu  führen  sind.

Mit  Bezug  hierauf  bemerkt  das  Kriegsmisterium,  daß  die  Mannschaften  vorberegter  Kategorie
gleich  allen  übrigen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  ohne  auszuwandern  ihren  Wohnort
oder  Aufenthaltsort  außerhalb  des  Bundesgebietes  nehmen,  der  Heimaths-Kontrole  zu  überweisen  und
in  solcher  fortzuführen  sind.

Kriegs-Ministerium.
Im  Auftrage
v.  Podbielski.
No.  943/5  A.  I.  a.

Listenführung  bei  den  Landwehr-Behörden;  —  Löschung  der  Mannschaften  in  den
Stammlisten,  welche  wegen  unerlaubten  Auswanderns  resp.  wegen
Desertion  in  contumaciam  verurtheilt  sind.

Berlin,  den  2.  März  1870.
In  Bezug  auf  §.  41,  1  d  der  Verorduung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden
w.  vom  5.  September  1867,  demgemäß  Mannschaften  in  den  Stammlisten  zu  löschen  sind,  wenn  sie
die  Eigenschaft  als  Preuße  verlieren,  erklärt  sich  das  Departement  auf  ergangene  Anfrage  damit  einverstanden,
  daß  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  wegen  unerlaubten  Auswanderns  resp.
        <pb n="293" />
        —  11  —

wegen  Desertion  in  contumsciam  verurtheilt  find,  sogleich  nach  beendetem  gerichtlichen  Verfahren  in
den  Stammlisten  gestrichen  werden.  Dagegen  bleiben  diese  Mannschaften  in  besonders  anzulegenden
Hitfslisten  so  lange  fortzuführen,  bis  sie  die  betreffende  Staats-Angehörigkeit  verloren  haben.
Kriegs-Ministerium.  Allgemeines  Kriegs-Departement.
v.  Podbielski.  v.  Karczewski.
Nr.  460/2.  A.  I.  a.

Napporte  von  den  Offizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  des  5.  57.
Eisenbahn-Bataillons.
Berlin,  den  6.  Mai  1872.

Es  wird  hiermit  bestimmt,  daß  die  Offiziere  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  des  Eisenbahn-Bataillons
  fortan  in  besonderen,  den  Rapporten  des  Garde-Korps  als  Anlage  beizufügenden
Rapporten  und  zwar  Infanterie-Brigadeweise  in  folgenden  Unter-Abtheilungen:

Offiziere,

Unteroffiziere,

Spielleute,

Gemeine,

Summa  ercl.  Offiziere
zu  führen  sind.

Die  Linien-Infanterie-Brigaden  haben  die  ihnen  halbjährlich  von  den  Landwehr--Bezirks-Kommandos
  zugehenden  Rapporte  in  eine  summarische  Nachweisung  zusammenzustellen  und  solche  bis  zum
5.  Juni  resp.  5.  Dezember  jeden  Jahres  dem  Eisenbahn-Bataillon  einzusenden,  welches  letztere  seinen
Rapport  dem  General-Kommando  des  Garde-Korps  einzureichen  hat.

Kriegs-Ministerium.

Graf  v.  Noon.
Nr.  766/12.  71.  A.  I.  a.

Betrifft  die  Entlassungs-Scheine  der  als  invalide  ausscheidenden  Mannschaften.  Schema  1.
Berlin,  den  31.  Dezember  1867.
Zur  Behebung  von  Zweifeln  wird  hierdurch  Folgendes  bestimmt:
Die  Militair-Paß-Formulare  (Schema  1  zur  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden
  r2c.  vom  5.  September  1867)  sind  auch  bei  Entlassung  der  als  temporair  oder  dauernd
halb=  oder  ganz-invalide  ausscheidenden  Mannschaften  zu  benutzen  und  in  solchem  Falle,  wie  nachstehend
  angegeben,  abzuändern:
1)  Bei  den  als  dauernd  halb=  oder  ganz-invalide  ausscheidenden  Mannschaften  ist  auf  der  Titelseite
  „Militairpaß“  zu  durchstreichen  und  dafür  zu  setzen:  „Entlassungs-Schein.“
2)  Auf  Seite  X  (10)  ist  zu  bemerken:  „als  temporair  (dauernd)  halb=  (ganz-)  invalide  entlassen“,
        <pb n="294" />
        —  12  —.

auch  der  Tag  anzugeben,  bis  zu  welchem  (iuclusive)  der  Betreffende  sich  in  Verpflegung  befunden.
  Alles  Uebrige  auf  Seite  X  bis  XllI,  was  nicht  den  Verhältnissen  nach  ausgefüllt  werden
kann  oder  ausgefüllt  werden  muß,  ist  zu  durchstreichen.

3)  Auf  Seite  14  wird  der  Wortlaut  nebst  Datum  der  Anerkennungs-Verfügung  mit  dem  terminus
a  quo  des  Pensions-Empfanges  und  der  Zahlungsstelle,  behufs  Legitimation  des  Pensionairs
bei  letzterer,  eingetragen  und  hierunter  (statt  auf  Seite  12)  Datum  der  Ausfertigung  und  Unterschrift
  der  ausfertigenden  Behörde  gesetzt.

Kriegs-Ministerium.
Im  Auftrage:
v.  Podbielski.
Nr.  707/11.  1.  A.  a.

Schema  6.  Stammlisten-Formulare  betreffend.
Berlin,  den  29.  Januar  1870.

In  dem  Stammlisten-Schema  6  zur  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-=Behörden
  2c.  vom  5.  September  1867  —  ist  die  Ruprik  26  „Hat  den  Anspruch  auf  die  Dienstauszeichnung
  verwirkt“  entbehrlich  und  bei  Neuanfertigung  von  Formularen  wegzulassen.

Dies  wird  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  die  Zahl  der  Rubriken  in  der  Stammlliste
sich  hiernach  von  29  auf  28  verringert.

Allgemeines  Kriegs-Departement.  Armec-Abtheilung  A.
v.  Karczewski.  v.  Brauchitsch.

Nr.  732/1  A.  I.  a.

N#a———

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="295" />
        W  28.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  8.  August  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.  -
VerfügungenderDepaktements.Verfügung,betreffenddielekmacopocsaGermanien.—Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ausstellung  von  ärztlichen  Attesten  an  militärpflichtige  in  Rußland  lebende
  Deutsche.  —  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Ver  fügungen  der  Departements.

A.  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Pharmacopoea  Germanica.

Da  nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts  vom  1.  Juni  1872  (Reichsgesetzblatt
  Nro.  17  Seite  172)  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  22.  Mai  d.  J.
beschlossen  hat,  daß  das  Arzneibuch,  welches  unter  dem  Titel  „Pharmacopoea  Germanicat
von  einer  durch  den  Bundesrath  eingesetzten  Kommission  festgestellt  und  in  dem  Verlage
der  Königlich  Preußischen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (N.  v.  Decker)  zu  Berlin
        <pb n="296" />
        250

erschienen  ist,  mit  dem  1.  November  d.  J.  an  die  Stelle  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  geltenden  Pharmacopöen  zu  treten  habe,  so  wird  hiedurch  Nachstehendes  verfügt:
S.  1.

Vom  1.  November  d.  J.  an  ist  nach  der  Pharmacopoea  Germanica  in  sämmtlichen
Apotheken  des  Königreichs  zu  dispensiren.  Die  Apotheker  haben  daher  sich  Exemplare
derselben  anzuschaffen  und  alle  sonst  erforderlichen  Vorbereitungen  bis  zu  jenem  Termin
vollständig  zu  treffen.

§.  2.

Die  Gesundheitsbeamten,  Aerzte,  Wund=  und  Hebärzte  haben  sich  mit  den  Bestimmungen
  der  Pharmacopoea  Germanica  genau  bekannt  zu  machen  und  nach  denselben  zu
benehmen.

8.  3.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  diese  Verfügung  noch  besonders  zur  Kenntniß

der  Apotheker  und  des  ärztlichen  Personals  zu  bringen.
Stuttgart,  den  16.  Juli  1872.
Sick.

B)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausstellung  von  ärztlichen  Attesten  an  militärpflichtige  in  Rußland
lebende  Deutsche.

Auf  Grund  einer  Mittheilung  des  Reichskanzleramts  vom  22.  Mai  1872  und  des
Beschlusses  des  Bundesraths  vom  25.  März  1872  wird  den  Ersatzbehörden  hiemit  zur
Nachachtung  bekannt  gegeben,  daß  Atteste,  welche  von  dem

Dr.  Lehwes  in  St.  Petersburg,

Dr.  v.  Buttlar  in  Moskau  und

Dr.  Reinmann  in  Kieff
über  die  durch  körperliche  Gebrechen  hervorgerufene  Dienstuntauglichkeit  von  im  Inneren
Rußlands  lebenden  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  ausgestellt  sind,  als  vollgültig
        <pb n="297" />
        251
zu  betrachten  sind  und  die  Ausstellung  von  Ausmusterungsscheinen  erfolgen  kann,  ohne
daß  sich  die  Betreffenden  persönlich  vor  den  Ersatzbehörden  stellen.
Stuttgart,  den  8.  Juli  1872.

Der  Minister  des  Innern:  Der  Kriegs-Minister:
Sick.  v.  Suckow.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.

In  Folge  der  Betriebs-Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Weil  der  Stadt  —  Nagold
sind  an  den  Stationen  Schaffhausen,  Alt-Hengstett,  Teinach,  Wildberg,  Emmingen
und  Nagold  zur  Kontrolirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,
welche  im  Verkehr  mit  anderen  Zollvereinsstaaten  einer  inneren  Steuer  oder  einer  Uebergangsabgabe
  unterliegen,  Grenzsteuerämter  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  24.  Juli  1872.
Für  den  Minister:
Direktor  Necker.

Die  unterm  8.  Juli  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  21  des  Reichsgesetzblaites  enthält:
1)  den  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Großbrittanien.  Vom  14.  Mai
1872.
2)  den  Additionalvertrag  zum  Postvertrage  mit  Rußland.  Vom  26/14.  Mai  1872.
3)  eine  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte  und  Apotheker.
Vom  28.  Juni  1872.
4)  Ernennung  von  Konfuln  und  Vice-Konsuln  des  Deutschen  Reichs.
Die  unterm  10.  Juli  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  22  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
1)  das  Gesetz,  betreffend  die  Gebühren  und  Kosten  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs.
Vom  1.  Juli  1872.
2)  das  Gesetz,  betreffend  den  Orden  der  Gesellschaft  Jesu.  Vom  4.  Juli  1872.
        <pb n="298" />
        252

3)  eine  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Orden  der  Gesellschaft
  Jesu.  Vom  5.  Juli  1872.

4)  den  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Portugal.  Vom  2.  März
1872.

Die  unterm  16.  Juli  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  23  des  Reichsgesetzblatts  enthält:

1)  das  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  für  das  Jahr  1872.  Vom  5.  Juli
1872.

2)  die  Spezial-Konvention  zwischen  Deutschland  und  Frankreich,  die  Zahlung  des  Restes  derfranzösischen
  Kriegskosten-Entschädigung  r2c.  betreffend.  Vom  29.  Juni  1872.

3)  eine  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schiffsvermessungs-Ordnung.  Vom  5.  Juli  1872.

4)  die  Zuweisung  des  südlichen  Theils  der  Dardanellen  an  den  Jurisdictionsbezirk  des  Kaiserlich
Deutschen  Vicekonsuls  Grosse  in  den  Dardanellen.

5)  Exequatur-Ertheilung.

6)  Berichtigung  der  Nro.  18  des  Reichsgesetzblatts  für  1872.

Die  unterm  24.  Juli  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  24  des  Reichsgesetzblatts  enthält:

1)  das  Gesetz,  betreffend  die  französische  Kriegskosten-Entschädigung.  Vom  8.  Juli  1872.

2)  eine  Bekanntmachung,  betreffend  den  mit  der  Regierung  der  Vereinigten  Königreiche  Schweden
und  Norwegen  vereinbarten  gegenseitigen  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.  Vom  11.  Juli
1872.

3)  eine  Bekanntmachung,  betreffend  die  Umrechnung  der  Uebergangsabgaben  von  Bier,  Branntwein
  und  geschrotetem  Malz,  beziehungsweise  die  Steuervergütungen  bei  der  Ausfuhr  der  genannten
  Erzeugnisse  nach  Maßgabe  der  durch  die  Maß=  und  Gewichts-Ordnung  vom  17.  August
  1868  eingeführten  metrischen  Maße.  Vom  18.  Juli  1872.

Die  unterm  27.  Juli  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  25  des  Reichsgesetzblatts  enthält:

1)  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  vdas
Jahr  1873.  Vom  10.  Juli  1872.

2)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Etats  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  für  das
Jahr  1873.  Vom  10.  Juli  1872.

3)  die  Bestimmung  der  Jurisdiktionsbezirke  der  Kaiserlich  Deutschen  Konsuln  in  China.

4)  die  Ernennung  von  Consuln  des  Deutschen  Reichs.

G##a###  \

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="299" />
        253
*  29.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  13.  August  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.  s
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Konzessions-Ertheilung  zum
Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von  Metzingen  nach  Urach.  —  Helanptmachung,  betreffend  die  Aufbebung
  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Fachsenfeld,  Oberamts  Aalen.  —  Verfügung,
etreffend  die  Eichung  und  den  Gebrauch  offener  hölzerner  Flüssigkeitsmaaße.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Konzessions-Ertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn
von  Metzingen  nach  Urach.
Nachdem  zufolge  Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
7.  März  d.  J.  der  durch  Statut  vom  ½.  ##  unter  dem  Namen  „Ermsthalbahn-Gesellschaft"
  mit  dem  Wohnsitz  in  Stuttgart  errichteten  Actien-Gesellschaft  in  Gemäßheit  des
Art.  6  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  die  Konzession
  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von  der  Station  Metzingen  der  Oberneckarbahn
  nach  Urach  ertheilt  worden  ist,  so  wird  der  Inhalt  der  Konzessionsurkunde
nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  20.  Juli  1872,  Wächter.
        <pb n="300" />
        254
Konzessions-Arkunde

für  die  Zweigbahn
von  Metzingen  nach  Urach.
Ermsthal-Bahn.

Der  durch  Statut  vom  ?.  1872  unter  dem  Namen  „Ermsthalbahngesellschaft"
mit  dem  Wohnsitz  in  Stuttgart  errichteten  Actiengesellschaft  wird  —  gemäß  Hoöchster
Entschließung  vom  7.  März  1872  auf  Grund  des  Art  6  des  Gesetzes  vom  18.  April
1843,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Zweigbahn  von  Metzingen  nach  Urach  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  ertheilt.

§.  1.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  die  zur  Ausführung  der  Zweigbahn  und  zur  Einmündung
  derselben  in  die  obere  Neckarbahn  erforderlichen  Arbeiten  binnen  drei  Jahren
von  Ertheilung  der  Konzession  an  auf  ihre  Kosten  und  Gefahr  so  herzustellen,  daß  dieselbe
  nach  Ablauf  dieser  Frist  in  allen  ihren  Theilen  dem  Betrieb  übergeben  werden
  kann.

Treten  vor  Ablauf  dieser  Frist  Ereignisse  ein,  welche  den  Beginn  oder  die  Fortsetzung
  des  Baues  ohne  Schuld  der  Gesellschaft  wesentlich  erschweren,  so  kann  auf  Ansuchen
  der  Gesellschaft  eine  Verlängerung  dieser  Frist  gewährt  werden.

§.  2.

Für  die  Einhaltung  des  in  §.  1  bestimmten  Vollendungstermins,  sowie  der  Konzessionsbedingungen
  überhaupt  hat  die  Gesellschaft  binnen  zwei  Monaten  nach  ertheilter
Konzession  eine  Kaution  von  40,000  fl.  durch  faustpfändliche  Hinterlegung  von  4½  oder
5%  igen  württembergischen  Staatsschuldverschreibungen,  welche  zum  Nennwerth  angenommen
  werden,  zu  leisten.

Ehe  dieser  Kautionsbetrag  der  K.  Eisenbahnbau-Kommission  übergeben  ist,  treten
die  für  die  Gesellschaft  aus  der  Konzession  abzuleitenden  Rechte  nicht  in  Wirksamkeit
(zu  vergleichen  §.  29.  Ziff.  1).

Nach  Vollendung  und  Inbetriebsetzung  der  Bahn  wird  die  Kaution  zur  Hälfte
zurückgegeben.
        <pb n="301" />
        255

Die  näheren  Bestimmungen  bezüglich  der  Haftung  dieser  Kaution  sind  in  8.  28
enthalten.

8.  3.

Die  künftige  Anlage  und  Konzessionirung  von  Eisenbahnen,  Kanälen,  Wasserbauten,
Staatsstraßen,  Nachbarschafts-  und  Markungswegen,  welche  sich  an  die  Ermsthalbahn
anschließen,  dieselbe  kreuzen  oder  in  derselben  Richtung  neben  ihr  herlaufen,  ist  vorbehalten
  und  steht  der  Gesellschaft  weder  eine  Einsprache  gegen  dieselbe,  noch  ein  Entschädigungsanspruch
  deßhalb  zu.

Auch  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  den  unmittelbaren  Anschluß  anderer  Eisenbahnen,
  insbesondere  auch  die  Anlage  von  Schienenverbindungen  mit  gewerblichen  und
andern  Etablissements  an  der  Bahn  zu  gestatten  und  sich  dem  von  der  Staatsregierung
rücksichtlich  dieses  Anschlusses  und  des  diesfälligen  Betriebsdienstes  getroffenen  Anordnungen
  zu  unterwerfen.  Es  kann  jedoch  für  Schienenverbindungen  mit  gewerblichen  und
andern  Etablissements  nach  erfolgter  Herstellung  der  Ermsthalbahn  die  Einmündung  in
dieselbe  ohne  besondere  Vereinbarung  mit  der  Gesellschaft  nur  auf  den  Stationen  der
Bahn  verlangt  werden.

Sovweit  durch  solche  neue  Anlagen  Aenderungen  an  der  bereits  erbauten  Ermsthalbahn
  nöthig  werden,  sind  dieselben  auf  Kosten  des  Unternehmers  der  neuen  Anlage  herzustellen,
  mit  Ausnahme  jedoch  der  zur  Sicherung  des  Bahnbetriebs  auf  der  Ermsthalbahn
  selbst  gegen  die  neuen  Anlagen  nöthigen  Bahnabschlüsse,  Einfriedigungen  rc.,  deren
Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten,  sowie  der  dadurch  veranlaßte  erhöhte  Aufwand
für  Bahnbewachung,  von  der  Gesellschaft  zu  tragen  sind.

S.  4.

Längstens  binnen  drei  Monaten  nach  ertheilter  Konzession  hat  die  Gesellschaft  einen
Detailplan  über  die  Zugsrichtung,  die  Steigungsverhältnisse,  Haltpunkte,  Brücken  und
Durchlässe,  Wegübergänge  2c.  in  doppelter  Ausfertigung  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  zur  Prüfung  und  Genehmigung  zu  übergeben.  In  gleicher
Weise  sind  spätestens  Ein  Jahr  nach  der  Konzessionsertheilung  Detailentwürfe  über  die
Oberbaukonstruktion,  die  Hochgebäude,  Geleiseanlagen  und  mechanische  Ausstattung  der
Bahnhöfe  und  Stationen  2c.  dem  Ministerium  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Für  die  Anlage  und  Konstruktion  der  vorerst  nur  mit  Einem  Geleise  herzustellenden
  Bahn  sind  die  auf  Grund  der  Art.  42  und  43  der  Reichsverfassung  zu  erlassenden
        <pb n="302" />
        256

Normen  —  sowie  die  allgemeinen  im  deutschen  Eisenbahnverein  gültigen  Grundsätze,  beziehungsweise,
  soweit  nach  dem  Ermessen  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  die  Rücksichten  auf  die  lokale  Bedeutung  der  Zweigbahn  es  zulassen,  die  von  dem
deutschen  Eisenbahnverein  aufgestellten  Grundzüge  für  die  Gestaltung  der  sekundären
Eisenbahnen  mit  normaler  Spurweite  maßgebend.  Auf  der  Zweigbahn  sollen  nur  solche
Lokomotiven  verwendet  werden,  beziehungsweise  von  der  Staatsbahn  auf  dieselbe  übergehen,
  deren  Achsenbelastung  200  Ctr.  (incl.  Achse  und  Räder)  nicht  übersteigt  und  ist
die  Tragfähigkeit  des  Oberbaues  der  Zweigbahn  dieser  Belastung  entsprechend  zu  normiren.
  Größere  Brücken  rc.  sind  jedoch  so  zu  konsiruiren,  daß  sie  diejenige  Tragfähigkeit
  haben,  welche  für  die  Staatsbahnbauten  bestimmt  ist,  oder  wenigstens  so,  daß  sie
leicht  bis  zu  diesem  Maß  verstärkt  werden  können.

Ebenso  soll  der  Gesellschaft  gestattet  sein,  die  Hochbauten  auf  das  nothwendigste
Bedürfniß  zu  beschränken  und  nach  Umständen  nur  provisorisch  herzustellen.

Die  zum  Anschluß  der  Zweigbahn  an  die  Staatsbahn  auf  dem  Bahnhof  Metzingen
nöthigen  Bauten  und  Einrichtungen  bleiben  besonderer  Verständigung  mit  der  Eisenbahndirektion
  vorbehalten.  Dabei  wird  der  Grundsatz  festgehalten  werden,  daß  die  Mitbenützung
  der  für  den  gemeinschaftlichen  Dienst  bestimmten  Geleise,  Lokale  und  Einrichtungen,
  soweit  solche  auf  dem  Bahnhof  Metzingen  bereits  vorhanden  sind,  der  Gesellschaft
  unentgeldlich  eingeräumt  werden  soll,  wogegen  dieselbe  an  dem  Aufwand  für  Neuherstellung
  oder  Erweiterung  solcher  gemeinschaftlichen  Geleise,  Lokale  und  Einrichtungen
die  Hälfte,  die  Kosten  der  speziell  für  den  Dienst  der  Zweigbahn  bestimmten  Geleise,
Lokale  und  Einrichtungen  allein  zu  tragen  hat.

8.  5.

Aenderungen  und  Erweiterungen  des  genehmigten  Plans,  welche  die  Gesellschaft  vor,
während  oder  nach  der  Ausführung  vorzunehmen  wünscht,  unterliegen  gleichfalls  der  Genehmigung
  des  K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Sollten  von  der  Verkehrsbehörde  im  Interesse  des  Verkehrs  und  der  Sicherheit  des
Betriebs  neue  Anlagen  und  Einrichtungen  für  nothwendig  befunden  werden,  welche  auf
der  Staatsbahn  bereits  eingeführt  sind  und  welche  auf  die  Verhältnisse  einer  sekundären
Bahn  mit  normaler  Spurweite  (vergl.  §.  4.  Abs.  2.)  anwendbar  sind,  so  ist  die  Gesellschaft
  verpflichtet,  solche  auf  Verlangen  auch  auf  der  Zweigbahn  auf  ihre  eigenen
Kosten  herzustellen.
        <pb n="303" />
        257

S.  6.

Soweit  die  Bahnanlage  Aenderungen  an  Staatsstraßen  oder  öffentlichen  Flüssen
mit  sich  bringt,  ist  für  die  betreffenden  Theile  des  Plans  außerdem  die  Zustimmung
des  K.  Ministeriums  des  Innern  einzuholen.

Aenderungen  oder  Neuanlagen  an  sonstigen  öffentlichen  Wegen,  an  Wasserläufen,
Brücken,  Bewässerungsaulagen,  Uferbauten,  Brunnenleitungen,  Güterzufahrten,  Einfriedigungen
  u.  dergl.,  welche  durch  den  Bahnbau  bedingt  sind,  beziehungsweise  welche
zur  Sicherung  gegen  die  aus  dem  Bahnbetrieb  entstehenden  Gefahren  für  nöthig  erkannt
werden,  sind  ausschließlich  auf  Kosten  der  Gesellschaft  herzustellen.

Die  jedenfalls  vor  dem  Beginn  des  Baues  vorzunehmenden  Verhandlungen  mit  den
betreffenden  Gemeinden,  resp.  einzelnen  Interessenten  über  solche  Aenderungen  und  neue
Anlagen  haben  unter  der  Leitung  eines  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  zu  bestellenden  Kommissärs  zu  geschehen.

Vor  der  von  demselben  anzuberaumenden  Tagfahrt  ist  den  sämmtlichen  Interessenten
  die  Einsichtnahme  des  Plans  zu  ermöglichen,  sind  zu  diesem  Zwecke  für  jede  einzelne
Gemeindemarkung  Auszüge  aus  dem  genehmigten  Plan  zu  fertigen  und  der  Gemeindebehörde
  zuzustellen.

Soweit  über  die  fraglichen  Aenderungen  eine  gütliche  Verständigung  mit  der  Gemeindebehörde
  und  sonstigen  Interessenten  nicht  erzielt  wird,  sind  deren  Einwendungen
gegen  den  Plan,  beziehungsweise  Anträge  auf  Aenderungen  desselben,  von  dem  Kommissär
  entgegenzunehmen  und  darüber  an  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  behufs  der  Herbeiführung  der  Entscheidung  über  die  Einwendungen  und  Anträge
zu  berichten.

S.  7.

Hinsichtlich  der  erzwungenen  Abtretung  des  für  die  Ausführung  der  Bahn  erforderlichen
  Eigenthums  kommt  der  §.  30  der  Verfassungsurkunde  zur  Anwendung.

Das  gegen  die  Grundeigenthümer  und  sonstige  Berechtigte,  mit  welchen  ein  gütlicher
Abtretungs-Vertrag  nicht  zu  Stande  kommt,  einzuleitende  Expropriationsverfahren  findet
unter  der  Leitung  der  Eisenbahnbau-Commission  statt.

Derselben  sind  über  diejenigen  Fälle,  in  welchen  die  Zwangsenteignung  nöthig  wird,
für  jede  Gemeindemarkung  eine  Zusammenstellung  der  betreffenden  Grundstücke  mit  genauer
  Bezeichnung  der  Stellen  nach  Katasternummer,  Kulturart,  Meßgehalt  und  Angabe
        <pb n="304" />
        258
des  vorläufig  angenommenen  Bahnbedarfs,  sowie  eine  Beurkundung  der  Gemeindebehörde
über  die  an  diesen  Grundstücken  bestehenden  Rechtsverhältnisse,  endlich  eine  protokollarische
  Erklärung  der  betreffenden  Eigenthümer  oder  sonstigen  Berechtigten  darüber,  ob
sie  die  Nothwendigkeit  der  Abtretung  anerkennen  oder  aus  welchem  Grunde  sie  dieselbe
bestreiten  wollen,  vorzulegen.

Nachdem  von  der  Eisenbahnbaukommission  die  Entscheidung  des  K.  Geheimenraths
über  die  bestrittene  Nothwendigkeit  der  Abtretung  herbeigeführt  worden  ist,  läßt  dieselbe,
als  die  durch  den  8.  30  der  Verfassungsurkunde  vorgezeichnete  Verwaltungsbehörde,  durch
einen  Kommissär  unter  Beiziehung  beeidigter  Sachverständiger  die  Schäzung  der  abzutretenden
  Eigenthums-  oder  sonstigen  Rechte  vornehmen.  Auf  Grund  dieser  Schäzung
wird  sodann  die  den  Berechtigten  zu  gewährende  Entschädigung  festgesetzt  und  die  Zwangsenteignung
  gegen  vorgängige  Ausbezahlung,  beziehungsweise  gerichtliche  Hinterlegung  dieser
  Entschädigung  und  vorbehältlich  der  den  Expropriaten  gemäß  §.  30  der  Verfassungsurkunde
  zustehenden  Betretung  des  Rechtswegs  ausgesprochen.

8.  8.

Während  der  Dauer  des  Baues  übt  die  Eisenbahnbaukommission  durch  von  ihr
zu  bezeichnende  Kommissäre  ein  unbeschränktes  Aufsichtsrecht  darüber  aus,  daß  sämmtliche
  Arbeiten  genau  nach  den  genehmigten  Planen  und  gemäß  den  Vorschriften  der
gegenwärtigen  Bedingungen  ausgeführt  werden.

Funde  von  wissenschaftlichem  oder  künstlerischem  Werth,  welche  beim  Bau  der
Bahn  zu  Tage  gefördert  werden,  sind  möglichst  unbeschädigt  zu  erhalten  und  den  öffentlichen
  Sammlungen  des  Staats  gegen  entsprechende  Vergütung  anzubieten.

8.  9.

Bei  Kreuzung  der  Bahn  mit  Staatsstraßen  oder  andern  öffentlichen  Wegen  hat
die  Gesellschaft  jederzeit  auf  ihre  Kosten  alle  diejenigen  Maßregeln  zu  treffen,  welche
erforderlich  sind,  um  den  Verkehr  auf  diesen  Straßen  und  Wegen  gegen  jede  Unterbrechung
  und  Gefährdung  durch  die  Arbeiten  der  Bahn  sicher  zu  stellen.  Die  Herstellung
  provisorischer  Wegverbindungen,  Brücken  2c.,  wo  solche  zu  genanntem  Zwecke
nöthig  ist,  fällt  der  Gesellschaft  zur  Last.

Die  Frist  zu  Herstellung  und  die  Dauer  derartiger  provisorischer  Vorkehrungen
werden  von  der  Straßenpolizeibehörde  bestimmt.
        <pb n="305" />
        259

Die  bestehenden  Verkehrswege  dürfen  nicht  unterbrochen  werden,  als  bis  die  betreffende
  (Wasser=  und)  Straßenbauinspektion  die  provisorischen  Bauten  untersucht  und
sich  dahin  ausgesprochen  hat,  daß  sie  die  gehörige  Festigkeit  besitzen  und  für  den  Verkehr
die  erforderliche  Sicherheit  gewähren.

S.  10.

Nach  Vollendung  sämmtlicher  Arbeiten  hat  die  Gesellschaft  auf  ihre  Kosten  die
Vermarkung  und  Vermessung  der  zur  Bahn  verwendeten  Grundfläche  vornehmen  zu
lassen,  sowie  vollständige  Plane  nebst  einer  Beschreibung  der  Bahn  mit  ihren  Zubehörden
  dem  Ministerium  zu  übergeben.

In  gleicher  Weise  ist  dem  Ministerium  behufs  Ausmittlung  des  im  Fall  des
Rückkaufs  der  Bahn  gemäß  Art.  9  des  Eisenbahngesetzes  zu  erstattenden  Anlagekapitals
eine  genaue  und  vollständig  abgeschlossene  Rechnung  über  die  Kosten  des  Bahnbaues
vorzulegen.

In  das  hienach  sich  ergebende  Baukapital  darf  der  Werth  etwaiger  von  Dritten  zu
Zwecken  des  Bahnbaues  gemachter  Schenkungen  so  wenig  eingerechnet  werden,  wie  die
durch  Verschulden  der  Gesellschaft  oder  ihrer  Organe  zur  Ungebühr  erwachsenen  Baukosten.


Die  gleichen  Ausfertigungen  sind  bezüglich  der  später  nach  der  Inbetriebsetzung  der
Bahn  hergestellten  Ergänzungs=  und  Erweiterungsbauten  zu  übergeben.

S.  11.

Die  Veräußerung,  Verpachtung,  Verpfändung  oder  sonstige  Belastung  der  Bahn
im  Ganzen  oder  einzelner  für  den  Bahnbetrieb  wesentlicher  Theile  derselben  ist  der
Gesellschaft  ohne  Genehmigung  der  Staatsregierung  nicht  gestattet.

12

Der  Betrieb  der  Bahn  kann  an  Dritte  ohne  Zustimmung  der  K.  Staatsregierung

nicht  überlassen  werden.
§.  13.

Die  Eröffnung  der  Eisenbahn  für  den  öffentlichen  Verkehr  kann  nicht  eher  stettfinden,
  als  bis  nach  vorgängiger  genauer  Prüfung  des  Schienenwegs  und  der  übrigen
Betriebseinrichtungen  durch  von  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
zu  bestellende  Kommissäre  von  der  K.  Staatsregierung  die  Erlaubniß  hiezu  ertheilt
worden  ist.
        <pb n="306" />
        260

8.  14.

Die  Bahn  und  ihre  Zubehörden  sind  nach  ihrer  Inbetriebsetzung  stets  in  gutem
Zustand  zu  unterhalten.

Der  Zustand  der  Bahn  und  ihrer  Zubehörden  wird  wenigstens  jährlich  einmal
durch  einen  von  der  K.  Eisenbahndirektion  zu  bezeichnenden  Beamten  der  Staatseisenbahnverwaltung
  auf  Kosten  der  Gesellschaft  untersucht.

Wenn  sich  hiebei  Mängel  herausstellen  sollten,  welche  eine  Störung  oder  Gefährdung
  des  Betriebs  befürchten  lassen,  so  werden  die  erforderlichen  Arbeiten  von  der  Kgl.
Eisenbahn-Direktion  —  nachdem  eine  vorherige  zweimalige  von  acht  zu  acht  Tagen  zu
wiederholende  Aufforderung  vergeblich  geblieben  ist  —  auf  Kosten  der  Gesellschaft  angeordnet
  und  eingeleitet.

Jst  durch  den  schadhaften  Zustand  der  Bahn  deren  Benützung  bereits  unmöglich
geworden,  und  somit  Gefahr  auf  dem  Verzug,  so  ist  die  K.  Eisenbahndirektion  berechtigt,
  sofort  ohne  Einhaltung  der  obigen  Fristen  auf  Kosten  der  Gesellschaft  das  Nöthige
vorzukehren.

§.  15.

Von  den  für  den  Betrieb  anzuschaffenden  Maschinen,  Wagen  und  sonstigen  Transportmitteln
  sind  zuvor  genaue  Zeichnungen  der  K.  Eisenbahndirektion  zur  Prüfung  vorzulegen
  und  darf  keine  neue  Maschine  auf  der  Zweigbahn  in  Gebrauch  gesetzt  werden,
ehe  hiezu  von  der  K.  Eisenbahn-Direktion  nach  vorgängiger  Prüfung  derselben  die  Erlaubniß
  ertheilt  ist.

Die  selbstständige  Führung  einer  Maschine  darf  keiner  Person  anvertraut  werden,
welche  nicht  die  für  die  Lokomotivführer  der  Staatsbahn  bestehende  Prüfung  mit  Erfolg
abgelegt  hat.
"  F.  16.

Die  Anstellung  der  leitenden  Betriebobeamten,  sowie  der  Bahnhofs=  und  Stationsvorstände
  ist  von  der  Bestätigung  des  K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten
abhängig.

Diese  Beamten,  sowie  die  übrigen  Bediensteten  der  Zweigbahn  haben  denselben  Befähigungsnachweis
  beizubringen,  welcher  für  Beamte  der  gleichen  dienstlichen  Stellung  beie
der  K.  Staatsbahn  verlangt  wird.

Die  leitenden  Betriebsbeamten,  Bahnhofs=  und  Stationsvorstände  werden  von  der
        <pb n="307" />
        261

K.  Eisenbahndirektion  auf  die  Einhaltung  der  gegenwärtigen  Konzessionsbedingungen  und
insbesondere  der  in  §.  17  und  §.  18  erwähnten  bahnpolizeilichen  und  Dienstvorschriften
vereidigt.

Ebenso  werden  sämmtliche  Bedienstete  der  Zweigbahn,  welchen  bahnpolizeiliche  Verrichtungen
  übertragen  sind,  von  der  nach  §.  17  zu  bezeichnenden  Polizeistelle  gleich  den
betreffenden  Dienern  der  Staatsbahn  in  Pflichten  genommen.

§.  17

Alle  jetzigen  und  künftigen  polizeilichen  Vorschriften,  welche  für  die  Staatsbahn  Geltung
  haben,  finden  auch  für  die  Zweigbahn  und  ihren  Betrieb  Anwendung  und  können
außerdem  von  der  zuständigen  Behörde  besondere  bahnpolizeiliche  Anordnungen  für  den
Betrieb  der  letzteren  erlassen  werden.

Das  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  wird  diejenige  Bahnpolizeistelle
  der  Staatsbahn  bezeichnen,  welche  die  durch  Art.  4  und  5  des  Gesetzes  vom  2.  Oktober
  1845,  betreffend  die  Verwaltung  der  Eisenbahnpolizei,  den  Eisenbahnstellen  eingerdumten
  Strafbefugnisse,  außer  den  der  K.  Eisenbahndirektion  selbst  vorbehaltenen  Fällen,
auf  der  Zweigbahn  ausüben  wird.

8.  18.

Die  für  die  Staatsbahn  erlassenen  Dienstvorschriften  und  Betriebsreglements  treten
für  den  Betrieb  der  Zweigbahn  von  selbst  in  Wirksamkeit.

Abweichungen  von  denselben  können,  soweit  solche  unbeschadet  der  Ordnung  und  Sicherheit
  des  Betriebs,  beziehungsweise  der  in  Gemäßheit  des  Art.  43  der  deutschen  Reichsverfassung
  erlassenen  Vorschriften  oder  der  Bestimmungen  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs
  über  den  Eisenbahntransport  als  zulässig  erscheinen,  nur  mit  Genehmigung  des
K.  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  auf  der  Zweigbahn  eingeführt  werden.

8.  19.

Die  Tarife  und  Tarifbestimmungen  für  den  Personen=  und  Güterverkehr  unterliegen
der  Genehmigung  der  K.  Eisenbahndirektion,  welche  bei  Tarifänderungen  zugleich  den
Einführungstermin  derselben  bestimmt.  ·

Die  Tarife  sollen  behufs  des  erleichterten  Anschlusses  derselben  an  diejenigen  der
Staatsbahn  mit  den  Einheitssätzen  und  Tarifbestimmungen  der  Staatsbahn  möglichst  in
Uebereinstimmung  gebracht  werden,  soweit  nicht  die  besondern  Verhältnisse  der  Zweigbahn
eine  Abweichung  begründen.

2
        <pb n="308" />
        262

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  allen  ihr  von  der  K.  Eisenbahndirektion  bezeichneten
  Stationen  der  Staatsbahn  direkte  Tarifsätze  einzuführen.

Von  Frachtermäßigungen,  welche  die  Gesellschaft  einzelnen  oder  mehreren  Aufgebern
zu  gewähren  sich  veranlaßt  findet,  ist  der  K.  Eisenbahndirektion  stets  Anzeige  zu  machen,
und  können  von  dieser  solche  Frachtermäßigungen,  sobald  sie  in  einem  Fall  zugestanden
worden  sind,  für  gültig  gegenüber  allen  Aufgebern  und  für  unter  gleichen  Voraussetzungen
auf  alle  Transporte  derselben  Gattung  anwendbar  erklärt  werden.

Auch  darf  die  Gesellschaft  ohne  Genehmigung  der  Eisenbahndirektion  weder  unmittelbar
  noch  mittelbar  mit  anderen  Unternehmungen  für  den  Transport  von  Personen  und
Gütern  Uebereinkünfte  treffen,  welche  nicht  allen  andern  Unternehmungen  der  gleichen  Art
für  Transporte  in  derselben  Verkehrsrichtung,  welche  von  ihnen  auf  die  Zweigbahn  übergehen
  und  umgekehrt,  zu  Gute  kommen.  In  Beziehung  auf  die  gegenseitige  Benützung
des  Transportmaterials  der  Staatsbahn  und  der  Zweigbahn  wird  besondere  Vereinbarung
getroffen.

Der  Uebergang  der  Wagen  anderer  Eisenbahnverwaltungen  auf  die  Zweigbahn  und
umgekehrt  ist  nach  denselben  Bestimmungen  zu  gestatten,  welche  für  den  Uebergang  fremder
  Wagen  auf  die  württembergische  Staatsbahn  jeweilig  in  Geltung  sind.

8.  20

Militärtransporte,  sowie  die  Benützung  der  Zweigbahn  durch  Landjäger  und  zum
Transport  von  Gefangenen  (und  Irren)  unterliegen  denselben  Bestimmungen,  welche  in
dieser  Beziehung  jeweilig  auf  der  Staatsbahn  eingeführt  sind.

§.  21.

Für  die  Fahrtenpläne  und  dauernde  Aenderung,  sowie  den  Einführungstermin  derselben
ist  die  Genehmigung  der  K.  Eisenbahndirektion  einzuholen,  welche  überdies  jederzeit  berechtigt
  ist,  Aenderungen  der  Abfahrts=  und  Ankunftszeiten  im  Interesse  der  Influenz  der
Züge  der  Staatsbahn  und  der  Postkurse  zu  verlangen;  dagegen  soll  der  Gesellschaft  der
Anschluß  an  jeden  fahrplanmäßig  auf  der  Station  Metzingen  anhaltenden  Zug  der  Staatsbahn,
  sowie  die  Einlage  außerordentlicher  Personen=  und  Güterzüge  nach  vorheriger  Anzeige
  bei  der  Eisenbahndirektion  beziehungsweise  in  dringenden  Fällen  bei  dem  Bahnhofvorstand
  in  Metzingen  nicht  verweigert  werden.

§.  22.
Die  K.  Eisenbahndirektion  übt  auf  Kosten  der  Gesellschaft  durch  einen  von  ihr  zu
        <pb n="309" />
        263

bezeichnenden  Beamten  die  Aufsicht  über  den  Betrieb  der  Zweigbahn  und  insbesondere
über  die  genaue  Einhaltung  der  Konzessionsbedingungen,  die  Beobachtung  der  für  die
Ordnung  und  Sicherheit  des  Betriebs  wesentlichen  Dienstvorschriften,  sowie  der  genehmigten
Tarife  und  Fahrpläne.

Dem  betreffenden  Kommissär  ist  von  allen  auf  den  Bahnbetrieb  bezüglichen  Akten,
Rechnungen  und  Expeditionspapieren  auf  Verlangen  jederzeit  Einsicht  zu  geben.

Dessen  Anordnungen  sind  soweit  sie  derselbe  für  unaufschiebbar  erklärt,  vorbehältlich
der  von  ihm  ohne  Verzug  herbeizuführenden  Entschließung  der  Eisenbahndirektion  und
der  Beschwerde  hiegegen  an  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  zu  beolgen.


f  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  der  Eisenbahndirektion  alljährlich  eine  Uebersicht
über  die  Betriebs=  und  Ertragsergebnisse  der  Zweigbahn  vorzulegen,  auch  derselben  jederzeit
  alle  von  ihr  gewünschten,  auf  den  Bahnbetrieb  bezüglichen  statistischen  Notizen  zu
liefern.

§.  23.

Gegenüber  der  württembergischen  Postanstalt  übernimmt  die  Gesellschaft  folgende  Verpflichtungen:


1)  durch  die  Fahrteneinrichtung  zwischen  Metzingen  und  Urach  müssen  mindestens
täglich  je  zweimalige  ununterbrochene  Postverbindungen  nach  und  von  den  Hauptpostkursen
auf  den  württembergischen  Staatseisenbahnen,  und  zwar  in  beiden  Richtungen  der  oberen
Neckarbahn  in  der  Art  hergestellt  werden,  daß  zum  Uebergang  der  Postsendungen  in
Metzingen  nach  der  oberen  Neckarbahn  und  umgekehrt  so  viel  Zeit  übrig  bleibt,  als  dieses
unter  ähnlichen  Umständen  auf  den  Staatseisenbahnen  der  Fall  ist.

2)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  die  auf  der
Strecke  zwischen  Metzingen  und  Urach  aufkommenden  und  beziehungsweise  über  dieselbe
transitirenden  Postgegenstände,  und  zwar  Briefe,  Zeitungen  und  Päckereien  jeder  Art
mittelst  der  Zweigbahn  zu  befördern.  Der  Postverwaltung  steht  es  frei,  hiezu  alle  Bahnzüge
  oder  nur  einzelne  derselben  zu  benützen.

Die  Postverwaltung  wird  hiefür  an  die  Gesellschaft  eine  angemessene  Entschädigung
bezahlen,  worüber  zwischen  beiden  Theilen  eine  besondere  Uebereinkunft  vorbehalten  bleibt.

Gegen  eine  solche  Vergütung  kann  auch  die  Postverwaltung  von  dem  Eisenbahnpersonal
der  Zweigbahn  die  Vermittlung  d.  h.  die  Uebernahme  und  Uebergabe  geschlossener  Brief-
        <pb n="310" />
        264

und  Zeitungspakete,  sowie  von  Frachtstücken,  vorausgesetzt,  daß  die  letzteren  in  wohlverschlossenen
  (versiegelten  oder  plombirten)  Behältern,  als  Beuteln,  Felleisen,  Körben,
Kisten  rc.  verpackt  sind,  unter  Haftpflicht  der  Gesellschaft,  wie  solche  der  K.  Postverwaltung
  dem  Publikum  gegenüber  obliegt,  nach  Maßgabe  der  Postvorschriften  verlangen.  In
Fällen  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  der  durch  das  Eisenbahnpersonal  vermittelten
Postgegenstände  steht  die  Entscheidung  hinsichtlich  des  Ersatzes  ausschließlich  der  K.  Postdirektion
  zu.

Außerdem  kann  die  Postbeförderung  unter  Begleitung  eines  oder  mehrerer  von  der
Eisenbahnfahrtaxe  befreiter  Postbediensteten  erfolgen

a)  in  den  Eisenbahngepäckwagen  der  Gesellschaft,  in  welchen,  und  zwar  in  4  rädrigen,

wie  in  Brädrigen  Wagen,  die  Hälfte  des  Raums  gegen  die  vertragsmäßige  Vergütung
  dafür  zu  Postzwecken  benützt  werden  kann.

Dieser  Wagenraum  für  den  Posttransport  ist  von  der  Gesellschaft  einzurichten
  und  zu  beleuchten.  Endlich  können  zum  Zwecke  der  Postbeförderung

b)  in  allen  Bahnzügen  nach  freier  Bestimmung  der  Postverwaltung  von  dieser  anzuschaffende

  und  zu  unterhaltende  Eisenbahnpostwagen  verwendet  werden,  für  deren
Beförderung  die,  Selbst=  (Zugs-)  Kosten  von  der  Postkasse  an  die  Gesellschaft  zu
bezahlen  sind.  Bei  Berechnung  der  Zugskosten  dient  diejenige  Vergütung  zur
Grundlage,  welche  von  der  K.  Postverwaltung  an  die  Staatsbahnverwaltung  für
dieselben  Leistungen  zu  entrichten  sind.

3)  Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  für  ihre  Rechnung  keine  Gegenstände  zur  Beförderung
  mit  der  Eisenbahn  zu  übernehmen,  welche  nach  den  in  Württemberg  bestehenden
Gesetzen  dem  Postzwange  unterliegen  und  beziehungsweise  welche  auch  nicht  von  der  Staatseisenbahnverwaltung
  zur  Beförderung  angenommen  werden.

4)  Mit  Reisefreischeinen  der  württembergischen  Postverwaltung  versehene  Personen
und  beziehungsweise  Angehörige  dieser  Postverwaltung  sind  zwischen  Metzingen  und  Urach
unentgeldlich  zu  befördern.

5)  Das  von  der  Postverwaltung  über  die  Strecke  Metzingen  —  Urach  zur  Versendung
  kommende,  für  den  Postbetrieb  bestimmte  Wagenmaterial  (ganze  Wagen  und  Wagentheile)
  sind  um  die  Hälfte  der  tarifmäßigen  Eaquipagentaxen  zu  befördern.

6)  Wird  der  regelmäßige  Postbetrieb  auf  der  Zweigbahn  durch  die  Schuld  der  Gesellschaft
  dergestalt  unterbrochen,  daß  die  Postverwaltung  ihren  Betrieb  einstweilen  durch
        <pb n="311" />
        265

andere  Anstalten  zu  besorgen  genöthigt  wird,  so  ist  der  Unternehmer  zum  Ersatz  des  hiedurch
  veranlaßten  Kostenaufwands  verpflichtet.

7)  Der  Postverwaltung  sind  auf  Verlangen  von  der  Gesellschaft  in  allen  Stationsgebäuden
  der  Zweigbahn  zur  Besorgung  der  Postgeschäfte  die  erforderlichen  Lokalitäten
gegen  entsprechende  Vergütung  zur  Benützung  zu  überlassen,  worüber  sich  die  Postverwaltung
  mit  der  Gesellschaft  besonders  verständigen  wird.

8)  Der  Gesellschaft  wird  die  Portofreiheit  für  ihren  Dienstverkehr  mit  den  nach  den
bestehenden  Vorschriften  zur  Portofreiheit  ebenfalls  berechtigten  inländischen  Behörden,
und  zwar  für  Briefe  und  für  Fahrpoststücke  gewährt.

In  dieser  Hinsicht  soll  die  Verwaltung  der  Zweigbahn  gerade  so  behandelt  werden,
wie  die  württembergische  Staatseisenbahnverwaltung,  weßhalb  auch  der  Gesellschaft  gestattet
  ist,  auf  den  Bahndienst  sich  beziehende  Sendungen  nicht  allein  zwischen  Metzingen
und  Urach,  sondern  auch  jene  dienstliche  Sendungen  im  Verkehr  mit  andern  württembergischen
  Bahnverwaltungen  mittelst  der  Eisenbahn  zu  befördern.

Der  Postverwaltung  steht  die  jederzeitige  Kontrole  in  Beziehung  auf  die  Einhaltung
der  Bestimmungen  über  die  fragliche  Portofreiheit  zu.

Würde  in  Folge  allgemeiner  Normen  die  Portofreiheit  der  Gesellschaft  aufzuhören
haben,  so  stünde  derselben  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  gegen  die  Staatskasse  michts  zu.
§.  24.

Die  württembergische  Telegraphenverwaltung  ist  berechtigt,  an  dem  Bahnkörper  der
Uracher  Zweigbahn  eine  Telegraphenleitung  herzustellen,  und  übernimmt  die  Gesellschaft
die  Verpflichtung,  für  die  Ueberwachung  dieser  Leitung  durch  das  Bahnaussichtspersonal
in  gleicher  Weise  Sorge  zu  tragen  wie  dies  auf  der  Staatsbahn  stattfindet,  ohne  hiefür
eine  Entschädigung  zu  beanspruchen.  Der  Gesellschaft  soll  es  dagegen  freistehen,  an  den
Stangen  der  Staatstelegraphenleitung  einen  oder  mehrere  Drähte  für  die  ausschließliche
Benützung  der  Zweigbahnverwaltung  zu  Betriebszwecken  zu  befestigen,  ohne  hiefür  eine
Vergütung  an  die  Staatstelegraph  waltung  zu  leisten.

g.  25.

Für  Beschädigungen  und  Demolirungen,  Wegschaffung  von  Betriebsmaterialien  2c.
im  Kriege,  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung
veranlaßt  werden,  kann  die  Gesellschaft  einen  Ersatz  aus  der  Staatskasse  nicht  in  Anspruch
  nehmen.
        <pb n="312" />
        266

Auch  kann  wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse  oder  durch  höhere  Gewalt  nothwendig
  gewordenen  zeitweisen  Beschränkung  oder  gänzlichen  Einstellung  des  Betriebs  keine
Schadloshaltung  verlangt  werden.

8.  26.

Die  K.  Staatsregierung  behält  sich  das  Recht  vor,  auch  vor  Ablauf  der  in  Art.  9
Abs.  1  des  Eisenbahngesetzes  vom  18.  April  1843  für  die  Verbindlichkeit  zur  Abtretung
der  Zweigbahn  an  den  Staat  festgesetzten  Frist  von  25  Jahren  die  Zweigbahn  gegen  Erstattung
  des  alsbald  nach  Vollendung  des  Bahnbaues  auszumittelnden  einfachen  Anlagekapitals
  (Grunderwerbungs=  und  Baukosten)  in  dem  Fall  an  sich  zu  ziehen,  wenn  vor
Ablauf  dieser  Frist  eine  Bahnverbindung  von  Metzingen  über  Urach  nach  Ulm  auf  Staatskosten,
  hergestellt  werden  sollte.

Die  K.  Staatsregierung  wird  jedoch  in  diesem  Fall  wie  auch  bei  einer  erst  nach
Ablauf  der  erwähnten  25jährigen  Frist  verlangten  Abtretung  der  Zweigbahn  der  Gesellschaft
  ein  Jahr  zuvor  Kenntniß  geben  und  hat  im  ersteren  Falle  die  wirkliche  Abtretung
  erst  auf  den  Zeitpunkt  der  Betriebseröffnung  der  ganzen  Linie  Urach  —  Ulm  zu
erfolgen.

Die  Gesellschaft  hat  jedoch  zu  gestatten,  daß  etwa  nothwendige  Verstärkungen  einzelner
  Baugegenstände  (§.  4  Abs.  3)  schon  vor  der  wirklichen  Abtretung  ausgeführt  werden.

Die  K.  Staatseisenbahnverwaltung  übernimmt  bei  einem  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  erfolgenden  Uebergang  der  Zweigbahn  in  ihr  Eigenthum  alle  zur  Zeit  der
Abtretung  vorhandenen  beweglichen  Gegenstände  an  Transportmaterial,  Betriebsgeräthschaften,
  Vorräthen  2c.  auf  Grund  einer  Schätzung  durch  Experten,  und  ist  in  gleicher
Weise  die  Gesellschaft  verpflichtet,  die  genannten  Gegenstände,  soweit  dieselben  Betriebszwecken
  dienen,  auf  Verlangen  der  K.  Eisenbahn-Verwaltung  dieser  zu  überlassen.

Die  Zahl  der  Experten  wird  auf  fünf  bestimmt,  wovon  die  Staatseisenbahnverwaltung
  und  die  Gesellschaft  je  zwei  zu  benennen,  die  vier  Gewählten  aber  über  die  Wahl
eines  fünften  sich  zu  vereinigen  haben.  Findet  eine  Vereinigung  derselben  über  die  Wahl
des  fünften  nicht  statt,  so  wählt  denselben  die  K.  Stadtdirektion  Stuttgart.

Gegen  die  von  der  einen  oder  andern  Seite  bezeichneten  Experten  stehen  beiden  Theilen
dieselben  Einwendungen  zu,  welche  nach  dem  Gesetz  gegen  gerichtliche  Sachpverständige
zulässig  sind.  Ueber  solche  Einwendungen  entscheidet  der  Vorstand  der  Stadtdirektion  Stuttgart
  als  Schiedsrichter.
        <pb n="313" />
        267

Einigen  sich  die  Experten  nicht  in  ihrem  Werthanschlage  der  einzelnen  Objekte,  so
entscheidet  unter  denselben  die  absolute  Mehrheit  und  wird,  falls  keine  solche  für  eine  bestimmte
  Werthssumme  sich  ergiebt,  diejenige  Schätzung  von  der  höchsten  an  abwärts  angenommen,
  in  welcher  die  Mehrzahl  der  Schätzer  zusammentrifft.

Sollte  bei  Ausübung  des  der  K.  Staats-Regierung  zustehenden  Rückkaufsrechts  die
Bahn  oder  ihre  Zubehörden  sich  in  schlechtem  Zustande  befinden,  so  wird  der  Aufwand
für  die  vollständige  Instandsetzung  derselben,  welcher  nöthigenfalls  durch  eine  nach  den
vorstehenden  Bestimmungen  einzuleitende  Schätzung  ermittelt  wird,  an  dem  zu  erstattenden
  Anlagekapital  abgezogen.

S.  27.

Die  von  der  Staatsregierung  auf  Grund  der  gegenwärtigen  Konzessionsbedingungen
getroffenen  Entscheidungen  und  Anordnungen  geben  der  Gesellschaft  in  keinem  Falle  einen
Entschädigungsanspruch  an  die  Staatskasse.

Kommt  die  Gesellschaft  den  ihr  durch  die  Konzessionsbedingungen  auferlegten  Verpflichtungen
  nicht  oder  nicht  vollständig  nach,  ohne  daß  ihre  Versäumniß  durch  höhere
Gewalt  entschuldigt  ist  oder  die  §§.  28  und  29  zur  Anwendung  kommen,  so  ist  das
K.  Ministerium  der  Uuswärtigen  Angelegenheiten  befugt,  ihr  hiezu  angemessenen  Termin
zu  bestimmen  und  nach  deren  fruchtlosem  Ablauf  gegen  dieselbe  mit  Geldbußen  bis  zu
2000  fl.  vorzuschreiten,  auch  auf  Kosten  der  Gesellschaft  die  getroffenen  Anordnungen  zum
Vollzug  zu  bringen.

8.  28.

Die  von  der  Gesellschaft  gemäß  8.  2  gestellte  Kaution  verfällt

1)  zu  einem  Viertheil  ihres  Betrags,  falls  nicht  binnen  2  Jahren  von  der  Konzessionsertheilung
  an  mit  dem  Bahnbau  begonnen;

2)  in  ihrem  ganzen  Betrag,  falls  die  Bahn  nicht  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  vollendet
  und  dem  Betrieb  übergeben  ist.

Würde  auf  Grund  des  §.  1  Abs.  2  eine  Verlängerung  der  Frist  gewährt,  so  ist
deren  Ablauf  für  den  Verfall  der  Kaution  entscheidend.

Außerdem  haftet  die  Kaution

3)  für  die  gemäß  §.  14,  22  und  27  von  der  Gesellschaft  beizutreibenden  Strafen
und  Vollzugskosten.
        <pb n="314" />
        268

8.  29.
Die  gegenwärtige  Konzession  erlischt:

1)  wenn  die  Gesellschaft  nicht  binnen  drei  Monaten  vom  Datum  der  gegenwärtigen
Konzessionsurkunde  an  die  Kaution  einlegt  und  die  Baupläne  (§.  4  Satz  1)  übergiebt;


2)  wenn  die  Gesellschaft  innerhalb  zwei  Jahren  vom  gleichen  Zeitpunkte  an  nicht  mit
dem  Bau  begonnen  hat;

3)  wenn  die  Bahn  innerhalb  drei  Jahren  nicht  vollendet  und  dem  Betrieb  übergeben,
auch  ein  der  Gesellschaft  solchenfalls  noch  anzuberaumender  neuer  Termin  zur  Vollendung
  und  Betriebseröffnung  verstrichen  ist.

Außerdem  tritt  in  den  Fällen  2  und  3  durch  die  bloße  Thatsache  des  Ablaufs
der  konzessionsmäßigen  Frist  der  im  vorigen  Paragraphen  näher  bestimmte  Kautionsverlust
  ein.

Ferner  erlischt  die  Konzession

4)  im  Fall  einer  den  Bestimmungen  des  §.  11  und  12  zuwiderlaufenden  Veräußerung,
Verpachtung,  Verpfändung  oder  sonstigen  Belastung  der  Bahn;

5)  im  Fall  die  gemäß  §.  28  Ziff.  2  und  3  verfallene  oder  in  Anspruch  genommene
Kaution  nicht  innerhalb  zwei  Monaten  von  der  Eröffnung  der  diesfallsigen  Auflage
  des  K.  Ministeriums  an  gerechnet,  —  wieder  ergänzt  wird,  endlich

6)  im  Fall  der  Eröffnung  des  Konkurses  gegen  die  Gesellschaft.

8.  30.

Tritt  der  Konzessionsverlust  (§.  29)  vor  vollendetem  Bau  ein,  so  wird  der  Werth
der  bereits  ausgeführten  Arbeiten,  der  vorhandenen  Materialvorräthe  und  der  erworbenen
Grundstücke  nach  den  Bestimmungen  des  §.  26  abgeschätzt  und  hierauf  der  Versuch  gemacht,
  für  die  Fortführung  und  Vollendung  der  Arbeiten  durch  öffentliche  Versteigerung
auf  den  Grund  der  Konzessionsbedingungen  zu  sorgen.

Der  Zuschlag  kann  erfolgen,  auch  wenn  das  Angebot  unter  dem  Betrag  der
Schätzung  bleibt.

Der  Staatsregierung  ist  aber  vorbehalten,  ob  sie  den  Meistbietenden  oder  einen
andern  Mitsteigerer  in  die  Konzession  eintreten  lassen,  oder  ob  sie  selbst  an  der  Steigerung
  Theil  nehmen  will.
        <pb n="315" />
        269

Bleibt  die  Versteigerung  ohne  entsprechenden  Erfolg,  so  ist  sie  nach  sechs  Monaten
auf  dieselbe  Weise  zu  wiederholen,  und  falls  auch  diese  fruchtlos  ist,  wird  der  Bahnbau
eingestellt  und  der  Gesellschaft,  resp.  ihren  Rechtsnachfolgern  die  Verwerthung  ihres
Eigenthums  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  überlassen.

8.  31.

Im  Fall  des  erst  nach  vollendetem  Bau  und  nach  Eröffnung  des  Betriebs  eintretenden
  Konzessionsverlusts  ist  die  Staatsregierung  berechtigt,  den  Betrieb  der  Bahn
für  Rechnung  des  Eigenthümers  der  Bahn  fortzuführen  und  sich  zu  diesem  Zwecke  in
den  Besitz  der  Bahn  und  ihrer  Zubehörden,  sowie  der  zum  Bahnbetrieb  erforderlichen
Transportmittel,  Materialien  und  Vorräthe,  unbeschadet  der  an  diesen  Gegenständen  begründeten
  Privatrechte,  zu  setzen.

Es  ist  jedoch  auch  in  diesem  Fall  ohne  Verzug  eine  Abschätzung  des  unbeweglichen
und  beweglichen  Eigenthums  der  Gesellschaft,  soweit  dasselbe  eine  Zubehörde  der  Bahn
bildet  oder  zu  Betriebszwecken  dient,  nach  den  Bestimmungen  des  §.  26  einzuleiten,  und
falls  nicht  die  Staatsregierung  vorziehen  sollte,  von  ihrem  Rückkaufsrecht  Gebrauch  zu
machen,  des  Weiteren  nach  Anleitung  des  vorigen  Paragraphen  die  Bahn  nebst  ihrem
Zubehör  zur  öffentlichen  Versteigerung,  sei  es  im  Ganzen  oder  Einzelnen,  zu  bringen.

§.  32.

Streitigkeiten,  welche  sich  wegen  der  Auslegung  oder  Anwendung  der  gegenwärtigen
Konzessionsbedingungen  zwischen  den  betreffenden  Staatsbehörden  und  der  Gesellschaft
ergeben  sollten,  werden  mit  Ausschluß  der  Civilgerichte  durch  das  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten  vorbehältlich  des  Rekurses  an  den  K.  Geheimenrath  als  die
höchste  Instanz  in  Verwaltungsjustizsachen,  entschieden.

Stuttgart,  den  20.  Juli  1872.
K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  Verkehrsanstalten.
Wächter.
        <pb n="316" />
        270
B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde
Fachsenfeld,  Oberamts  Aalen.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  20.  Juni  d.  J.
ist  die  durch  Verordnung  vom  25.  September  1855  (Reg.  Blatt  S.  217)  angeordnete
besondere  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Fachsenfeld,  Oberamts  Aalen,  aufgehoben
worden,  was  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  5.  August  1872.
Sick.

h)  Verfügung,  betreffend  die  Eichung  und  den  Gebrauch  offener  hölzerner  Flüssigkeitsmaaße.

Im  Einverständniß  mit  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungs  Commission  des  Deutschen
  Reichs  wird  in  Beziehung  auf  die  Eichung  und  den  Gebrauch  offener  hölzerner
Flüssigkeitsmaaße  (Herbst=  und  Keltergefäße)  verfügt,  wie  folgt:

8.  1.
Offene  Flüssigkeitsmaaße  von  Holz  werden  zur  Eichung  und  Stempelung  bei  den
K.  Württembergischen  Eichungsstellen  und  zum  Abmessen  von  jungem  Wein  (Weinmost),
Obstmost  (Cider)  und  dergl.  im  Verkehr  innerhalb  des  Königreichs  Württemberg  zugelassen,
  insofern  sie  den  nachstehenden  Bedingungen  genügen.

8.  2.
Arten  und  allgemeine  Beschaffenheit  der  zuläßigen  Maaße.

Folgende  Arten  von  Maaßen  sind  zuläßig:

a)  Stützen,  d.  h.  Gefäße,  welche  zum  Tragen  an  der  Hand  mit  einer  oder  zwei
Handhaben  versehen  sind,  von  10  Liter  und  solche  von  20  Liter  Inhalt.  Dieselben
  können  cylindrisch  oder  in  Form  eines  abgestumpften  Kegels  (oben  enger)
oder  auch  tonnenförmig  hergestellt  werden.  ·
        <pb n="317" />
        271

b)  Kübel  oder  Ständer,  ähnliche  Gefäße  von  20  Liter,  solche  von  50  und  von
150  Liter  Inhalt,  eylindrisch  oder  abgestumpft  „kegelförmig“  (oben  weiter).

c)  Tragbütten  zum  Tragen  auf  dem  Rücken  bestimmt,  mit  einem  annähernd  ovalen
Querschnitt  und  in  der  Regel  oben  weiter.  Der  Inhalt  muß  25  Liter  oder
50  Liter  betragen.

Bei  sämmtlichen  Gefässen  können  Unterabtheilungen  angegeben  werden,  und  zwar
bei  den  Gefässen  bis  zu  20  Liter  Inhalt  Stufen  von  2  Liter  und  von  5  Liter,  auch
beide  zugleich;  bei  den  größeren  von  50  Liter  solche  von  5  Liter.  Diejenigen  von  150
Liter  sind  in  drei  Theile  von  je  50  Liter  und  die  beiden  obersten  Theile  nach  Stufen
von  10  Liter  zu  theilen.

Die  Maaße  müssen  bezüglich  der  Haltbarkeit  ihrer  Konstruktion  und  ihrer  sonstigen
Beschaffenheit  untadelhaft  und  insbesondere  mit  metallenen  Reifen  gebunden  sein.

8.  3.
Form.

Die  Höhe  der  Stützen  und  der  Kübel  von  20  und  50  Liter  soll  nahezu  doppelt  so
groß  sein,  wie  der  Durchmesser  bei  cylindrischen  oder  wie  der  mittlere  Durchmesser  bei
konischen  oder  tonnenförmigen  Maaßen.  Für  die  beiden  letzteren  Arten  wird  der  Unterschied
  der  größten  und  kleinsten  Durchmesser  auf  nahe  5  Centimeter  bei  Maaßen  von
20  und  von  50  Liter  Inhalt  festgesetzt;  bei  den  Stützen  von  10  Liter  Inhalt  auf  nahe
4  Centimeter.

Für  die  Tragbütten  wird  eine  besondere  Vorschrift  in  dieser  Beziehung  nicht
ertheilt.

Die  Werthe,  welchen  sich  die  Abmessungen  der  Maaße  möglichst  annähern  sollen,
ergeben  sich  hieraus  in  Millimetern.

Maaß.  Durchmesser.  Höhe.

Cylindrische  Stützen  vovo  .  10  Liter  185,3.  370,8.
Cylindrische  Stützen  oder  Kübel  vo  20  „  233,5.  467,0.
Cylindrische  Kübel  odo  50  „  316,9.  633,9.

150  „  520.  780.
        <pb n="318" />
        (Herbsteichen)  Durchmesser
oben  unten
Konische  Stützen  von.  .  10  Liter  165,1.  205,  1.  370,2.
Konische  Stützen  von.  .  .  20  „  208,2.  258,2.  466,4.
Konische  Kübel  odvn  20  „  258,2.  208,2.  466,4.
Konische  Kübel  von.  50  „  341,7.  291,7.  633,4.

In  allen  Durchmessern  sind  Abweihungen  bis  zu  10  Prozent  der  angegebenen  Werthe
gestattet.  Bei  den  Stützen  mit  gewölbter  Seitenfläche,  für  welche  bei  der  Verschiedenheit
  der  Wölbung  die  Abmessungen  sich  nicht  allgemein  angeben  lassen,  ist  besonders
darauf  zu  achten,  daß  die  oberen  Durchmesser  mit  den  angegebenen  Werthen  innerhalb
der  gestatteten  Grenzen  übereinstimmen.

8.  4.
Begrenzung  des  Sollinhalts.

Wenn  die  Begrenzung  des  Sollinhalts  durch  den  oberen  Rand  der  Holzgefässe  gegeben
  ist,  so  soll  dieser  obere  Rand  selbst  mit  einem  Metallreifen  umgeben  sein,  welcher
noch  oberhalb  des  Holzes  genügend  übergreift.  Sonst  wird  die  Begrenzung  durch  die
Mittelpunkte  runder  metallener  Nägelköpfe  hergestellt,  von  denen  je  zwei  sich  diametral
gegenüberstehen.  Durch  eben  solche  Nägel  werden  auch  sämmtliche  Unterabtheilungen
gebildet.  Die  Nägel  sind  inwendig  in  die  Maaße  so  einzuschlagen,  daß  sie  ohne  sichtbare
  Verletzung  des  Gefässes  nicht  entfernt  werden  können.

Bei  den  Gefässen  von  10  Liter  und  von  20  Liter  Inhalt  sind  die  Stufen  von
5  Liter  durch  Nägelpaare,  die  Stufen  von  2  Liter  durch  einfache  Nägel  zu  bezeichnen.
Sind  beide  Arten  von  Unterabtheilungen  angebracht,  so  sollen  die  sie  bezeichnenden  Nägelsysteme
  rechtwinklig  zu  einander  angebracht  werden.

Bei  den  Gefässen  von  25  Liter  und  von  50  Liter  Inhalt  sind  nur  Stufen  von  5
Liter  und  von  10  Liter  zuläßig,  und  es  werden  die  letzteren  durch  Nägelpaare,  die  dazwischen
  liegenden  von  5  Liter  durch  einfache  Nägel  bezeichnet.

S.  5.
Eichung  und  Fehlergrenzen.
Die  Eichung  hat  unter  Beobachtung  der  in  der  Instruktion  vom  10.  Dezember
        <pb n="319" />
        273

1869  (insbesondere  Instruktion  II.  und  111.)  gegebenen  Vorschriften  zu  erfolgen.  Insbesondere
  darf  zur  Bestimmung  des  Inhalts  nur  geschritten  werden,  nachdem  die  zu
eichenden  Maaße  gehörig  angenäßt  worden  und  in  diesem  Zustande  einige  Zeit  verblieben
  sind.

Zur  Eichung  sind  die  Eichungs-Normale  von  10  Liter,  5  Liter  und  2  Liter  anzuwenden.


Die  Maaße  sind  stempelfähig,  wenn  eine  größere  Abweichung  als  ½/000  vom  Sollinhalte
  im  Mehr  oder  Weniger  nicht  stattfindet.

In  Betreff  der  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden
Abweichungen  der  Maaße  von  der  absoluten  Richtigkeit  gelten  die  Bestimmungen  unter
B.  2  des  Erlasses  des  Bundeskanzleramts  vom  6.  Dezember  1869  (Bundesgesetzblatt
1869,  Nr.  40.)

S.  6.
Stempelung.
Die  Beglaubigung  der  geeichten  Maaße  geschieht  durch  das  Einbrennen  des  Stempels
  der  Eichungsstelle  in  der  Nähe  des  oberen  Randes  und  der  Buchstabenverbindung
H.  G.  (d.  i.  Herbstgefäß)  rechts  und  links  vom  Stempel.

8.  7.
Eichscheine.
Die  Eichscheine  erhalten  die  Form  der  Eichscheine  für-Flüssigkeitsmaaße  (Instruktion
II.  Nr.  14)  unter  Angabe  der  Art  des  Maaßes  und  seiner  Unterabtheilungen  und  ohne
die  Columne  für  Berichtigung.

8.  8.
Eichungsgebühren.

Die  Eichgebühren  bleiben  entsprechend  der  Eichgebührentaxe  vom  12.  Dezember  1869
für  Stützen,  Kübel  und  Bütten  von  10  bis  50  Liter  Inhalt  auf  10  Kreuzer;  für
Ständer  von  150  Liter  auf  18  Kreuzer  festgesetzt,  wenn  die  Zahl  der  Unterabtheilungen,
in  welche  das  Maaß  getheilt  ist,  nicht  mehr  als  fünf  beträgt.
        <pb n="320" />
        274
Für  Maaße  mit  sechs  bis  zehn  Unterabtheilungen  beträgt  die  Taxe  bei  Stützen,  Kübeln
  und  Bütten  von  10  bis  50  Liter  15  Krenzer;  bei  den  Ständern  von  150  Liter
24  Kreuzer;  für  Maaße  mit  mehr  als  zehn  Unterabtheilungen  bei  Stützen,  Kübeln  und
Bütten  von  10  bis  50  Liter  20  Kreuzer;  bei  den  Ständern  von  150  Liter  30  Kreuzer.
Stuttgart,  den  6.  August  1872.
Sick.

obsibs

 

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brink.
        <pb n="321" />
        275
W  30.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

*  Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  23.  August  1872.  6

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des  Landes.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  pharmazeutische  Approbationsprüfung
bei  der  polytechnischen  Schule  in  Stuttgart.  —  Verfügung,  betreffend  die  Prüfung  der  Aerzte  und
Zahnärzte.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Theodolindenpflege  zu  Heslach.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des  Landes.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  verordnen  und  verfügen  Wir  unter
Bezugnahme  auf  die  Artikel  15  Ziff.  2  und  Artikel  51  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember
1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs
für  das  Deutsche  Reich  (Reg.  Blatt  Seite  391)  wie  folgt:

S.  1.
Wirthe,  welche  Gäste  beherbergen,  sind  verbunden,  über  die  bei  ihnen  übernachtenden
  Personen  fortlaufende  Verzeichnisse  zu  führen,  worin  der  Tag  der  Aufnahme,  der
        <pb n="322" />
        276

Name,  der  Stand  oder  das  Gewerbe  und  der  Wohnort  des  Uebernachtenden  angegeben
sein  muß.

Diese  Verzeichnisse  oder  unentgeltliche  Auszüge  aus  denselben  müssen  der  Ortspolizeibehörde
  binnen  einer  von  ihr  festzusetzenden  Frist  vorgelegt  werden.

8.  2.

Neu  anziehende  Personen  (Reichsgesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November
1867,  Reg.  Blatt  1871  Nro.  1  Beilage  S.  21;  §.  4  vergl.  mit  §.  10  des  Reichsgesetzes
  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870,  Reg.  Blatt  1872  S.  32,
sind  verpflichtet,  sich  bei  der  Ortspolizeibehörde  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  sie  ihren
Aufenthalt  nehmen  —  mögen  sie  derselben  als  Bürger  oder  Beisitzer  angehören,  oder
nicht  —  innerhalb  acht  Tagen  von  dem  Tage  ihres  Anzugs  an,  schriftlich  oder  mündlich
  anzumelden,  auch  sich  auf  Verlangen  der  Gemeindebehörde  über  ihre  Staatsangehörigkeit
  auszuweisen,  und  über  ihre  sonstigen  persönlichen  und  ihre  Familienverhältnisse
die  erforderliche  Auskunft  zu  geben.

Ueber  die  erfolgte  Anmeldung  ist  auf  Ansuchen  eine  Bescheinigung  auszustellen.

S.  3.

Dienstherrschaften  und  Gewerbeinhaber  sind  gehalten,  den  Eintritt  neuer  Dienstboten,
  Lehrlinge,  Gehülfen  oder  Arbeiter  innerhalb  acht  Tagen  nach  dem  Dienstantritt
der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.

8.  4.

Personen,  welche  Wohnungen,  Wohngelasse  oder  Schlafstellen  vermiethen,  sind  verpflichtet,
  diejenigen,  welche  sie  in  Miethe  nehmen,  innerhalb  acht  Tagen  nach  deren  Einzug
  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.

8.  5.

Den  Ortspolizeibehörden  liegt  ob,  die  ihnen  nach  §§.  1—4  zukommenden  Anzeigen

zu  sammeln  und  nach  Erfordern  fortlaufende  Verzeichnisse  darüber  zu  führen.
S.  6.

Die  Verordnung  vom  29.  September  1867,  betreffend  den  Aufenthalt  Ortefremder

  in  den  Gemeinden  des  Landes  (Reg.  Blatt  S.  87)  ist  aufgehoben.
        <pb n="323" />
        277
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Schloß  Friedrichshafen,  den  6.  August  1872.

Karl.
Der  Minister  des  Innern:
Sick.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  pharmazeutische  Approbationsprüfung  bei  der  polytechnischen  Schule
in  Stuttgart.

Nachdem  laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts  vom  17.  Mai  d.  J.  (Reichsgesetzblatt
  S.  151)  der  Bundesrath  beschlossen  hat,  daß  der  Besuch  der  polhtechnischen
Schule  in  Stuttgart  dem  Besuche  einer  Universität  im  Sinne  der  Vorschriften  für
die  Prüfung  der  Apotheker  gleich  zu  achten  und  zu  gestatten  sei,  daß  die  pharmazeutische
Approbationsprüfung  nach  Maßgabe  dieser  Vorschriften  vor  einer  pharmazeutischen
Examinations-Commission  bei  der  polytechnischen  Schule  abgelegt  werden  dürfe,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügung  vom  5.  März  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  100)  Nachstehendes
  verfügt:

8.  1.

Die  pharmazeutische  Approbationsprüfung  kann  künftig  auch  vor  der  pharmazeutischen
  Examinations-Commission  bei  der  polytechnischen  Schule  in  Stuttgart  abgelegt
werden.

8.  2.

Für  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  und  die  Vornahme  derselben  gelten  die  in

den  88.  2  und  4  der  Verfügung  vom  5.  März  d.  J.  enthaltenen  Bestimmungen.
        <pb n="324" />
        278

8.  3.
Die  auf  46  Thaler  festgesetzten  Prüfungsgebühren  sind  vor  Beginn  der  Prüfung
an  das  Kassenamt  der  polytechnischen  Schule  zu  bezahlen.
Stuttgart,  den  12.  August  1872.
Sick.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Prüfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte.

Nachdem  die  bisher  theils  dem  Medicinal-Collegium,  theils  der  medicinischen  Fakultät
  in  Tübingen  obgelegenen  Prüfungen  der  Aerzte,  Zahnärzte,  Wundärzte  und  Geburtshelfer
  beendigt  worden  sind,  finden  behufs  der  Erlangung  der  Approbation  als  Arzt
oder  Zahnarzt  künftig  nur  noch  die  durch  die  Bekanntmachung  des  Bundesraths  vom
25.  September  1869  (abgedruckt  im  Regierungsblatt  vom  Jahr  1871  S.  304)  näher
bestimmten  Prüsungen  vor  einer  jährlich  neu  zu  besetzenden  Prüfungs-Commission  in
Tübingen  statt.

Wer  eine  dieser  Prüfungen  zu  erstehen  wünscht,  hat  sich  in  der  Regel  vor  dem
1.  November  jeden  Jahrs,  jedenfalls  aber  vor  dem  Jahresschlusse  bei  dem  K.  Ministerium
  des  Innern  unter  Beischluß  der  vorgeschriebenen  Nachweisungen  (vergl.  die  angeführte
  bundesräthliche  Bekanntmachung  I.  §.  3,  beziehungsweise  II.  §.  3)  zu  melden,
worauf,  wenn  die  Nachweisungen  vollständig  befunden  werden,  dem  Candidaten  ein  Zulassungsschein
  zugestellt  werden  wird.

Für  Candidaten  der  Medicin  aus  Württemberg,  welche  die  früher  bestandene  erste
medicinische  Prüfung  mit  Erfolg  bestanden  haben,  wird  durch  das  hierüber  erhaltene
Zeugniß  das  in  der  bundesräthlichen  Bekanntmachung  I.  §.  3  unter  Ziffer  1  bemerkte
Gymnasial-Zeugniß  der  Reife  und  das  unter  Ziffer  3  bemerkte  Zeugniß  über  Ablegung
der  naturwissenschaftlichen  Prüfung  (tentamen  physicum)  ersetzt.

Nach  Erlangung  des  Zulassungsscheins  hat  der  Candidat  die  für  Aerzte  auf  68
Thaler,  für  Zahnärzte  auf  20  Thaler  bestimmten  Prüfungsgebühren  an  den  Universitäts-Quästor
  zu  entrichten,  worauf  die  Meldung  beim  Vorsitzenden  der  Prüfungs-Commission,
  dessen  Namen  auf  dem  Zulassungsschein  bemerkt  werden  wird,  unter  Vorlegung
der  Zulassungs-Verfügung  und  der  Quittung  über  die  eingezahlten  Gebühren  geschehen
  kann.
        <pb n="325" />
        279

Nach  8.  29,  Absatz  4  der  deutschen  Gewerbe-Ordnung  vom  21.  Juni  1869  hat
der  Bundesrath  zu  bestimmen,  unter  welchen  Voraussetzungen  Personen  wegen  wissenschaftlich
  erprobter  Leistungen  von  der  Approbationsprüfung  zu  entbinden  sind.  Diese
Bestimmung  hat  der  Bundesrath  durch  die  hienach  abgedruckte  Bekanntmachung  getroffen.

Stuttgart,  den  17.  August  1872.  Sick.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Entbindung  von  den  im  §.  29  der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  vorgeschriebenen  ärztlichen  Prüfungen.  Vom  9.  Dezember  1869.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  29  der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  21.  Juni  d.  J.  (Bundesgesetzbl.  S.  245)  hat  der  Bundesrath  die
nachstehenden  Beschlüsse  gefaßt:

1)  Die  Entbindung  von  den  im  §.  29  der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen
Bund  vorgeschriebenen  ärztlichen  Prüfungen  auf  Grund  wissenschaftlich  erprobter
Leistungen  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Nachsuchende  nachweist,  daß  ihm  von
Seiten  eines  Staates  oder  einer  Gemeinde  amtliche  Funktionen  übertragen  werden
sollen.

2)  Ueber  Gesuche  um  Entbindung  von  der  vorgeschriebenen  Prüfung  entscheiden  die  in
der  Bekanntmachung  vom  25.  September  d.  J.,  betreffend  die  Prüfung  der  Aerzte
c.  (Bundesgesetzbl.  S.  635),  unter  Nummer  1  und  2  genannten  Centralbehörden.

3)  Diese  Entscheidung  erfolgt  ohue  vorgängiges  Gutachten  der  in  der  Bekanntmachung
vom  25.  September  d.  J.  angeordneten  Prüfungsbehörde,  wenn  es  sich  um  die
Dispensation  eines  als  Lehrer  an  eine  Norddeutsche  Universität  zu  berufenden  Gelehrten
  handelt.  In  allen  anderen  Fällen  wird  zuvor  ein  Gutachten  der  gedachten
Prüfungsbehörden  eingeholt.  Den  letzteren  bleibt  es  überlassen,  ihre  Information
für  das  Gutachten  durch  ein  mit  dem  Nachsuchenden  abzuhaltendes  Kolloquium
zu  ergänzen.

4)  Die  Centralbehörde  stellt  über  die  Ertheilung  der  Dispensation  eine  Bescheinigung
aus  und  zeigt  den  Namen  des  Dispensirten  dem  Bundesrathe  des  Norddeutschen
Bundes  zum  Zweck  der  Veröffentlichung  an.

Berlin,  den  9.  Dezember  1869.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

In  Vertretung:
Delbrück.
        <pb n="326" />
        280
Pc)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Theodolindenpflege  zu  Heslach.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  4.  d.  M.
der  unter  dem  Namen  „Theodolindenpflege“  zu  Heslach  bestehenden  Kleinkinderbewahranstalt
  auf  den  Grund  der  vorgelegten  Statuten  das  Recht  der  juristischen  Persönlichkeit
  gnädigst  verliehen,  was  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  19.  August  1872.
Sick.

Die  unterm  3.  August  d.  J.  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  26  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
1)  Gesetz“,  betreffend  die  Uebernahme  der  Verwaltung  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen.
Vom  15.  Juli  1872.
2)  Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg.  Vom  19.  Juni  1872.
3)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  §.  29  der  Gewerbeordnung  in  Elsaß-Lothringen.
Vom  15.  Juli  1872.
4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Approbationen  für  Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte  und  Apotheker.
  Vom  19.  Juli  1872.

Die  unterm  12.  August  d.  J.  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  27  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
1)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  zwischen  Görlitz  und  Reichenberg.  Vom  21.  Mai  1872.

2)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands.  Vom  5.  August  1872.

#i——  #

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="327" />
        281
31.
Regierungs-Blat
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl
  für  die  Stadt  Stuttgart.  —  Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  den  organischen
  Bestimmungen  für  die  Thierarzneischule  in  Stuttgart  vom  11.  Juni  1868.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Ertheilung  von  Ursprungszeugnissen  für  die  nach  Portugal  zu  versendenden  Waaren.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

A  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  die  Stadt  Stuttgart.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  der  Stadt  Stuttgart  sein  Mandat  niedergelegt
hat,  wird  auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät  die  Vornahme  einer
neuen  Abgeordnetenwahl  für  diese  Stadt  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  örtliche  Commission  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerliste  hat
unverweilt  für  Richtigstellung  der  letztern  Sorge  zu  tragen,  wobei  die  Vorschriften
des  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  zu  beachten  sind;

2)  der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  angeordnete  öffentliche  Aufruf  derjenigen  Wahlberechtigten,
  welche  nicht  von  Amtswegen  in  die  Wählerliste  aufzunehmen  sind,
zur  Anmeldung  des  Wahlrechts  ist  von  der  Stadtdirection  im  Bezirksblatte  und
außerdem  von  dem  Gemeindevorsteher  in  ortsüblicher  Weise  zu  erlassen;
        <pb n="328" />
        282

3)  die  Wählerliste  muß  binnen  10  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
Verfügung  im  Regierungsblatte,  somit  spätestens  am  20.  September  vollendet
sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  6  Tagen,
also  bis  26.  September  einschließlich,  auf  dem  Rathhause  zur  allgemeinen  Einsicht
  aufgelegt  werden.

Längstens  binnen  3  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die
Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  örtliche  Commission  hierüber  Beschluß  zu  fassen,
spätestens  am  21.  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,
am  1.  October,  ist  die  Wählerliste  sammt  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
  an  die  Stadtdirection  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  30  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung
im  Regierungsblatte,  also

am  Donnerstag,  den  10.  October  d.  J.

in  den  Abstimmungsbezirken  gleichzeitig  vorzunehmen  und  jedenfalls  am  folgenden

Tage  zu  beendigen.

I.  Abstimmungsdistrikt  einschließlich  des  Weilers  Berg  mit  dem  Abstimmungsorte:
  Rathhaus,

II.  Distrikt  einschließlich  des  Weilers  Gablenberg  mit  dem  Abstimmungsorte:

Krähenschule,
III.  Distrikt  mit  dem  Abstimmungsorte:  Armenkastenpflege,
IV.  „  „  „  „  Cultministerialgebäude  Parterre  rechts,
VW.  „  „  „  „  Bürgerspital,
VI.  Gymnasium,

[—

11  »  »  »

VII.  Abstimmungsdistrikt  und  Ort:  Heslach;

5)  die  Bekanntmachung  des  Wahltermins,  des  Beginns  und  des  Schlusses  der
Wahlhandlung,  hat  spätestens  am  7.  October  auf  ortsübliche  Weise  zu  erfolgen;
auch  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Beurkundung  über  diese  Bekanntmachung  in
einer  die  ordnungsmäßige  Vornahme  derselben  unzweifelhaft  bestätigenden  Weise
zu  den  Akten  gebracht  wird.

6)  Für  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Oberamtswahlcommission  und  der  Districtswahlcommission
  ist  rechtzeitig  Sorge  zu  tragen.
        <pb n="329" />
        283

Im  Uebrigen  wird  behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  auf
die  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  und  auf  die  Ministerial-Verfügungen
  vom  20.  April  1868  und  4.  November  1870  zur  Nachachtung
  hingewiesen.

Stuttgart,  den  5.  September  1872.
Für  den  Minister:

Fleischhauer.

:8)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  den  organischen  Bestimmungen  für  die  Thierarzneischule
in  Stuttgart  vom  11.  Juni  1868.

Um  die  Bedingungen  für  die  Aufnahme  von  Schülern  in  die  Thierarzneischule

in  Einklang  zu  setzen  mit  den  Bedingungen  für  die  Zulassung  zur  thierärztlichen
Approbationsprüfung  (vergl.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  26.  Februar
  1872,  Reg.  Blatt  Seite  68  ff.),  wird,  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Majestät  vom  27.  d.  M.,  an  der  Stelle  des  §.  15  der  organischen  Bestimmungen
  der  Thierarzneischule  vom  11.  Juni  1868,  hiemit  verfügt,  daß  zur  Aufnahme
  als  Schüler  der  Thierarzneischule  künftig  der  Nachweis  der  Reife  zum  Eintritt
in  den  ersten  Jahreskurs  an  der  oberen  Abtheilung  eines  Gymnasiums  (beziehungsweise
eines  niederen  evangelisch-theologischen  Seminars),  eincs  Realgymnasiums,  eines  Lyceums,
  oder  einer  mit  Oberklassen  eingerichteten  Realanstalt  verlangt  wird.
Ferner  wird  die  in  §.  12  Abs.  2  der  organischen  Bestimmungen  vom  11.  Juni
1868  enthaltene  Vorschrift,  wonach  Hospitanten  der  Thierarzneischule  nur  an  dem
theoretischen  Unterrichte,  nicht  auch  an  den  praktischen  Uebungen  Antheil  nehmen  dürfen,
dahin  abgeändert,  daß  Hospitanten  künftig,  außer  dem  theoretischen  Unterrichte,  auch  zur
Theilnahme  an  den  praktischen  Uebungen,  soweit  solche  sich  auf  das  anatomische  Präpariren,
  das  Operiren,  den  Gebrauch  des  Mikroskops  und  die  Thätigkeit  in  der  Anstalts-Schmiede
  beziehen,  zugelassen  werden,  gegen  eine  angemessene  Erhöhung  der  von  ihnen
in  die  Anstaltskasse  zu  entrichtenden  Toxe.

Stuttgart,  den  29.  August  1872.
Geßler.
        <pb n="330" />
        284

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  von  Urstrungs-Zeugnifsen  für  die  nach  Portugal
zu  versendenden  Waaren.

Nach  Art.  9  des  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrags  zwischen  Deutschland  und
Portuaal  vom  2.  März  d.  J.  (Reichsgesetzblatt  S.  254  ff.)  hat  der  Importeur,  um  die
ehandlung  der  einzuführenden  Waaren  nach  dem  Fuße  der  am  meisten  begünstigten
Nationen  zu  sichern,  der  Zollbehörde  des  andern  Landes  eine  Bescheinigung  vorzulegen,
durch  wasce  bezeugt  wird,  daß  die  Waaren  einheimischer  Herkunft  oder  Fabrikation  sind.
Diese  Bescheinigung  kann  entweder  in  einer  vor  einer  Behörde  am  Orte  der  Versendung
abgegebenen  Erklärung,  oder  in  einem  von  dem  Vorstande  des  Ausgange-Qallame  ausgestellten
  Zeugniß  oder  in  einem  von  dem  am  Versendungsort  oder  Verschiffungshafen
residirenden  Consul  oder  Consularagenten  des  Landes,  wohin  die  Einfuhr  erfolgen  soll,
ausgefertigten  Zeugniß  bestehen.

Die  Ausstellung  der  Ursprungs-Zeugnisse  Seitens  der  Zoll=  und  Steuerämter  über
die  mit  dem  Anspruch  auf  die  vertragsmäßige  Begünstigung  nach  Portugal  zu  versendenden
  Waaren  hat  nach  dem  angehängten  Formular  zu  erfolgen.

Für  diejenigen  Waaren,  welche  nicht  nach  dem  vertragsmäßigen,  sondern  nach  dem
allgemeinen  Poringiesisen  Tarif  verzollt  werden  sollen,  bedarf  es  keines  Ursprungszeugnisses.


Stuttgart,  den  29.  August  1872.  Renner.

Arsprungs-Zeugniß.
A.  Anmeldung.
Der  Unterzeichnete  ............
wohnbaftzu............in..·......  ..  ...
erklärt  hiermit,  daß  die  nachstehend  angegebenen  zur  Einfuhr  in  das  Königreich  Portugal  bestimmten  Waaren:
deutschen  (luxemburgischen)  Ursprungs  sind.
........  den  10
Unterschrift.

B.  Beglaubigung  des  Ursprungs.
Die  Abstammung  der  vorstehend  bezeichneten  Waaren  aus  dem  freien  Verkehr  Deutschlands  (Luxemburgs)
  wird  hiermit  —  5  *  fr  L  Eutem

(Stempel).  Firma  des  Zoll=  (Steuer-)  Amtes.
Unterschrift.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="331" />
        0.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Jausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  13.  September  1872.  —
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  des  Viehstands  und
der  Fuheilung  des  lanbwirihschaftlichen  Grundbesitzes.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  des  Viehstands  und  der  Vertheilung  des  landwirthschaftlichen
Grundbesitzes.

Nach  dem  Beschlusse  des  Bundesraths  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Juni  1872
sollen  gemeinsame  Ermittlungen  der  Viehhaltung  in  den  deutschen  Bundesstaaten  erstmals
im  Jahr  1873  und  sodann  in  noch  zu  bestimmenden  Zählperioden  sich  wiederholend  je
nach  dem  Stande  vom  10.  Januar  des  Zählungsjahres  vorgenommen  werden.  Zu  Vollziehung
  dieses  Beschlusses  wird  Folgendes  verfügt:

S.  1.

Die  eben  bezeichneten  gemeinsamen  Ermittlungen  der  Viehhaltung  treten  für  Württemberg
  an  die  Stelle  der  seitherigen  dreijährigen  Aufnahmen  des  Viehstands,  welche  letztmals
  am  2.  Januar  1868  stattgefunden  hat.  .
        <pb n="332" />
        286
8.  2.

Die  Ermittlung  der  Viehhaltung  erfolgt  nach  dem  Besitzstand  am  10.  Januar  des
Zählungsjahres.

Dabei  soll  das  zu  jeder  Haushaltung  (Wirthschaft)  gehörige  Vieh  gezählt  werden
mit  Einschluß  des  vorübergehend  abwesenden,  dagegen  ohne  Einrechnung  des
in  der  Haushaltung  vorübergehend  anwesenden  Viehs,  wie  z.  B.  der  in  Wirthshäusern
  eingestellten  fremden  Thiere.

Schafe  sind  nicht  am  Ort  der  Ueberwinterung,  sondern  am  Wohnort  des  Eigenthümers
aufzunehmen.  Zur  Zeit  der  Aufnahme  zu  Markt  geführte  Thiere  sind  noch  bei  dem
bisherigen  Besitzer  zu  zählen.

S.  3.

Die  Aufnahme  soll  von  Haus  zu  Haus  erfolgen,  es  sind  dabei  sämmtliche  den  einzelnen
  Haushaltungen  zugehörigen  Thiere,  auch  wenn  mit  der  Haushaltuug  kein  landwirthschaftlicher
  Grundbesitz  verbunden  ist,  nach  den  in  dem  Haushaltungszettel  Formular
bezeichneten  Gattungen  und  Arten  aufzunehmen,  also  namentlich  auch  die  Militärund
  Gestütspferde  und  das  in  einzelnen  Stallungen  oder  sonstigen  Wohnplätzen  gehaltene
Vieh.

Wo  ein  Grundeigenthümer  oder  Pächter  nicht  selbst  die  Wirthschaft  führt,  ist  der
Viehstand  bei  der  Haushaltung  seines  Stellvertreters  (Gutsverwalters,  Wirthschafters)
zu  verzeichnen.

S.  4.

Da  sodann  seit  dem  Jahr  1857  eine  statistische  Aufnahme  über  die  Vertheilung  des
landwirthschaftlichen  Grundbesitzes  nicht  mehr  vorgenommen  worden  ist,  so  hat  im  Jahr
1873  eine  solche  Aufnahme  in  Württemberg  zugleich  mit  der  Ermittelung  der  Viehhaltung
am  10.  Januar  in  der  Weise  stattzufinden,  daß  nicht  nur  jeder  Viehbesitzer,  sondern
überhaupt  jeder,  der  eigene  oder  fremde  Grundstücke  landwirthschaftlich  bewirthschaftet,
auch  wenn  er  keinen  Viehstand  besitzt,  die  Größe,  und  zwar  bei  dieser  Aufnahme  noch
in  Morgen,  und  die  Kulturart  des  von  ihm  bewirthschafteten  Gutes  gleichfalls  nach  Anleitung
  des  Formulars  4  anzugeben  hat.

S.  5.

Für  die  Aufnahme  des  landwirthschaftlichen  Grundbesitzes  ist  gleichfalls  der  Stand

vom  10.  Januar  maßgebend  in  der  Weise,  daß  jeder  der  an  diesem  Tage  als  Eigen-
        <pb n="333" />
        287

thümer,  Nutznießer  oder  Pächter  ein  landwirthschaftliches  Grundstück  umtreibt,  zu  Angabe
seines  Grundbesitzes  in  derjenigen  politischen  Gemeinde  verpflichtet  ist,  zu  welcher  die
Haushaltung  gehört,  von  welcher  die  betreffenden  Güter  bewirthschaftet  werden.

Wo  ein  Grundeigenthümer  oder  Pächter  nicht  selbst  die  Wirthschaft  führt,  hat  dessen
Stellvertreter  (Gutsverwalter,  Wirthschafter  u.  s.  w.)  die  erforderlichen  Aufzeichnungen
über  den  Grundbesitz  unter  Angabe  der  Namen  der  Eigenthümer  oder  Pächter  zu  machen.

Dabei  begründet  es  keinen  Unterschied,  ob  die  betreffenden  Grundstücke  zur  Markung
der  bezeichneten  Gemeinde  gehören  oder  nicht,  und  sind  also  die  Güter  der  sogenannten
Ausmärker  immer  in  derjenigen  Gemeinde  zu  verzeichnen,  wo  sich  die  wirthschaftende
Haushaltung  befindet.  Grundstücke,  welche  nicht  zu  landwirthschaftlichen,  sondern  zu
andern  Zwecken  dienen,  wie  Waldungen,  Torfstiche,  Steinbrüche,  Erz-,  Thon-Gruben  2c.
unterliegen  der  Aufnahme  nicht.

8.  6.

In  jeder  Gemeinde  ist  zu  Einrichtung  und  Leitung  der  am  10.  Januar  1873  bevorstehenden
  Aufnahme  des  Viehstandes  und  des  landwirthschaftlichen  Grundbesitzes  durch
den  Gemeinderath  und  in  der  Regel  aus  dessen  Mitte  eine  Zählungskommission  unter
dem  Vorsitz  des  Ortsvorstehers  zu  bestellen,  welche  spätestens  mit  dem  15.  Dezember
l.  J.  in  Thätigkeit  zu  treten  hat.

Größere  Gemeindebezirke  können  hiebei  von  der  Zählungskommission  in  bestimmt  abgegrenzte
  Zählbezirke  eingetheilt  werden.

8.  7.

Jedem  Viehbesitzer  und  Besitzer  landwirthschaftlicher  Grundstücke  und  in  Abwesenheit
derselben  ihren  Stellvertretern  oder  Angehörigen,  ist  spätestens  bis  zum  9.  Januar  1873
Mittags  ein  Haushaltungszettel  über  den  Stand  der  Viehhaltung  und  des  landwirthschaftlichen
  Grundbesitzes  (s.  Formular  A)  zuzustellen,  welcher  in  der  Zeit  vom  9.  bis
11.  Januar  Mittags  auszufüllen  ist,  so  daß  er  am  11.  Januar  Nachmittags  abgeholt
werden  kann.

Bei  Landgestüten  und  Militärpferden  ist  dem  betreffenden  Gestütsverwalter  beziehungsweise
  dem  Kommando  ein  Haushaltungszettel  zur  Ausfüllung  zuzustellen.  Jeder  Haushaltungszettel
  (A)  ist,  nachdem  der  Name  des  Haushaltungsvorstands  von  der  Zählungskommission
  auf  demselben  eingesetzt  ist,  mit  einer  laufenden  Nummcr  zu  versehen  und  ist
diese  Nummer  sodann  der  Controle  wegen  zu  gleicher  Zeit,  und  vor  Abgabe  des  Haushaltungszettels
  in  die  Gemeindeliste,  Formular  B,  einzutragen,  wobei  für  etwaige  Ein-
        <pb n="334" />
        288

schaltungen  und  Nachträge  behufs  des  nachträglichen  Vortrags  in  die  Gemeindeliste  Raum
zu  lassen  ist.  Würden  bei  Einsammlung  der  Haushaltungszettel  einzelne  Nummern  sich
als  ausfallend  ergeben,  so  ist  solches  unter  Angabe  der  Ursache  in  der  Gemeindeliste  besonders
  zu  bemerken.

Zur  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Haushaltungszettel  können  von  den
Ortsbehörden  auch  freiwillige  Zähler  verwendet  werden,  falls  ortskundige  gewissenhafte
und  befähigte  Einwohner  sich  hiezu  bereit  finden.

8.  8

Nach  erfolgter  Wiedereinsammlung  der  Haushaltungszettel,  welche  spätestens  am  13.  Januar
  zu  beendigen  ist,  sind  dieselben  von  der  Zählungskommission  einer  Prüfung  zu
unterwerfen  und  hat  diese  zunächst  die  nachträgliche  Ergänzung  und  Berichtigung  etwaiger
unvollständiger,  ungenauer  oder  unrichtiger  Angaben  zu  veranlassen.  Hierauf  ist  der
Inhalt  der  Haushaltungszettel  nach  der  Reihenfolge  ihrer  laufenden  Nummern  in  die
Gemeindeliste,  Formular  B,  einzutragen.  Die  Einträge  sind  sodann  ohne  Unterscheidung
der  einzelnen  Gemeindeparzellen  zusammen  zu  rechnen  und  ist  das  Ergebniß  der  Aufnahme
von  der  Zählungskommission  zu  beurkunden.

Die  abgeschlossene  Gemeindeliste  mit  sämmtlichen  Haushaltungszetteln  ist  spätestens
bis  15.  Februar  1873  an  das  Oberamt  eifewen.

Nach  Einlauf  der  Gemeindelisten  hat  Far-  das  Oberamt  zu  prüfen  und  nachzurechnen.
Wo  sich  Anstände  ergeben,  ist  erforderlichenfalls  unter  Zurückgabe  der  betreffenden  Haushaltungszettel
  deren  Ergänzung  und  Berichtigung  anzuordnen.

Hierauf  sind  die  Aufnahme-Ergebnisse  der  einzelnen  Gemeinden  des  Oberamtsbezirks
nach  der  Ordnung  des  Staatshandbuchs  jedoch  ohne  Aufführung  der  Parzellen  in  der
Oberamtsliste  (Formular  C.)  zusammenzustellen  und  ist  das  Ergebniß  vom  Oberamt
zu  beurkunden.

Spätestens  bis  zum  15.  März  1873  ist  die  Oberamtsliste  mit  sämmlichen  Gemeindelisten
  und  Haushaltungszetteln  an  das  statistisch-topographische  Bureau  einzusenden,  bei
welchem  alsdann  die  Zusammenstellung  der  Ergebnisse  der  Aufnahmen  des  Viehstandes
sowohl  als  des  landwirthschaftlichen  Grundbesitzes,  bei  letzterem  unter  Umrechnung  des
Flächenmaaßes  in  Hektaren,  noch  im  Laufe  des  Jahres  1873  bewirkt  werden  wird.

Die  nöthigen  Formulare,  sowie  die  näheren  Weisungen  zu  Ausführung  dieser  Verfügung
  werden  den  Oberämtern  durch  das  statistisch-topographische  Bureau  zugehen.
Stuttgart,  den  2.  September  1872.
Für  den  Minister  des  Innern:
Präsident  Fleischhauer.  Renner.
        <pb n="335" />
        Formular  A.
Gemeinde  Laufende  Straße
M.

Haushaltungszettel
über
den  Stand  der  Viehhalung
und
des  landwirthschaftlichen  Grundbesitzes

am
10.  Januar  1873.

 

Auszufüllen
durch:
Name“
Stand“
des
Besitzers.

 

*  Der  Name  ist  schon  vor  Austheilung  der  Hausaltungszettel  von
der  Gemeindebehörde,  der  Stand  vom  Haushaltungsvorstande  selbst  einzusetzen.
  Bei  2  oder  mehreren  Erwerbszweigen  oder  Berufsarten  sind  diese
sämmtlich  anzugeben.

Allgemelne  Bemerkung.

Dieser  Haushaltungszettel  ist  zufolge  der  vom  Bundesrath  des  Deutschen
  Reichs  zu  statistischen  Zwecken  für  sämmtliche  deutsche  Bundesstaaten
auf  10.  Januar  1873
angeordneten  Aufnahme  des  Viehstandes  von  jedem  Viehbesitzer  oder  auch
Besitzer  landwirthschaftlicher  Grundstücke  gemäß  den  hienachfolgenden  Rubriken
  so  zeitig  auszufüllen,  daß  derselbe  am  11.  Januar  1873  Nachmittags

abgeholt  werden  kann.
        <pb n="336" />
        A.  Grundbesitz  und  zwar:

 

 

 

 

I.Eigene  Güter  des  Haushaltungsvorstands  oder
in  seiner  Nutznießung  befindliche  Güter  seiner
Familien-Angehörigen,
im  Ganzen  Morgen  —.
darunter
1.  Aecker  und  Wiesen,  Morgen  —.
2.  Gärten,  Länder,  Baumgüter,  Hopfengärten
und  Weinberge  zusammen  Morgen  —.
3.  Weiden  Morgen  —.
II.  Pachtgüter  im  Ganzen  Morgen  —
darunter
1.  Aecker  und  Wiesen  Morgen  —
2.  Gärten,  Länder,  Baumgöter,  Hopfengärten
und  Weinberge  zusammen  Morgen  —.
3.  Weiden  Morgen  —..

 

 

B.  Viehhaltung  uns  zwar:

 

I.  Pferde.  Im  Ganzen  Stück  —.

darunter
1.  Fohlen  Stück.
a)  unter  1  Jahr  alt  (geboren  im  Jahr  1872)  —  ..
h)Ibcs2Jahtealt(gebot-entmJahr1871)—·
c)  2  bis  s  Jahre  alt  (geboren  im  Jahr  1870)  —

 

 

2.  Pferde  über  3  Jahre  alt  überhaupt  —
Unter  den  über  3  Jahre  alten  Pferden  sind:

voorzugsweise  3  **
r  Zuchthenssted  (c)  zu  d)  Militär=  e)  sonstige

 

Pferde  Reit=  und

zu

landwirthschaft=  gewerblichen  u.

Wagenpferde
Stück.

licher  Arbeit  Verkehrszweck  den
Stüc.  Stück.  ben#ützt  Stük.Stück.
        <pb n="337" />
        II.

Maulesel  und  III.  Esel  im
Maulthiere
im  Ganzen  Stück  1

Ganzen  Stück

.Rindvieh.  Im  Ganzen  Stück
5  .

 

darunter
I.  Kälber  unter  ½  Jahr  alt  Stück

n  2.  Jungoieh  ½  bis  2  Jahr  alt
davon

zur  Zucht  benützte  Stiere
(HBuley)  Stück

s.  dicwrich  ii  2  dahte  a  alt

 

Unter  dem  über  2  Jahre  alten  Rindvieh  sind

a)  Zuchtstiere  b)  Enderce,  Oahsen  1  JP)  Köhe
Stück  Stück  Stück

 

Von  den  Käühen
wurden  im  letzten  Herbst  zur  Ackerbestellung  vor  Pflug  oder  Egge
gespannt:  Stück

 

.  Schafe  (einschließlich  der  Lämmer)

Im  Ganzen  Stuück  —  ·  ....  .  .  ...

darunter  Stück
1.  seine  Wollschafe  (Spanische)  —  4

2.  veredelte  Fleischschafe  Enslische)  —

3.  Bastardschafe  —  —  «........
4Landfchafe—-—-——  J-  ........
        <pb n="338" />
        VI.

V

VIIl.

—
—
-

.  EGeflügel  und  zwar:

Schweine.  Im  Ganzen  Stückk  —  ....

 

darunter
1.  Eber  —..
2.  Mutterschweine  —  4
3.  Mastschweine  —
4.  Läufer  und  —  (Fertelh)

 

Ziegen  und  Ziegenböcke  ei  zus—
im  im  Hanzen  Stück  —.  .

Bienenstöcke.  Im  Ganzen  Stück

darunter
solche  mit  beweglichen  Waben  Stück

 

 

Seidenzucht.

bie  Erzeugung  von  Kokons

betrug  im  Jahr  1872  Pfund  —.

(Pfauen,  Fasanen  u.  s.  w.)

I  Stück
"1.  Gänse  —  —  —  —  —  —
2.  Enten  —  —  —  —  —  —.
3.  Tauben  —  —  —  —  —  —..
4.  Hühner  —  —  —  —  —  8
§F.  Truthühner  —  —  —  —  —.
s  6.  sonstiges  Geflügel  —  —  —  —
l
l
!
        <pb n="339" />
        Jorm.  .  (Gemeindeliste.)

Mit  Ausnahme  der  ersten  und  zweiten  Spalte  ist  der
Entwurf  der  Tabelle  für  Foimular  B.  und  C.  ganz

auf  beiden  Seiten  zu  überdrucken
gleich.

Jorm.  C.  (Oberamtsliste.)
Die  Hälfte  als  Einlegebogen  auf  2  Seiten  zu  überdrucken,  die  andere  Hälfte  als  Titelbogen  blos  innen

mit  folgender  Ausschrift  auf  der  2.  Halbseite:

Oberamt  .  .  ..  .  .  .  ...

Aebersicht

über  die  Ergebnisse  der  Aufnahme
des  Viehstandes
und  der  Vertheilung  des  landwirthschaftlichen
Grundbesitzes

am  10.  Januar  1873.

Beilage  zu  Nro.  32.
        <pb n="340" />
        B.  Viehaltung.

Zur  Haushaltunz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Form.  B.
"  2  z  (Cemeindeliste.)  Umfang  des  landwirthschaftlichen  Grund=  I1.
*  (55  Name  und  Beruf  besites.  8  1.  Pferde  31  ll.
3  bpbes  5  en  et  sud  —  Darunter
—i  ·  s  ««-  »Um-II  Mkiks  Es  acht  üter  ud  FNFuohlen  FeF  os——
½:  Vorstandes  der  Haushaltung.  c  75  #  dehlen  Mlerde  über  3  Jahre  alt  m-„
  •  xEHiun  I  !s"ss-aswkiss'  W
Es  G«""?--i-Esd.gE.-Es«  i«b««««  EEEI—
„  „  4  Form.  C.  .  1  SS  .  .s  .  i2  3  fber-  ucht-  wicch-  ween  ..  Neit  Maul-1
  *  (Oberamtsliste.)  7  6r  *  S  z  0Ö.  |.  alt  banpt.  born  hel  8  *.  .  Estl.
*  Gemeinde.  mm-  geroren  in  daht  ttse
1  —  —-——#  12.  1821.  1870.  ji  Zech  t  —
1  2  ————1  16  11  2  18  14  15  16  T  IT  1  ——
Ei  t  ·-  üi
—  #  .  !  .
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        <pb n="341" />
        z#et

———
Johr  alt.

(Wirth

 

 

ungvieh  1/#½
E—  7.

—  r*

überhaupt.

 

 

 

davon  zur  Zucht
bra#  Ssiere
(Bullen.)

25

 

2  ũberhaupt.

darunter

 

 

Zuchtstiere
(Bullen.)

 

IV.  Rindvieh.

scbaft)  gehören  einschließlich  der  vorübergehend  abwesenden  Firhiücke

 

 

 

und  Ochsen.

Kluwvieh  über  2  Jahr  alt.
davon  sind

 

 

 

*
anvere  St###
—

r

Kübe.

W’  viefe  Albe  ssnd  im  letzten

Derbst  zur  Ackerbestellung  vor

Pflug  oder  Egge  gelponnt
worden?

 

 

·

 

#  #

bahl

 

 

 

FK##ein#  Wollschafe.
(Spaniiche.)

3182

 

 

Vercdelte  Fleischschafe

2
-  (Englicche.)

 

 

 

V.  Schafe  (einschließlich
Lämmer).

Bastardschase.

darunter  sind

 

Candschafe.

 

 

D
g

 

S
*
#

somt-⁊



96

"

Cber.

87

i
l

 

 

Mutterschweine.

Manschweine.

 

 

VI.  Schweine.
darunter  sind
38  39

 

 

I
v
l
v
1

Eäuter  u.  *

40

 

 

Zichen  und  Zirgenböcke  (einschließlich
  Ziegenlämmer.)

41

 

 

 

S
—  2
z32
——

 

dorunter  wit  bemeglichen
Wab.

mnenstöcke.  dezucht.

 

Die  Erzeugung  von  Cocons
.  beirug  im  Jahre  18672  in
Pfund.

Gaͤnse.

 

 

 

 

 

 

 

 

zwar:

 

 

—.———

Sl  e##igee  Gefügel.

 

*5  —
        <pb n="342" />
        <pb n="343" />
        Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Nusgegeben  Stu  ttga  rt  Montag  den  16.  September  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl
  für  die  Stadt  Tübingen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen
Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Matzenbach,  Oberamts  Crailsheim.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  die  Stadt  Tübingen.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  der  Stadt  Tübingen  sein  Mandat  niedergelegt
hat,  wird  auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät  die  Vornahme  einer
neuen  Abgeordnetenwahl  für  diese  Stadt  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  örtliche  Commission  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerliste  hat
unverweilt  für  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen,  wobei  die  Vorschriften
  des  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  zu  beachten  sind.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  angeordnete  öffentliche  Aufruf  derjenigen  Wahlberechtigten,
  welche  nicht  von  Amtswegen  in  die  Wählerliste  aufzunehmen  find,
        <pb n="344" />
        290

zur  Anmeldung  des  Wahlrechts  ist  von  dem  Oberamt  im  Bezirksblatte  und
außerdem  von  dem  Gemeindevorsteher  in  ortsüblicher  Weise  zu  erlassen.

3)  Die  Wählerliste  muß  binnen  10  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  26.  September  vollendet
sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  6  Tagen,
also  bis  2.  Oktober  einschließlich,  auf  dem  Rathhause  zur  allgemeinen  Einsicht
aufgelegt  werden.

Längstens  binnen  3  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die
Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  örtliche  Commission  hierüber  Beschluß  zu  fassen,
spätestens  am  21.  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,
  am  7.  Oktober,  ist  die  Wählerliste  sammt  den  Akten  über  beanstandete
  Wahlberechtigungen  an  das  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  findet  in  Einem  Abstimmungslokal  Statt  und  ist  genau  30  Tage
nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Mittwoch  den  16.  Oktober  d.  J.

vorzunehmen  und  jedenfalls  am  folgenden  Tage  zu  beendigen.

5)  Die  Bekanntmachung  des  Wahltermins,  des  Beginns  und  des  Schlusses  der
Wahlhandlung,  hat  spätestens  am  13.  Oktober  auf  ortsübliche  Weise  zu  erfolgen,
  auch  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Beurkundung  über  diese  Bekanntmachung
in  einer  die  ordnungsmäßige  Vornahme  derselben  unzweifelhaft  bestätigenden
Weise  zu  den  Akten  gebracht  wird.

6)  Für  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Oberamtswahlkommission  und  der  Distriktswahlkommission
  ist  rechtzeitig  Sorge  zu  tragen.

Im  Uebrigen  wird  behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts
auf  die  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  und  auf  die  Ministerial-Verfügungen
  vom  20.  April  1868  und  4.  November  1870  zur  Nachachtung
  hingewiesen.

Stuttgart,  den  5.  September  1872.
Für  den  Minister:
Präsident  Fleischhauer.
        <pb n="345" />
        291

b)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Matzenbach=Oberamts
  Crallsheim.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  10.  August

d.  J.  ist  die  durch  Verordnung  vom  25.  September  1855  (Reg.  Blatt  S.  217)  angeordnete

  besondere  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Matzenbach,  Oberamts  Crailsheim,
  aufgehoben  worden,  was  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  9.  September  1872.

Für  den  Minister:
Fleischhauer.

uu#  —Mi##-Gedruckt

  bei  G.  Hassel  brink.
        <pb n="346" />
        <pb n="347" />
        293
W  34.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
*  Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  7.  Oktober  1872.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmung  der  Zahl  der
Schöffen  bei  dem  Stadtgericht  Stuttgart.  —  Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  weiblichen
Zuchthaus-Gefangenen  in  das  Zuchthaus  zu  Gotteszell.  —  Verfügung,  betreffend  die  Einführung
der  Pharmacopoeca  Germanicu.  —  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramts.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Schöffen  bei  dem  Stadtgericht
Stuttgart.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom
14.  d.  M.  gnädigst  bestimmt  haben,  daß  die  Zahl  der  Schöffen  bei  dem  Stadtgericht
Stuttgart  von  48  auf  63,  24  bei  der  Civil-,  18  bei  der  handelsgerichtlichen  und  21  bei
der  Straf-Abtheilung,  erhöht  werde,  so  wird  dieß  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen
  vom  18.  Juli  1868  und  28.  Juni  1869  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  16.  September  1872.  Mittnacht.
        <pb n="348" />
        294

b)  Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  weiblichen  Zuchthaus-Gefangenen  in  das  Zuchthaus
zu  Gotteszell.

Da  man  verfügt  haben  will,  daß  von  jetzt  an  sämmtliche,  zu  lebenslänglicher
oder  zeitiger  Zuchthausstrafe  verurtheilte  Frauenspersonen  in  das  Zuchthaus  in  Gotteszell
  eingeliefert  werden,  so  wird  solches  zur  Nachachtung  bekaunt  gemacht.

Stuttgart,  den  16.  September  1872.
Mittnacht.

)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Einführung  der  Pharmacopoca  Germanica.

Bezüglich  der  Einführung  der  mit  dem  1.  November  d.  J.  in  Kraft  tretenden

Pharmacopoea  Germanica  wird  Nachstehendes  verfügt:
S.  1.

In  allen  Apotheken  des  Landes  sind  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  stets
vorräthig  zu  halten.  Andere  Arzneimittel  sind  nur  dann  vorräthig  zu  halten,  wenn  sie
von  den  Aerzten  des  Orts  oder  der  nähern  Umgegend,  worin  sich  die  Apotheke  befindet,
öfter  verordnet  und  sonst  verlangt  werden.

S.  2.

Alle  in  den  Apotheken  vorhandenen  Arzneimittel  müssen  die  von  der  Pharmacopoea
Germanica  verlangte  Beschaffenheit  haben.

Das  spezifische  Gewicht  der  Flüssigkeiten  wird  durch  ein  Aräometer,  durch  eine
hydrostatische  Waage  oder  durch  ein  Gläschen  von  bekanntem  Inhalt  (10  Gramm,  50  Gr.
u.  s.  w.)  ermittelt.

8.  3.

Die  in  der  Pharmakopöe  Seite  394  (Tabula  B.)  aufgeführten,  als  „cautissime
asservanda“  bezeichneten  Substanzen  sind  in  der  bisher  schon  vorgeschriebenen  Weise,  getrennt
  von  andern  Arzneistoffen,  in  einem  abgeschlossenen  Raum  aufzubewahren.

Die  auf  Seite  395  bis  399  (Tahula  C.)  genannten,  als  „caute  servanda“  bezeich-
        <pb n="349" />
        295

neten  scharfen  Stoffe  sind  ebenfalls,  wie  bisher,  getrennt  van  den  übrigen  Arzneimitteln,
in  einer  besondern  Abtheilung  aufzubewahren.
8.  4.
Die  auf  Seite  387  bis  390  der  Pharmakopöe  aufgeführten  Reagentien  sind  in
allen  Apotheken  stets  vorräthig  zu  halten.
S.  5.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  diese  Verfügung  noch  besonders  zur  Kenntniß
der  Apotheker  und  der  Aerzte  zu  bringen.

Stuttgart,  den  2.  Oktober  1872.
Sick.

Verzeichniß
derjenigen  Arzneimittel

welche  in  allen  Apothelten  Bürttembergs  stets  vorräthig  gehalten
werden  sollen.

Acetum.  Acidum  phosphorlcum.

»  aromaticum.  »  succinicum.

„  purum.  »  sulsuricum.

»  byrollgnosum  crud.  „  »  crud.
Acidum  acelicum.  »  »  dilutum.

»  »  dilutum.  »  tannicum.

»  arsenicosum.  »  tartarlcum.

„  benzoicum.  Adeps  snillus.

Carbolicum  erud.  derugo.

2“  „  eryst.  Acthor.

»ceitrieum.  %  "  cccticus.

*  h)  (trochloricum.  Alos.

»  „  erud.  Alumen.

»  v  lilutum.  »  ustum.

»  nitricum.  Ammoniacum  (Gummi  res.).

"  cerud.  Ammonm  carbonicum.

"„  „  Gdilulum.  „  Chloratum.
        <pb n="350" />
        Ammonium  chloratum  ferratum.

Amygdalae  amarac.

"  dulccs.
Amylum  marantse.
"„  ttritici.

Antidotum  arsenici.
Adqua  amygdalarum  amar.
ir  alocariace.
„  chamomillae  concentr.
*  innamomi  simpl.
v  »  Spirit.
„*  Communis.
„  destillata.
lilorum  aurant.  tripl.
*  loeniculi.
„  menth.  piperit.
*  rosge.
*  Fubl  id.  concentr.
„  Salvise  conceimr.
„  Sambuci  concentr.
„  tiliae  concentr.
„  Falerianaec.
„  vulnerarla  spirit.
Argentum  nitricum  crystall.
„  „  fusum.
Asa  foetida.
Aropinum  sulluricum.
Auro-Natrium  chloratum.
Balsamum  copaivae.

„  peruvianum.
Barium  chloratum.
Benzinum.

Benzoé.
Bismuthum  subnitricum.
Borax.

Bulbus  scillac.

296

Calcaria  carbonica  praecipitat.

„  hlorata.

„  usta.
Camphora.
Cantharides.
Caragaheen.

Carbo  pulveratus.
Carbonenm  sulfuratum.
Caricac.
Caryo#hynl.
Castoreum  canadensc.
Catechu.
Cera  alba.

„  lava.
Ceralum  aeruginis.

»  resinae  pini.
Cerussa
Cetaceum.

Charta  resinosa.
Chininum  hydrochloricum.
»  sulsuricum.

Chloralum  hydratum.

Chloroformium.

Coccionella.

Colla  piscium.

Collodium.

Colophonium.

Cortes  cascarillac.
llchinae  calisayase.

»  ?)  fuscus.

5„  „  ruber.

„  cinnamomi  Cassiae.
»  v  eylanic.

„  fructkum  aurant.
?  ducrcus.
*  rall  granat.
        <pb n="351" />
        Crocus.
Cubebae.
Cuprum  aceticum.
5„  aluminatum.

»  sulphuricum  crudum.
v  )  purum.
Dextrinum.
Eleml.

Elixir  aurantior.  comp.
"  e  succo  Hidruirit.
Emplastrum  adhaesivum.

»  »  anglicum.
„  cantharid.  ordin.
»  »  perpet.
v  cerussae.
„  conii.
„  luscum.
»  hydrargyri.
»  lithargyri  comp.
5„  »  simpl.
»  minii  rubrum.
»  saponatum.
Euphorblum.
Extractum  absynthil.
»  aconili.
v  aloös.
#  belladonnac.
5„  chinae  fusc.
5„  colocynthid.
»  conii.
»  digitalis.
„  lerri  pomal.
v  filicis.
„  gentianne.
»  graminis.

»  hyoscyami.

297

I

thractumquassine.

»  liquiritiae  rad.

?  opll.
»ratanhae.

v  rhei.

„  »Compos.

»  scillae.

»  secalis  cornuti.

»  sem.  strychn.  spir.
v  taraxaci.

»  Valeriange.

Fel  tauri  depur.  sicc.
Ferrum  Carbonicum  sacchar.

*  lacticum.

»  pulveratum.

»  sesquichloratum.

»  sulluricum  crudum.
»  »  purum.
»  „  siccum.

Flores  arnicae.
„  cChamomillae  rom.

?  i*  vulgar.
„  ceinge.
„  kosso.

„  lavandulse.
„  malvae  vulgar.
„  rhocaldos.

„  gosac.
„  Sambuci.
5  iilige.

„  Lerbasci.
Folia  althacac.
„  aurantü.
„  belladonnnc.
„  digitalis.
larkarac.
        <pb n="352" />
        Folla  hyoscyaml.
»  trifolii.
„  malvae.
meelissse.
"*  menthae  crisp.

i  »  piperit.
v  rosmarini.

„  rutae.

„  Saalvige.

?  sennac.

„  „  Spir.  Vin.  extr.

„  krikolli.
1  uvae  ursi.
Fructus  anisi  stellati.
„  vulgar.
„  aurantü  immaturi.
»  Cannabis.
»  capsici.
„  cardamom.  minor.
»  carvi.
»  ceratonlse.
„  Ckolocpymhid.
?  ?  Dräcp.
v  coriaudri.
»  kocnlculL
»ja«lpeki.
»  laurl.
»  myrtilli.
»  papaveris.
v  petroselini.
»  phellandrii.
»  Vanillac.
Fungus  Laricix.
Galbanum.
Gallac.
Glreerinum.

298

Gummi  arabicum.

Gutti.

Herba  absynthii.
„  Centaurli.
»conii.

„  gaceae.

„  majoranzge.
„  meliloti.

*  Serpllli.

Hirudines.
Hydrargyrum  bichloratum  corros.
»  bijodatum  rubrum.
»  chloratum  mite.
»  depuratum.
„  jodalum  flarum.
„  o7ydatum  rubrum.
»  »  V.  humid.  par.
„  Draecipitatum  album.
»  sulfuratum  rubrum.
Jodum.

Kali  aceticum.
„  blecarbonicum.
„  carbonicum  crud.
»  »  depur.
»  »  purum.
»Ccausticum  susum.
»  chlorieum.
»  hypermanganieum  eryst.
*  nitricum.
„  Sulluricum.
»  tartaricum.
Lalium  bromatum.
"  kerro-cyanalum.
„  jaoldalum.
"“  sullurntum  Pro  haln.

Kreosotum.
        <pb n="353" />
        Lichen  islandicus.
Lignum  guajaci.

„  duassiac.
»  sassafras.
Linimentum  saponatum  ammoniat.
v  »  camphor.
„  »  liquid.
Liquor  ammonii  acetici.
»  »  Anisalus.
v  »  causltici.

?  ferri  acetici.

„  „  Sesquichlorati.

"  „  Sulphurici  oxydatl.
„  kali  acetici.

„  »  arsenicosi.

v  »  carbonici.

„  plumbi  subacelici.

„  Stibil  chloratl.

Lithargyrum.

Lycopodium.

Macis.

Magnesia  carbonica.
„  sulfurlca.
„  »  sicca.
1  usta.

Manganum  hyperorkydatum.
Manna  electa.
v  gerac.
Mastix.
Mel.
»  depuratum.
°  Vosatum.
Minium.
Mixtura  oleo-balsamica.
v  sulfurica  acida.
Morphinum  aceticum.

299

Morphinum  hydrochloricum.
»  sulsuricum.
Moschus.
Myrrha.
Natrium  chloratum  pur.
Natrum  bicarbonicum.
»  carbonicum  crud.
„  "“  purum.
*  »  siccum.
„  subsulfurosum.
„  nitricum.
„  bhöhosphoricum.
v  sulfuricum.
„  »  siccum.
Oleum  amygdalarum.
»  anisi.
»  bergamoltac.
l  »  cacao.
»cajeputi  rectif.
„  Camphoratum.
?„  Carvy!.
»  caryophyllorum.
»  chamomillae  aether.
»  cinnamomi  cass.
»  »  zeylan.
?  citri.
*  Crotonis.
„  flor.  aurant.
»  foeniculi.
„  Hoyoscyam  inlus.
jecoris  aselli.
„  Jauniperi.
„  lauri  unguinosum.
?  lavandulac.
?  linl.
?  macidis.
        <pb n="354" />
        Oleum  menthae  pip.
»  myrysticae.

„  olivarum.
„  papaveris.
„  ricini.

n  rosac.

v  rosmarini.
v  sinapis.
tterebinth.
„  „  rectisic.
„  thymi.
„  valerianac.
Olibanum.
Opium.
Oxymcl  scillae.
Phosphorus.
Pix  Uquida.
»  navalis.
Plumbum  aceticum.
Pulpa  tamarindorum  cruda.
»  v  depurata.
Pulvis  ipecacuanhae  opiatus.
Radix  althaeae.
»  angellcae.
»  arnicae.
bardanae.
"*  belladonnae.
r  colombo.
„  gentiange.
’  lioecacunanhse
?  Liquiritiae.
v  ononidlis.
„"  pimpinellae.
„  Jrethri.
„  ratanhac.
v  rhei.

300
Radik  saponarige.
v  sassaparillac
*  genogae.
»  valerianae.
Resina  guajaci
*  Jjalappae.
»  pini.
Rhizoma  calami.
.  *  kxourcumge.
»  Zalangac.

»  graminis.

»  iridis.

»  zedoariae.

»  Zingiberis.
Rotulac  menthac  piperid
Saccharum

»  lactis.
Santoninum.

Sapo  domestieus.
i  *  Jjalappinus.

»  melicatus.
·  »01(-aceus.
»  viridis.
Sebum.

Secale  cornutum.
Semen  colchici.
„  Cydonise.
loeni  gracci.

I
D  „  lini.
"  "“  myrysticae.
»  papavoris.
»  duecrcus  tostum
q  Sinapis.
"  stryehni

Speries  aromaticae.
»  emollientes.
        <pb n="355" />
        Species  lignorum.
»  pectorales.
25  7
Spiritus.
Splritus  acthereus.
„  nzetheris  nitrost.
„  oamphorase.
v  cochleariae.
»  sormicarum.
„  jeuniperi.
Splritus  lavandulae.
*  melissae  comp.
„  rosmarini.
v  saponatus.
Stlbium  sulphuratum  aurant.

"„  „  nigr.  crud.
v  »  »  laevig.
v  ?  rubeum.

Stlpites  dulcamarac.

Strychnlnum  nitricum.

Styrax  liquida.

Succus  juniperi  insplssatus.
"  liqulritlae  crud.

»  depurat.
Sullur.
»  depur.

»  Praeclp.
Syrupus  althaese.
amygdalarum.
#  cinnamomi.
v  cort.  auraut.
«  rhei.
v  rubi  idaei.
7  sennae  c.  manna.
„  Simnplex.
Tartarus  boraxatus.

C.  fructlbus.

301

Tartarus  depuratus.

v  serratus.

„  natronatus.

v  stiblatus.
Terebinthina  communis.

„  lariclna.
Tinctura  absynthll.

v  aconktl.
v  aloẽës.
n  v  compos.

"r  arnicase.

v  aromatica.

*r  aurant.  cort.

"  belladonnae.

"  benzos.

v  cantharid.

v  Castorel  canad.
l  chinae  comp.

v  v»  simpl.
cinnamoml  Cass.
¾l  colchicl.

»  colocyntblclls.

v  digitalis.
„  v  aetherea.

»  euphorbil.

ir  ferri  acetich  setherea.

"  „  chloratl  aetherea.
".  Pomatl.

v  guajacl.

v  jodi.

»  mycrrhae.
v  opii  crocata.
v  -implex.
*  pi0pplnellae.
gatanhae.
’  rrhei  aquosa.
        <pb n="356" />
        302

Tinetura  rhei  vinosa.  Unguentum  flavum.

„  sclllae.

„  hydrargyri  cinereum.
„  seem.  strychni.  „  ophthalmicum  compostt.
„  valeriange,  »  plumbi.
v  „  Adetherea.  Veratrinum.

iP  vanillae.
Trochisci  santonini.
Tuber  aconiti.

„  Jjalappae.

Vinum  colchici.
*  ipecacuanhae.
„  sStibiatum.
Zincum  aceticum.

„  Salep.  „  cdhloratum.
Unguentum  cantharld.  opkxydatum  pur.
„  cereum.  „  »  venale.
„  cerussae.  „  Sullfurlcum.
„  elemi.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramts.
In  Folge  der  Betriebs-Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Leutkirch-Kißlegg  ist  an
der  Station  Gebrazhofen  zur  Kontrolirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen
Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  anderen  Zollvereinsstaaten  einer  inneren  Steuer

oder  einer  Uebergangssteuer  unterliegen,  ein  Grenzsteueramt  errichtet  worden.
Stuttgart,  den  25.  September  1872.

Renner.
        <pb n="357" />
        303

Die  unterm  12.  August  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  27  des  Reichsgesetzblattes
enthält:

1)  den  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  zwischen  Görlitz  und  Reichenberg.  Vom  21.  Mai  1872.

2)  Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts,  betreffend  Abänderungen  des  Betriebs-Reglements
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  5.  August  1872.

Die  unterm  26.  August  1872  ausgegebene  Nummer  28  enthält:

1)  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Veränderung  der  Organisation  der  Marine-Intendantur.
Vom  18.  Juni  1872.

2)  den  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich  =  Ungarn  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  zwischen  Leobschütz  und  Jägerndorf,  und  einer  Eisenbahn  zwischen  Neiße  und  Albersdorf.
  Vom  21.  Mai  1872.

3)  Ernennung  von  Konsuln  und  Vicekonsuln  des  Deutschen  Reichs;  Exequatur-Ertheilungen.

Die  unterm  13.  September  1872  ausgegebene  Nummer  29  enthält:

1)  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Kaiser  Wilhelm=  Stiftung  für  die  Angehörigen  der
Deutschen  Reichs-Postverwaltung.  Vom  29.  August  1872.

2)  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts,  betreffend  die  Bezeichnung  der  Hauptzollämter  in
Lübeck,  Bremen  und  Hamburg.  Vom  26.  August  1872.

3)  Berichtigung  zu  Nro.  24  S.  296  des  Reichsgesetzblattes  für  1872.

Die  unterm  23.  September  1872  ausgegebene  Nummer  30  enthält:

1)  den  Text  des  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrags  zwischen  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  gollvereins  und  dem
Freistaate  Salvador.  Vom  13.  Juni  1870.

2)  Ernennung  von  Vicekonsuln  des  Deutschen  Reichs;  Exequatur-Ertheilungen,  rc.

Die  am  28.  September  1872  ausgegebene  Nummer  31  enthält:

1)  Bekanntmachung  des  achten  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualification  zum  einjährig  freiwilligen
Militairdienst  berechtigt  sind.  Vom  21.  September  1872.

2)  Bekanntmachung,  betreffend  diejenigen  Gymnasien,  welche  hinsichtlich  ihrer  vom  Unterrichte  in
der  griechischen  Sprache  dispensirten  Schüler  zu  den  im  §.  154  Nro.  20  der  Militär-Ersatz-Instruction
  vom  26.  März  1868  bezeichneten  Lehranstalten  gehören.  Vom  21.  September
1872.
        <pb n="358" />
        304

3)  Ertheilung  der  Ermächtigung,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden  —  an  den  Ministerresidenten
  des  Deutschen  Reichs  in  den  vereinigten  Staaten  von  Columbien,  Dr.  Schumacher.


###m##s
        <pb n="359" />
        305
W  35.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  12.  Oktober  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Neue  allgemeine  Bauordnung.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Neue  allgemeine  Bauordnung.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Erster  Abschnitt.
Von  der  Bauberechtigung  und  den  Bauvorschriften  im  Allgemeinen.
Art.  1.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  ist  berechtigt,  auf  demselben  innerhalb  seiner
Eigenthumsgrenze  nach  seinem  Ermessen  zu  bauen,  sofern  er  nicht  durch  Reichsgesetz  oder
durch  die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  begründeten  polizeilichen  und  nachbarrechtlichen
Vorschriften  beschränkt  ist.
        <pb n="360" />
        306

Art.  2.

Soweit  das  Gesetz  oder  die  von  der  Königlichen  Regierung  zu  Vollziehung  desselben
  zu  erlassenden  Berfügungen  hiezu  ermächtigen,  können  die  erforderlichen  weiteren
baupolizeilichen  Vorschriften  nach  den  Bedürfnissen  der  einzelnen  Gemeinden  durch  Ortsbaustatuten
  für  alle  vorkommenden  Fälle  aufgestellt  werden.

Die  Erlassung  von  Anordnungen  auf  Grund  des  Art.  11  Abs.  3  und  4,  Art.  13,
15,  22,  28  Abs.  3  und  4,  Art.  30  Abs.  1,  Art.  34  Abs.  2,  Art.  37  Abs.  6,  Art.  46
Abs.  1,  Art.  53  Abs.  3,  Art.  54,  55  und  Art.  78  letzter  Absatz  ist  ausschließlich  Sache
der  Ortsbaustatuten.

Art.  3.

Die  Errichtung  neuer  und  die  Abänderung  bestehender  Ortsbaustatuten  steht  dem
Gemeinderath  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses,  in  zusammengesetzten  Gemeinden
nach  Vernehmung  der  gesetzlichen  Vertreter  der  betreffenden  Theilgemeinden,  zu.  Derselbe
  hat  hiebei  einen  Bauverständigen,  welcher  zum  mindesten  die  Befähigung  für  die
Stelle  eines  Oberamtsbautechnikers  besitzt,  beizuziehen.

Dem  Beschlusse  über  ein  Ortsbaustatut  hat  die  öffentliche  Bekanntmachung  des
Entwurfs  mit  der  Aufforderung  an  alle  Interessenten  vorauszugehen,  etwaige  Einwendungen
  gegen  die  vorgeschlagenen  Bestimmungen  innerhalb  einer  bestimmten  Frist,  welche
auf  mindestens  vier  Wochen  festzusetzen  ist,  geltend  zu  machen.

Ueber  die  vorgebrachten  Einwendungen  haben  die  Gemeinde-Collegien  zu  beschließen.

Die  Errichtung  neuer  und  die  Abänderung  bestehender  Ortsbaustatuten  bedarf  der
Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern.

Nach  deren  Ertheilung  sind  die  betreffenden  Bestimmungen  öffentlich  bekannt  zu
machen  und  erlangen  damit  für  den  betreffenden  Gemeindebezirk  bindende  Kraft.

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Anlage  der  Orte  und  den  Ortsstraßen.
Art.  4.

Dem  Gemeinderathe  kommt  zu,  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses,  in  zusammengesetzten
  Gemeinden  nach  Vernehmung  der  gesetzlichen  Vertreter  der  betreffenden
Theilgemeinden,  und  unter  Zuziehung  eines  Bautechnikers,  welcher  zum  mindesten  die
Befähigung  eines  Oberamtsbautechnikers  besitzt,  sowie  mit  Genehmigung  der  Regierungs-
        <pb n="361" />
        307

behörde  neue  Ortsbauplane  mit  Baulinien  und  Straßenvisieren  festzustellen  und  die
bestehenden  Ortsbauplane  nach  Bedürfniß  abzuändern.

Die  Feststellung  neuer  Ortsbauplane  hat  namentlich  zu  geschehen,  wenn  und  soweit
für  unbebaute  Flächen  eine  ausgedehntere  Ueberbauung  in  Aussicht  steht.

Ebenso  sind  da,  wo  ein  Bedürfniß  und  ein  geeigneter  Anlaß  zur  Regelung  oder  Erbreiterung
  bestehender  Straßen  und  öffentlicher  Plätze  vorliegt,  allgemeine  Baulinien  und
Visiere  festzusetzen.

Außerdem  hat  dann,  wenn  eine  allgemeine  Baulinie  noch  nicht  gegeben  ist,  oder
von  einer  bereits  bestimmten  Baulinie  abgewichen  werden  soll,  die  Feststellung  einer
solchen  nebst  Visier  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  erfolgen,  wo  an  oder  in  der  Nähe
einer  Ortsstraße  oder  eines  öffentlichen  Platzes  ein  neues  Gebäude  aufgeführt  oder  ein
bestehendes  Gebäude  erneuert  oder  wesentlich  verändert  werden  soll  (vergl.  Art.  7).

Art.  5.

Vor  der  endlichen  Feststellung  eines  neuen  oder  abgeänderten  Ortsbauplanes,  beziehungsweise
  einer  Baulinie,  ist  der  Plan  öffentlich  aufzulegen  und  dies  unter  Festsetzung
  einer  angemessenen  Frist  bekannt  zu  machen,  binnen  welcher  etwaige  Einsprachen
erhoben  werden  können.

Eine  Ausnahme  hievon  kann  in  soweit  stattfinden,  als  es  sich  nur  um  die  Festsetzung
  einer  Baulinie  von  so  beschränkter  Ausdehnung  handelt,  daß  sämmtliche  Betheiligte
  bekannt  sind  und  deren  Vernehmung  genigt.

Ueber  die  vorgebrachten  Einwendungen  haben  die  Gemeindecollegien  zu  beschließen.

Die  Einsicht  des  festgestellten  Ortsbauplanes  steht  jedem  Ortseinwohner  frei.

Art.  6.

Auf  einer  bisher  nicht  überbauten  Grundfläche,  welche  nach  dem  Ortsbauplane  zu
einer  Ortsstraße  oder  zu  einem  nicht  mit  Gebäuden  zu  besetzenden  öffentlichen  Platze
bestimmt  ist,  darf  von  Feststellung  dieses  Planes  an  kein  Bauwesen  mehr  errichtet
werden.

Sowohl  in  diesem  Falle,  als  auch  wenn  ein  Grundstück  nach  Maßgabe  der  Art.  9
Abs.  3,  Art.  22,  23,  28—  34  und  wegen  Anlegung  und  Erhaltung  von  Vorgärtchen
(Art.  15  Abs.  2)  nicht  überbaut  werden  darf,  gebührt  dem  Eigenthümer  für  diese  Beschränkung
  seines  Baurechts  keine  Entschädigung.

Wenn  das  Grundstück  zu  einem  öffentlichen  Platze  bestimmt  ist,  so  kann  der  Eigen-
        <pb n="362" />
        308

thümer  verlangen,  daß  die  Gemeinde  dasselbe  erwerbe,  sobald  die  Grundfläche  zu  den
den  Platz  umgebenden  Straßentheilen  erworben  ist.

Die  in  die  projectirten  Ortsstraßen  und  Plätze  fallende  Grundfläche  kann  der  Eigenthümer
  bis  zur  Abtretung  an  die  Gemeinde  benützen  und  mit  einer  dem  Bedürfnisse
entsprechenden  Einfriedigung  versehen,  auch  solche  Bauten  darauf  errichten,  welche  die
Polizeibehörde  unter  der  Bedingung,  daß  auf  ihr  Verlangen  der  Eigenthümer  dieselben
zu  jeder  Zeit  auf  seine  Kosten  wieder  zu  entfernen  habe,  und  unter  Sicherstellung  der
Gemeinde  gegen  jeden  daraus  entspringenden  Schaden  besonders  gestattet.

Art.  7.

Gegenüber  von  bestehenden  Bauwesen  sind  die  Ortsbauplane  in  soweit  maßgebend,
als  eine  Erneuerung  derselben  oder  eine  dieser  gleichzuachtende  Veränderung  stattfindet
oder  nothwendig  ist.

Auch  ist  es  nicht  zuläßig,  ältere  Bauwesen  in  einer  dem  Ortsbauplane  zuwiderlaufenden
  Weise  zu  erweitern  oder  zu  erhöhen.

Außerdem  kann  die  Durchführung  der  Ortsbauplane  den  bestehenden  dagegen  verstoßenden
  Bauten  gegenüber  zwangsweise  nur  auf  dem  Weg  des  §.  30  der  Verfassungsurkunde
  geschehen.

Wird  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  der  Wiederaufbau  eines
Bauwesens  auf  der  seitherigen  Grundfläche  untersagt,  so  kann  der  Eigenthümer  verlangen,
  daß  die  Gemeinde  die  zu  der  Straße  oder  dem  öffentlichen  Platze  erforderliche
Fläche  sofort  gegen  volle  Entschädigung  übernehme.

Art.  8.

Soweit  in  Folge  der  Durchführung  der  in  dem  Ortsbauplane  festgesetzten  Straßenvisiere
  die  Besitzer  von  Gebäuden,  welche  schon  vor  Feststellung  jenes  Visiers  an  der
richtig  zu  legenden  Straße  errichtet  waren,  in  der  seitherigen  Benützung  ihrer  Gebäude
beeinträchtigt  werden,  oder,  um  dieselben  sich  zu  erhalten,  zu  baulichen  Aenderungen
gezwungen  sind,  können  sie  von  der  Gemeinde  den  Ersatz  ihres  Schadens  beanspruchen.

Bei  der  Festsetzung  der  Entschädigung  ist  zu  Gunsten  der  Gemeinde  der  Mehrwerth
in  Berechnung  zu  nehmen,  welcher  durch  die  neue  Einrichtung  der  betreffenden  Liegenschaft
  zuwächst.

Art.  9.
Bei  der  Feststellung  der  Baulinien  (Art.  4)  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß
        <pb n="363" />
        309

die  Ortsstraßen  eine  den  örtlichen  Verhältnissen  und  dem  Bedürfnisse  entsprechende  Breite
erhalten.  Ortsstraßen,  welche  ueu  angelegt  oder  verlängert  und  dabei  auf  beiden  Seiten
mit  Gebäuden  besetzt  werden,  sollen  nicht  unter  elf  Meter  Breite  haben.

Eine  geringere  Breite  kann  bei  neuen  Straßen  nur  da  zugelassen  werden,  wo  örtliche
  Verhältnisse  es  unvermeidlich  machen.

Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  in  wie  weit  eine  Straße  nur  auf  einer  Seite
mit  Gebäuden  besetzt  werden  soll,  bleibt  dem  Ortsbaustatut  oder  Ortsbauplane  vorbehalten.


Art.  10.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Ortsstraßen  hat  so  zu  geschehen,  daß  sie  für
den  darauf  stattfindenden  Verkehr  brauchbar  und  jederzeit  fahrbar  beziehungsweise  gangbar
  sind.

Hienach  sind  sie  zu  planiren,  mit  den  erforderlichen  Einrichtungen  für  die  Wasserableitung
  und,  soweit  nicht  die  natürliche  Beschaffenheit  des  Bodens  eine  Ausnahme  gestattet,
  mit  einem  dem  Bedürfniß  entsprechenden  Stein=  oder  Kieskörper  oder  Pflaster,  auch
bei  größerem  Verkehr  mit  Nebenwegen  für  die  Fußgänger  zu  versehen.

Art.  11.

Die  Gebäudebesitzer  sind  nicht  befugt,  Wasser  und  andere  Flüssigkeiten  auf  die
Orts=  und  sonstigen  öffentlichen  Straßen  und  Plätze  auslaufen  zu  lassen,  sie  sind  aber
berechtigt,  die  zu  Ableitung  des  Wassers  bestimmten  öffentlichen  Einrichtungen,  soweit
daraus  keine  polizeilichen  Unzuträglichkeiten  entstehen,  zu  benützen.

Uebelriechende,  ekelhafte  oder  schädliche  Flüssigkeiten  haben  die  Gebäudebesitzer  entweder
  unterirdisch  in  gut  eingerichteten  Kanälen  abzuleiten  oder  auf  andere  angemessene
Weise  ohne  Belästigung  oder  Benachtheiligung  der  Nachbarn  und  des  Publikums  zu  beseitigen.
  In  Bach=  oder  Flußbette  darf  die  Ableitung  nur  in  soweit  geschehen,  als  dies
ohne  erhebliche  Gefährdung  polizeilicher  Rücksichten  möglich  ist.

Die  Gebäudebesitzer  können  verpflichtet  werden,  der  Gemeinde  für  jede  Benützung
ihrer  unterirdischen  Wasserableitungskanäle  einen  Beitrag  zu  leisten,  welcher  von  den
Gemeindecollegien  mit  Genehmigung  der  Regierungsbehörde  bestimmt  wird.

Durch  die  Ortsbaustatuten  können  in  vorstehenden  Beziehungen  nähere  Bestimmungen
  getroffen  werden.
        <pb n="364" />
        310

Art.  12.

Die  Ortsstraßen,  einschließlich  der  Nebenwege,  sind  für  den  Verkehr  offen  zu  halten.

Ob  und  wie  dieselben  ohne  Schaden  für  den  Verkehr  zu  Privatzwecken  benützt  werden
  dürfen,  hängt  ebenso,  wie  die  Benützung  der  öffentlichen  Plätze  zu  den  gedachten
Zwecken,  zunächst  von  dem  Ermessen  der  Ortspolizeibehörde  ab,  welche  diesfalls  durch
allgemeine  Bestimmungen  oder  im  einzelnen  Fall  Verfügung  zu  treffen  hat.

Art.  13.

Die  Herstellung  der  durch  öffentliches  Bedürfniß  geforderten  Ortsstraßen  und
öffentlichen  Plätze,  sowie  die  Unterhaltung  derselben  liegt,  soweit  nicht  Dritte  vermöge
besonderen  Rechtstitels  dazu  verpflichtet  sind,  der  Gemeinde  ob.

Die  Voraussetzungen,  unter  welchen  jene  Herstellung  als  durch  das  öffentliche  Bedürfniß
  geboten  erscheint,  können  im  Ortsbaustatut  näher  bestimmt  werden;  jedenfalls
aber  ist  die  Gemeinde  zu  Herstellung  der  im  Ortsbauplane  vorgesehenen  Straßen  verpflichtet,
  wenn  und  soweit  an  solchen  neue  oder  ältere  Gebäude  in  regelmäßiger  Folge
an  die  Gebäude  bestehender  Straßen  sich  anreihen.

Sobald  der  sofortige  Beginn  der  Ausführung  einer  solchen  Gebäudereihe  gesichert
ist,  hat  die  Gemeinde  die  Straßenfläche  in  soweit  zu  erwerben  und  zu  planiren,  als
erforderlich  ist,  um  eine  Zufahrt  zu  jener  zu  eröffnen.

Wenn  außer  den  Fällen  des  Absatz  3  außerhalb  der  angelegten  Ortsstraßen  und
Plätze  Gebäude  an  den  in  den  Ortsbauplan  aufgenommenen  Baulinien  errichtet  werden,
  so  hat  der  Bauende  die  für  die  Erbauung  und  Benützung  solcher  Gebäude  oder  im
Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  unentbehrliche  Zufahrt  von  der  nächsten  Ortsstraße
aus  auf  eigene  Kosten  herzustellen.

Art.  14.

Die  Anlage  von  Baustraßen,  für  welche  ein  öffentliches  Bedürfniß  nicht  vorliegt
(Privatstraßen),  ist  den  betreffenden  Grundbesitzern  nur  mit  Zustimmung  des  Gemeinderathes
  und  Genehmigung  der  Regierungsbehörde  unter  Einhaltung  der  von  diesen  ertheilten
  Vorschriften  gestattet.

Die  Zustimmung  des  Gemeinderathes  und  die  Genehmigung  der  Regierungsbehörde
darf  nicht  versagt  werden,  wenn  die  Privatbaustraßen  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
  angelegt  werden  und  weder  der  übrige  Theil  des  Ortsbauplanes,  noch  das  Visier
der  öffentlichen  Straßen,  noch  die  öffentlichen  Einrichtungen  für  die  Zu=  oder  Ableitung
        <pb n="365" />
        311

des  Wassers  oder  für  Zuleitung  des  Gases  und  dergl.  wegen  der  Privatbaustraße  eine  Aenderung
  zu  erleiden  haben,  die  Zugänglichkeit  an  allen  Seiten  der  einzelnen  Gebäude,
insbesondere  für  die  Feuerlöschgeräthe,  vollständig  gesichert  ist,  die  an  den  einzelnen  Privatbaustraßen
  zu  errichtenden  Bauwesen,  in  soweit  dies  für  Hintergebäude  vorgeschrieben
ist,  massiv  aufgeführt  werden,  und  der  oder  die  Eigenthümer  für  die  Erhaltung  des  bestehenden
  Zustandes  und  der  nöthigen  Zubehörden  genügende  Sicherheit  leisten.

Art.  15.

Durch  Ortsbaustatut  kann  festgesetzt  werden,  daß  bei  der  Anlegung  einer  neuen,
oder  bei  der  Verlängerung  einer  bestehenden  Baustraße  der  Aufwand  für  die  Erwerbung
der  zur  Straße  nothwendigen  Grundfläche  und  für  die  Planirung  von  den  angrenzenden
Eigenthümern  ganz  oder  theilweise  getragen  oder  ersetzt  werde,  sobald  auf  ihren  Grundstücken
  Gebäude  errichtet  werden.

Ueber  sonstige  Verbindlichkeiten  der  Besitzer  von  an  die  Ortsstraßen  angrenzenden
Gebäuden  und  Grundstücken  hinsichtlich  der  Ortsstraßen  und  Nebenwege,  sowie  der
Vorgärtchen  kann  durch  das  Ortsbaustatut  Bestimmung  getroffen  werden.

Dritter  Abschnitt.
Von  den  für  die  einzelnen  Bauten  maßgebenden  polizeilichen  Bestimmungen.
Erstes  Kapitel.

Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  16.

Als  Bauwesen  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  namentlich  anzusehen:

1)  alle  Arten  von  Gebäuden,  Kellern,  Brunnenschachten,  Cisternen,  unterirdischen  Wegen,
  Kanälen  zur  Ableitung  des  Wassers  und  anderer  Flüssigkeiten  von  Gebäuden
und  Ortsstraßen,  Düngerstätten  und  Abtritt-,  Jauchen=  und  anderen  ähnlichen
Gruben,  sowie

2)  alle  Zäune  und  andere  Einfriedigungen  aus  Mauern  oder  geschlossenem  Holzwerk
oder  Metall  an  öffentlichen  Plätzen  und  Wegen  und  zwischen  Privatgrundstücken,

ohne  Unterschied,  ob  zur  baulichen  Herstellung  eine  vorgängige  Anzeige  oder  ein  polizeiliches
  Erkenntniß  erforderlich  ist,  oder  nicht,  und  ob  es  sich  um  einen  Neubau  oder

Anbau  auf  einer  neuen  Stelle  oder  auf  altem  Grund,  oder  um  einen  Umbau,  Auf-
        <pb n="366" />
        312
oder  Höherbau,  oder  um  Reparaturen  oder  neue  Einrichtungen  handelt  (vergl.  übrigens
  Art.  17).

Uebrigens  können  Gebäude,  welche  nur  auf  kürzere  Zeit  als  Hilfsmittel  zu  Bauausführungen
  oder  anderen  Zwecken  errichtet  und  nach  Erfüllung  des  Zwecks  wieder  beseitigt
  werden  sollen,  auch  wenn  sie  dem  vorliegenden  Gesetz  nicht  entsprechen,  ausnahmsweise
  doch  gestattet  werden,  wenn  keine  polizeilichen  Bedenken  entgegenstehen.

Art.  17.

Soweit  das  Gesetz  nicht  besondere  Bestimmungen  trifft,  finden  die  polizeilichen
Vorschriften  desselben  auf  bereits  bestehende  Bauten  und  Einrichtungen  erst  dann  Anwendung,
  wenn  eine  Aenderung  oder  Reparatur  zur  Ausführung  kommen  soll,  wobei
die  Durchführung  der  zutreffenden  Vorschrift  ohne  unverhältnißmäßige  Opfer  von  Seite
des  Bauenden  möglich  ist.

Art.  18.

Wenn  der  bauliche  Zustand  eines  Bauwesens  für  Menschen  oder  fremdes  Eigenthum
  gefährlich  ist,  so  ist  der  Eigenthümer  zur  rechtzeitigen  Abhilfe,  nöthigenfalls  zum
Niederreißen  verpflichtet  und  von  der  Baupolizeibehörde  dazu  anzuhalten.

Art.  19.

Bei  jeder  Bauausführung  und  ebenso  bei  dem  Abbruch  von  Bauten  sind  die  nöthigen
  Vorkehrungen  gegen  Unglücksfälle  und  Schaden  an  fremdem  Eigenthum  zu  treffen.
Art  20.

Für  die  Einhaltung  der  allgemeinen,  im  Gesetz,  in  den  Verfügungen  zu  demselben
und  in  den  Ortsbaustatuten  enthaltenen  polizeilichen  Vorschriften,  wie  der  im  einzelnen
  Fall  von  der  zuständigen  Behörde  auf  Grund  des  Gesetzes  getroffenen  besonderen
Bestimmungen  sind  sowohl  die  Baueigenthümer,  als  deren  Baumeister  und  Bauhandwerksleute
  strafrechtlich  verantwortlich  (Art.  93).

Zweites  Kapitel.
Von  der  Stellung  und  Lage  der  Bauten  undihrem  Verhältniß  zu  den
Straßen  und  benachbarten  Gebäuden  und  Grundstücken.
Art.  21.
Bei  Gebäuden,  welche  an  öffentlichen  Plätzen  oder  an  Ortsstraßen  hergestellt  werden,
  ist  die  Baulinie,  sowie  das  für  dieselbe  bestimmte  Vifier  in  der  Regel  einzuhalten.
        <pb n="367" />
        313

Unter  dem  Boden  kann  mit  den  für  die  Fundamente  erforderlichen  Mauerabsätzen  die
Baulinie  gegen  die  Straße  überschritten  werden.

Dem  Ortsbaustatut  bleibt  vorbehalten,  das  Zurücksetzen  der  Gebäude  hinter  die
Baulinie  im  Allgemeinen  zuzulassen  und  hiefür  die  näheren  Voraussetzungen  und  Vorschriften
  festzusetzen.  «

Auch  das  Hervortreten  einzelner  über  den  Boden  hervorstehender  Gebäudetheile
über  die  Baulinie  kann  durch  das  Ortsbaustatut  in  soweit  gestattet  werden,  als  dies  mit
den  Rücksichten  auf  Gesundheit,  Sicherheit  und  Verkehr  auf  den  Straßen  und  Plätzen
vereinbar  und  nicht  für  die  Nachbargebäude  mit  erheblichen  Nachtheilen  verbunden  ist.

Wenn  ein  Ortsbaustatut  nicht  vorhanden,  oder  in  demselben  in  vorliegender  Beziehung
  eine  Bestimmung  nicht  gegeben  ist,  so  hängt  die  Gestattung  des  Zurücksetzens
von  Gebäuden,  wie  des  Hervortretens  einzelner  Gebäudetheile  über  die  Baulinie,  letzteres
  nach  den  hievor  bezeichneten  Rücksichten,  von  dem  Ermessen  und  den  Vorschriften  der
Polizeibehörde  ab.

Bei  bestehenden  Gebäuden  ist  durch  das  Ortsbaustatut  oder  polizeiliche  Vorschrift
das  Aufschlagen  von  Thüren,  Thoren  und  Läden  gegen  Straßen  von  größerem  Verkehr
und  öffentliche  Plätze  dann  zu  untersagen,  wenn  der  Gebrauch  der  Straßen  und  öffentlichen
  Plätze  dadurch  gefährdet  oder  erheblich  beeinträchtigt  wird.

Gleiches  gilt  für  die  Weichsteine,  Freitreppen,  Gitter  und  ähnliche  Vorrichtungen.

Art.  22.

In  Beziehung  auf  die  Art  der  an  den  Straßen  und  öffentlichen  Plätzen  zuläßigen
Gebäude  und  auf  die  Stellung  der  Gebäude  mit  der  Trauf=  oder  Giebelseite  gegen  die
Straße  oder  öffentliche  Plätze  finden  nur  insoweit  Beschränkungen  statt,  als  solche  durch
das  Ortsbaustatut  festgesetzt  sind.

Art.  23.

Die  größte  zuläßige  Höhe  der  Gebäude  an  beiderseits  angebauten  oder  anzubauenden
  Ortsstraßen  soll,  von  der  Oberfläche  der  Straße  bis  zur  Dachtraufe  gemessen,  die
Breite  der  Straße  in  der  Regel  um  mehr  als  4,5  Meter  nicht  übersteigen.

Ist  die  Straße  längs  des  Gebäudes  nicht  gleich  breit  oder  das  Straßen-Visier  ansteigend,
  so  sind  die  Durchschnittsgrößen  für  die  Höhe  maßgebend.

Bei  Quer=  oder  Zwerchhäusern  ist  die  Höhe  derselben  mitzumessen,  bei  gegen  die
Straße  gerichteten  Giebeln  ist  die  halbe  Dachhöhe  unter  obigem  Maß  begriffen.

2
        <pb n="368" />
        314

Auf  Gebäude  an  öffentlichen  Plätzen  und  an  Straßen,  welche  nur  auf  Einer  Seite
angebaut  werden  dürfen,  sowie  auf  Kirchen  finden  vorstehende  Bestimmungen  keine
Anwendung.

Abgesehen  hievon  bleibt  die  Bestimmung  der  zuläßigen  größten  Höhe,  beziehungsweise
  der  hiebei  erforderlichen  Bauart  der  Gebäude,  der  Verfügung  beziehungsweise  dem
Ortsbaustatut  vorbehalten.

Art.  24.

Zur  Ableitung  des  Wassers  von  Dächern,  Balkonen,  Schutzdächern  u.  s.  w.  gegen
die  Straßenseite  kann  durch  das  Ortsbaustatut  oder  durch  Vorschrift  der  Polizeibehörde
die  Anbringung  von  Rinnen  und  Ablaufröhren  angeordnet  werden.

In  gleicher  Weise  können  über  die  unterirdische  Ableitung  des  Wassers  Bestimmungen
  gegeben  werden.

Bestehende  Dachrinnen  u.  s.  w.,  welche  das  Wasser  auf  die  Straße  ausgießen,
sind  binnen  einer  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  bestimmenden  angemessenen  Frist
abzuändern.

Art.  25.

Ausgüsse  aus  Küchen  n.  s.  w.  dürfen  nicht  an  der  gegen  Straßen  und  öffentliche
Plätze  gerichteten  Seite  der  Gebände  angebracht  sein.

An  den  Nebenseiten  der  Gebäude  sind  solche  Ausgüsse,  wenn  sie  von  der  Straße
oder  von  öffentlichen  Plätzen  aus  sichtbar  sind,  oder  die  Nähe  der  Ortsstraße  es  sonst
erforderlich  macht,  mit  bis  auf  den  Boden  gehenden  Röhren  zu  versehen;  doch  kann  in
Orten  oder  für  Ortstheile,  wo  vorherrschend  landwirthschaftlicher  Betrieb  ist,  durch  das
Ortsbaustatut  oder  polizeiliche  Verfügung  eine  Ausnahme  gemacht  werden.

Art.  26.

Abtritte  dürfen  auf  einer  gegen  Straßen  und  öffentliche  Plätze  gerichteten  Gebäudeseite
  weder  im  Innern,  noch  an  der  Außenwand  angebracht  werden.

Auf  Nebenseiten  der  Gebäude  sind  Abtritte  nur  dann  gestattet,  wenn  sie  nicht  von
der  Straße  oder  öffentlichen  Plätzen  aus  störend  in  die  Augen  fallen.

Der  polizeilichen  Verfügung,  beziehungsweise  dem  Ortsbaustatut  bleibt  überlassen,
in  Orten  und  für  Ortstheile,  wo  vorherrschend  Landwirthschaft  betrieben  wird,  von  den
Bestimmungen  des  Abs.  2  eine  Ausnahme  zu  machen.

Der  allgemeinen  Verfügung,  beziehungsweise  dem  Ortsbaustatut  bleibt  überlassen,
        <pb n="369" />
        315

in  Beziehung  auf  die  Einrichtung  und  Entleerung  der  Abtritte  im  Interesse  der  öffentlichen
  Gesundheit  und  Reinlichkeit  die  entsprechenden  weiteren  Vorschriften  zu  ertheilen.
Gegen  die  Einführung  eines  neuen  Systems  der  Abtritte  und  der  Wegschaffung  ihres
Inhalts  kann  eine  auf  das  Eigenthum  der  Abfallstoffe  gegründete  Einwendung  nicht
erhoben  werden.

Art.  27.

Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  Art.  25  Abs.  1  und  Art.  26  Abs.  1  und  2
können  bei  Neubauten  unter  angemessenen  Vorschriften  dann  zugelassen  werden,  wenn
eine  dem  Bedürfnisse  entsprechende  Eintheilung  der  Gelasse  auf  andere  Weise  nicht
möglich  ist.

Bestehende  Einrichtungen  sind  nach  den  Vorschriften  der  Art.  25  und  26  Abs.  1
und  2  abzuändern,  sobald  dies  erhebliche  polizeiliche  Gründe  erheischen.

Art.  28.

Jeder  Bau  muß  so  angelegt  werden,  daß  im  Falle  eines  Brandes  für  die  Feuerlösch=
  und  Rettungsanstalten  der  erforderliche  Raum  gegeben  ist  und  entsprechende  Zugänglichkeit
  besteht.

Außerdem  sind  für  die  Entfernung  der  Gebäude  von  einander  im  Allgemeinen  nur
die  Bestimmungen  der  Art.  9,  30  und  39  Abs.  2  und  die  Vorschriften  über  die  Bauart
der  Gebäude  (Art.  37,  40,  41,  43)  maßgebend.

Den  Ortsbaustatuten  bleibt  übrigens  vorbehalten,  außer  dem  Falle  des  Art.  30
Abs.  1,  insoweit,  als  allgemeine  polizeiliche  Rücksichten  es  erfordern,  in  Beziehung  auf
die  Gebäudeabstände  und  deren  Größe  weitere  Bestimmungen  zu  treffen,  welche  das  in
diesem  Gesetze  vorgeschriebene  Maß  überschreiten.

Durch  die  Ortsbaustatuten  können  für  die  Errichtung,  Zugänglichkeit,  Stellung,
Bauart  und  Größe  der  Hintergebäude  Bestimmungen  getroffen  werden.

Art.  29.

Sind  in  einem  Ort,  wo  Abstände  zwischen  den  Gebäuden  ohne  Unterschied  der
Bauart  derselben  vorgeschrieben  waren,  zwei  benachbarte  Gebäude  dieser  Vorschrift  gemäß
erbaut  worden,  so  darf,  wenn  auch  eine  solche  polizeiliche  Vorschrift  nicht  mehr  besteht,
der  durch  den  Abstand  entstandene  Zwischenraum  nur  insoweit  überbaut  werden,  als  daraus
  den  Eigenthümern  der  benachbarten  Gebäude  nach  Ermessen  der  Polizeibehörde
kein  erheblicher  Nachtheil  erwächst.
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        316

Art.  30.

Die  Gemeindebehörden  können  durch  Ortsbaustatuten  darüber  Bestimmung  treffen,

daß  einzelne  Ortstheile  vorzugsweise  zu  Anlagen  der  in  §.  16  der  Reichsgewerbe  Ordnung
  erwähnten  Art  zu  bestimmen,  in  anderen  Ortstheilen  aber  dergleichen  Anlagen
entweder  gar  nicht  oder  nur  unter  besonderen  Beschränkungen  zuzulassen  sind.

Im  Uebrigen  kommen  in  Hinsicht  auf  die  Stellung  solcher  Gebäude,  welche  zu
den  Anlagen  der  in  Abs.  1  erwähnten  Art  gehören,  die  betreffenden  Vorschriften  der
Reichsgewerbe-Ordnung  zur  Anwendung.

Art.  31.

Ueber  die  Entfernung  neuer  Bauten  von  Waldungen,  Lager-,  Holzabstoß=  und
Wasenplätzen,  Eisenbahnlinien,  Landstraßen  und  öffentlichen  Wassern,  sowie  von  Friedhöfen
  ist  durch  das  Ortsbaustatut  oder  im  einzelnen  Falle  Bestimmung  zu  treffen.

Art.  32.

Das  bisherige  Verbot  des  Bauens  außerhalb  Etters  ist  aufgehoben.

Aus  feuer=  und  sicherheitspolizeilichen  Gründen  kann  im  einzelnen  Fall  das  Bauen
außerhalb  des  geschlossenen  Wohnbezirks  oder  des  Ortsbauplanes  untersagt  werden.

Ueber  von  Dritten  erhobene  Einsprachen  entscheiden  die  Polizeibehörden.

Art.  33.

Die  Anlegung  neuer,  sowie  die  Erweiterung  bestehender  Düngerstätten,  Jauchenbehälter,
  Lagerplätze  für  Abfälle  u.  dergl.  an  Straßen  und  öffentlichen  Plätzen  ist  verboten.

Bestehende  Einrichtungen  dieser  Art  sind  von  Straßen  und  öffentlichen  Plätzen
überall,  wo  dies  ohne  unverhältnißmäßige  Beeinträchtigung  des  Eigenthümers  geschehen
kann,  zu  entfernen.

So  lange  bis  ihre  Entfernung  bewirkt  werden  kann,  hat  der  Eigenthümer  sie  jedenfalls
  mit  einer  angemessenen  Einfassung  zu  versehen  und,  soweit  sie  versenkt  sind,  sicher
zu  bedecken.

In  Orten  und  für  Ortstheile  von  vorherrschend  landwirthschaftlichem  Betrieb  kann
durch  das  Ortsbaustatut  oder  polizeiliche  Verfügung  eine  Ausnahme  von  den  Vorschriften
  des  Abs.  1  und  2  zugelassen  werden.

Neue  oder  bestehende  Düngerstätten  u.  s.  w.  sind  so  zu  verwahren,  daß  die  Jauche
oder  andere  Flüssigkeiten  weder  auf  Straßen  und  öffentliche  Plätze  abfließen,  noch  die
Brunnen  verunreinigen  können.
        <pb n="371" />
        317

Art.  34.

Die  Einfriedigungen  der  Grundstücke  dürfen  weder  den  öffentlichen  Verkehr  behindern
  oder  die  öffentlichen  Wege  beeinträchtigen,  noch  die  Anwendung  der  Feuerlösch=  und
Rettungs-Geräthschaften  erschweren.

Den  Ortsbaustatuten  bleibt  vorbehalten,  über  den  Abschluß  der  unüberbauten  Grundstücke
  an  den  Ortsstraßen  und  öffentlichen  Plätzen  geeignete  Bestimmungen  zu  treffen.

Für  Winkel  zwischen  den  Gebäuden  kann  durch  Ortsbaustatut  oder  polizeiliche
Verfügung  ein  angemessener  Verschluß  gegen  die  Straße  vorgeschrieben  werden.

Drittes  Kapitel.
Von  der  Construktion  der  Bauten.
Art.  35.

Jeder  Bau  muß  seinem  Zweck  entsprechend  fest  und  feuersicher  hergestellt  und  auch
im  Uebrigen  so  angelegt  und  unterhalten  werden,  daß  dadurch  die  Gesundheit  und  Sicherheit
  nicht  gefährdet  wird.

Art.  36.

Die  Wahl  des  Baumaterials  bleibt  dem  Bauunternehmer  überlassen;  das  gewählte
Material  muß  jedoch  diejenigen  Eigenschaften  haben,  welche  eine  feste  und  sichere  Bauausführung
  ermöglichen.

Art.  37.

Die  Außenseiten  der  Gebäude  sind  insoweit  durchaus  mit  feuersicheren  Mauern
herzustellen,  als  sie  nicht  2,3  Meter  von  anderen  Gebänden,  beziehungsweise  von  der
Eigenthumsgrenze  (vergl.  Art.  38)  abstehen.

Der  Abstand  ist  von  Dachvorsprung  zu  Dachvorsprung  zu  messen.

Werden  zwei  Gebäude  unmittelbar  an  einander  gebaut,  so  genügt,  soferne  die  Nachbarn
  sich  hierüber  verständigen,  für  beide  Gebäude  eine  hinreichend  deckende  Sicherheitsmauer.


Für  Bauten,  welche  nach  Umfang  und  Beschaffenheit  sich  im  Falle  eines  Brandes
leicht  und  rasch  wegschaffen  lassen,  kann  auch  bei  einem  geringeren  Abstande  die  Anwendung
  einer  minder  sicheren  Banart  zugelassen  werden.

Andererseits  können  bei  Gebäuden  und  Gebäudetheilen,  welche  vermöge  ihrer  Größe,
Höhe,  Lage,  Bestimmung  oder  Verwendung  in  mehr  als  gewöhnlichem  Grade  feuerge-
        <pb n="372" />
        318

fährlich  erscheinen,  gegenüber  von  benachbarten  Gebäuden  und  zum  Ueberbauen  geeigneten
Plätzen  auch  ein  größerer  Abstand  oder  steinerne  Umfassungsmauern  verlangt  werden.

Außerdem  bleibt  den  Ortsbaustatuten  vorbehalten,  über  die  Anwendung  und  Ausdehnung
  des  Baues  von  Stein  oder  anderen  unverbrennbaren  Stoffen  im  Allgemeinen,
wie  in  Beziehung  auf  einzelne  Gattungen  von  Gebäuden  (vergl.  insbesondere  Art.  28)
Bestimmungen  zu  geben,  welche  das  hier  vorgeschriebene  geringste  Maß  überschreiten.

Art.  38.

Gegenüber  von  angrenzenden  zum  Ueberbauen  geeigneten  Plätzen  kann  die  Führung
einer  feuersicheren  Mauer  bei  einer  geringeren  als  der  nach  Maßgabe  des  Art.  37  zu
bestimmenden  Entfernung  von  der  bei  Errichtung  des  Gebäudes  bestehenden  Eigenthumsgrenze
  nur  dann  unterbleiben,  wenn  durch  das  Ortsbaustatut  oder  durch  Verständigung
mit  dem  Nachbar  Sicherheit  dafür  gegeben  ist,  daß  der  angrenzende  Platz  bis  zu  dem
erforderlichen  Abstande  unüberbaut  bleibe.

Art.  39.

Soweit  die  Außenseiten  der  Gebäude  nicht  durch  feuersichere  Mauern  abgeschlossen
werden  müssen,  sind  in  der  Regel  (vergl.  Art.  40  ff.)  die  Umfassungswandungen  von
ausgemauertem  oder  sonst  mit  feuersicherem  Material  ausgefülltem  Fachwerk  herzustellen,
und  es  kann  nach  Umständen,  wo  größere  Feuersicherheit  dies  erfordert,  verlangt  werden,
daß  das  Fachwerk  in  einer  gegen  Feuer  schützenden  Weise  verblendet  oder  verkleidet  werde.

Blockwände  sind  nur  bei  einer  Entfernung  von  4,5  Meter  von  anderen  Gebäuden
(Art.  37  Abs.  2)  beziehungsweise  von  der  Eigenthumsgrenze  zuläßig.

Art.  40.

Die  Anbringung  eines  Bretter=  oder  Schindelschirms  auf  ausgemauerten  Riegelwandungen
  ist  in  der  Regel  nur  dann  zuläßig,  wenn  die  betreffenden  Gebäude  mit  ihren
Dachvorsprüngen  auf  den  in  Frage  kommenden  Seiten  von  benachbarten  Gebäuden,  beziehungsweise
  von  der  Eigenthumsgrenze  soweit  entfernt  sind,  daß  im  Brandfall  eine
Feuermittheilung  nicht  zu  besorgen  ist.

Von  dieser  Beschränkung  sind  jedoch  ausgenommen:

a)  unbedeutende  Bauwesen  und  einzelne  unbedeutende  Bretter=  und  Schindelverkleidungen,
  welche  zur  Ausschmückung  von  Gebäuden  dienen;

b)  Gebäudeseiten,  zu  deren  Schutz  ein  Bretter=  oder  Schindelschirm  Bedürfuiß  und
auf  welchen  eine  Verblendung  nicht  haltbar  ist,  wenn  sie  mindestens  4  Meter  von
        <pb n="373" />
        319

benachbarten  Gebäuden  (vergl.  Art.  37  Abs.  2),  beziehungsweise  der  Eigenthumsgrenze
  entfernt  sind;

o)  Gebäude  auf  Einzelwohnsitzen.
)  f  Einz  Art.  41.

Die  Bestimmung  des  Art.  40  Abs.  1  gilt  auch  für  die  Herstellung  von  Bretterwandungen
  auf  ungemauertem  Fachwerk.

Eine  Ausnahme  hievon  findet  nur  bei  unbedeutenden  Bauwesen  statt.

Art.  42.

Bauten  auf  Freipfosten  ohne  Scheidewände  im  Hohlraum  (Schuppen)  können  auf
den  Seiten  offen  bleiben  oder  mit  Latten  und  dergl.  abgeschlossen  werden,  soferne  und
so  lange  keine  feuerpolizeilichen  Bedenken  entgegenstehen.

Für  Balkone,  Altanen,  Gallerien,  Gänge  und  Treppen  an  den  Außenseiten  der
Gebände  sind  die  feuerpolizeilichen  Rücksichten  gleichfalls  zu  wahren.

Bei  anderen  Bauten  kann  die  Herstellung  festgeschlossener  Wandungen  nur  da  unterbleiben,
  wo  nach  dem  Ermessen  der  Polizeibehörde  ein  Bedenken  nicht  entgegensteht.
Art.  43.

Die  Bedachung  der  Gebäude  ist  insoweit  von  feuersicherem  Material  herzustellen,
als  nicht  besondere  Umstände  ein  anderes  Material  ungefährlich  erscheinen  lassen,  oder
mit  Rücksicht  auf  besondere  örtliche  Verhältnisse  die  Herstellung  von  Stroh-  und  Landerdächern
  ein  Bedürfniß  bildet  und  der  Abstand  von  anderen  Gebäuden  (vergl.  Art.  37
Abs.  2),  beziehungsweise  der  Eigenthumsgrenze  (vergl.  Art.  38)  allseitig  mindestens
4,5  Meter  beträgt,  auch  solchen  Dächern  in  einzelnen  Fällen  keine  besondere  feuerpolizeilichen

  Bedenken  entgegenstehen.
Art.  44.

Steile  Dächer  müssen  insoweit,  als  es  die  Sicherheit  erfordert,  mit  Schutzbrettern

versehen  werden.
Art.  45.

Alle  Thür=  und  Lichtöffnungen  an  den  Außenwandungen  der  Gebäude  und  alle
Dachöffnungen  sind  mit  geeigneten  Thüren,  Läden,  Fenstern  oder  sonstigen  Verschlüssen
zu  versehen.

Die  Räume  zwischen  Bedachung  und  Umfassungswandungen  (Stich=  und  Balkenfächer)
  und  diejenigen  zwischen  den  Balken  und  den  Zwischenwandungen  (Stich=  und
Balkenfächer  zwischen  den  Scheidewänden)  sind  auszumauern  oder  sonst  angemessen  zu
        <pb n="374" />
        320

verschließen,  wofern  nicht  für  eine  Ausnahme  ein  Bedürfniß  vorliegt  und  der  Gestattung
einer  solchen  keine  polizeilichen  Bedenken  entgegenstehen.
Art.  46.

In  Städten  von  größerer  Bedeutung  und  in  solchen  Orten,  bei  welchen  eigenthümliche
  Verhältnisse  zutreffen,  bleibt  den  Ortsbaustatuten  vorbehalten,  über  die  Anordnung
  des  Aeußeren  der  Gebäude  Vorschriften  zu  ertheilen.

Beim  Anstreichen  der  Gebäude  dürfen  keine  Farben  verwendet  werden,  welche  für
die  Umgebung  in  gesundheitspolizeilicher  Beziehung  nachtheilig  sind.

Art.  47.

Wenn  vermöge  besonderer  Umstände  bei  einzelnen  größeren  Gebäuden  ein  höherer
Grad  von  Feuersicherheit  nöthig  erscheint,  so  kann  an  geeigneter  Stelle  im  Innern  der
betreffenden  Gebäude  eine  völlige  Abscheidung  durch  eine  oder  mehrere  gegen  die  Weiterverbreitung
  eines  Brandes  schützende  Mauern  von  feuersicherem  Material  (Brandmauern)
verlangt  werden.

Art.  48.

Wohn=  und  Scheuernraum  unter  Einem  Dach  ist  in  der  Regel  —  wenn  der  Scheuernraum
  und  Stallungen  über  64  Quadratmeter  Grundfläche  haben  —  in  senkrechter
Linie  so  abzuscheiden,  daß  kein  Theil  des  Wohnraums  in  den  Scheuernraum  und  umgekehrt
  eingreift.

Die  Scheidewand  kann,  wo  nicht  vermöge  der  Länge  des  Gebäudes  eine  Brandmauer
  herzustellen  ist  (Art.  47),  von  ausgemauertem  Fachwerk,  das  auf  beiden  Seiten
feuersicher  zu  verblenden  oder  zu  verkleiden  ist,  aufgeführt  werden.

Eine  Abweichung  von  der  senkrechten  Abscheidung  von  Wohn=  und  Scheuernraum
kann  nur  insoweit  gestattet  werden,  als  dieselbe  einem  Bedürfniß  entspricht  und  in
feuerpolizeilicher  Beziehung  nicht  besonders  bedenklich  ist.

Die  Scheidewand  muß  in  diesem  Falle  in  jedem  einzelnen  Stockwerk  Wohn=  und
Scheuernraum  vollständig  trennen,  auch  muß  die  Verwahrung  der  Decken  und  Böden
der  ineinandergreifenden  Räume  in  feuersicherer  Weise  geschehen.

Oeffnungen  in  der  Scheidewand  zwischen  Haus  und  Scheuer  sind  in  einer  Weise
zu  verschließen,  welche  gegen  eine  schnelle  Verbreitung  des  Feuers  sichert.

Art.  49.
Wenn  größere  Vorräthe  leicht  entzündlicher  und  schwer  löschbarer  Stoffe  für  län-
        <pb n="375" />
        321

gere  Zeit  in  Gebäuden  aufbewahrt  oder  besonders  feuergefährliche  Verrichtungen  in  einem
Gebäude  vorgenommen  werden,  so  kann  für  die  betreffenden  Räume  ohne  Unterschied,
ob  sie  sich  in  neuen  oder  in  älteren  Gebäuden  befinden,  die  Herstellung  feuersicherer  Umfassungsmauern
  und  Decken,  nach  Umständen  auch  Einwölbung  und  die  Anbringung  metallener
  Verschlüsse  der  Oeffnungen,  sowie  feuerfester  Böden  gefordert  werden.

Art.  50.

In  allen  Gelassen  mit  Feuerungseinrichtungen  sind  die  hohlen  Räume  zwischen
den  Balken  entweder  zu  schlieren  und  unten  zu  bestechen  oder  in  anderer  feuersicherer
Weise  zu  verwahren,  beziehungsweise  zu  vergipsen.

Art.  51.

In  den  Vorplätzen  und  Gängen  von  Gebäuden  mit  Feuerungseinrichtungen  ist  die

Fläche  vor  den  Einheizöffnungen  feuersicher  zu  verwahren.
Art.  52.

Alle  Feuerungseinrichtungen  dürfen  nur  in  solchen  Lokalen  eingerichtet  werden,  die
vermöge  ihrer  Bestimmung  nicht  zu  feuerpolizeilichen  Bedenken  Anlaß  geben  und  gegen
Gebäude  und  Räume,  welche  zur  Aufbewahrung  leicht  entzündlicher  Stoffe  dienen,  gehörig
  abgeschlossen  sind.

Dieselben  sind  sammt  ihrer  Umgebung  in  feuersicherer  Weise,  insbesondere  mit  den
erforderlichen  Feuerwänden,  herzustellen  und  mit  einem  angemessenen  Kamin  oder  einer
anderen  geeigneten  Rauchableitung  in  der  Art  zu  versehen,  daß  die  Nachbarschaft  oder
das  Publikum  nicht  durch  Rauch  und  Ruß  in  erheblicher  Weise  belästigt  wird.

Art.  53.

In  bewohnten  Gebäuden  müssen  die  Treppen,  Keller=  und  andere  Schachtöffnungen
in  den  Hausgängen  mit  den  erforderlichen  Sicherheitsvorrichtungen  versehen  sein.

Beim  Neubau  von  größeren  Strafanstalten,  stehenden  Theatern  und  ähnlichen  ständigen
  großen  Versammlungslokalen,  sowie  bei  einer  Hauptreparatur  derselben  sind  die
Zugänge  mit  unverbrennbaren  Treppen  und  Vorfluren  in  solcher  Größe,  Anzahl  und
Art  herzustellen,  daß  die  Entleerung  rasch  vor  sich  gehen  kann.  Bei  dem  Neubau  oder
einer  Hauptreparatur  von  Bezirks=  und  Ortsgefängnissen  können  nach  Umständen  die
gleichen  Vorkehrungen  gegen  Feuersgefahr  verlangt  werden.

Weiter  gehende  Vorschriften  über  Herstellung  der  Treppen  können  im  Ortsbaustatut
  gegeben  werden.

3
        <pb n="376" />
        322

Art.  54.

Wohnungen  gänzlich  unter  der  Erdoberfläche  anzulegen,  ist  verboten.  In  zum
Theil  über  der  Erde  befindlichen  Räumen  (Souterrains)  sind,  wofern  Ortsbaustatuten
dies  nicht  unbedingt  verbieten,  Wohnungen  dann  zulässig,  wenn  die  nöthigen  Einrichtungen
  zum  Schutz  der  Räume  und  Wandungen  gegen  Feuchtigkeit  getroffen  sind  und
daselbst  ausreichender  Licht=  und  Luftzutritt  stattfindet.

Art.  55.

Den  Ortsbaustatuten  bleibt  vorbehalten,  über  die  Höhe  sonstiger  Wohnräume  und

über  die  Einrichtung  von  Dachwohnungen  nähere  Vorschriften  zu  ertheilen.

Vierter  Abschnitt.
Nachbarrechtliche  Bestimmungen.

Art.  56.

Wird  ein  Gebäude  so  nahe  an  der  Grenze  des  benachbarten  Grundstücks  errichtet,
daß  die  Kante  der  Bedachung,  von  welcher  der  Regen  abfällt,  nicht  wenigstens  0,5  Meter
  von  der  Grenze  absteht,  so  hat  der  Eigenthümer  des  Gebäudes  die  Dachtraufe  in
einer  stets  in  gutem  Zustand  zu  erhaltenden  Rinne  aufzufangen  und  auf  seinem  eigenen
Grunde  so  abzuleiten,  daß  das  benachbarte  Grundstück  nicht  dadurch  belästigt  wird.

Art.  57.

Wird  eine  Dachrinne  von  zwei  Nachbarn  gemeinschaftlich  benützt,  so  haben  sie  die
Kosten  der  Unterhaltung  derselben  nach  Verhältniß  ihres  Antheils  an  der  Benützung  zu
tragen.  Ist  aber  Jemand  kraft  besonderen  Rechtstitels  verpflichtet,  das  Dachwasser  des
Nachbarn  durch  seine  eigene  Rinne  abzuführen,  so  hat  er  die  Rinne  ausschließlich
auf  seine  Kosten  zu  unterhalten.

Will  in  dem  einen  oder  anderen  dieser  Fälle  einer  der  Nachbarn  sein  Gebäude  erhöhen,
  und  ist  hiemit  das  Fortbestehen  des  bisherigen  Rechtsverhältnisses  nicht  vereinbar,
  so  darf  die  Erhöhung  jedenfalls  nur  in  der  Weise  geschehen,  daß  der  Andere  an
der  Anlegung  einer  eigenen  Dachrinne  nicht  gehindert  ist;  auch  ist  demselben  der  durch
die  Aeuderung  entstehende  Schaden  von  dem  höher  Bauenden  zu  vergüten.

Art.  58.
Dem  Eigenthümer  ist  nicht  gestattet,  Küchenwasser  oder  andere  Flüssigkeiten  aus
        <pb n="377" />
        323

seinem  Gebäude  auf  das  Grundstück  des  Nachbars  abzuleiten.  Ausgüsse  sind  auch  da,
wo  es  polizeilich  nicht  geboten  ist  (vergl.  Art.  25  Abs.  2)  mit  einer  bis  auf  den  Boden
gehenden  Röhre  zu  versehen,  iusoferne  dies  zum  Schutze  des  benachbarten  Grundstücks
erforderlich  ist.

Art.  59.

Steht  die  Umfassungswand  eines  Gebäudes  nicht  wenigstens  0,6  Meter  von  der
Grenze  zurück,  so  sind  die  darin  angebrachten  Lichtöffnungen  mit  fest  eingelassenen  eisernen
  Gitterstäben  oder  mit  starkem,  unbeweglich  angebrachtem  Metallgeflecht  zu  verwahren.
Die  Gitter  dürfen  nicht  über  100  Quadratcentimeter,  das  Geflecht  nicht  über  10  Quadratcentimeter
  weite  Oeffnungen  haben.

Dieselben  Bestimmungen  sind  auch  für  bedeckte  Altane,  Erker  oder  Gallerien  maßgebend,
  wenn  deren  äußerster  Vorsprung  nicht  wenigstens  0,6  Meter  von  der  Grenze  zurücksteht.
  Sind  derartige  Gebäudetheile  unbedeckt,  so  muß  das  Gitter  an  denselben,
vom  Boden  der  Altane  2c.  aus  gemessen,  eine  Höhe  von  mindestens  2  Metern  erhalten.

Das  Recht  auf  Luft  und  Licht  befreit  von  dieser  Verpflichtung  und  ertheilt  die
Befugniß,  einen  auf  dem  dienenden  Grundstücke  beabsichtigten  Bau  zu  untersagen,  wenn
dleser  nicht  1  Meter  von  der  Eigenthumsgrenze  entfernt  bleibt.

Art.  60.

Bei  der  Errichtung  neuer  Gebäude  außerhalb  des  geschlossenen  Wohnbezirks  oder
Ortsbauplanes  ist  der  Bauende  verbunden,  zu  Gunsten  landwirthschaftlich  benützter  Nachbargrundstücke
  eine  angemessene  Entfernung  von  der  Eigenthumsgrenze  einzuhalten.

Das  Maß  dieser  Entfernung  wird  durch  das  Ortsbaustatut  bestimmt.  In  Ermanglung
  einer  solchen  Bestimmung  muß  die  Entfernung  zwischen  den  einander  zunächst
  gelegenen  Punkten  des  Gebäudes  und  des  nachbarlichen  Grundstücks  wagrecht  gemessen,
  der  Wandhöhe  der  dem  nachbarlichen  Grundstücke  gegenüber  stehenden  Traufoder
  Giebelseite  des  Gebäudes  gleichkommen.

Dieselben  Grundsätze  gelten  auch  bezüglich  der  Erhöhung  bereits  bestehender,  außerhalb
  des  geschlossenen  Wohnbezirks  oder  des  Ortsbauplanes  belegener  Gebäude.

Unter  den  im  Absatz  1  enthaltenen  Voraussetzungen  ist  der  Bauende  verbunden,
sein  Grundstück  insoweit  und  in  der  Art  einzufriedigen,  als  es  zum  Schutze  des  nachbarlichen
  Eigenthums  erforderlich  ist.
        <pb n="378" />
        324

Art.  61.

Die  Winkel  zwischen  benachbarten  Gebäuden  sind  erforderlichen  Falls  am  Boden
so  zu  verwahren,  daß  das  Eigenthum  des  Nachbars  nicht  nothleidet.

Winkel,  in  welchen  beide  Nachbarn  Berechtigung  haben,  gelten  bis  zum  Beweise
des  Gegentheils  für  gemeinschaftlich.

Dachtraufen  und  Ausgüsse,  welche  in  einen  gemeinschaftlichen  Winkel  gerichtet  sind,
dürfen  ohne  Bewilligung  des  Nachbars  die  Mitte  des  Winkels  nicht  überschreiten.

Art.  62.

Abtritte,  Düngerstätten,  Jauchenbehälter,  Ställe,  Brunnen,  Wasserleitungen  und
andere  ähnliche  Anlagen  dürfen  nur  in  solcher  Entfernung  von  des  Nachbars  Grenze
oder  unter  solchen  Vorkehrungen  angebracht  werden,  daß  sie  dem  Grundstücke  des  Nachbars
  keinen  Schaden  bringen,  insbesondere  auf  Gebäude,  Einfriedigungen  und  Brunnen
(vorbehältlich  der  Bestimmung  des  Art.  64)  keinen  nachtheiligen  Einfluß  ausüben.

Durch  Feuerungseinrichtungen  darf  weder  die  Wand  des  Nachbars  beschädigt,  noch
die  ordentliche  Benützung  der  Räume  eines  Nachbargebäudes  in  Folge  der  Wärmeverbreitung
  verhindert  oder  in  erheblichem  Maße  erschwert  werden.

Im  Falle  des  Zuwiderhandelns  kommt  gegenüber  von  denjenigen  Anlagen,  welche
unter  die  §§.  16  und  24  der  Reichsgewerbeordnung  fallen  und  mit  obrigkeitlicher  Genehmigung
  errichtet  sind,  der  Art.  65  Abs.  3  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung.

Beigen  von  Holz,  Brettern,  Faßdauben  und  dergleichen,  welche  nicht  über  2  Meter
  hoch  sind,  müssen  0,5  Meter  von  der  Grenze  entfernt  bleiben;  für  jede  weitere  Höhe
kann  der  Nachbar  eine  weitere  Entfernung  von  gleichem  Maße  verlangen.

Eine  Entfernung  von  0,5  Meter  ist  einzuhalten  bei  Gerüsten  und  ähnlichen  Anlagen,
  soferne  nicht  die  Beschaffenheit  der  Anlage  eine  größere  Entfernung  zur  Abwendung
eines  Schadens  erfordert.

Art.  63.

Wer  auf  seinem  Grundstück  einen  Keller,  einen  Brunnen,  eine  Cisterne  2c.  graben
will,  muß  von  der  Grenze  so  weit  entfernt  bleiben,  oder  solche  Vorkehrungen  treffen,
daß  der  Grund  des  Nachbars  nicht  nachstürzen  kann,  und  daß  das  Gebäude  oder  die
Mauer  des  Nachbars  keinen  Schaden  leidet.

Art.  64.
In  Beziehung  auf  das  Recht,  Brunnen  und  Cisternen  zu  graben,  sowie  hinsichtlich
        <pb n="379" />
        325

des  Wasserlaufes  und  der  Wasserbenützung  bleibt  es  vorerst  bei  den  bestehenden  Rechts-Normen
  (vergl.  Bauordnung  Titel  von  Bronnen  S.  69).)
Art.  65.

Der  Grundeigenthümer  ist  nicht  befugt,  auf  seinem  Grundstücke  Vorrichtungen  zu
haben  oder  etwas  vorzunehmen,  wodurch  anderen  Grundstücken  Dämpfe,  Gase,  Gerüche,
Rauch,  Ruß,  Kalk=  oder  Kohlenstaub  und  dergleichen  in  solcher  Art  oder  Menge  zugeführt
  werden,  daß  die  Bewohner  des  Nachbargrundstücks  nach  Maßgabe  der  gewöhnlichen
  Empfänglichkeit  in  ihrer  Gesundheit  gefährdet  oder  sonst  ungewöhnlich  belästigt,
oder  die  daselbst  befindlichen  Gegenstände  erheblichem  Schaden  ausgesetzt  werden,  es
wäre  denn,  daß  sie  von  ausnahmsweise  empfindlicher  Natur  sind.

Er  darf  auf  seinem  Grundstück  auch  keine  solche  Anlagen  haben,  welche  durch  Erschütterung
  des  Bodens  auf  andere  Grundstücke  nachtheilig  wirken.

Im  Falle  des  Zuwiderhandelns  kommt  gegenüber  von  denjenigen  Anlagen,  welche  unter
die  §§.  16  und  24  der  Reichsgewerbe-Ordnung  fallen  und  mit  obrigkeitlicher  Genehmigung
errichtet  sind,  die  Bestimmung  des  §.  26  der  Reichsgewerbe-Ordnung  zur  Anwendung.

Gegenüber  von  Eisenbahn=  und  Dampfschifffahrts-Unternehmungen  findet  nur  eine
Klage  auf  Entschädigung,  nicht  auf  Beseitigung  oder  Aenderung  der  Anlage  statt.

Art.  66.

Eine  zweien  an  einander  stoßenden  Gebäuden  dienende  Scheidewand  gilt  als  gemeinschaftlich,
  so  lange  nicht  das  Sondereigenthum  des  einen  Nachbars  nachgewiesen  oder
nach  der  Natur  der  Anlage  oder  vermöge  besonderer  Zeichen  zu  vermuthen  ist.

Art.  67.

Eine  solche  gemeinschaftliche  Scheidewand  darf  jeder  Miteigenthümer  auf  seiner  Seite
insoweit  benützen,  als  dies  mit  der  Bestimmung  der  Wand  verträglich  und  ohne  Beeinträchtigung
  des  gleichen  Rechtes  des  Anderen,  so  wie  ohne  Schaden  für  die  Wand  möglich
  ist.

*)  Der  angeführte  Titel  der  Bauordnung  vom  2.  Januar  1655  lautet  folgendermaßen:

Von  Bronnen  und  Cisternen  graben  und  haben,  auff  eines  eigenen  Grund.

Welcher  auff  seinem  eigenen  Grund  ein  Bronnen,  oder  Cistern  graben  will,  oder  der  einen  hievor
graben  und  gebauen  hätte,  der  soll  in  allweg  fürsehen,  daß  dardurch  dem  gemeinen  Nutz,  und  seinem
Nachbauren,  ob,  und  unter  der  Erden,  kein  Schad  entstehen,  und  widerfahren  möge.
        <pb n="380" />
        326

In  Ermanglung  anderweitiger  Festsetzung  erstreckt  sich  dieses  Benützungsrecht  bis
zur  Hälfte  der  Dicke  der  Wand.

Die  Bestimmungen  des  Art.  62  Abs.  1  und  2  gelten  auch  in  Betreff  gemeinschaftlicher
  Scheidewände.  «

Eine  von  dem  einen  Miteigenthümer  beabsichtigte  bauliche  Veränderung  an  der
Wand  muß  jedenfalls  vor  der  Ausführung  dem  Nachbar  angezeigt  werden.

Art.  68.

Der  Miteigenthümer  darf  die  gemeinschaftliche  Wand  ihrer  ganzen  Dicke  nach  erhöhen,
  wenn  vorher  festgestellt  ist,  daß  dadurch  dem  anderen  Miteigenthümer  kein  Schaden
zugefügt  wird.

Er  hat  in  diesem  Falle  die  Kosten  des  Aufbaues  und  der  Unterhaltung  desselben,
sowie  den  durch  den  Aufbau  veranlaßten  Mehraufwand  für  die  Unterhaltung  des  seither
bestandenen  Theiles  der  Wand  allein  zu  tragen.

Art.  69.

Ist  die  gemeinschaftliche  Wand  nicht  stark  genug,  um  die  von  dem  einen  Miteigenthümer
  beabsichtigte  Erhöhung  oder  Belastung  zu  tragen,  so  ist  die  Erhöhung  oder  Belastung
  nur  unter  der  Voraussetzung  zuläßig,  daß  die  erforderliche  Verstärkung  der  Wand
ohne  deren  Ausbrechen  hergestellt  werden  kann.

In  diesem  Falle  hat  der  die  Erhöhung  oder  Belastung  beabsichtigende  Miteigenthümer
die  Verstärkung  der  Wand  auf  der  Seite  seines  Grundstücks  und  auf  seine  Kosten  herzustellen.


Art.  70.

Der  andere  Miteigenthümer  kann  sein  Miteigenthum  an  dem  erhöhten  Theile  der
Wand  nicht  ausüben,  bevor  dem  Erhöhenden  die  Hälfte  der  auf  den  Aufbau  und  die  etwaige
  Verstärkung  der  Wand  verwendeten  Kosten  vergütet  worden  ist.

Art.  71.

Die  Unterhaltung  einer  gemeinschaftlichen  Wand  fällt  jedem  Miteigenthümer  nach

dem  Verhältniß  seines  Antheils  an  der  Wand  zur  Last.
Art.  72.  #

Hat  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  bei  der  Aufführung  eines  Baues  ohne  Widerspruch
  des  Nachbars  in  gutem  Glauben  die  Grenze  seines  Eigenthums  überschritten,  so  gehtauf
ihn  das  Eigenthum  des  überbauten  Grundes  gegen  volle  Entschädigung  des  Nachbars  über.
        <pb n="381" />
        327

Fehlt  es  an  einer  jener  Voraussetzungen,  so  kann  der  Nachbar  nach  seiner  Wahl  die
Entfernung  des  Ueberbaues  und  Entschädigung  für  den  durch  denselben  erlittenen  Nachtheil
fordern  oder  den  überbauten  Grund  dem  Ueberbauenden  gegen  Entschädigung  überlassen.

Art.  73.

Die  Titel  der  Bauordnung  vom  2.  Januar  1655  S.  74—77:

„Von  Rebstöcken,  Bäumen  und  Ueberhängen,“

„Von  den  Bandhecken  und  Bandstämmen,“

„Von  den  Zäunen  und  Hägern  rc.  2c.  §.  1  (mit  Ausnahme  der  die  Höhe  der

Zäune  in  den  Städten  betreffenden  Vorschrift)  und  §.  2.“
bleiben  vorläufig  in  Kraft.)
*)  Die  angeführten  Titel  der  Bauordnung  vom  2.  Januar  1655  lauten  folgendermaßen:
Von  Rebstöcken,  Bäumen  und  Ueberhängen.

Nachdem  sich  auch  vielfältig  befindet,  daß  in  Städten  und  Flecken,  mancher  in  seinem  Garten  oder
Hof,  ein  Cammertzen  von  Rebstöcken  oder  anderen  hohen  Gewächsen  an  seines  Nachbauren  Haus  aufzlehet,
  oder  zu  nahe  daran  Baum  setzet,  dardurch  wann  die  Wänd  vom  Regen  und  Schnee  gar  naß
werden,  und  von  den  Winden  das  Wasser  an  die  Häuser  gewehet  und  getrieben  wird,  nicht  allein  die
höltzerne=  und  steinerne  Wänd  davon  grossen  Schaden  nemmen,  und  verfäult  werden,  sondern  auch  von
den  hohen  Bäumen,  welche  lange  und  Schwere  Aest  bekommen  und  haben,  manchmal  auf  die  Häuser-Dächer
  hinein  ligen,  und  solche  ein=  und  niderdrucken.  Dieweil  aber  billich  ein  Nachbaur  dem  andern
vor  Schaden  zu  sein  schuldig,  als  ordnen  und  wollen  Wir,  daß  hinfüro  die  Cammertzen  von  Rebstöcken
und  andern  hohen  Gewächsen,  sie  haben  Namen  wie  sie  wollen  zween  Werckschuh  weit  von  deß  Nachbauren
  Haus,  Schewren,  Stallung  oder  Zaun  hindangezogen,  eingepflanzet,  und  ohnangehefft  oder  gespriest
  an  der  Nachbauren  Gebäu  auffgezogen,  auch  wo  die  Ruthen  oder  Zweiglein  so  lang  würden,  daß
sie  die  Gebäu  ziemlich  berühren  thäten,  selbige  mit  binden  und  heften  eingezogen,  oder  gar  nach  gestalt
der  Sachen  gebrochen  oder  abgeschnitten  werden  sollen.

Die  Nußbäum  sollen  in  den  Stadt-Gärten  von  deß  Nachbauren  Gebäu  und  Zäunen  zwölf  Werckschuh
  gesetzt  und  gepflanzet,  auch  wo  solche  lange  Aest  bekommen,  die  nicht  allein  die  Häuser  an  den
Wänden  stark  berühren,  sondern  auch  gar  auf  die  Dächer  hinein  gehen  und  aufliegen,  solche  abgestimmelt,
und  damit  dem  Gebäu  kein  Schaden  zugezogen  werden.  Im  Feld  aber  soll  man  die  Nußbäum  umb
deß  schädlichen  Ueberhangs,  und  deren  darbey  ereigender  Ungelegenheiten  willen,  zehen  Schuh  weit,  vom
Untermarck  setzen.

Die  übrige  gemeine  Obs--  und  andere  Bäume  sollen  umb  obiger  Ursachen  willen,  in  den  Städten
von  deß  Nachbauren  Gebäu  und  Zäunen  neun,  in  dem  Feld  aber  von  dessen  Untermarkt  sieben  Schuh
gesetzt  werden.
        <pb n="382" />
        328

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Zuständigkeit  der  Behörden  und  dem  Verfahren  in  Bausachen.
Art.  74.

Die  Entscheidung  der  Streitigkeiten,  welche  die  nachbarrechtlichen  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  (Art.  56  —73.  vergl.  mit  Art.  1)  betreffen,  kommt  den  bürgerlichen  Gerichten
  zu.

6  Für  die  Anwendung  der  übrigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sind  die  Verwaltungsbehörden
  (Polizei=  und  Verwaltungsjustiz-Stellen)  zuständig.
Art.  75.

Die  Regelung  der  Zuständigkeit  der  Regierungsbehörden  in  Absicht  auf  die  ihnen
nach  Art.  4  und  11  zustehende  Genehmigung  der  Ortsbauplane  und  der  Beschlüsse  über
die  Beiziehung  der  Gebäudebesitzer  zu  dem  Aufwand  auf  unterirdische  Wasserableitungs-Dafern

  nun  dergleichen  alte  hievor  gepflanzte  Cammertzen  und  Bäum,  welche  den  benachbarten  gar
beschwerlich  und  schädlich,  vorhanden,  so  sollen  die  Cammertzen,  dieser  Unser  Ordnung  gemäß,  von  der
Benachbarten  Gebäuen  hindan  gerichtet,  die  alte  Bäum  aber  zwar  stehend  gelassen,  aber  die  Aest
so  weit  abgekürtzet  und  gestimlet  werden,  daß  sie  keines  Nachbauren  Haus  berühren  noch  beschweren,  viel
weniger  ein=  und  nidertrucken  mögen.

In  dlesem  allem  dann  Unsere  Amptleut,  Burgermeister,  Gericht,  Undergänger  und  Feldstäußler  ihr
Auffsehen  haben  sollen,  daß  nicht  allein  das  alt  schädlich  und  übelständig,  wie  müglich,  geändert,  und
bey  dem  neuen  künfftig  dieser  Ordnung  fleissig  nach  gelebet  werde,  darnach  sie  auch  in  Erkantnuß  zu
richten,  und  die  Uebertretter  oder  Ungehorsame  nach  gestaltsame  der  Sachen  zu  straffen  haben.

Es  soll  auch  von  jedem  Ueberhang  deß  Obs  und  dergleichen,  ein  Nachbaur  dem  andern,  dem  der
Stamm  gehörig,  das  dritte  Theil  bey  verzäunten  oder  gehägten  Gütter  wider  zu  erstatten,  oder  an
offenen  Güttern  wie  von  alters  herkommen,  das  dritte  Theil  ligen  zu  lassen  schuldig  seyn.

Von  den  Band-Hecken  und  Band-Stämmen.

Die  Band-stämm  sollen  hinfüro  auff  den  Wisen,  an  Zwing  und  Ecken,  vier  Schuh  weit  von  den
Nachbauren  oder  Untermarckt,  die  Bandhecken  aber  bey  den  Weingarten,  siben  Schuh  weit  vom  Weingart
  gesetzt:  die  näher  gesetzte  auch  hinweg  und  außgehauen,  künftig  dieser  Verordnung,  bev  Straff  einer
lleinen  Frevel,  drey  Gulden,  fünffzehen  Kreutzer,  nachgesetzt,  oder  von  einem  jeden,  der  dergleichen  Bandstämm
  hierwidersetzet,  oder  Band-hecken  machet,  solche  Straff  ohnnachlässig  eingezogen  werden.

Von  den  Zäunen  und  Hägern  u.  s.  w.

Die  Bretter-  und  Lattenzäun  sollen  in  den  Städten  siben  Schuh,  im  Feld  aber  von  fünff  bis  sechs
Schuh  hoch,  oder  wie  es  jedes  Ortes  Herkommen,  gemacht:  Und  wo  einer  den  Zaun  allein  zu  machen
schuldig,  die  Bretter  oder  Latten  auff  seiner  Seiten  alle  allein:  da  aber  der  Nachbauer  oder  mehr  solchen
Zaun  miteinander  zu  erhalten  schuldig,  nach  Proportion  jedes  gebührenden  Theil  auff  beyden  Seiten,
angeschlagen  und  genagelt  werden.

Mit  den  Hägern  in  den  Städten  und  im  Feld  ist  nichts  gewisses  zu  setzen,  sondern  bleibet  bey
jedes  Orths  Herkommen.
        <pb n="383" />
        329

kanäle,  sowie  hinsichtlich  des  den  Regierungsbehörden  zugewiesenen  polizeilichen  Erkenntnisses
  in  Bausachen  erfolgt  durch  Königliche  Verordnung.
Art.  76.

Die  Dispensation  von  den  durch  Gesetz,  Verordnungen  oder  Ortsbaustatuten  unbedingt
  ertheilten  polizeilichen  Vorschriften  bleibt  für  einzelne  dringende  Fälle  von  besonderer
  Natur  dem  Ministerium  des  Innern  insoweit  vorbehalten,  als  nicht  dadurch  dem
Rechte  oder  erheblichen  Interessen  eines  Dritten  Eintrag  geschieht.

Art.  77.

Nachstehende  Bauarbeiten  können  unter  Einhaltung  der  bestehenden  Vorschriften  ohne
vorausgegangene  Anzeige  bei  der  Behörde  ausgeführt  werden:

1)  im  Innern  der  Gebäude:  jedes  Bauwesen  mit  Ausnahme:

a)  der  Herstellung  neuer  und  der  Erneuerung  oder  Veränderung  bestehender  Feuerungseinrichtungen,
  insoweit  es  sich  nicht  bloß  um  die  Erneuerung  eines  Ofens,
Herdes  oder  sonstigen  Feuerplatzes  ohne  wesentliche  Aenderung  in  Größe  und
Construktion  handelt,  sowie

b)  der  Vornahme  anderer  Bauten,  deren  Ausführung  nach  den  hiefür  bestehenden
besonderen  Bestimmungen  im  einzelnen  Fall  durch  die  Bau-Polizeibehörde  zu
regeln  ist,  z.  B.  die  Erneuerung  oder  wesentliche  Ausbesserung  von  Einrichtungen,
  welche  mit  den  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  im  Widerspruch  stehen,
die  Anbringung  von  Oeffnungen  in  gebotenen  Scheidewandungen,  die  Einrichtung
  von  Scheuernräumen  in  Wohngelassen  und  umgekehrt,  die  Herstellung
von  Lokalen  zu  Aufbewahrung  leicht  entzündlicher  Stoffe;

2)  gegen  Außen:  die  Herstellung  und  Ausbesserung  eines  Daches  mit  feuerfestem  Deckmaterial,
  die  Ausbesserung  eines  Lehmstroh=  und  Landerdaches  oder  eines  anderen
solchen  Dächern  gleichgeachteten  Daches  in  den  Orten,  wo  derartige  Dächer  allgemein
  gestattet  sind,  die  Anbringung  von  Läden,  Thüren  und  Fenstern  an  bereits  bestehenden
  Oeffnungen  ohne  deren  Veränderung,  das  Verblenden  und  Verputzen  der
Gebäude,  unbedentende  Ausbesserungen  an  den  Außenwänden,  die  Einrichtung  von
Dachfenstern,  die  Herstellung  von  Lichtöffnungen  und  Thüren  an  den  nicht  an  eine
Straße  oder  einen  öffentlichen  Platz  angrenzenden  Rück=  und  Nebenseiten  der  Gebäude,
  wenn  andere  Gebäude  (Art.  37  Abs.  2),  beziehungsweise  die  Eigenthumsgrenze
  wenigstens  2,3  Meter  entfernt  sind,  und  die  Herstellung  von  Rinnen;
        <pb n="384" />
        330

3)  die  Errichtung,  Erneuerung  oder  Veränderung  unheizbarer  Garten=  und  Feldhäuschen,
  Geschirrhütten,  Schuppen,  Feimen  u.  dergl.,  so  wie  von  Einfriedigungen  im
freien  Felde,  entfernt  von  öffentlichen  Plätzen  und  Wegen,  Eisenbahnen,  militärischen
  Befestigungen,  öffentlichen  Wassern  und  außerhalb  des  geschlossenen  Wohnbezirks
  oder  des  Ortsbauplanes,  sowie  die  Ausbesserung  aller  bestehenden  Bauwerke
dieser  Art;

4)  die  Ausbesserung  der  außerhalb  von  Gebäuden  bestehenden  Keller,  Brunnen,  Cisternen,
unterirdischen  Wege,  Wasserableitungskanäle,  Düngerstätten,  Jauchen=  und  anderer
ähnlicher  Gruben.

Art.  78.

Nachfolgende  Bauten  sind  acht  Tage  vor  dem  Beginne  der  Ausführung  unter  Angabe
  des  etwa  damit  beauftragten  Baumeisters  oder  Bauhandwerkers  der  Polizeibehörde
anzuzeigen,  bedürfen  aber  keiner  ausdrücklichen  polizeilichen  Genehmigung,  sondern  können
unter  Beobachtung  der  bestehenden  polizeilichen  Vorschriften  hergestellt  werden,  wenn  dem
Baulustigen  das  Bauwesen  nicht  innerhalb  des  obigen  Termins  untersagt  wird,  und
zwar:

1)  im  Innern  der  Gebäude:  die  Herstellung  neuer  und  die  Erneuerung  oder  Veränderung
  bestehender  Zimmeröfen,  Küchen,  Herde,  Kaminschoße,  Heizwinkel,  Rauchkammern,
  Aschenbehälter,  Waschkesselfeuerungen,  sowie  Obstdörren  und  Backöfen  für
den  Hausbedarf,  kleiner  Feuerungen  von  Werkstätten  der  Metallarbeiter  und  Kamine
für  solche  Feuer  und  für  die  Feuerungen  zu  häuslichen  Zwecken,  soweit  nicht  Art.
77.  1  a  eine  Erneuerung  einzelner  Feuerungseinrichtungen  ohne  Weiteres  gestattet;

2)  gegen  Außen:  die  Einrichtung  oder  die  Veränderung  von  Abtritten  und  von  Thüren
und  Lichtöffnungen,  soweit  sie  nicht  unter  den  Art.  77  fallen,  die  Anbringung
oder  Veränderung  von  Erkern,  Balkonen,  Altanen,  Gallerien,  Gängen,  Ausgüssen,
Treppen  und  Auffahrten,  sowie  von  Gesimsen,  Verzierungen,  Dachvorsprüngen  und
ähnlichen  über  die  Umfassung  hervortretenden  Theilen  an  den  nicht  an  eine  Straße
oder  einen  öffentlichen  Platz  angrenzenden  Rück=  und  Nebenseiten  der  Gebäude,  die
Auswechslung  oder  größere  Reparatur  einer  Umfassungswandung,  beziehungsweise
der  daran  angebrachten  Vorsprünge,  die  Herstellung  oder  Erneuerung  eines  Daches
mit  nicht  feuerfestem  Deckmaterial,  soweit  solche  Dächer  für  die  betreffenden  Orte
allgemein  gestattet  sind;
        <pb n="385" />
        331

3)  die  Errichtung,  Erneuerung  oder  Veränderung  der  in  Art.  77  Ziffer  3  erwähnten
Bauten  innerhalb  oder  in  der  Nähe  der  Orte,  innerhalb  des  Ortsbauplanes  oder
in  der  Nähe  von  öffentlichen  Wegen  und  Eisenbahnen;

4)  deßgleichen  von  Obstdörren,  Backöfen  und  Waschkesseln  im  Freien  außerhalb  des
geschlossenen  Wohnbezirks  oder  Ortsbauplanes;

5)  deßgleichen  der  in  Art.  77  Ziffer  4  aufgeführten  Bauwerke,  abseits  von  Straßen  und
Baulinien.

Durch  Ortsbaustatut  kann  die  in  Abs.  1  bestimmte  Frist  bis  zu  fünfzehn  Tagen
erstreckt  werden.

Art.  79.

Ueber  alle  Bauten,  welche  nicht  unter  die  Art.  77  und  78  fallen,  hat  die  zuständige
  Baupolizeibehörde  nach  vorgängiger  Untersuchung  zu  erkennen.

Vor  der  Ertheilung  des  erforderlichen  polizeilichen  Erkenntnisses,  beziehungsweise
der  Bestätigung  desselben  in  der  Rekurs-Instanz,  darf  mit  Grabarbeiten  begonnen  werden,
  mit  der  Ausführung  des  Baues  aber  nur  insoweit,  als  dies  nach  dem  Ermessen
der  zuständigen  Baupolizeibehörde  zuläßig  ist.

Abweichungen  von  dem  genehmigten  Bauplane  ohne  Bewilligung  der  Behörde  sind
nur  in  dem  Falle  zuläßig,  wenn  dieselben  solche  Aenderungen  betreffen,  welche  nach  Art.
77  und  78  keines  polizeilichen  Erkenntnisses  bedürfen.

Bei  Aenderungen,  auf  welche  der  Art.  78  Anwendung  findet,  muß  übrigens  vor
deren  Ausführung  die  daselbst  vorgeschriebene  Anzeige  rechtzeitig  gemacht  werden.

Art.  80.

Die  Bezeichnung  weiterer  Fälle,  in  welchen  es  einer  vorgängigen  Anzeige  oder  eines
vorgängigen  polizeilichen  Erkenntnisses  nicht  bedarf  (Art.  77  und  78),  bleibt  Königlicher
Verordnung  vorbehalten.

Art.  81.

Für  die  etwa  erforderliche  polizeiliche  Verfügung  in  den  Fällen  der  Art.  77  u.  78
sind  die  Gemeindebehörden  zuständig.

Ebenso  steht  das  polizeiliche  Erkenntniß  über  Neubauten  und  Bauveränderungen  in
den  Gemeinden,  in  welchen  die  bleibende  Mitwirkung  eines  Bauverständigen  in  der  Ortsbauschau
  gesichert  ist,  der  die  Befähigung  für  die  Stelle  eines  Oberamtsbautechnikers
besitzt  (Art.  84)  tden  Gemeindebehörden  mit  Ausnahme  folgender  Fälle  zu:
        <pb n="386" />
        332

a)  Herstellung  neuer  Gebäude  an  öffentlichen  Plätzen  und  Ortsstraßen,  beziehungsweise
  Baulinien,  an  Landstraßen,  in  der  Nähe  von  Waldungen,  Lager-,  Holzabstoßund
  Wasenplätzen,  Eisenbahnlinien,  öffentlichen  Wassern  und  Friedhöfen;

b)  Herstellung  oder  Abänderung  eigenthümlicher  Bauwerke,  für  welche  die  allgemeinen
Vorschriften  nicht  ausreichen.

In  den  letzteren  Fällen,  sowie  im  Falle  der  nicht  genügenden  sachverständigen  Berathung
  der  Gemeindebehörden  steht  das  Erkenntniß  der  Regierungsbehörde  zu.

Art.  82.

Wenn  ein  Baugesuch  mit  den  Verhandlungen  über  die  Errichtung  oder  Veränderung
von  Anlagen  der  in  6.  16  der  Reichsgewerbeordnung  erwähnten  Art  zusammentrifft,  so
hat  die  zur  Genehmigung  der  letzteren  zuständige  Behörde  auch  über  das  Hochbau-Gesuch
oder  über  etwaige  Abweichungen  von  dem  genehmigten  Bauplane  soweit  nothwendig
(vergl.  Art.  79)  zu  erkennen.

Art.  83.

Zur  Berathung  und  Unterstützung  der  Gemeindebehörde  in  Bausachen  besteht  in
jeder  Gemeinde  eine  aus  mindestens  drei  von  dem  Gemeinderath  gewählten  Mitgliedern
zusammengesetzte  Bauschau.  Mindestens  Ein  Mitglied  der  Bauschau  muß  ein  tüchtiger
und  zuverlässiger  Bauverständiger  sein.

Kleinere  Gemeinden  können  sich  über  die  Aufstellung  einer  gemeinschaftlichen  Bauschau
  verständigen.

Der  Gemeinderath  bezeichnet  dasjenige  Mitglied  der  Bauschau,  welches  die  Geschäftsleitung
  zu  besorgen  hat  und  bestimmt  ein  bauverständiges  Mitglied  für  die  Beaufsichtigung
  der  vorschriftsmäßigen  Ausführung  der  Bauwesen.

Die  Mitglieder  der  Bauschau  dürfen  weder  die  Handwerksleute  des  Bauunternehmers,
noch  mit  demselben  im  ersten  oder  zweiten  Grad  (nach  bürgerlicher  Berechnung)  verwandt
oder  verschwägert  sein.

Wo  hienach  ein  Mitglied  der  Bauschau  verhindert  ist,  ist  für  dasselbe  ein  Stellvertreter
  zu  berufen.

Art.  84.
Zur  Berathung  und  Unterstützung  des  Oberamts  in  Bansachen  ist  in  jedem

Oberamtsbezirke  von  der  Amtsversammlung  mindestens  Ein  geprüfter  Bauverständiger
zu  bestellen.
        <pb n="387" />
        333

Die  Wahl  desselben  unterliegt  der  Bestätigung  der  Regierungsbehörde.  Wegen
Dienstvergehen  oder  Unbrauchbarkeit  kann  der  Gewählte  von  der  Regierungsbehörde  entlassen
  werden.

Die  für  die  Verhinderung  der  Bauschaumitglieder  in  Art.  83  Abs.  4  und  5  gegebenen
  Vorschriften  finden  auf  diesen  Bauverständigen  gleichfalls  Anwendung.  Für  denselben
  ist  zutreffenden  Falls  von  dem  Oberamt  ein  geeigneter  Stellvertreter  zu  berufen.

Art.  85.

Abgesehen  von  den  Fällen  des  Art.  82  hat  Jeder,  der  ein  Bauwesen  unternehmen
will,  welches  unter  die  Bestimmungen  der  Art.  78  und  79  fällt,  von  seinem  Vorhaben
der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen  und  insoweit  als  zur  Beurtheilung  des
Bauvorhabens  Bauzeichnungen  und  Situationspläne  nöthig  sind,  solche  in  doppelter
Ausfertigung  zu  übergeben,  auch  da,  wo  derselbe  einen  Neubau  in  der  Nähe  seiner  Eigenthumsgrenze
  beabsichtigt,  die  Grundform  desselben  durch  ausgesteckte  Pfähle  oder  Bretter
  an  Ort  und  Stelle  darzustellen.

Die  in  Art.  78  bestimmte  Frist  beginnt  erst  mit  erfolgter  Uebergabe  der  nöthigen
Bauzeichnungen  und  Situationspläne.

Art.  86.

Ueber  alle  Bauten,  welche  nach  Art.  78  und  79  der  Prüfung  der  Polizeibehörde
unterliegen,  hat  sich  die  Ortsbauschau  gutächtlich  zu  äußern,  nachdem  sie  zuvor  nöthigenfalls
  die  Baustelle  besichtigt  und  sämmtliche  betheiligte  Nachbarn  und  Behörden  vernommen,
  auch  die  gegen  das  Bauvorhaben  etwa  vorgebrachten  oder  von  Amtswegen  zu  machenden
  Einwendungen  und  Erinnerungen  erörtert,  und  eine  Verständigung  der  Betheiligten
  versucht  hat.

Art.  87.

Waltet  bei  einem  Bauwesen  in  den  Fällen  des  Art.  78  nach  der  Ansicht  des  Ortsvorstehers
  und  der  Bauschau  kein  Anstand  vor,  so  ist  hierüber  amtliche  Vormerkung  zu
machen.  Einer  besonderen  Eröffnung  an  den  Baulustigen  bedarf  es  nicht.

Unterliegt  ein  solches  Bauwesen  einem  Anstand,  so  ist  dem  Baulustigen  die  Ausführung
  desselben  dann  vorläufig  zu  untersagen,  wenn  die  erforderliche  Verfügung  nicht
binnen  der  festgesetzten  gesetzlichen  Frist  (Art  78)  erfolgen  kann.  In  allen  Fällen,  wo
nach  Art.  79  ein  polizeiliches  Erkenntniß  nothwendig  ist,  hat  die  Bauschau  sämmtliche
Verhandlungen  über  die  Sache  mit  ihrem  Gutachten  dem  Gemeinderathe  vorzulegen.
        <pb n="388" />
        334

Letzterer  hat  insoweit,  als  er  zuständig  ist,  sofort  zu  erkennen,  in  anderen  Fällen  aber
die  Akten  mit  seiner  Aeußerung  dem  Oberamte  vorzulegen.
Art.  88.

Einwendungen  nicht  privatrechtlicher  Natur  von  Seite  der  betheiligten  Nachbarn
und  Behörden  sind,  wenn  diesen  ordnungsmäßig  (Art.  86)  Gelegenheit  zur  Wahrung
ihrer  Rechte  und  Interessen  gegeben  war,  ausgeschlossen,  sobald  das  betreffende  Bauwesen
  endgiltig  (vergl.  Art.  90)  gestattet  worden  ist.

Privatrechtliche  Einwendungen,  insbesondere  auch  solche,  welche  sich  auf  die  nachbarrechtlichen
  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  im  vierten  Abschnitte  gründen,  hemmen  die
baupolizeiliche  Behandlung  nicht;  sie  sind  dann,  wenn  nicht  eine  Verständigung  der  Betheiligten
  erfolgt,  zur  civilrichterlichen  Entscheidung  zu  verweisen,  welcher  die  Einstellung
des  polizeilich  zugelassenen  Bauwesens  vorbehalten  bleibt.

.  Art.  89.

Alle  baupolizeilichen  Entscheidungen  der  Behörden  sind  dem  Bauunternehmer  und
denjenigen  Betheiligten,  welche  Einwendungen  gegen  das  Bauwesen  erhoben  haben,  urkundlich
  zu  eröffnen.

Im  Falle  der  Genehmigung  eines  Bauwesens  ist  zugleich  dem  Bauunternehmer  eine
Urkunde  darüber,  sowie  eine  amtlich  beglaubigte  Ausfertigung  des  Bauplans  zu  übergeben.
  In  jene  sind  die  etwa  ertheilten  besonderen  Vorschriften  aufzunehmen.

.  Art.  90.

Im  Uebrigen  finden  auf  das  Verfahren  vor  den  Verwaltungsbehörden  bei  Streitigkeiten,
  welche  unter  den  Art.  1  Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Rechtsmittel  in  Verwaltungsjustizsachen
  vom  13.  November  1855  (Reg.  Blatt  S.  291  ff.)  fallen,  die  Art.  2—17
dieses  Gesetzes,  bei  anderen  Fällen  die  Art.  7—10  Anwendung.  Die  Frist  des  Art.  7
Abs.  1  dieses  Gesetzes  wird  jedoch  auf  fünf  Tage  und  diejenige  des  Art  7  Abs.  2  auf
fünfzehn  Tage  herabgesetzt.

Von  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels  sind  die  sonst  Betheiligten  unverweilt  in
Kenntniß  zu  setzen.

Art.  91.

Wird  ein  für  zuläßig  erkanntes  Bauwesen  binnen  zwei  Jahren  von  dem  Ablaufe
der  in  Art.  80  bestimmten  Frist,  beziehungsweise  von  dem  Eintritte  der  Endpgiltigkeit
des  bezüglichen  polizeilichen  Erkenntnisses  an  gerechnet,  nicht  in  Angriff  genommen,  so
        <pb n="389" />
        335

tritt  die  Anzeige  von  dem  Bauvorhaben,  beziehungsweise  das  betreffende  polizeiliche  Erkenntniß
  außer  Wirkung.
Art.  92.

Die  Beaufsichtigung  der  vorschriftsmäßigen  Ausführung  der  Bauwesen  liegt  zunächst
dem  damit  beauftragten  Bauschaumitglied  ob.

Der  Oberamtsbautechniker  hat  die  Oberaufsicht  über  alle  Bauausführungen  im
Bezirke.

Art.  93.

Verfehlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  Art.  78  und  79  und  gegen  die  baupolizeilichen
  Vorschriften  (Art.  20)  ziehen  für  die  Bauherren,  Baumeister  und  Bauhandwerker,
  soweit  nicht  die  einschlägigen  Bestimmungen  des  deutschen  Strafgesetzbuches
Anwendung  finden,  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Thalern  oder  Haft  bis  zu  sechs  Wochen
nah  sich.

Zuständig  zur  Untersuchung  und  beziehungsweise  zur  Aburtheilung  dieser  Uebertretungen
  sind  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Strafbefugniß  die  in  den  Art.  59,  62  und
63  des  Gesetzes  vom  27.  December  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts
bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  deutsche  Reich,  genannten  Behörden,  und
zwar  die  in  Art.  59  genannten,  soweit  es  sich  um  einen  der  Genehmigung  der  Ortsbehörden
  unterliegenden  Bau  u.  s.  w.  handelt.

Die  zuständige  Baupolizeibehörde  hat  überdies  die  erforderlichen  Zwangsmaßregeln
zur  Umgestaltung  oder  Beseitigung  vorschriftswidrig  begonnener  oder  ausgeführter  Bauwesen
  anzuordnen.

Art.  94.

Die  im  Sporteltarif  von  1828  für  Bauerlaubniß,  beziehungsweise  für  Bau=  und
Feuerwerkseinrichtungen  bestimmten  Sporteln  sind  aufgehoben.

Dagegen  ist  für  die  Dispensation  von  allgemeinen  baupolizeilichen  Vorschriften  (vergl.
Art.  76)  künftig  eine  Sportel  von  3—15  fl.  zu  erheben.

Die  Kosten  der  erforderlichen  Bauzeichnungen  und  Situationspläne,  Augenscheine,
Gutachten  und  der  örtlichen  Controle  in  Bausachen  hat  der  Bauunternehmer  zu  tragen,
soweit  nicht  ein  Dritter  aus  einem  besonderen  Rechtsgrunde  dazu  für  verpflichtet  zu  erkennen
  ist.  ·

Die  Kosten  der  Visitationen  des  Oberamtsbautechnikers  trägt  die  Oberamtspflege.
        <pb n="390" />
        336

Den  Aufwand  auf  die  Anfertigung  von  Ortsbauplanen,  beziehungsweise  die  Feststellung
  von  Baulinien  und  Straßenvisieren  hat  die  betreffende  Gemeinde  zu  übernehmen,
soweit  nicht  die  Bestimmung  einer  Baulinie  auf  den  Antrag  und  im  Interesse  eines
Baulustigen  erfolgt  und  daher  dieser  zur  Tragung  der  durch  ihn  veranlaßten  Kosten
für  verpflichtet  zu  erkennen  ist.

Art.  95.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1873  in  Wirksamkeit.

Von  dem  gleichen  Tage  an  treten  die  revidirte  Bauordnung  vom  2.  Januar  1655
mit  Ausnahme  der  in  Art.  64  und  73  vorbehaltenen  Bestimmungen,  ferner  die  General-=rescripte
  vom  18.  Dezember  1779,  11.  April  1781  und  28.  Februar  1785  und  die  General-Feuerpolizei-Verordnung
  vom  13.  April  1808,  Abschnitt  4,  sowie  alle  weiteren
durch  das  gegenwärtige  Gesetz  abgeänderten  oder  mit  demselben  im  Widerspruch  stehenden
  gesetzlichen  Bestimmungen,  Gewohnheiten,  allgemeinen  Verfügungen  und  örtlichen
Vorschriften  in  Bausachen  außer  Wirkung.

Unsere  Minister  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes
  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  6.  Oktober  1872.

Karl.
Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.
Der  Minister  des  Innern:
Sick.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="391" />
        337
W  36.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  18.  Oktober  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Tagbücher  der  Geburtshelfer  und
Hebammen.

 

 

Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Tagbücher  der  Geburtshelfer  und  Hebammen.

Um  die  aus  der  Tagbuchsführung  der  Geburtshelfer  und  Hebammen  sich  ergebenden
  Geschäfte  zu  vereinfachen,  wird  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Die  Geburtshelfer  und  Hebammen  sind  verpflichtet,  über  alle  von  ihnen  innerhalb
de5  Landes  besorgten  Geburten  reifer  oder  unreifer  Kinder  (letztere  aber  erst  vom  Ablauf
  des  6.  Schwangerschaftsmonats  an)  fortlaufende,  sämmtliche  Gemeinden  ihres  Wirkungskreises
  und  je  die  Dauer  eines  Kalenderjahrs  umfassende  Tagbücher  zu  führen.

.  2.

Die  Tagbücher  der  Hebammen  sind  in  Form  von  gedruckten  Tobellen-)  zu  führen,
in  welche  jeder  vorkommende  Entbindungsfall  sogleich  nach  seiner  Beendigung  unter  nachstehenden
  Rubriken  einzutragen  ist:

*)  Musterbögen  der  Tabellen  werden  den  Oberamts-Physikaten  mitgetheilt.
        <pb n="392" />
        338

1)  Fortlaufende  Nummer,

2)  Ort  der  Geburt  und  Namen  der  Gebärenden,

3)  Jahr,  Tag  und  Stunde  der  erfolgten  Geburt  des  Kindes,

4)  Alter  der  Gebärenden,

5)  Zahl  ihrer  vorherigen  Geburten,

6)  Ist  bei  der  Geburt  des  Kindes  künstliche  Hilfe  nothwendig  gewesen  und  warum?

7)  Welche  künstliche  Hilfe  behufs  der  Geburt  des  Kindes  ist  vorgenommen  worden?

8)  An  welchem  Tag  und  zu  welcher  Stunde  ist  die  Hebamme  oder  der  Geburtshelfer

  erstmals  gerufen  worden?
9)  An  welchem  Tag  und  zu  welcher  Stunde  ist  ein  Geburtshelfer  zur  weiteren
Hilfe  herbeigerufen  worden,  und  welcher?

10)  Welche  gefährlichen  Zufälle,  z.  B.  Blutungen,  sind  gleich  nach  der  Geburt  des
Kindes  eingetreten,  und  was  ist  dagegen  angewendet  worden?

11)  Ist  die  Nachgeburt  durch  die  Hebamme  oder  einen  Geburtshelfer  auf  künstliche
Weise  entfernt  worden?

12)  Ist  die  Mutter  in  den  ersten  8  Tagen  nach  der  Geburt  gestorben  und  an  welcher
Todesursache?

13)  War  das  Kind
ein  Knabe  oder  ein  Mädchen,
bei  der  Geburt  reif,  unreif  oder  faul,
lebend  oder  todt?  -
ist  dasselbe  in  der  ersten  Stunde  nach  der  Geburt  gestorben?

14)  Bemerkungen.

Die  Ausfüllung  dieser  Rubriken  muß  auf  eine  dem  Sinn  ihrer  Aufschriften  entsprechende
  Weise  vollständig  und  mit  deutlicher  Schrift  geschehen.  Namentlich  ist  in  der
6.  Rubrik  der  Grund  der  künstlichen  Hilfe,  z.  B.  wegen  Querlage,  Nabelschnurvorfalls,
Wehenschwäche,  und  in  der  7.  die  Art  derselben,  z.  B.  Zurückbringung  des  Arms,
Wendung  auf  den  Kopf,  Zange,  ausdrücklich  anzugeben.

8.  3.

Längstens  bis  zum  15.  Januar  jeden  Jahres  haben  sämmtliche  Hebammen  ihre
Tagbücher  mit  unterschriftlicher  Beurkundung  derselben  dem  Oberamtsarzte  desjenigen
Oberamtsbezirks,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  abzuliefern.
        <pb n="393" />
        339

Die  Beurkundung  der  Hebammen-Tagbücher  durch  die  Pfarrämter  wird  nicht  mehr
gefordert,  dagegen  haben  die  Oberamtsärzte  in  Anstandsfällen  die  letzteren  um  die  nöthige
Auskunft  anzugehen.

Besondere  Auszüge  aus  den  Tagbüchern  über  künstliche  und  unglückliche  Geburten
sind  von  den  Hebammen  nicht  mehr  vorzulegen.

S.  4.

Diejenigen  Geburtshelfer,  welche  der  Klasse  der  niederen  Wundärzte  angehören,  und
ebenso  die  nicht  approbirten,  sind  verpflichtet,  die  nämlichen  Tagbücher  wie  die  Hebammen
zu  führen  und  dabei  alle  in  den  §§.  1  und  2  gegebenen  Vorschriften  genau  einzuhalten.
  Der  Oberamtsarzt  hat  von  denselben  bei  sich  ergebenden  Anlässen  Einsicht  zu
nehmen.

§.  5.

Die  Geburtshelfer,  welche  approbirte  Aerzte  oder  Wundärzte  I.  Abtheilung  sind,
werden  an  die  in  §.  2  vorgeschriebene  Form  der  Tagbücher  nicht  gebunden,  sind  aber
verpflichtet,  solche  in  der  Art  zu  führen,  daß  aus  denselben  die  für  den  einzelnen  Geburtsfall
  maßgebenden  Momente  zu  ersehen  sind.

Dieselben  haben  dem  Oberamtsarzt  auf  Verlangen  über  einzelne  Geburtsfälle  Auskunft
  zu  ertheilen,  oder  ihre  Tagbücher  bowuleger

S.  6

Die  Geburtshelfer  haben  den  bei  den  betreffenden  Entbindungen  anwesenden  Hebammen
  die  für  deren  Tagbuchseinträge  nöthigen  Notizen  mitzutheilen,  wogegen  die  bisher
  vorgeschriebene  Einsendung  von  Tagbuchsauszügen  über  künstliche  und  unglückliche
Geburten  an  das  Oberamts-Physikat  in  Wegfall  kommt.

§.  7.

Die  Geburtsbelfer  sind  verpflichtet,  über  diejenigen  Geburtsfälle,  in  welchen  sie  in
Abwesenheit  einer  Hebamme  die  Funktionen  der  letzteren  übernommen  haben,  eine
nach  der  Vorschrift  des  §.  2  abgefaßte  Tabelle  längstens  bis  zum  15.  Januar  jeden
Jahres  dem  Oberamtsarzt  ihres  Wohnorts  zuzustellen.

8.  8.

Die  Oberamtsärzte  haben  die  Tagbücher  der  Hebammen  und  die  im  8.  7  genannten
Tabellen  der  Geburtshelfer  zu  sammeln  und  nöthigenfalls  ergänzen  und  berichtigen  zu
lassen,  sodann  die  auf  die  Nachbaroberämter  entfallenden  Geburtsfälle  in  Form  beson-
        <pb n="394" />
        340

derer  tabellarischer  Verzeichnisse  mit  den  in  8.  2  vorgeschriebenen  Rubrilen  auszuheben,
diese  Verzeichnisse  sich  gegenseitig  mitzutheilen  und  endlich  nach  Ordnung  und  Vervollständigung
  des  Materials  die  vorgeschriebenen  statistischen  Gesammt-Uebersichten  für  ihre
eigenen  Oberamtsbezirke  anzufertigen.

Hinsichtlich  der  von  nicht  württembergischen  Hebammen  und  Geburtshelfern  zu
führenden  Tagbücher  wird  auf  §.  5  der  Verordnung  vom  8.  April  1872  verwiesen.

S.  9.

Wenn  bei  der  Durchsicht  und  Prüfung  der  Hebammentagbücher  und  der  in  §.  7
genannten  Tabellen  Verfehlungen  des  hebärztlichen  und  Hebammen-Personals,  insbesondere
  gegen  die  §§.  7  und  8  der  Verfügung  vom  8.  April  1872  und  die  Dienstanweisung
  der  Hebammen  zu  Tage  kommen,  so  sind  diese  näher  zu  prüfen  und  erforderlichen
  Falls  dem  Oberamte  zur  weiteren  Untersuchung  anzuzeigen  und  in  den  oberamtsärztlichen
  Jahresberichten  an  der  geeigneten  Stelle  hervorzuheben.

8.  10.

Die  Tagbücher  der  Hebammen  und  die  Tabellen  der  Geburtshelfer  sind  nach  davon

  gemachtem  Gebrauch  von  dem  Oberamtsarzt  in  seiner  Registratur  aufzubewahren.
§.  11.

Die  Verfügungen  vom  26.  April  1824  und  2.  November  1838  sind  aufgehoben
und  die  Vorschriften  im  §.  21  der  Dienstanweisung  für  Hebammen  vom  12.  April
1851  hienach  abgeändert.

§.  12.

Die  vorstehende  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1873,  bezüglich  des  §.  6  aber

sofort  in  Kraft.  ·
8.  13.

Die  Oberamtsärzte  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Geburtshelfer  und  Hebammen
in  ihren  Bezirken  sich  mit  den  Bestimmungen  dieser  Verfügung  bekannt  machen.

Zu  diesem  Behufe  kann  die  benöthigte  Anzahl  von  Abdrücken  von  der  Druckerei
des  Regierungsblattes  bezogen  werden.

Stuttgart,  den  8.  Oktober  1872.
Sick.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="395" />
        341
37.
NRegierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  26.  Oktober  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  einer  neuen  Arzneiaxe.


 

 

—

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Medicinal-Collegiums.
Verfügung,  betreffend  die  Einführung  einer  neuen  Arznei-Taxe  ").

Mit  Rücksicht  auf  die  durch  Bekanntmachung  des  Reichs-Kanzler-Amts  vom  1.  Junie
Reichs-Gesetzblatt  Nr.  17)  mit  dem  1.  November  d.  J.  in  Anwendung  kommende
harmacopoea  Germanica  hat  das  K.  Ministerium  des  Innern  die  Bearbeitung  einer
euen  Arznei-Taxe  angeordnet.  Die  Arznei-Taxe  vom  1.  Januar  1872  ist  daher  durch

*)  Anmerkung.  Von  gegenwärtiger  Verfügung  sind  wegen  des  Bedürfnisses  der  Apotheker
lehr  Abdrücke  als  gewöhnlich  gemacht  worden  und  können  dieselben  bei  der  Expedition  des  Regieungsblattes
  abgelangt  werden.
        <pb n="396" />
        342
das  Medicinal-Collegium  einer  umfassenden  Umarbeitung,  entsprechend  der  neuen  Pha
macopöe,  unterworfen  worden.  Das  Königl.  Ministerium  hat  die  Einführung  dies
neuen  Taxe  genehmigt  und  es  wird  dieselbe  daher  nachstehend  zur  Nachachtung  bekan
gemacht.
        <pb n="397" />
        Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Die  neuen  Taxen  treten  mit  dem  1.  November  d.  J.  ausschließend  in
Wirksamkeit.

2)  Wenn  der  Preis  eines  Arzneimittels  in  der  Taxe  nur  für  eine  Gewichtsmenge
  bestimmt  ist,  so  findet  die  Anrechnung  in  allen  Fällen  nach
diesem  Preise  statt;  so  kostet  1  Gramm  Argent.  nitr.  kus.  =  10  Kreuzer,
daher  2  Gramm  =  20  Krenzer,  0,1  Gramm  —  1  Krenzer  u.  s.  f.

3)  Sind  bei  einem  Arzneimittel  für  verschiedene  Quantitäten  die  Preise
normirt,  so  kommt  bei  der  Berechnung  die  für  das  nächst  kleinere  Gewicht
  gegebene  Taxe  in  Anwendung,  bis  der  Preis  der  nächst  höheren
Gewichtsabstufung  erreicht  ist;  so  kostet  0,01  Gramm  Atropinum  sullur.
3  Kreuzer;  0,07  Gramm  kosten  18  Kreuzer,  nicht  21  Kreuzer,  da  der
Preis  von  0,1  Gramm  zu  18  Kreuzer  angesetzt  ist.

4)  Kreuzerbrüche  werden  in  jeder  Position  zu  einem  vollen  Kreuzer  berechnet.

5)  Bei  den  in  der  Pharmacopo#e#  Germanica  angegebenen  zusammengesetzten
  Arzneimitteln,  welche  bei  der  jedesmaligen  Dispensation  frisch  zu
bereiten  sind  (Emulsio,  Potio  Riveri,  Unguentum  Bolladonnae,  Ung.
Digitalis  u.  a.  m.)  werden  Bestandtheile  und  Arbeit  nach  den  gegebenen
Vorschriften  berechnet.

6)  Sind  in  der  Pharmacopöe  von  einem  Arzneimittel  verschiedene  Sorten
aufgeführt  und  hat  der  Arzt  im  Recept  nicht  eine  bestimmte  Sorte  vorgeschrieben,
  so  ist  die  wohlfeilere  Sorte  zu  nehmen  und  diese  in  Aurechnung
  zu  bringen.

7)  Die  thierärztlichen  Heilmittel,  wie  auch  die  hiefür  zur  Anwendung  kommenden
  Gefäße  (grüne  Gläser,  graue  oder  gelbe  Töpfe)  werden  ebenfalls
nach  den  allgemeinen  Taxen  berechnet.  Für  die  hiebei  vorkommenden
Arbeiten  gilt  dagegen  die  bisherige  besondere  auf  Seite  41  f.  abgedruckte
  Taxe.
        <pb n="398" />
        2

8)  Die  bestehende  Verfügung  specificirter  Taxirung  der  Arzneimittel  auf
den  Recepten  ist  strenge  einzuhalten.  Ueberschreitung  der  Taxe  ist  verboten;
  eine  Ermäßigung  ist  jedoch  zuläßig  (Gewerbe-Ordnung  des  Deutschen
  Reichs  §.  80  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1871  Nr.  30  S.  24.)

9)  Von  den  fetten  und  den  specifisch  schweren  ätherischen  Oelen  und  von
den  Tinkturen  werden  20  Tropfen,  von  den  übrigen  ätherischen  Oelen,
dem  Chloroform,  Essigäther  und  von  wässrigen  Flüssigkeiten  25  Tropfen,
vom  Aether  50  Tropfen  auf  1  Gramm  berechnet.

10)  Der  in  der  Taxe  für  Aqua  communis  ültrata  festgesetzte  Preis  findet
keine  Anwendung,  wenn  Aqua  communis  oder  Aqua  Ccommunis  üllrala
zur  Bereitung  von  Decocten,  Infusen,  Salzauflösungen,  Macerationen,
Samen-Emulsionen  oder  in  der  Veterinärpraxis  verordnet  worden  ist.
In  allen  übrigen  Fällen  wird  der  für  Aqua  communis  ültrata  ausgeworfene
  Preis  in  Anwendung  gebracht.

11)  In  allen  Fällen,  wo  auf  dem  Recepte  bestimmte,  auf  die  Taxe  Bezug
habende  Angaben  fehlen,  müssen  diese  durch  eine  Bemerkung  des  Apothekers
  ergänzt  werden.

Wenn  daher  z.  B.  zu  einem  geistigen  Infusum  zu  60  Gramm  Colatur
  80  Gramm  Wein  oder  Weingeist  genommen  sind,  oder  bei  einer
Pillen-Masse  eine  dem  Apotheker  anheimgestellte  Menge  irgend  eines
Mittels  zugesetzt  worden  ist,  so  muß  dieß  auf  dem  Recepte  bemerkt
werden.

12)  Bei  allen  auf  Recepten  vorkommenden,  in  der  Taxe  nicht  befindlichen
Arzneimitteln  wird,  wenn  diese  Arzneimittel  Droguen  oder  käufliche
chemische  Präparate  sind,  der  Preis  gleicher  oder  ähnlicher  Droguen  und
Präparate  nach  Anleitung  eines  Preiscourantes  zur  Norm  genommen;
wenn  es  sich  aber  um  nicht  käufliche  pharmaceutische  Präparate  handelt,
so  wird  aus  der  Reihe  derartiger  in  der  Taxe  ausgenommener  Präparate
ein  in  der  Zusammensetzung  und  Bereitung  ähnliches  ausgewählt  und
nach  diesem  der  Taxpreis  für  das  verordnete  Medicament  festgestellt,  in
beiden  Fällen  aber  das  als  Norm  genommene  Arzneimittel  auf  dem
Necepte  bemerkt.
        <pb n="399" />
        3

13)  Bei  sämmtlichen  Recepten,  deren  Gewichtsgrößen  in  dem  alten  Medicinalgewicht
  ausgedrückt  sind,  hat  der  Apotheker  vor  Anfertigung  derselben
jene  Gewichtsgrößen  in  die  entsprechenden  Gewichtsabstufungen  des  Grammgewichts
  nach  Maßgabe  der  amtlichen  Tabelle  (s.  R.  Bl.)  umzusetzen  und
die  letzteren  dem  Recept  in  deutlicher  Zahlenschrift  beizufügen.

14)  Die  der  Ministerial-Verfügung  vom  15.  November  1871  angehängte,  im
Reg.  Blatt  S.  271  abgedruckte  Tabelle  über  das  Verhältniß  zwischen
dem  bisherigen  Medicinalgewicht  und  dem  Grammgewicht  muß  in  jeder
Apotheke  vorhanden  und  für  den  Gebrauch  stets  zur  Hand  sein.

15)  Bei  Arzneilieferungen  auf  Rechnung  öffentlicher  Kassen  an  Anstalten,
sowie  bei  Epidemien  findet  bei  rechtzeitiger  Bezahlung  ein  Abzug  von
mindestens  10  Procent  statt.

Stuttgart,  den  5.  Oktober  1872.
K.  Medicinal-Collegium:

Fleischhauer.
        <pb n="400" />
        I.  Taxe  der  Arzneimittel

 

 

 

 

Gramm.
–  1

0,1  „  110  50  100  500

#kkr.kr.  fr.  kr.  r.  .#r.

Acetum  D  —  —  2  —  15
—  aromatichnnmn  —]  —  —  5  —
—  Colchlel.  .  —-———8-——
—l)lgitslis......  —-————8—-—
—pukuai......  -———2——
—  Dprolignos.  crud.  .  -—————310
—  —  rectilicatum.  ———  6  —
—  Rubi  Idaei.  —  ——  ——  6  —  —
—  Scille  ——  2—  —
Acidum  aceticm  ....  ———  6——-—
  —  akomaticum...  ———14———
—  —  dllutum.  ———-—  4——
—  arsenicosum  —  —  —  3  6  —
—  benzoiecum  .  .  ..  —  —  3  —  ——  ——  —
—  borleum.  ———  4———
—cukbollcumcku(lum.  ———  4  —  —  36
—  —  erystallisatum.  —  —  —  6  45—
—  cVdhloro-nitrosum  crudum  —  ——  —  624
—  —  purum  ———-6——
s—cbkomlcum......  —  3  15—  —  —
—  Elltricum  crystall.  —  ——  —  SB
—  —  pulver.  —  —  —  10—  +—
—  hydrochloricum  —|
—  —  crudum.  —  —E  —  23112
—  —  dilutum.  —  i  —  2——  —
—  lactl1en  —  —  5———
—  mitrieemm  —  —  —  2—  —
—  —  crudum.  —  i  4
—  —  dilutum  ———  2—-———
—  —  fumans.  —  ——  —  3  —  —
        <pb n="401" />
        Gramm.
—  —
o,ot  o,  110  650  100  500
kr.  kr.  kr.  kr.  kr.  kr.  Jkr
Acidum  phosphorinnnr)
—  Ssucciniiin—  33———  —
—  Saulfurinn—  2—  —
—  —  crukm  2  15
—  —  diluuudwdwd.  —  1I1|1—–11
—  —  sumans..  .  —  ———  4—
—  tanniien—  118  +
—  tartaricum  ceryoss..  4—  —
—  —  subt.  plllwv.  —  5—  ——
—  valerianien  —  •5  —  —1—
Aconltinum...  1—AqQ·
Adeps  sulllgngnnnnneeeess  —  ——0HO
Aerugo  ——14—  —
Aeter  —  —  3—  24
—  acctennnrr0—  5
—  Petrolee.112
Aethylenum  chloran  —  —
Alodggggsss  —  1  —  —
—  subt.  prrrrw.  —  3—  ——
Alumen  gross.  mod.  pauarwrv.  11  8  24
—  subt.  buhr.——  8——
—  usttttnn  —  —  —  3——  ——
Alumina  hydran)t  2—  —  -
Ammoniacum  subt.  pllr.——  6  21
Ammonium  carbonieum...  3  —
—  —  pyrooleoswv.  ——  —  81—  —
—  chloratum  gr.  mod.  purTlr.  ——  0%
—  —  subt.  pull..——  3
—  —  ferrattor.  ——  —  6  20—
—  phosphoriiiin———HH1.
Amygdalae  amaraee.  ——0  H
—  —  exccct.  —  —11H
—  dulses  ———  1  —  —
—  —  ercort.  ——2
        <pb n="402" />
        Gramm.

—  —  —
o,o1o,1  11050  5%  500
kr.  kr.  kr.  kr.  kr.  kr.  kr
Amylum  Maranttte  ..  —  S
Amylum  Tritie  —  ——  —  5—
Antidotum  Arsenick  .  —————16—
AqaaAmygckslakumamakakum.  ———5——-—

—  —  —  dilauta  —  —  4
—  aromatica  —  —  10—
—  Calearlse  —  —2Z  8
—  Chamomille.  —  ——  —  —  6—

—  chloratn.  —  —  —  3.—  15
—  Cinnamomi  .  ————-—  7—
—  —  spirituosn.  —————14-.
—  communis  —  iE-ä
—  destillata.  —  —  n—  8
—  Florum  Aurantli.  —  —  6—  —
—  Foenicull  —  W  3—
—  (oetida  antlhysterica  —  5
—  Kreosoti.  —  Nê
—  Lauro-Cerasl.  —  J  5—
—  Mellssae  ..  -——--6.-—Mentlnocklspno...
  ——-———.5—
—  —  piperitae  .  —-———5—
—  —  —  Shirltuosa  —  —  ——  6—
–—  0.li  —  ——  1414.  ——
—  Petrosellin  —  —  —13—
—  phagedaenica  ..  ---——2-.—
—  —  Itlgka...  --———  s......
—Picis...  —.—-.——3...
—  Plumbl  ....  —————28
—  —  Goulardkl  —  ——228
—  Hosase  —  —  ——  —  5—
—  RBubi  Jdael  —  —  —  —0.
—  Salviae  —  5.—
—  Sambuch  —  ——  —  —  4
        <pb n="403" />
        0,01

10

Gramm.
–—

50

100

500

 

Aqua  Tiliae
—  Valerianae
—  vulneraria  spirüuosa.
Argentum  koliauum  2  Blatl  rrr1
—  nstncumckyst  .
—  —  fusum.
cum  kall  nttric.
Argille  .
Asa  foetida  subt.  “

Atropinum  .
—  sulsukicum.
Auro-Natrium  chloratum

Aurum  f(oliatum.
Balsamum  Copaivse
—  Peruvianum
—  Tolutanum
Baryum  chloratum
Benzinum
Benzok  gross.  mod.  1
—  subt.  pulv.
Bismuthum  submricum.
—  valerianicum
Borak
Bromum
Bulbus  -  conc.  et  ar.  mod.  pulv.
suht.  pulv..
Cadmium  sulfuricum
Calcaria  carbonica  praecip
—  rlclorata
—  pohosphorica
—  unsta
Camphora  int.  «

.lBl-itt2kk.

 

 

 

 

 

 

 

JOOIOOZMI

 

 

k;

otsmjotsi
        <pb n="404" />
        Gramm.
–—

 

10

100

500

 

Camphors  trit.
Cantharldes  pulv.  4  .  .
catboqolmslls......
—osslum.
—pulvckscus..
cskhostcumsulfukctum.
Caricae  integr.
—  CPFJ0vonc.
Carrageen  cone.
Caryophylll
—  pullrv.
Castoreum  Canadense  pulv.  subt.
Castoreum  Sibirlcum  pulv.  subt.
Catechu  subt.  pulv.
Cera  alba
—  llava
Ceralum  Aeruginis
—  Cetacel
—  —  ruht-um-—
  Myklsttcsc.
—  RealsDCePini
Cerussa  pulv.
Cetaceum
—  sachharalum
Charta  uftrala
—  rresinosa
Chlnn  .  .  ..
—  blsulfurlcum
—  lerro-cltricum.
—  Hydrochloricum
—  sulluricum
—  tannicum  .
—  valerlanleum..  .  .  ..

500  Cctm.  2  kr.
100  Cctm.  2  kr.

 

 

Sol

 

 

kr

14

!  l  I

eSeSoo

1  —  „
        <pb n="405" />
        Gramm.
——...—  ——
ooton  1  10%  (%r
kr.  kr.  kr.  kr.  kr.Kr.  r
Chlnoidinum  .  —  ——  —  —
Chloralum  hydratum  *  —  —  210  —  —  —
Chloroflormiun  ——1155½20  —  —
Cinehoninum..  ...  —  —  4  .
—  sulfuricum  .  ——4-—--.
Coccionella  subt.  pull.  —  ————10  —  —
Codemum  —  5——  —-Coffemuium
  .  —3·-—-....-Colla
  plsckum  conc.  —  J  0  —  —
Collodium  ...  ---418--—
  cantharidatum  —  20  —
—  elasticum  —  —  6.-Colophonklun
  —  —Wé
—  pulv.  —  ——  21—18—
Conchae  praeparatae  —  —  113  —  —  —
Conlinum  —  —  —  ——  —
Cortex  Cascarillae  F.  mod.  pulv..  —  —  2
—  —  subt.  pulv.  —  —  —
—  Chinae  Calisayae  gr.  m.  pulv.  —  —  —  10  40  —  —
—  —  subt.  pulv.  —  —  l|1|  —  ——
—  —  fuscus  gr.  mod.  pulv..  —  10  40
—  —  —  subt.  pulv.  —  ——  —  12  —
—  —  rruber  gr.  mod.  pulv.  —245  100|  H.
—  —  subt.  pulv.  ——  ———  2—  —
—  Clnnasomtf  Cassiaeconc.  #et  gr.  -—  —  —
—  —  —  subt.  pulv.  —  !)6-—
  —  TNezyl.  conc.  et  gr.  m.  —  —
—  —  —  Subt.  pulv.  —  VBUÜMAOD.
—  Frangulae  conc.  —......-.———
—  —  subt.  pulv.  —  JN  3  ——
—  Fructus  Aurantil  conc.  et  gr.  m.  D1414  4
—  —  —  Subt.  pulv.  —  AAI  S§HO
—  —  Ciltri  conc.  et  gr.  m.  palv[
        <pb n="406" />
        10

 

 

Gramm.

—

 

—
S

500

 

Cortex  Fructus  Juglandis  conc.

—  Mezerel  integr.

—  —  Conc.
subt.  pulv.  .
—guekcusooncetgkmotl.pulv..
subt.  pulv.
—  Ragdicis  Granati  gross.  mod.  hulr.
subt.  pulv.4

Crocus  integr.

—  Subt.  pulv.
Cubebae  subt.  pulv.
Cuprum  aceticum

—  aluminatum

—  ozydatum

—  Sulfuricum  ammonlatum

—  —  crudum

—  —  pukum  ..
Deooctumsatsapartllacslcil  811  —

composlmmfoktlus4lccl—sll.—
Decootumsaksapaklllac8Kil-4tl10kk
Composltum  mitlus!  4  Kll.—  2  fl.  30  kr.
Dextrinum

Wenn-  1  Gramm  des  zu  verwendenden
  Oels  bis  zu  8  kr.
Elaeosacchera  kostet
enn  1  Gramm  des  Oels  ¾
bis  zu  18kr.  kostet

Electuarium  e  Senna
—  Theriaca

Elennn
Elixir  amarum

—  Aurantü  compositum

—  Proprietatis  Paracelsi.

—  e  Succo  Liquiritiae
Emplastrum  ad  fonticulos

 

 

 

 

 

[sleol  a  e  —  —

I1

1*·—

&amp;amp;□ue  Gdao  eSM  „  00
        <pb n="407" />
        11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gramm.
ooi  oa  11050  100  500
kr.  kr.  kr.  kr.  kr.  kr.  kr.
Emplastrum  ad  fonticulos  extens.

100  ctm.  =  3kr.+——  —  ——
—  adhaesinuunnnn  —  3122—1—
100□Uctm.  --3r.———  —
—  stens.  (o00.  —200..
—  —Atiglicum50Dotm.-6kk.————-——
—  Ammoniaci.  ——  —5———
—  aromaticum  —  S——  6——  —
—  Belladonnae  —  —  —  44  —  —
—  Cantharidum  ordimarium  —  ——7)
—  perpetuum  —  ——  7  —  —
—  Cerusse  —2  —  —
—  Conil  —
—  —  ammoniacaunn—  5—  —1
—  foetidum  —  —  —  —
—  suscum...  ..  —  —  —3—  ——
—  —  Camphoratum  —  ———  —
—  Galbani  crocatum  —  —  —  10..
—  Hydrargyri  ——  6.  —  -
—  Hyoscyami.  ..  —  —  —4———
—  Llthargyri  compositum  ——  —  3—
—  —  molle  —  —  33–
—  —  simplex.  —  —  2166
—  Melilot!.  .  —-—4.--.-—

  Mezerei  cantharidatum
10  U□ctm.  --  3kr.  —  —————
100  Uctm.  =  2WKP.
—  Minii  rubrum.  .  ..  TU  .  3
—  —  .&amp;amp;DD5  —  12—5
—  oxycroceum  —  ——  .
—  Picis  irritans  —  —  —  4—  —
—  saponatum  —
Euphorbium  subt.  pulv.  —  —  5  N
Extractum  Absinthii..  .  .  ..  —  —  2111–
        <pb n="408" />
        12

 

 

 

 

Gramm.

me
0,.010,1  10  5010000
kr.  kr.  kr.  kr.  kr.  kr.k##
Extractum  Aconiti  —  —  430  —
—  Aloss.  .....  ——214———
—  —acickosu1sukicocokrectum——  3————
—  Aurantil  Corticis  —  5  36—  —  —
—  Bellademage  —  —  6400  —  ——
—  Calami  .  ——536———
—  cmtsahislucllcae.  ——-8————
—-  cakdusboncdlcti.  ———10———
—  Carnis  Liebig  —  —  2  12  +  —
—  Cascarillae  —  —  3  24  —  —
—  Centaurül.  —  ——  10  —  —
—  Chamomillae  —  5  66——
—  Chelidonli  —  —  4—  ——  —
—  Chinae  fusche  —  ——  6—  ——  —
—  —  friglde  paratum.  ——  8
—  Cinge  .....  ——8-——-—
  Colocynthidis  ..  ——10—————
—  —  compositum  —  —  7  —  —
—  Colombo  —  —  6—  —
—  Conil  6  40  —  —  —
—  Cubebarum  .  —-8-.—-.-.
—  Dlgitalls.....  ——640.——-—
—  Dulcamarae.  .  ——  212  —  —  —
—  Fabae  Calabaricae  —  17  —  —H
—  Ferri  pomatum.  —  —  324  —  —  —
—  Filicis=  —  —16  —H
—  Gentianae  —  ——8  —  —  —
—  Graminis  ———  —  H
—  Gratiolaee  —  —  5——  —  —
—  EIDE  —  —  4——  —  —
—  Hyoscyami  —  640  —H
—  Lactucae  virosse  —  —  640  ——
—  Ligut  Campechlani  —  —  2  4  6  —

l
l
        <pb n="409" />
        Gramm.
————N-.—.-%%
  14  4%  100  500
—  L  kr.  kr.  kr.  .  kr.
Extraclum  Liqulritiae  Radleis  —  —  ——10  —
—  Mallt  —  —  211
—  —  kerratum.  —  —  —  3—20  —
—  ezerel  —  —
—  Millefolli  —  —  2112—  —  —
—  aycrrhae  —  —  1—
—  Opil.  —  2  15—
—  Pulsatillae  —  —  8  —  ——  —  —
—  Quassiae  —  —  6—  ——  —
—  Ratanhse.  —  —  4  32
—  Rhel  .  ——640———-—
  —  coumpositum.  —  —  6  4  —
—  Sabinae  —  5
—  Schllae.  —  —  214444
—  Secalis  cornut!.  1  —  8  □-UnUd
—  Senegae  —  —  6400  ..
—  Stramonli.  —  —  640-HAA  —
—  Strychnl  aduosum  —  J  —  —
—.  —  splrlsuosnm.  ——10——-——
—  Taro-mel.  ——-10--..
—  Tklkolilflbrinl  —  —  —  8
—  Valerlanse  —  ——  424C
Farina  Hordel  praeparata  —
Fel  Tauri  depuratum  sieccum.  —  3
—  —  msplssatum  —  —  11An,
Ferrum  carbonicum  sacchar.  —  —210  ——  —
—  cchloratum.  .  -«x--8-——
—citkicutaoxy(latum.  —I—2—————
—  —  amoniatum  —  —  2—————
—  lodatum.  ...  ——1260—--—
  —  saccharalum.  —  —  266#  —)—
—  lacticum  ..  -—18----oxyclalumütscum.
  ———8.-.--
        <pb n="410" />
        14

 

 

 

Gramm

â  —  —
o,o10,  1  1050  100  500
kr.  rkr.  kr.  kr.  ktr.  kr.  kr.
Ferrum  oxydatum  sacch.  solub.  —  ——  8S  —
—  phosphoricum  —  —  2  12—  —
—  pulveratum  —  ——  3—

—  poyrophosphor.  c.  Ammon.  ctric.  —  —  2  15——
—  recuctum  —  —  1  8
—  sSesquichloratum.  —  —  2  1—
—  Saulluricum  crudum.  —  N10
—  —  oxydatum  ammonialum  —  —12115  —  —  —
—  —  purum  —  —  [IL-S
—  —  siccum  —  •—  2  ß—
Flores  Arnicae  conc.  et  gr.  m.  p.  —  1  2—  141—
—  —  gubt.  pulv.  —  U.  O
—  Aurantüconc.  et  gr.  m.  p.  —  ——  6——  ——
—  Chamomillae  Rom.  conc.  et  gr.  m  b..—  —  —  3·
—  —  vulgaris  intg.  —  —  —  2—  180
—  —  conc.  et  gr.  m.  P.  —  ——  1  2  ——
—  —  subl.  pulv.  —  IV  3—  —
—  Ceinae  integr.  —  ——  2  —
—  —  Subt.  pulv.  —  —B  S
—  Kosso  conc.  .  ——-.6-———
—  —subt.pulv..  —-.—10.-..——
—  Lavandulse  conc.  —  —
—  Malvase  arboreac  conc.  —  ———  —  BS  ——
—  —  vulgaris  conc  —  8
—  (illefolil  Cone  —  —  1  —  —
—M  berimulae  integ.  —  —  310  0  —
—  —  cone.  —  —  4„
—  RBhoeados  conc.  —  —  2
—  Rosase  conc.  .  —..-..3---—
  -subtpulv..  —..-.5-—-—sambucstsitcg
  .  ———1—836
—  —  Conc.  et  gr.  m.  p.  .  —--—2—10-.
—-’l’lllacconc  ..  —--2—-12-
        <pb n="411" />
        15

 

 

 

Flores  Verbasci  integ.

Folia

—.

—  PCPpJ0vonc.  et  gr.  m.  p
Althaene  conc.  et  gr.  m.  p.
Aurantü  conc.  .
Belladonnae  conc.  et  g.  m.  p.  .
Digitalis  Conc.  et  gr.  m.  p.
Farfarae  conc.

Hyoscyami  conc.  et  gr  m.  p.
Juglandis  conc.  .
Malvae  conc.  et  gr.  m.  p.

Mellssae  conc.  et  gr.  m.  P.
Menthae  crispae  conc.  et  gr.  m.  p.
—  Piperitae  conc.  et  gr.  m.  p.

Nicotianae  cone.
Rosmarinl  cooe.
Rutae  cone.  ....
sclvlaeconcct  gi-  m.  p.
Sennae  conc.  et  gr.  m.  p.
—  Ssaubt.  pulv.  ·
—  Spirltu  extracha  cone.

subt.  pulv.

Stramonll  conc.  et  gr.  m.  p.
—  Subt.  pulv.
Toxicodendri  cone.
Trikolü  fibrini  conc.  et  gr.  m.  p.
Uvae  Ursi  cone.  et  gr.  m.  p.

Fructus  Anisi  stellati  conc.  et  gr.  m.  p.

—

subt.  pulv.

—  vulgaris  conc.  et  gr.  m.  p.

—  subt.  pulv.

Aurantii  immaturi  conc.  et  gr.  w.  p.

—  —  subt.  pulv.
Cannabls  conc.

 

 

 

 

lrol  uu  S  e  See  —  —
        <pb n="412" />
        16

 

 

 

 

Gramm

—.  –

.ot  oi  1  10  50  L00  500

kr.  kr.  kr.  kr.  kr.  kr.

Fruckus  Capsici  cone  —  ——  —3  —  —
—  —  subt.  pulv.  —  —  —  4—  ——
—  Cardamomi  minores  cone  —  —  —12  —  —  —

—  —  —  Sabt.  pull  ——  J—  ——  HI
—  Carvi  conc.  et  gr.  m.  p.  ———  —
—  —  Ssutbt.  pulv.  —  ———  —  —
—  Ceratoniae  conc.  ——  —  3
—  Colocynthidis  conc.  et  er.  m.  p.  —  ———  121—
—  —  praeparati  —2  —  —
—  Coriandri  conc.  et  gr.  m.  P.  —  ———  11  —  —
—  —  Ssaubdt.  pul.  —  2—  —
—  Foeniculi  conc.  et  gr.  m.  p.  —11999
—  —  subt.  pulb.  —  —2
—  Juniperl  conc.  et  gr.  m.  p.  —  ——1124
—  —  Ssaubt.  pulv.  —  —–[
—  Lauri  conc.  et  gr.  m.  D.  —  —  14
—  —  subt.  pllvwvv.22G
—  HMyrtilllll  ——C
—  Papaveris  cone.  —  Bê
—  Peerosellinl  conc.  et  gr.  m.  p.  —  T--ê
—  —  subt.  pulv.  —  ——  2  ——
—  bPhellandril  conc.  et  gr.  m.  p.  —.

—  —  subt.  pulv..  —  ———  21  —
—  Sabadillae  subt.  pulv.  —  ——  –

—  Vanille  —  10  —  —1—
Fungus  igniarius  praeparaius  ..  —-——3——-—l«ancisconcetgkmp.
  ———4———
—  —subt.pulv.  ———-—6--—-—
Galbanum  subt.  pulv.  ..  —  6—
Gallae  conc.  et  gr.e  .  575W——  —  —
—  subt.  pull.  —44
Gelatia  ——  4.  —  1—
Gelatina  Lichenis  Ialand.  „acch.  sicca.—  —  —  48
        <pb n="413" />
        17

 

 

 

 

Gemmae  Populi  conc.  et  gr.  m.  p.
Glandulae  Lupull
Glycermum  .
Gummi  Arabicum  subt.  pulr.
Gutta  Percha  depurata
Gmti  subt.  pulv.  ...
Herba  Absinthü  Conc.  et  gr.  m.  p.
—  —  subt.  pulv.

—  Canabis  Indicae  conc.  et  gr.  m.  p.
—  Cardui  benedicti  conc.  et  gr.  m  p

—  Centauri  conc.  et  gr.  m.  p.
—  —  subt.  pulv.  .

—  Chenopodii  ambrosioidis  conc..

—  Cochleariae  cone.
—  Conii  conc.  et  gr.  wm.  D.
—  —  subt.  pulv.

—  Galeopsidis  conc.  et  H.  m.  *#
—  Graliclae  conc.  et  gr.  m.  p.
—  —  subt.  pulv.

—  Lactucae  conc.

—  narlae  conc.
—  obellae  conc.  et  gr.  m.  v.  .
—  —subtpulv

—  Majoranse  conc.  et  gr.  m.  p.
—  —  subt.  pulv.

—  Meliloti  conc.  et  pr.  m.  p.
—  —  Snhdt.  pulv..

—  Millefolli  conc.

—  —  subt.  pulv.

—  Polygalae  cone.

—  —  subt.  pulr.

—  Pulsatillae  conce.

—  —  subt.  pulv..

 

 

 

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        18

 

 

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Herba  Serpylli  conc.
—  Spllanthis  cone.
—  Thyml  conc.
—  Violze  tricoloris  Ccon.

Hirudines  bis  zu  5  Stück:  1  St.  wv(9  kr.
—  6  Stck.  u.  mehr:  1  St.  =  8  kr.

M“l  bichloratum  corros.
bilodatum  rubrum
—  chloratum  mite.  praep..
—  depuratum
—  iodatum  favum
—  mnitricum  oxydulatum
—  orydatum  rubrum
—  praecipitatum  album
—  sulsuratum  nigrum
—  —  yvyubrum
Infusum  Sennae  composltum
Jodoformlum
Jodum  ..
Kall  acetiinn
—  bilcarbonleum
—  cCardontfcum  crudum
depuratum
—  —  purum
—  Caustlcum  fusum
—  chlorleum.
subt.  pulv.
—  bypermanganlcum
—  nitricum  pulv.  gr.
subt.  pulv.
—  Sulfurlcum  pulv.  gr.

—  vapore  par.

Vla  humida  par.

 

 

 

1ae  -—

 

——n—n—....——————

ru
        <pb n="415" />
        ali  sulsurleum  subt.  pulv.
—  tartaricum  subt.  pulv.
Kallom  bromatum.
Kalium  ferrocyanatum
—  lodatum
—  SSulfuratum
—  —  ad  balneum
Kamala  ..
Kino  subt.  pulv.
Kreosotum
Lactucarlum
Lamlnara
Lichen  Islandleus  conc.

—  —  amarstie  Hb.

Lignum  Campechlanum  rasp.
—  Gusjacl  conc.
—  Lauassiae  conc.
—  —  subt.  pulv.
—  Sassafras  conc.
Linlmentum  ammonlatum

—  ammoniato-camphoratum
—  saponato-ammoniatum
—  —  amphoratum

Liquor  Ammonüi  acetici
—  —  anisatus
—  —  carbonici.

—  —  —  pyro-oleosi

—  —  Caustici

—  —  —  spirituosus

—  —succinici
—  Ferri  acetich
—  —  cchlorati

liqusckum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gramm.

ooisoa  1  10  50  ioo  soo
kr.  kr.)  kr.  kr.  kr.  skr.  kr.
—  2—  6—
*7  52  6  ——
é6
—  6  4  —  —
%J
5½  —  6——
—  —2  8
–
—  254
—  —  5  —  —  —  —
—  —  —  5  —  —  —
—  —  —  —  6—  —
–  —  —  1—  —  —
—  —  —  1—  —  —
—  —  —  1H
—  —  —  3  —  —  —
—  —  —  2  —  —  —
—  ——  3140  —
—  —  —  415—5—
—  S  ——  5—  —
—  —q(  —
—  —  8  —
—  ——  5
——
2  —  —
———  —  1  8
—  —  —  4—
—  6  —
—s  —  3—  ——
        <pb n="416" />
        6G  —
0,01  0,1  110  50  100  500
kr.  krkr.  krr  kr.kr.  kr#
L##quor  Ferri  sesquichlorati  —  —  —  3  12—
—  —  Zulfurici  orydati  .  ——I—3«’12-———
—  Hydrargyri  nitrici  odulati  .  --——-6———-—
J—lcsllaccttcl  ———312—-·-—
  —  arsenicosi  ———  1  30  ——
—  —  Carbonici  —  —226—
—  —  caustici  .  —  ——  —  2  —
—  Jatri  carbolici  ——  —  5–
—  —  caustici  —  —  2  —  ——
—  —  cdhlorati  ———-  1  4  —
—  Plumbi  subacetici  —|  2  5—  —
—  seriparus  ———  3———
—  Stlibü  chlorati  —  —  —  310  —  —
Lithargyrum  subt.  pulv.  —  —  —  1I  8
Lithium  carbonlcum  —  J  5—  HH  —
Lycopodium  .  ———5———-—
Macis  subt.  pulv.  —  —  1—  —  —  ——
Magnesia  carbonlsca  —  —  —  3  ——  —
Magnesla  citrica  effervescens  —  J——  7  —
—  lactica  —  ·
—  Saulfurica  eryst.  —  ——  —  4
—-  —  sicca  ———-  2———
—  usta  —  J  5  —
Manganum  hoperorydatum  —  —  318
Manns  canell.  .  —--7I—«——-—gekacin.
  —-—3J-——
Mastik  subt.  puln.  —  —  2—  —  —
Mel.  .
—  deporatum  —  –—  —  "%  —E  20|—
—  Tosatum.  —  —  —  ———
Minium  pulv.  —  —  —  88(

Mixtura  oleoso-balsamica  .
--sult·uncaact(la..

 

 

 

 

OODOl
        <pb n="417" />
        21

 

 

500

 

Mixtura  vulneraria  acida
Morphinum  .
—  aceticum
—  hydrochloricum
—  sulfuricum
Moschus  ...
Mucilago  Cydonise
—  Gummi  Arabici
Myrrha  subt.  pulv.
Natrium  chloratum  pur.  pulv.
Natrum  aceticum
—  bicarbonicum
—  Carbon.  cruJdum
—  —  purum
—  —  Ssiccum.
—  mitricum
—  —  pulv.  .
—pliosphorlcumcryst.·
—  —  pulv.
—  pyrophosphorlcum
—  Santonicum
—  Subsulfurosum
—  Sulfuricum  crist.
—  —  pulv.
—  —  siccum.
Oleum  Amygdalarum  dule.
—  animale  aeihereum  rect..
—  —  —  crud-—
  Anisi.
—  Aurantü  Corticis
Florum
—  Bergamottae

lerratun.

 

 

 

 

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1  Sl  Tl

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        <pb n="418" />
        Grumm.
R
5  0,1  1  50  10%%%
kr.kr.r.K.  kr.]  kr.
Oleum  Caaaaaaaono  6—  —  —
—  Csjepnt—  8  —  ——
—  —  recillicattoon—  1  U
—  □aliK  öö
—  Camphorattunn3
—  Carr.  ——  —..
—  Caryophyllouun:n  —
—  Chamomillae  aetherrer  81—  15L444st.4
—  —  infunnn  —  —  4——
—  Clnnamomi  Casslasse—  —2  —  ——
—  —  Zewylantel  –2  lisi.1
—  Clstri.  ..·....——  4-——-..-—Coools.........
  ————-  —-—ckotonis..........—-—216—2gtt.-1

—I«oealculi......  ..———  3—-.——
—llyoscystatlnkusu-I......———  4—30-—Jecokls.4-clli.......«————-1035

—  Junlperl  aeth.  ...  ——3-.-—..
—  —  empyreumatleum..  —  ——212  114  —
—  Lauri.  ——  2—  18—
—  Lavanduleenen—  ——1111—11
—  Llnnnnnnn———  ——-I3E
—  —  sullfuratn—
—  Macldd.  ——
—  Majoranmeee  6—□-1
—  Menthae  crisnpdbdeeee  —  6
—  —  piperittet—0  11
—  Myristice——lllob
—  Olivarum  Proreen2
—  —  Commuuie——  ——12I
—  Papaverssss.  ————1  —
—  Petrae  Itallen——20  —
—  Rleliliiyn.  —2181—
        <pb n="419" />
        Oleum  Rosae.
—  Rosmarini
—  Sabinaen.
—  Sinapis  .
—succsns  recttticatuas  .
—  Terebinthinae  crud.
—  —  rectificatum
—  Thymi
—  Valerianae
Ollbanum
—  Sauubt.  pulv.
Opium  subt.  pulv.
Oxymel  Colchici
—  Scillae
—  Simplek
Pasta  Guarana  subt.  pulv.
—  gummona
—  Liquiritlae
Phosphorus

Pllulae  alokticae  lerratae  io  St.  3  *
10  St.  =  4  kr.
10  St.  =  8  kr.
2  St.  -.  1  kr.

—  Ferri  carbonic.

—  Jalappae

—  obdontalgicae
Pix  liqulda
—  navalis
Placenta  Seminis  Lini  pulv.
Plumbum  aceticum  g.  m.  p.

—  —  subt.  pulv.
—  lodatum  .
—  tannicum  pultiforme.

Pulpa  Tamarindorum  erud.

sulfuratum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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2  l
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Mini
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        Gramm.
—

L  o,  1

 

50

 

Pulpa  Tamarindorum  depurata
Pulvis  akrophorus

—  —

—  aromaticus
—  arsenicalls  Cosmi
—  gummosus
—  I-wyecacuanhae  opiat.
—  ad  Limonadam
—  Liquiritiae  composit.
—  Magnesise  cum  Rheo.
—  temperans
Radik  Alkannse  conc.  .
—  Alihaeae  conc.  et  gr.  m.  p.  .
subt.  pulv.
—  Angelicae  conc.  et  gr.  m.  p.
subt.  pulv.
—  Arntcae  conc.  et  gr.  m.  p.
subt.  pulv.
—  Artemisiae  conc.  et  gr.  m.  p.
subt.  pulv.
—  Asari  conc.  et  gr.  m.  b.
—  Bardanae  conc.
—  Belladonnae  conc.  et  gr.  m.  p.
subt.  pulv.
—  Carlinae  conc.  et  gr.  m.  P..
—  Colombo  conc.  et  gr.  m.  p.
subt.  pulv.
—  Gentianae  conc.  et  gr.  m.  p.
subt.  pulv.
—  Melenil  conc.  et  gr.  m.  p.

Anglicus  1  bosls  3  r#
10  „  =  18  kr.

lakdans  1  „  =  6  kr..,

10  „  =  54  kr.

 

kr.

 

kr.

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kr.

 

#  o  —  S"  #  W  l

 

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lkslslool
        <pb n="421" />
        Gramm

0,010,,11  50  1  500

kr.  kr.  kr.  kr.  kr.  kr.  kr

Radlz  Helenli  subt.  pulv.  —  ——  ——3
—  Hellebort  viridis  conc.  et  gr.  m.  .  —  —  —  4  —  —  —
—  —  —  Subt.  pulv.  —  ——  —  6——
—  lopecacuanhae  conc.  et  gr.  m.  Vv——  ——  „—  —  2000—
—  —  subt.  pub.  .  —.-.4..—-.-.
—l«cvlstccccono  —-.-1-7-—
  Ligquiritlae  glabrae  conc.  ei  gr.  m.  —  —  —1  —18—
—  —  mundata  eone.  et  gr.  m.  —2
—  —  —  Subt.  pub.  .  ——-4—--—0nomdtsconc
  -1—.-—  1—.--—Ptmpsnellaeconcetzkm
  p.  .  —  —  —  —
—  —  snbt.  pulv.  .  2  3  —  —  —
—  Pprethri  conc.  et  gr.  m.  p.  ——  —  4—
—  —  saubt.  pulv.  —  —  —  7—
—  Ratanhae  conc.  et  gr.  m.  p.  —|  —  AA"’⅜
—  —  subt.  pulv.  —  —  —  6  —  —
—  hhel  conc.  et  gr.  m.  p.  —  —  —220
—  —  subt.  pulv  —  —  —
—  Saponariae  conc.  —  —  HH
—  Sarsaparlllae  cone.  .  ———6—48.-—sencgaeconcotgkm.p..
  ———10..--...
—  —stsbtpulv.  ——....15-..—-—
  Serpentariae  conc.  et  gr.  m.  p.  —  —  4  —
—  —  subt.  pulv.  .  ——-7——-—
  Taraxaci  conc.  et  gr.  m.  p.  —  —  —  1—  1
—  Valerianae  conc.  et  gr.  m.  p.  —  ——  —  2  —  121—
—  —  subt.  pulv.  —  ——  3
Resina  Draconis  —  ——  8—
—  Guajuci  subt.  pulv-  —  —  —8  —  ——
—  Jalappae  —  —  15—  ——
—  Pini  .  —  ——
—  Scammonise  subt.  bul'.  .  —-8—-..—
Rhlzoma  Calami  conc.  et  gr.  m.  p.  —  ——  1  30

|
        <pb n="422" />
        26

 

 

 

 

 

 

Gramm
·0,01  1  10  50  500
kl.  Fr.  Rkr.  kr.  kk##a  —  kr.
Rhizoma  Calami  subt  pulv.  —  —  2—  ——
—  Caricis  conc.  —  —  1–  —  l-—
  Chinae  cone.  —  —  —  2—  12  ê  —
—  Courcumse  conc.  et  gr.  m.  p.  —  —  —  1—  —  —
—  Filicis  subt.  pulv.  —  ———  ——  —
—  Galangae  conc.  et  gr.  m.  p.  —  ——  2  —  —  —
—  —  subt.  pulv.  —  —  —  3  —  —  —
—  Graminis  conc.  —  —  —  1  —  6—
—  Imperatoriae  conc.  —  —  ——  12—
—  Iridis  conc.  et  gr.  m.  P.  —  —  —2  —  —
—  —  Subt.  pulv.  ..  —  —  3—
—  Tormentillae  conc.  et  gr.  m.  V—  1  6
—  —  subt.  pulv..  2
—  Veratri  conc.  et  gr.  m.  p.  —11-.
—  —  Sudb.,  pulv.  —  %  —
—  Zecdoarise  conc.  et  gr.  m.  p.  —  S—  —  —
—  —  subt.  pulv.  —  3  —
—  Zingiberis  conc.  et  gr.  m.  V—  1—  —  —
—  —  Ssubt.  pulv.  —  —  ——  -
Rotulae  Menthae  piperse  —  ———  —
Saccharum  subt.  pulvy.  —  —  —2  —  —  —
—  Lactis  subt.  pulv.  —  —  —  3—  —  —
Sandaraca  subt.  puln.  —  —  —4—  —  —
Santoninum  .  —.-  6———-Sapo
  domesticus  subt.  pulv.  —  ——2  —1—
—  jalapinns  —  ——  7—  ——  —
—  megcicatus  —  —  6  —
—  oleacceus  ———2——-——
  subt.  puiv.  —  —  ——
—  terebinthinaaus  ——  1D5%
—  viridbis  —  —1  624
Sebum.  .  —  —  —2—  110  —
Secale  W  conc.  bi  gr.  m.  lr.  —  ——  —  5—
        <pb n="423" />
        27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gramm
0,01  T  0,1  110  50  100  500
kr.  kr  kr.  kr.  kr.  I  Its-lo-Secale
  cornutum  subt.  pulv.  —  —
Semen  Colchicl  conc.  et  gr.  m.  p.  —  —  —  —  ——
S  .  ——E..-’5.-—-—F’ocnlesecigkm
  l)  ———l—’—  —  520
—  Hyoscyami  ·  -———  2———
—  Limni  integ..  —  —  —  —  —  4—
—  —  Dpulv.  gr.  m.  —  —  1  —  —  6  28
—  HlFristicae  gr.  m.  —  ——  —  S.  —
—  —  pulv.  subt.  —  —1  —  —  —
—  Papaveris  —  L1E
—  Quercus  toslum.  —  —  ——  —  5  —
—  Sinapis  gr.  m.  pulw.  —  —  ————  8—
—  Stramonü  gr.  m.  pulv.  —  —  —  ———
—  —  subt.  pulv..  —  —  —  4  —  —  ——
—  Strychni  gr.  m.  p..  —  —  —2  —  —  —
—  —  pulv.  subt.  —  3  —
Serum  Lactis  —  ——  16
—  —  acidum  —  —  —  —  —  —  16
—  —  aluminatum.  —  —  —  —  16
—  —  tamarindinatum  —  —  —  —  —  1
Sinapismus  —  —  —Aä
Species  aromaticae  .  ———2.-—-.
—achcoctua1  Lignorum.  —  —  ——  —  —  10
—  eimollientes  —  —  —  2—12
—  3d  Gargarisma  —  ——  —  —  12
—  laxantes  St.  Germain  —  —  S  —
—  pectorales  ...  —-—2—15-—
  —  cum  Fructibus.  —  —  —  2—2115  —
Spiritus  —  —  ——2  1214
—  aethereus.  .  —--3-24-—
  detheris  chlorati.  —  ——  —  —
—  —  mitrosi  —  ——  7—
—  Angelleae  compositus  —  —  —  3—  20—
        <pb n="424" />
        Gramm.
—  N  Jl.
0,0|0104  50  100  500
#kr.  r  kr.  kr.  kr.  kr.  rr.
Spiritus  camphoratus  —  —  ——2——  12—
—  Cochleariae.  —  "3’iH  ——
—  (ilutus  —  ——  811
—  Formicarum.  —  —  —  3—  220—
—  Juniperi.  —  —  —2—  15—
—  CLavandulae  —E  S  15—
—  Melissae  composilus  —  ——  —  3  —
—  Menthac  crispae  Anglicus  —  ——  8  —
—  —  bpiperitae  Anglicus  —  ——  —115
—  UHosmarini  —  ——  —22  —  165—
—  Saponatus  —  ——  ——  2  1  15—
—  Seryylli  —  —  ——  —  15
—  Sinapis  —  ——  —  4166  +
Sponglae  ceratse  —  ——  —  20  —
—  (kompressae  —  ——  ——  4Z  —
Stlblum  sulluratum  aurantlaccum  —  —  1540  ——
—  —  crudum  gr.  m.  p.  —  ——  —  1—  8  —
—  —  —  lacvigatum  —  ——  —
—  —  rubeum  —  ——  J3  —  —  —
Stipites  Dulcamarae  conc.  —  —  —  1—  —  —
Strychnlnum  —  3  ——  —  —
—  nitricum  —  3  ——  —  M  —
Styrax  liquldus  —  —  —  28  —  —
Succhtum  gr.  m.  pulv.  —  —  ——  2  —  —  —
—  subt  pulv.  —  —  44  —  —
Succus  Junlpers  Inspiss.  —  —  —  3—  24
—  ULigquiritae  crudus  —  —  ——  3—  .  20  —
—  —  depuratus  —  ——  5  —  —  —
—  —  subt  pulv..  —  ——  7  —  —  —
—  Sambuci  inspissatus  —  ——  3—  24
Sulfur  depuratum  —  ——  ——  ——  ——
—  ilodatum  „  —  —  6  —  ——
posecipital  3——  —
        <pb n="425" />
        Sulfür  sublimatum

Summltates  Sabinse  conc.  et  gr.  m  p.
—  subt.  pulhr.

Syrupus  Althaese

Amygdalarum
Aurantli  Corlicis
—  Florum
Balsami  Peruviani

Cerasl

C  hamomillae
Cinnamomt.
Crol
Ferri  iodatlt

—  oxydall  solubilig.

Foenicull

gummosus

Ipecacuanhae

Llqulritlse

Mannae  .

Menthae  erispaa
—  lperltse

oplatus  ...

Papaveris  ..

Rhstvntcnthakticao.

Rhei

Rhoeados

Rubl  Idaei•

Sarsaparillae  compos.

Senegse
Sennae  cum  Manna
simplex
Succi  Cirl

"  "  "

Tartarus  boraxatus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Granm.
–——.  —
0,011011111011500  50
kr.  kr.  kr.  kr.  kr.  cr.  k
—  ———  5B.—
—  —  —  1—  8  —
—  —  —21—  ——
—  —  2  14
—i..P....—
——  ——  ——  —  —  —
—  2—
——  ———
—  —
—  —
—  ——  3  —  —
——.—
—
—  3MWD
—  —  2—  14
—  ——  2  1—
—222D
W
—  2  28...—
—  —  —  2  ——
—  —  2
—  —  —  3  —  —  —
—  —  2  —  ——
—W—  3—  —  —
—  —  ———
—  —  —  2  —  —  —
—  —  —  15
——  ———
—  —  .O
—  JI
—.—.——.—
—  ——4  —
—  ——  ’
        <pb n="426" />
        —

—

0,01

 

 

Tartarus  depuratus  gr.  m.  pulv.
subt.  pulv.
—  lerrats.
—  natronatus  gr.  m.  pulv.

—  sestüblatus

Terebinthiia
—  laricha

Tinctura  Absinthll

—  Aconiti.

—  Aloes  .

—  —  Composita

—  amarra

—  Arnleae  flor.

—  Garomattztztea

—  —  achddl-—

  Asae  foetidese

—  Auraniii  Corticls

—  Belladonnae.  ..

—  Benzokk

—  Calami..  ....

—  Cannabis  Indicae  ..

—  Cantharidm

—  Capsici.  ...

—  Cascarillse

—  Castorel  Canadensis
Sibirici  ..
—  Catechu.  .  .  ..
—  Chinae  .  .  .....
composita
—  Chlnoldin
—  Cinnamom

subt.  pulv.

subt.  pulv.  .

 

 

 

 

.

do  co  c  I
        <pb n="427" />
        Gramm.

n——  50  1%  0o

kr.  krkr.  kr.  kr.  kr.  kr

Tinctura  Colehlei.  .  ..  —  Wi  --—
  Colocyntbidls  —  —AAH  —
—  Crol  —  ——  2  ——
—  Di0gltalis.  —  33-—
  —  aethere  —  —  —  5  ——1—
—  Euphorhii.  ...  —  —  —  3—  1J
—  Perri  acetici  aetherea.  ———  6-—-——-—
  —clilokati·.  .  ———4--.-—
  —  —  detheree  —  —  6.
—  —  pomata  ...-—  4——-—
  Formicarun  —  —  N3SBS
—  Gallarum  —  M———  3J  —  —
—  Gentianase  —  W  3HHC
—  Guasjacl  .  ———4——-—
—  —  ammoniata  —  —  —  5  —  —
—  Helleborl  viridis.  —  ii——  3—  ——
—  Jodl  —  —  1  ——  —  —
—  —  decolorata  —  —  —  15—  —
—  l-lnopecacuanhae.  —  ——  7  —
—  Kkino  ———-—  5..—-—
  Lobcllac.  ———-5—--—
  Macidis  ———  7-.-....
—  Moschi  —  —77TJ-—
  Myrrhae  —  —  —  518
—  OOpil  benzolca  —  5
—  —  crocata  —  ——  320  .–
—  —  Simpler  —  —  212  —  —
—  Pimpinellae  —  ——
—  Pini  composita  —  ——
—  Rhatanhae  —  M—  44
—  Resinse  Jalapae  —  3——  —
—  Bhei  aquosa  —  —  —  4  161
—  —  vinosa  —  —  —  8  32—
        <pb n="428" />
        82

 

Gramm.

r%  0,1  1

 

4

50

 

Tinctura  Sclllae
—  —  Ekallna

—  Secalls  cornutl

—  Spcllanthis  composita

—  Sitramonü

Sitrychul

detherc  .

—  Thuise

—  Toxicodendri

—  Valerianae  .

aetherea

—  Vanlllae.
—  Zingiheris
Tragacantha  subt.  pulv.
TProchlsck  lpecacuanhae
—  Mlagnesiase  uslae
—  Morphinl  acetic.
—  Natri  bicarbonici
—  Santonlul
zue  0,025  Gr.  10  Stck.  =  8  Kr.
zu  je  0,050  Gr.  10  Stck.  =  12  Kkr.
Tubera  Aconitt  conc.  .
---  —  pulv.  subt
—  Jalapae  subt.  pulv.
—  Salep  subt.  pulv..
Turlones  Pini
Unguentum  arer
—  arsenicale  Hellmundi
—  basilicum
—  Cantharidum
—  cereum
—  Cerussae

—  Elemi

camphoratuam.

 

kr.

1
1

 

 

kr.

 

1  —  —I

—

 

—
l  cis  ##·u.  S  S  v  .  3

—  —  CO  3  =

—
—
—

—

#c  decbo  —  Ct

 

kr.
        <pb n="429" />
        0,1

 

Unguentum  flavum.

Glycernin.
Hydrargyri  cinereum
Kalll  iodati.

leniens

Linariae
Majoranaa

narcotieo-balsamicum  Hellmundi


ophthalmicum
—  compositum
oxygenatum
Plumbi
—  tannlei
Popull
rosatum.
Rosmarinl  Ccomp.
sulfuratum  compos.
—  simpler
Terebinthinae.  ..
—  compositum
Zinci

Vanllla  saccharata

Veratrinum

Vinum  aromalicum

Camphoratum
Chinae
Colchici.
Ipecacuanhse
Pepsini.
stibiatum

Zincum  aceticum
—  chloratum

 

 

 

 

 

—
#  dce  %  i  Gr.  S  EZ„  S  ——————

 

e  en  co  K  cn  u  u  WS  TI
        <pb n="430" />
        Gramm.
0,011011H1  50  100  00
kr.krkr.kr.  kr.  kr
Zincum  ferrocyanatum  —  —  3——  —  —
—  lacticum  —  320  —M—
—  oxydatum  purum  —  —  16  —
—  —  venale  —  —  2—  —  ——
—  Sulfocarbolicum.  —  —  3—  —  —
—  sSulfuricum  cryst.  —  ————24
—  —  Saubt.  pnlv.  —  —  —3.
—  valerianicum  —  —  3—  ———
        <pb n="431" />
        II.  Taxe  der  Arbeiten.

DAbdampfen.
Kreuzer
Für  das  Whampfen  im  Waserkad,  fir  iede  zu  berdamrfenden
30  Gram  .  1.

Aufüre  und  W#

Kalte  Aufgüsse  und  Macerationen  bis  zu  einer  Dauer  von  24  Stunden
  werden  berechnet  zu  ..  4.

Bei  mehr  als  24stündiger  Dauer  wird  für  jeden  folgenden  Zeit.
raum  von  24  Stunden  die  Hälfte  des  obigen  Arbeitspreises  hinzugerechnet.

Auflösen.

I.  Für  das  Auflösen  von  einem  oder  mehreren  Extracten  (mit  Ausnahme
  der  Extracte  von  Syrupconsistenz),  von  Oelzucker,  Arabischem
Gummi  in  einer  Flüssigkeit,  wobei  eine  Colirung  oder  Filtration  nicht
stattfindet,  deßgleichen  für  das  Zerreiben  von  Latwergen,  Pulpen  und
weichen  Seifen,  sowie  für  das  Anreiben  von  Pulvern  mit  Flüssigkeiten,
wenn  diese  Pulver  sih  gar  **-  oder  nur  zum  Theil  in  der  Flusfialeit
lösen  3.

Anmerkung.  1.  Wenn  in  einer  Nischung  eine  Ertracicbsung  zugleich  mit  einer  errer

bung  oder  Anreibung  vorkommt,  ist  für  letztere  nichts  zu  berechnen.

Anmerkung.  2.  Wenn  zu  einer  Mixtur  eine  mit  Aqua  communis  zu  bereitende  Salzlösung

  und  eine  Extractlösung  verordnet  sind,  so  dürfen  zwar  die  beiden  Arbeitspreise,
  aber  nicht  Aqua  communis  flltrata  in  Anrechnung  gebracht  werden.

II.  Für  das  Auflösen  von  einem  oder  von  mehreren  Salzen,  von  festen
Säuren,  Alkaloiden,  Manna  und  ähnlichen  Substanzen  in  Wasser  oder
in  einer  andern  Flüssigkeit,  incl.  Coliren  oder  Filtriren  der  Auflösung
        <pb n="432" />
        36

Kreuzer.

Anmerkung.  1.  Sind  die  Salze  u.  s.  w.  im  krystallisirten  und  gepulverten  Zustand  in
der  Taxe  aufgeführt,  so  darf  bei  Auflösungen  nur  der  Preis  des  krystallisirten
Salzes  u.  s.  w.  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Anmerkung.  2.  Für  das  Auflösen  von  Salzen  zur  Bereitung  von  Pillenmassen,  Salben
und  dergleichen  darf  nichts  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Anmerkung.  3.  Wenn  mehrere  der  unter  II.  genannten  Substanzen  die  Bestandtheile
einer  Auflösung  ausmachen  sollen,  so  darf  für  die  Bereitung  derselben  nur  der
Preis  einer  Lösung  in  Rechnung  komm  n.

III.  Für  das  Auflösen  des  Phobnhore  i  in  fetten  oder  t  atherischen

Oelen,  in  Aether  oder  Alcohol

Eontundiren.

Für  das  Contundiren  einer  Substanz
bis  incl.  100  Gramm
.  77  250  ö7
„  „  1  Pfund  .
Bei  größeren  Quantitäten  für  irde  weitere  *  von  100  Gramm
und  bis  100  Gramm.

Decocta  und  Infusa.

Für  ein  im  Dampfapparat  zu  bereitendes  Decoct  oder  Infusum  incl.
der  Wägung  der  Colatur.

Wenn  ein  Decoct  verordnet  wird,  elchem  gegen  Ende  der  Bereitung
noch  eine  weitere  Substanz  hinzugefügt  werden  soll,  so  darf  hiefür  nur
der  Preis  eines  einfachen  Decocts  berechnet  werden.

Digestionen.
Geistige  und  wässerige  Digestionen  werden  bis  zur  Dauer  von  24
Stunden  berechnet  mit

Bei  mehr  als  24stündiger  Dauer  win  für  jeden  folgenden  Zeitraum
von  24  Stunden  die  Hälfte  des  obigen  Arbeitspreises  hinzugerechnet.
        <pb n="433" />
        Dispensation  nicht  flüssiger  Arzneimittel.

37

Kreuzer.

Für  die  Dispensation  eines  nicht  flüssigen  Arzneimittels,  wobei  die
Anwendung  eines  Gefässes  nicht  stattfindet,  z.  B.  der  Species,  eines
einzelnen  Pulvers  u.  s.  w.  sind  inel.  Abwägen,  Convolut  und  Signatur
zu  berechnen

bei  einer  Menge  bis  incl.  200  Gramm.
bei  größeren  Mengen  .  .

Für  die  Dispensation  eines  nicht  gestrichenen  Pflasters  oder  einer
getheilten  Salbenmenge  incl.  Abwägen,  Einwickeln,  Wachspapier,  Convolut
  und  Signatur

bis  incl.  100  Gramm
»  »  200  »
bei  größeren  Mengen

Für  die  Dispensation  eines  gestrichenen  ir  werden  nebst  Convolut
  und  Signatur  berechnet

Das  anzuwendende  Wachspapier  wird  besonders.  —  5  Quadratdecimeter
  zu  1  Krenzer  —  in  Rechnung  gebracht.

Emunlsionen.
Für  die  Bereitung  einer  Samen-,  Oel-,  Gummihurs=  Harz-,  Campher-,
  Wachs=  und  Balsam-Emulsion.  .  .....
Filtration.

Für  eine  Filtration  bis  incl.  250  Gramm
1  L  1  Pfund

Bei  größeren  Quantitäten  für  jede  weitere  Menge  von  250  Gramm
und  bis  250  Gramm  ....  ..  .
Gelatinen.

Für  eine  im  Dampfapparat  zu  bereitende  Gelatine  aus  isländischem
Moos,  Hirschhorn,  Hausenblase,  Carrageen  und  degg.
        <pb n="434" />
        Catwergen.
Kreuzer.
Für  die  Bereitung  einer  Latwerge
flaster.
Für  die  Bereitung  eines  Pflasters  durch  Mischen  und  d  Malexiren
bis  incl.  100  Gramm.  4.
7?  11  200  11  6.
für  größere  Mengen  8.

Für  die  Bereitung  eines  Pflasters  durch  Schmelzen  üeder  Kochen,
incl.  etwaigen  Mischens  und  Malaxirens
bis  incl.  100  Gramm.
„  200
für  größere  Mengen  ..  .
Für  das  Streichen  eines  Pflasters  bis  zu  einer  Große  von  200  Quedratcentimeter
  incl.  des  etwa  nothwendigen  Erweichens  oder  Schmelzens.
Vorstehender  Satz  von  4  Kreuzern  wird  bei  größeren  Pflastern  so
oft  berechnet  als  die  angegebene  Größe  von  200  Quadratcentimetern  in
der  Oberfläche  des  Pflasters  enthalten  ist.
Für  das  anzuwendende  Zeug  werden  berechnet
bei  weißem  Leder  oder  Leinwand  für  je  60  Quadratcentimeter
  ..
bei  Seidenzeug  für  je  20  Quabratcentimeter.

Villen,  Boli,  und  Frochisci.

Für  das  Anstoßen  einer  Masse  zu  Anfertigung  von  Pillen,  Trochisci
  und  Boli

bis  incl.  20  Gramm
für  jede  weitere  Menge  von  1  Gramm  und  bis  zu  10
Gramm  ..
für  das  Zusammenschmelzen  von  Wachs  und  dergleichen
mit  Balsamen  oder  Oelen  zu  Bereitung  einer  Pillenu.
  s.  w.  Masse  sind  besonders  in  Anrechnung  zu  bringen
        <pb n="435" />
        39

Kreuzer.

Für  das  Formiren  von  30  Pillen  (gleich  viel  von  welcher  Größe),
nebst  den  dazu  etwa  nothwendigen  Wägungen  und  für  das  Bestreuen

der  Pillen  mit  Lycopodium  oder  einem  gleichwerthigen  Pulver  3.
Für  das  Formiren  von  30  Pillen,  welche  versilbert  werden  sollen  8.
Für  das  Formiren  von  30  Pillen,  welche  mit  Gelatina  überzogen

werden  sollen  .  10.
Für  das  Formiren  von  zo  Pillen,  welche  bergoldet  werden  sollen  .  16.
Quantitäten  unter  30  Stück  werden  gleich  30  Stück  berechnet,

größere  Mengen  in  derselben  Weise,  so  daß  z.  B.  40,  50  oder  60  Stück

nebst  dem  Bestreuungspulver  kosten.  .........6.
Pulver  und  Species.
Für  die  Mengung  eines  feinen  Pulvers
bis  incl.  100  Gramm.  2.
„  200  „  3.
für  größere  Mengen  4.
Bei  einer  Diodvision  oder,  was  gleichviel  ist,  bei  einer  in  vervielfaltig.

ter  Dosis  erfolgten  Verabreichung  feiner  Pulver  wird  für  die  Dispensation

  incl.  Abwägen,  Kapseln,  Convolut  und  Signatur  je  einer  Dose

berechnet  1.
Sind  Wachskapseln  vorgeschrieben  oder  sst  deren  Anwendung  unumgänglich

  nothwendig,  so  wird  obiger  Satz  um  den  vierten  Theil  erhöht;

es  müssen  demnach  z.  B.  12  Stück  solcher  Pulver  taxirt  werden  mit.  15.
Für  die  Mengung  eines  groben  Pulvers  oder  von  Species  sammt

Convolut  und  Signatur

bis  incl.  200  Gramm.  2.
für  größere  Mengen.  3.
Bei  Divisionen  von  groben  Pulvern  und  von  Species  werden  für
Dispensation  jedes  einzelnen  Pakets  incl.  Abwägen,  Kapsel,  Convolut  und
Signatur  berechnet
bis  inel.  200  Gramm.  1.
bei  größeren  Mengen  2.
        <pb n="436" />
        Reiben.
Kreuzer.
Anhaltendes  Reiben,  als  Etieetin  des  *  in  icder  Menge
u.  s.  w.  für  die  Stunde  .  ?.
Salben.

Für  die  Bereitung  einer  Salbe  durch  Mischen  mehrerer  Salben
oder  Fette  oder  von  Salben  und  Fetten  mit  flüssigen  Substanzen  ohne
Schmelzen

bis  incl.  50  Gramm  3.
11  7?  100  14  4.
„  „  200  6.
für  größere  Mengen  .  8.

Für  die  Bereitung  einer  Salbe  durch  Mischen  von  n  Pulbern,  Extrocten,

  Salzen  und  dergleichen  mit  Salben  oder  Fetten  ohne  Schmelzen

bis  inct.  50  Grnrnrneeeen  46
„  „  100  „  ..  .........6.
»,,200»  13
imgroßereMeugeu..  .15.

Für  die  Bereitung  einer  Salbe  durch  Schmetzen  inel.  Zumischen

anderer  Substanzen  und  Agitiren
bis  inel.  50  Gramm...  8.
„  „  100  „  .  12.
„  „  200  „  18
fürgrößereMengen............24.
Saturationen.
Für  die  Bereitung  einer  Saturation.  42.
Supposttorien.
Für  die  Bereitung  eines  Suppositorium.  3.

Bei  der  Bereitung  mehrerer  Suppositorien  werden  0  für  e  wei  u  weitere
  Suppositorien  berechet:  333.
        <pb n="437" />
        41

Wägungen.
Kreuzer.

Eine  einzelne  Wägung  oder  Tropfenzählung,  welche  zur  Anfertigung
einer  zum  innern  oder  äußern  Gebrauch  bestimmten  Arznei  erforderlich
ist,  wird  mit  1  Kreuzer,  2  Wägungen  mit  2  Kreuzer,  3  Wägungen  mit
3  Kreuzer,  4  und  mehr  Wägungen  mit  4  Kreuzer  berechnet.

In  keinem  Fall  dürfen  mehr  als  4  Wägungen  berechnet  werden.

III.  Taxe  der  Arbeiten  für  thierärztliche  Heilmittel.

Für  eine  Abkochung  oder  einen  Aufguß
bis  zu  2  Pfund  .  ...8.
über  2  Pfund  für  jedes  weitere  Pfund  ...  2.
Für  die  Dispensation  eines  nicht  flüssigen  Arzneimittels,  wenn  hie
bei  die  Verwendung  eines  Gefässes  nicht  stattfindet,  z.  B.  von  Species,
eines  einzelnen  Pulvers  u.  s.  w.  incl.  Abwägen,  Convolut  und  Signatur


bis  zu  1  Pfund  2.6

für  Mengen  über  1  Pfund  3.
Für  die  Bereitung  einer  Latwerge

bis  zu  1  Pfund  ......  ..3.

für  Mengen  über  1  Pfund  ...  4.

Für  das  Anstoßen  einer  Masse  zur  Anfertigung  von  Pillen  Gissen,
Boli)
bis  zu  100  Gramm..  3.
für  jede  weitere  50  Gram  1.
Für  die  Formirung  von  Pillen  (Bissen,  Boli)  iucl.  das  Mehl  zum
Bestreuen
bis  zu  4  Stück  für  1  Stiük  22.m
für  jedes  weitere  Stüücck  1.
        <pb n="438" />
        Für  die  Mengung  eines  Pulvers  oder  von  Species  Kreuzer.
bis  zu  1  Pfund  2.
für  Mengen  über  1  Pfund  3.

Für  das  Theilen  von  Pulvern  und  Species  inch.  Abwagen,  Convo
lut  und  Signatur

das  einzelne  Paket  bis  zu  200  Grazm  1.
»  über  200  „  ..  .  .  ..  2.
Für  die  Bereitung  einer  Salbe
durch  einfache  Miscnnn  3.
durch  Schmelen  6.

Eine  einzelne  Wägung  oder  Tropfenzählung,  welche  zur  r  Anfertigung
einer  zum  innern  oder  äußern  Gebrauch  bestimmten  Arznei  erforderlich  ist,
wird  mit  1  Kreuzer,  2  Wägungen  mit  2  Kreuzer,  3  Wägungen  mit  3  Kreuzer,
  4  und  mehr  Wägungen  mit  4  Krenzer  berechnet.

In  keinem  Fall  dürfen  mehr  als  4  Wägungen  berechnet  werden.

IV.  Taxe  der  Gefässe.

Konvolut-Kästchen.
Kreuzer.
Konvolutkästchen  bis  16  Pulver  kosten  mit  Signatur  das  Stück.  .  4.
für  mehr  als  16  Pulben  ..  .  .  .  G.

Gläser,  grüne  und  halbmeite.

Grüne  und  halbweiße  Gläser  mit  Kork,  Tektur  und  Signatur  kosten

das  Stück
bis  zu  100  Gramm.

über  100  Gramm  „  „200  „
»  200  1  7  77  300  »
»300»  ,,»400»  ........
,,400  ,,500  ...1
Ueber  1  Pfund  werden  für  iedes  weitere  Pfund  berchnet

#SD
        <pb n="439" />
        43
Gläser,  starke  weiße.
Kreuzer.

Starke  weiße  Gläser  mit  Kork,  Tektur  und  Signatur  kosten  das  Stück

bis  zu  15  Gramm.  5

über  15  Gramm  „  „  100  „  ........6.

»100  »  „  „  200  „  ...  ....7.

„200  »  ,,»300»  ........8.

„300  »  »»400,,  ........10.

„  400  „  „  „  500  „  12.

Ueber  1  Pfund  werden  für  jede  weitere  250  Gramm  berechnre  3.

Anmerkung.  Obige  Preise  gelten  nur  für  starke  weiße  Gläser.  Dünnere  weiße  Gläser
dürfen  nur  wie  halbweise  berechnet  werden.
Starke  weiße  Gläser  mit  eingeriebenen  Glasstöpseln  werden  incl.  Tektur
und  Signatur  das  Stück

bis  incl.  100  Gramm  .........

»  »  250  7  9  .  .  9  .  «  .  .  .  .  8.

„  „  1  Pfund  12
theurer  berechnet.

Anmerkung.  Starke  weiße  Gläser,  Gläser  mit  eingeriebenen  Stöpseln,  Hyalithgläser  oder
geschwärzte  Gläser  dürfen  nur  zur  Anwendung  resp.  Berechnung  kommen,  wenn  sie
ausdrücklich  verordnet  worden  sind,  oder  wo  sie  vermöge  der  Natur  des  Arzneimittels
erfordert  werden.

PBappschachteln  (mit  Jalz).
Pappschachteln  kosten  mit  Signatur  das  Stück
bis  zu  30  Gramm.

über  30  Gramm  „  „  125  »

„  125  „  „  20

„  250  „  „  „  1  Pfund  1
Anmerkung.  Schachteln  mit  Goldrand  dürfen  nicht  höher  als  zu  obigen  Preisen  berechnet

  werden.

AL
        <pb n="440" />
        Töpfe,  graue  oder  gelbe.  (Steinzeug.)

Kreuzer.

Graue  oder  gelbe  Töpfe  kosten  incl.  Tektur  und  Signatur  das  Stück

bis  zu  50  Grum  3.
über  50  Gramm  „  „  125  „  ........4.
»125»  „  „  250  »  ........6.
„  250  „  „  „  375  „„„  8

„  375  „  „  „  1  Pfund  10.
Ueber  1  Pfund  werden  für  jedes  weitere  Pfund  berechnte.  3.

TLöpfe,  weiße.  (Porzellan.)
Weiße  Töpfe  kosten  incl.  Tektur  und  Signatur  das  Stück

bis  zu  30  Grum.  42
Von  30  Gramm  „  „  60  „  ....  ...6.
»60»»»1259
„  125  „  „  „  250  »  ........12.
,,250»»»375»15
»375,,»»1Pfun18

Anmerkung:  Für  die  thierärztlichen  Heilmittel  werden  die  zu  verwendenden  grünen  Gläser  und
grauen  oder  gelben  zu  den  vorstehend  angesetzten  Preisen  berechnet.  Für  die  der  Berechnung
  zu  Grund  zu  legende  Größe  der  Gläser  gibt  das  absolute  Gewicht  der  durch  sie  aufzunehmenden
  Flüssigkeit,  ohne  Rücksicht  anf  das  spezifische  Gewicht  derselben  den  Maßstab
ab,  so  daß  demnach  z.  V.  fur  100  Gramm  Syrup,  Wasser,  Oel,  Spiritus  oder  Aether
stets  ein  Glas  zu  100  Gramm  zu  berechnen  ist.

Dasselbe  gilt  für  die  Schachteln  und  Töpfe.

Sollen  Gläser  oder  Töpfe  trockene  Substanzen  aufnehmen,  so  wird  die  Größe  derselben
nach  der  Menge  destillirten  Wassers  berechnet,  welches  sie  zu  fassen  vermögen.

Wenn  zur  Aufnahme  der  Arznei  mit  dem  Recepte  leere  Gläser  oder  Töpfe  in  die  Apotheke
  gebracht,  oder  bei  Reiteraturen  wieder  mitgebracht  werden,  so  darf  nur  die  Höälfte  der
vorstehenden  Preise  in  Anrechnung  kommen.

Wenn  bei  Anrzneilieferungen  auf  Rechnung  öffentlicher  Kassen  an  öffentliche  Anstalten
oder  für  Epidemieen  Gläser  oder  Töpfe  gereinigt  zurückgegeben  werden,  so  ist  an  der  Rechnung
  je  die  Hälfte  des  für  dieselben  in  Anrechnung  gebrachten  Taxpreises  abzuziehen.
        <pb n="441" />
        V.

Taxe  der  homöopathischen  Arzneimittel.

 

Sx

—

1.  Muttertinkturen.
Essenzen  aus  gleichen  Theilen  ausgepressten
frischen  Salftes  und  Welngeisles  zusammengesetzt


Tinkturen  aus  1  Theil  trockener  Arzneisubstanz

  und  20  Theilen  Weimngeistes  bereitel.

2.  Verdünnungen.

HMit  Weingeist  bereitet  von  der  1.  bis  30.  Verdilnnung



Streukligelchen,  welche  mit  einem  Arzneimittel
  befeuchtet  sind

Reine,  unbeleuchtete  Streukiigelchen,  sowie
relner  präparirter  Milchzucker

 

1  bis  30  Tropfen

31  bis  100  Tropfen  oller
5  Gramm.

jede  weilcre  100  Troplen
oder  5  Gramm.

1  bis  20  Tropsen

31  bis  100  Tropfen  oder
5  Gramm.  ...

jede  weitere  100  Fropsen
oder  5  Gramm.

1  bis  30  Troplen

31  bis  100  Tropfen  ollder
5  Gramm  ..

jede  weitere  100  Tropsen
oder  õ  Gramm.

bis  zu  1  Gramm

üer  1  Gr.  bis  zu  2  Cr.

über  2  Gr.  bis  zu  5  Gr.

5  Gramm

 

kr.

12

6

12
        <pb n="442" />
        3.  Verreibungen.  kr.

Aus  1  Theill  trockenen  Arzneistoffes  und  100
Theilen  Milchzuckers  durch  einstündiges
Zusammenreiben  bereitttt...  Eiiis  1  Grammm  .  8
jedes  weitere  Gramm..  4

 

 

Bei  Verreibungen,  welche  im  Verhkliniss  von  1  zu  10  bereitet  sind,  dars
für  die  erste  Verreibung  der  Preis  des  angewendeten  Arzneistoffes  noch  besonders
  in  Rechnung  gebracht  werden.

Wem  ausser  den  gewölmlichen  Verreibungen  ein  Pulver  verordnet  wird,
welches  durch  längeres  Verreiben  bereitet  werden  muss,  so  dlirlen  für  jede
Viertelslunde  Reibens  noch  3  Kreuzer  in  Rechnung  gebracht  werden.

Die  ausser  den  Streukilgelchen  und  dem  Milchzucker  zur  Bereitung  homöo-Pathischer
  Arzneien  gebrfuchlichen  Vehikel  wie

»  destilllrtcsWusscr,Weingeist,sllssliolzwusszelpulvoru·s.w.,
sowie
die  Wigungen,  das  Mengen  und  Austheilen  der  Pulver  und  sonstige  Arbeilen,

dann
Glilser,  Schachteln  und  andere  Gellsse

sind  nach  der  gewöhnlichen  Tale  zu  berechnen.

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brint.
        <pb n="443" />
        848
V38.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  28.  Oktober  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Form  der  Eidesleistung  durch  die  Mitlieder

  des  religiösen  Vereins  der  Nazarener.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt
  der  vertagten  Stände-Versammlung.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  und
die  Beschlußfassung  über  Unterbringung  eines  Verurtheilten  in  ein  Arbeitshaus  oder  Verwendung  desselben
  zu  gemeinnützigen  Arbeiten.  —  Verfügung,  betreffend  die  polizeilichen  Maßregeln  zum  Schutze
gegen  die  Menschenpocken.

1I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Form  der  Eidesleistung  durch  die  Mitglieder  des  religiösen  Vereins  der  Nazarener.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Anwendung  des  Artikels  2  des  Gesetzes  vom  9.  April  1872,  betreffend  die
religiösen  Dissidenten-Vereine  (Reg.  Blatt  S.  151)  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach
Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  wie  folgt:

Den  Mitgliedern  des  religiösen  Vereins  der  Nazarener  ist  gestattet,  an  Stelle  des
Eides  die  Erklärung  abzugeben:

„ich  versichere  es  feierlich  an  Eides  statt.“

Diese  Versicherung  ist  durch  Handschlag  zu  bekräftigen.
        <pb n="444" />
        344

Unsere  sämmtlichen  Minister  sind  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  e
auftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen  den  12.  Oktober  1872.

Karl.
Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Wächter.
Der  Minister  des  Innern:
Sick.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Geßler.
Der  Kriegs  -Minister:
In  Stellvertretung:
Wundt,  Oberst.
Der  Finanz-Minister:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Kabinets-Chef:
Egloffstein.

)  Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Stände-Versammlung.

Karl,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  haben  Wir  den  Wiederzusammentritt
der  vertagten  Stände-Versammlung  auf
Mittwoch  den  30.  Oktober  1872
bestimmt.
Wir  befehlen,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage  zur  Eröff-
        <pb n="445" />
        345

nung  ihrer  Sitzungen  in  Unserer  Residenzstadt  Stuttgart  versammeln  und  die  unterbrochenen
  Verhandlungen  wieder  aufnehmen.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen  den  20.  Oktober  1872.

Karl.
Der  Minister  des  Innern:
Sick.  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Kabinets-Chef
Egloffstein.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  und  die  Beschlußfassung  über  Unterbringung  eines
Verurtheilten  in  ein  Arbeitshaus  oder  Verwendung  desselben  zu  gemeinnützigen  Arbeiten.

Nachdem  durch  Beschluß  des  Bundesraths  des  Deutschen  Reichs  vom  16.  Juni

I.  J.  die  Bundesregierungen  übereingekommen  sind,  im  Verhältniß  zu  einander  bezüglich

  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  und  der  Unterbringung  eines  Verurtheilten  in

ein  Arbeitshaus  oder  der  Verwendung  desselben  zu  gemeinnützigen  Arbeiten  folgende

Grundsätze  anzunehmen  und  zur  Ausführung  zu  bringen:

1)  Bezüglich  solcher  Personen,  gegen  welche  in  einem  Bundesstaate  auf  Zulässigkeit
von  Polizeiaufsicht  erkannt  worden  ist,  kann,  falls  sie  sich  in  einen  andern
Bundesstaat  begeben,  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  auch  von  derjenigen  Landespolizeibehörde
  ausgesprochen  werden,  in  deren  Bezirke  sie  Aufenthalt  nehmen.

Jede  Landespolizeibehörde,  von  welcher  die  Stellung  eines  Verurtheilten  unter
Polizeiaussicht  angeordnet  wird,  hat  hievon,  sofern  derselbe  in  einem  andern  Bundesstaate
  verurtheilt  worden,  oder  heimathsangehörig  ist,  oder  seinen  Aufenthalt  hat,
jeder  der  hiebei  betheiligten  Landespolizeibehörden  des  anderen  Staates  Mittheilung
zu  machen.
        <pb n="446" />
        346
2)  Die  im  §.  362  Abs.  2  und  3  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
erwähnten  Befugnisse  werden  in  allen  Fällen  durch  die  Landespolizeibehörde  desjenigen
  Bundesstaates  ausgeübt,  in  welchem  die  Verurtheilung  erfolgt  ist,  —
so  wird  dieß  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  unter  dem  Anfügen
  bekannt  gemacht,  daß  die  Verfügungen  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern
vom  16.  Januar  l.  J.  betreffend  den  Vollzug  der  §§.  38  und  39  des  Strafgesetzbuchs
für  das  Deutsche  Reich  über  Polizeiaufsicht  (Reg.  Blatt  S.  5  u.  ff.)  und  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  19.  Januar  l.  J.  betreffend  den  Vollzug  des  §.  362  Abs.  2
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  und  des  Art.  11  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember
  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  (Reg.  Blatt  S.  19  u.  ff.)
den  nach  Vorstehendem  von  den  Bundesregierungen  angenommenen  Grundsätzen  entsprechend
  hiemit  abgeändert  und  ergänzt  werden.
Stuttgart,  den  15.  Oktober  1872.  Mittnacht.  Sick.

8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  polizellichen  Maßregeln  zum  Schutze  gegen  die  Menschenpocken.

Unter  Bezugnahme  auf  Art.  27  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend
Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich,  wird  unter  Aufhebung  der  bisher  in  Geltung  gestandenen,  im  Nachfolgenden  nicht
besonders  vorbehaltenen  Vorschriften  zum  Schutze  gegen  die  Menschenpocken  mit  Höchster
Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes  verfügt:

I.  Schutzpockenimpfung.
1

§.  1.
Mit  dem  1.  April  des  auf  das  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahrs  werden  alle
Kinder  impfpflichtig.
Beim  Ausbruch  der  Menschenpocken  (Variolen  oder  Varioloiden)  kann  der  Vollzug
der  Impfung  auch  schon  früher  angeordnet  werden.
§.  2.
Zur  Erfüllung  der  aus  der  Impfpflicht  hervorgehenden  Verbindlichkeiten  findet  jährlich
  eine  ordentliche  öffentliche  Impfung  statt.
        <pb n="447" />
        347

Neben  derselben  sind  jedoch  auch  Privat-Impfungen  zuläßig  (8.  13).
8.  3.

Eltern,  Pflegeltern  und  Vormünder  sind  verbunden,  ihre  impfpflichtigen  Kinder  auf
ergangene  obrigkeitliche  Bekanntmachung  zur  öffentlichen  Impfung  und  Impfcontrole
(Nachschau)  zu  bringen  oder  die  gänzliche  oder  zeitliche  Befreiung  derselben  von  der
Impfpflichtigkeit  innerhalb  der  von  der  Polizeibehörde  festgesetzten  Frist  nachzuweisen.

8.  4.
Die  gänzliche  Befreiung  von  der  Impfpflicht  tritt  ein:
a)  wenn  das  Kind  mit  Erfolg  geimpft  oder
b)  wenn  die  Impfung  an  demselben  dreimal  ohne  Erfolg  vorgenommen  worden  ist;
JP)  wenn  dasselbe  die  Menschenpocken  überstanden  hat.

Zeitliche  Befreiung  von  der  Impfpflichtigkeit  findet  statt,  wenn  ein  impfpflichtiges
Kind  in  einem  solchen  Krankheits=  oder  Schwächezustand  sich  befindet,  daß  die  Impfung
an  demselben  nicht  ohne  Gefahr  vorgenommen  werden  kann.  Der  Nachweis  hierüber  ist
entweder  durch  ein  ärztliches  Zeugniß  oder  dadurch  zu  liefern,  daß  das  fragliche  Kind
dem  amtlichen  Impfarzte  vorgestellt  wird.  Die  zeitliche  Befreiung  endet  mit  der  Genesung
  und  es  müssen  die  bisher  zeitlich  befreiten  Kinder,  wenn  nicht  die  Bestimmung
des  §.  14  in  Anwendung  kommt,  bei  der  nächstfolgenden  öffentlichen  Impfung  ihrer
Impfpflicht  Genüge  leisten.

S.  5.

Die  ordentliche  öffentliche  Impfung  hat  alljährlich  zwischen  dem  15.  April  und
15.  Mai  zu  beginnen  und  ist  bis  zum  31.  Juli  zu  vollenden.

Einen  späteren  Anfangstermin,  sowie  eine  Verlängerung  des  Endtermins  der  Dauer
der  Impfzeit  kann  aus  besonderen  Gründen  auf  Ansuchen  des  Oberamtsarztes  die  Kreisregierung
  verwilligen.

S.  6.

Die  Vornahme  der  ordentlichen  öffentlichen  Impfung  liegt  dem  Oberamtsarzte  ob.
Derselbe  wird  in  der  Stadt  Stuttgart  durch  den  Central-Impfarzt  vertreten.

Der  Eine  wie  der  Andere  kann  sich  bei  Vornahme  dieses  Geschäfts  durch  einen  ermächtigten
  Impfarzt  unterstützen  lassen.

Die  Anwesenheit  eines  Mitglieds  der  Ortspolizeibehörde  bei  dem  Impfgeschäfte  ist
        <pb n="448" />
        348

nur  auf  besonderes  Verlangen  des  Oberamtsarztes  oder  aus  besonderen  Gründen  erforderlich.


Dem  Oberamtsarzt  ist  aber  an  jedem  Orte,  wo  er  die  öffentliche  Impfung  vollzieht,
  ein  Polizei=  oder  Gemeindediener  zur  Verfügung  zu  stellen.

S.  7.

Jeder  Oberamtsbezirk  ist  in  mehrere  Impfbezirke  in  der  Weise  abzutheilen,  daß  der
Ort,  an  welchem  die  Impfung  vorgenommen  werden  soll,  thunlichst  im  Mittelpunkte  des
Impfbezirks  liegt  und  die  einzelnen  zum  Impfbezirke  gehörigen  Orte  in  der  Regel  nicht
über  zwei  Stunden  von  der  Impfstation  entfernt  sind.

Diese  Eintheilung  hat  das  Oberamt  unter  Rücksprachnahme  mit  dem  Oberamtsarzte
  vorzunehmen.

§.  8.

Die  ordentliche  öffentliche  Jmpfung  wird  auf  den  Grund  der  jährlich  herzustellenden
Verzeichmisse  aller  Impfpflichtigen  eines  Impfbezirks  vollzogen.

Diese  Verzeichnisse  sind  gemeindeweise  von  den  Pfarrämtern  oder  den  sonst  mit
Führung  der  Civilstandsregister  betranten  Organen  unter  Beihülfe  der  weltlichen  Ortsvorsteher
  bezüglich  der  nicht  in  der  Gemeinde  geborenen,  hereingezogenen  oder  weggezogenen
Kinder  durch  Ausfüllung  der  Rubriken  1—3  des  angebogenen  Formulars  Lit.  A.  anzulegen
und  nach  erfolgter  Beurkundung  seiner  Vollständigkeit  spätestens  bis  Ende  des  Monats  März
jeden  Jahres  dem  OberamtSarzte  zuzusenden.  In  dieselben  sind  nicht  nur  die  in  der
Gemeinde  geborenen  und  nicht  wieder  durch  Tod  oder  Wegzug  abgegangenen,  sondern
auch  die  in  die  Gemeinde  eingewanderten  noch  nicht  geimpften  Kinder  aufzunehmen.

Der  Oberamtsarzt  hat  die  Verzeichnisse  bezüglich  der  im  vorangegangenen  Jahre
zur  Impfung  des  nächstfolgenden  Jahres  verwiesenen  Kinder  zu  ergänzen.

»  8.  9.

Der  Tag,  an  welchem  die  ordentliche  öffentliche  Impfung  in  jedem  Impfbezirke
vorgenommen  werden  soll  und  der  Termin,  innerhalb  dessen  die  nach  88.  3  und  4  erforderlichen
  Nachweise  über  die  gänzliche  oder  zeitliche  Befreiung  der  Kinder  von  der
Impfpflichtigkeit  dem  Oberamtsarzte  zu  liefern  sind,  ist  von  dem  Oberamte  nach  genommener
  Rücksprache  mit  dem  Oberamtsarzte  zu  bestimmen  und  mit  Bezeichnung  des
Orts  und  der  Stunde  der  Impfungsvornahme,  wo  möglich  8  Tage  vor  der  Impfung
selbst  in  allen  Gemeinden  des  Oberamtsbezirks  öffentlich  bekannt  zu  machen.
        <pb n="449" />
        349

Die  Eltern,  Pflegeltern  oder  Vormünder  der  Impflinge  sind  durch  die  Ortspolizeibehörde
  speciell  vorladen  zu  lassen.

8.  10.

Die  Impfung  ist  zur  festgesetzten  Zeit  nach  der  hierüber  bestehenden  Instruktion!)
vorzunehmen  und  der  Vollzug  in  der  Impfliste  bei  jedem  hiebei  erschienenen  Kinde  vorzumerken.


Der  Erfolg  ist  8  Tage  später  durch  den  Oberamtsarzt  zu  untersuchen  und  das
Ergebniß  gleichfalls  in  der  Impfliste  sorgfältig  aufzuzeichnen.

Der  Oberamtsarzt  hat  den  bei  der  Impfung  Erschienenen  die  Zeit  bekannt  zu
machen,  wann  sie  sich  zur  Nachschau  im  Orte  der  Impfung  wieder  einzufinden  haben.

Nach  vorgenommener  Nachschau  ist  die  Impfung  als  vollendet  und  die  aus  der
Impfpflicht  hervorgegangene  Verbindlichkeit  als  erfüllt  zu  betrachten,  sofern  Form  und
Verlauf  der  Schutzpocken  regelmäßig  waren.

§.  11.

Nach  beendigter  Nachschau  und  erfolgtem  Ablauf  der  nach  §.  3  von  der  Polizeibehörde
  zur  Vorlage  der  Befreiungsnachweise  festgesetzten  Frist  hat  der  Oberamtsarzt  an
diejenigen  Impflinge,  welche  die  gänzliche  Befreiung  von  der  Impfpflicht  durch  Erfüllung
der  vorgeschriebenen  Bedingungen  (§.  4)  erlangt  haben,  gleichviel  ob  sie  öffentlich  oder
privatim  geimpft  wurden,  die  Impfzeugnisse  nach  den  angebogenen  Formularen  L#it.  B.  C.
und  D.  auszustellen,  die  übrigen  Impflinge  aber  zu  der  ordentlichen  öffentlichen  Impfung
des  nächsten  Jahres  zu  verweisen.

§.  12.

Nach  Ablauf  der  festgesetzten  Impfzeit  hat  der  Oberamtsarzt  die  Impfliste  des
betreffenden  Jahres  durch  Vormerkung  der  Tage,  an  welchen  die  Impfung  und  die
Nachschau  vorgenommen  wurde,  und  Liquidation  der  Zahl  der  Impflinge,  deren  Impfpflicht
  erfüllt  wurde  oder  welche  blos  zeitliche  Befreiung  erlangt  haben,  oder  beziglich
deren  ein  Strafverfahren  einzuleiten  ist,  zum  vollständigen  Abschlusse  zu  bringen  und
diesen  Abschluß  zu  beurkunden.

Der  Oberamtsarzt  hat  die  sämmtlichen  Impflisten  sammt  Beilagen  nach  Jahrgängen
  geordnet  in  seiner  Registratur  aufzubewahren.

*)  Die  vom  K.  Medicinal-Kollegium  bearbeitete  Instruktion  ist  hienach  abgedruckt.
        <pb n="450" />
        350

Ueber  das  Ergebniß  der  Impfung  hat  der  Oberamtsarzt  einen  umfassenden  Bericht
an  die  Kreis-Regierung  zu  erstatten.

Ein  Verzeichniß  derjenigen  Impfpflichtigen,  für  welche  die  in  8.  3  bezeichnete
Verbindlichkeit  nicht  erfüllt  wurde,  ist  von  ihm  alsbald  nach  Ablauf  der  festgesetzten
Impfzeit  zu  fertigen  und  dem  Oberamte  behufs  der  Einleitung  des  Strafverfahrens  zu
übergeben.

8.  13.

Die  Befugniß,  Privatimpfungen  mit  der  Wirkung  der  Befreiung  von  der  Impfpflicht
  vorzunehmen,  steht  allen  öffentlich  ermächtigten  Aerzten  und  denjenigen  Wundärzten,
  welche  nach  ihren  Prüfungszeugnissen  hiezu  besondere  Ermächtigung  erhalten
haben,  zu.

Dieselben  sind  verpflichtet:

1)  über  jede  mit  oder  ohne  Erfolg  vorgenommene  und  am  8.  Tage  von  ihnen
controlirte  Privatimpfung  den  Eltern,  Pflegeltern  oder  Vormündern  der  Impflinge  ein
bei  der  ordentlichen  öffentlichen  Impfung  oder  innerhalb  der  gemäß  §.  3  festgesetzten
Frist  dem  Oberamtsarzte  zu  übergebendes  und  von  diesem  aufzubewahrendes  Zeugniß
auszustellen,

2)  über  die  vorgenommenen  Privatimpfungen  ein  Verzeichniß  nach  dem  hienach  angehängten
  Formular  L#t.  E.  zu  führen  und  solches  jährlich  nach  dem  Schlusse  der  ordentlichen
öffentlichen  Impfung  dem  Oberamtsarzte  auf  Verlangen  zur  Einsicht  und  Vergleichung
mit  den  eingelieferten  Privat-Impfzeugnissen  gegen  Zurückgabe  vorzulegen.

S.  14.
Außerordentliche  öffentliche  Impfungen  sind  vorzunehmen,  so  oft  in  einem  Orte
die  Menschenpocken  (Variolen  oder  Varioloiden)  ausbrechen.
In  diesem  Falle  sind  alle  Kinder,  somit  auch  die  im  Laufe  des  Jahrs  selbst  Geborenen
  impfpflichtig,  sofern  denselben  weder  eine  gänzliche,  noch  eine  zeitliche  Befreiung
nach  den  Bestimmungen  des  §.  4  zukommt.

S.  15.
Auf  die  über  den  Ausbruch  der  Menschenpocken  (Variolen  oder  Varioloiden)  erhaltene
Anzeige  ist  durch  das  Oberamt  im  Benehmen  mit  dem  Oberamtsarzte  ohne  Verzug
eine  allgemeine  außerordentliche  Impfung  in  den  zu  bestimmenden  Gemeinden  zu  ver-
        <pb n="451" />
        351
anstalten  und  hiebei  nach  den  für  die  ordentliche  Impfung  ertheilten  Vorschriften  zu
verfahren.

8.  16.

Bezüglich  der  Kosten  der  Schutzpocken-Impfung  wird  folgendes  bestimmt.

1)  Die  Oberamtsärzte  und  deren  Stellvertreter  haben  für  jede  gelungene  oder  als
solche  zu  erachtende  öffentliche  Impfung  den  Betrag  von  12  Kreuzern  zu  beziehen.

Für  Reisen  haben  sie  die  regulativmäßigen  Reisekosten  in  Anrechnung  zu  bringen.

Weitere  Anrechnungen  für  den  etwa  zur  Impfung  nöthigen  Gehilfen,  oder  für  die
den  Mutterimpflingen  ertheilten  Geschenke  und  Aehnliches  finden  nicht  statt.

Die  Impfgebühren  sind  von  den  Eltern  und  sonstigen  Vertretern  der  geimpften
Kinder,  dagegen  die  Reisekosten  des  Oberamtsarztes,  sowie  die  Kosten  der  Anschaffung
der  Formularbögen  zu  amtlichen  Impflisten  und  amtlichen  Impfscheinen  von  der  Gemeindekasse
  zu  tragen,  wenn  nicht  vorgezogen  wird,  den  Bedarf  für  den  ganzen  Oberamtsbezirk
  auf  Rechnung  der  Amtskörperschaft  anzuschaffen.

2)  Nach  Beendigung  jeder  öffentlichen  Impfung  hat  der  Oberamtsarzt  das  Verzeichniß
  der  aufgelaufenen  Impfkosten,  ausgeschieden  nach  Gemeinden,  dem  Oberamte
vorzulegen.  Letzteres  hat  die  Anrechnung  zu  prüfen  und  den  Betrag  zur  vorschußweisen
Bezahlung  auf  die  Amtspflege  anzuweisen.  Der  Amtspflege  ist  von  den  Gemeindekassen
und  diesen,  so  weit  es  sich  um  Impfgebühren  handelt,  von  den  Vertretern  der  geimpften
  Kinder  Ersatz  zu  leisten.  Etwaige  Ausfälle  wegen  Uneinbringlichkeit  treffen  als
örtlicher  Polizeiaufwand  die  Gemeinden.

3)  Die  amtlichen  Impfzengnisse  sind,  auch  wenn  sie  auf  den  Grund  der  von  einem
Privatarzte  vorgenommenen  Impfung  ausgefertigt  werden,  unentgeltlich  abzugeben.

Für  die  wiederholte  Ausfertigung  eines  derartigen  Zeugnisses  hat  der  Aussteller
eine  Gebühr  von  30  Kreuzern  anzusprechen.

4)  Für  Privatimpfungen,  zu  welchen  auch  die  von  den  Oberamtsärzten  außer  der
öffentlichen  Impfung  vorgenommenen  Impfungen  zu  zählen  sind,  haben  die  Impfärzte
die  in  der  Medicinal-Taxe  vom  8.  Juli  1869  Beilage  Z.  IV.  lit.  B.  Z.  4  bestimmte
Gebühr  zu  fordern.

II.  Wiederimpfung.
«  §.17.
Ein  Zwang  zur  Revaccination  findet  nicht  statt.
        <pb n="452" />
        352

Da  jedoch  erfahrungsmäßig  eine  einmalige  Impfung  häufig  nicht  für  alle  Zeit
schützt,  so  wird  allen  zum  Impfen  berechtigten  Aerzten  und  Wundärzten  die  Förderung
der  Wiederimpfung  dringend  empfohlen;  insbesondere  hat  der  Oberamtsarzt  von  der  Anberaumung
  jeder  öffentlichen  Impfung  die  Vorstände  der  im  Impfbezirke  befindlichen
öffentlichen  uud  Privatschulen  in  Kenntniß  zu  setzen,  und  die  im  Alter  der  baldigen
Schulentlassung  befindlichen  Schüler  und  Schülerinnen  unter  Belehrung  über  den  Nutzen
der  Wiederimpfung  aufzufordern,  sich  bei  Gelegenheit  der  öffentlichen  Impfung  wieder
impfen  zu  lassen.

Für  eine  gelegenheitlich  der  öffentlichen  Impfung  vorgenommene  Revaccination  hat
der  Oberamtsarzt  eine  Gebühr  von  6  Kreuzern  anzusprechen,  deren  Einzug  nach  der
Bestimmung  des  §.  16  Z.  2  erfolgt.

§.  18.

In  dem  Jahresbericht  (§.  12)  hat  der  Oberamtsarzt  auch  das  Ergebniß  der  Wiederimpfungen
  darzustellen,  wozu  ihm  durch  die  Privatärzte  die  erforderlichen  Notizen
über  die  in  ihrer  Privatpraxis  unternommenen  Wiederimpfungen  mitzutheilen  sind.

Insbesondere  ist  die  Zahl  der  im  letzt  abgelaufenen  Jahre  aus  der  Schule  entlassenen
  Schüler  und  Schülerinnen  überhaupt  und  die  Zahl  derjenigen  von  ihnen,  welche
sich  der  Wiederimpfung  unterzogen  haben,  anzugeben.

III.  Beschaffung  des  Impfstoffes.
S.  19.

Die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  16  August
  1830,  die  Errichtung  einer  Centralimpfanstalt  für  die  Schutzpocken  in  Stuttgart
betreffend  (Reg.  Blatt  S.  344  ff.),  und  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  28.  Juni  1838,  die  Gewinnung  ursprünglichen  Impfstoffs  für  die  Schutzpockenimpfung
  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  373  ff.),  bleiben  auch  fernerhin  unter  der  Abänderung
  in  Wirksamkeit,  daß  die  im  §.  1  der  letzt  genannten  Verfügung  dem  Viehbesitzer,
welcher  natürlich  pockenkranke  Kühe  so  zeitig  zur  Anzeige  bringt,  daß  der  Pockenstoff
von  denselben  zur  Impfung  von  Menschen  benützt  werden  kann,  bestimmte  Belohnung
von  10  fl.  48  kr.  auf  14  Gulden  erhöht  wird.

Diese  Bestimmung  ist  in  allen  Gemeinden,  in  welchen  Rindviehhaltung  stattfindet,
alljährlich  im  Monat  April  unter  der  Aufforderung  an  die  Viehbesitzer  in  ortsüblicher,
        <pb n="453" />
        353

Weise  bekannt  zu  machen,  sobald  sie  die  natürlichen  Pocken  bei  einer  Kuh  wahrnehmen,
dieses  dem  Ortsvorsteher  schleunigst  anzuzeigen.
Die  Vertreter  der  bei  der  öffentlichen  Impfung  geimpften  Kinder  sind  verbunden,
von  letzteren  den  zur  Weiterimpfung  erforderlichen  Impfstoff  abnehmen  zu  lassen.
8.  20.

Wenn  an  natürlichem  Impfstoff  Mangel  eintritt,  so  hat  der  Oberamtsarzt  zur
Bereitung  von  Glycerin-Lymphe  nach  der  in  der  Instruktion  für  die  Impfärzte  Z.  6
enthaltenen  Anweisung  (s.  Anhang)  zu  schreiten  und  auch  die  im  Oberamtsbezirke  ansäßigen
  Impfärzte  zu  dem  gleichen  Verfahren  zu  veranlassen.

1IV.  Borkehr  bei  ausgebrochenen  Menschenpocken.
§.  21.

Der  Anebruch  der  Menschenpocken  ist  nach  Maßgabe  der  Ministerial-Verfügung
vom  5.  Februar  1872  (Reg.  Blatt  S.  52)  in  allen  Fällen  unverweilt  der  Ortsobrigkeit
(Ortspolizeibehörde)  anzuzeigen.

§.  22.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  empfangene  Anzeige  in  thunlichst  beschleunigter  Weise
an  den  Oberamtsarzt  zu  befördern,  der  sich  alsbald  an  den  Ort  des  Krankheitsausbruchs
  zu  begeben,  diesen  zu  konstatiren,  zutreffenden  Falls  die  außerordentliche  öffentliche
Impfung  (§.  14)  einzuleiten  und  den  Ortspolizeibeamten  sofort  zu  denjenigen  Vorkehrungen
  zu  veranlassen  hat,  welche  zu  Verhütung  der  Ansteckung  Anderer  vorgeschrieben
sind  (§.  24).

Bei  kurz  nacheinander  folgenden  weiteren  Erkrankungen  sind  die  erforderlichen  Vorkehrungen
  von  den  Ortspolizeibeamten  unter  Benachrichtigung  des  Oberamtsarztes  mit
größter  Beschleunigung  unmittelbar  zu  treffen.

§.  23.

Das  Ergebniß  der  gemachten  Erhebungen,  sowie  die  getroffenen  polizeilichen  Vorkehrungen
  hat  der  Oberamtsarzt  zur  Kenntniß  des  Oberamts  zu  bringen  und  dessen
eigenes  Einschreiten  zu  beantragen,  wenn  und  so  oft  es  nach  den  Umständen  zur  gehörigen
  Anwendung  der  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  als  nöthig  erscheint.

§.  24.

Wenn  in  einem  Orte  der  Ausbruch  der  Menschenpocken  erwiesen  ist,  liegen  dem

Ortsvorsteher  folgende  Anordnungen  ob:
        <pb n="454" />
        354

1)  Der  Ausbruch  der  Krankheit  und  die  Kennzeichen  derselben  sind  den  Ortseinwohnern
  ungesäumt  bekannt  zu  machen,  und  es  ist  hiebei  daran  zu  erinnern,  daß  Jeder,
in  dessen  Haus  oder  Wohnung  eine  Person  an  den  Pocken  erkrankt,  sowie  Jeder,
der  die  Pflege  eines  an  den  Pocken  Erkrankten  übernimmt,  verbunden  ist,  hievon
sogleich  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

Ueber  die  Kennzeichen  der  Krankheit  ist  den  Ortsvorstehern  vom  Oberamtsarzte
Belehrung  zu  ertheilen.

2)  Dem  Kranken  und  den  zu  seiner  Pflege  dienenden  Personen  ist  der  Verkehr  mit
Dritten  auf  so  lange  zu  untersagen,  bis  der  Oberamtsarzt  die  Gefahr  der  Ansteckung
  Anderer  für  beseitigt  erklärt  hat,  und  der  Genesene,  dessen  Wärter,  deren
Kleider  und  Wohnraum  vorschriftmäßig  vom  Ansteckungsstoff  gereinigt  worden  sind,
auch  die  Ortseinwohner  von  unnöthigen  Besuchen  in  den  Häusern,  in  welchen
sich  Pockenkranke  befinden,  ernstlich  abzumahnen.

3)  Lassen  die  Verhältnisse,  in  welchen  der  Kranke  sich  befindet,  eine  genügende  Absonderung
  in  dessen  eigener  Wohnung  nicht  zu,  so  ist  darauf  zu  dringen,  daß  derselbe
  womöglich  in  ein  diesem  Erforderniß  entsprechendes  Krankenhaus  oder  in
einen  sonstigen  passenden  Wohnraum  gebracht  wird.

4)  An  dem  Eingang  des  Hauses  oder  der  Wohnung  des  Kranken  ist  eine  Warnungstasel
  in  einer  in  die  Augen  fallenden  Weise  anzubringen  und  bis  nach  beseitigter
Gefahr  angeheftet  zu  belassen  oder  erforderlichen  Falls  zu  erneuern.

5)  Bei  der  dem  Oberamtsarzte  obliegenden  Vornahme  einer  außerordentlichen  Impfung
(§.  14)  hat  der  Ortsvorsteher  mitzuwirken  und  diejenigen  Ortseinwohner,  deren
Ansteckungsfähigkeit  nicht  durch  eine  in  den  letzt  vorangegangenen  10  Jahren  mit
Erfolg  geschehene  Impfung  als  getilgt  erscheint,  zu  veranlassen,  sich  der  Wiederimpfung
  zu  unterziehen.  Insbesondere  sind  hiezu  diejenigen  Personen,  welche  mit
dem  Kranken  in  gleichem  Hause  wohnen,  nachdrücklich  zu  ermahnen.

6)  Ist  der  Kranke  wieder  genesen  oder  gestorben,  so  hat  der  Ortsvorsteher  sich  zu  versichern,
  daß  der  Genesene  einer  Reinigung  sich  unterzieht,  sowie  daß  dessen  Kleider,
die  gebrauchten  Bettstücke  und  der  Wohnraum  gründlich  gereinigt  werden.)

*)  Die  Reinigung  des  Körpers  besteht  in  einem  warmen  Bade  oder  Abwaschung  und  Abreibung
des  ganzen  Körpers  mit  warmem  Seifenwasser,  die  der  Kleider  und  Bettstücke,  so  weit  sie  waschbar  sind,
in  Waschen  mit  Zusatz  von  Lauge,  der  nicht  waschbaren  in  mehrtägigem  Auslüften  oder  in  Beräucherung

mit  Schwefel=  oder  Chlordämpfen.  Auch  soll  das  Krankenzimmer  nach  seiner  Leerung  heiß  aufgewaschen,
den  Tag  über  gelüftet  und  des  Nachts  in  dasselbe  Chlorkalk  gestellt  werden.
        <pb n="455" />
        355

Die  unter  Ziffer  3  bemerkte  Absonderung  hat  so  lange  anzudauern,  bis  der  Oberamtsarzt
  auf  den  Grund  des  Berichts  eines  Arztes,  Wundarztes  oder  einer  anderen  vom
Oberamtsarzte  für  befähigt  erkannten  Person,  im  Zweifelsfalle  aber  auf  den  Grund
eigener  Anschauung  die  Gefahr  der  Ansteckung  Anderer  für  beseitigt  erklärt  hat  und  die
unter  Ziff.  6  vorgeschriebene  Reinigung  vollzogen  ist.

§.  25.

Stirbt  ein  Pockenkranker,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  dies  unverzüglich  dem  Oberamtsarzte
  unter  dem  Bemerken  anzuzeigen,  welches  Alter  der  Verstorbene  erreicht  habe
und  ob  er  in  seiner  Jugend  mit  Erfolg  geimpft  und  später  auch  revaccinirt  worden  sei,
oder  ob  er  einmal  die  natürlichen  Pocken  überstanden  habe.

Der  Oberamtsarzt  hat  hierauf  diejenigen  Maßregeln  zu  bezeichnen,  welche  bei  der
Beerdigung  zur  Vermeidung  der  Ansteckung  Anderer  anzuordnen  sind.

§.  26.

In  dem  Jahresberichte  (§.  12)  hat  der  Oberamtsarzt  die  Zahl  der  zur  Anzeige
gekommenen  Pockenerkrankungsfälle,  die  Vaccinationsverhältnisse  der  Erkrankten,  sowie
die  Zahl  der  in  Folge  solcher  Erkraukungen  eingetretenen  Todesfälle  anzuführen.

Stuttgart,  den  18.  Oktober  1872.
Sick.
        <pb n="456" />
        356

 

 

 

 

Beilage  A.
Oberamt
Gemeinde
5’i!  ⅝
Impfliste  für  das  Jahr
18  **  4
1.  2.  J  3.  4.  5.  6.  7.  8.
.  Namen  und  Stand  Erfüllung  der
z  Namen  und  Gedes  Vaters  be-  Verhalten  Ergebniß  Privat-  Imsfpsict  Beburtstage
  der  Piehungweise  der  am  der  Impfun  durch  merkungen
Es  Kinder.  Mutter  des  Impftage.  Nachschau.  pfung.  arrie  0  "6“
2  Impflings.  gFris  1
l
1.  Johann  Georg,  Mader,  Joh.  Georg  Mbenen  Genügender  ja  —
den  B.  Febr.  1871.  Taglöhner.  geimpft.  Erfolg.
Ursula,  Maier,  Eva,  .  -
2«deu9·Mäkz1871.  ledig.  besgleichen.  ohne  Erfoig.  10.
Laut  Zeug-3.
  Eduard,  Schmid,  Karl,  Ist  nicht  r·  gisses  ess3ö
den  10.Aprll1871]  Kaufmann.  schienen.  *z  27rr  nlk)
        <pb n="457" />
        357
Beilage  B.
Impfzeugniß.

Der  Unterzeichnete  beurkundet  auf  den  Grund  des  Inhaltes  der  Impfliste  der

Gemeinde  ...  .  .  ..  vom  Jahr  1872  Nro.  .  .  .,  daß  N.  N.  geboren  den  ..  .  ..
zu  ..  ...  den  bei  der  eien  öffentlichen  Schutzpocken-Impfung  zu
N.  N.  den  .  geimpft,  und  daß  bei  der  vorgenommenen  Nachschau  die  Impfung
  von  genügendem  Erfolge  befunden  worden  ist.

N.  din

1.  Oberamtsarzt.
(L.  S.)  (Central-Impfarzt.)

Beilage  CI.

Impfzengniß.

Der  Unterzeichnete  beurkundet  auf  den  Grund  des  Inhaltes  der  Impfliste  der

Gemeinde  vom  Jahr  1872  Nro  daß  N.  N.  geboren  .
den  laut  beigebrachten  Zeugnisses  des  Impfarztes  N.  N  zu
den  mit  Schutzpocken  geimpft  und  daß  diese  Impfung  nach  eben  diesem

Zeugnisse  gemäß  der  vorgenommenen  Nachschau  von  genügendem  Erfolge  befunden
worden  sei.

17.  Oberamtöarzt.
(L.  S.  (Central-Impfarzt.)
        <pb n="458" />
        Beilage  D.

358

Impfzeugniß.

Der  Unterzeichnete  beurkundet  auf  den  Grund  des  Inhaltes  der  Impfliste  #  d  der

Gemeinde  vom  Jahre  1872  Nro  .  .,  daß  N.  N.  geboren  zu  ...  ..  .
den  der  Impfpflicht  nach  Vorschrift  der  Ministerial-Verfügung  0vr  .  .  .
genügt  hat.

N.  den

Beilage  E.

Fortlaufende
Nummer.

Namen  und  Geburkstag
  der
geimpften  Kinder.

(L.  S.)

7.  Oberamtöarzt.
(Central-Impfarzt.)

Verzeichniß

des  Privat-Impfarztes  N.  N.  zu  N.  über  die  von  demselben  vollzogeneeten

Privat-Impfungen.

Namen,  Stand
und  Wohnort  des

Vaters  beziehungs

weise  der  Mutter
des  Impflings.

Tag  der
Vornahme  der
Impfung.

Tag  und  Ergebniß
  der
Nachschau.

Bemerkunggegen.
        <pb n="459" />
        359

Anhang.
Instruktion

für  die  Impfärzte  und  Belehrung  des  Publislktums  über  Impfverhäktnisse.

I.  Vaccination.
1.  Alter  der  Impflinge.

In  den  ersten  Wochen  des  Lebens  ist  die  Empfänglichkeit  für  die  Aufnahme  der
Kuhpocken  eine  geringe,  die  Impfung  bleibt  deßhalb  in  diesem  Alter  häufig  erfolglos;
sie  ist  aber,  unter  dringenden  Verhältnissen,  wo  Menschenpocken  im  Hause  oder  in  der
Nähe  grassiren,  zum  Schutz  gegen  dieselben  jedenfalls  vorzunehmen,  da  sie  mit  keiner
Gefahr  für  die  Kinder  verbunden  ist.

Dagegen  sind  vom  dritten  Lebensmonate  an  die  meisten  Kinder  schon  vollkommen
empfänglich  für  eine  erfolgreiche  Schutzpockenimpfung,  und  die  Zeit  zwischen  dem  dritten
und  zwölften  Monate  ist  diejenige  Altersperiode,  welche  die  günstigsten  Verhältnisse  für
die  Vornahme  der  Schutzpockenimpfung  darbietet,  insofern  kleine  Kinder  dem  Akte  der
Impfung  selbst  keinen  Widerstand  leisten,  die  allgemeine  Reaktion,  die  Fieberbewegungen
bei  ihnen  in  der  Regel  geringer  sind  als  bei  älteren,  und  sie  vor  dem  Zerkratzen  der
Pusteln  und  anderen  schädlichen  Einflüssen  besser  verwahrt  werden  können,  insofern  endlich
  Skrofeln  und  Rhachitis,  die  von  den  Eltern  so  gern  irrthümlicher  Weise  als  die
Folgen  der  Kuhpocken  angesehen  werden,  im  ersten  Lebensjahre  noch  seltener  zum  Vorschein
  kommen  als  in  den  folgenden  Jahren.  Das  Zahnen  der  Kinder,  wenn  es  nicht
mit  wirklicher  Krankheit  verbunden  ist,  bildet  keinerlei  Hinderniß  für  die  Vornahme  der
Schutzpockenimpfung.

2.  Zeit  der  Impfung.

Die  Schutzpockenimpfung  kann  ohne  Beeinträchtigung  ihres  Erfolges  und  der  Gesundheit
  der  Impflinge  zu  jeder  Jahreszeit  und  unter  allen  Witterungsverhältnissen  vorgenommen
  werden.  Für  die  öffentlichen  Impfungen  ist  als  die  geeignetste  Zeit  der

3
        <pb n="460" />
        360
Frühling  und  Frühsommer  festgesetzt  (§.  5  der  Verf.),  für  Privat-Impfungen  ist  ebenso
geeignet  der  Herbst.  Dagegen  ist  zu  vermeiden  die  Zeit  ebenso  des  Hochsommers  wegen
der  in  ihm  häufigen  Brechruhrerkrankungen  kleiner  Kinder,  als  des  Winters  in  Betracht
der  möglichen  Erkältungen  und  der  Erschwerung  des  Transports  der  Impflinge.  Ebenso
ist  es  räthlich,  während  der  Herrschaft  einer  epidemischen  Krankheit  unter  den  Kindern
eine  allgemeine  Impfung  zu  unterlassen  (vergl.  §.  5  der  Verf.,  Abs.  2).
3.  Gesundheitszustand  der  Impflinge.

So  lange  ein  Kind  mit  einer  entschieden  ausgesprochenen  Störung  seiner  Gesundheit,
  insbesondere  mit  einer  akuten,  fieberhaften  Krankheit  behaftet  ist,  oder  kurze  Zeit  nach
Ueberstehung  einer  solchen,  soll  es  nicht  geimpft  werden  (§.  4  der  Verf.,  Abs.  2).

Ebenso  verbietet  ein  höherer  Grad  von  Siechthum  und  Kachexie,  ein  weit  vorgeschrittenes
  chronisches  Leiden  die  Vornahme  der  Impfung.  Dagegen  ist  die  Impfung
nicht  unerträglich  mit  leichteren  Graden  von  Rhachitis  (englischer  Krankheit)  und  Skrofeln,
insbesondere  leichteren  Drüsenaffectionen  und  Hautausschlägen,  welche  erfahrungsgemäß
keine  Verschlimmerung  durch  die  Schutzpockenimpfung  erleiden.  Kranke  und  in  höherem
Grade  kränkliche  Kinder  sollen  schon  deßhalb  nicht  geimpft  werden,  weil  bei  ihnen  häufig
die  Kuhpocken  sich  nur  schwach  und  mehr  oder  weniger  unvollkommen  entwickeln.  So
lange  ein  Kind  mit  Krätze  und  Syphilis  behaftet  ist,  hat  die  Impfung  unter  allen  Umständen
  zu  unterbleiben.

4.  Akt  der  Impfung.

Die  Impfung  geschieht  gewöhnlich  an  der  Außenseite  beider  Oberarme,  in  der
Gegend  des  Ansatzes  des  Deltamuskels,  entweder  durch  den  Stich  mittelst  der  Impflancette
  oder  durch  den  Schnitt.  Letztere  Methode  verdient  als  sicherer,  schmerzloser  und
rascher  unbedingt  den  Vorzug  vor  der  ersteren.  Die  Schnitte  (Striche)  werden  mit
einer  Lancette  oder  einem  feinen  und  kurzen  Messerchen,  ganz  seicht,  mit  möglichster  Vermeidung
  von  Blutung,  1—2  Linien  lang,  quer  über  den  Arm  oder  der  Länge  nach  geführt.
  Impft  man  mit  flüssigem  Stoff,  so  können  3—4  Schnitte  auf  einen  Arm  gemacht
  werden,  ohne  das  Instrument  frisch  einzutauchen;  bei  der  Impfung  mit  trockenem
Stoff  ist  letzterer  durch  Befeuchtung  mit  Wasser  zuerst  zu  verflüssigen,  wenn  man  es
nicht  vorzieht,  die  Schnitte  erst  mit  dem  reinen  Messer  zu  machen  und  sodann,  bei  gespannter
  Haut,  in  die  mit  etwas  Wasser  befeuchteten  Schnitte  den  trockenen  Stoff  mit
        <pb n="461" />
        361

dem  Stäbchen,  das  ihn  trägt,  einzureiben.  Nach  vollendeter  Operation  läßt  man  die
Lymphe  und  die  etwa  ausgetretenen  Blutstropfen  auf  dem  Arm  vor  der  Wiederbekleidung
  desselben  trocknen.  —  Vier  bis  sechs  Stiche  oder  drei  bis  vier  Schnitte  (da  letztere
weit  größere,  ihrer  Länge  entsprechende  Pusteln  oder  selbst  eine  Reihe  von  Pusteln  produciren)
  auf  jedem  Arm  können  für  eine  Impfung  als  genügend  angesehen  werden.  Beie
Impfung  mit  trockenem  Stoff,  wo  eher  ein  oder  der  andere  Stich  ausbleibt,  wird  man
mehr  Wunden  machen  als  bei  der  seltener  versagenden  Impfung  von  Arm  zu  Arm.

Wegen  der  sichereren  und  kräftigeren  Wirkung  verdient,  wo  es  thunlich,  die  Impfung
von  Arm  zu  Arm  den  Vorzug  vor  der  Impfung  mit  aufbewahrtem  Stoffe.  Letzterer
ist  im  Durchschnitt  um  so  wirksamer,  je  kürzere  Zeit  er  aufbewahrt  ist.

Was  den  Zeitpunkt  der  Weiterimpfung  betrifft,  so  sind  die  Kuhpocken  hiezu  zwischen
dem  sechsten  und  achten  Tage  nach  der  Impfung  am  geeignetsten.  Später,  oft  schon
am  achten  Tage,  ist  die  Wirkung  wegen  bereits  begonnener  Entzündung  und  Trübung
oder  Eintrocknung  der  Pocken,  zuweilen  auch  wegen  erfolgter  Beschädigung  derselben,  unsicherer
  und  schwächer.  Ein  Theil  der  Pusteln  des  Kindes,  von  welchem  der  Stoff  genommen
  wird,  zum  Mindesten  eine  Pustel,  soll  immer  ungeöffnet  bleiben.

Zur  Weiterimpfung  sollen  nur  gesunde  und  kräftige  Kinder  verwendet  werden,  da
sie  auch  in  der  Regel  die  entwickeltsten  Kuhpocken  bekommen,  und  die  Pocken  sollen,  ehe
von  ihnen  abgeimpft  wird,  unbeschädigt  sein.

Von  schwachen,  kachektischen  und  hautk-anken  Kindern  soll  nicht  weiter  geimpft  werden,
  da  ihre  Blattern  häufig  schwächer  und  unregelmäßiger  verlaufen  und  eine  Entartung
des  Kuhpockenstoffes  bei  ihnen  am  ehesten  zu  befürchten  steht;  deßgleichen  von  Kindern,
deren  Eltern  mit  Syphilis  behaftet  oder  derselben  verdächtig  sind.

Wo  sich  Gelegenheit  bietet,  mit  ursprünglichem,  unmittelbar  von  der  Kuh  genommenem
  Kuhpockenstoffe  zu  impfen,  ist  dieß  natürlich  möglichst  zu  benützen.  Die  Blattern
  von  solchem  Stoffe  sind  in  der  Regel  voller  und  größer,  die  örtliche  Wirkung  wie
die  Erscheinungen  der  allgemeinen  Erkrankung  stärker,  der  Verlauf  ihrer  Entwicklung
und  Rückbildung  aber  ein  langsamerer.

5.  Aufbewahrung  des  Impfstoffes.

Die  Aufbewahrung  der  Lymphe  geschieht  entweder  in  getrocknetem  Zustande  auf
Fischbeinstäbchen  oder  Glastäfelchen  in  wohlverschlossenem  Gefässe,  vor  jeder  Reibung
und  Verunreinigung,  vor  der  Einwirkung  des  Lichtes,  sowie  höherer  Kälte=  und  Hitze-
        <pb n="462" />
        362

grade  geschützt,  oder  noch  besser  in  flüssiger  Form  in  Haarröhrchen.  Man  nimmt  zu
letzterem  Behufe  die  feinsten  gläsernen  Haarröhrchen  von  2—3“  Länge,  die  aus  der
geöffneten  Pustel  die  Lymphe  anziehen,  worauf  man  sofort  die  beiden  Enden  des  Röhrchens
  mit  Siegellack  oder  durch  Schmelzung  an  der  Flamme  eines  Kerzenlichtes  verschließt.
  Vor  strengerer  Kälte  verwahrt  hält  sich  der  Stoff  in  ihnen  sehr  lange  Zeit
frisch  und  unverdorben.  Will  man  die  in  ihnen  aufbewahrte  Lymphe  zur  Weiterimpfung
verwenden,  so  bricht  oder  schneidet  man  die  beiden  Enden  ab,  bläst  die  Flüssigkeit  heraus
auf  eine  Glasplatte,  einen  Teller,  ein  Stäbchen  und  dergleichen,  nach  Um  ständen  auch  auf
die  Lanzette  selbst,  oder  auf  die  zu  impfende  Stelle  der  Haut,  und  bedient  sich  der
flüssigen  Lymphe  wie  bei  der  Impfung  von  Arm  zu  Arm.

6.  Anweisung  zur  Bereitung  der  Glycerin-Lymphe.

Man  öffne  die  normalen  und  kräftig  entwickelten  Pocken  eines  gesunden  Impflings
so,  daß  die  Lymphe  reichlich  ausfließt.  Am  Besten  geschicht  dieß  in  der  Weise,  daß
man  mit  einer  scharfen  und  feinen  Impfnadel  vielfach  in  die  Basis  der  Pocken  flach
einsticht.  Die  nach  einigen  Minuten  ausfließende  Lomphe  nimmt  man  wiederholt  mit
einer  breiten  Lanzette  auf,  wobei  man  durch  Streichen  der  Lanzette  über  die  Pocken  den
Abfluß  der  Lymphe  befördert.  Durch  Abstreifen  der  Lanzette  bringt  man  die  Lymphe
alsdann  auf  ein  Uhrglas  und  fügt  derselben  chemisch  reines  Glycerin  und  destillirtes
Wasser  in  dem  Verhältnisse  hinzu,  daß  auf  ein  Theil  Lyumphe  2  Theile  Glycerin  und
2  Theile  destillirtes  Wosser  kommen.  Man  mischt  hierauf  die  Lumphe  mit  dem  Glycerin
  und  Wasser  mittels  eines  Tuschpinsels  stark  zusammen  und  armirt  mit  letzterem
auch,  wenn  sofort  geimpft  werden  soll,  die  Impflanzette  oder  Impfnadel  reichlich.

Soll  die  Lymphe  aufbewahrt  werden,  so  läßt  man  sie  aus  dem  Uhrglase  in  starke
Haarröhrchen  ziehen,  oder  man  bereitet  die  ganze  Mischung  sogleich  in  einem  neuen
Arzneigläschen  (etwa  von  5,0  bis  10,0  Grm.  Inhalt),  oder  man  drückt  die  Lymphe  aus
dem  Uhrglase  mittels  des  Pinsels  in  das  Gläschen.

Die  aufbewahrte  Glycerin-Lymphe  muß  vor  jedesmaligem  Gebrauche  von  Neuem
durcheinander  gerührt  werden.

Will  man  große  lymphreiche  Pusteln  erzielen,  so  impfe  man  nicht  mit  der  Impfnadel,
  sondern  mit  einer  reich  armirten  Lanzette  durch  seichte  Einschnitte,  in  welche  man
die  Lymphe  durch  wiederholtes  Hinüberstreichen  mit  der  Lanzette  stark  eindringen  läßt.
        <pb n="463" />
        363

7.  Verlauf  der  Kuhpocken.

Am  zweiten  oder  dritten  Tage  nach  der  Impfung  beginnen  die  Kuhpocken  sich  zu
bilden,  nehmen  von  Tag  zu  Tag  an  Größe  zu,  fangen  am  siebenten  bis  achten  Tage  an
sich  mit  einem  rothen  Hofe  zu  umgeben,  bis  sie  am  neunten  Tage  unter  Anschwellung  des
unterliegenden  Zellgewebes  und  eiteriger  Trübung  ihres  Inhalts  zur  vollen  Ausbildung
gelangen.  Um  diese  Zeit  verursachen  sie  zugleich  eine  allgemeine  Erkrankung  des  Impf—
lings,  die,  außer  dem  örtlichen  Schmerz  und  der  häufig  auftretenden  Anschwellung  der
Achseldrüsen,  durch  Abwechslung  von  Frost  und  Hitze,  schnellen  Puls,  vermehrten  Durst
und  unruhigen  Schlaf  sich  äußerl;  der  Impfling  sieht  in  dieser  Zeit  meist  blaß  aus.

Die  Fiebererscheinungen  zeigen  bei  verschiedenen  Kindern  eine  verschiedene  Stärke;
je  zahlreicher  die  Pocken,  desto  bedeutender  ist  im  Durchschnitt  die  allgemeine  Erkrankung;
auch  ist  die  Reaktion  in  der  Regel  stärker  bei  älteren  Kindern  als  bei  jüngeren.  Das  Unwohlseyn
  dauert  aber  selten  länger  als  zwei  oder  drei  Tage.  Gleichzeitig  mit  der  Höhe
des  Entzündungsstadiums  der  Kuhpocken  erscheint  nicht  selten  ein  allgemeiner,  über  den
Körper  mehr  oder  weniger  verbreiteter  Ausschlag  in  röthelartigen  Flecken,  Knötchen
oder  kleinen  Bläschen.  Nach  dem  zehnten  Tage  verschwindet  Geschwulst  und  Röthe  und
die  Pocke  vertrocknet  rasch  zu  einer  dicken,  fest  aussitzenden  braunen  Borke,  welche  zwischen
der  zweiten  und  vierten  Woche  abfällt.  Die  Kuhpocken  hinterlassen  deutliche,  je  nach  der
Art  der  Impfung  (durch  Stich  oder  Schnitt)  mehr  runde  oder  längliche,  leicht  vertiefte,
weiße,  punktirte  Narben,  die  mit  der  Zeit  wohl  elwas  breiter  und  flacher  werden,  aber
mit  seltenen  Ausnahmen  das  ganze  Leben  bemerkbar  bleiben.

Wenn  die  Pusteln  bei  einem  Kinde  eine  abnorme  Beschaffenheit,  insbesondere  einen
beschleunigten  Verlauf  oder  unvollkommene  Entwicklung  zeigen  und  ebenso  wo  im  Gauzen
  nur  eine,  wenn  auch  vollkommene  Pustel  sich  entwickelt,  da  ist  der  Erfolg  der  Impfung
  als  ein  unvollständiger  zu  betrachten  und  dic  wenigsteus  einmalige  Wiederholung
der  Impfung  rathsam.

Von  sonstigen  Abweichungen  vom  regelmäßigen  Verlauf  der  Vaccine  verdient  insbesondere
  die,  weiter  verbreitete,  von  den  Pusteln  ausgehende  Rothlaufentzündung  der
Haut,  in  den  höheren  Graden  eine  schwerere  Erkrankung  bedingend,  alle  Beachtung.

8.  Pflege  des  Impflings.
Den  Inmpfling  soll  man  über  die  ganze  Zeit  des  Verlaufes  der  Vaccine  wärmer
        <pb n="464" />
        364

und  in  guter,  geregelter  Kost  halten,  seinen  Körper  vor  allen  schädlichen  Einflüssen  und
seine  Blattern  vor  Zerkratzen,  unsanfter  Berührung  oder  sonstiger  Beschädigung  schützen,
ihm  ohne  Noth  kein  Abführungsmittel  geben  und  ihn  nicht  baden.  Laufen  die  Blattern
aus  und  kleben  am  Hemde  an,  so  sind  sie  mit  einem  leicht  in  Oel  getränkten  Leinwandläppchen
  zu  bedecken.  Entartet  die  Blatter,  was  in  seltenen  Fällen  vorkommt,  sei  es
aus  inneren  Ursachen  oder  in  Folge  schädlicher  örtlicher  Einflüsse,  zu  einem  Geschwüre,
so  ist  dasselbe  als  ein  solches  mit  einfachen  reizmildernden  und  trocknenden  Mitteln  zu
behandeln.

II.  Revaccination.

Zu  den  Revaccinationen  soll  die  Lyomphe  von  erstmals  Geimpften  verwendet  werden.
  Ihr  Produkt  ist,  je  nach  der  größeren  oder  geringeren  Empfänglichkeit  des  Individuums,
  ein  sehr  verschiedenes,  und  es  finden  hier  unmerkliche  Uebergänge  von  leichter
entzündlicher  Hautröthe  zur  Stippchen-,  Bläschen=  und  förmlichen  Blatterbildung  Statt,
in  der  entwickeltsten  Form  ist  die  Pustel  der  Revaccination  der  Vaccine-Pustel  gleich.
Doch  verlauft  die  Revaccinats-Pustel  immer  etwas  schneller,  wird  in  der  Regel  auch
nicht  so  groß,  verursacht  gewöhnlich  ein  nicht  unbedeutendes  Jücken,  hat  zur  Zeit  ihrer
höchsten  Entwicklung  öfters  ein  bläuliches  Aussehen,  sie  dringt  nicht  so  tief  in  die  Haut
ein,  bildet  eine  dünnere  Kruste  und  eine  oberflächlichere,  mit  der  Zeit  sich  mehr  verwischende
  Narbe.  Je  unvollkommener  die  Wirkung  der  Revaccination  ist,  desto  früher
wird  dieselbe  auf  der  Haut  sichtbar  und  desto  rascher  ist  ihr  Verlauf.  Die  allgemeine
Erkrankung  des  Organismus  ist  nichts  desto  weniger,  selbst  bei  minder  vollkommenen
Pusteln,  in  manchen  Fällen  ziemlich  stark  ausgesprochen.

##———————

JJJJJJJJ....  —

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="465" />
        365
39.
Regierungs=  Blatt
für  das

Königreich  Württenberg.

 

3  nhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Aufbewahrung  der  Kassenvorräthe
der  wneee  Kommandos  bei  Kassen  der  Civilverwaltung  während  der  dienstlichen  Abwesenheit
der  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gewährung  einer  Zollvergütung
  für  die  zum  Schiffsbau  verwendeten  metallenen  aterialien.

 

I.  Unumittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Aufbewahrung  der  Kassenvorräthe  der  Landwehrbezirks-  Kommandos  bei  Kassen
der  Civilverwaltung  während  der  dienstlichen  Abwesenheit  der  Landwehrbezirks-K

 

Nach  den  derzeitigen  preußischen  Normen  über  das  Kessemwee  bei  den  Truppen
ist  da,  wo  am  Sitze  des  Landwehrbezirks-Kommandeurs  keine  Militärkasse  sich  befindet,
im  Fall  der  dienstlichen  Abwesenheit  eines  Landwehrbezirks-K  deurs  die  Bataillonskasse
  bei  den  Kassen  der  Civilverwaltung  aufzubewahren.

Zu  Vollziehung  dieser  Bestimmung  werden  unter  Hinweisung  auf  Art.  10  Abs.  1
        <pb n="466" />
        366

und  2  der  Militär-Konvention  vom  21/25.  November  1870  nachstehende  Vorschriften  ertheilt:

"  8.  1.

Zu  Uebernahme  der  Landwehr-Bataillons-Kassen  im  Falle  dienstlicher  Abwesenheit
der  Landwehrbezirks-Kommandeure  sind  in  denjenigen  Orten,  an  welchen  sich  eine  andere
Militärkasse  nicht  befindet,  verpflichtet,

1)  die  K.  Kameralämter,  soweit  solche  ihren  Sitz  an  dem  nämlichen  Ort,  wie  die

Landwehrbezirks-Kommandeure  haben;

2  die  Oberamtspflegen  derjenigen  Bezirke,  in  welchen  sich  am  Sitze  der  Landwehrbezirks-Kommandeure

  ein  Kameralamt  nicht  befindet.

8.  2.

Die  Landwehrbezirks-Kommandeure  sind  angewiesen,  im  Falle  der  Niederlegung  der
Bataillonskassen  bei  den  genannten  Civilkassen  die  Kassenbestände  unter  Werthsangabe
in  versiegelten  Beuteln  oder  in  einem  verschlossenen  und  versiegelten  Kasten  zu  überliefern.


Die  Kameralämter  und  Oberamtspflegen  haben  die  ihnen  übergebenen  Gelder  in
verpacktem  Zustande  in  ihren  Amtskassen  gegen  Ausstellung  und  Behändigung  eines
Hinterlegungsscheines  an  den  Landwehrbezirks-K  deur  niederzulegen.

Bei  der  Zurückgabe  der  deponirten  Gelder  wird  der  Landwehrbezirks-Kommandeur
den  Hinterlegungsschein  mit  Empfangsbescheinigung  für  das  zurückerhaltene  Depositum
dem  Kameralamt  oder  der  Oberamtspflege  zustellen.

Wenn  in  Abvesenheit  des  Kameralverwalters  die  Amtskasse  dem  gesetzlichen  Stellvertreter
  nicht  übergeben  sein  sollte,  und  die  Amtskasse,  weil  die  Schlüssel  zu  derselben
in  den  Händen  des  abwesenden  Kameralbeamten  sich  befinden,  nicht  geöffnet  werden
kann,  oder  wenn  der  Oberamtspfleger  nicht  ortsanwesend  sein  sollte,  wird  der  Landwehrbezirks-Kommandeur
  seine  Kassenbestände  durch  die  Post  an  das  Kriegszahlamt  in
Stuttgart  einsenden.

Hienach  haben  sich  die  Kameralämter  und  Oberamtspflegen  zu  achten.

Stuttgart,  den  19.  Oktober  1872.
Der  Minister  des  Innern:  Der  Minister  der  Finanzen:
Sick.  Renner.
        <pb n="467" />
        367

B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Gewährung  einer  Zollvergütung  für  die  zum  Schiffsbau  verwendeten

  metallenen  Materialien.

Auf  Grund  des  §.  6  der  Bestimmungen  über  die  Gewährung  einer  Zollvergütung
für  die  zum  Schiffsbau  verwendeten  metallenen  Materialien  in  Anlage  4  zu  Nr.  12,2
des  Schlußprotokolls  zum  Zollvereinsvertrag  vom  4.  April  1853  hat  der  Bundesreth
unterm  25.  April  d.  J.  beschlossen,  daß  an  die  Erbauer  von  Seeschiffen  für  die  nicht
speciell  nachweisbaren  Eisenbestandtheile  in  Zukunft  höchstens  die  in  der  nachstehend
abgedruckten  Nachweisung  festgestellte  Zollvergütung  bewilligt  werden  dürfe.

Durch  diesen  Beschluß  ist  die  in  Nr.  11,  1  des  Schlußprotokolls  zum  Zollvereinsvertrag
  vom  16.  Mai  1865  (Reg.  Blatt  S.  209  u.  ff.)  erwähnte  und  in  Anlage  E.
zu  diesem  Vertrag  abgedruckte  Nachweisung  der  Zollvergütungssätze  außer  Geltung
getreten.

Stuttgart,  den  25.  Oktober  1872.
Renner.
        <pb n="468" />
        368
Nachweisung

der

an  die  Erbauer  von  Seeschiffen  je  nach  deren  Tragfähigkeit  für  die  nicht  speciell  nachweisbaren
  Esenbestandtheile  höchstens  zu  bewilligenden  Zollvergütung.

 

 

 

 

—  —
1“°  Betrag  Differenz
Normal-Größe  der  Schiffe  in  Lasten  zu  4000  Pfund.  für  die  Last.  für  die  Last.
Thlr.  Sgr.  Pf.  Pfennige.
Für  Schiffe  bis  zu  50  Normal-Last  einschließlich  26  –

„  ein  Schiff  von  75  „  6  27  3  6
*  ?  ?:  100  B  ?  26  |  3  Ku  25
„  v  »125  »  25  3  12  75
?  „  „  „  150  v  ?  24  «  3  ir/  25
»  ?  „  175  ?  *  23  1  11  25
?  )  „  „  200  »  v  23  7  /  25
?  b7  „  225  ?  v  23  3  4  25
„  s  »  25  »  »  22  11  ⁊
„  *il  ?  25  275  v  22  7
»  »  »  »  300  »  22  4  ;  24
»  325  2  *  22  1
?  *:  ?  350  *  **#  21  b  10  2  *
»  »  333  »  »  21  7  25
4  ?7  ?!"  21  4
„  »  425  »  »  21  1
»  »  450  ?  *  20  10  35
„  "*  475  »  »  20  ¾7  "  v%
„  .  r  500  7)  ?“  2  -

»  525  „  "  20  1  5½
7  7  550  „  ?  19  10  3  4
„  575  "“  »  197  /
„  „  *600  ?7!.  19  4  5  25
12  *?  625  ?  ?!7  19  "„  1  25
»  »  »  650  ?  *  18  "%  10  7.  25
»  »  »  675  25  18  8  2  25
»  »  700  »  »  18  6  "  25
rn  „  *  725  ?  P  18  4  2  25
„  »  »7s()  »  18  2  ⁊  25
»  »  »  „  775  »  )  18.  —  2  25
.  v  »  »  800  »  ?  17  D  10  2½
v  v  »  »  825  »  17  8  ½  25
?  »  »  »8«)0  »  »  17  6  *  25

 

 

 

Anmerkungen.  1.  Die  vorstehenden  Sätze  gelten  für  eisenfest  gebaute  Schiffe,  und  werden  bei  kupferfest
gebauten  Schiffen,  wenn  das  dazu  verwendete  Stangenkupfer  oder  Messing  zollfrei  abgelassen  ist,  um  3½  Sgr.  für
die  Last  ermäßigt.

Für  Schiffe  mit  einer  Lastenzahl,  welche  zwischen  2  der  aufgeführten  Lastenzahlen  fällt,  ist  der  Betrag
pro  Last  mit  Hülfe  der  angegebenen  Differenzen  zu  ermitteln,  indem  man  zu  dem  Betrage  für  die  nächst  höhere
Lastenzahl  so  vielmal  den  Differenzsatz  addirt,  als  das  Schiff  weniger  Lasten  hat.

Beispiel:  Die  Vergütung  für  ein  Schiff  von  610  Lasten  beträgt  hiernach  pro  Last  19  Sgr.  1  Pf.  +  15

½/#%  Pf.,  d.  i.  19  Sgr.  1  Pf.  1/35  rund  2  Pfennige,  zusammen  19  Sgr.  3  Pf.  Bei  dieser
Berechnung  gelten  Bruchpfennige,  wenn  der  Bruch  mehr  als  ½  Pfennig  beträgt,  als  volle
Pfennige,  entgegengesetzten  Falls  bleiben  sie  außer  Ansatz.

Gedruckt  bei  G.  Hasseldrin  k.
        <pb n="469" />
        360
490.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.
Mgcheim  Stuttgart  Sumsteg  den  9.  Novenker  1872

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Staatsprüfungen  im  Baufache.!

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Staatsprüfungen  im  Baufache.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Mürttemberg.

An  der  Stelle  der  Verordnung  vom  22.  August  1843  (Reg.  Blatt  S.  643)  verordnen
  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes,  wie  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
8.  1.

Die  Befähigung  zur  Anstellung  im  Staatsdienste  in  den  Fächern  des  Hochbauund
  des  Ingenieur=  (Straßen-,  Eisenbahn-,  Brücken=  und  Wasserbau-)  Wesens  ist  durch
die  Erstehung  zweier  Staatsprüfungen  bedingt.

8.  2.

Durch  die  erste  Prüfung  soll  vorzugsweise  das  theoretische  Wissen,  durch  die  zweite

die  praktische  Tüchtigkeit  nachgewiesen  werden.
        <pb n="470" />
        370
8.  3.

Beide  Prüfungen  werden  jährlich  Einmal  in  Stuttgart  vorgenommen.  Wenrn  jedoch
  für  eine  solche  Prüfung  nur  ein  einziger  zulassungsfähiger  Kandidat  vorhanden  ist,
so  kann  derselbe  auf  die  Prüfung  des  nächsten  Jahres  verwiesen  werden.

8.  4.

Gesuche  um  Zulassung  zu  diesen  Prüfungen,  welche  nicht  mit  den  vorgeschriebenen
Nachweisen  (88.  12  und  21)  versehen  oder  nicht  innerhalb  der  hiefür  festgesetzten  Frist
(§§.  13  und  22)  eingereicht  worden  sind,  werden  zurückgewiesen.

Die  betreffenden  Kandidaten,  sowie  diejenigen,  welche  sich  zwar  vorschriftsmäßig  (vergl.
Abs.  1)  gemeldet  haben,  aber  aus  anderen  Gründen  nicht  als  zulassungsfähig  erkannt  worden
  sind,  werden  hievon  unter  Angabe  des  Grundes  in  Kenuntniß  gesetzt.  Zugelassene
Kandidaten,  welche  nicht  am  Anfang  des  für  die  Vornahme  einer  Prüfung  bestimmten
Termins  (88.  14  und  23)  erscheinen,  werden  auf  die  nächstfolgende  Prüfung  verwiesen.

S.  5.

Die  Prüfungen  geschehen  durch  schriftliche  und  mündliche  Fragen  und  durch  Zeichnungsaufgaben.


Allen  an  einer  Prüfung  gleichzeitig  Theil  nehmenden  Kandidaten  derselben  Kategorie
werden  die  gleichen  schriftlichen  Fragen  vorgelegt.

S.  6.

Der  Gebrauch  von  Büchern  und  anderen  literarischen  Hilfsmitteln  ist,  mit  alleiniger
  Ausnahme  von  Logarithmentafeln,  den  Prüfungskandidaten  untersagt.

Ein  Kandidat,  welcher  sich  eine  Uebertretung  dieses  Verbots  zu  Schulden  kommen
läßt,  wird,  wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der
Prüfungskommission,  von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  wenn  aber  seine  Verfehlung  erst
später  zur  Anzeige  kommt,  so  wird  ihm  kein  Prüfungszeugniß  ausgestellt  oder  das  bereits
  ausgestellte  Zeugniß  wieder  abgenommen.

Gleiche  Ahndung  trifft  diejenigen  Kandidaten,  welche  während  der  Prüfung  anderen
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Fragen  und  sonstigen  Aufgaben  behilflich
  sind,  oder  von  andern  solche  Hilfe  annehmen.

S.  7.

Die  bei  der  Prüfung  als  befähigt  erfundenen  Kandidaten  erhalten  ein  von  dem

Vorstande  und  den  Mitgliedern  der  betreffenden  Prüfungskommissionen  (88.  10  und  19)
        <pb n="471" />
        371

unterschriebenes,  von  den  Departements-Chefs  der  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und
der  Finanzen  unter  Beidrückung  der  Ministerialsigille  beglaubigtes  Zeugniß,  welches
die  Klasse  der  von  dem  Einzelnen  bewiesenen  Befähigung  (§.  8)  angibt.

8.  8.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen
Klasse  I.  (obere)
Klasse  II.  (mittlere)
Klasse  III.  (untere)
bezeichnet.
Jede  Klasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  —  a.  und  b.  —,  wodurch  die  Annäherung
  an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.
Die  Klasse  I.  Unterabtheilung  a.  wird  nur  ausgezeichneten  Kandidaten  ertheilt.
8.  9.
Die  Namen  der  für  befähigt  erkannten  Kandidaten  (§.  7)  werden  im  Staatsanzeiger
  bekannt  gemacht.

II.  Von  der  ersten  Prüfung.

S.  10.

Die  erste  Prüfung  ist  für  die  Kandidaten  im  Hochbau=  und  für  die  Kandidaten
im  Ingenieurfache  theils  gemeinschaftlich,  theils  nach  den  beiden  genannten  Berufszweigen
  getrennt.

Dieselbe  wird  von  einer  aus  den  betreffenden  Lehrern  der  polytechnischen  Schule
und  je  einem  technischen  Beamten  der  Departements  der  Verkehrsanstalten,  des  Innern
und  der  Finanzen  bestehenden  Kommission  vorgenommen,  in  welcher  der  Vorsitz  unter
den  Vertretern  dieser  drei  Departements  wechselt.

Dieser  Kommission  wird  ebenfalls  abwechslungsweise  von  den  genannten  Minislerien
  ein  Sekretär  beigegeben.

§.  11.
Um  zu  dieser  Prüfung  zugelassen  zu  werden,  hat  ein  Kandidat  sich  auszuweisen
1)  über  die  Zurücklegung  des  21.  Lebensjahrs;
2)  über  den  Besitz  des  deutschen  Indigenats;
3)über  die  Erstehung  der  Maturitätsprüfung  für  die  betreffende  Fachschule  des  Poly-
        <pb n="472" />
        372
technikums  (vergl.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens
vom  20.  August  1862,  Reg.  Blatt  S.  174  und  §.  5  der  Verfügung  desselben  Ministeriums
  vom  18.  Juli  1870,  Reg.  Blatt  S.  339  ff.),  wobei  Kandidaten,  welche  ihre
Studienlaufbahn  nicht  im  Inlande  gemacht  haben,  zu  der  Prüfung  dann  zugelassen
werden  können,  wenn  sie  sich  über  den  Besitz  derjenigen  Kenntnisse,  welche  für  die
genügende  Erstehung  der  technischen  Maturitätsprüfung  verlangt  werden,  in  anderer
Weise  ausweisen;
4)  über  eine  zu  seiner  fachlichen  Ausbildung  geeignete  Laufbahn;
5)  über  sittliches  Betragen.
"  §.  12.
Der  Nachweis  über  die  in  8.  11  Ziff.  4  und  5  aufgeführten  Erfordernisse  ist
zu  4.  in  Betreff  der  fachlichen  Ausbildung
a)  durchi  Zeugnisse  von  den-  durch  die  Kandidaten  besuchten  höheren  technischen  Lehranstalten,
  sowie  durch  Zeugnisse  derjenigen,  unter  deren  Aufsicht  der  Kandidat
sich  etwa  weiter  vorbereitet  hat,  und  außerdem
b)  durch  Vorlegung  der  in  der  Beilage  aufgeführten  Arbeiten,  deren  eigenhändige
Ausführung  von  der  betreffenden  Lehranstalt,  beziehungsweise  auf  sonstigem  Wege,
mit  Angabe  der  Zeit  der  Fertigung,  sowie  mit  der  Bezeichnung,  ob  Kopie  oder
eigene  Erfindung,  beurkundet  sein  muß;
zu  5.  durch  die  unter  4  a.  erwähnten  Zeugnisse  zu  liefern.
Die  von  Privatpersonen  oder  von  ausländischen  Behörden  ausgestellten  Zeugnisse
müssen  gehörig  beglaubigt,  beziehungsweise  mit  Amtssiegel  versehen  sein.
§.  13

Die  Meldungseingaben  mit  den  erforderlichen  Belegen  (§§.  11  und  12)  sind  je
vor  dem  1.  Juli  eines  Jahres  bei  dem  Ministerium  des  Innern  einzureichen,  welches
nach  vorgängiger  gutächtlicher  Einvernehmung  der  Püfungskommission  (§.  10  Abs.  2)
über  die  von  den  Kandidaten  vorgelegten  Arbeiten  (§.  12  zu  Ziffer  4  lit.  b.)  in  Gemeinschaft
  mit  den  oben  (§§.  7  und  10)  genannten  Ministerien  über  die  Zulassung  zur
Prüfung  erkennt  und  die  zu  der  Prüfung  zugelassenen  Kandidaten  zu  derselben  vorladet.

§.  14.

Die  Prüfung  findet  alljährlich  im  Monat  Oktober  statt  und  wird  je  unter  näherer

Angabe  des  Termins  im  Staatsanzeiger  besonders  ausgeschrieben.
        <pb n="473" />
        373

8.  15.

Die  Prüfungsgegenstände  sind  theils  für  die  Kandidaten  im  Hochbau=  und  für  die
Kandidaten  im  Ingenieurfache  die  nemlichen,  vorbehältlich  je  besonderer  Anforderungen
in  einzelnen  der  betreffenden  Prüfungsfächer  (vergl.  8.  16),  theils  für  jede  Art  der  genannten
  Kandidaten  verschiedene.

A.  Gemeinschaftliche  Prüfungsfächer  in  dem  angegebenen  Sinne  sind
1)  Physik,
2)  Chemie,
3)  Geognosie,
4)  Baumaterialienlehre,
5)  praktische  Geometrie,
6)  technische  Mechanik,
7)  Hochbaukonstruktionen,
8)  Baugeschichte.
8)  Besondere  Prüfungsfächer
a)  für  die  Kandidaten  im  Hochbaufache:
1)  Hochbaukunde,
2)  Entwerfen  von  Gebäuden,
3)  Encyklopädie  der  Ingenieurwissenschaft;
b)  für  die  Kandidaten  im  Ingenieurfache:
1)  Ingenieurkonstruktionen,
2)  Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbau,
3)  Maschinenkunde.

Wenn  und  soweit  einzelne  der  unter  A.  aufgeführten  Fächer  in  der  Folge  als
Prüfungsgegenstände  in  die  technische  Maturitätsprüfung  (vergl.  §.  11  Ziff.  3)  aufgenommen
  werden"),  so  kommen  sie  bei  der  ersten  Staatsprüfung  in  Wegfall.

Andererseits  bilden  die  bei  der  Meldung  um  Zulassung  vorzulegenden  Zeichnungen
(vergl.  §.  12  zu  Ziff.  4  lit.  b.)  zugleich  einen  Prüfungsgegenstand  in  der  Art,  daß  danach
auch  für  das  Zeichnen,  und  zwar  je  besonders  für  Freihand=  und  für  Linearzeichnen,
Zengnisse  ertheilt  werden,  welche  bei  Feststellung  des  Gesammtprüfungszeugnisses  mitgerechnet
  werden.

)C#s  ist  dieß  dermalen  provisorisch  bereits  in  Bezlehung  auf  die  Physik  der  Fall.
        <pb n="474" />
        374

8.  16.
Betreffend  das  Maß  der  Anforderungen  in  den  einzelnen  Prüfungsfächern,  so  wird
A)  das  Gleiche  von  den  Kandidaten  des  Hochbau=  wie  von  den  Kandidaten  des  Ingenieurfaches
  verlangt  in
1)  Physik,
2)  Chemie,
3)  Geognosie,
4)  Baumaterialienlehre.
8)  Besonderes,
a)  von  den  Kandidaten  des  Hochbaufaches
1)  in  der  praktischen  Geometrie:
Situationsaufnahme,  geometrisches  Nivellement  und  Aussteckung  von  Hochbauobjekten
  mit  Gebrauch  von  winkelmessenden  Instrumenten;
2)  in  der  technischen  Mechanik:
Statik  der  Stein-,  Holz=  und  Eisenkonstruktionen;
3)  in  den  Hochbaukonstruktionen:
Kenntniß  derselben  in  ihrem  ganzen  Umfang,  einschließlich  der  Feuerungsanlagen
und  der  Grundzüge  der  Bauführung;
4)  in  der  Baugeschichte:
Kenntniß  derselben  in  ihrem  ganzen  Umfange,  einschließlich  der  Bauformen  des
klassischen  Alterthums,  des  Mittelalters  und  der  Neuzeit;
5)  Hochbaukunde:
Anordnung  der  bürgerlichen  Wohngebäude  und  der  gewöhnlichen  landwirthschaftlichen
  Gebäude;
6)  Entwerfen
eines  kleineren  Hochbauobjektes,  wovon  1  Blatt  mit  dem  Pinsel  ausgeführt;
7)  Encyklopädie  der  Ingenieurwissenschaft  (Grundzüge  des  Straßen-,  Eisenbahn-,
  Brücken=  und  Wasserbaues);
b)  von  den  Kandidaten  des  Ingenieurfaches:
1)  in  der  praktischen  Geometrie:
Aufnahme  von  Plänen  mit  trigonometrischem  Netze,  geometrisches  und  trigonometrisches
  Nivellement,  Kurvenaussteckung,  Kenntniß  und  praktische  Befähigung
        <pb n="475" />
        375

zu  Ausführung  dieser  Operationen  mit  den  einschlägigen  Rechnungen,  sowie  Verständniß
  der  Einrichtung  und  des  Gebrauchs  der  hiezu  erforderlichen  Instrumente;

2)  in  der  technischen  Mechanik:
Statik  der  Stein-,  Holz=  und  Eisenkonstruktionen,  Hydraulik,  Lösung  der  bezüglichen
  Aufgaben  mit  Benützung  der  höheren  Analysis;
3)  in  den  Hochbaukonstruktionen:
Soviel  als  zur  Ausführung  von  Gebäuden  nöthig  ist,  welche  keinen  monumentalen
  Charakter  haben  und  deren  Konstruktion  keine  höhere  künstlerische  Ausbildung
  erfordert;
4)  in  der  Baugeschichte:
Kenntniß  der  wichtigsten  Bauformen  des  klassischen  Alterthums,  des  Mittelalters
und  der  Neuzeit;
5)  Ingenieurkonstruktionen  und  zwar
aa)  Brückenbau:
steinerne  Brücken,  Futtermauern,  hölzerne  und  eiserne  Brücken,  Gründungen,
Baubetrieb,  Fertigung  eines  hieher  gehörigen  kleinen  Entwurfes;
bb)  Erdbau:
Einschnitte  und  Dämme,  Tunnels;
6)  Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbau:
Allgemeine  Kenntniß  desselben,  und  zwar  beim  Eisenbahnbau  in  Beziehung  auf
Oberbau,  nebst  allgemeiner  Disposition  der  Fahrzeuge,  ferner  auf  Stationsanlagen
  einschließlich  der  betreffenden  Hochbauten,  und  auf  die  Grundzüge  der  Tracirung
  und  Vorarbeiten;
7)  Maschinenkunde:
Allgemeine  Kenntniß  der  Maschinentheile,  der  Hilfsmaschinen  auf  Bauplätzen,
der  hydraulischen  Motoren,  der  Dampfmaschinen  und  der  Dampfkesselanlagen.
§.  17.
Die  Prüfung  ist  schriftlich,  beziehungsweise  graphisch:
a)  für  die  Kandidaten  des  Hochbaufaches  in
1)  technischer  Mechanik,
2)  Hochbankonstruktionen,
        <pb n="476" />
        376

3)  Baugeschichte,
4)  Hochbaukunde,
5)  Entwerfen;
b)  für  die  Kandidaten  des  Ingenieurfaches  in
1)  praktischer  Geometrie,
2)  technischer  Mechanik,
3)  Hochbaukonstruktionen,
4)  Ingenieurkonstruktionen,
5)  Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbau.

In  den  übrigen  Fächern  wird  mündlich  geprüft,  übrigens  kann  die  mündliche  Prüfung
  auch  auf  diejenigen  Fächer,  in  welchen  schriftlich  geprüft  wird,  erstreckt  werden.

Soweit  in  der  Prüfung  selbst  Zeichnungen  zu  fertigen  sind,  wird  auf  die  Art  und
Weise  der  Ausführung  derselben  bei  der  Beurtheilung  des  Ergebnisses  in  dem  betreffenden
Prüfungsfache  besondere  Rücksicht  genommen.

Alles  Nähere  in  Beziehung  auf  die  Art  und  Weise  der  Vornahme  der  ersten  Prüfung,
  sowie  hinsichtlich  der  Feststellung  des  Prüfungs-Ergebnisses  wird  durch  eine  besondere
Prüfungs-Instruktion  bestimmt.

8.  18.

Die  bei  dieser  Prüfung  für  befähigt  erkannten  Kandidaten  erlangen  mit  der  mach
§.  9  erfolgenden  Bekanntmachung  des  Prüfungsergebnisses,  vorbehältlich  ihrer  Beeidigung,
  die  Befugniß  zu  Baumessungen  und  Aufnahme  von  Situationsplanen  für  Bauanlagen.


III.  Von  der  zweiten  Prüfung.
§.  19.
Die  zweite  Prüfung  für  Bautechniker  zerfällt
a)  in  diejenige  im  Hochbaufache,
b)  in  diejenige  im  Ingenieurfache.

Jede  dieser  Prüfungen  wird  von  einer  besonderen  Kommission  vorgenommen,  welche
für  das  Hochbaufach  aus  2  technischen  Beamten  des  Finanz-Departements,  zwei  solchen
vom  Departement  der  Verkehrsanstalten  und  einem  Architekturlehrer  der  polytechnischen
Schule,  für  das  Ingenieurfach  aus  zwei  technischen  Beamten  des  Departements  des
        <pb n="477" />
        377
Innern,  zwei  solchen  vom  Departement  der  Verkehrsanstalten  und  einem  Ingenieurlehrer
  der  polytechnischen  Schule  besteht.

Der  Vorsitz  in  jeder  dieser  beiden  Kommissionen  wechselt  unter  den  Vertretern  der
beiden  genannten  Departements  und  wird  im  Uebrigen  von  dem  betreffenden  Ministerium
bestimmt.

Jeder  der  beiden  Kommissionen  wird  von  demjenigen  Ministerium,  dessen  Vertreter
den  Vorsitz  führt,  ein  Sekretär  beigegeben.

8.  20.

Die  Zulassung  zur  zweiten  Prüfung  ist  in  beiden  Abtheilungen

1)  durch  die  mit  genügendem  Erfolge  erstandene  erste  Prüfung  (§.  10  ff.),  mag
solche  in  dem  betreffenden,  oder  in  dem  andern  Zweige  erstanden  sein  (vergl.  jedoch
  Abs.  2),

2)  durch  eine  im  Ganzen  dreijährige  praktische  Vorbereitung  im  Baufache,  und

3)  durch  ein  entsprechendes  sittliches  Verhalten  des  Kandidaten  bedingt.

Hat  ein  Kandidat  seit  Erstehung  der  ersten  Prüfung  in  dem  einen  Zweige  sich  dem
andern  Zweige  zugewendet  und  wünscht  er  nun  die  zweite  Prüfung  in  letzterem  zu  machen,
  so  muß  er  von  der  Zeit  der  praltischen  Vorbereitung  (Abs.  1  Ziff.  2)  wenigstens
zwei  Jahre  speziell  auf  diesen  letzteren  Zweig  verwendet  haben.

Uebrigens  wird  in  die  nach  Abs.  1  Ziff.  2  beziehungsweise  Abs.  2  erforderliche
Zeit  praktischer  Vorbereitung  diejenige  Zeit,  welche  ein  Kandidat  während  seiner  technischen
  Studien  oder  nach  Absolvirung  derselben  vor  Erstehung  der  ersten  Prüfung  in
der  Bau-Praxis  zugebracht  hat,  eingerechnet,  wie  auch  solchen  Kandidaten,  welche  vor  der
zweiten  Prüfung  Reisen  gemacht  und  sich  bei  auswärtigen  Bauten  praktische  Kenntnisse
angeeignet  haben,  bei  glaubwürdigem  Nachweise  ihrer  diesfälligen  Thätigkeit  die  damit
zugebrachte  Zeit  an  der  oben  erwähnten  Zeit  in  Abzug  gebracht  werden  kann.

§.  21.

Der  Nachweis  über  die  in  §.  20  aufgeführten  Erfordernisse  ist

zu  1.  durch  das  Zeugniß  über  die  Erstehung  der  ersten  Dienstprüfung,

zu  2.  und  3.  durch  Urkunde  über  die  stattgefundene  praktische  Vorbereitung  nebst  Zeugnissen
  über  die  hiebei  an  den  Tag  gelegten  Leistungen  und  das  von  dem  Kandidaten

  beobachtete  sittliche  Verhalten  zu  liefern.
2
        <pb n="478" />
        378

Die  von  Privatpersonen  oder  von  ausländischen  Behörden  ausgestellten  Zeugnisse

müssen  gehörig  beglaubigt,  beziehungsweise  mit  Amtssiegel  versehen  sein.
8.  22.

Die  Meldungseingaben  mit  den  erforderlichen  Belegen  (§.  21)  sind  je  vor  dem
1.  Januar  eines  Jahres  und  zwar  von  den  Kandidaten  des  Hochbaufaches  bei  dem
Finanz-Ministerium,  von  den  Kandidaten  des  Ingenieurfaches  bei  dem  Ministerium  des
Innern  einzureichen,  welche  Ministerien  die  betreffenden  Eingaben  sammt  deren  Beilagen
  dem  Ministerium  der  Verkehrsanstalten  mittheilen.

Ueber  die  Zulassung  der  Kandidaten  wird  sofort  von  dem  Finanz-Ministerium,  beziehungsweise
  von  dem  Ministerium  des  Innern,  je  gemeinschaftlich  mit  dem  Ministerium
der  Verkehrsanstalten,  erkannt.

Die  zu  der  Prüfung  zugelassenen  Kandidaten  werden  von  dem  Finanz-,  beziehungsweise
  von  dem  Ministerium  des  Innern  zu  derselben  vorgeladen.

§.  23.
Die  Prüfung  findet  alljährlich
a)  im  Hochbaufache  im  Monat  März,
b)  im  Ingenieurfache  im  Monat  April
statt  und  wird  je  unter  näherer  Angabe  des  Termins  im  Staatsanzeiger  besonders  ausgeschrieben.


—

§F.  24.
Die  Prüfungsgegenstände  im  Hochbaufache  sind:
1)  bürgerliche  Baukunst  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  der  Landwirthschaft
  und  der  Gewerbe,
2)  monumentale  Baukunst,
3)  Feuerungs-,  Heizungs-,  Ventilations=  und  Beleuchtungs-Einrichtungen,
4)  Anlage  von  Orten  und  Ortsstraßen  und  Situirung  öffentlicher  Gebäude,
5)  angewandte  Baumaterialienlehre,
6)  Kenntniß  der  Bau=  und  Feuerpolizeigesetze  und  der  Gebäudedienstbarkeiten  nach
den  Gesichtspunkten  der  praktischen  Anwendung,
7)  Kenntniß  der  Feuerlösch-Einrichtungen.
8.  25.
Im  Ingenieurfache  erstreckt  sich  die  Prüfung  über  folgende  Materien:
        <pb n="479" />
        379

1)  Straßenbau  in  Beziehung  auf  Anlage,  Konstruktion  und  Unterhaltung  der  Landstraßen,
  Anlage  von  Orten  und  Ortsstraßen;

2)  Eisenbahnbau  in  Beziehung  auf
a)  Vorarbeiten  und  Tracirung,

b)  Oberbau  und  dessen  Unterhaltung,
P)  Stationsanlagen  mit  Hochbauten  und  Betriebs-Einrichtungen,
4)  Betrieb=  und  Signalwesen.

3)  Brückenbau,  besonders  in  Beziehung  auf  allgemeine  Anordnung,  Gründung,  Konsiruktion

  und  Ausführung;

4)  Wasserbau,  und  zwar  in  Beziehung  auf
-a)  Fluß=  und  Strombau,

b)  Schifffahrts=  und  Flößerei-Einrichtungen,

)  Bewässerungs=  und  Entwässerungs-Einrichtungen,

d)  Ansammlung,  Fassung,  Leitung  und  Hebung  des  Wassers,

e)  Kenntniß  der  Wasserwerksanlagen  für  gewerbliche  und  sonstige  Zwecke;

5)  angewandte  Baumaterialienlehre;

6)  Maschinenkunde,  insbesondere  bezüglich  der  Leistungsfähigkeit  der  Hilfsmaschinen
auf  Bauplätzen  und  der  Motoren  sowie  bezüglich  der  Dampfkessel  und  der  Feuerlöschgeräthschaften;


7)  Kenntnuiß  der  Bau=  und  Feuerpolizeigesetze  sowie  der  Gesetze  und  Verordnungen
in  Beziehung  auf  das  Straßen-,  Eisenbahn-,  Brücken=  und  Wasserbauwesen  und
auf  Dampfkesselanlagen  nach  den  Gesichtspunkten  der  praktischen  Anwendung.

§.  26.
Die  Prüfung  ist  schriftlich  beziehungsweise  graphisch  in  den  in  §.  24  unter  Ziff.
1—4  und  in  §.  25  unter  Ziff.  1—4  genannten  Gegenständen.

Insbesondere  wird

a)  bei  der  Prüfung  im  Hochbaufache  die  Ausarbeitung  eines  größeren  architektonischen
  Entwurfes  mit  Ausführung  einzelner  Theile  in  größerem  Maßstab  in
konstruktiver  und  dekorativer  Beziehung,  sowie  die  Fertigung  eines  Kostenanschlags
  mit  Preisanalyse  und  Baubedingungen  über  einen  Theil  desselben;

b)  bei  der  Prüfung  im  Ingenieurfache  die  Fertigung  von:  Planen  und  Kostenvor-
        <pb n="480" />
        380

anschlägen  mit  Preisanalyse  und  Baubedingungen  über  einen  der  in  §.  25  unter
Ziff.  1—4  genannten  Gegenstände  verlangt.

In  den  übrigen  Fächern  (§§.  24  Ziff.  5—7  und  25  Ziff.  5—7  wird  mündlich  geprüft;
  übrigens  kann  die  mündliche  Prüfung  auch  auf  diejenigen  Fächer,  in  welchen
schriftlich  geprüft  wird,  erstreckt  werden.

Auf  entsprechende  Ausarbeitung  der  Plane  und  Kostenanschläge  wird  in  beiden
Prüfungen  bei  Beurtheilung  des  Prüfungsergebnisses  besondere  Rücksicht  genommen.

Alles  Nähere  in  Beziehung  auf  die  Art  und  Weise  der  Vornahme  der  zweiten
Prüfung,  sowie  hinsichtlich  der  Feststellung  des  Prüfungs-Ergebnisses  wird  durch  eine
besondere  Prüfungs-Instruktion  bestimmt.

§.  27.

Die  bei  dieser  Prüfung  für  befähigt  erkannten  Kandidaten  erhalten,  mögen  sie  dic
Prüfung  in  dem  einen  oder  in  dem  andern  Fache  bestanden  haben,  das  Prädikat  „Baumeister.“


IV.  Vorübergehende  Bestimmungen.

§.  28.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  in  der  Weise  in  Wirksamkeit,  daß  erstmals  im
Herbst  1873  eine  erste  und  im  Frühjahr  1874  eine  zweite  Dienstprüfung  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Verordnung  vorgenommen  wird.

Im  Frühjahr  1873  wird  noch  einmal  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  vom
22.  August  1843  geprüft  werden.

§.  29.

Solche  Kandidaten,  welche  zur  Zeit  der  Bekanntmachung  gegenwärtiger  Verordnung
ohne  vorherige  Erstehung  der  technischen  Maturitätsprüfung  ihre  technischen  Fachstudien
bereits  begonnen  haben,  werden  bis  zu  der  im  Herbst  1875  abzuhaltenden  ersten  Dienstprüfung
  (diese  mit  eingeschlossen)  auch  ohne  Erstehung  jener  Prüfung  zugelassen,  wogegen
  daunn  die  erste  Dienstprüfung  sich  für  solche  Kandidaten,  außer  den  in  §.  15  aufgeführten
  Gegenständen,  weiter  auf  folgende  Fächer  zu  erstrecken  hat:

1)  reine  Mathematik,

2)  allgemeine  Mechanik,
        <pb n="481" />
        381

3)  darstellende  Geometrie,
und  zwar  in  dem  Umfang,  wie  diese  Fächer  nach  der  Verfügung  vom  20.  August  1862
in  der  technischen  Maturitätsprüfung  verlangt  werden.

Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Verkehrswesens,  des
Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  gegenwärtiger
  Verordunung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  4.  November  1872.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten
und  des  Verkehrswesens:
Waächter.
Der  Minister  des  Innern:
Sick.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Geßler.
Der  Finanzminister:
Renner.
        <pb n="482" />
        382

Beilage
(zu  §.  12  lit.  b.  und  §.  15  Schlußsatz.)

An  Arbeiten,  welche  bei  der  Meldung  um  Zulassung  zur  ersten  Prüfung  vorzulegen
  sind  und  welche  sodann  auch  bei  dieser  Prüfung  in  Betracht  kommen,  werden  verlangt
a)  von  den  Kandidaten  des  Hochbaufaches
1)  in  der  darstellenden  Geometrie
2  Blätter  Schattenkonstruktionen,
2  Blätter  Perspektive;
2)  im  Freihandzeichnen
2  Blätter  Figurenzeichnungen,
2  Blätter  Landschaften,
2  Blätter  architektonische  Ansichten;
3)  in  der  praktischen  Geometrie
die  Situationszeichnung  eines  Terrains  und  die  Darstellung  eines  Nioellements,
  beides  nach  Aufnahmen  unter  Mitwirkung  des  Kandidaten;
4)  in.  der  technischen  Mechanik  (graphischer  Statik)  2  Blätter;
5)  in  den  Hochbankonstruktionen
8  Blätter,  betreffend  Maurer=  und  Steinhauer-,  Zimmer-,  Schreiner-,  Glaser-,
  Schlosser=  und  Flaschnerarbeiten,  sowie  Eisenkonstruktionen;
0)  in  der  Baugeschichte
6  Blätter  Zeichnungen;
7)  im  Ornamentenfach
3  Blätter  Zeichnungen,  wovon  2  nach  Vorlagen  und  1  nach  Gyps,  1  Modell;
8)  im  Entwerfen  von  Gebäuden
2  Hochbauentwürfe,  worunter  1  zu  mittleren  oder  größeren  Gebäuden  und
1  kleinerer  monumentaler,  beide  in  Grundrissen,  Durchschnitten  und  Ansichten,
  wenigstens  1  Entwurf  mit  dem  Pinsel  ausgeführt;
9)  in  der  malerischen  Perspective
2  Blätter,  worunter  1  mit  wenigstens  2  Fluchtpunkten;
        <pb n="483" />
        383

b)  von  den  Kandidaten  des  Ingenieurfaches
1)  in  der  darstellenden  Geometrie
2  Blätter  Schattenkonstruktionen
2  Blätter  Perspective;
2)  im  Freihandzeichnen
2  Blätter  nach  der  Wahl  des  Kandidaten;

3)  in  der  praktischen  Geometrie  eine  Terrainaufnahme  mit  Horizontalkurven,  sowie
  die  Situationszeichnung  einer  Straßen=  oder  Eisenbahnstrecke  und  deren
Längen=  und  Querprofilzeichnungen,  beides  nach  Aufnahmen  unter  Mitwirkung
des  Kandidaten;

4)  in  der  technischen  Mechanik  (graphischen  Statik)  4  Blätter;

5)  in  der  Hochbaukonstruktion

5  Blätter,  betreffend  Maurer=  und  Steinhauer-,  Zimmer-,  Schreiner=  und
Schlosserarbeiten,  sowie  Eisenkonstruktionen;
6)  in  der  Baugeschichte
2  Blätter  Zeichnungen;
7)  im  Brückenbau
3  Entwürfe  zu  einer  steinernen,  einer  hölzernen  und  einer  eisernen  Brücke,
worunter  wenigstens  1  größeres  Objekt;

8)  im  Eisenbahnban

2  Entwürfe  zu  Wohn=  oder  Betriebsgebäuden;

9)  im  Wasserbau

1  Zeichnung.

##e—

 

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brink.
        <pb n="484" />
        <pb n="485" />
        34
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  28.  November  1872.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das
Regierungsblatt  und  für  das  Reichsgesetzblatt  auf  das  Jahr  1873.  —  Verfügung,  betreffend  die
hoe  und  Glücksspiele.  —  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das
Jahr  1873

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

A.)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt  und  für  das  Reichsgesetzblatt
auf  das  Jahr  1873.

Da  der  Abonnementspreis  für  den  Jahrgang  1873  des  Regierungsblattes
auf  1  fl.  30  kr.  pr.  Exemplar
und  des  Reichsgesetzblattes
auf  36  kr.  pr.  Exemplar
festgesetzt  worden  ist,  so  wird  solches  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  19.  November  1872.
Mittnacht.
        <pb n="486" />
        386

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

à)  Verfügung,  betreffend  die  Lotterien  und  Glücksspiele.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §§.  286  und  360  Ziff.  14  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  und  des  Art.  7  Ziffer  3  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember
1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs
für  das  Deutsche  Reich  wird  andurch  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Majestät  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Oeffentliche  Ausspielungen  von  unbeweglichen  Sachen  im  Wege  der  Lotterie  sind
verboten.

S.  2.

Oeffentliche  Ausspielungen  von  anderen  Gegenständen  durch  Lotterie  dürfen  nur
mit  polizeilicher  Erlaubniß  stattfinden.

Diese  Erlaubniß  soll  jedoch  nur  für  gemeinnützige  Zwecke  oder  für  Zwech=  der
Wohlthätigkeit  oder  zur  Erleichterung  des  Absatzes  einzelner  Kunsterzeugnisse  von  besonderem
  Werthe,  je  nur  für  einzelne  Fälle  und  nur  an  unbescholtene  Personen  ertheilt
werden.

8.  3.

Zur  Ertheilung  der  Erlaubniß  sind  zuständig:

1)  das  Oberamt,  wenn  der  Betrag  der  auszugebenden  Loose  die  Summe  von  50  fl.

nicht  übersteigt;

2)  die  Kreisregierung  bei  Beträgen  über  50  fl.  und  unter  1500  fl.;

3)  das  Ministerium  des  Innern  bei  Beträgen  von  1500  fl.  und  mehr,  sowie  in

allen  Fällen  einer  öffentlichen  Geldlotterie.
S.  4.

Vor  der  Erlaubnißertheilung  ist,  wenn  es  sich  nicht  von  einer  Geldlotterie  handelt,
der  auszuspielende  Gegenstand  durch  Sachwverständige  schätzen  zu  lassen;  der  Betrag  der
auszugebenden  Loose  soll  in  der  Regel  den  Werth  des  auszuspielenden  Gegenstandes
nicht  um  ein  Viertheil  übersteigen.
        <pb n="487" />
        387

Ausnahmen  hievon  sind  bei  Ausspielungen  für  gemeinnützige  oder  wohlthätige
Zwecke  zuläßig.

S.  5.

In  dem  Erlaubnißscheine  müssen  die  Bedingungen  der  Ausführung  bestimmt  angegeben
  werden;  hiebei  ist  insbesondere  dafür  zu  sorgen,  daß  eine  Uebervortheilung  der
Looseabnehmer  verhütet  wird.

Die  auszugebenden  Loose  oder  die  deren  Stelle  vertretenden  Looslisten  müssen  mit
oberamtlichem  Stempel  versehen  sein.  Dem  mit  der  Stempelung  Beauftragten  ist  durch
den  Lotterieunternehmer  eine  von  dem  Oberamt  zu  bestimmende  angemessene  Belohnung
zu  entrichten.  ¾§

Die  Loosziehung  darf  in  der  Regel  nur  unter  amtlicher  Leitung  geschehen.

S.  6.

Der  Verkauf  und  das  Ausbieten  von  Loosen  auswärtiger  Lotterien  zum  Verkauf
kann  im  Inlande  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  zugelassen
werden.

Die  ertheilte  Genehmigung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

S.  7.

Die  Aufstellung  von  Glücksbuden  (Glückshafen)  an  öffentlichen  Orten  ist  nur  mit
polizeilicher  Erlaubniß  zuläßig.

Für  die  Zuständigkeit  zu  der  Erlaubnißertheilung  ist  §.  3  maßgebend.

Dieselbe  soll  nur  unbescholtenen  Personen  und  in  der  Regel  nur  dann  ertheilt
werden,  wenn  das  Gesuch  von  der  Ortobehörde  befürwortet  ist.

S.  8.
Das  öffentliche  Veranstalten  von  Glücksspielen  anderer  Art  ist  verboten.
Stuttgart,  den  23.  November  1872.
Sick.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1873.

Im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Brandversicherungshauptkasse  und
den  muthmaßlichen  Anfall  von  Brandschäden  im  kommenden  Jahre  wird  hiemit  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1853  Art.  39  auf  den  Antrag  des  Verwaltungs-
        <pb n="488" />
        388

raths  der  Gebäudebrandversicherungs-Anstalt  die  Umlage  für  das  nächste  Kalenderjahr
in  der  Weise  bestimmt,  daß  bei  den  Gebäuden  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel
und  die  Grundlage  für  die  Berechnung  des  Betrags  in  den  höheren  und  niederen  Klassen
bildet  (Königl.  Verordnung  vom  14.  März  1853  §.  12),  der  Beitrag  von  Einhundert
Gulden  Brandversicherungs-Anschlag

vier  Kreuzer
zu  betragen  hat,  wovon  je  die  Hälfte  spätestens  bis  1.  April  und  1.  August  1873  an
die  Brandversicherungs-Hauptkasse  einzuliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften  für
den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Katasterrevisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
  Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge
zu  sorgen,  und  die  zu  fertigenden  Umlage-Urkunden  spätestens  auf  den  1.  März  des
nächsten  Jahres  an  den  Verwaltungsrath  einzusenden.

Stuttgart,  den  25.  November  1872.
Sick.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="489" />
        N  42.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Stutigert  Dernersen  den  12  Dekmer  1533,

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung
der  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener.
  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Belohnung  der  Verwaltungs-Akmare.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Jurisdiktionsverhältnisse
zwischen  Württemberg  und  Baden.  —  Verfügung,  betreffend  die  Gehalte  der  Amtskörperschafts=  und
Gemeindediener.  —  Verfügung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  des
Kömgreichs  Württemberg.  —  Verfügung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung
  des  Königreichs  Württemberg.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Gedenkthalern.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  der  Beslimmungen  hinsichtlich  der  Taggelder,
Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeinde-Diener.

Karl

oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  die  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeinde-Diener
  den  allgemeinen  Werthsverhältnissen  und  dem  Aufwand  dieser  Diener  bei  amtlichen
  Reisen  entsprechend  festzusetzen,  verordnen  und  versügen  Wir,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen  Rathes,  wie  folgt:
        <pb n="490" />
        390

8.  1.
Das  Taggeld  beträgt:
I.  bei  Geschäften  innerhalb  des  Gemeindebezirks:
1)  für  die  Orts-Vorsteher  und  Rathsschreiber  in  Städten  und  Dörfern  2  fl.  20  kr.
2)  für  die  Mitglieder  der  Gemeinderäthe  und  Bürgerausschüsse  in  allen  Haupt=  und
Theilgemeinden,  die  Gemeinde=  und  Stiftungspfleger,  Ausstands-Kassierc,  Steuereinbringer,
  Fruchtvorrathspfleger,  Waldmeister,  Pferchmeister,  Bauverwalter
und  Verwalter  anderer  sogenannter  Nebenämter,  sodann  für  die  Vorstände  der
Gemeinde-Parzellen  (Anwältes  Ifl.  45  kr.
3)  für  die  Gemeinderaths-Aufwärter  und  andere  niedere  Gemeinde-Diener,  jedoch
nur,  soweit  das  Taggeld  von  der  Staatskasse,  von  auswärtigen  Körperschaften
oder  von  Privaten  zu  bezahlen  ist  (mit  Ausschluß  der  in  den  Gehalt  einzurechnenden
  Dienste,  wofür  die  Belohnung  aus  örtlichen  Kassen  zu  leisten  wäre)  1  fl.
II.  bei  Geschäften  außerhalb  des  Gemeindebezirks,  einschließlich  der  Diäten:

1)  für  die  Orts-Vorsteher  und  Rathsschreiber  in  Städten  und  Dörfern  3  fl.  48  kr.

2)  für  die  oben  unter  Ziffer  I.  2  genannten  Gemeinde-Diener  3  fl.  12  kr.

Macht  die  Entfernung,  beziehungsweise  die  Dauer  des  Geschäfts  nothwendig,  daß
auswärts  übernachtet  wird,  so  darf  für  jede  auswärts  zugebrachte  Nacht  eine  besondere
Entschädigung  on  ..  ...  .  .  1fl.  —
angerechnet  werden.

8.  2.

In  zusammengesetzten  Gemeinden  erhalten  die  in  Nebenorten  wohnenden  Mitglieder
der  Gemeinderäthe  und  Bürgerausschüsse  für  ihre  Theilnahme  an  den  Gemeinderaths-,
Stiftungsraths-,  Kirchenconvents-Sitzungen  u.  s.  w.  da,  wo  die  Entfernung  der  Wohnorte
  vom  betreffenden  Sitzungslokal  nicht  unter  zwei  Kilometern  beträgt,  eine  Zehrungs-Vergütung
  von  ..  Zekr.,
wenn  die  nothwendige  Abwesenheit  von  Hause  wenigstens  4  Stunden,  aber  weniger  als
zehn  Stunden  dauert;

von......................1fl.—
wenn  die  nothwendige  Abwesenheit  zehn  Stunden  und  darüber  währt.
S.  3.

Die  gleiche  Zehrungs-Vergütung  gelührt  neben  dem  Taggelde  den  in  S.  1.  1.  1—3
genannten  Gemeindedienern  auch  bei  dienstlichen  Verrichtungen,  für  welche  Taggelder
        <pb n="491" />
        391

angerechnet  werden  dürfen,  dann,  wenn  dieselben  außerhalb  des  Wohnorts,  aber  innerhalb
des  Gemeindebezirks  vorgenommen  werden,  und  die  Entfernung  des  Orts  der  amtlichen
Verhandlung  nicht  unter  zwei  Kilometern  beträgt,  auch  die  nothwendige  Abwesenheit
wenigstens  vier  beziehungsweise  zehn  Stunden  dauert.

8.  4.

Reisekosten  werden  den  in  8.  1.  1I.  1,  2,  genannten  Gemeinde-Dienern  nur  bei
Geschäften  außerhalb  des  Gemeindebezirks  vergütet.

An  solchen  kann,  insoweit  nicht  gemäß  §.  5  eine  andere  Bestimmung  getroffen  wird,
für  Reisen,  bei  welchen  Eisenbahnen  oder  Postwägen  für  die  ganze  Hin=  und  Herreise
benützt  werden  können,  die  einfache  Fahrtaxe  zweiter  Klasse,  beziehungsweise  die  einfache
Postwagentaxe  neben  Vergütung  der  Auslagen  für  Gepäck  hin  und  zurück,  in  allen  andern
  Fällen,  eine  Gebühr  von  10  kr.  für  jeden  Kilometer  der  Entfernung  verrechnet
werden.

Bruchtheile  eines  Kilometers  dürfen  gleich  einem  vollen  Kilometer  in  Berechnung
genommen  werden.

S.  5.

Den  Amtsversammlungen  ist  gestattet,  für  den  Ersatz  der  Reisekosten  ihrer  Mitglieder
  aus  den  Amtsorten  nach  dem  regelmäßigen  Versammlungsort  derselben,  sowie  in
die  für  das  Militärersatzgeschäft  bestimmten  Musterungs-Bezirke  mit  Genehmigung  der
Kreis-Regierung  ein  Regulativ  aufzustellen.

S.  6.

Die  Oberamtspfleger  erhalten  bei  Verrichtungen  außerhalb  des  Gemeindebezirks
ihres  Wohnorts  an  Diäten:

a)  für  einen  ganzen  Tag  DRD2fl.  20  kr.

b)  für  einen  kürzeren  Zeitaufwand  den  diesem  entsprechenden  Theil  (vergl.  §.  10

der  Verordnung  vom  22.  Februar  1841).

In  Absicht  auf  Taggeld  und  Reisekosten  werden  sie  dagegen  wie  die  Ortsvorsteher
behandelt.

S.  7.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  an  die  Stelle  der  §§.  11,  13,  14  und  16  der
Verordnung  vom  22.  Februar  1841  (Reg.  Blatt  S.  88  ff.),  der  §§.  1  und  2  der  Verordnung
  vom  25.  Dezember  1858  (Reg.  Blatt  von  1859  S.  11)  und  der  Verordnung
        <pb n="492" />
        392

vom  23.  April  1863  (Reg.  Blatt  S.  20),  sowie  der  Ministerial-Verfügung  vom  2.  Februar
  1847  (Reg.  Blatt  S.  54).

Unsere  Minister  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  gegenwärtiger
  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  8.  Dezember  1872.

Karl.
Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.
Der  Minister  des  Innern:
Sick.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Kabinets-Chef:
Egloffstein.

B)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Belohnung  der  Verwaltungs-Aktuare.

Karl,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  die  Belohnung  der  Verwaltungs-Aktuare  mit  den  in  neuerer  Zeit  gesteigerten
Preisen  der  meisten  Lebensbedürfnisse  in  das  angemessene  Verhältniß  zu  bringen,  verordnen
  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  wie  folgt:

S.  1.

Die  Verwaltungs-Aktuare  dürfen  für  die  ihnen  übertragenen  außerordentlichen

Geschäfte  bei  den  Gemeinden  und  Stiftungen  folgende  Tagsgebühren  anrechnen:
1)  bei  Verrichtungen  im  Wohnorte  des  Verwaltungs-Aktuars  beträgt  das  Taggeld
3  fl.  —

Das  ganze  Taggeld  darf  nur  bei  einem  Zeitaufwande  von  wenigstens  acht  vollen
Stunden  berechnet  werden.

Bei  Geschäften  von  kürzerer  Dauer  ist  der  dem  Zeitaufwande  entsprechende  Theil
des  Taggeldes  zu  berechnen.
        <pb n="493" />
        393

2)  Bei  Geschäften  außerhalb  des  Wohnorts  des  Verwaltungs-Aktuars  dürfen  als  Entschädigung
  für  Arbeit,  Zehrungs=  und  Reiseaufwand  in  Anrechnung  gebracht  werden:

a)  wenn  mindestens  acht  Stunden  für  die  Reise  und  das  Geschäft  verwendet  werden

  müssen  5  fl.  —

b)  bei  einem  kürzeren  Zeitaufpaadnd  4fl.  —

F.  2.

Werden  an  Einem  Tage  mehrere  einzelne  Geschäfte  besorgt,  so  darf  die  Anrechnung
für  dieselben  zusammen  die  für  den  ganzen  Zeitaufwand  bestimmte  Tagsgebühr  (8  1)
nicht  übersteigen.

8.  3.

Bei  neuer  Regulirung  der  Aversalbelohnungen  für  die  ordentlichen  Verwaltungsgeschäfte
  ist  zunächst  der  Zeitaufwand,  welchen  ein  tüchtiger  Geschäftsmann  zur  Besorgung
  des  einzelnen  Geschäfts  erfahrungsmäßig  nöthig  hat,  in  Tagen  (den  Tag  zu  acht
vollen  Arbeitsstunden  berechnet)  festzustellen  und  es  darf  die  Belohnung  nach  den  in  §.  1
und  2  getroffenen  Bestimmungen  unter  Hinzusügung  des  für  den  nothwendigen  Schreibmaterialicnaufwand
  zu  gewährenden  Ersatzes  berechnet  werden.

8.  4.

Wo  die  bestehenden  Belohnungen  der  Verwaltungs-Aktuare  für  die  ordentlichen  Verwaltungsgeschäfte
  mit  den  gesteigerten  Preisen  der  Lebensmittel  nicht  mehr  in  richtigem
Verhältniß  stehen,  haben  die  Gemeinde=  und  Stiftungsbehörden  die  Gewährung  einer  Aufbesserung
  nach  Maßgabe  obiger  Bestimmungen  unverweilt  in  Erwägung  zu  ziehen  und
hierüber  Beschluß  zu  fassen.

Den  Oberämtern  wird  zur  Pflicht  gemacht,  dafür  zu  sorgen,  daß  überall  ohne  Verzug
  das  hienach  Erforderliche  geschieht.

8.  5.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  an  die  Stelle  der  Verordnung  vom  4.  Mai  1859
(Reg.  Blatt  S.  67),  welche  hiemit  außer  Wirkung  gesetzt  wird.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzug  gegenwärtiger  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  8.  Dezember  1872.
Karl.

Der  Minister  des  Innern:
Sick.  Auf  Bifehl  des  Königs:
Der  Kabinets-Chef
Egloffstein.
        <pb n="494" />
        394

Il.  Verfügungen  der  Departements

A)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Fin  anzen.
Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Jurisdiktionsverhältnisse  zwischen  Württemberg  und  Baden.

Nachdem  das  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  vom  21.  Juni  1869,  betreffend
die  Gewährung  der  Rechtshilfe,  und  insbesondere  dessen  in  §.  46  enthaltene  Bestimmung,
wonach

die  zwischen  einzelnen  Bundesstaaten  über  Leistung  der  Rechtshilfe  abgeschlossenen

Verträge  in  soweit  in  Kraft  bleiben,  als  sie  mit  diesem  Gesetz  nicht  in  Widerspruch

stehen,  «
sowohl  im  Königreich  Württemberg  als  im  Großherzogthum  Baden  in  Wirksamkeit
getreten,  ist  zwischen  der  Königlich  Württembergischen  und  der  Großherzoglich  Badischen
Regierung  ein  Einverständniß  darüber  erzielt  worden,

I.  daß

1)  der  Abschnitt  des  Jurisdiktionsvertrags  von  1825  (Reg.  Blatt  von  1826  S.  11  ff.),
welcher  die  Gegenstände  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  behandelt  und  die  Artikel
22  bis  29  umfaßt,

2)  die  Artikel  2  und  3  des  im  Jahr  1865  in  Folge  der  Erlassung  von  Gesetzen
über  Gewährleistung  bei  Viehveräußerungen  abgeschlossenen  Zusatzvertrags  zu
dem  Jurisdiktionsvertrag  von  1825  (Reg.  Blatt  von  1865  S.  363  ff.),

3)  die  Uebereinkunft  von  1854,  betreffend  die  Handhabung  der  Polizei  auf  der
Gränze  (Reg.  Blatt  S.  73  ff.).

durch  die  oben  angeführte  Gesetzesbestimmung  in  ihrer  fortdauernden  Geltung  nicht  berührt
  werden,  sowie  daß

4)  die  Uebereinkunft  von  1823  über  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen
Gränzwaldungen  (Reg.  Blatt  S.  933  ff.)  nebst  den  dazu  gehörenden  nachträglichen
  Vereinbarungen  bis  auf  Weiteres  auch  ferner  in  Kraft  bleiben  solle;
        <pb n="495" />
        395

II.  daß  dagegen  zufolge  der  oben  erwähnten  Gesetzesbestimmung
1)  die  Art.  1—21  und  30—39  des  Jurisdiktionsvertrags  von  1825  nebst  der  Uebereinkunft
  von  1855  zu  nachträglicher  Erläuterung  der  Art.  3,  31  und  32  jenes
Vertrags  (Reg.  Blatt  von  1855  S.  95  ff.),
2)  der  Art  1  des  im  Jahr  1865  in  Folge  der  Erlassung  von  Gesetzen  über  Gewährleistung
  bei  Viehveräußerungen  abgeschlossenen  Zusatzvertrags,
3)  die  Vereinbarungen  von  1818  wegen  gegenseitiger  Behandlung  der  gerichtlichen
Requisitionen  und  Zustellungen,
4)  die  Vereinbarung  von  1834  über  die  wechselseitige  Zulassung  der  Anwaälte,
5)  die  Vereinbarungen  von  1830  und  1855  über  die  Gebühren  der  Begleitungsmannschaft
  beim  Transport  von  Gefangenen,
6)  die  Vereinbarung  von  1862  über  kostenfreie  Besorgung  der  Zustellungen  in
Strafsachen,
außer  Wirksamkeit  getreten  sind.
Bei  diesem  Anlaß  ist  jedoch  zugleich  vereinbart  worden,  daß
III.  in  Erweiterung  der  Bestimmungen  des  §.  43  des  Rechtehilfegesetzes  vom  21.  Juni
1869  die  Besorgung  gerichtlicher  Zustellungen  zwischen  Württembergischen  und
Badischen  Gerichten  gegenseitig  überhaupt  kostenfrei  zu  erfolgen  habe  und  daß  die
beiderseitigen  Behörden  sich  in  Steuerforderungssachen  gegenseitig  Hilfe  zu  leisten
haben.
Vorstehendes  wird  hiemit  zufolge  Höchster  Entschließung  Seiner.  Königlichen
Majestät  vom  8.  November  d.  J.  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  9.  November  1872.
Mittnacht.  Sick.  Renner.

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Gehalte  der  Amiskörperschafts=  und  Gemeindediener.

Da  die  Gehalte  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener  den  dermaligen  Verhältnissen
  häufig  nicht  mehr  entsprechen,  so  werden  unter  Aufhebung  der  Ministerial-
        <pb n="496" />
        396

Verfügung  vom  20.  September  1862  (Reg.  Blatt  S.  181)  mit  Höchster  nach  Anhörung
des  K.  Geheimen-Rathes  ergangener  Genehmigung  vom  5.  d.  M.  folgende  Aenderungen
der  Instruktion  für  die  Kreisregierungen  vom  20.  Februar  1841,  betreffend  die  Regulirung
der  Gehalte  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener,  bekannt  gemacht.

S.  1.

Bei  Bemessung  des  Gehalts  der  Oberamtspfleger  ist  neben  dem,  was  für  den  Einzug
  der  Staatssteuern  und  der  Amtskörperschafts-Umlagen  in  Berechnung  kommt,  für  die
übrigen  Geschäfte  eine  Belohnung  von  350  bis  550  fl.  zu  Grund  zu  legen.

S.  2.

Bei  Berechnung  der  Größe  des  Gehalts  des  Amtsversammlungs-Aktuars  ist  ein
Taggeld  von  3  fl.  zu  Grunde  zu  legen.

Als  höchster  Jahresbetrag  wird,  mit  Einschluß  des  Schreibmaterialien-Aufwands,  die
Summe  von  100  fl.  bestimmt.

F.  3.

Der  Gehalt  eines  Ortsvorstehers  kann  unter  Berücksichtigung  der  im  ersten  und
zweiten  Absatze  des  §.  5  der  Instruktion  vom  20.  Februar  1841  bezeichneten  Anhaltspunkte
  festgesetzt  werden:

bei  Gemeinden  unter  300  ortsanwesenden  Einwohnern  auf  50  bis  100  fl.
bei  Gemeinden  von  300  bis  450  ortsanwesenden  Einwohnern  auf  60  bis  120  fl.
v  „  „  451  „  600  »  »  „  80  „  150  fl.
„  „  „  601  „  800  „  »  »100»200fl.
»  »  »801»1000  »  »  „  140  „  250  fl.
„  „  „  1001  „  1250  »  »  „  200  „  350  fl.
»  »  „  1251  „  1500  „  »  „  300  „  500  fl.
»  »  „  1501  „  1750  "  v  „  400  „  600  fl.
"  ?77  77  1751  11  2000  7!7  77  77  500  7  750  fl.
1  11  77  2001  7T  2500  11  #1#  11  550  1  900  fl.
„  v  „  2501  „  3000  „  »  ,,650»1000fl
»  »  „  3001  „  4000  „  »  „  750  „  1200  fl
»  »  »4001»5000  »  »  „  1000  „  1500  fl.
#u  77  11  5001  11  10,000  11  11  7?  1200  7  2000  fl
        <pb n="497" />
        397

Bei  Gemeinden  mit  noch  größerer  Einwohnerzahl  bleibt  dem  Ermessen  der  zuständigen
  Behörden  überlassen,  die  Größe  des  Gehalts  des  Ortsvorstehers  den  jeweiligen  Verhältnissen
  der  betreffenden  Gemeinden  entsprechend  zu  bestimmen.

8.  4.

Den  Kreisregierungen  kommt  die  Genehmigung  der  Beschlüsse  der  Amtskörperschafts=
  und  Gemeindebehörden  über  die  Gehalte  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener
  auch  in  solchen  Fällen  zu,  in  welchen  diese  Behörden  die  Ueberschreitung  eines  der
in  §§.  1  bis  3  bestimmten  Maximalsätze  für  begründet  erachten.

8.  5.

Wo  die  Gehalte  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener  nicht  wenigstens  das
Minimum  der  in  §§.  1  und  3  bestimmten  Beträge  erreichen  oder  wegen  besonderer  Verhältnisse
  einer  Gemeinde-Verwaltung  sich  als  unzureichend  darstellen,  sind  die  Amtskörperschafts=
  und  Gemeinde-Behörden  durch  die  Oberämter  anzuhalten,  über  die  Gewährung
einer  angemessenen  Aufbesserung  unverweilt  Beschluß  zu  fassen;  wenn  solche  nicht  bewilligt
  werden  sollte,  haben  die  Oberämter  bei  geeigneten  amtlichen  Anlässen  auf  die  entsprechende
  Regelung  der  Gehalte  wiederholt  hinzuwirken.

Stuttgart,  den  5.  Dezember  1872.
Sick.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

a)  Verfügung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  LandwehrBezirks-Eintheilung  des
Königreichs  Württemberg.

Mit  Bezug  auf  die  im  Regierungsblatt  Nr.  21  pro  1871  Anlage  4  erfolgte  Publikation
  der  Landwehrbezirks-Eintheilung  des  Königreichs  Württemberg  wird  hiermit  bekannt
  gemacht,  daß  das  Reservelandwehrbataillon  (Stuttgart)  Nr.  127  aus  dem  Verband
der  52.  Infanterie-Brigade  (2.  Königlich  Württembergische)  ausscheidet  und  in  den  der
51.  Infanterie-Brigade  (1.  Königlich  Württembergische)  übertritt.

Stuttgart,  den  1.  Dezember  1872.
Sick.  v.  Suckow.
        <pb n="498" />
        398

b)  Verfügung,  betreffend  eine  Veränderung  in  der  Landwehr-BVezirks-Eintheilung  des
Königreichs  Württemberg.

Mit  Bezug-auf  die  im  Regierungsblatt  Nr.  21  pro  1871  Anlage  4  erfolgte  Publikation
  der  Landwehrbezirks-Eintheilung  des  Königreichs  Württemberg  wird  hiermit  bekannt
  gemacht,  daß  bei  dem  Reservelandwehr-Bataillon  (Stuttgart)  Nr.  127  mit  dem
1.  Dezember  c.  eine  neue  Kompagnie  (die  Zte  für  den  Stadtdirektions-Bezirk  Stuttgart)
aufgestellt  worden  ist.

Stuttgart,  den  1.  Dezember  1872.
Sick.  v.  Suckow.

00)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Gedenkthalern.

Zum  Gedächtniß  der  Siege  von  1870  und  1871  und  des  darauf  gefolgten  Friedens
  werden  von  der  K.  Münze  gegenwärtig  Gedenkthaler  ausgeprägt,  welche  auf  der
Hauptseite  das  Brustbild  Seiner  Mojestät  des  Königs,  auf  der  Rückseite  einen
über  Kriegstrophäen  schwebenden  Engel  mit  der  Umschrift  „Mit  Gott  durch  Kampf  zu
Sieg  und  Einigung“  und  auf  dem  Rande  die  eingedrückte  Schrift  „XXX.  Ein  Pfund
fein“  enthalten.

Diese  Landesmünzen  entsprechen  im  Gewicht  und  Gehalt  den  für  die  Vereinsthaler
durch  den  Wiener  Münzvertrag  vom  24.  Januar  1857  gegebenen  Vorschriften  und  werden
  zu  dem  Werthe  von  1  fl.  45  kr.  ausgegeben,  in  welchem  sie  künftig  bei  den  Kassen
des  Staates  stets  als  Zahlung  wieder  anzunehmen  sind.

Stuttgart,  den  2.  Dezember  1872.
Renner.

—  -

 

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brink.
        <pb n="499" />
        399
43.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Aausgegeben  Stuttgart  Donnerstag,  den  19.  D/zenber  18/725.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verdrdnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Regierungsbehörden  in
Baupolizeisachen.  —  Berichtigung.

 

 

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Zuständigkeit  der  Regierungsbehörden  in  Baupolizeisachen.

Karl
oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Vollziehung  des  Art.  75  der  neuen  allgemeinen  Bau-Ordnung  vom  6.  Oktober
d.  J.  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimenrathes,  wie
folgt:
S.  1.
Den  Oberämtern  kommt  zu:
1)  die  allgemeine  Aufsicht  über  die  Handhabung  der  Baupolizei  in  den  Gemeinden;
2)  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Streitigkeiten  oder  Beschwerden  in  baupolizeilichen
  Angelegenheiten;
        <pb n="500" />
        400

3)  die  Genehmigung  der  Ortsbauplane  oder  einzelner  Baulinien  an  öffentlichen  oder
Privat-Straßen  in  Orten  bis  zu  2,600  Einwohnern,  sofern  nicht  für  einzelne  Orte
mit  weniger  als  2,500  Einwohnern  wegen  besonderer  Verhältnisse  die  Genehmigung
dem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten  wird  (Art.  4,  9,  14  der  Bauordnung);

4)  in  derselben  Beschränkung  (Ziff.  3)  das  Erkenntniß  über  das  Bestehen  eines  vorherrschend
  landwirthschaftlichen  Betriebs  in  einzelnen  Orten  oder  Ortstheilen  (Art.
25,  26  und  33  der  Bauordnung):

5)  das  Erkenntniß  über  alle  nicht  unter  die  Art.  77  und  78  der  Bauordnung  fallenden
  Bauten,  sofern  nicht  nach  Art.  81  dieses  Gesetzes  die  Gemeindebehörden  zuständig
  sind,  oder  die  Bestimmungen  von  Art.  82  der  Bauordnung  und  des  §.  2  Ziff.
6  und  7  dieser  Verordnung,  sowie  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  14.  Dezember  1871,  betreffend  die  Anlegung  und  Veränderung  von  Wasserwerken
  ohne  Stauanlage  (Reg.  Blatt  S.  372)  eine  Ausnahme  begründen.

S.  2.
Dem  Ministerium  des  Innern  steht  zu:

1)  die  Oberaufsicht  über  die  Handhabung  der  Baupolizei  durch  die  Gemeinde=  und
Bezirksbehörden;

2)  die  Erlassung  allgemeiner  Verfügungen  (Art.  2  der  Bauordnung;:

3)  die  Genehmigung  sämmtlicher  Ortsbaustatuten  (Art.  3  der  Bauordnung);

4)  die  Erledigung  von  Dispensationsgesuchen  (Art.  76  der  Bauordnung);

5)  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Streitigkeiten  oder  Beschwerden  in  baupolizeilichen
  Angelegenheiten;

6)  die  Genehmigung  von  Ortsbauplanen  und  Baulinien  an  öffentlichen  und  Privatstraßen,
  die  nicht  durch  §.  2  Ziff.  3  dieser  Verordnung  den  Oberämtern  zur  Erledigung
  zugewiesen  sind;

7)  in  demselben  Umfang  (Ziff.  6)  das  Erkenntniß  über  das  Bestehen  eines  vorherrschen?
landwirthschaftlichen  Betriebs  in  einzelnen  Orten  oder  Ortstheilen  (Art.  25,  26
und  33  der  Bauordnung);

8)  die  Genehmigung  der  Beschlüsse  der  Gemeindecollegien  über  die  Beiziehung  der
Gebäudebesitzer  zu  dem  Aufwand  auf  unterirdische  Wasserableitungskanäle  (Art.  11
der  Bauordnung);
        <pb n="501" />
        401

9)  das  Erkenntniß  über  das  Vorhandensein  eines  besonderen  örtlichen  Bedürfnisses
für  die  Zulassung  von  Stroh=  oder  Landerdächern  (Art.  43  der  Bauordnung);

10)  die  Bestätigung  oder  Entlassung  der  zur  Berathung  und  Unterstützung  der  Oberämter
  in  Bausachen  bestellten  Bauverständigen  (Art.  84  der  Bauordnung);

11)  das  Erkenntniß  über  die  Herstellung  oder  Abänderung  eigenthümlicher  Bauwerke,
für  welche  die  allgemeinen  Vorschriften  nicht  ausreichen  (Art.  81,  Abs.  2  b.  der
Bauordnung);

12)  das  Erkenntniß  über  Bauten  in  dem  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart,  soweit  dasselbe
  nicht  der  Zuständigkeit  der  Gemeindebehörden  anheimfällt  oder  mit  den  Verhandlungen
  über  die  Errichtung  oder  Veränderung  von  Anlagen  der  in  §.  16  der
Reichsgewerbeordnung  erwähnten  Art  zusammentrifft  (Bauordnung  Art.  82).

S.  3.

Die  dem  Ministerium  des  Innern  zukommenden  baupolizeilichen  Funktionen  (8.  2)
werden  theils  durch  den  Minister  selbst,  theils  unter  seiner  Oberleitung  durch  eine  bei
dem  Ministerium  zu  bildende  Abtheilung  —  Ministerial-Abtheilung  für  das  Hochbauwesen
  —  nach  Maßgabe  von  §S.  5  ausgeübt.

Die  Oberämter  sind  der  Abtheilung  unmittelbar  untergeordnet.

S.  4.

Diese  Abtheilung  besteht  theils  aus  administrativen,  theils  aus  technischen  Mitgliedern,
  welche  von  Uns  ernannt  werden.

Die  Geschäftsleitung  besorgt  mit  den  Befugnissen  und  Verpflichtungen  eines  Collegial-Vorstands
  dasjenige  Mitglied  der  Abtheilung,  welches  Wir  hiezu  bestimmen  werden.
S.  5.

Die  Erlassung  allgemeiner  Verfügungen,  die  Genehmigung  der  Ortsbaustatuten
und  die  Ertheilung  von  Dispensationen,  sowie  die  Erledigung  anderer  wichtigerer  Gegenstände,
  erfolgt  unter  dem  Vorsitz  des  Ministers  oder  mit  seiner  Genehmigung;  die  übrigen
  Gegenstände  kann  der  Minister  nach  seinem  Ermessen  und  in  seiner  Vertretung
dem  Abtheilungsvorstand  zur  Erledigung  mit  Zuziehung  des  Collegiums  oder  im  Bureauwege
  zuweisen.

S.  6.

Die  Abtheilung  hat  außer  den  durch  §.  2  ihr  übertragenen  Funktionen  bei  der

Ordnung  des  Feuerlöschwesens  und  anderer  feuerpolizeilicher  Angelegenheiten  unbeschadet
        <pb n="502" />
        402

der  dießfälligen  Zuständigkeit  der  Kreis-Regierungen  insoweit  mitzuwirken,  als  sie  von
dem  Ministerium  des  Innern  hiemit  beauftragt  wird.
S.  7.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1873  in  Wirksamkeit.

Mit  diesem  Zeitpunkt  treten  die  §§.  13,  3,  e  und  17  a  8  der  Instruktion  für  die
Kreisregierungen  vom  21.  Dezember  1819  (Reg.  Blatt  S.  939  und  941)  und  die  Bestimmungen
  der  Ministerial-Verfügungen  vom  30.  Januar  1837  Ziff.  1,  2  (Reg.  Blatt
S.  66  ff.),  vom  13.  Mai  1837,  §.  9  (Reg.  Blatt  S.  233),  vom  28.  Dezember  1837,
(Reg.  Blatt  von  1838  S.  5)  und  vom  4.  Dezember  1854  (Reg.  Blatt  von  1855  S.  2),
sowie  alle  weiteren  mit  gegenwärtiger  Verordnung  im  Widerspruch  stehenden  Vorschriften,
  namentlich  in  den  Bekanntmachungen  vom  22.  Oktober  1810  (Reg.  Blatt  S.  509)
und  vom  10.  Dezember  1817  (Reg.  Blatt  S.  586)  und  in  den  Ministerial-Verfügungen
vom  1.  November  1820  (Reg.  Blatt  S.  585),  6.  April  1835  (Reg.  Blatt  S.  195),
19.  November  1839  (II.  Ergänzung  sband  zum  Regierungsblatt  S.  105),  9.  September
1840  (Reg.  Blatt  S.  389  ff.)  und  17.  Mai  1865  (Reg.  Blatt  S.  101)  außer  Wirkung.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  16.  Dezember  1872.

Karl.
Der  Minister  des  Innern:
Sick.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  prooisorische  Kabinets-Chef:
Gärttner.

BVerichtigung
der  neuen  allgemeinen  Bauordnung  vom  6.  Oktober  1872,  Reg.  Blatt  S.  305  ff.
Auf  Seite  334  ist  in  der  zweiten  Linie  von  Art.  91  anstatt:  „Art.  80“  zu  setzen:  „Art.  78“

Die  unterm  25.  November  1872  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  32  des  Reichspgesetzblattes  enthält:
1)  Bekanntmachung  des  neunten  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.  Vom  21.  November  1872.
2)  Ernennung  von  Konsuln  und  Vicekonsuln  des  Deutschen  Reichs.
41)  Erequatur-Ertheilungen.
4)  die  Ermächtigung  des  Kaiserlichen  Konsuls  G.  W.  Heinsen  in  Puerto  Plata,  in  seinem  Amtsbezirk
  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen
  und  Stierbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="503" />
        403
44.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  28.  Dezember  1872.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  der  neuen  allgemeinen
Bauordnung.  —  Verfügung,  betreffend  die  Herstellung  von  Feuerungs-Einrichtungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  der  neuen  allgemeinen  Banordunng.

Zu  Vollziehung  der  polizeilichen  Bestimmungen  der  neuen  allgemeinen  Bauordnung
  vom  6.  Oktober  1872  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des

Königs  Nachstehendes  verfügt:
Zu  Art.  2  der  Bauordnung.

S.  1.
Wo  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenen  klimatischen,  Terrains-,  Erwerbs-,  Verkehrsund
  sonstigen  örtlichen  Verhältnisse  der  einzelnen  Gemeinden  und  auf  die  Anforderun-Anmerkung:

  das  Zeichen  -.  bedeutet  Meter;
r  em.

«  »  Centimeter;
«  «"I·,,  Millimeter;
„  [□.,  Quadratmeter;
»  »Ich-a-«  Kubikmeter;
„  „  1.,  Kilogramm;
oc.  Grad  nach  Celsius.
        <pb n="504" />
        404

gen,  welche  daselbst  in  Beziehung  auf  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  des  örtlichen  Verkehrs
  und  Zusammenlebens  gemacht  werden,  neben  den  nachfolgenden  Vorschriften  weitere
  baupolizeiliche  Bestimmungen  Bedürfniß  sind,  können  solche  außer  den  Fällen,  in
welchen  die  Aufstellung  allgemeiner  Normen  den  Ortsbaustatuten  durch  das  Gesetz  eingeräumt
  (Art.  9  Abs.  3,  Art.  21  Abs.  2,  3,  5,  6,  Art.  23,  24  Abs.  1,  2,  Art.  25  Abf.  2,
Art.  26  Abs.  3  u.  4,  Art.  31,  Art.  33  Abs.  4,  Art.  34  Abs.  3  und  Art.  38),  oder  ausschließlich
vorbehalten  ist  (Art.  2  Abs.  2),  auch  in  den  Fällen  von  Art.  9  Abs.  1,  Art.  19,  25,  28  Abs.  1,
Art.  33  Abs.  1,  3,  5,  Art.  34  Abs.  1,  Art.  35,  Art.  40  Abs.  2  lit.  a.  c.,  Art  41,  Art.  43,
44,  47,  49,  50  und  54  der  B.O.  durch  Ortsbaustatuten  auf  so  lang  getroffen  werden,
als  nicht  durch  allgemeine  Regierungs-Verfügung  etwas  Anderes  unbedingt  vorgeschrieben
  wird.
Zu  Art.  3  der  Bauordnung.
8.  2.

Der  Entwurf  eines  Ortsbaustatuts  muß  mit  der  gesetzlich  gebotenen  Aufforderung
zur  Geltendmachung  etwaiger  Einwendungen  entweder  in  ein  in  der  Gemeinde  erscheinendes
  Lokalblatt  eingerückt,  oder  im  Rathhaus  oder  an  einem  sonst  hiezu  geeigneten
Orte  öffentlich  aufgelegt  und  dies  auf  eine  der  in  der  Ministerial-Verfügung  vom
9.  Januar  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  16)  bezeichneten  Arten  bekannt  gemacht  werden.

Einwendungen  gegen  das  Ortsbaustatut  können  bei  dem  Ortsvorsteher  oder  einem
von  demselben  zu  bezeichnenden  Gemeindebeamten  schriftlich  eingereicht  oder  zu  Protokoll
erklärt  werden.

Werden  solche  vorgebracht,  so  sind  sie  gehörig  zu  erörtern  und  bei  dem  Beschluß
über  das  Ortsbaustatut  angemessen  zu  berücksichtigen.

Nach  erfolgter  Feststellung  eines  Ortsbaustatuts  durch  die  Gemeinde-Collegien  ist
dasselbe  mit  den  Verhandlungen  über  die  erhobenen  Einwendungen  und  mit  den  sonst
erforderlichen  Erläuterungen  dem  vorgesetzten  Bezirksamt  vorzulegen,  und  zugleich  anzuzeigen,
  wie  das  Ortsbaustatut  nach  erfolgter  Genehmigung  bekannt  gemacht  werden  soll.

Das  Bezirksamt  hat  den  Oberamtsbautechniker  und  in  allen  Fällen,  in  welchen  es
sich  um  Forderungen  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  handelt,  das  Oberamtsphysikat
zu  vernehmen,  und  nach  vorgängiger  Prüfung  und  Erörterung  etwaiger  Anstände  die
Akten  mit  seiner  eigenen  Aeußerung  an  das  Ministerium  des  Innern  einzusenden.

Hat  das  Ministerium  das  Ortsbaustatut  genehmigt,  so  ist  dasselbe  nach  Maßgabe
        <pb n="505" />
        405

der  angeführten  Ministerial-Verfügung  vom  9.  Januar  d.  J.  in  der  betreffenden  Gemeinde
  bekannt  zu  machen.  .

Ueber  die  ordnungsmäßige  Bekanntmachung  des  Entwurfs  und  des  endgiltig  festgestellten
  Inhaltes  eines  Ortsbaustatutes  ist  urkundlicher  Nachweis  zu  den  Akten  zu
bringen.

Von  dem  Ortsbaustatut  ist  eine  amtlich  beglaubigte  Fertigung  bei  den  Akten  des
Oberamtes  und  eine  zweite  in  der  Ortsregistratur  zu  verwahren.

Die  Ortsbehörde  hat  jedem  Ortsbewohner  hievon  auf  Verlangen  Einsicht  zu  gestatten.


8.  3.

Bei  einer  Abänderung  beziehungsweise  der  Aufhebung  bestehender  Ortsbaustatuten
ist  das  gleiche  Verfahren  einzuhalten,  wie  bei  der  Errichtung  neuer  Ortsbaustatuten.

Die  zur  Zeit  in  Geltung  stehenden  örtlichen  Vorschriften  bleiben  insoweit  in  Kraft,
als  sie  nicht  mit  den  Bestimmungen  der  neuen  Bauordnung  oder  einer  unbedingten  Vorschrift
  dieser  Verfügung  im  Widerspruch  stehen  (Art.  95  der  Bauordnung).

Zu  Art.  4  der  Bauordnung.
S.  4.

Bei  der  Festsetzung  neuer  und  der  Abänderung  bestehender  Ortsbaupläne  beziehungsweise
  Baulinien  ist  auf  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  des  Verkehres,  insbesondere
  auf  angemessene  Steigungsverhältnisse  (Visiere),  auf  eine  entsprechende  Breite
und  insoweit,  als  die  örtlichen  Verhältnisse  nicht  eine  Abweichung  begründen,  auf  die
Geradleitung  der  Straßen,  auf  einen  geregelten  Wasserlauf,  auf  eine  gute  Verbindung
der  neuen  Bauanlagen  mit  schon  bestehenden  und  auf  eine  möglichst  zweckmäßige
Abtheilung  der  künftigen  Bauplätze,  sowie  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  dem  Bedürfniß
  entsprechende  freie  Plätze  und  Feuergassen  in  den  Plan  aufgenommen  werden.

Zugleich  sind  auch  die  Straßen  und  öffentlichen  Plätze  angemessen  zu  bezeichnen.

Wenn  Staatsstraßen,  Eisenbahnen,  Bahnhöfe,  militärische  Befestigungen,  öffentliche
  Wasser  oder  Waldungen  von  einem  neuen  Ortsbauplane  berührt  werden  oder  in
der  Nähe  einer  Baulinie  sich  befinden,  so  ist  der  betreffenden  Straßen=  oder  Wasserbau-Inspektion,
  Eisenbahnbetriebs=  oder  Eisenbahnbau-Inspektion,  Militär=  und  Forstbehörde
hievon  unter  Hinweisung  auf  die  nach  Art.  5  der  Bauordnung  anzuberaumende  Frist
Mittheilung  zu  machen.
        <pb n="506" />
        406

8.  5.

Handelt  es  sich  um  die  Verbesserung  bestehender  Straßen,  so  ist  vor  Allem  maßgebend,
  daß  der  neue  Plan  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  ausführbar  sein  soll.  Es
ist  daher  hiebei  die  betreffende  Oertlichkeit  besonders  zu  beachten  und  sich  in  der  Regel
darauf  zu  beschränken,  zunächst  auffallende,  den  Verkehr  störende  Unregelmäßigkeiten
und  Gebrechen  zu  beseitigen.  Namentlich  sind  auch  da,  wo  es  der  Uebergang  von  einer
engen  Straße  in  eine  andere  erfordert,  die  Ein=  und  Ausmündungen  derselben  durch
gebrochene  oder  abgerundete  Hausecken  angemessen  zu  erweitern.

Bei  der  Erbreiterung  der  Straßen  ist  als  Regel  festzuhalten,  daß  dieselbe
von  der  Mitte  der  Straße  aus  gegen  beide  Seiten  in  gleichem  Maße  zu  erfolgen  hat,
und  nur  wenn  die  Räumlichkeit  oder  die  Bodenbeschaffenheit  solches  nicht  zuläßt,  oder
sonst  überwiegende  Gründe,  z.  B.  wenn  nur  einige  wenige  Häuser  der  einen  Seite  vorstehen,
  für  die  Erbreiterung  auf  einer  Seite  sprechen,  ganz  auf  Rechnung  dieser  Seite
vollzogen  wird.

S.  6.

Im  Uebrigen  ist  bei  der  Feststellung  neuer  und  bei  der  Aenderung  bestehender
Ortsbaupläne  beziehungsweise  Baulinien  folgendermaßen  zu  verfahren.

Zuvörderst  muß  ein  vollständiger  Situationsplan  aufgestellt  werden,  aus  welchem
alle  einzelnen  von  dem  Bauplan  betroffenen  Grundstücke  und  Gebäude  ersichtlich  sind.

Sodann  sind  auch,  jedenfalls  bei  größeren  Planen  und  ausgedehnteren  Baulinien,
zur  Prüfung  der  Ausführbarkeit  derselben  Nivellementsnetze  oder  Längen=  und  Querprofile
  der  betreffenden  Straßen  nothwendig.

Der  Maßstab  für  die  Situationspläne  muß  mindestens  1/°  der  natürlichen
Größe  betragen.  Für  solche  Orte,  in  welchen  die  Landesvermessungskarten  noch  nicht
in  diesem  Maßstab  angefertigt  sind,  können  die  Flurkarten  mit  ½2800  der  natürlichen
Größe  benützt  werden,  soweit  nicht  in  einzelnen  Fällen  vermöge  der  besonderen  Beschaffenheit
  der  Oertlichkeit  die  Herstellung  eines  in  größerem  Maßstab  gehaltenen  Situationsplanes
  geboten  ist.

In  den  Situationsplänen  sind  die  Fluchtlinien  der  Straßen,  Gassen  und  freien
Plätze  mit  rothen,  Vorgärtchen  mit  grünen  Linien  einzuzeichnen,  und  die  Breite  sowie
die  Höhenlage  der  Straßen  nebst  ihrer  Bezeichnung  einzuschreiben.  Die  Höhenlage  ist
wenigstens  an  den  Kreuzungspunkten  und  da  anzugeben,  wo  das  Visier  sich  ändert.
        <pb n="507" />
        407

8.  7.

Die  zur  Zeit  bestehenden  Ortsbaupläne  und  Baulinien,  welche  die  Genehmigung
der  zuständigen  Regierungsbehörde  erhalten  haben,  bleiben  in  Kraft.

Die  Gemeindebehörden  haben  jedoch  namentlich  bei  dem  Wiederaufbau  von  Häusern
nach  Brandfällen  oder  bei  dem  Eintritt  anderer  außerordentlicher  Umstände  sorgfältig  in
Erwägung  zu  ziehen,  ob  und  in  wie  weit  die  Verhältnisse  eine  Aenderung  der  früher
bestimmten  Baulinie  fordern,  und  hienach  das  Geeignete  zu  beschließen.

Zu  Art.  5  der  Bauordnung.

8.  8.

Vor  der  endlichen  Feststellung  eines  neuen  oder  abgeänderten  Ortsbauplanes,  beziehungsweise
  vor  der  gänzlichen  oder  theilweisen  Beseitigung  eines  bestehenden  Ortsbauplanes
  ist,  wofern  nicht  Art.  5  Abs.  2  der  neuen  Bauordnung  zutrifft,  der  Plan  auf
dem  Rathhaus  oder  an  einem  sonst  geeigneten  Orte  zur  öffentlichen  Einsicht  aufzulegen,
und,  wie  dies  geschehen,  in  der  Gemeinde  auf  eine  der  in  der  Ministerial-Verfügung
vom  9.  Januar  d.  J.  bezeichneten  Arten  mit  der  Aufforderung  an  alle  Interessenten
bekannt  zu  machen,  etwaige  Einsprachen  binnen  einer  bestimmten  Frist,  welche  je  nach
dem  Umfang  des  Planes  sich  auf  acht  Tage  bis  vier  Wochen  zu  erstrecken  hat,  schriftlich
  oder  mündlich  geltend  zu  machen.

Nach  Ablauf  der  festgesetzten  Frist  hat  der  Ortsvorsteher  oder  die  Ortsbauschau
die  etwa  vorgebrachten  Einwendungen  unter  Zuziehung  des  in  Art.  4  des  Gesetzes  erwähnten
  Bauverständigen  und  der  Betheiligten  näher  zu  erörtern  und  sofort  mit  dem
Plane  dem  Gemeinderathe  vorzulegen,  worauf  dieser,  nöthigenfalls  nach  angemessener  Ergänzung
  der  Vorlagen,  die  weiter  erforderlichen  Beschlüsse  faßt,  und  solche  dem  vorgesetzten
  Oberamt  übergibt.

Das  Oberamt  hat  sodann  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Oberamtsbautechnikers,
  des  Oberamts-Physikates  und  der  K.  Straßenbau-Inspection  und  nach  weiterer
Erörterung  etwaiger  Anstände  die  in  Gemäßheit  der  K.  Verordnung  vom  16.  Dezember
d.  J.,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Regierungsbehörden  in  Baupolizeisachen,  dem
Ministerium  des  Innern  vorbehaltenen  Baupläne  diesem  zur  weiteren  Entschließung
vorzulegen,  über  die  Baupläne  für  die  übrigen  Orte  aber  in  eigener  Zuständigkeit  zu
erkennen.
        <pb n="508" />
        408

In  den  Fällen  des  Art.  5  Abs.  2  der  Bauordnung  ist  den  Betheiligten,  wenn
sie  bei  ihrer  Vernehmung  über  die  neue  Baulinie  um  eine  Frist  zur  Abgabe  ihrer
endgiltigen  Erklärung  nachsuchen,  eine  solche  von  kurzer  Dauer  zu  geben.

8.  9.

Ist  zu  einem  Ortsbauplan  oder  zu  einzelnen  Baulinien  von  größerer  Ausdehnung
von  der  zuständigen  Regierungsbehörde  die  Genehmigung  ertheilt,  so  ist  dies  auf  eine
der  in  der  Ministerial-Verfügung  vom  9.  Januar  d.  J.  bezeichneten  Arten  in  der  betreffenden
  Gemeinde  öffentlich  bekannt  zu  machen,  im  Falle  der  Feststellung  einer  Baulinie
  von  geringerer  Ausdehnung  (Art.  5  Abs.  2  der  Bauordnung)  aber  wenigstens  den
bekannten  Betheiligten  zu  eröffnen.  Die  Hauptpunkte  der  genehmigten  neuen  Straßen
und  Plätze  sind  durch  einen  beeidigten  Feldmesser  verpflocken  oder  sonst  an  Ort  und
Stelle  sichtbar  fixiren  zu  lassen.

Die  Besitzer  der  von  dem  Plane  berührten  Grundstücke  und  Gebäude  erwerben  keinen
  Anspruch  auf  die  Festhaltung  desselben.  Gleichwohl  soll  die  Abänderung  eines
genehmigten  Planes  nur  erfolgen,  wenn  triftige  Gründe  vorliegen,  wenn  namentlich
der  allgemeine  Nutzen  der  Durchführung  des  abgeänderten  Planes  überwiegend  wäre,
oder  vermöge  der  bestehenden  Verhältnisse  keine  Aussicht  vorhanden  ist,  es  werde  der
bisherige  Plan  in  größerer  Ausdehnung  durchzuführen  sein.

S.  10.

Die  genehmigten  Ortsbaupläne  sind  mit  den  betreffenden  Nivellementsnetzen  oder
Längen=  und  Querprofilen  der  einzelnen  Straßen  und  öffentlichen  Plätze  in  dem  Rathhaus
  oder  an  einem  sonst  geeigneten  Orte  bereit  zu  halten.  Den  Ortseinwohnern  ist
auf  Verlangen  deren  Einsicht  zu  gestatten  (vergl.  S.  16).

Zu  Art.  7  der  Bauordnung.
S.  11.

Als  eine  der  Erneuerung  gleichzuachtende  Veränderung  ist  bei  Gebäuden  namentlich
anzusehen:

a)  wenn  es  sich  um  die  Neuherstellung  der  einer  Ortsstraße  zugekehrten  Seite  eines

Hauses  handelt,  oder
b)  wenn  die  Außenwand  nur  eines  Stockwerks  gegen  die  Straße  erneuert  werden
        <pb n="509" />
        409

will,  während  die  Außenwände  der  übrigen  Stockwerke  auf  der  betreffenden
Hausseite  nach  ihrem  baulichen  Zustand  der  gleichen  Ausbesserung  bedürftig  sind.

Zu  Art.  9  der  Bauordnung.
8.  12.

Die  Breite  neuer  oder  zu  verlängernder  Ortsstraßen  ist  insbesondere  nach  der  in  dem
betreffenden  Orte  üblichen  Höhe,  Bauart  und  Stellung  der  Gebäude  und  nach  den  Verkehrsverhältnissen
  zu  bestimmen.

In  der  Regel  sollen  neue  oder  zu  verlängernde  Ortsstraßen  wenigstens  150.  Breite
erhalten.  Wo  jedoch  ein  minder  bedeutender  Verkehr  stattfindet  und  Gebäude-Abstände
üblich  sind,  genügt  eine  Breite  von  119.  Würde  bei  der  Festsetzung  neuer  oder  der  Verlängerung
  bestehender  Straßen  der  Uebergang  zu  dem  Maß  von  15v.  mit  der  bisher  in
den  Ortsbauplan  ausgenommenen  Breite  von  14,32v.  (50  Fuß)  nicht  angemessen  vermittelt
  werden  können,  so  ist  an  der  letztgenannten  Breite  festzuhalten.

Die  Breite  der  Fahrbahn  soll  in  der  Regel  bei  Straßen  von  bedeutenderem  Verkehr
  mindestens  9m.  von  Kandel  zu  Kandel  gerechnet,  bei  anderen  Straßen  wenigstens
Gw.  betragen.  Feuergassen  sollen  mindestens  eine  Breite  von  2,5.  erhalten.

8.  13.

Bei  bestehenden  Straßen  von  geringerer  als  der  in  §.  12  Abs.  2  angegebenen
  Breite  ist  insoweit,  als  es  immer  nach  den  vorwaltenden  besonderen  Verhältnissen
ausführbar  ist  und  ein  Bedürfniß  beziehungsweise  ein  geeigneter  Anlaß  vorliegt,  die  Erbreiterung
  zu  bewirken.

Zu  Art.  10  der  Bauordnung.
8.  14.

Bei  Ortsstraßen,  welche  zugleich  Staatsstraßen  verbinden,  oder  sonst  einen  größeren
Verkehr  vermitteln,  ist  nicht  nur  die  Herstellung  einer  diesen  Verkehrsverhältnissen  entsprechenden
  dauerhaften  Fahrbahn,  sondern  auch  die  Anlegung  von  Nebenwegen  und  gemauerten,
  geplatteten  oder  gepflasterten  Kandeln  zur  Ableitung  des  Wassers  zu  verlangen.
Kandel  und  Wasserableitungsgräben,  wo  solche  zuläßig,  sind  in  der  Regel  zu  beiden  Seiten
  zwischen  der  Fahrbahn  und  dem  Fußweg  anzulegen.  Wo  unterirdische  Abzugskanäle
  bestehen,  müssen  die  anzubringenden  Schachtöffnungen  angemessen  bedeckt  werden.

—
        <pb n="510" />
        410

Quer  über  die  Fahrbahn  laufende  Kandel  sind  zu  vermeiden  und,  wo  dies  nicht  thunlich
  ist,  zu  pflastern  und  überhaupt  so  anzulegen,  daß  dadurch  der  Verkehr  möglichst
wenig  belästigt  wird.

Nebenwege  sind  entweder  mit  Platten,  oder  anderem  passendem  Material  herzustellen
  und  gut  zu  unterhalten.

Das  Pflanzen  von  Bäumen  und  das  Einsetzen  von  Pfählen  oder  Weichsteinen,  sowie
  das  Aufstellen  von  Brunnen,  Anschlagsäulen,  Pissoirs  und  dergl.  auf  den  Straßen
ist  nur  insoweit  zuläßig,  als  dadurch  nicht  der  Verkehr  erschwert  oder  gefährdet  wird.

Zu  Art.  13  der  Bauordnung.
8.  15.

Bevor  die  Gemeinde  auf  die  Herstellung  von  Zufahrten  zu  projektirten  neuen  Gebäuden
  einen  Aufwand  macht,  kann  sie  von  den  betreffenden  Bauunternehmern  Sicherheitsleistung
  dafür  verlangen,  daß  die  wirkliche  Ausführung  jener  Gebäude  nach  Herstellung
  der  Zufahrt  sofort  begonnen  wird.

Zu  Art.  15  der  Bauordnung.
8.  16.

Wenn  von  dem  in  Art.  15  Abs.  1  den  Gemeinden  eingeräumten  Rechte  Gebrauch  gemacht
wird,  so  hat  der  Gemeinderath  über  die  Straßen,  bezüglich  deren  der  Gemeinde  Ansprüche
  der  fraglichen  Art  erwachsen,  ein  zugleich  den  Betrag  des  Auswandes  auf  die  Anlegung
  derselben  angebendes  Verzeichniß  zu  führen,  welches  von  jedem  Ortseinwohner  eingesehen
  werden  darf.

Außerdem  ist  jedem  Baulustigen  bei  Ertheilung  der  Bauerlaubniß  von  der  Gemeindebehörde
  die  mit  dem  Beginne  des  Baus  zu  erfüllende  Verbindlichkeit,  beziehungs.
weise  der  Betrag  des  der  Gemeinde  zu  ersetzenden  Aufwandes  soweit  möglich  bekannt  zu
machen.

Zu  Art.  19  der  Bauordnung.
§.  17.

Alle  Baugerüste  müssen  fest  und  stark  hergestellt  und  angebracht  sein,  wie  es  der
Zweck  erfordert,  für  den  sie  errichtet  werden.

Sodann  sind  bei  Dachumdeckungen,  Dachreparaturen  und  sonstigen  Bauarbeiten,
sowie  bei  dem  Abbruch  von  Bauten  und  bei  dem  Sprengen  von  Felsen  die  zum  Schutz  ge-
        <pb n="511" />
        411

gen  Beschädigung  durch  Steine  und  andere  Baumaterialien  erforderlichen  Vorkehrungen
zu  treffen,  auch  die  Bauplätze  mit  offenem  Grund,  Baugruben  u.  dergl.  an  den  Wegen
und  öffentlichen  Plätzen  gehörig  zu  verwahren  und  während  der  Dunkelheit  genügend  zu
beleuchten.

Das  Herabwerfen  des  Bauschuttes  auf  öffentliche  Plätze  und  Straßen  ist  nicht  zuläßig,
  vielmehr  muß  solcher  Schutt  hinabgetragen  oder  auf  andere  das  Publikum  und
die  Nachbarn  nicht  belästigende  Weise  weggeschafft  werden.

Außerdem  sind  beim  Graben  von  Brunnen,  Cisternen,  Kellern  u.  s.  w.  auch  alle
diejenigen  Vorkehrungen  zu  treffen,  welche  nach  Art.  63  der  Bauordnung  die  Nachbarn
zum  Schutz  ihres  Eigenthums  fordern  können.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  überall,  wo  diesfalls  ein  Versäumniß  vorkommt,  unverweilt
  einzuschreiten,  sobald  dies  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  geboten  ist.

Zu  Art.  21  der  Bauordnung.
§.  18.

Wenn  in  Betreff  des  Zurücksetzens  von  Gebäuden  hinter  die  Baulinie  durch  Ortsbaustatut
  keine  allgemeinen  Bestimmungen  getroffen  sind,  so  hat  die  Polizeibehörde  im
einzelnen  Falle  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  das  betreffende  Gebäude  in  der  Regel  mit
der  Baulinie  gleichlaufend  (parallel)  hergestellt  und  außerdem  auch  der  Platz  zwischen
dem  Neubau  und  der  Baulinie  in  angemessener  Weise  angelegt,  benützt  und,  soweit  ein
Bedürfniß  vorhanden  ist,  auch  gegen  die  Straße  abgegrenzt  wird.

§.  19.

Bezüglich  des  Hervortretens  einzelner  über  den  Boden  hervorstehender  Gebäudetheile
über  die  Baulinie  haben  die  Polizeibehörden  bei  dem  Erkenntnisse  über  Neubauten  an
öffentlichen  Plätzen  und  Ortsstraßen  nachfolgende  Regeln  insoweit  zur  Richtschnur  zu
nehmen,  als  nicht  durch  Ortsbaustatut  andere  Bestimmungen  getroffen  sind,  oder  die
Umstände  im  einzelnen  Falle  gemäß  den  in  Art.  21  Abs.  3  der  Bauordnung  bezeichneten
Rücksichten  eine  Ausnahme  unzweifelhaft  begründen.

I.  Bis  zur  Höhe  von  3.  über  der  Straße  ist  ,

1)  bei  dem  Anbringen  von  Fenstern  und  Läden  gegen  die  Straße  Vorkehr  zu  treffen,
daß  dieselben  beim  Aufschlagen  stets  an  die  Hauswand  angelegt  werden  können.
2)  Unter  der  gleichen  Bedingung  kann  auch  die  Herstellung  gegen  die  Straße  aufschla-2
        <pb n="512" />
        412

gender  Thüren  und  Thore  bei  Scheuern,  Kellern  und  solchen  Gebäuden  gestattet
werden,  welche  zur  Aufbewahrung  von  Feuerlöschgeräthschaften  dienen,  oder  bei  welchen
  die  rasche  Entleerung  das  Oeffnen  der  Thore  gegen  die  Straße  unumgänglich
macht,  wie  bei  Spritzenremisen,  Kirchen,  Theatern  und  dergl.

3)  Weiter  ist  an  Straßen  von  mindestens  11  .  Breite  das  Vorragen  über  die  Baulinie
  zuläßig:

a)  bei  Fußmauern  (Sockeln)  bis  zu  20.;
b)  bei  Treppen  vor  den  äußeren  Thüren  bis  zu  35e;
J%)  bei  äußeren  Thürgestellen  und  Thorpfeilern  bis  zu  20m;
d)  bei  Schaufenstern,  Blumenvorfenstern  und  Blumengestellen  bis  zu  15  cw.;
e)  bei  Dachrinnen  und  Ablaufröhren  bis  zu  20.
II.  Ueber  die  Höhe  von  3v.  hinaus  ist

1)  die  Anbringung  ausschlagender  Fenster,  Läden  und  Thüren  und  das  Hervortreten
von  Geschäftsschilden,  Fenstergestellen,  Gittern,  Geländern,  Pfeilern,  Säulen,  Dachausladungen,
  Gesimsen  und  Bildwerken,  sowie  von  Dachrinnen  und  Ablaufröhren
über  die  Baulinie  insoweit  zuläßig,  als  nicht  die  in  Art.  21  Abs.  3  der  Bauordnung
  bezeichneten  Rücksichten  entgegenstehen.

2)  Ebenso  kann  das  Vorragen  über  die  Baulinie  an  Straßen  von  mindestens  11.
Breite
a)  bei  festen  Schutzdächern  über  Hausthüren  oder  Thoren  und  bei  Wandlaternen  bis

auf  1,20.  und
b)  bei  unbedeckten  und  freitragenden  Altanen  und  Balkonen  bis  auf  Im.,

3)  an  Straßen  von  mindestens  14  .  Breite  bei  Erkern,  bedeckten  Altanen  und  Balkonen
  bis  auf  Im.,

sowie

4)  an  Straßen  von  mindestens  17  .  Breite  oder  an  öffentlichen  Plätzen  die  Herstellung
  von  Altanen,  Balkonen  und  Schutzdächern,  sowie  von  Erkern  mit  einer  Ausladung
  bis  auf  1,5.  gestattet  werden.

5)  Innerhalb  der  Vorgärten  dürfen  Altanen,  Balkone,  Erker  und  andere  bauliche  Anlagen
  bis  auf  den  dritten  Theil  der  festgesetzten  Vorgartentiefe,  keinesfalls  aber  mehr
als  2,5.  über  die  Baulinie  vortreten.

Doch  sollen  die  unter  Ziff.  II  2  bis  5  aufgeführten  Vorbauten  von  der  Eigenthumsgrenze
  mindestens  um  das  Anderthalbfache  ihres  Vorsprunges  entfernt  bleiben.
        <pb n="513" />
        413

Dieselben  werden  rechtwinkelig  vom  Hausgrund  aus  bis  zu  ihrer  äußersten  Ausladung
  gemessen.  »

Ob  und  wie  weit  das  Vorragen  der  unter  Ziffer  1  3  und  Ziffer  II  2  angeführten
  Gebäudetheile  an  schmäleren  Straßen  zuzulassen  sei,  ist  lediglich  nach  den  Umständen
  des  einzelnen  Falles  zu  beurtheilen.

§.  20.

Die  Ueberschreitung  der  Baulinie  mit  Kellern  und  anderen  unterirdischen  Gelassen
ist  bei  Neubauten  unzuläßig.

Wo  aus  Kellern  oder  anderen  unterirdischen  Gelassen  der  Gebäude  Oeffnungen  gestattet
  sind,  welche  in  die  Oberfläche  der  Straße  zu  liegen  kommen,  sind  dieselben  zur
Sicherung  des  Verkehrs  mit  Deckplatten  oder  engen  Eisengittern  gehörig  zu  verwahren.


Kellerhälse  und  Kellereingänge,  welche  in  bestehende  Straßen  hereinragen,  sind  nach
Art.  21  Abs.  6  der  Bauordnung  zu  behandeln.

Zu  Art.  23  der  Bauordnung.
§.  21.

Die  Gebäudehöhe  wird  nach  dem  Visier  der  die  Hausflucht  bestimmenden  Baulinie
gemessen.

Pfeilerbekrönungen  und  dergl.  kommen  bei  der  Bemessung  der  Gebäudehöhe  nicht
in  Betracht.

Die  Breite  der  Straße  wird  nach  der  Entfernung  der  einander  gegenüberliegenden
Baulinien  bestimmt.

Wenn  eine  andere  Baulinie  einer  Straße  als  die  bestehende  in  den  Ortsbauplan
aufgenommen  ist,  so  bestimmt  die  künftige  Breite  der  Straße  die  Höhe  des  Gebäudes.

Mansardenstockwerke  sind,  sofern  sie  ihrer  Anlage  nach  Quer=  und  Zwerchhäusern
gleichkommen,  bei  der  Gebäudehöhe  mitzumessen.

Bei  Gebäuden,  welche  auf  mehreren  Seiten  an  Straßen  anstoßen,  bleibt  es  dem
Ermessen  der  Polizeibehörde  überlassen,  zu  bestimmen,  welche  Straße  für  die  Höhe  der
betreffenden  Gebäude  maßgebend  sein  soll.

Werden  Gebäude  hinter  die  Straßenlinie  zurückgesetzt,  so  ist  die  zuläßige  Höhe  derselben
  nach  der  Breite  der  öffentlichen  Straße  zu  bestimmen.
        <pb n="514" />
        414

Bei  Straßen  mit  Vorgärten  ist  für  die  Höhe  der  Gebäude  nicht  die  Vorgartenlinie
längs  der  Straße,  sondern  der  Raum  zwischen  den  Baufluchten  der  Gebäude  maßgebend.

Bei  Straßen,  neben  welchen  ein  Fluß  oder  Kanal  sich  befindet,  wird  die  Breite
desselben  in  die  Straßenbreite  eingerechnet.

Zu  Art.  26  der  Bauordnung.
8.  22.

Die  Abtritte  müssen  in  ihrer  ganzen  Höhe  verschlossen  und,  wo  nicht  eine  andere
Vorkehrung  dies  entbehrlich  macht,  mit  wasserdichten,  gehörig  bedeckten,  leicht  und  vollständig
  zu  reinigenden  Behältern  versehen  sein,  aus  welchen  die  Auswurfstoffe  nicht  nach
der  Straße  laufen  noch  in  Kellerräume  oder  Brunnengruben  dringen  können.

Abtrittsräume  in  Gebäuden  sind  wo  möglich  an  eine  Umfassungswand  derselben
zu  legen  und  mit  ins  Freie  führenden  Fenstern  zu  versehen.

Ist  die  Anbringung  der  Abtritte  außerhalb  der  Gebäude  an  deren  Neben=  oder
Rückseiten  nicht  zu  vermeiden,  so  sind  sie,  soweit  sie  von  der  Straße  aus  sichtbar  sind,
mit  steinernen  oder  Fachwerkswänden  zu  umgeben.  Zugänge  zu  Abtritten,  welche  außerhalb
  der  Gebäude  sich  befinden,  müssen  von  selbst  zufallende  Thüren  erhalten.

Zu  Art.  28  der  Bauordnung.
§.  23.

Zum  Zweck  ungehinderter  Benützung  der  Feuerlösch=  und  Rettungsgeräthschaften
ist  namentlich  dafür  zu  sorgen,  daß  die  an  den  Straßen  stehenden  Gebäude  auch  an
ihren  Rückseiten  zugänglich  sind,  und  daß  man  den  hinter  diesen  Häusern  oder  überhaupt
entfernt  von  einer  Straße  oder  einem  öffentlichen  Platze  errichteten  Gebäuden  im  Falle
eines  Brandes  gehörig  beikommen  kann.  Es  sind  daher  überall,  wo  nicht  öffentliche
Feuergassen  bestehen,  genügende  Zu=  oder  Durchfahrten  von  mindestens  2,3  .  Breite  und
2,6  w.  Höhe  herzustellen,  und  soweit  ein  Bedürfniß  für  die  Löschanstalten  vorliegt,  zwischen
  den  Vorder=  und  Hinterhäusern  sowie  auch  zwischen  den  letzteren  angemessene,  mit
der  Höhe  der  Gebäude  im  Verhältniß  stehende  Zwischenräume  offen  zu  lassen.

Die  bestehenden  Feuergassen  und  Ein=  und  Durchfahrten  dürfen  ohne  polizeiliche
Ermächtigung  nicht  beseitigt  und  auch  nicht  in  einer  mit  den  Feuerlöschzwecken  unverträglichen
  Weise  verschlossen  oder  verstellt  werden.
        <pb n="515" />
        415

Diese  Vorschrift  findet  auch  auf  die  Räume  hinter  den  Gebäuden  Anwendung,  soweit
  es  der  Zweck  ungehinderter  Benützung  der  Feuerlösch=  und  Rettungsgeräthschaften
erfordert.

Zu  Art.  31  der  Bauordnung.
S.  24.

Von  Waldungen  sollen  in  der  Regel  Gebäude  mit  feuersicherer  Bedachung  wenigstens
  50  „.  und  Gebäude  mit  brennbarer  Bedachung  wenigstens  100  entfernt  sein.

Hievon  kann  jedoch  bei  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  und  wo  nach  der  Ausdehnung,
  Bauart,  Bedeckung  und  Benützung  der  betreffenden  Gebäude  einer  größeren
Annäherung  besondere  polizeiliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen,  eine  Ausnahme  zugelassen
werden.

Letzteres  gilt  namentlich  für  Gebäude,  welche  sich  an  einen  geschlossenen  Ort  unmittelbar
  anreihen  oder  gegenüber  von  isolirten  Waldungen  unter  30  Hektar.

Als  Lager=  und  Holzabstoßplätze  im  Sinne  von  Art.  31  sind  insbesondere  solcle
Plätze  zu  behandeln,  welche  für  die  Dauer  zur  Unterbringung  großer  Vorräthe  in  der
Weise  angelegt  sind,  daß  sich  daraus  polizeiliche  Gründe  von  allgemeiner  Bedeutung
für  die  Forderung  einer  das  gesetzliche  Maß  übersteigenden  Entfernung  neuer  Bauten
ergeben,  wie  dies  bei  den  Holzlager=  und  Abstoßplätzen  des  Staats  oder  von  Corporationen
  und  bei  den  zum  Zwecke  der  Fernhaltung  von  Feuermittheilung  an  der  hiefür
geeigneten  Oertlichkeit  eingerichteten  Lagerplätzen  für  leicht  entzündliche  oder  schwer  löschbare
  Stoffe  der  Fall  ist.

§.  25.

Werden  Gebäude  in  der  Nähe  einer  Eisenbahn  neu  errichtet,  so  sollen  in  der  Regel,
wenn  die  Eisenbahn  mit  dem  anstoßenden  Terrain  gleich  hoch  oder  in  einem  Einschnitt
liegt,  Gebäude,  welche  Wandbekleidungen  oder  Bedachungen  von  brennbaren  Stoffen  erhalten,
  oder  in  welchen  leicht  entzündliche  Stoffe  zubereitet  oder  aufbewahrt  werden,  mindestens
  35  m.,  alle  anderen  Gebäude  aber  mindestens  7  m.  von  der  nächsten  Schiene  (horizontal
  gemessen)  entfernt  bleiben.

Liegt  aber  die  Eisenbahn  auf  einem  Damm,  so  sollen  diese  Entfernungen  um  das
Anderthalbfache  der  Höhe  des  Damms  über  dem  Terrain  vergrößert  werden.
Bei  Gebäuden,  welche  zum  Betrieb  der  Eisenbahn  in  der  Nähe  derselben  herzustellen
        <pb n="516" />
        416

find,  sowie  in  anderen  Fällen,  welche  keine  Gefahr  für  die  Eisenbahn  und  deren  Betrieb
besorgen  lassen,  können  jedoch  Ausnahmen  hievon  zugelassen  werden.

8.  26.

Bauten,  welche  an  Landstraßen  (Staats=  und  Nachbarschaftsstraßen)  außerhalb  der
Orte  und  Ortsbaupläne  neu  errichtet  werden,  sollen  in  der  Regel  mit  denselben  gleichlaufend
  und  4  %  von  der  Straßenkante  entfernt  errichtet  werden.  In  besonderen  Fällen  kann
jedoch  eine  Abweichung  hievon  insofern  stattfinden,  als  die  Interessen  des  Straßenbaus
oder  Verkehrs  dies  rechtfertigen  (vgl.  auch  die  Wegordnung  vom  23.  Oktober  1808,  S.  16).

§.  27.

Bei  der  Bestimmung  des  Abstandes  neuer  Gebäude  von  Friedhöfen  und  Wasenplätzen
  ist  namentlich  darauf  zu  achten,  daß  einerseits  diese  nicht  in  einer  den  nöthigen
Luftwechsel  hemmenden  Weise  eingeschlossen  werden,  und  andererseits  die  Bewohner  der
benachbarten  Gebäude  nicht  von  den  Ausdünstungen  der  Gräber  Schaden  nehmen.

Brunnen  dürfen  nicht  so  nahe  bei  Friedhöfen  oder  Wasenplätzen  angelegt  werden,
daß  eine  Vermischung  von  Verwesungsstoffen  mit  dem  Brunnenwasser  möglich  ist.

Zu  Art.  34  der  Bauordnung.
§.  28.

In  Zwischenräumen  zwischen  Gebäuden  oder  Grundstücken,  welche  wegen  der  Einbringung
  von  Feuerlösch=  und  Rettungsgeräthschaften  offen  gelassen  werden  müssen,  dürfen
  ohne  Rücksicht  auf  die  Eigenthumsgrenzen  keine  Einfriedigungen  von  fester  Construktion,
  welche  nicht  sofort  weggeräumt  werden  können,  angebracht  werden.

Zu  Art.  35  der  Bauordnung.
§.  29.

Jedes  Gebäude  muß,  wenn  es  nicht  durch  gemeinschaftliche  Mauern  mit  anderen  Gebäuden
  verbunden  ist,  von  Grund  aus  in  der  Weise  hergestellt  werden,  daß  es  unabhängig
  von  jedem  nachbarlichen  Eigenthum  für  sich  bestehen  kann.

An  Wohngebäuden  mit  Fachwerkswänden  müssen  insoweit,  als  nicht  die  Ortsbaustatuten
  etwas  Anderes  bestimmen,  Sockelmauern  in  einer  Höhe  von  mindestens  40.
angebracht  werden.
        <pb n="517" />
        417

8.  30.

Die  innere  Einrichtung  der  Wohngebäude  muß  so  beschaffen  sein,  daß  die  Wohnungen

  Luft  und  Licht  im  erforderlichen  Maß  haben.
S.  31.

Wird  ein  Bauwesen  in  einzelnen  Theilen  so  schadhaft,  daß  es  für  Gesundheit  oder
Sicherheit  gefährlich  wird,  so  muß  die  drohende  Gefahr  durch  entsprechende  Ausbesserung
oder  auf  andere  angemessene  Weise  sofort  beseitigt  werden  (vergl.  Art.  18  der  Bauordnung.).


Zu  Art.  37  der  Bauordnung.
§.  32.

Die  in  Art.  37  Abs.  1  vorgeschriebenen  feuersicheren  Mauern  müssen  in  solcher
Stärke  und  Beschaffenheit  hergestellt  werden,  daß  sie  die  Fortpflanzung  eines  Feuers
verhindern.  Die  Stärke  ist  im  einzelnen  Fall  unter  Berücksichtigung  der  Höhe  der  Gebäude,
  des  Baumaterials,  der  Verbindung,  in  der  die  betreffenden  Mauern  mit  anderen
stehen,  der  Bestimmung  der  Gebäude  und  der  Construktion  der  Decken  festzusetzen.

Dabei  sind  für  gewöhnliche  Wohn=  und  Oekonomie-Gebäude  unter  der  Voraussetzung
  der  Verwendung  von  gebrannten  Steinen  mindestens  folgende  Mauerstärken  zu
verlangen,

1)  wenn  die  fraglichen  Gebäude  aus  Fachwerk  errichtet  werden,  und  die  Tiefe  derselben
  nicht  über  14  w.  beträgt:  unter  Dach  eine  Stärke  von  mindestens  25.,  in
den  obersten  zwei  Stockwerken  eine  solche  von  38w.,  und  von  da,  je  auf  zwei
Stockwerke  abwärts,  eine  die  letzterwähnte  um  wenigstens  12w.  übertreffende  Stärke;
wenn  die  fraglichen  Gebäude  aus  Stein  erbaut  werden,  und  die  betreffenden  Außenmauern
  durch  Scheidemauern  in  Abständen  von  mindestens  7.  eine  Seitenstützung
erhalten:  unter  Dach  eine  Stärke  von  wenigstens  25  cw.,  in  den  obersten  drei  Stockwerken
  eine  solche  von  mindestens  38  cw.,  und  von  da,  je  auf  drei  Stockwerke  abwärts,
  eine  die  letzterwähnte  um  mindestens  12.  übertreffende  Stärke.

Bei  obigen  Mauerstärken  ist  vorausgesetzt,  daß  die  Stockwerkshöhe  nicht  über
4  r.  beträgt.

Bei  Giebelmauern  ist  eine  Höhe  von  3,5  .  als  Stockwerkshöhe  zu  behandeln.
Halbstockwerke  (Entresols)  gelten  als  ganze  Stockwerke.
Beträgt  die  Höhe  der  Stockwerke  mehr  als  4  w.  und  die  Tiefe  eines  Gebäudes  von

2

4
        <pb n="518" />
        418

Fachwerk  mehr  als  14  .,  sind  ferner  bei  massiven  Gebäuden  die  Abstände  der  Scheidemauern
  größer  als  7m.,  so  ist  den  Brandmauern  eine  verhältnißmäßige  Verstärkung
zu  geben.

Letzteres  hat,  der  Beschaffenheit  des  Materials  entsprechend,  auch  dann  zu  geschehen,
wenn  Bruchsteine  zu  der  Mauer  verwendet  werden.

Die  Mauern  sind  solid  in  Kalkmörtel  auszuführen.  Durchzüge,  Balken,  Schwellen,
Pfetten  und  andere  Verbindungsstücke  dürfen  nur  mit  ihren  Enden  und  insoweit  in  die
Mauern  eingreifen,  daß  letztere  noch  mindestens  25em.  Stärke  behalten  und  zwischen  den
Hölzern  noch  Pfeiler  von  hinreichender  Stärke  verbleiben.  Wo  Kamine  oder  Heizwinkel
in  eine  Brandmauer  greifen,  muf  diese  ebenfalls  noch  250cm.  Stärke  behalten.  Die  Mauern
sind,  wenn  sie  nicht  über  die  Dachfläche  hinausgeführt  werden,  jedenfalls  bis  unmittelbar
unter  das  Deckmaterial  des  Daches  aufzuführen.  Oeffnungen  in  Brandmauern  können  nur
insoweit  gestattet  werden,  als  feuerpolizeiliche  Bedenken  nicht  entgegen  stehen.  Im  Falle
der  Gestattung  von  Oeffnungen  müssen  dieselben  mit  eisernen  Läden  und  Thüren  versehen
  werden.  Treten  später  Umstände  ein,  welche  die  Beseitigung  der  Oeffnungen  nothwendig
  machen,  so  kann  solche  nachträglich  verlangt  werden.

Dachvorsprünge,  Dachgesimse,  Ortgänge,  Giebelsäume,  Verzierungen,  Rinnen  und
Ablaufröhren,  welche  an  gebotenen  Brandmauern  angebracht  werden,  sind  in  allen  Stockwerken
  von  feuersicherem  Material  herzustellen.

S.  33.

Wenn  die  betreffenden  Gebäude  oder  Bauplätze  nicht  gleichlaufende  (parallele),  sondern
  schräge  Stellung  gegen  einander  haben  oder  nur  theilweise  gegenüberstehen,  so  ist
die  Herstellung  feuersicherer  Mauern  (§.  32)  nur  in  so  weit  zu  verlangen,  als  der  Abstand
  weniger  als  2,3  .  beträgt,  sofern  nicht  technische  Rücksichten  eine  größere  Ausdehnung
  erheischen.

§.  34.

Gemäß  Art.  37  Abs.  4  kann  die  Anwendung  einer  minder  sicheren  Bauart  in  der
Voraussetzung,  daß  solche  Bauten  leicht  und  rasch  weggeschafft  werden  können,  namentlich
zugelassen  werden:

1)  bei  Lufttrockengebäuden  und  Trockengerüsten  für  Lohkuchen,  Gewebe  und  dergl.;
2)  bei  Pumpen  und  Räderüberbauten;  ·
        <pb n="519" />
        419

3)  bei  Schuppen  (Art.  42  der  Bauordnung)  Garten-  und  Feldhäuschen,  Schweinoder
  Geflügelställen,  Abtritten,  Geschirrhütten,  sowie  bei  einfachen  zum  Fabrik=  und
Hüttenbetrieb  und  Bergbau  dienenden  Nebengebänden,  welche
a)  eine  Grundfläche  von  höchstens  16  □n.  und  einschließlich  des  Daches  eine  Höhe

von  höchstens  4  w.  haben,  oder

b)  weder  Feuerungs-Einrichtungen  enthalten,  noch  zur  Aufbewahrung  von  Garben,

Stroh,  Futter  und  anderen  leicht  brennbaren  Stoffen  dienen;

4)  bei  Einfriedigungen  von  Grundstücken.

Für  die  Bauart  solcher  Bauten  sind  die  Bestimmungen  von  Art.  39  der  Bauordnung
  insoweit  maßgebend,  als  nicht  die  Voraussetzungen  von  Art.  40,  41  und  42  zutreffen.


Zu  Art.  39.  der  Bauordnung.
§.  35.

Bei  Gebäuden,  welche  nicht  3  v.  von  anderen  Gebäuden  abstehen  (vgl.  Art.  37
Abs.  2  der  B.O.),  sind  die  anderen  Gebäuden  ganz  oder  theilweise  gegenüberstehenden
Riegelwände  spätestens  im  dritten  Jahre  nach  ihrer  Erbauung  gehörig  zu  verblenden
(ogl.  Art.  46  der  B.O.).

Die  Verblendung  muß  mindestens  25  w.  dick  sein,  soweit  nicht  im  einzelnen  Falle
besondere  Umstände  Weiteres  erfordern.

Der  Verblendung  ist  bei  Fachwerkswandungen,  welche  mit  gebrannten  Steinen  ausgemauert
  sind,  gleichzuachten,  wenn  die  Ausmauerung  sorgfältig  in  den  Fugen  verstrichen
  und  das  Riegelholz  mit  einem  guten  Anstrich  versehen  wird.

8.  36.

Anstatt  der  Verblendung  können  die  Außenseiten  der  Gebäude  auch  mit  Schiefer
oder  einem  anderen  feuersicheren  Material  verkleidet  werden.  Vormauerung  ist  nur  in  der
Art  und  in  solcher  Höhe  zuläßig,  wie  es  mit  den  sicherheitspolizeilichen  Anforderungen
vereinbar  ist.

Zu  Art.  40  u.  41  der  Bauordnung.
8.  37.

Die  Anbringung  eines  Bretter=  oder  Schindelschirms  kann  bei  anderen  als  den  in
Art.  40  Abs.  2  und  Art.  41  Abs.  2  erwähnten  Bauten  in  der  Regel  und  wenn  nicht
besondere  Umstände  eine  größere  Entfernung  nothwendig  machen,  zugelassen  werden,
        <pb n="520" />
        420

1)  aufausg  ten  Riegelwandungen,  wofern  die  betreff  Bautenmindestens  10  r.  und

2)  auf  unausgemauerten  Fachwerkswandungen,  wenn  die  betreffenden  Bauten  mindestens
20  m.  mit  ihren  Dachvorsprüngen  auf  den  in  Frage  kommenden  Seiten  von  benachbarten
  Gebäuden,  beziehungsweise  von  der  Eigenthumsgrenze  entfernt  sind.

Ob  und  in  wie  weit  die  Voraussetzungen  von  Art.  40  lit.  a  und  c  und  von  Art.  41
Abs.  2.  zutreffen,  ist,  wenn  nicht  durch  Ortsbaustatut  eine  entsprechende  Bestimmung
getroffen  ist,  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  zu  beurtheilen.

Die  Täferschindeln  müssen  sich  wenigstens  dreifach  überdecken,  20—30en.  lang  und
nicht  über  Zew.  breit,  auch  mit  einem  guten  Anstrich  versehen  sein,  welcher  nach  Bedürfniß
  zu  erneuern  ist.  .

BeidenBretterverfchalungensindnurschmale,nichtübetLOMsbreiteBretterzu
verwenden  und  die  Fugen  mit  Leisten  zu  bedecken.

Zu  Art.  42  der  Bauordnung.
8.  38.

Offene  oder  nur  mit  Latten  und  dergl.  abgeschlossene  Schuppen  dürfen  zur  Aufbewahrung
  von  Garben,  Stroh,  Futter  und  anderen  leicht  brennbaren  Gegenständen  nur
insoweit  und  auf  so  lang  benützt  werden,  als  sie  nicht  auf  eine  die  Feuergefährlichkeit
erhöhende  Weise  bewohnten  Gebäuden  nahe  gerückt  find.

8.  39.

Hölzerne  Balkone,  Altanen,  Gallerien,  Gänge  und  Schutzdächer,  sowie  äußere  Treppen
sind  nur  insoweit  und  auf  so  lang  zuläßig,  als  sie  mit  ihrem  äußersten  Rande  wenigstens
  4,5  „  von  anderen  Gebäuden  oder  Gebäudetheilen  abstehen.  Ist  die  Entfernung
eine  geringere,  so  sind  die  gedachten  Vorbauten  aus  unverbrennbarem  Material  herzustellen.
  Letzteres  gilt  auch  von  Abtrittsgehäusen,  wenn  solche  weniger  als  2,3  .  von
Nachbargebäuden,  beziehungsweise  der  Eigenthumsgrenze  abstehen.

Zu  Art.  43  der  Bauordnung.
S.  40.

Zur  Herstellung  neuer  Dächer  dürfen  neben  anderem  feuersicherem  Material,  wie
Steinen,  Ziegelplatten,  Schiefer,  Glas,  Metall,  Cement,  Asphalt  und  Rasen,  auch  Hohlziegel
  dann  verwendet  werden,  wenn  die  Fugen  der  Ziegel  wieder  mit  Hohlziegeln  überlegt
  werden.
        <pb n="521" />
        421

Bestehende  Hohlziegeldächer  müssen,  wenn  sie  nicht  in  dieser  Weise  hergestellt  sind,
an  den  Fugen  durch  stets  unmangelhafte  Verspeisung  verwahrt  (vergrätet)  werden.

Soweit  das  eine  oder  andere  der  Fall  ist,  können  die  Hohlziegel  ebenso,  wie  die
Ziegelplatten  im  Falle  des  Bedürfnisses  mit  Stroh,  Heu,  Moos  und  dergl.  unterlegt
(unterbäuschelt)  werden  (vergl.  übrigens  8.  43).

Die  Anwendung  von  Theerpappe  und  Aephaltfilz  ist  unter  der  Voraussetzung  zuläßig,
  daß  die  Verschalung,  worauf  die  Pappe  oder  der  Filz  zu  liegen  kommt,  möglichst
  dicht  hergestellt  und  dem  Dach  eine  möglichst  flache  Neigung  gegeben  wird.

Dachfenster,  bedeckte  Ausgänge  auf  flache  Dächer  und  sonstige  aus  den  Dächern  hervortretende
  Bautheile  können  insoweit,  als  sie  nicht  wegen  der  Nähe  anderer  Gebäude
von  feuersicherem  Material  hergestellt  werden  müssen,  von  ausgemauertem  Fachwerk  oder
aus  Holz,  mit  Metall  oder  Schiefer  bekleidet,  errichtet  werden.

8.  41.

Offene  Schutzdächer  und  die  Dächer  der  in  §.  34  Z.  1,  2,43a.  erwähnten  Bauten
können  insoweit  und  auf  so  lang,  als  nicht  besondere  Umstände  eine  andere  Vorkehr  fordern,
unter  der  Bedingung  von  Brettern  hergestellt  werden,  daß  die  Fugen  mit  Leisten  bedeckt
  werden.

Die  Bedeckung  mit  Schindeln  und  reinem  Stroh  soll  in  der  Regel  nur  bei
Garten=  und  Feldhäuschen  ohne  Feuerungseinrichtung  und  bei  Eiskellern  gestattet  werden,
  welche  von  größeren  Gebäuden  wenigstens  30%  und  von  Waldungen  100%  entfernt
  sind.

Dagegen  kann  die  Herstellung  von  Stroh=  und  Landerdächern  in  Orten  von
hoher  und  rauher  Lage  insoweit,  als  ein  Bedürfniß  besteht,  und  nicht  besondere  polizeiliche
  Bedenken  vorliegen  (vergl.  §.  43),  auf  allen  neuen  und  alten  Gebäuden  dann  zugelassen
  werden,  wenn  die  betreffende  Bedachung  mindestens  4,5  .  allseitig  von  andern
Gebäuden  beziehungsweise  der  Eigenthumsgrenze  absteht.

Zur  Anfertigung  eines  Strohdaches  ist  Lehm  in  der  Weise  zu  verwenden,  daß  die
untere  Strohlage  auf  eine  Dicke  von  mindestens  Ze.  vollständig  mit  Lehm  dicht  gemacht,
und  erst  auf  diese  Lehmlage  das  reine  Stroh  aufgelegt  wird.

Bei  Landerdächern  müssen  die  Landern  70—  85  w.  Länge,  12—15.  Breite  und
wenigstens  1,56m.  Dicke  haben  und  mindestens  dreifach  sich  überdecken.

Wo  Kamine  durch  Stroh=  oder  Landerdächer  gehen,  muß  die  Dachfläche  rings  um
        <pb n="522" />
        422

die  Kamine  wenigstens  75em.  breit  mit  Breitziegeln  oder  anderem  feuersicherem  Material
eingedeckt  werden.
8.  42.

Wo  nach  obigen  Bestimmungen  (88.  40,  41)  feuersichere  Dachdeckung  erforderlich
ist,  muß  solche  auch  bei  bestehenden  Gebäuden,  welche  nicht  mit  feuersicherem  Material
gedeckt  sind,  angebracht  werden,  sobald  die  Voraussetzungen  von  Art.  17  der  Bauordnung
zutreffen,  somit  namentlich,  wenn  die  Dachstühle  zu  erneuern  oder  ganze  Dachseiten  umzudecken
  sind,  und  zugleich  der  bauliche  Zustand  des  Gebäudes  die  feuersichere  Eindeckung
zuläßt.

S.  43.

In  Gebäuden,  welche  mit  Stroh  oder  Landern  bedeckt  oder  deren  Dächer  mit  Stroh,
Heu,  Moos  und  dgl.  unterbäuschelt  sind  (vergl.  9.  41)  ist  die  Herstellung  von  Feuerungseinrichtungen
  im  Dachraume,  ferner  die  Aufführung  unbesteigbarer  Kamine,  sowie
die  Einrichtung  von  Schmelzöfen,  Essenfeuerungen  und  dgl.  nicht  zuläßig.

S.  44.

Blitzableiter  sind  entfernt  von  Eingängen,  Fenstern  und  Kelleröffnungen  in  ununterbrochener
  metallischer  Leitung  bis  in  den  feuchten  Grund  zu  führen  und  daselbst  in  mehrere
  Arme  zu  vertheilen,  oder  mit  einer  Metallplatte  zu  versehen.

Zu  Art.  47  der  Bauordnung.
8.  45.

Die  Ausfüllung  des  Fachwerks  im  Inneren  der  Gebäude  mit  leicht  brennbarem  Material
  ist  unstatthaft.

Die  Seitenwandungen  der  Oberlichtschachte  müssen  von  feuersicherem  Material  oder
wenigstens  von  ausgemauertem  und  vergipstem  Fachwerk  hergestellt  werden.

§.  46.

Die  Errichtung  feuersicherer  Scheidemauern  im  Inneren  der  Gebäude  ist  namentlich
auch  dann,  wenn  ein  oder  mehrere  Gebäude  unter  Einem  Dach  eine  Länge  oder  Tiefe
von  30  m.  erreichen,  in  das  Auge  zu  fassen,  dabei  übrigens  dem  Bedürfniß  eines  größeren
ungetrennten  Ranmes  oder  des  Zusammenhanges  der  verschiedenen  Gebäudetheile  soweit
möglich  Rechnung  zu  tragen  und  auch  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  ob  die  betreffenden
Gebäude  keine  Feuerungseinrichtungen  enthalten,  oder  eine  isolirte  Lage  haben.
        <pb n="523" />
        423

Wo  eine  Brandmauer  Bedürfniß  ist,  muß  sie  das  betreffende  Gebäude  ohne  Unterbrechung
  durchsetzen.  Ihre  Stärke  richtet  sich  nach  der  Höhe  des  betreffenden  Gebäudes
und  dem  Baumaterial  in  der  Art,  daß  die  Mauer  stark  genug  sein  muß,  um  im  Brandfalle
  der  Verbreitung  des  Feuers  Einhalt  zu  thun.  Die  diesfalls  erforderlichen  Bestimmungen
  sind  im  einzelnen  Falle  unter  Anwendung  der  in  §.  32  für  die  Brandmauern
an  den  Außenseiten  der  Gebäude  gegebenen  Vorschriften  zu  treffen.

Oeffnungen  in  den  Brandmauern  sind  in  der  Regel,  und  wo  nicht  eine  Ausnahme
mit  den  nothwendigen  feuerpolizeilichen  Rücksichten  vereinbar  ist,  nur  im  Erdgeschoß  und
in  der  Art  zuläßig,  daß  sie  mit  einem  feuersicheren  Thür=  oder  Ladengestell  versehen  und
daß  unaushängbare,  von  selbst  zufallende  Thüren  und  Läden  von  Eisen  angebracht
werden.

Zu  Art.  48  der  Bauordnung.
S.  47.

Zu  den  Scheuerräumen,  welche  nach  Art.  48  von  den  Wohnräumen  abgeschieden
werden  müssen,  gehören  Tenne,  Remise,  Stallung,  Barn,  überhaupt  Böden  zur  Aufbewahrung
  von  Futter,  Stroh,  Garben  u.  dgl.

Zwischen  solchen  Räumen  und  einem  ein  Feuerwerk  enthaltenden  Gelasse  sind  Verbindungsthüren
  und  Ladenöffyungen  unstatthaft.

Anderweitige  Oeffnungen  in  der  Scheidewand  zwischen  Haus  und  Scheuer  sind  mit
Läden  oder  Thüren  zu  verschließen,  und  diese,  wofern  sie  nicht  ganz  von  Eisen  hergestellt
  werden,  entweder  einerseits  mit  Eisenblech  zu  beschlagen,  oder  wenigstens  von  Eichenholz
  herzustellen,  auch  so  anzubringen,  daß  sie  nicht  ausgehoben  werden  können  und  von
selbst  zufallen.

8.  48.

Eine  Abweichung  von  der  senkrechten  Abscheidung  von  Wohn=  und  Scheuerraum
kann  in  der  Regel  nur  bei  kleineren  Wohngebäuden  und  auch  bei  diesen  nur  im  Falle
eines  Bedürfnisses  unter  folgenden  Bedingungen  gestattet  werden.

1)  Die  Scheidewand  muß  in  jedem  einzelnen  Stockwerk,  einschließlich  des  Dachstockes,

Wohn=  und  Scheuerraum  vollständig  treunen.

2)  Wenn  in  einem  oberen  Stockwerk,  einschließlich  des  Dachstockes,  ein  Scheuerraum

(§.  47  Abs.  1)  unmittelbar  über  ein  in  einem  unteren  Stockwerke  befindliches  Wohngelaß

  zu  liegen  kommt,  so  ist
        <pb n="524" />
        424

a)  der  Boden  des  Scheuerraums,  soweit  er  sich  über  dem  Wohngelaß  befindet,  mit
steinernen  oder  gebrannten  Platten,  oder  einem  wenigstens  6½#  dicken  Estrich
zu  belegen,  und  außerdem

b)  die  ganze  Decke  des  Wohngelasses  entweder  zu  schlieren  und  haltbar  zu  vergipsen,
  oder  mit  einem  wenigstens  6c.  dicken  Estrich  auf  einem  Schrägboden
oder  Getäfer  zu  versehen.

3)  Wenn  und  soweit  dagegen  in  einem  oberen  Stockwerke  ein  Wohngelaß  unmittelbar
  über  einen  Scheuerraum  eines  unteren  Stockwerkes  zu  liegen  kommt,  so  ist
a)  der  Boden  des  Wohngelasses  entweder  mit  einem  Steinbelage  (Ziff.  2a.)  zu  versehen,
  oder  von  eichenen,  gefederten  oder  gefälzten  Bödseiten  in  der  Art  herzustellen,
  daß  die  Balkenfache  unter  dem  Boden  zuvor  mit  Brettern  eingestückt
und  mit  einem  wenigstens  Gen.  dicken  Estrich  versehen  werden,  und
b)  die  ganze  Decke  des  Scheuerranms  in  der  zu  Ziff.  2b.  angegebenen  Weise  zu
verwahren.
Kamine  dürfen  in  der  Regel  nicht  durch  den  Scheuerraum  gehen.  Ist  jedoch  eine
dem  Bedürfnisse  entsprechende  Herstellung  der  Feuerungseinrichtungen  in  anderer
Weise  nicht  möglich,  so  kann  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  unter  der  Bedingung
  zugelassen  werden,  daß  das  Kamin  senkrecht  und  besteigbar  hergestellt,  in
einer  Entfernung  von  60.  auf  die  ganze  Höhe  des  Gelasses  mit  Latten  eingefaßt,
und  von  der  Wohnung  aus  zugänglich  gemacht,  daß  auch  im  Scheuerraum  weder
eine  Rauchkammer,  noch  eine  andere  Kaminöffnung  angebracht  wird.
5)  Aufzugsschläuche  sind  mit  ausgemauerten  Riegelwänden  herzustellen  und  oben  mit
einem  Deckel  zu  versehen.

Zu  Art.  49  der  Bauordnung.
8.  49.

Die  Bestimmungen  in  Art.  49  finden  namentlich  Anwendung  auf  alle  Räume,  in
welchen  leicht  oder  selbstentzündliche  Stoffe  verarbeitet,  oder  größere  Vorräthe  von  leichtentzündlichen
  und  schwer  löschbaren  Stoffen,  wie  Phosphor,  Aether,  Weingeist,  Schwefelkohlenstoff,
  Erdöl  (Petroleum),  Photogen,  Camphin,  Terpentinöl  und  andere  ähnliche
Oele,  ferner  von  Firnissen,  Lacken,  Theer,  fetten  Oelen,  Talg,  Schmieren,  Pech,  Harz
und  Schwefel  für  längere  Zeit  aufbewahrt  werden.

In  wieweit  in  diesen  Fällen  die  vom  Gesetz  vorgezeichneten  Anforderungen  zu  stellen

4
        <pb n="525" />
        425

seien,  ist,  wenn  nicht  durch  Ortsbaustatut  eine  entsprechende  Bestimmung  getroffen  ist,
im  einzelnen  Falle  je  nach  der  Natur  und  Menge  der  dabei  in  Frage  kommenden  Gegenstände,
  wie  nach  den  besonderen  örtlichen  und  gewerblichen  Verhältnissen  und  nach  der
sonstigen  Beschaffenheit  und  Bestimmung  des  betreffenden  Gebäudes  zu  bemessen.

Jedenfalls  sollen  solche  Räume  in  Gebäuden,  welche  Feuerungseinrichtungen  enthalten,
  mit  massiven  Umfassungsmauern  und  feuersicheren  Decken  versehen  sein.

Massiv  gewölbte  Gelasse,  welche  zur  Verarbeitung  oder  Aufbewahrung  der  in  Abs.  1
erwähnten  Stoffe  verwendet  werden,  sind  insoweit,  als  ein  Bedürfniß  vorliegt,  mit  einer
zur  Verhinderung  explosionsfähiger  Gasmischungen  geeigneten  Vorrichtung  zu  versehen
(vergl.  auch  Art.  37  Abs.  5  der  B.  O.).

S.  50.

Gelasse  zur  Aufbewahrung  größerer  Vorräthe  von  Holzkohlen  dürfen  nicht  über  Gebälken
  eingerichtet  werden.  Die  Böden  müssen  aus  feuersicherem  Material  und  die
Wände  wenigstens  aus  gemauertem  Fachwerk  bestehen,  das  ebenso  wie  die  Decken  vergipst
  wird.  Thür=  und  Fensteröffnungen  sind  mit  vollen  Thüren  und  Läden  zu  verschließen.


Für  Holzkohlenlager  von  mehr  als  5  khm.  sind  insoweit,  als  nicht  besondere
Magazinsgebäude  mit  isolirter  Lage  verwendet  werden,  feuerfeste  gewölbte  Gelasse  mit
eisernen  Thüren  und  Läden  nothwendig.

Zu  Art.  50  der  Bauordnung.
S.  51.

Die  leeren  Räume  zwischen  den  Decken  und  den  darüber  liegenden  Fußböden  dürfen
nicht  mit  Materialien  ausgefüllt  werden,  welche  die  Verbreitung  des  Feuers  befördern.

Ueber  die  Art  der  Verwahrung  der  gedachten  Räume  kann  auch  durch  Ortsbaustatut
  Bestimmung  getroffen  werden.

Zu  Art.  51  und  52  der  Bauordnung.
§.  52.  6
In  Betreff  der  Anloge  der  Feuerungseinrichtungen  enthält  die  diesfällige  besondere
Verfügung  vom  heutigen  Tage  die  erforderlichen  weiteren  Vorschriften.
Zu  Art.  54  der  Bauordnung.
8.  53.
Die  Einrichtung  neuer  Wohnungen  in  nur  zum  Theil  über  der  Erde  befindlichen
        <pb n="526" />
        426

Räumen  (Souterrains)  ist,  wofern  nicht  die  Ortsbaustatuten  dies  unbedingt  verbieten,

noch  eine  andere  Bestimmung  treffen,  dann  zuläßig,  wenn

1)  deren  Fußboden  nicht  tiefer  als  1r.  unter  der  Oberfläche  des  das  Gebäude  umgebenden
  Terrains,  und  mindestens  45e-  über  dem  höchsten  Grundwasserstande  gelegt
  wird;

2)  die  Wohnräume  eine  lichte  Höhe  von  mindestens  2,3  m.  erhalten;

3)  die  Fensterbrüstungen  wenigstens  15.  über  dem  Niveau  des  anstoßenden  Grundes
angebracht  werden,  die  Fenster  aber  75Cm.  Höhe  haben  und

4)  die  Mauern  und  Fußböden  gegen  das  Eindringen  und  Aufsteigen  der  Erdfeuchtigkeit
  geschützt  werden.

Zu  Art.  55  der  Bauordnung.
S§.  54.

Soweit  durch  die  Ortsbaustatuten  über  die  Höhe  der  Wohnungen  und  die  Dachwohnungen
  keine  näheren  Vorschriften  ertheilt  werden,  ist  es  Aufgabe  der  Baupolizeibehörden
  im  einzelnen  Baufall  Einrichtungen  zu  verhindern,  welche  mit  den  allgemeinen
Rücksichten  der  Gesundheit  und  Sicherheit  nicht  verträglich  sind.  Dabei  ist  darauf
Bedacht  zu  nehmen,  daß  neue  Stockwerke  und  Gelasse  mit  Koch=  oder  Feuerwerks-Einrichtungen
  in  der  Regel  mindestens  2,3  v.  lichte  Höhe  erhalten.

Zu  Art.  77  Ziff.  3  und  Art.  78  der  Bauordnung.
S.  55.

Eine  vorgängige  Anzeige  von  Ausführung  der  in  Art.  77  Ziff.  3  und  Art.  78
Ziff.  3—5  genannten  Bauten  ist  dann  erforderlich,  wenn  aus  dem  ebendaselbst  bezeichneten
  Nachbarschaftsverhältnisse  für  jene  Bauten  oder  für  die  Benützung  und  den  Zustand
  der  benachbarten  Einrichtungen  und  Anstalten  ein  nachtheiliger  Einfluß  oder  eine
Gefahr  erwachsen  kann  (vgl.  §§.  25  und  26  gegenwärtiger  Verfügung  und  8§.  15  und  16
der  Ministerialverfügung  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  Herstellung  von  Feuerungseinrichtungen).


Als  kleine  Feuerungen  von  Werkstätten  der  Metallarbeiter  (Art.78  Ziff.  1  der  B.O.)
gelten  die  in  §.  20  der  letztgedachten  Ministerialversügung  erwähnten  Feuerungs-Einrichtungen.


Zu  Art.  79  der  Bauordnung.
8.  56.
Will  ein  Bauunternehmer  solche  Abweichungen  von  einem  genehmigten  Bauplan
        <pb n="527" />
        427

vornehmen,  wozu  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,  so  hat  er  nach  Umständen  einen
neuen  Bauriß  oder  unter  Beilegung  des  bereits  genehmigten  Bauplanes  die  zur  Darstellung
  der  beabsichtigten  Aenderungen  erforderlichen  weiteren  Zeichnungen  in  doppelter
Ausfertigung  einzureichen.  Das  weitere  Verfahren  richtet  sich  nach  Art.  85  der  B.O.
und  den  betreffenden  Vollziehungs-Vorschriften.

Zu  Art.  81  der  Bauordnung.
8.  57.

Bei  Bauten,  welche  von  den  Gemeinden  ausgeführt  werden,  oder  gegen  welche  der
Gemeinderath  auf  ein  Nachbarschaftsverhältniß  gegründete  Einwendungen  erhebt,  kommt
an  der  Stelle  des  sonst  zuständigen  Gemeinderathes  der  vorgesetzten  Regierungsbehörde
die  erforderliche  polizeiliche  Verfügung  zu.

Abgesehen  hievon  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  81  der  Bauordnung  auf  Privat-,
  Corporations=  und  Staatsbauten  gleichmäßige  Anwendung.

Im  Uebrigen  haben  die  Oberämter  darüber  zu  wachen,  daß  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  bezüglich  der  Zuständigkeit  der  Baupolizeibehörden  genau  eingehalten  werden.
Die  Ortsvorsteher  haben  daher  nicht  nur  die  derzeitige  Besetzung  der  Bauschau  unverweilt
  dem  vorgesetzten  Bezirksamt  anzuzeigen,  sondern  demselben  auch  später  von  jeder
diesfälligen  Aenderung,  welche  auf  die  baupolizeilichen  Befugnisse  der  Gemeinderäthe
von  Einfluß  ist,  Anzeige  zu  machen.

Zu  Art.  83  der  Bauordnung.
S.  58.

Die  Mitglieder  der  Bauschau  sind  von  dem  Ortsvorsteher  für  ihre  amtlichen  Verrichtunzen
  in  Pflichten  zu  nehmen.

Ein  stellvertretendes  Mitglied  kann  vom  Gemeinderath  ständig  oder  für  den  einzelnen
  Fall  gewählt  werden  und  ist  zu  verpflichten.

Die  Gebühren,  welche  die  Bauunternehmer  für  einzelne  Verrichtungen  der  Bauschau
  zu  entrichten  haben  (Art.  94  Abs.  3  der  Bauordnung)  sind,  soweit  Gemeinderathsmitglieder
  in  die  Bauschau  gewählt  sind,  nach  Maßgabe  der  K.  Verordnungen  vom
22.  Februar  1841  (Reg.  Blatt  S.  86.  87),  beziehungsweise  vom  8.  Dezember  d.  J.  (Reg.

4
        <pb n="528" />
        428

Blatt  S.  389  ff.),  für  andere  Mitglieder  derselben  durch  Beschluß  des  Gemeinderathes
festzusetzen.

Im  Uebrigen  wird  die  Belohnung  der  Bauschaumitglieder  von  den  Gemeinde-Collegien
  nach  Maßgabe  der  diesfalls  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  festgestellt.

Zu  Art.  84  der  Bauordnung.
8.  59.

Zur  Berathung  und  Unterstützung  der  Oberämter  in  Bausachen  können  nur  solche
Bauverständige  gewählt  werden,  welche  die  zweite  Staatsprüfung  im  Hochbaufach  (vgl.
K.  Verordnung  vom  4.  November  d.  J.,  Reg.  Blatt  S.  369  ff.),  oder  wenigstens  eine
Prüfung  als  Werkmeister  (vgl.  Ministerial-Verfügung  vom  12.  Januar  1830,  §.  44,
Reg.Blatt  S.  52,  Instruktion  zur  Vollziehung  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung  vom
12.  Oktober  1837,  §§.  63—67,  und  vom  20.  März  1851,  S§.  66  ff.,  und  Ministerial-Verfügung
  vom  21.  November  1865,  betreffend  die  Einführung  einer  freiwilligen  Prüfung
  in  den  Baugewerben,  Reg.  Blatt  S.  486  ff.)  mit  Erfolg  erstanden  haben.  Unter
mehreren  Bewerbern  ist  insoweit,  als  nicht  besondere  Gründe  eine  Ausnahme  rechtfertigen,
  solchen  Technikern  der  Vorzug  einzuräumen,  welche  auch  eine  Prüfung  im  Wasserbaufach
  (ugl.  K.  Verordnung  vom  28.  November  1856,  S§.  1,  Reg.  Blatt  S.  333)  mit
Erfolg  erstanden  haben.

Auf  die  in  einzelnen  Oberämtern  bereits  angestellten  Oberamtsbautechniker  und
Oberfeuerschauer  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Die  Oberamtsbautechniker  sind  von  den  Oberämtern  für  ihre  amtlichen  Verrichtungen
  in  Pflichten  zu  nehmen.

Die  Gebühren  derselben,  welche  die  einzelnen  Bauenden  zu  bezahlen  haben,  sind
von  der  Amtsversammlung  mit  Genehmigung  der  Kreisregierung  festzustellen  und
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Im  Uebrigen  sind  über  ihre  Belohnung  Dienstverträge
mit  ihnen  abzuschließen,  welche  der  Genehmigung  der  Kreisregierung  unterliegen.

Zu  Art.  85  der  Bauordnung.
S.  60.
Die  vorgeschriebene  Anzeige  von  einem  Bauwesen  kann  bei  dem  Ortsvorsteher  oder

dem  von  demselben  zu  bezeichnenden  Gemeindebeamten  schriftlich  eingereicht  oder  mündlich
zu  Protokoll  gegeben  werden.
        <pb n="529" />
        429

Wenn  hiebei  Bauzeichnungen  oder  Situationspläne  in  mangelhafter  Ausfertigung
(vgl.  §.  61)  eingereicht  werden,  so  sind  dieselben  sofort  zur  Ergänzung  zurückzugeben.

Ist  dagegen  die  Anzeige  unter  Vorlegung  ordnungsmäßiger  und  vollständiger  Pläne
erfolgt,  so  wird  dem  Bauunternehmer  in  den  Fällen  des  Art.  78  der  Bauordnung  eine
Bescheinigung  ausgestellt  und  die  Zeit,  in  der  dies  geschehen,  sowie  der  hierauf  gefaßte
Beschluß  in  einem  fortlaufenden  Protokolle  oder  tabellarischen  Verzeichnisse  vorgemerkt.

g.  61.

Baurisse  und  Situationszeichnungen  sind  bei  allen  Bauten  erforderlich,  über  welche
eine  Regierungsbehörde  zu  erkennen  hat.  Gleiches  gilt  in  Beziehung  auf  Baurisse  bei
Bauten,  über  welche  die  Gemeinderäthe  zu  erkennen  haben,  und  außerdem  dann,  wenn
die  Verhältnisse  der  Bauschau  nicht  durch  Augenschein  rc.  genügend  bekannt  sind.

Besondere  Situationspläne  sind  in  den  von  den  Gemeindebehörden  zu  erledigenden
  Fällen  nur  da  vorzulegen,  wo  nach  dem  Ermessen  der  erkennenden  Behörde  die
vorhandenen  Ortskarten  nicht  genügen.

Die  Baurisse  müssen  wenigstens  deutliche  und  genaue  Linearzeichnungen  sein  und
enthalten:

I.  bei  Neubauten:

1)  den  Grundriß  und  Durchschnitt  aller  Stockwerke  des  betreffenden  Gebäudes  vom
Keller  bis  zum  Dachraum  mit  Darlegung  der  Eintheilung,  Bestimmung  und  Höhe
der  Räume,  der  Dimensionen  der  Wände,  der  Stellung  der  Feuerungs-Einrichtungen
  und  Kamine  und  der  Form  und  Weite  der  letzteren,  sowie  deren  Höhe  über
dem  Dach;

2)  die  Angabe  des  für  die  Außenseiten  zu  verwendenden  Bau=  und  des  Eindeckungsmaterials
  und

3)  die  Facade  des  Baues  und,  soweit  vermöge  seiner  Stellung  noch  andere  Seiten  desselben
  besonders  in  die  Augen  fallen,  auch  Ansichten  dieser  Seiten;

II.  bei  Reparaturen  oder  Veränderungen  an  bestehenden  Bauten:
die  Detailzeichnung  des  betreffenden  Baubestandtheils  (und  zwar  wie  derselbe  zur
Zeit  ist  und  wie  er  werden  soll),  sowie  diejenigen  der  vorbezeichneten  Vorlagen,  welche
zur  Beurtheilung  des  Unternehmens  erforderlich  sind.
Für  Eisenconstruktionen,  für  ungewöhnliche  Bauten  oder  sonst  auf  Erfordern  sind
        <pb n="530" />
        430

auch  bei  Neubauten  Detailzeichnungen  und  ein  Nachweis  ausreichender  Sicherheit  beizufügen.


Die  Situationszeichnungen  haben  die  bestimmte  Baulinie  und  das  Straßenvisier,
  die  auf  dem  Bauplatze  befindlichen  alten  Bauwesen  und  die  benachbarten  Gebäude
sammt  Dachvorsprüngen  und  anderen  Vorbauten  gegen  das  beabsichtigte  Bauwesen,  die
nachbarlichen  Grundstücke,  Brunnenschachte,  gemauerten  Gruben  und  Kanäle  mit  den
Eigenthumsgrenzen,  den  Hausnumern  und  den  Namen  der  Eigenthümer,  sowie  die  gegenüberliegenden
  Straßenlinien  mit  Breite  und  Namen  der  Straße  zu  umfassen  und  auch
ein  Orientirungszeichen  zu  enthalten.

Bei  allen  diesen  nach  einer  Länge  von  32cm.  und  einer  Breite  von  20,5m.  (dem
sogenannten  Kanzleiformat)  zusammenzulegenden  Plänen  ist  dauerhaftes,  festes  Material
zu  verwenden  und  folgendes  Maß  einzuhalten:

a)  bei  den  Grundriß-,  Durchschnitts=  und  Fagade-Plänen  1:100.
b)  bei  den  Detailplänen  1:50.  und
J)  bei  den  Situationsplänen  1:500.  ·

Der  Maßstab  muß  stets  auf  den  Zeichnungen  eingetragen  werden.  Auch  sind  die
wesentlichen  Raumverhältnisse  in  Zahlen  auszudrücken.

Neue  Bauten  sind  mit  rother  Farbe,  bestehende  Bauten  aber,  soweit  sie  eine  Aenderung
  nicht  erfahren,  mit  schwarzer,  und  soweit  sie  beseitigt  werden,  mit  gelber  Farbe
zu  bezeichnen.

Bei  der  Aufzählung  der  Stockwerke  ist  das  Erdgeschoß  als  solches,  das  Geschoß
über  einer  Treppe  als  erster  Stock  u.  s.  f.  zu  benennen.

Die  Situationspläne  können  von  Technikern,  welche  eine  höhere  Staatsprüfung
im  Baufach  (K.  Verordnung  vom  4.  November  d.  J.  Reg.  Blatt  S.  369  ff.  S.  10.  19)
oder  die  besondere  Prüfung  im  Wasserbaufach  (K.  Verordnung  vom  28.  Nov.  1856  Reg.=Blatt
  S.  333  ff.)  mit  Erfolg  erstanden  haben,  sowie  von  beeidigten  Feldmessern  und
anderen  von  dem  Ministerium  des  Innern  hiezu  besonders  ermächtigten  Personen  angefertigt,
  alle  übrigen  Zeichnungen  aber  von  beliebigen  Bauverständigen  ausgenommen  werden.

Wo  amtliche  Karten  in  dem  vorgeschriebenen  oder  einem  größeren  Maßstab  gefertigt
  sind,  genügt  die  Vorlegung  von  Abdrücken  derselben,  welche  auf  den  neuesten  Stand
richtig  gestellt  werden  müssen.

Die  Situationspläne  sind  von  demjenigen,  welcher  sie  gefertigt  hat,  die  Banurisse
        <pb n="531" />
        431

aber  von  dem  Bauenden  und  dem  Techniker,  von  welchem  sie  herrühren,  unter  Angabe
des  Datums  zu  unterzeichnen.  Die  Unterzeichner  sind  füc  die  Richtigkeit  der  Pläne
und  der  eingetragenen  Maßpverhältnisse  verantwortlich.
Zu  Art.  86  und  87  der  Bauordnung.
§.  62.

Winn  es  sich  um  ein  Bauwesen  handelt,  bei  welchem  öffentliche  Interessen  berührt
werden,  so  sind  die  Pläne  auch  den  betreffenden  Behörden  zur  Aeußerung  mitzutheilen,
wenn  nicht  die  Zustimmung  derselben  von  den  Bauunternehmern  beigebracht  wird.

Demgemäß  ist  namentlich  zu  hören  bei  Bauten  in  der  Nähe

1)  von  Staatsstraßen  die  K.  Straßenbau-Inspektion;

2)  von  militärischen  Befestigungen  die  betreffende  Militärbehörde  (vergl.  Reichsgesetz
vom  21.  Dezember  1871,  R.G.  Bl.  S.  459  ff.);

3)  von  Gebäuden  für  Zwecke  der  Wissenschaft  oder  Kunst  die  betreffende  Aussichtsbehörde;


4)  von  Eisenbahnen  und  Bahnhöfen  das  Eisenbahnbetriebs=  oder  Eisenbahnbauamt;

5)  von  öffentlichen  Wassern  die  K.  Straßen=  beziehungsweise  Wasserbauinspektion;

6)  von  Waldungen  das  K.  Forstamt;

7)  von  Floßwassern  und  Holzabstoß=  oder  Lagerplätzen  für  die  Flößerei  die  K.  Floßinspektion,
  beziehungsweise  die  K.  Wasserbauinspektion;

8)  von  Friedhöfen  und  Wasenplätzen,  sowie  in  anderen  Fällen,  bei  welchen  gesundheitspolizeiliche
  Rücksichten  in  Betracht  zu  ziehen  sind,  das  Oberamtsphysikat;  endlich

9)  bei  Rübenzuckerfabriken  das  betreffende  Hauptzollamt  oder  Hauptsteueramt  (Minist.=Verf.
  vom  8.  April  d.  J.  Reg.  Blatt  S.  170).

§.  63.

Die  Ortsbauschau  hat  über  ihre  Verhandlungen  und  Anträge  ein  Protokoll  aufzunehmen.
  Dasselbe  ist  entweder  von  dem  Vorstande  oder  einem  anderen  hiezu  tauglichen
  Mitgliede  zu  führen  und  von  allen  Betheiligten  zu  unterzeichnen.

8.  64.

Das  Oberamt  hat  über  Baufälle,  welche  seinem  Erkenntniß  unterliegen,  vor  Fällung
  desselben  den  Oberamtsbautechniker  zu  vernehmen.

Bei  Bauten,  gegen  welche  in  technischer  Hinsicht  oder  sonst  keinerlei  Bedenken  obwalten,
  kann  jedoch  hievon  Umgang  genommen  werden.
        <pb n="532" />
        432

8.  66.

Allen  Behörden  und  Beamten  wird  zur  besonderen  Pflicht  gemacht,  die  Erledigung
von  Bauangelegenheiten  möglichst  zu  beschleunigen.

Die  Baulustigen  haben  jedoch  auch  ihrerseits  dadurch,  daß  sie  der  Behörde  rechtzeitig
  und  vollständig  die  vorschriftsmäßigen  Vorlagen  machen,  dazu  beizutragen,  daß  die
erforderliche  obrigkeitliche  Verfügung  noch  vor  dem  beabsichtigten  Beginn  des  betreffenden
  Bauwesens  erfolgen  kann.

Zu  Art.  91  der  Bauordnung.
8.  66.

Die  ertheilte  Bauerlaubniß  geht  auf  den  Besitznachfolger  des  Baulustigen  über;
doch  ist  bei  jedem  Wechsel  im  Besitze  des  Grundstückes  oder  Gebäudes,  auf  oder  in  welchem
  ein  genehmigtes  Bauwesen  vorgenommen  werden  will,  der  Ortsbehörde  (§.  60)  von
dem  neuen  Besitzer  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.

Zu  Art.  92  der  Bauordnung.
8.  67.

Das  mit  der  Beaufsichtigung  der  Bauwesen  beauftragte  Mitglied  der  Bauschau  und
die  übrigen  Organe  der  Ortspolizei  haben  genaue  Aufsicht  darüber  zu  führen,  daß  Bauten,
  welche  dem  obrigkeitlichen  Erkenntnisse  unterliegen,  ohne  die  erforderliche  Anzeige  beziehungsweise
  Genehmigung  nicht  in  Angriff  genommen  werden.  Die  betreffenden  Bediensteten
  sind  diesfalls  mit  geeigneter  Instruktion  zu  versehen  und  zu  sofortiger  Anzeige
  etwaiger  Uebertretungen  anzuweisen.

Im  Uebrigen  hat  der  betreffende  Baukontroleur  bei  allen  zu  seiner  Kenntniß  kommenden
  Bauwesen  sorgfältig  darüber  zu  wachen,  daß  Baulinie,  Visier  und  Abstände,  sowie
die  allgemeinen  und  die  im  einzelnen  Falle  ertheilten  besonderen  Bauvorschriften  und  die
Baurisse  nach  allen  Theilen  eingehalten  werden,  und  daß  sich  namentlich  auch  die  Wohngebäude
  nicht  in  einem  gesundheitsgefährlichen  Zustande  befinden.

Zu  diesem  Zweck  ist  dem  Baukontroleur  nicht  nur  durch  den  Ortsvorsteher  von
allen  Neubauten  und  Bauveränderungen,  welche  bei  der  Behörde  zur  Anzeige  kommen,
beziehungsweise  genehmigt  werden,  rechtzeitig  Kenntniß  zu  geben,  sondern  auch  durch  den
Bauenden  von  nachstehenden  Stadien  des  Bauwesens,  soweit  solche  im  einzelnen  Baufalle
  vorkommen,  Anzeige  zu  machen,  nämlich

1)  von  der  Aussteckung  des  Baues;
        <pb n="533" />
        433
2)  von  der  Versetzung  der  ersten  Sockelschichte,  wobei  mindestens  diejenigen  Sockelsteine
versetzt  sein  müssen,  aus  welchen  die  vollständige  Gebäudeanlage  ersichtlich  ist  (die
ersten  Sockelsteine  sämmtlicher  Ecken  des  Gebäudes  und  etwaiger  Vorsprünge);
3)  von  der  Beendigung  des  Rohbaues  und  der  dazu  gehörigen  Feuerungsanlagen,  aber
noch  vor  Beginn  der  Gipserarbeiten;
4)  von  der  Fertigstellung  des  Baues.

Sofort  nach  erhaltener  Anzeige  hat  der  Baukontroleur  die  Besichtigung  des  Bauwesens
  vorzunehmen,  nach  welcher,  soweit  dies  erforderlich,  mit  dem  Bau  fortgefahren
werden  darf.

Ueber  den  Vollzug  der  erforderlichen  Bauvisitationen  hat  der  Baukontroleur  eine
kurze  tabellarische  Uebersicht  zu  führen  und  dem  Ortsvorsteher  durch  zeitweise  Vorlegung
derselben  Nachweis  zu  liefern.

Etwaige  Mängel,  die  bei  den  Visitationen  des  Baukontroleurs  zu  Tag  kommen,
sind  zur  Kenntniß  des  betreffenden  Ortsvorstehers  zu  bringen,  welcher  sofort  zu  deren
Beseitigung  beziehungsweise  zur  Abrügung  etwaiger  Uebertretungen  die  erforderliche  Einleitung
  zu  treffen  hat.

8.  68.

Der  Oberamtsbautechniker  kann,  wenn  im  einzelnen  Fall  unter  besonderen  Umständen
  ein  Bedürfniß  vorliegt,  während  der  Ausführung  eines  Bauwesens  von  dem  Oberamt
  gleichfalls  an  Ort  und  Stelle  abgesendet  werden,  um  sich  von  der  Einhaltung  der
getroffenen  Anordnungen  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Im  Uebrigen  liegt  ihm  ob,  die  Thätigkeit  der  örtlichen  Baukontrole  nach  allen
Theilen  und  namentlich  darin  zu  überwachen,  daß  dieselbe  sämmtliche  Neubauten  und
Bauveränderungen,  die  in  dem  ihr  zugewiesenen  Bezirke  zur  Ausführung  kommen,  der  Vorschrift
  gemäß  beaufsichtigt,  und  daß  bei  solchen  die  ertheilten  Bauvorschriften  befolgt  sind.
Ueberhaupt  hat  er  die  gesetzmäßige  Behandlung  aller  Bauten  in's  Auge  zu  fassen.  Wenn
dem  Oberamtsbautechniker  zugleich  die  Oberfeuerschau  übertragen  ist,  so  hat  er  diese  Oberaufsicht
  über  die  Einhaltung  der  Bauvorschriften  insbesondere  bei  seinen  Umgängen  als
Oberfeuerschauer  zu  üben.

Das  Oberamt  hat  ihm  zu  diesem  Zwecke  vor  dem  Beginn  der  Visitation  die  Akten
über  die  zur  Ausführung  genehmigten  Bauten  zuzustellen,  oder  ein  Verzeichniß  dieser
Bauten,  welches  auch  die  ertheilten  Bauvorschriften  enthält,  einzuhändigen.  In  den
        <pb n="534" />
        434

einzelnen  Orten  hat  der  Oberamtsbautechniker  von  den  Akten  über  Neubauten  und
Bauveränderungen  Einsicht  zu  nehmen.

Von  dem  Ergebniß  seiner  Visitationen  und  den  einzelnen  Defekten  hat  derselbe  dem
Oberamt  durch  Vorlage  von  Auszügen  aus  seinem  Tagebuch  Anzeige  zu  erstatten;  das
letztere  hat  über  die  ordnungsmäßige  Beseitigung  der  erhobenen  Defekte  von  den  Ortsvorstehern
  Bericht  einzuziehen,  auch  diesfalls  die  etwa  weiter  erforderlichen  Anordnungen
zu  treffen.

In  Fällen,  in  welchen  aus  der  vorschriftswidrigen  Bauausführung  unmittelbare  Gefahr
  hervorgeht,  hat  der  Oberamtsbautechniker  das  sofortige  Einschreiten  des  Ortsvorstehers
  herbeizuführen.

Zu  Art.  94  der  Bauordnung.
8.  69.

Die  Aufrechnung  von  Kosten  für  die  örtliche  Baukontrole  richtet  sich  in  der  Regel
nach  den  in  8.  67  bezeichneten  Hauptfällen  der  nothwendigen  Besichtigung.  Außerordentliche
  Beaugenscheinigungen  durch  den  Kontroleur  müssen  durch  besondere  Umstände
veranlaßt  sein.

8.  70.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1873  in  Wirksamkeit.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  alle  älteren  allgemeinen  Verfügungen  über  Gegenstände
  der  vorstehenden  Verfügung  außer  Kraft,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  als  fortbestehend
  anerkannt  sind.

Stuttgart,  den  26.  Dezember  1872.  ç
Sick.
        <pb n="535" />
        435

b)  Verfügunug,
betreffend  die  Herstellung  von  Jeuerungs-Einrichtungen.

Nach  Maßgabe  von  Att.  51  und  52  der  neuen  allgemeinen  Bauordnung  vom
6.  Oktober  1872  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs
in  Betreff  der  Herstellung  von  Feuerungs-Einrichtungen  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

An  denjenigen  Gebäudetheilen,  welche  von  Feuerungs-Einrichtungen  berührt  werden,
sind  Mauern  aus  feuersicherem  Material  herzustellen  (Feuerwändeh).

Dieselben  müssen  für  Koch=  und  ähnliche  Feuerungs  Einrichtungen  eine  Stärke  von
mindestens  12em.  und  für  Zimmeröfen  eine  solche  von  mindestens  10e.  erhalten,  und
soweit  möglich  beiderseits  bestochen,  auch  in  solcher  Ausdehnung  angelegt  werden,  daß
Holzwerk  allerwärts  mindestens  45  m.  von  den  Herden  und  Oefen  entfernt  bleibt.

Bei  größeren  Feuerungen  ist  die  Stärke  und  Ausdehnung  der  Feuerwand  insoweit,
  als  nicht  in  Nachfolgendem  hierüber  besondere  Bestimmungen  getroffen  werden,
im  einzelnen  Fall  nach  Erforderniß  zu  vergrößern.

Zu  denjenigen  Theilen  der  Feuerwände,  welche  mit  Feuerzügen  in  unmittelbare
Berührung  kommen,  dürfen  hohle  gebrannte  Steine  nicht  verwendet  werden.

Mit  Ausnahme  der  Tragbalken  der  Kaminschooße  dürfen  keine  Holztheile  in  die
Mauer  eingreifen.  Die  Schwellen  unter  der  Feuerwand  sind  daher  auszuschneiden.

In  Gebäuden  mit  einer  Stockhöhe  bis  zu  3,5  .  sind  die  Feuerwände  bis  unmittelbar
  unter  die  Pfette  aufzuführen.

Bei  größerer  Stockhöhe  genügt  es,  wenn  die  Feuerwand  mit  einer  Höhe  von  3,5v.
hergestellt  wird.

S.  2.
Bei  Herstellung  der  Oefen  ist  im  Allgemeinen  Folgendes  zu  beobachten.
1)  Alle  Oefen  müssen,  wenn  sie  nicht  unmittelbar  auf  den  Erdboden  zu  stehen  kommen,
  auf  eine  feuersichere  Unterlage  gestellt  werden.
Als  feuersichere  Unterlage  gilt  eine  Stein=  oder  Cement-Platte  von  mindestens
  6emw.  Dicke.
5
        <pb n="536" />
        436

2)  Bei  Oefen  mit  Rost  sind  die  Aschenfälle  von  der  feuersicheren  Unterlage  zu  isoliren,
und  es  hat  dies
La)  bei  eisernen  Aschenfällen  durch  eine  Luftschichte  von  mindestens  Gew.  Höhe  und
b)  bei  gemauerten  Aschenfällen  durch  eine  auf  der  Unterlage  anzubringende  zweite  Steinoder

  Cement-Platte  von  mindestens  ew.  Dicke,  oder  durch  eine  zwei  Schichten
hohe,  in  den  Fugen  überbindende  Mauerung  von  Backsteinen  zu  geschehen.

3)  Bei  Oefen  ohne  Rost  soll  der  Feuerherd  mindestens  23ew.  höher  liegen,  als  die
Unterlage.

4)  Eiserne  Deckplatten  der  Oefen  müssen,  wenn  das  Holzwerk  der  Zimmerdecke  frei
ist,  wenigstens  1,  2w.,  wenn  die  Decke  vergipst  ist,  wenigstens  60cw.  von  derselben
abstehen.  Bei  thönernen  Oefen  können  diese  Abstände  anf  80em.  beziehungsweise  45em.
ermäßigt  werden.  Die  Vergipsung  der  Zimmerdecke  muß  die  Deckplatte  des  Ofens
in  jeder  Richtung  um  wenigstens  60c#  überragen,  oder  sich,  soweit  Nebenwände
dem  Ofen  näher  gerückt  sind  (§.  1),  an  diese  anschließen.

In  schon  bestehenden  Gebäuden  mit  Gelassen  von  weniger  als  2,3.  Höhe  kann
der  im  Vorstehenden  vorgeschriebene  Abstand  der  Oefen  von  der  Zimmerdecke  auf
die  Hälfte  ermäßigt  werden,  wenn  zwischen  dem  Ofen  und  der  Decke,  und  5ew.
von  der  letztern  entfernt,  eine  mit  eisernen  Haken  befestigte  Platte  von  Metallblech
in  der  Ausdehnung  angebracht  wird,  daß  sie  über  die  Deckplatte  des  Ofens  allerseits
  hinausgreift.

5)  Die  Schür=  und  Aschenfallöffnungen  der  Oefen  sind  mit  Thürchen  oder  Schiebern
von  Eisen  oder  einem  anderen  geeigneten  Metall  schließbar  zu  machen.

6)  Eiserne  Oefen  sind  von  freiem  Holzwerk  in  Wänden  wenigstens  80ew.,  von  vergipstem
  Holzwerke  wenigstens  45#m.,  thönerne  Oefen  von  freiem  Holzwerk  in
Wänden  wenigstens  30#.,  von  vergipstem  Holzwerk  wenigstens  15#w.  entfernt  zu
stellen.

7)  Oefen,  welche  von  einem  Vorplatze  aus  geheizt  werden,  müssen,  wenn  derselbe
nicht  geschlossen  ist,  entweder  Vorkamine  haben,  oder  an  der  Schüröffnung  mit  einer
  Einrichtung  versehen  sein,  welche  den  doppelten  Verschluß  der  Schüröffnung
mittelst  eiserner,  mindestens  25ew.  von  einander  abstehender  Thüren  zuläßt.  Ein
Holzboden  vor  der  äußeren  Thüre  ist  in  einer  Breite  von  mindestens  45.,  und
in  einer  beide  Seiten  der  Thüre  wenigstens  um  20e  überragenden  Länge  mit
Eisen-,  Kupfer-,  oder  Messingblech  feuersicher  zu  verwahren.
        <pb n="537" />
        437

Letzteres  findet  auch  auf  Holzböden  vor  Schüröffnungen  in  geschlossenen

Vorplätzen  Anwendung.

8)  Die  Anbringung  von  Oefen  ist  in  Scheuern  nicht  gestattet.

In  Stallungen  kann  solche  bei  einem  dringenden  Bedürfnisse  und  vollständiger
feuerpolizeilicher  Sicherheit  ausnahmsweise  zugelassen  werdeu.
8.  3.

Für  die  Errichtung  von  Oefen,  welche  innerhalb  des  Gelasses,  in  dem  sie  aufgestellt
  sind,  geheizt  werden  (Windöfen),  sind  außer  den  vorstehenden  Vorschriften  noch
folgende  weitere  Bestimmungen  maßgebend:

1)  neben  der  feuersicheren  Unterlage,  auf  welche  der  Ofen  zu  stellen  ist,  muß  der  Boden
  vor  der  Heizöffnung  auf  eine  Breite  von  mindestens  45  .  und  in  einer  der
Breite  des  Ofensteins  gleichen  Länge  feuersicher  verwahrt  werden  (§.  2  Ziff.  7);

2)  werden  anstatt  einer  festen  Bodenverwahrung  bewegliche  Blechvorlagen  angewendet,

  so  müssen  solche  eine  Breite  von  mindestens  30c.  und  eine  der  doppelten
Breite  der  Heizöffnung  gleiche  Länge  erhalten,  auch  mit  einem  3em.  hohen  Rande
versehen  werden;

in  Werkstätten  und  anderen  Gelassen,  in  welchen  leicht  feuerfangende  Stoffe  bearbeitet
  oder  aufbewahrt  werden,  sind  Windöfen  in  der  Regel  ausgeschlossen.  Eine
Ausnahme  hievon  kann  nur  dann  zugelassen  werden,  wenn  nach  der  Lage  der  Verhältnisse
  im  einzelnen  Fall  keine  in  der  Benützung  der  Räume  begründeten  oder
sonstigen  Bedenken  dagegen  obwalten.  Dabei  sind  die  Oefen  unmittelbar  über  dem
Fußboden  mit  einem  mindestens  30.  hohen  Schirm  von  Eisen  oder  Stein  zu
umgeben,  welcher  von  der  Heizthüre  45em.,  von  den  übrigen  Seiten  des  Ofens  aber
15½.  abstehen  muß.  Der  Zwischenraum  zwischen  dem  Ofen  und  dem  Schirm
ist  von  brennbarem  Materiale  frei  zu  halten  und  der  Boden  daselbst  mit  einem
feuersicheren  Belage  zu  versehen.  Oeffnungen  in  den  Oefen,  in  welche  Gefässe  unmittelbar
  über  dem  Feuer  eingesetzt  werden  können,  sind  bei  solchen  Ausnahmefällen
unstatthaft.

3

–

S.  4.
In  schon  bestehenden  Gebäuden,  in  welchen  die  Aufführung  neuer  Feuerwände  (§.  1)
mit  Schwierigkeiten  verknüpft  ist,  dürfen  Windöfen  vor  ausgemauerte  Fachwerkswände
gestellt  werden.  Dieselben  müssen  jedoch  mit  mindestens  6%  dicken  Steinplatten,  oder
        <pb n="538" />
        438

vermittelst  einer  wenigstens  ebenso  dicken  Vormauerung  von  gebrannten  Steinen  in  der
Auedehnung  verlleidet  werden,  daß  die  Verkleidung  den  Ofen  und  seine  Rauchröhre  auf
allen  Seiten  um  45cm.  überragt.  Die  Vormauerung  ist  haltbar  zu  befestigen  und  zu
vergipsen.  Ein  eiserner  Ofen  muß  wenigstens  20  cm.  und  ein  thönerner  wenigstens  10co.
von  der  Wandbekleidung  abstehen.

8.  6.

Oefen,  welche  Oeffnungen  zum  Einhängen  von  Kochgefäßen  unmittelbar
über  dem  Feuer  enthalten,  können  in  Zimmern  nur  errichtet  werden,  wenn  außer  den
Vorschriften  der  88.  1,  2  und  3  weiter  Folgendes  beobachtet  wird:

1)  die  Umfassungkwände  der  Räume,  in  welchen  dergleichen  Oefen  aufgestellt  werden,
müssen  wenigstens  aus  gemauertem  Fachwerk  bestehen  und  cbenso  wie  die  Decke
vergipst  sein;  ·

2)dieFußbödensindringsumdiechcnaufmindestensSOMBrcitemitseversicherem
  Material  zu  belegen;

3)  die  Kochöffnungen  müssen  mit  passenden  eisernen  Deckeln  versehen  sein;

4)  befinden  sich  die  Kochöffnungen  in  der  Deckplatte  des  Ofens,  so  muß  der  Abstand
desselben  von  der  Decke  mindestens  1,2%½  betragen.  Vorrichtungen  zum  Aufhängen
oder  Auflegen  breunbarer  Gegenstände  dürfen  über  solchen  Oefen  nicht  angebracht
werden.

5)  Sind  die  Kochöffnungen  in  sogenannten  Brat-Röhren,  Bratkacheln  oder  Durchbrichen
  angebracht,  so  sind  die  letzteren  mit  dichten  Thürchen  von  Eisen  oder  einem
anderen  geeigneten  Metall  zu  verschließen.

6)  Die  Erleichterungen,  welche  §.  2  Ziff.  4  und  §.  4  für  das  Setzen  von  Oefen  in
älteren  Gebäuden  einräumt,  finden  auf  Oefen  mit  Kochöffnungen  keine  Anwendung.


S.  6.
Vorkamine  (Heizwinkel)  sind
1)  wo  sie  über  Holz  angebracht  werden,  am  Boden  mit  einer  doppelten  Lage  mindestens
  6em  dicker  Steinplatten  oder  mit  zwei  Schichten  gebranuter  Steine  von  mindesteus
  der  gleichen  Dicke  in  Mörtel  oder  Lehm  so  zu  belegen,  daß  nicht  Fuge  auf
Fuge  trifft  und  der  Steinboden  mindestens  3m  tief  unter  die  Wände  eingreift;
        <pb n="539" />
        439

2)  die  Wände  sind,  wenn  nicht  durch  die  Höhe  des  Stockwerkes  eine  größere  Dicke
bedingt  ist,  auf  die  ganze  Stockhöhe  mit  liegenden  Kaminsteinen  mindestens  10o.-stark
  aufzuführen;

3)  nach  oben  sind  die  Vorkamine,  entsprechend  der  Lichtweite  der  Kamine  oder  Rauch-Röhren,
  feuerfest  zu  überdecken.  Dies  kann  entweder  durch  Uebersetzung  der  Wände
oder  mittelst  Steinplatten  oder  Wölbung  geschehen.  In  jedem  Fall  soll  die  Dicke
des  Deckenabschlusses  nicht  geringer  sein,  als  die  zuläßige  geringste  Wanddicke.
(§.  1).  Bei  der  Verwendung  von  Steinplatten  sind  die  Fugen  durch  eine  weitere
Plattenlage  zu  überdecken.

4)  Holzwerk  ist  in  der  Nähe  von  Vorkaminen  ebenso  zu  verwahren,  wie  bei  Kaminen.
Im  Inneren  sind  Vorkamine  zu  bestechen.

5)  Die  Vorkaminthüre  ist  von  Eisen  herzustellen,  wenn  ihr  Abstand  von  der  Heizöffnung
  weniger  als  45em.  beträgt.  Bei  größerem  Abstand  genügt  eine  hölzerne  Thüre,
wenn  dieselbe  auf  der  innern  Seite  mit  Sturz  überzogen  ist.  Das  Thürengestell
muß  in  beiden  Fällen  aus  feuersicherem  Material  bestehen.

S.  7.
Heizkamine  (s.  g.  französische  Kamine)  sind  auf  eine  feuersichere  Unterlage  zu
stellen,  deren  Beschaffenheit  sich  nach  der  Construktion  der  Kamine  richtet.

1)  Kamine,  deren  Feuerherd  die  Unterlage  berührt,  dürfen  nur  auf  massiver  Mauerung,
oder  auf  einem  Gewölbe  oder  einer  sonst  absolut  feuerfesten  Decke  ruhen;

2)  Kamine,  welche  mit  einem  Rost  versehen  sind,  können  unter  denselben  Bedingungen
auf  Gebälken  aufgestellt  werden,  wie  Oefen  (vergl.  §.  2  Ziff.  1  und  2);

3)  der  Boden  vor  dem  Heizkamin  ist  auf  die  Länge  der  Kaminfront  und  auf  eine  Breite
von  wenigstens  45  mit  einem  die  Wärme  schlecht  leitenden  Material  in  der  Art
feuersicher  zu  verwahren,  daß  die  Verwahrung  sich  in  einer  Breite  von  mindestens
10m.  auch  unter  die  feuersichere  Unterlage  des  Kamines  erstreckt;

4)  außer  dieser  Verwahrung  ist  auf  die  Länge  der  Kaminfront  und  auf  eine  Breite
von  mindestens  30  .  eine,  mit  einem  wenigstens  12  cm.  hohen,  undurchbrochenen
Rande  versehene  Metallvorlage  vor  dem  Kamine  anzubringen;

5)  die  Heizkamine  dürfen  nur  an  Feuerwände  gestellt  werden,  welche  neben  der  in  §.  1
vorgeschriebenen  Ausdehnung  eine  Stärke  von  mindestens  12m.  besitzen;
        <pb n="540" />
        440

6)  der  Feuerherd  des  Heizkamins  darf  nicht  unmittelbar  an  die  Feuerwand  anschließen,
sondern  ist  von  ihr  durch  eine  besondere  Vormauerung  von  wenigstens  12cw.  Dicke

zu  scheiden,  sofern  nicht  die  Feuerwand  (Ziff.  5)  eine  Stärke  von  mindestens  25%.

hat.

8.  8.

Bei  Heizeinrichtungen  mittelst  erwärmter  Luft  ist  der  Ofen
innerhalb  einer  in  allen  Theilen  feuerfesten  Heizkammer  aufzustellen.  Zur  Leitung  der
erwärmten  Luft  aus  der  Heizkammer  sind  Röhren  von  feuersicherem  Material  zu  verwenden,
  welche

a)  wenn  sie  aus  Metall  bestehen,  mindestens  15cm.  und

b)  wenn  sie  gemauert  oder  aus  gebrauntem  Thon  gefertigt  sind,  von  der  inneren

Wand  gemessen,  mindestens  12cm  von  Holzwerk  entfernt  bleiben  müssen.

Die  Ausmündungen  der  Röhren  sind  gehörig  zu  vergittern.

§.  9.

Bei  der  Einrichtung  von  Dampfheizungen  kommen  für  die  Aufstellung  des

Dampf-Erzeugers  die  sonst  für  Dampfkessel  geltenden  Vorschriften  zur  Anwendung.
§.  10.

Bei  Heizungen  mittelst  heißen  Wassers  sind  für  die  Herstellung  des  Ofens
dieselben  Vorschriften  maßgebend,  welche  auch  für  Backöfen  zu  gewerblichem  Betrieb
gelten.  (vergl.  §.  35.)

S.  11.

Dampf=  und  Heißwasser-Leitungs-Röhren  müssen  von  Holzwerk  mindestens
15ew.  entfernt  bleiben.

Wo  es  nöthig  ist,  sie  zum  Schutz  gegen  Abkühlung  mit  brennbaren  Stoffen  zu
umhüllen,  sind  diese  Hüllen  mit  einem  haltbaren  Gips=  oder  Lehm-Ueberzug  zu  versehen.
S.  12.

Küchen  sind,  soweit  nicht  nach  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verfügung
die  Aufführung  von  Feuerwänden  geboten  ist,  durch  ausgemauerte  Fachwerkswände  abzuschließen,
  welche  mindestens  fachweise  zu  bestechen  sind.

Die  Decken  müssen  entweder  vergipst,  oder  doch  geschliert  und  fachweise  bestochen
werden.  Wo  Kaminschoße  nicht  angebracht  werden,  sind  Wände  und  Decken  jedenfalls
zu  vergipsen.
        <pb n="541" />
        441

Der  Boden  der  Küchen  hat  aus  feuersicherem  Material  zu  bestehen.  Zu  ebener
Erde  genügt  der  natürliche  Boden,  auf  Gebälken  dagegen  sind  entweder  natürliche  oder
künstliche  Steine  oder  ein  dauerhafter  Estrich  zu  verwenden.  Die  Dicke  des  feuersicheren
Belegs  auf  Gebälken  darf  nicht  unter  4,5em.  betragen.

Zwischen  Küchen  und  Stallungen  oder  Scheunen  oder  anderen  ihrer  Benützung
nach  den  Scheunen  gleich  zu  achtenden  Räumen  dürfen  Verbindungsthüren  oder  sonstige
Oeffnungen  nicht  angebracht  werden.  Berührt  eine  Herdfeuerung  die  Scheidewand  zwischen
den  bezeichneten  Gelassen,  so  kann  verlangt  werden,  daß  dieselbe  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
  und  in  einer  Stärke  von  mindestens  25ew.  als  Feuerwand  aufgeführt  wird.

§.  13.

Kochherde  sind  aus  feuersicherem  Material  herzustellen  und  die  Schür=  und  Aschenfallöffnungen
  mit  Thürchen  oder  Schiebern  von  Eisen  oder  einem  anderen  geeigneten
Metall  schließbar  zu  machen.

Wo  Kochherde  von  gewöhnlicher  Größe  auf  Balken  angelegt  werden,  sind  dieselben
rücksichtlich  der  feuersicheren  Unterlage  und  der  Isolirung  der  Aschenbehälter  ebenso  zu
behandeln,  wie  Oefen  (vergl.  S.  2).

Freistehende  Kochherde  müssen  von  offenem  Holzwerk  wenigstens  80en.  und  von
vergipsten  Fachwerks-Wänden  wenigstens  45entfernt  bleiben.

Bei  größeren  Kochherden  mit  Kochgefässen  oder  Kesseln,  welche  bis  zu  40  Liter  halten,
sind  die  gemauerten  Aschenfälle  mindestens  18e.  über  die  feuersichere  Unterlage  zu  legen.
Die  Feuerzüge  solcher  größeren  Kochherde  dürfen  nur  dann  in  unmittelbare  Berührung
mit  den  Feuerwänden  kommen,  wenn  die  letzteren  eine  Stärke  von  wenigstens  2506  erhalten.
  Andernfalls  sind  die  Feuerzüge  von  den  Feuerwänden  durch  eine  Vormauerung
von  wenigstens  12m.  Dicke  zu  scheiden.

Wasch=  oder  Kochkessel,  welche  mehr  als  40  Liter  Gehalt  haben,  dürfen  in  Küchen
auf  Gebälken  nicht  angebracht  werden.

S.  14.

Backöfen  für  den  Hausbedarf,  welche  in  Gebäuden  angebracht.  werden,  sind  in
nachstehender  Weise  herzustellen:

1)  die  Räume,  in  welchen  die  Backöfen  errichtet  werden,  müssen  die  in  §.  12  für
Küchen  vorgeschriebene  Bauart  haben;
        <pb n="542" />
        142

2)  sie  dürfen  nur  auf  absolut  feuersicheren  Unterlagen  (massivem  Mauerwerk,  Gewölben
oder  Eisen)  aufgeführt  werden;

3)  über  dem  Backofen  muß,  wenn  die  Decke  nicht  gewölbt  ist,  bis  zu  derselben  ein
mindestens  zum  Theil  offener  Raum  von  wenigstens  60c  lichter  Höhe  vorhanden
sein;

4)  die  Wände,  an  welche  ein  Backofen  sich  anlehnt,  oder  in  welche  derselbe  eingreift,
müssen  in  der  Ausdehnung  Feuermauern  sein,  daß  ihre  Schlußpfosten  mindestens
45.  von  dem  Mauer-Körper  des  Backofens  entfernt  bleiben.

Schließt  eine  Wand  rechtwinkelig  auf  die  Mauerseite  des  Backofens  an,  und  befindet
  sich  die  Schür-Oeffnung  oder  der  Backofen  selbst  in  einer  Ecke,  so  muß
alles  Holzwerk  in  jener  Wand  mindestens  1,2  r.  von  der  Schür-Oeffnung  abstehen;

5)  die  Rauchzüge  sind  da,  wo  sie  die  Feuerwände  durchdringen,  mindestens  30%
von  hölzernen  Verbandstücken  (Pfetten,  Balken  2c.)  entfernt  zu  halten;

6)  zur  Bedeckung  der  Backöfen  an  den  Außenseiten  von  Gebäuden  darf  nur  feuersicheres
Material  ohne  Holzwerk  verwendet  werden;

7)  wird  über  einem  Backofen  eine  Dörre  angebracht,  so  muß,  wenn  nicht  das  ganze
Gelaß  gewölbt  ist,  der  Dörrraum  entweder  überwölbt,  oder  mit  gefälzten  Steinplatten
  auf  Pfeilein  von  unverbrennbarem  Material  überdeckt  werden;

8)  wird  ein  Backofen  im  oberen  Stockwerk  eines  Gebäudes  angebracht,  so  muß  der
Boden  des  beteffenden  Raumes  entweder  aus  einer  doppelten  Lage,  mindestens  je
Cen.  dicker  Steinplatten,  oder  aus  zwei  Schichten  gebrannter  Steine  von  mindestens
der  gleichen  Dicke  bestehen,  welche  in  den  Fugen  überbindend  und  so  zu  legen  sind,
daß  die  obere  Schichte  unter  die  Feuerwände  und  den  Backofen  mindestens  3c.  tief
eingreift.  "

Wird  jedoch  der  Backofen  soweit  vor  das  Haus  hinausgesetzt,  daß  sich  vor  der
Schüröffnung  noch  ein  Vorgelege  von  wenigstens  90e#.  Tiefe  bildet,  so  treten  an
die  Stelle  dieser  Vorschrift  folgende  Bestimmungen:

Der  Boden  des  Vorgeleges  ist  wie  der  Backofen  selbst  (vergl.  Ziff.  2)  auf  feuersichere
  Unterlage  zu  gründen.

Im  Uebrigen  sind  die  Vorschriften  von  §.  6  in  Betreff  der  Heizwinkel  auch  hier
maßgebend.  Eine  Thüre  ist  jedoch  nicht  nothwendig,  wenn  das  Vorgelege  von  einer
Küche  aus  zugänglich  ist.
        <pb n="543" />
        443

Die  Schlußpfosten  der  Feuerwand,  in  welche  das  Vorgelege  einmündet,  müssen
mindestens  45ew.  von  diesem  entfernt  bleiben.
Der  Rauch  von  dem  Backofen  ist  durch  ein  besonderes  Kamin,  welches  auf  das
Vorgelege  aufzusetzen  ist,  abzuführen.
S.  15.
Werden  Backöfen,  welche  für  den  Hausgebrauch  bestimmt  sind,  im  Freien  errichtet,
  so  ist

1)  im  Falle  feuersicherer  Bedachung  der  Nachbargebäude  die  Einhaltung  eines  Abstandes
von  denselben  nicht  nothwendig,  wenn  der  betreffende  Backofen  mit  einem  in  allen
Theilen  feuerfesten  und  verschließbaren  Vorplatz  versehen,  seine  Unterlage  und  Bedachung
  feuersicher  hergestellt  und  das  Kamin  in  einer  die  Umgebung  sichernden  Höhe
aufgeführt,  auch,  bei  unmittelbarem  Anschluß  des  Backofens  an  ein  Nachbargebäude,
dieses  durch  eine  Feuermauer  (§.  14  Ziff.  4  und  8)  abgeschlossen  wird.

Dagegen  muß  ein  Backofen  ohne  Vorplatz  mindestens  15.  und  ein  solcher  mit
offenem,  ein  Kaminschoß  bildendem  Vorplatz  mindestens  7,5.  von  den  nächsten  Gebäuden
  entfernt  bleiben;

2)  haben  die  Nachbargebäude  keine  feuersichere  Bedachung,  so  muß  ein  Backofen  ohne
Vorplatz  mindestens  35.,  ein  solcher  mit  offenem  Vorplatz  mindestens  30  %.  und
ein  solcher  mit  verschließbarem  Vorplatz  von  feuersicherer  Anlage  mindestens  15v.
von  den  nächsten  Gebäuden  abstehen.

Eine  größere  Annäherung  ist  im  letzterwähnten  Falle  nur  zuläßig,  wenn  die  Bauart
  und  Höhe  des  Kamins  dies  unbedenklich  erscheinen  läßt.

Die  Thüre  eines  verschließbaren  Vorplatzes  muß  von  Eisen  hergestellt  werden,  wenn
sie  weniger  als  1,2m.  von  der  Schüröffnung  absteht.

8.  16

Nach  Maßgabe  vorstehender  Bestimmungen  (8.  15)  sind  auch  Obstdör  ren  und
Waschkessel,  welche  für  den  Hausgebrauch  im  Freien  hergestellt  werden,  zu  behandeln.


8.  17.

In  Küchen  oder  in  Räumen,  welche  wie  Küchen  hergestellt  sind,  können  Obstdörren
  für  den  Hausbedarf  auf  den  Herden  aufgestellt  und  mittelst  der  gewöhnlichen
  Herdfeuerung  geheizt  werden,  wenn  die  Beschaffenheit  der  Feuerwände  und  die

6
        <pb n="544" />
        444

Kamin-Anlage  des  betreffenden  Raumes  den  bestehenden  Vorschriften  entspricht,  auch  der
Dörrkasten  einer  hölzernen  Dörre  durch  eine  Backsteinlage  von  der  Eisenplatte  des  Herds
isolirt  wird.

Gemauerte  Dörren  mit  besonderer  Feuerung  dürfen  auf  Gebälken  nur  angebracht
werden,  wenn  der  Aschenfall  mindestens  186  .  über  die  feuersichere  Unterlage  (§.  13)
zu  liegen  kommt  und  in  der  Sohle  des  Aschenfalls  nicht  Fuge  auf  Fuge  trifft.

Bezüglich  der  in  der  Umgebung  befindlichen  Wände  kommen  die  bei  den  Kochherden
  gegebenen  Vorschriften  zur  Anwendung  (vergl.  S.  13).

Der  Abstand  der  Dörre  von  der  Decke  muß,  wenn  diese  nicht  gewölbt  ist,  mindestens
  60.  betragen.

Die  Thüre  des  Dörrraumes  sowohl,  als  auch  die  Thüren  oder  Schieber  der  Heizund
  Aschenfall-Oeffnungen  sind  von  Eisen  anzufertigen,  auch  muß  das  Thürgestell  des
Dörrraums  aus  feuerbeständigem  Material  bestehen.

S.  18.

Rauch=  und  Rußkammern  sind  mit  dichtschließenden  doppelten  Thüren  von  Eisen,
welche  wenigstens  4,5%  von  einander  abstehen,  zu  versehen  und  im  Uebrigen  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  für  die  Vorkamine  (§.  6)  feuerfest  herzustellen.

8.  19.

Kleine  Aschenbehälter,  welche  nicht  mehr  als  0,15kbw.  Raum  haben,  können
bei  Einhaltung  der  Vorschriften  für  die  Kochherde  (§.  13)  unter  oder  neben  den  Herden
angebracht  werden.

Größere  Aschenbehälter  sind  nebst  deren  Bedeckung  gleichfalls  aus  feuersicherem
Material  herzustellen  und  dürfen  nicht  auf  Gebälken  angebracht  werden.

§.  20.

Kleine  Schmelzöfen,  wie  sie  bei  Gold=  und  Silberarbeitern,  Zinngießern,  Gürtlern,
  Schriftgießern  und  dergl.  üblich  sind,  können  in  oberen  Stockwerken  hergestellt  werden.
  Der  Boden  ist  rings  um  die  Schmelzöfen  auf  wenigstens  90  cw.  Breite  entweder  mit
starkem  Eisenblech,  oder  mittelst  einer  doppelten  Lage  satt  in  Mörtel  gelegter  Backsteine,
oder  einer  einfachen  gefälzten  Steinplattenlage  von  mindestens  7,5  w.  Dicke  feuersicher
zu  verwahren.  Die  Wände  und  Decken  der  betreffenden  Gelasse  müssen  vergipst  sein.

Werden  die  Schmelzöfen  an  eine  Wand  gestellt,  so  muß  dieselbe  in  der  für  Kochherde
  (§.  1)  vorgeschriebenen  Ausdehnung  eine  Feuerwand  sein.
        <pb n="545" />
        445

Freistehende  Schmelzöfen  sind  ebenso  zu  behandeln  wie  freistehende  Kochherde

(vergl.  S.  13).
§.  21.

Löthöfen  der  Metallarbeiter  müssen  auf  Unterlagen  von  Stein  oder  Eisen  gestellt
  werden,  welche  nach  allen  Seiten  um  mindestens  30###  über  die  Oefen  vorstehen.
Steinplatten  können  unmittelbar  auf  die  hölzerne  Werkbank  oder  sonst  auf  Holz  gelegt
werden,  Eisenplatten  sind  dagegen  von  Holz  durch  niedere  eiserne  Füße  zu  isoliren.

Um  jeden  Löthofen  ist  ein  mindestens  15  .  breiter  und  6c#.  hoch  aufgebogener
Kranz  von  Eisenblech  anzubringen.

§.  22.  «

Herde,  welche  zur  Erwärmung  von  Leim,  Firniß  und  Lack  dienen,  müssen,
wenn  die  Erwärmung  über  dem  offenen  Feuer  geschieht,  in  einem  feuerfesten,  nach  Art
eines  Vorkamins  (§.  6)  herzustellenden  Raume  untergebracht  werden.

§.  23.

Stärkere  Feuerungen  als  die  vorgenannten  dürfen  nicht  über  Gebälken  angebracht
  werden.

Hieher  gehören  namentlich  die  Essefeuer

1)  der  Schmiede,  Wendenmacher,  Schlosser,  Kupferschmiede,  Feilenhauer,  Zeugschmiede,
  Sporer  und
2)  der  Messerschmiede,  Nagelschmiede,  Silberarbeiter,  Büchsenmacher  und  Gürtler.

Die  Wände,  an  welche  diese  Feuerungen  gestellt  werden,  sind  in  der  Ausdehnung
als  Feuermauern  zu  behandeln,  daß  deren  Schlußpfosten  mindestens  1,511  von  dem
Essegemäuer  entferut  bleiben.  Die  Stärke  der  Feuermauern  soll  hinter  den  Essen  der
in  Ziffer  1  genannten  Gewerbe  mindestens  25  m.  betragen,  in  den  zu  Ziffer  2  erwähnten
  Werkstätten  genügen  dagegen  126m  dicke  Feuerwände,  wenn  hinter  dem  Essefeuer
eine  dauerhafte  Vormauerung  von  mindestens  12m.  Dicke  angebracht  wird.  Die  übrigen
Umfassungswände  sämmtlicher  gedachter  Feuerwerkstätten  sind  mindestens  von  ausgemauertem
  Fachwerk  herzustellen  und  ebenso  wie  die  Decken  zu  vergipsen.  Die  Schwellen
  der  Fachwerkswände  sind  entweder  auf  eine  den  Werkstätteboden  mindestens  30  cu.
überragende  Fußmauer  zu  stellen,  oder  es  ist  längs  der  Fachwerkswände  ein  Steinplattensockel
  von  derselben  Höhe  anzubringen.  Der  Boden  der  Werkstätten  ist  mit  feuersicherem
  Material  zu  belegen.  Vor  den  Werkbänken  kann  jedoch  die  Anbringung  eines
        <pb n="546" />
        446

hölzernen  Bodens  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  derselbe  in  den  Werkstätten
der  in  Ziffer  1  genannten  Gewerbe  nach  jeder  Richtung  mindestens  3  w.  und  in  den
Werkstätten  der  in  Ziffer  2  genannten  Gewerbe  nach  jeder  Richtung  mindestens  1,5
von  der  Essefeuerung  und  dem  Ambos  entfernt  bleibt.

Zwischen  einer  Feuerwerkstätte  und  einem  Gelaß,  das  zur  Aufbewahrung  von  Heu,
Stroh,  Holz,  Reisach  und  dergleichen  dient,  darf  weder  eine  Verbindungsthüre  noch  eine
sonstige  Oeffnung  bestehen.

§.  24.

Essefeuer  sind  mit  Metallschirmen  zu  versehen,  oder  unter  Gewölben  anzubringen,
welche  sich  auf  eine  feuersichere  Unterlage  gründen.

Freistehende  Essefeuer  sind  von  vergipsten  Fachwerkswänden  wenigstens  1,5  .  entfernt
  zu  stellen.

S.  25.

Schmelzöfen  der  Roth=  und  Gelbgießer,  sowie  größere  Schmelzöfen  der
Gold=  und  Silberarbeiter  sind  in  Absicht  auf  die  Herstellung  von  Feuermauern  und
bezüglich  der  Verwahrung  der  Decken  und  Seitenwände  der  betreffenden  Gelasse  ebenso
zu  behandeln  wie  die  Feuerstellen  der  in  §.  23  Ziffer  1  genannten  Gewerbe.

Auf  größere  Schmelzöfen  der  übrigen  in  §.  20  genannten  Gewerbetreibenden  finden
dagegen  die  Vorschriften  für  Feuerstellen  der  in  §.  23  Ziff.  2  genannten  Gewerbe  Anwendung.
  *r

Der  Boden  der  fraglichen  Werkstätten  ist  durchaus  mit  feuersicherem  Material  zu
belegen.

§.  26.

Malzdörren  sind  durchaus  feuerfest  herzustellen.

Insbesondere  sind:

1)  die  Umfassungswände  derselben  von  Stein  aufzuführen  und  feuersicher  zu  unterstützen.
  Die  Thüren=  und  Fenstergestelle  müssen  gleichfalls  aus  feuerbeständigem
Material  und  die  Thüren  und  Läden  ganz  aus  Eisen  bestehen;  ebenso  sind  auch
die  Schieber  der  kalten  Luftzüge  aus  Eisen  zu  fertigen.  Läden  und  Schieber  sind
überdies  so  anzubringen,  daß  sie  bei  einem  in  der  Dörre  entstehenden  Brande  jederzeit
  leicht  geschlossen  werden  können.

Der  Boden  ist  auf  eine  gewölbte  oder  auf  eine  sonst  in  allen  Theilen  feuer-
        <pb n="547" />
        3

4

5

"6  447

feste  Unterlage  zu  gründen.  Ebenso  ist  auch  die  Decke  zu  wölben  oder  sonst  feuersicher
  herzustellen.

Die  Heizung  muß  in  einem  geschlossenen  feuerfesten  Raume  eingerichtet  und  der
Feuerkanal  (Dörrschlauch)  mit  mindestens  25.  dicken  Wänden  in  durchaus  feuersicherer
  Weise  aufgeführt  werden.  Wo  derselbe  nicht  die  feuerfeste  Unterlage  der
Dörre  durchdringt,  sondern  seitwärts  durch  Gebälke  geführt  wird,  muß  er  mindestens
35em.  von  allem  Holzwerk  abstehen.

Der  Dampf  der  Malzdörre  ist  in  einem  den  Vorschriften  für  den  Kaminbau  entsprechenden
  feuerfesten  Schlauche  abzuleiten,  welcher  an  seinem  untersten  Theile  mit
einer  jederzeit  und  sicher  zu  handhabenden  eisernen  Falle  oder  Schiebervorrichtung
versehen  sein  muß.

Wird  der  zum  Dörren  des  Malzes  bestimmte  Rauch  offen  durch  das  Mal  geleitet,
so  sind  Feuerstelle  und  Rauchzüge  so  anzulegen,  daß  von  denselben  kein  Feuer
zum  Malz  gelangen  kann,  auch  sind  die  Rauchzüge  in  solcher  Weite  herzustellen,
daß  sie  leicht  gereinigt  werden  können.

Geschieht  dagegen  das  Dörren  mittelst  geschlossener  Leitungen  unter  dem  Dörrboden,
so  müssen  diese  aus  dichten  eisernen  Röhren  bestehen,  welche  oben  mit  Gräten  versehen
  und  auch  im  Uebrigen  so  eingerichtet  sind,  daß  die  vom  Malz  abfallenden
Keime  nicht  darauf  liegen  bleiben  und  ihre  vollständige  Reinigung  und  Besichtigung
leicht  möglich  ist.

Zu  dem  letzteren  Zwecke  ist  auch  der  Raum  unter  der  Dörr-Fläche,  in  welchem
die  Röhrenleitung  sich  befindet,  wenigstens  1,5r.  hoch  herzustellen.

Die  Röhren  sind  auf  eine  vom  Rost  der  Feuerstelle  aus  gemessene  Länge  von
6.  aus  Gußeisen  oder  aus  Eisenblech,  von  dem  1C.  wenigstens  24  unm  wiegt,
auf  die  Länge  von  weiteren  6r.  aber  aus  Eisenblech,  wovon  1C□w.  wenigstens  15  #.
wiegt  und  im  Uebrigen  aus  Eisenblech  anzufertigen,  wovon  1□#.  wenigstens7  9#-wiegt.
  Bei  ihrer  Einmündung  in  die  Malzdörre  müssen  sie,  insoweit  sie  vom
Rost  der  Feuerstelle  weniger  als  1,75w.  entfernt  sind,  mit  einem  Manermantel
umgeben,  bis  zu  8,5.  Entfernung  vom  Roste  aber  mit  dachförmigen  Schutzdeckeln
von  Eisenblech  in  einigem  Abstand  von  den  Röhren  überdeckt  werden.  Die  einzelnen
  Theile  der  Röhrenleitung  müssen  wenigstens  4,56  ineinandergreifen,  und
mittelst  Haften,  Nieten  oder  Schrauben  gegen  das  Auseinanderweichen  gesichert
        <pb n="548" />
        448

werden,  was  namentlich  an  den  bogenförmigen  Windungen  sorgfältig  einzuhalten

ist.  Außerdem  sind  die  Fugen  mit  Lehm  sorgfältig  zu  verstreichen.  Bei  dem  Austritt

  der  Röhren  aus  dem  Dörr-Gelaß  ist  eine  leicht  zu  handhabende  Klappe  oder

Schiebervorrichtung  anzubringen,  auch  sind  die  Röhren  in  feuersichere  Verbindung

mit  dem  Kamin  zu  bringen.

Thönerne  Röhren  sind  verboten.

6)  Die  Flächen,  auf  welche  das  Malz  zum  Dörren  aufgelegt  wird,  sind  ganz  aus
feuerbeständigem  Material  und  auf  feuersichern  Trägern  herzustellen,  und  an  den
Umfassungswänden  in  feuersicherer  Weise,  namentlich  mit  Ausschluß  hölzerner
Leisten,  zu  befestigen.

Für  Malzvörren  mit  anderer  als  der  oben  angegebenen  Feuerungs=  und
Röhren-Einrichtung  find  die  diesfalls  erforderlichen  besonderen  Vorschriften  im
einzelnen  Fall  zu  geben.

S.  27.

Für  die  Einrichtung  von  Hopfendörren  finden  die  Vorschriften  über  den  Bau  der
Malzdörren  (§.  26)  analoge  Anwendung.

8.  28.

Gleiches  (§.  27)  gilt  auch  für  Waldsamen-Dörren  (Waldsamen-Auskleng-Anstalten).


8.  29.

In  Absicht  auf  die  Bauart  der  Trockenräume  für  brennbare  Stoffe  ist  Folgendes
  zu  beobachten:

Bei  Trockenräumen  mit  Dampf=  oder  Heißwasserheizung  bleibt  die  Ausführung  der
Trocken-Einrichtung  unter  der  Bedingung  der  pünktlichen  Einhaltung  der  in  den  8§.  9
bis  11  dieser  Verfügung  gegebenen  Vorschriften  dem  betreffenden  Gewerbeunternehmer
überlassen.

Geschieht  dagegen  die  Heizung  mittelst  erwärmter  Luft,  oder  durch  Oefen  oder
Rauchröhren,  so  sind

I.  Trockenräume,  welche  bis  zu  50%.  erwärmt  werden,  also  namentlich  die  Trockenräume
  der  Färber,  Tuchscheerer,  Bleicher,  Appretur-Anstalten  für  Baumwollzeug  und
Korset-Fabriken,  deßgleichen  Räume  zum  Trocknen  von  Kräutern,  Wurzeln  2c.  folgendermaßen
  herzustellen:
        <pb n="549" />
        449

1)  der  Boden  muß  die  Beschaffenheit  eines  Küchebodens  erhalten  (vergl.  8.  12);
2)  die  Wände  sind  mindestens  aus  gemauertem  Fachwerk  herzustellen  und  ebenso  wie
die  Decken  zu  vergipsen;
die  Thüren  sind  auf  der  inneren  Seite  mit  Sturzblech  zu  überziehen  und  die
Fensteröffnungen  mit  vollen  Läden  zu  versehen;
4)  hölzerne  Unterstützungs-Pfosten  sind  nicht  gestattet;
5)  wenn  Dunstschläuche  angewendet  werden,  so  sind  dieselben  entweder  aus  Eisenblech
herzustellen  oder  von  Mauerwerk  aufzuführen,  und  vom  Holzwerk  in  der  für  gewöhnliche
  Kamine  und  Rauchabzugsröhren  vorgeschriebenen  Weise  zu  isoliren,  auch
mit  leichten  und  sicher  zu  handhabenden  eisernen  Schiebern  zu  versehen.  Etwaige
kalte  Luftzüge  sind  ebenfalls  mittelst  eiserner  Schieber  schließbar  zu  machen;
die  Schüröffnung  der  Feuerstätte  darf  nicht  innerhalb  des  Trockenraumes  sich  befinden;
  "
bei  Heizungen  mit  erwärmter  Luft  sind  die  Vorschriften  des  8.  8  dieser  Verfügung,
bei  Heizungsanlagen  mittelst  gewöhnlicher  Oefen  die  für  die  Aufführung  der  Vorkamine
  gegebenen  Vorschriften  (§.  6)  zu  befolgen.

Die  Oefen  sind,  soweit  sie  glühend  werden,  mit  einem  Schutzmantel  von
Mauerwerk  oder  Eisenblech  zu  umgeben;
besteht  die  Feuerstätte  des  Trockenraumes  aus  einem  gemauerten  senkrechten  Kanale
(einem  sogenannten  Heizschlauche),  so  ist  alles  Holzwerk  auf  mindestens  60w.  von
der  inneren  Seite  desselben  entfernt  zu  halten;
die  zu  Erwärmung  des  Trockenraumes  dienenden  Rauchröhren  sind  von  Eisen  zu
fertigen.  Dieselben  sind  auf  eine  vom  Rost  der  Feuerstelle  aus  gemessene  Länge
von  wenigstens  4,3m.  aus  Gußeisen  oder  aus  Eisenblech,  von  dem  11I.  mindestens
  24  u##.  wiegt,  auf  die  Länge  von  weiteren  4,3.  aus  Eisenblech,  von  dem
1n#.  wenigstens  15#ku.  wiegt  und  im  Uebrigen  aus  Eisenblech  anzufertigen,  wovon
  10.  wenigstens  9  u#.  wiegt.

Die  einzelnen  Theile  der  Röhrenleitung  müssen  mindestens  4,5e#  ineinandergreifen
und  an  den  bogenförmigen  Windungen  mittelst  Haften,  Nieten  oder  Schrauben
gegen  das  Auseinanderweichen  gesichert  werden.

Beim  Eintritt  der  Röhren  in  den  Trockenraum  müssen  dieselben,  insofern  sie  vom
Rost  der  Feuerstelle  weniger  als  1,75  .  entfernt  sind,  mit  einem  Mauermantel

3

6

—

–—

8

9
        <pb n="550" />
        450

umgeben,  bis  zu  einer  Entfernung  von  8,5  vom  Roste  aber  mit  einem  eisernen

Drahtgeflechte  überdeckt  werden,  welches  das  Herabfallen  der  zu  trocknenden  Stoffe

auf  die  erhitzten  Röhren  verhindert.

Das  Drahtgeflecht  ist  in  einem  senkrechten  Abstand  von  wenigstens  25  über  den

Röhren  anzubringen,  und  hat  dieselben  beiderseits  wenigstens  um  15#w.  zu  überragen.

Die  Maschen  des  Drahtgeflechts  dürfen  beim  Trocknen  von  Wolle,  Garn  und
dergleichen  nicht  über  7  mm.  weit  sein.

Hölzerne  Trockengestelle,  Trockenhurden  u.  s.  w.  sind  von  den  Röhren  mindestens
  45%m.  entfernt  zu  halten.

II.  Trockenräume,  in  welchen  eine  höhere  Temperatur  als  von  50.  erzeugt  wird,
z.  B.  die  Trockenräume  der  Türkischrothfärbereien,  Kattundruckereien,  Tabakfabriken  und
dergleichen  sind  durchaus  massiv  herzustellen.

Für  die  Bauart  derselben  kommen  die  Vorschriften  des  §.  26-  Ziffer  1  und  für  die
Anlage  der  Dunstschläuche  und  Heizung  die  Vorschriften  der  Ziffer  I.  dieses  §.  zur  Anwendung.


8.  30.

Die  mit  directer  Feuerung  versehenen  Trockenräume  der  Schreiner,  Instru—
mentenmacher  und  anderen  Holzarbeiter  sind  ebenfalls  nach  der  Vorschrift  des  8.  26
Ziffer  1  feuersicher  herzustellen.  «

In  Betreff  der  Dunstabführung  und  Heizungsanlage  sind  die  Vorschriften  des
§.  29  zu  beachten,  nur  mit  dem  Unterschied,  daß  statt  des  eisernen  Drahtgeflechtes  mindestens
  6#.  dicke  steinerne  Schutzplatten  über  den  Röhren  anzubringen  sind.

Die  Platten  sind  in  einem  Abstand  von  wenigstens  15%.  von  den  Röhren  zu  legen
und  haben  sich  auf  die  ganze  Länge  derselben  zu  erstrecken.

§.  31.
Gelasse  zum  Trocknen  lackirter  Waaren  sind  in  folgender  Weise  herzustellen:
1)  Trockenräume,  in  welchen  eine  Temperatur  von  höchsteus  50%.  herrscht  (sog.  Heizzimmer),
  sind  rücksichtlich  ihrer  Bauart  ebenso  zu  behandeln,  wie  Trockenräume  für
brennbare  Stoffe  (vergl.  §.  29  I.).
2)  Trockenräume,  in  welchen  die  Temperatur  höher  gesteigert  wird  (Trockenöfen),  müssen
absolut  feuerfesten  Boden,  steinerne  Wände  und  steinerne  Decken  erhalten.
Alle  Oeffnungen  sind  mit  eisernen  Thüren,  eisernen  Läden  oder  Schiebern
schließbar  herzustellen.
        <pb n="551" />
        451
8.  32.

Inwieweit  bei  Trockenräumen  für  nicht  brennbare  Stoffe  zu  Wahrung  der
feuerpolizeilichen  Rücksichten  Vorlehrungen  zu  treffen  sind,  ist  im  einzelnen  Falle  zu
bestimmen.

Jedenfalls  müssen  daselbst  hölzerne  Trockengestelle,  Trockenhurden,  sowie  sonstiges
Holzwerk  von  den  Rauchröhren  ebenso  weit  abstehen,  als  in  Trockenräumen  für  brennbare

  Stoffe  (vergl.  §.  29  Ziffer  I.  9).
§.  33.

Kesselfeuerungen  zu  gewerblichem  Betrieb  und  Feuerungen  für  Waschkessel
  von  mehr  als  40  Liter  Gehalt  dürfen  nur  zu  ebener  Erde  und  nicht  über
Gebälken  angebracht  werden.  Die  Wände  in  der  Umgebung  der  Feuerungsanlage  sind
als  Feuerwände  aufzuführen,  welchen  eine  Stärke  von  wenigstens  25r.  zu  geben  ist,
wenn  eine  starke  Erhitzung  derselben  und  Gefahr  für  den  anstoßenden  Raum  zu  besorgen
steht.  Dabei  haben  die  Schlußpfosten  der  Feuermauer  von  dem  Kesselgemäuer  wenigstens
  60en.,  wenn  die  Feuerung  des  Kessels  von  einem  vorschriftsmäßigen  Vorkamin
aus  erfolgt,  abzustehen.  Ist  aber  die  Schüröffnung  im  Arbeitsraum  selbst  angebracht,
so  darf  auf  eine  Entfernung  von  1,5  .  von  der  Schüröffnung  kein  Holzwerk  in  den
Wänden  sich  befinden.  Auch  sind  in  diesem  Falle  Wände  und  Decken  zu  vergipsen  und
Fußböden  aus  feuersicherem  Materiale  herzustellen.

Ist  die  Schüröffnung  gegen  den  Arbeitsraum  sicher  abgeschlossen,  so  darf  der  Boden
  aus  Holz  bestehen,  soweit  er  wenigstens  60cw.  vom  Kesselgemäuer  entfernt  bleibt.

S.  34.

Hinsichtlich  der  Beschaffenheit  der  zur  Aufstellung  von  Dampfkesseln  bestimmten
Räume  und  des  Feuerwerkes  in  denselben  bleiben  die  Vorschriften  der  Ministerial-Verfügung
  vom  14.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt  S.  357)  in  Kraft.

S.  35.

Auf  die  Backöfen  der  Bäcker,  die  Caleiniröfen  der  Pottaschesieder  und
die  Gemeindebacköfen  finden  bezüglich  der  Beschaffenheit  des  Bodens,  der  Wände
und  der  Decke  der  betreffenden  Gelasse  die  Vorschriften  für  Kesselfeuerungen  zu  gewerblichem
  Betrieb  (§.  33)  Anwendung.

Im  Uebrigen  sind  die  Vorschriften  für  E*“!  r  (§.  14)  zu  beobachten.
36.

Die  Backöfen  der  Conditoren  s  ebenso  zu  behandeln  wie  Zimmeröfen  (88.
7
        <pb n="552" />
        452
2,  3).  Uebrigens  ist  der  Fußboden  rings  um  dieselben  auf  eine  Breite  von  mindestens
6Oem.  mit  feuersicherem  Materiale  zu  belegen.

8.  37.

Für  die  Bauart  der  Gelasse  mit  Hafneröfen  ist  die  Beschaffenheit  des  Ofengewölbes
  maßgebend.  «

Bleibt  dasselbe  ohne  weiteren  Schutz,  so  darf  der  Ofen  nur  in  einem  Raum  mit
massiven  Wänden,  steinernem  Boden  und  steinerner  Decke  untergebracht  werden.

Wird  aber  über  dem  Ofengewölbe  in  einigem  Abstand  von  diesem  ein  zweites  Gewölbe
(Schutzgewölbe)  angebracht,  oder  das  mindestens  30cm.  stark  herzustellende  Ofengewölbe
mit  einem  ebenso  dicken  Lehmmantel  versehen,  so  ist  die  Errichtung  solcher  Oefen  auch
in  Räumen  zulößig,  welche  nur  gegipste  Balkendecken,  sonst  aber  steinerne  Wände  und
steinerne  Böden  haben.

Der  Abstand  der  Decke  von  dem  Ofen  muß  mindestens  1,5.  betragen.

Die  Schürstätte  ist  entweder  zu  überwölben,  oder  mit  einem  Kaminschoß  zu  versehen.

§.  38.

Brantweinbrennereien  und  Laboratorien  sind  ebenso  herzustellen  wie  Gelasse

  mit  Kesselfeuerungen  zu  gewerblichem  Betrieb  (vergl.  S.  33).
§.  39.

Für  andere  Anlagen  (vergl.  namentlich  §.  16  der  Deutschen  Gewerbeordnung)  sind
insoweit,  als  gegenwärtige  Verfügung  nicht  Platz  greift,  die  erforderlichen  weiteren  Vorschriften
  im  einzelnen  Falle  zu  ertheilen.

S.  40.

Nauchabzugsröhren  sind  in  der  Regel  aus  Eisenblech  oder  einem  anderen  geeigneten
  Mectalle  anzufertigen  und  so  herzustellen,  daß  sie  leicht  gereinigt  werden  können.
Ihre  Weite  soll  nicht  unter  10.  betragen.

Wo  sie  durch  Seitenwandungen  geführt  werden,  müssen  diese  entweder  ganz  aus
Stein  bestehen,  oder  die  Röhren  wenigstens  auf  eine  Dicke  von  15e.  mit  Backsteingemäuer
  oder  anderen  Steinen  vollständig  umschlossen  sein.  Die  in  letzterem  Fall  in
die  Wand  einzulegende  Hülse  muß  aus  unverbrennbarem  Material  bestehen.  Im  Falle
der  Durchdringung  von  Decken  sind  die  Röhren  ganz  in  der  eben  beschriebenen  Weise  zu
verwahren,  wobei  nicht  bloß  die  Balken  und  Wechsel,  sondern  auch  das  Geschlier,  die
Deckenverschalung,  Gipserrohre,  sowie  sonstiges  Holzwerk  in  der  Decke  und  dem  darüber
liegenden  Boden  von  der  Röhre  feuersicher  zu  isoliren  sind.  Die  Hülse  ist  in  solcher
Länge  anzubringen,  daß  sie  die  Decke  und  den  Boden  überragt.
        <pb n="553" />
        453

Röhren,  welche  längs  hölzerner  Decken  und  Wände  geführt  werden,  sind  auf  die
ganze  Länge  ihres  Laufes  vom  Holzwerk  soweit  entfernt  zu  halten,  daß  keine  Gefahr
der  Entzündung  entsteht.

Liegt  das  Holzwerk  in  der  Decke,  so  soll  der  Abstand  wenigstens  45%.,  liegt  es
in  einer  Seitenwand,  wenigstens  30m.  betragen.  Sind  Decke  und  Seitenwände  mindestens
  3m.  dick  vergipst,  so  können  die  fraglichen  Abstände  auf  30c.,  beziehungsweise
15m  ermäßigt  werden.

Wenn  Rauchabzugsröhren  durch  verborgene  oder  nicht  leicht  zugängliche  Räume
z.  B.  blinde  Vorkamine,  Wandkästen  und  dergl.  geführt  werden,  so  müssen  sie  in  einem
gut  gemauerten  Kanal  liegen  und  auf  die  Länge  dieses  Kanals  mit  einer  gußeisernen
Hülse  umgeben  sein.

Die  unmittelbare  Ausmündung  der  Rauchabzugsröhren  in  das  Freie  ist  bei  Gebäuden,
  welche  mit  Stroh  oder  Holz  bedeckt  sind,  nicht  erlaubt;  bei  anderen  Gebäuden
kann  eine  solche  Rauch-Ableitung  ausnahmsweise  zugelassen  werden,  wenn  keine  sonstigen
polizeilichen  Gründe  entgegenstehen  und  die  Führung  der  Röhre  in  ein  Kamin  mit  besondern
  Schwierigkeiten  verbunden  ist.  Dabei  muß  die  äußere  senkrechte  Röhre  wenigstens
  30.  von  der  verblendeten  Wand,  seitwärts  von  Läden  und  anderem  Holzwerk
wenigstens  45m.  abstehen.  Die  Ausmündung  muß  in  einer  wagrechten  Querröhre
statt  finden  und  seitwärts  wenigstens  90cm.  und  nach  oben  mindestens  1,5  .  von  allem
Holzwerk  entfernt  sein.  Endigt  sie  unter  oder  neben  einem  Dachvorsprung,  welcher  aus
nicht  feuerfestem  Material  besteht,  so  muß  die  Entfernung  2,5.  betragen  und  über  der
Rohrausmündung  an  der  unteren  Fläche  des  Dachvorsprunges  eine  Eisenblechbekleidung
hergestellt  werden,  welche  sich  allseitig  um  mindestens  90erm  über  die  Mündungsfläche
der  Röhre  hinaus  erstreckt.  Diese  Bekleidung  kann  unterlassen  werden,  wenn  die  Entfernung
  mehr  als  3,5  %  beträgt.

Von  solchen  Rauchrohrausmündungen  müssen  auch  unterhalb,  sowie  seitwärts  alle
leicht  entzündlichen  Gegenstände  wie  Holz,  Stroh  2c.  wenigstens  4,5  „  entfernt  sein.

Gemauerte  oder  sonst  aus  gebranntem  Thon  gefertigte  Röhren  sind  nur  da  zulä--sig,
  wo  dieselben  auf  dem  natürlichen  Boden,  einem  Gewölbe  oder  einer  soliden  Mauerung
  ruhen  und  wo  Vorkehr  dafür  getroffen  werden  kann,  daß  die  Reinigung  der  Röhren
leicht  möglich  ist.  Von  Holzwerk  und  anderen  brennbaren  Stoffen  müssen  solche  Röhren
wenigstens  30cm.  entfernt  bleiben.

§.  41.
Kaminschoße  (Rauchfänge)  sind  bei  offenen  Feuerungen  anzubringen.
        <pb n="554" />
        454

Dieselben  müssen  aus  unverbrennbarem  Material  hergestellt  werden.  Traghölzer
sind  entweder  zu  vergipsen  oder  mit  Sturzblech  zu  bekleiden.

Die  Ausdehnung  der  Kaminschoße  richtet  sich  nach  der  Größe  und  Beschaffenheit
der  Feuerungs-Anlagen.  Bei  gewöhnlichen  Herdfeuerungen  sollen  die  unteren  Lichtöffnungen
  der  Kaminschoße  die  Herde  um  wenigstens  76w.  überragen.  Bei  Backöfen
und  ähnlichen  Feuerungs-Anlagen,  welche  den  Rauch  von  den  Zügen  offen  in  das  Kamin
  senden,  sind  die  Kaminschoße  mindestens  30c.  von  den  Zügen  entfernt  zu  führen.
Ein  geringerer  Abstand  ist  nur  zuläßig,  wenn  sie  auf  eiserne  Schienen  gesetzt  werden.

Mit  dem  Kamin  und  den  Feuerwänden  sind  sie  in  dichte  und  feuersichere  Verbindung
  zu  bringen.

Von  geschlossenen  Feuerungen  kann  der  Rauch  ohne  Kaminschoß  abgeleitet  werden,
wenn  die  Rauch-Abzugsröhren  aus  Sturzblech  oder  einem  anderen  geeigneten  Metall
bestehen  und  bis  in  das  Kamin  geführt,  auch  zu  Abschließung  der  Kamine  eiserne  Schließklappen
  mit  Rahme  und  eiserner  Zugvorrichtung  in  der  Art  angebracht  werden,  daß  der
Kaminfeger  die  Reinigung  der  Kamine  und  Röhren  gehörig  vollziehen  kann.

§.  42.

Alle  Kamine  müssen  sorgfältig  fundirt  (§§  50  und  52)  und  mit  gebrannten
Steinen  oder  anderem  feuersicherem  Material  aufgeführt,  innen  über  die  Fugen  und
außen  in  der  ganzen  Ausdehnung  sorgfältig  bestochen,  auch  da,  wo  stark  gefeuert  wird,
an  der  unteren  oder  oberen  Oeffnung  mit  einer  eisernen  Vorrichtung  zum  dichten  Verschluß
  versehen  werden.

Die  Verwendung  von  sogenannten  Luftsteinen  ist  unstatthaft.

Ebenso  ist  die  Benützung  von  hohlen  Ziegeln  zum  Bau  von  Kaminen  für  stärkere
Feuerungen  (88  23  ff.)  verboten.  Dagegen  ist  die  Verwendung  gut  gebrannter  hohler
Glucker  zum  Bau  von  Kaminen,  welche  zur  Ableitung  des  Rauchs  von  Feuerungen  für
häusliche  Zwecke  und  von  kleinen  Schmelzöfen  in  Werkstätten  der  Metallarbeiter  (§.  20)
dienen,  unter  folgenden  Bedingungen  zuläßig:

1)  die  äußeren  und  inneren  Wandungen  der  Steine  müssen  mindestens  eine  Stärke  von

1,  5.  besitzen;

2)  im  einzelnen  Steine  müssen  sich  mindestens  zwei  Kanäle  befinden,  deren  Querschnitt
je  nicht  über  7,5□eEgroß  sein  darf;.

3)  eine  der  beiden  Stirnen  muß  geschlossen  sein,  und  es  dürfen  an  den  Außenseiten
der  Kamine  keine  Kanäle  zu  Tage  treten.
        <pb n="555" />
        455

8.  43.

Werden  eiserne  Kaminröhren  hergestellt,  so  kann  hiezu  entweder  Gußeisen  oder
Eisenblech  von  entsprechender  Stärke  verwendet  werden.  Die  einzelnen  Stücke  der  gußeisernen
  Röhren  müssen  wenigstens  Zem.  an  den  Fälzen  in  einander  greifen.

Sind  solche  Röhren  für  gewöhnliche  Oefen  und  Herdfeuerungen  bestimmt,  so  kommen
  hinsichtlich  der  Durchdringung  der  Decken  und  der  Vorbeiführung  an  Wänden  die
in  8.  40  für  Rauchabzugsröhren  gegebenen  Vorschriften  zur  Anwendung.

Werden  dieselben  für  stärkere  Feuerungen  verwendet,  so  sind  weitere  Sicherheitsmaßregeln
  erforderlich,  welche  im  einzelnen  Fall  zu  treffen  sind.

Wo  eiserne  Kamine  durch  Dachräume  gehen,  sind  dieselbeu  mit  einer  10#.  dicken

Ummauerung  zu  versehen.
S.  44.

Bei  den  sog.  gegliederten  Kaminen,  bei  welchen  die  in  zwei  oder  mehreren  Stockwerken
  unmittelbar  über  einander  angebrachten  Vorkamine  (Heizwinkel)  durch  eiserne  Röhren
verbunden  werden,  müssen  die  eisernen  Röhren  mindestens  30#  #.  über  den  Sturz  der
Vorkaminthüren  geführt  und  durch  eiserne  Bänder  vor  Verschiebung  gesichert  werden.

6.  45.

Kamine  mit  kreisförmigem  Querschnitt  müssen,  soweit  dieselben  nicht  aus  Eisen
bestehen,  aus  gebrannten  oder  anderen  geeigneten  Steinen  von  solcher  Form  und  Größe
hergestellt  werden,  daß  sich  dadurch  der  kreisförmige  Querschnitt  nicht  nur  von  selbst
bildet,  sondern,  daß  auch  die  vorgeschriebene  Wandstärke  (§§.  51  und  52)  erzielt  wird.

Thönerne  Kaminröhren  sind  in  gleicher  Stärke  wie  die  Kamine  zu  ummauern.

8.  46.
Die  Lichtweite  der  Kamine  muß  mindestens  betragen:
1)  bei  den  besteigbaren  quadratischen  Kaminen  50.  ins  Gevierte;
2)  bei  den  besteigbaren  länglich  viereckigen  Kaminen  50  cm  in  der  Länge  und  45##  in
der  Breite;
3)  bei  den  unbesteigbaren  quadratischen  Kaminen  20ew.  und  bei  Küchekaminen  dieser

Art  25w.  ins  Gevierte;

4)  bei  den  unbesteigbaren  länglich  viereckigen  Kaminen  25em.  in  der  Länge  und  12w.
in  der  Breite,  und
5)  bei  den  unbesteigbaren  runden  Kaminen  18  im  Durchmesser.

Die  Weite  der  unbesleigbaren  Kamine  muß  von  unten  bis  zur  Ausmündung,  winkelrecht

  durch  die  Achse  der  Kaminröhre  gemessen,  durchaus  die  gleiche  sein.
        <pb n="556" />
        456
Die  in  die  Kamine  einmündenden  Ofenröhren  dürfen  die  ersteren  nicht  verengen.

Wird  die  Lichtweite  der  besteigbaren  Kamine  über  60  .  ausgedehnt,  so  sind  Steigeisen
  zur  Erleichterung  des  Besteigens  anzubringen.

8.  47.

Die  Kamine  sollen  in  der  Regel  eine  senkrechte  Stellung  haben.

Das  Ineinanderführen  unbesteigbarer  Kamine,  sowie  das  Führen  unbesteigbarer
Kamine  in  besteigbare  ist  unzuläßig.

Das  Schleifen  eines  Kamins  darf  unmittelbar  niemals  auf  hölzernen,  sondern  nur
auf  eisernen  oder  steinernen  Stützen  geschehen.

Bei  Schleifungen  besteigbarer  Kamine  in  horizontaler  Richtung  oder  mit  geringer
Ansteigung  ist  die  untere  Wand  des  Kamins  auf  gefälzte  Steinplatten  in  Mörtel  oder
Lehm  zu  legen.

Das  Schleifen  unbesteigbarer  Kamine  ist  nur  insoweit  erlaubt,  als  dasselbe  entweder
  in  Mauern  von  gehöriger  Stärke  oder  mittelst  solid  und  feuersicher  unterstützter
Bögen  oder  durch  eine  Eisenconstruktion  erfolgt,  welche  auch  ohne  die  Mitwirkung  der
Gebälke  oder  sonstigen  Holzwerkes  bestehen  kann.

Die  Abweichung  der  senkrechten  Stellung  darf  aber  im  äußersten  Fall  nur  30  Grad
betragen  (d.  h.  die  schiefe  Linie  muß  mit  dem  Horizont  einen  Winkel  von  wenigstens
60  Grad  bilden),  und  muß  der  Uebergang  von  der  senkrechten  zur  schiefen  Richtung  durch
eine  Bogenlinie  von  mindestens  60%.  Halbmesser  vermittelt  werden.

Bei  jeder  Veränderung  in  der  Richtung  eines  Kamins  ist  die  im  Innern  vorstehende
Ecke  desselben  durch  einen  abgerundeten  Hanstein  oder  durch  Bekleidung  mit  Eisen  gegen
etwaige  Beschädigung  bei  dem  Reinigen  des  Kamins  zu  schützen.  Die  Lichtweite  des
Kamins  —  winkelrecht  gemessen  —  darf  durch  die  Schleifung  nicht  vermindert  werden.

8.  48.

Alle  Kamine  müssen  eine  ordnungsmäßige  Reinigung  zulassen.

Unbesteigbare  Kamine  müssen  je  eine  Reinigungsöffnung  am  Fuße  und  auf  dem
obersten  Dachboden,  sowie  an  jeder  Biegung  erhalten.  Die  Breite  dirser  Oeffnungen
muß  unter  allen  Umständen  der  Lichtweite  des  Kamins  gleichkommen.  Die  Höhe
derselben  darf  nicht  unter  35m.  betragen.  Ihr  Verschluß  ist  mit  doppelten  4,5#  von
einander  abstehenden  eisernen  Thürchen  in  Fälzen  zu  bewerkstelligen.  Letzteres  hat  auch
da  zu  geschehen,  wo  in  besteigbaren  Kaminen  Oeffnungen  zum  Reinigen  oder  Räuchern
  angebracht  werden.
        <pb n="557" />
        457

Wo  über  den  Reinigungsöffnungen  sich  Holz  näher  befindet  als  60em.,  ist  dasselbe
zu  vergipsen,  auch  ist  der  Boden  vor  den  Oeffnungen  feuersicher  zu  verwahren.
Kaminhüte  sind  sicher  zu  befestigen  und  der  Reinigung  zugänglich  zu  machen.
8.  49.

Kamine,  welche  durch  den  First  eines  Gebäudes  geführt  werden,  sind,
wo  das  Dach  mit  feuersicherem  Material  eingedeckt  ist,  mindestens  45em.,  wo  dieses
nicht  der  Fall  ist,  mindestens  90  cm.  über  den  First  zu  erhöhen.

Durchdringt  das  Kamin  die  Dachfläche,  so  muß  es  soweit  erhöht  werden,  bis
seine  Mündung  von  dieser  wenigstens  1,5.  wagrecht  gemessen,  absteht.  Ist  die  Dachfläche
aber  mit  brennbarem  Material  bedeckt,  so  muß  dieser  Abstand  mindestens  2,5  w.  betragen.

Von  einem  naheliegenden  hölzernen  Gebäudetheil  hat  die  Mündung  ebenfalls  1,5=abzustehen.


Wird  in  Folge  zu  geringer  Höhe  eines  Kamins  die  Nachbarschaft  oder  das  Publikum
  belästigt,  so  kann  eine  weitere  Erhöhung,  als  oben  angeführt  ist,  vorgeschrieben,  beziehungsweise
  eine  solche  Anlage  verlangt  werden,  daß  das  Kamin  dann,  wenn  gegründete
  Beschwerde  über  den  Rauch  geführt  werden  sollte,  um  so  viel,  als  nothwendig  ist,
erhöht  werden  kann.

Die  Ausmündungen  solcher  Kamine,  welche  in  der  Weise  Funken  sprühen,  daß  für
benachbarte  Gegenstände  Gefahr  vorhanden  ist,  sind  in  der  Art  mit  Drahtgittern  oder
anderen  Schutzmitteln  zu  versehen,  daß  dadurch  das  Funkensprühen  in  genügender  Weise
verhindert  wird.

8.  50.

Bei  Kaminen  für  Feuerungen  zu  häuslichen  Zwecken  kann  die  Gründung
  auf  oder  zwischen  Balken  erfolgen.

Im  ersten  Falle  ist  das  Kamin  auf  eine  mindestens  15e  dicke  Steinlage,  im  letzteren
  Fall  auf  eiserne,  zwischen  die  Balken  oder  Wechsel  einzuhängende  Träger  von  entsprechender
  Stärke  zu  setzen.

Die  Kamine  dürfen  auf  Zwischen-Gebälke  nicht  gestützt  (übersetzt)  werden.

F.  51.

Die  Wandstärke  der  gemauerten  Kamine  für  häusliche  Zwecke
muß  insoweit,  als  nicht  bei  freier  Stellung  derselben  eine  größere  Stärke  nothwendig
ist,  mindestens  10m.  betragen.

Wo  die  Kamine  Gebälke  durchdringen,  oder  Holzverbandstücke  von  Riegelwänden
        <pb n="558" />
        458
und  dem  Dachwerk  berühren,  sind  sie  von  dem  Holzwerk  mittelst  einer  doppelten  in  den
Fugen  überbindenden  Dackplatten-Lage  zu  scheiden.

.  52.

Kamine  zur  Rauchableitung  stärkerer  Feuerungen  als  derjenigen,  welche  für  den
Hausbedarf,  für  kleine  Schmelzöfen  (§.  20)  oder  für  den  Gewerbebetrieb  in  Gemäßheit
des  §.  23  Ziffer  2  dienen,  sind  entweder  von  Grund  aus  aufzuführen,  oder  auf  massive
  Bögen,  solide  Ueberkragung  oder  auf  Eisen  zu  gründen.

Die  Wandstärke  dieser  Kamine  ist  nach  dem  Grade  der  Erhitzung  zu  bemessen,
welcher  sie  ausgesetzt  sind.

Bei  den  Essekaminen  der  Schmiede,  Wendenmacher,  Schlosser,  Kupferschmiede,
Feilenhauer,  Zeugschmiede  und  Sporer,  und  bei  den  Kaminen  für  Backöfen  der  Bäcker,
Calciniröfen  der  Pottaschesieder  und  Gemeindebacköfen,  für  die  größeren  der  in  S.  33
bezeichneten  Kesselfeuerungen,  für  Malzdörren  und  für  die  in  §.  25  Abs.  1  genannten
Schmelzöfen  sollen  die  Wände  in  den  unteren  Stockwerken  wenigstens  15w.  stark  angelegt
  und  durch  eine  15m.  dicke  Ummauerung  von  Holzwerk  geschieden  werden.

In  den  oberen  Stockwerken  ist  eine  Wandstärke  von  10c.  zuläßig.

Kamine,  welche  sich  stärker  erhitzen,  als  die  oben  genannten  z.  B.  Kamine  von  Ziegel=
  und  Kalköfen,  Hafner-Oefen,  größeren  Schmelzöfen,  Flammöfen  u.  dergl.  müssen
mit  stärkeren  Wänden  errichtet,  und  von  Holzwerk  mindestens  60c.,  von  der  inneren
Seite  des  Kamins  gemessen,  entfernt  werden.

S.  53.

In  Absicht  auf  die  Kamine  von  Dampfkessel-Anlagen  sind  vie  hierüber  bestehenden
  besonderen  Vorschriften  maßgebend  (vergl.  Ministerial-Verfügung  vom  14.  Dezember
  1871,  Reg.  Blatt  S.  350  ff.)

S.  54.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1873  in  Wirksamkeit.

Mit  diesem  Zeitpunkt  treten  alle  älteren  allgemeinen  Verfügungen  über  die  Feuerungseinrichtungen
  außer  Wirkung.

Stuttgart,  den  26.  Dezember  1872.  Sick.
Berichtigung

der  K.  Verordnung  vom  16.  Dezember  1976  beteffend  die  Zuständigkeit  der
Resierungsbehör  den  in  Baupolltgelsachen  —

In  §.  1  Ziffer  5  auf  S.  400  ist  anstatt:  „und  des  2  s.  6  und  7  dieser  Verordnung“

zu  setzen:  vund  des  §.  2  Zif.  11  und  12  dieser  Verordnung.“

 

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brink.
        <pb n="559" />
        Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  31.  Dezember  1872.

.  Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  der  Notariatsbezirke
  im  Oberamt  Tuttlingen.  —  Verfügung,  betreffend  den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des  Landes.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Siaatsaufih;  Über  die  Gemeinde
Finsterroth,  Oberamts  Waneberg.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Normirung  der  Quartierverpflegung
nach  dem  Preußischen  Reglement  über  Naturalverpflegung  der  Truppen,  sowie  die  Vergütungstaxen
für  die  militärischen  Ouartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli  1872)/73.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  der  Notariatsbezirke  im  Oberamt  Tuttlingen.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  Höchster  Entschließung  vom
27.  d.  Mts.  eine  veränderte  Eintheilung  der  Notariatsbezirke  im  Oberamt  Tuttlingen
dahin  zu  genehmigen  geruht  haben,  daß  die  bisher  dem  Amtsnotariatsbezirke  Trossingen
zugetheilte  Gemeinde  Hausen  ob  Verena  an  den  Gerichtsnotariatsbezirk  Tuttlingen
und  dagegen  die  bisher  dem  Gerichtsnotariatsbezirke  Tuttlingen  zugetheilte  Gemeinde
Durchhausen  an  den  Amtsnotariatsbezirk  Trossingen  übergeht,  so  wird  solches  mit
dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  veränderte  Eintheilung  mit  dem
1.  März  1873  in  Wirksamkeit  tritt.

Stuttgart,  den  27.  Dezember  1872.  Mittnacht.
        <pb n="560" />
        460

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des  Landes.

Zu  Ausführung  der  K.  Verordnung  vom  6.  August  1872,  betreffend  den  Aufenthalt

  in  den  Gemeinden  des  Landes  wird  Folgendes  verfügt:
F.  1.

Die  Auskunft,  zu  deren  Ertheilung  nach  §.  2  der  K.  Verordnung  vom  6.  August

d.  J.  ein  Neuanziehender  verpflichtet  ist,  erstreckt  sich  auf  seine  Staatsangehörigkeit,  den

Ort  und  die  Zeit  seiner  und  seiner  Familienangehörigen  Geburt,  auf  seinen  bisherigen
Aufenthalt,  darauf,  wo  er  Wohnung  genommen,  sodann  bei  Personen,  welche  nicht  hinreichende
  Kräfte  besitzen,  um  sich  und  ihren  nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen  den  nothdürftigen
  Lebensunterhalt  zu  verschaffen,  außerdem  auf  die  Mittel  zu  Bestreitung  des
hiezu  erforderlichen  Aufwands.

Endlich  hat  die  Behörde  im  Falle  des  Anzugs  von  den  in  das  militärpflichtige  Alter
eingetretenen  Deutschen  bei  Feststellung  ihrer  Identität  sich  auch  darüber  Ausweis  führen
zu  lassen:  ob  und  in  welcher  Art  sie  ihrer  Militärpflicht  genügt  haben,  beziehungsweise
in  wiefern  sie  noch  militärpflichtig  sind.  (Mil.-Ers.-Instr.  S.  182.)

8.  2

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  besondere  Beamte  für  die  Verwaltung  der
Polizei  aufgestellt  sind  (Art.  25  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1849,  betreffend  einige  Abänderungen
  und  Ergänzungen  der  Gemeindeordnung),  sind  die  bei  der  Ortspolizei  gemachten
  Anzeigen  neu  anziehender  Personen,  sobald  deren  Eintrag  in  das  —  in  allen
diesen  Gemeinden  zu  führende  —  Verzeichniß  (Verordnung  §.  5)  erfolgt  ist,  dem  Ortsvorsteher,
  zutreffendenfalls  mit  Aeußerung  über  die  dem  Anzug  entgegenstehenden  Bedenken
  vorzulegen.

Sowohl  in  diesen,  wie  in  allen  andern  Gemeinden  hat  der  Ortsvorsteher,  wenn
ihm  nach  den  stattgehabten  Ermittlungen  ein  Fall  vorzuliegen  scheint,  der  zur  Abweisung
des  neu  Anziehenden  berechtigt,  dem  Gemeinderath  Vortrag  zu  erstatten  und  dessen  Beschlußfassung

  herbeizuführen.

S.  3.
Da  die  für  die  Anmeldung  von  der  Ortspolizeibehörde  nach  §.  2,  Absatz  2  der
        <pb n="561" />
        461

Königlichen  Verordnung  vom  6.  August  d.  J.  auf  Verlangen  auszustellende  Bescheinigung
  nur  den  Zweck  hat,  die  Thatsache  festzustellen,  daß  der  Anzug  zur  Kenntniß  der
Behörde  gelangt  sei,  so  darf  solche  aus  dem  Grunde,  weil  Einsprache  gegen  den  Anzug
beabsichtigt  wird,  nicht  verweigert  werden.
8.  4.

Wird  von  dem  Gemeinderath  auf  Grund  des  8.  4  des  Freizügigkeitsgesetzes  beschlossen,
  einen  neu  Anziehenden  abzuweisen,  so  ist  demselben  der  Beschluß  zu  eröffnen.

Will  er  sich  hiebei  nicht  beruhigen,  so  steht  ihm  die  Beschwerdeführung  bei  dem
vorgesetzten  Oberamt  zu,  welches  als  Spruchbehörde  erster  Instanz  darüber  zu  entscheiden

  hat.
§.  5

Das  Erkenntniß  über  die  Versagung  des  Aufenthalts  auf  Grund  des  §F.  3  des

Freizügigkeitsgesetzes  steht  in  erster  Instanz  den  K.  Oberämtern  zu.
S.  6.

Zu  den  Meldungen  neu  anziehender  Personen,  den  Bescheinigungen  hierüber,  zu  den
Meldungen  der  Dienstherrschaften  und  Gewerbeinhaber  über  den  Eintritt  neuer  Dienstboten,
  Lehrlinge,  Gehilfen  und  Arbeiter,  sowie  der  Wohnungsvermiether  sind  gleichförmige
  Formulare  zu  verwenden,  wie  solche  in  den  Anlagen  A  —  D  abgedruckt  sind.

Die  Impressen  zu  den  Formularen  A,  C  und  D  sind  den  zur  Anmeldung  verpflichteten
  Personen  auf  Verlangen  von  der  Ortspolizeibehörde  unentgeltlich  zu  behändigen.

Geschieht  die  Anmeldung  mündlich,  so  sind  die  Impressen  von  der  Ortspolizeibehörde
  auszufüllen.

8.  7.

Die  von  der  Ortspolizeibehörde  gesammelten  Anmeldungen  sind  alphabetisch  nach

dem  Namen  der  Angemeldeten  geordnet  aufzubewahren  und  jeweils  am  Schlusse  des

Jahres  zu  heften.
8.  8

Den  Ortspolizeibehörden  liegt  ob,  darüber  zu  wachen,  daß  Jeder,  welchem  eine  Meldung
nach  Vorschrift  des  8.  2  der  Königlichen  Verordnung  vom  6.  August  d.  J.  obliegt,  diese
mache,  sie  haben  daher  sobald  sie  amtlich  oder  außeramtlich  Kenntniß  von  einem  Anzuge
erlangen,  dessen  Meldung  unterlassen  wurde,  unabhängig  von  dem  einzuleitenden  Strafverfahren
  die  Nachholung  der  Meldung  herbeizuführen.

Stuttgart,  den  27.  Dezember  1872.  Sick.
        <pb n="562" />
        462
Jorm.  A.

Wohnungs-Anzeige  neu  anziehender  Versonen.

 

Des  Aeu-Anziehenden
Geschlechts=  und  Vornamen.

 

l
Geburts-Tag  und  Ort  (Oberamts,
Kreises  )ä¾/U  .

Stand  oder  Gewerbe.
Staatsangehörigkeit.  I

Bezeichnung  der  genommenen  Wohnung
  (in  Städten  mit  Angabe  der
Straße  und  Hausnummer).

Früherer  Wohnort.

Ehefrau  (Name,  Alter,  Geburtsort).

Kinder  (vollständiger  Name  und
Alter).

Bemerkungen.

dden  18
Unterschrift

 

 

Anmerkungen  der  Ortspolizeibehörde:
Der  Ausweis  nach  §.  182  der  Militär-Ersatz-Instruktion  ist  geführt  worden  durch  Vorlegung  eines
        <pb n="563" />
        463

Jorm.  B.
PBescheinigung
über  die  Anmeldung  neu  anziehender  Versonen.
Am  18  hbhat
zeboren  an  18  zu

staatsangehörig  im  .
visherwohnhaftgcwcscnzu.  ·
seinen  Anzug  hier  und  daß  er  Wohnung  bei  .
genommen  habe,  angezeigt.
...  -  den.  ...
Schultheißenamt  (Stadtpolizeiamt).

Jorm.  C.
Wohnungs-Vermiethungs-Anzeige.

 

Des  Miethers
Geschlechts=  und  Vornamen.

Geburtsort  (Oberamt,  Kreis  2c.)

Stand  (ob  ledig  oder  verheirathet)
und  Gewerbe  oder  Beschäftigung.

Früherer  Wohn=  (hAufenthalts-Ort.


Nunmehrige  Wohnung  (in  Städten
unter  Bezeichnung  der  Straße  und
Hausnummer).

 

dden  1
Unterschrift  des  Vermiethers:
        <pb n="564" />
        464
Jorm  D.

Anzeige

über  den  Eintritt  von  Dienstboten,  Cehrlingen,  Gehilfen  und  Arbeitern.

 

Des  Eingetretenen

Geschlechts=  und  Vor-Namen

Geburtsort  (Oberamt,  Kreis  2c.)

Bisheriger  Aufenthaltsort

Stand:  ob  ledig  oder  verheirathet

Beschäftigung:  ob  Dienstbote,
Lehrling,  Gewerbegehilfe  oder
Fabrikarbeiter

Wohn  ung  (ob  im  Hause  der
Dienstherrschaft  beziehungsweise
des  Arbeitgebers  oder  nicht.)

den.

 

 

18

Unterschrift  des  Anzeigepflichtigen.
        <pb n="565" />
        465

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde
Finsterroth,  Oberamts  Weinsberg.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  7.  v.  M.  ist
die  durch  Verordnung  vom  25.  September  1855  (Reg.  Blatt  S.  217)  angeordnete  besondere
  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Finsterroth,  Oberamts  Weinsberg,  aufgehoben
worden,  was  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  17.  Dezember  1872.  Sick.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Normirung  der  Quartierverpflegung  nach  dem  preußischen  Reglement
über  Naturalverpflegung  der  Truppen,  sowie  die  Vergütungstaxen  für  die  militärischen  Quartier-,  Vorspann=
  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli  1872—73.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Moajestät  des  Königs  wird  —  in
Ausführung  der  Militär-Convention  vom  21/25.  November  1870  —  hiemit  bekannt
gemacht,  daß  an  Stelle  der  Bestimmungen  der  Artikel  12  und  13  des  Gesetzes  vom
18.  Juni  1864,  betreffend  die  militärische  Einquartierung  und  ähnliche  Leistungen  für
die  Königlichen  Truppen,  die  Bestimmungen  des  preußischen  Reglements  über  die  Naturalverpflegung
  der  Truppen  zu  treten  haben  und  zwar  an  Stelle  des  Art.  12  die  Bestimmung:
  die  Verpflegung  des  Soldaten  durch  den  Quartiergeber  soll  im  Allgemeinen
die  sein,  welche  der  Tisch  des  letzteren  bietet.
Um  jedoch  Beeinträchtigungen,  sowie  übermäßigen  Forderungen  vorzubeugen,  wird
die  täglich  zu  verabreichende  Verpflegung  auf:
½  Pfund  Fleisch  (Gewicht  des  rohen  Fleisches),  Zugemüse  und  Salz,  so  viel
zu  einer  Mittags=  und  Abendmahlzeit  gehört  und  das  für  einen  Tag  erforderliche
  Brod  (bis  zu  1  Pfund  und  26  Loth  =  933  Gramm)

festgesetzt.

Frühstück  und  Getränk  hat  der  Soldat  von  seinem  Wirth  nicht  zu  fordern.

Die  vollständige  Beköstigung  muß  dem  Soldaten  selbst  dann  verabreicht  werden,
wenn  er  zu  später  Tageszeit  in  dem  Quartier  eintrifft.

Ist  der  Soldat  von  seiner  Garnison  aus  mit  der  Brodportion  resp.  dem  Brod-
        <pb n="566" />
        466

gelde  versehen,  oder  wird  ausnahmsweise  die  Brodportion  aus  Magazinen  oder  von
Lieferanten  entnommen,  so  hat  der  Quartiergeber  dem  Soldaten  Brod  nicht  weiter  zu
verabreichen.

Auf  Gewährung  derselben  Verpflegung  haben  die  Militärunterbeamten  Anspruch,
wenn  sie  mit  den  Truppen  marschiren.

An  Stelle  des  Art.  13  die  Bestimmung:

Offiziere,  Aerzte  und  Militärbeamte  mit  Offiziers-Rang  haben  nur  in  den  Fällen
Anspruch  auf  die  Verpflegung  durch  den  Quartiergeber,  wo  sich  keine  andere  Gelegenheit
zur  Speisung  gegen  verhältnißmäßige  Zahlung  vorfindet.  Kommt  hiebei  mit  dem
Quartiergeber  eine  Einigung  über  die  Art  und  Vergütigung  der  Beköstigung  nicht  zu
Stande,  so  muß  von  dem  Ersteren  auf  Verlangen  die  Beköstigung  des  Soldaten  gegen
Bezahlung  der  für  diesen  festgesetzten  Vergütigungstaxe  verabreicht  werden.

In  Gemäßheit  des  Art.  27  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1864  wird  sodann  hinsichtlich
  der  für  die  militärischen  Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli
1872—73  aus  den  Militärkassen  zu  bezahlenden  Vergütungstaxen  des  Weiteren  Folgendes
  veroffentlicht:

1)  für  die  volle  Tagesverköstigung  werden  pra  Mann  30  kr.  vergütet  und  zwar:

für  die  Fleischportion  12  kr.

für  die  Brodporioon  10  kr.

für  zwei  Gemüse  à  4  E.  —  kr;
für  die  vor  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  vom  1.  Juli
1872  ab  bis  daher  geleistete  Quartierverpflegung  wird  die  seitherige  Vergütung
mit  27  kr.  nebst  der  im  Staatsanzeiger  Nro.  206  unter  dem  26.  August  d.  J.
publicirten  Aufbesserung  im  Betrage  von  11  kr.  pro  Mann  und  Tag  gewährt;
dießbezügliche  Nachforderungen  sind  3  Wochen  von  dem  Erscheinen  dieser  Bekanntmachung
  ab,  bei  den  betreffenden  Truppentheilen  zu  liquidiren;

2)  im  Uebrigen  bleiben  die  Vergütungstaxen  unverändert,  welche  in  der  Bekanntmachung

  der  Königlichen  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom
25.  Juni  1864  (Reg.  Blatt  Seite  104—106)  enthalten  sind.
Stuttgart,  den  23.  Dezember  1872.
Sick.  v.  Suckow.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="567" />
        Register
über
das  Negierunge-Mlatt  für  das  Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1872.

 

J.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1872  des  Regierungs-Blattes

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

Januar.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl

  für  den  Oberamtsbezirk  Herrenberg.  1.

.  Ebendassel  e.  Verfügung,  betreffend  die  Verkündigung  orts-  und  bezirkspolizeilicher  Vor-.öriften.

  16.

.  Ministerium  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  der  88.  38

und  39  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  über  Polizeiaufsicht.  5.

.  Ebendieselben.  Verfügung,  betreffend  die  Maßregeln  der  Aufsicht  und  Fürsorge  in  Beziehung

alf  die  unvermöglichen  und  auf  die  unter  Polizelaufsicht  gestellten  Strafgefangenen  unmittelbar  vor
und  nach  ihrer  Eatlassung  aus  der  Strafanstalt.  12.

Ministerium  des  Innern  9)  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  §.  56  des  Strafgesetzbuchs

  für  das  Deutsche  Reich  über  die  Unterbringung  jugendlicher  Verbrecher  in  einer  Erziehungsund
  Besserungs-Anstalt.  18.  b)  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  Deutschen  Reichsgesetzes
  über  den  Unterstützungs  wohnsitz  31.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfüzung,  betreffend  den  Vollzug  des  §  362,  Abs.  2  des  Strafgesetzb.

  #  für  das  Deutsche  Reich  und  des  Art.  11  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend
Aender  in  en  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  19
Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  vorläufige  Entlassung
  von  Strafgefangenen.  21.

A  Gesetz,  betreffend  die  weitere  Ausbildung  des  Telegraphennetzes.  51.

Februar.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Württembergischen  Landesverein

der  Kaiser  Wilhelms-Stiftung  für  deutsche  Invaliden.  52.
        <pb n="568" />
        ——

26.

22

27.

J

28.

29.

15.

468

Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  beim  Ausbruche  von  ansteckenden  Krankheiten
  unter  Menschen  und  Thieren.  52.

4R  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  den  Steuersatz  für  Grünmalz.  54.
.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Freigebung  des  Verkaufs  homöopathischer

  Heilmittel.  57.

.  Ebendasselbe.  a)  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  gegen  die  Weiterverbreitung  der  Maulund

  Klauenseuche.  57.  b)  Verfügung,  betreffend  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest.  59.
Ebendasselbe.  à)  Verfügung,  betreffend  die  thierärztliche  Approbationsprüfung.  68.  b)  Verfügung,
  betreffend  die  naturwissenschaftliche  Prüfung  (tentamen  physicum)  der  Candidaten  der
Medicin.  70.

Justizministerium.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  §.  2  des  Reichsgesetzes  vom  14.  Nov.
1867,  betreffend  die  vertragsmäßigen  Zinsen.  56.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Abtheilung  für  Verkehrsanstalten.
  Verfügung,  betreffend  die  Regulirung  der  Extrapost=  und  Estafettentaxe  96.
Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Auflösung  der  Kameralämter  Schussenried,
Zwiefalten  und  Creglingen,  und  die  Errichtung  eines  Kameralamtes  in  Saulgau.  101.

Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.  55.

K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  zwischen  Württemberg  und  Bayern  einerseits
  und  Italien  andererseits  abgeschlossenen  Vertrages  zum  gegenseitigen  Schutz  der  Rechte  an
literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst.  81.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Abgaben  von  der  Flößerel  auf  der
Wasserstraße  des  Neckars.  72.

Finanzdepartement.  Steuer-Collegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der
Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  auf  die  ersten  9  Monate  des  Etatsjahres  187½22.  76.

März.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  pharmoazeutische  Approbationsprüfung.

  100.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die

Organisation  der  Ersatzbehörden  im  Königreich  Württemberg.  112.

.  Justizministerium.  Verfügung  betreffend  die  mit  dem  Regierungsblatt  verbundene  Sammlung

  von  Straferkenninissen.  97.

Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Mitthellung  der
Straferkenntnisse  an  die  Ortsbehörden.  98.

Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Sachverständigen-Vereinen
in  Gemäßheit  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juni  1870.  105.

—  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vollzlehung  des  Art.  12  der  mit

•[

Italien  abgeschlossenen  Literar-Convention.  110.  -
        <pb n="569" />
        469

16.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Liverpool  and  London  and
Globe-Insurance-Company  zu  Liverpool.  111.

21.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Eichungsämter.  122.

28.  a)  Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.  121.  b)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung
des  Verbots  der  Trauung  im  Auslande.  125.

30.  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  über  die  Steuer  von
Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen.  126.

—  Finanzdepartement.  Steuercollegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,
Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  auf  die  ersten  9§  Monate  des  Etatsjahres  187½8.  128.

—  Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  der  Notariatsbezirke
Cannstatt  und  Fellbach,  133.

April.
3.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Verfügung,  betreffend  das  Bahnpolizei-Reglement
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  134.

8.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Einfluß  der  deutschen  Gewerbe-Ordnung
  auf  das  Medicinalwesen.  143.

—  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung
der  Gesuche  um  Bauerlaubniß  für  Rübenzuckerfabriken.  170.

9.  Gesetz,  betreffend  die  religiösen  Dissidenten-Vereine.  151.

12.  Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  weiterer  Geldmittel  für  den  Eisenbahnbau.  171.

13.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl
  für  den  Oberamtsbezirk  Gaildorf.  163.

15.  Finanz-Gesetz  für  die  zwei  Jahre  1871—73.  152.

—  Finanz-Departement.  Steuer-Collegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der
Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  auf  die  letzten  2½  Monate  des  Etatsjahres  1871—72.
170.

16.  K.  Verordnung,  betreffend  den  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  abgeschlossenen  Staats-Vertrag
  über  die  Staats-Angehörigkeit  der  Aus-  und  Eingewanderten.  172.

18.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Volksschulen  vom
25.  Mai  1865.  167.

Mai.
8.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Eintheilung  der  Umgeldscomissariate.
  190.

15.  Justizdepartement.  Civilkammer  des  K.  Kreisgerichtshofs  zu  Rottweil.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  Herrn  Carl  Georg  Rudolph  von  Neubronner
zu  Stuttgart  über  das  Rittergut  Harthausen  (Lichtenegg),  Oberamts  Oberndorf,  errichteten  Familienstatutes.
  215.

23.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Instruktion  zu  Vollziehung  des  Gesetzes
        <pb n="570" />
        25.

S

28.

—
S

–

11.

14.

25.

26.

4.

470

vom  18.  April  1872,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Volkaschulen  vooom
25.  Mai  1865  betreffend.  181.

Instizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  des  Kreisstrafgerichtts  in
Biberach,  193.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetteenwahl
  für  den  Oberamtsbezirk  Nagold.  194.

Juni.

ʒ.  -“",x  inisterium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,  betreffend  idden

Vertrag  zwischen  Württemberg  und  Bayern  einerseits  und  Italien  andererseits,  wegen  Hegenseitiiggen
Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst.  217.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staga#tsaufsicht
  über  die  Gemeinde  Rechberg,  Oberamts  Gmünd.  218.

.  Finanzdepartements.  Steuerkollegium  a)  Verfügung  zu  Vollziehung  des  Geseetztzes

vom  30.  März  1872,  betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes  über  die  Steuer  vom  Kapital-,  Renteeen-,
Dienst-  und  Berufs-Einkommen.  197.  b)  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Geffääll.,
Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  für  das  Etatsjahr  1872/73.  219.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  gegen  die  Weiterverbreittuung
der  Maul=  und  Klauenseuche.  219.
Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Einrichdtuung
einer  forstlichen  Versuchsstation  in  Hohenheim  und  die  Organisation  derselben.  228.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staaaaksaussicht
  über  die  Theilgemeinden  Liemersbach  und  Kleinerlach,  Oberamts  Backnang,  und  Forstweeililer,
Oberamts  Ellwangen  227.
Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  Aenderungen  in  den  Vorschriften  über  die  2#ildung
  der  Dienstlisten  der  Geschworenen,  Schöffen  und  Gerichtszeugen.  231.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Abtheilung  für  die  VWsiserkehrsanstalten.
  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  Reichspostgesetzes  überr  die
Portofreiheit.  233.
Ministerlen  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  a)  Bekanntmachung,  betreffend  Erläuterungen
  und  Ergänzungen  der  Militär-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868  und  weiteree  für
Krieg  und  Frieden  gegebene  preußische  Bestimmungen  über  die  Aushebung,  Dienstzeit  u.  s.  w.  2243.
b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Quallisification
  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst.  245.

Juli.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  polizeiliche  Fürsorge  für  Geeisisteskranke.

  237.
Finan  zministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Befugnisse  des  Zollamtes  zu  Calw.  24111.
        <pb n="571" />
        471

4.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen
  und  Ergänzungen  zur  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehrbehörden
und  die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.  248.

6.  Kriegsministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bezeichnung  derjenigen  Dispenstranstalten,
  in  denen  Pharmazeuten  ihrer  einjährig  freiwilligen  Dienstpflicht  genügen  können.  241.

8.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Ausstellung  von  ärztlichen  Attesten  an  militärpflichtige  in  Rußland  lebende  Deutsche.  250.

12  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Fortbildung  der  Hebammen  in  ihrem
Beruf.  238.

16.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  bharmacopoes  Germancia.  219.

20.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Abthellung  für  die  Verkehrsanstalten.
  Bekanntmachung,  betreffend  die  Konzessions-Ertheilung  zum  Bau  und  Betrieb
einer  Zweigbahn  von  Metzingen  nach  Urach.  253.

24.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern  251.

August.

5.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen
Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Fachsenfeld,  Oberamts  Nalen.  270.

6.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des  Landes.  275.

—  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Eichung  und  den  Gebrauch  offener
hölzerner  Flüssigkeitsmaaße.  270.

12.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  pharmazeutische  Approbationsprlfung  bei  der  polytechnischen
  Schule  in  Stuttgart.  277.

17.  Eben  dassel  be.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte.  278.

19.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betroffend  die  Theodolindenpflege  zu  Heslach.  280.

29.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen
  in  den  organischen  Bestimmungen  für  die  Thierarzneischule  in  Stuttgart  vom  11.  Junl  1868.  283.

—  Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  von  Ursprungs-Zeugnissen
für  die  nach  Portugal  zu  versendenden  Waaren.  284.

September.

2.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme
des  Viehstands  und  der  Vertheilung  des  landwirthschaftlichen  Grundbesitzes.  285.

5.  Ministerium  des  Innern.  a)  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl
  für  die  Stadt  Stuttgart  281.  b)  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl
  für  die  Stadt  Tübingen.  289.

9.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaussicht  über  die
Gemeinde  Matzenbach,  Oberamts  Crailsheim.  291.

16.  Justizministerium.  a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmung  die  Zahl  der  Schöffen
        <pb n="572" />
        25.

2

19.

20.
25.

—

472

bei  dem  Stadtgericht  Stuttgart,  293.  b)  Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  welblichen  Zuchthausgefangenen
  in  das  Zuchthaus  zu  Gotteszell.  294.
Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramts.  302.

Oktober.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  der  Pharmscopoea  Germanica.
  294.

.  Departement  des  Innern.  Medicinal-Collegium.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung

  einer  neuen  Arzneitare.  341.

Gesetz,  betreffend  die  neue  allgemeine  Bauordnung.  305.  Berichtigung  402.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Tagbücher  der  Geburtshelfer  und
Hebammen.  337.

4.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Form  der  Eidesleistung  durch  die  Mitglieder  des  religiösen

Vereins  der  Nazarener.  343.

4|.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Stellung  unter

Polizeiaufsicht  und  die  Beschlußfassung  über  Unterbringung  eines  Verurtheilten  in  ein  Arbeithaus
oder  Verwendung  desselben  zu  gemeinnützigen  Arbeiten.  345.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  polizeilichen  Maßregeln  zum  Schutz
gegen  die  Menschenpocken.  346.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfüguug,  betreffend  die  Aufbewahrung
  der  Kassenvorräthe  der  Landwehrbezirks-  Kommandos  bei  Kassen  der  Civilverwaltung  während
  der  dienstlichen  Abwesenheit  der  Landwehrbezirks  d

K.  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.  344.
Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gewährung  einer  Zollvergütung  für  die
zum  Schiffsbau  verwendeten  metallenen  Materialien.  367.

 

November.
K.  Verordnung,  betreffend  die  Staatsprüfungen  im  Baufache.  369.
Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Jurisdictionsverhältnisse  zwischen  Württemberg  und  Baden.  394.
Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementpreis  für  das  Regierungsblatt
  und  für  das  Reichsgesetzblatt  auf  das  Jahr  1873.  385.

4WM  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Lotterien  und  Glücksspiele.  386.

Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr
1873.  387.
Dezember.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  a)  Verfügung,  betreffend  eine

Veränderung  in  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  des  Königreichs  Württemberg.  397.  b)  Verfügung,
  betreffend  denselben  Gegenstand  398.
        <pb n="573" />
        473

2.  Finanzmisterium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Gedenkthalern.  398.

5.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Gehalte  der  Amtskörperschafts=  und
Gemeindediener.  395.

8.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  der  Bestimmungen  hinsichtlich
  der  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener.  389.

—  K.  Verordnung,  betreffend  die  Belohnung  der  Verwaltungs-Actuare.  392.

16.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Regierungsbehörden  in  Baupolizeisachen.  399.
Berichtigung.  458.

17.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen

Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Finsterroth,  Oberamts  Weinsberg.  465.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die

Normirung  der  Quartierverpflegung  nach  dem  preußischen  Reglement  über  Naturalverpflegung  der

Truppen,  sowie  die  Vergütungstaxen  für  die  militärischen  Ouartier-,  Vorspann-,  und  Botenleistungen

pro  1.  Juli  1872/73.  465.

26.  Ministerium  des  Innern.  a)  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  der  neuen  allgemeinen

Bauordnung.  403.  b)  Verfügung,  betreffend  die  Herstellung  von  Feuerungs-Einrichtungen.  435.

Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  der  Notariatsbezirke

im  Oberamt  Tuttlingen.  459.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des

Landes.  460.

2

2

27.

—

H

II.
Alphabetische  z  Sachregister.

A.

Abgeordnetenwahlen.  1.  163.  194.  281.  289.

Abgaben,  s.  Steuerwesen.

Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener,  s.  Gemeindediener.

Ansteckende  Krankheiten,  s.  Medieinalwesen.

Arbeitshäuser,  Einsprechung  von  Verurtheilten  in  solche.  19.  345.

Arzneitaxe,  Einführung  einer  neuen.  341.

Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des  Landes,  s.  Polizeiwesen.

Auswanderungswesen.  K.  Verordnung,  betreffend  den  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
abgeschlossenen  Staatsvertrag  über  die  Staatsangehörigkeit  der  Aus=  und  Eingewanderten.  172.

2
        <pb n="574" />
        474

B.

Bausachen.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Bauerlaubniß  für  Rübenzuckerfabriken.
  170.  Neue  allgemeine  Bauordnung.  305.  Berichtigung  derselben.  402.  K.  Verordnung,
  betreffend  die  Staatsprüfungen  im  Baufache.  369.  K.  Verordnung,  betreffend  die
Zuständigkeit  der  Regierungsbehörden  in  Baupolizeisachen.  399.  Berichtigung.  458.  Verfügung,
  betreffend  die  Vollziehung  der  neuen  allgemeinen  Bauordnung.  403.  Verfügung,  betreffend
  die  Herstellung  von  Feuerungs-Einrichtungen.  435.

Biberach,  Kreisstrafgericht,  Auflösung  desselben.  193.

D.
Diäten  und  Reisekosten  der  Amtslörperschafts=  und  Gemeindediener,  s.  Gemeindediener.
Dienstlisten  der  Geschworenen,  Schöffen  und  Gerichtszeugen.  Vorschriften  über
die  Bildung  derselben.  231.
Dissidentenvereine.  Gesetz,  betreffend  die  religiösen  Dissidentenvereine.  151.

E.

Eichwesen.  Aenderungen  im  Bestande  der  Gemeindeeichungsämter.  122.  Verfügung,  betreffend  die
Eichung  und  den  Gebrauch  offener  hölzerner  Flüssigkeitsmaße.  270.

Eidesleistung.  Form  derselben  bei  den  Mitgliedern  des  religiösen  Vereins  der  Nazarener.  343.

Eisenbahnwesen.  Eisenbahnpolizeireglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  134.  Gesetz,  betreffend
  die  Beschaffung  weiterer  Geldmittel  für  den  Eisenbahnbau.  171.  Concessionsertheilung
  zum  Bau  einer  Zweigeisenbahn  von  Metzingen  nach  Urach.  253.

Extrapost-=  und  Estafetten-Taxe  pro  1.  März  1872/73.  96.

F.
Familienstatute.  Bestät  igung  des  von  Carl  Georg  Rudolph  von  Neubronner  zu  Stuttgart  über
das  Rittergut  Harthausen  (Lichtenegg),  O.  A.  Oberndorf,  errichteten  Familienstatutes.  215.
Feuerungs-Einrichtungen.  Verfügung,  betreffend  deren  Herstellung.  435.
Finanzgeset  für  die  2  Jahre  1871/73.  152.
Flößerei.  Verfügung,  betreffend  die  Abgaben  von  der  Flößerei  auf  der  Wasserstraße  des  Neckars.  72.
Forstwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Einrichtung  einer  forstlichen  Versuchs-Station  in  Hohenheim
und  die  Organisation  derselben.  228.
G.
Gebäudebrandschadens-Umlage  für  das  Jahr  1873.  387.
Geburtshelfer.  Verfügung,  betreffend  die  Tagbücher  der  Geburtshelfer  und  Hebammen.  337.

Gedenkthaler.  Ausgabe  von  solchen.  398.
Geisteskranke,  polizeiliche  Fürsorge  für  solche.  237.
        <pb n="575" />
        475

Gemeinde-und  Amtskörperschafts--Diener.  K.  Berordnung,  betreffend  die  Abänderung,
beziehungsweise  Ergänzung  der  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten.
  389.  Verfügung,  betreffend  die  Gehalte  derselben.  395.  K.  Verordnung,  betreffend
die  Belohnung  der  Verwaltungsaktuare.  392.

Gewerbe-Ordnung.  Verfügung,  betreffend  den  Einfluß  der  deutschen  Gewerbeordnung  auf  das
Medicinalwesen.  143.

Grenzsteuerämter.  Errichtung  von  solchen.  251.  302.

Hebammen.  Fortbildung  derselben  in  ihrem  9  238.  Verfügung,  betreffend  die  Tagbücher  der
Gehurtshelfer  und  Hebammen.  337.

Hohenheim.  Verfügung,  betreffend  die  Einrichtung  einer  forstlichen  Versuchsstation  in  Hohenheim
und  die  Organisation  derselben.  228.

Homöopathische  Heilmittel.  Freigebung  des  Verkaufs  derselben.  57.

J.
Invalidenstiftung.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Württembergischen  Landesverein  der  Kaiser
Wilhelm-Stiftung  für  deutsche  Invaliden.  52.
Jugendliche  Verbrecher.  Unterbringung  derselben  in  einer  Erzlehungs-  und  Besserungsanstalt.  18.
Jurisdictionsverhältnisse  zwischen  Württemberg  und  Baden.  394.
Juristische  Personen.  Theodolindenpflege  in  Heslach.  280.

K.

Kameralämter.  Auflösung  derselben  in  Schussenried,  Zwiefalten  und  Creglingen  und  die  Errichtung
eines  Kameralamts  in  Saulgau.  101.

Kassenwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Aufbewahrung  der  Kassenvorräthe  der  Landwehrbezirks-Commando's
  bei  Kassen  der  Civilverwaltung  während  der  dienstlichen  Abwesenheit  der  Landwehrbezirks-Commandeure.
  365.

Krankheiten,  s.  Medicinalwesen.

Kreisstrafgericht  Biberach.  Auflösung  desselben.  193.

L.
Landwehrbezirke  und  Landwehrbehörden,  .  Militärwesen.
Landwirthschaft.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahme  des  Viehstands  und  der  Vertheilung  des
landwirthschaftlichen  Grundbesitzes.  285.
Liverpool  and  London  and  Globe  lnsurancc-  Company  zu  Liverpool
Aufstellung  eines  Hauptagenten  in  Stuttgart.  111.
Lotterien  und  Glücksspiele,  Verfügung.  386.

M.
Malzsteuer.  Verfügung,  betreffend  den  Steuersatz  für  Grünmalz.  54.
        <pb n="576" />
        476

Maul.  und  Klauen-Seuche.  Schutz  gegen  die  Weiterverbreitung.  57.  219.

Medicinalwesen.  Verfügung,  betreffend  den  Einfluß  der  deutschen  Gewerbeordnung  auf  das  Medicinalwesen.
  143.  Verfügung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  beim  Ausbruche  von  ansteckenden
Krankheiten  bei  Menschen  und  Thieren.  52.  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  gegen  die
Weiterverbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche.  57.  219.  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest.
59.  Maßregeln  gegen  die  Menschenpocken.  346.  Verfügung,  betreffend  die  Fortbildung  der
Hebammen  in  ihrem  Beruf.  238.  Verfügung,  betreffend  die  Tagbücher  der  Geburtshelfer
und  Hebammen.  337.  Verfügung,  betreffend  die  Pharmacopoea  Germanica.  249.  Deren
Einführung.  294.  Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  in  den  organischen  Bestimmungen
  für  die  Thierarzneischule.  283.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  einer  neuen
Arzneitaxe.  341.  Verfügung,  betreffend  die  Freigebung  des  Verkaufs  homöopathischer  Heilmittel.
  57.  S.  auch  Pharmazeuten  und  Prüfungen.

Militärwesen.  Organisation  der  Ersatzbehörden  im  Königreich  Württemberg.  112.  Anlage:
Landwehrbezirkseintheilung  116.  Erläuterungen  und  Ergänzungen  der  Militärersatz-Instruktion
  vom  26.  März  1868  uud  weitere  für  Krieg  und  Frieden  gegebene  preußische  Bestimmungen
  über  die  Aushebung,  Dienstzeit  2c.  243.  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen
und  Ergänzungen  zur  Verordnung  betreffend  die  Organisation  der  Landwehrbehörden  und
Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.  248.  Verfügung,  betreffend
eine  Veränderung  in  der  Landwehrbezirkseintheilung  des  Königreichs  Württemberg.  397.  398.
Bezeichnung  derjenigen  Dispensiranstalten,  in  denen  Pharmazeuten  ihrer  einjährig  freiwilligen
Dienstpflicht  genügen  können.  241.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Zeugnissen
  über  die  wissenschaftliche  Qualification  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst.  245.
Bekannlmachung,  betreffend  die  Ausstellung  von  ärztlichen  Attesten  an  militärpflichtige  in
Rußland  lebende  Deutsche.  250.  Verfügung,  betreffend  die  Aufbewahrung  der  Kassenvorräthe
des  Landwehrbezirks=  Commandos  bei  Kassen  der  Civilverwaltung  während  der  dienftlichen
Abwesenheit  der  Landwehrbezirks-C  d  365.  Verfügung,  betreffend  die  Normirung
der  Quartierverpflegung  nach  dem  preußischen  Reglement  über  Naturalverpflegung  der  Truppen,
  sowie  die  Vergütungstaxen  für  militärische  Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen
pro  1.  Juli  1872/73.  465.

Münzwesen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  von  Gedenkthalern.  398.

Naturwissenschaftliche  Prüfung  der  Candidaten  der  Medizin.  70.

Nazarener.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Form  der  Eidesleistung  durch  die  Mitglieder  des  religiösen
  Vereins  der  Nazarener.  343.

Notariatsbezirke.  Verfügung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  der  Notariatsbezirke  Cannstatt
und  Fellbach.  133.,  der  Notariatsbezirke  im  Oberamt  Tuttlingen.  459.

P.
Pharmazeuten.  Bezeichnung  derjenigen  Dispenstranstalten,  in  denen  Pharmazeuten  ihrer  einjährig
        <pb n="577" />
        477

freiwilligen  Dienstpflicht  genügen  können.  241.  Verfügung,  betreffend  die  pharmazeutische
Approbationsprüfung  bei  der  polvtechnischen  Schule  in  Stuttgart.  100.  277.

Pharmacopoes  Germanica.  249.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  derselben.  294.

Pocken.  Maßregeln  zum  Schutze  gegen  die  Menschenpocken.  346.

Polizeiausfsicht.  Stellung  unter  solche.  5.  12.  345.

Polizeiwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Verkündigung  polizeilicher  Vorschriften.  16.  K.  Verordnung,
  betreffend  den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des  Landes.  275.  Verfügung  in  demselben
Betreff.  460.

Portofreiheit.  Reichspostgesetz.  233.

Prüfungen.  Verfügung,  betreffend  die  thierärztliche  Approbationsprüfung.  68.  Verfügung,  betreffend
die  naturwissenschaftliche  Prüfung  der  Candidaten  der  Medicin.  70.  Verfügung,  betreffend
die  pharmazeutische  Approbationsprüfung  bei  der  polytechnischen  Schule  in  Stuttgart.  100.
277.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfung  der  Aerzte  und  Zahnärzte.  278.  Bekanntmachung.
betreffend  die  Entbindung  von  den  im  §.  29  der  Gewerbeordnung  für  den  norddeutschen
Bund  vorgeschriebenen  ärztlichen  Prüfungen.  279.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Staatsprüfungen
  im  Barufache.  369.

O.

Quartier-,  Vorspann=  und  Boten-Leistungen,  militärische,  Vergütungstaxen  hiefür  pro
1.  Juli  1872—73.  465.

Quartierverpflegung,  Normirung  derselben  nach  dem  Preußischen  Reglement.  465.

R.

Regierungs=  und  Reichsgesetz-Blatt.  Abonnementspreis  für  das  Jahr  1873.  385.

Religiöse  Dissidentenvereine,  Gesetz  151.

Rinderpest,  Maßregeln  gegen  solche,  59.

Rübenzucker-Fabriken.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Bauerlaubniß
für  Rübenzuckerfabriken.  170.

S.

Sachverständigen-Vereine.  eiterarische  und  musikalische  Bildung  solcher.  105

Schöffen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Schöffen  bei  dem  Stadtgericht
Stuttgart.  293.

Staatsanlehen.  Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  weiterer  Geldmittel  für  den  Eisenbahnbau.  171.

Staatsaufsicht.  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinden  Rechberg  O.  A.
Gmünd.  218.  Theilgemeinden  Liemersbach  und  Kleinerlach  O.  A.  Backnang,  und  Forstweiler
  O.  A.  Ellwangen.  227.  Gemeinde  Fachsenfeld  O.  A.  Aalen.  270.  Matzenbach  O.  A.

.  Crailsheim  291.  Finsterroth  O.  A.  Weinsberg.  465.
Staatsverträge.  Staatsvertrag  zwischen  Württemberg  und  Bayern  einerseits  und  Italien  anderer-
        <pb n="578" />
        178

seits  zum  gegenseitigen  Schutz  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der
Kunst.  81.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  dieser  Convention.  110.  217.  Staatsvertrag
  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  über  die  Staatsangehörigkeit  der  Ausund
  Eingewanderten.  172.  Jurisdictionsverhältnisse  zwischen  Württemberg  und  Baden.  394.

Ständeversammlung.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentrikt  der  vertagten  Ständeversammlung.
  344.

Steuerwesen.  Verfügung,  betreffend  den  Steuersatz  für  Grünmalz.  54.  Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung
  der  Steuern.  55.  121.  Verfügung,  betreffend  die  Abgaben  von  der  Flößerei  auf
der  Wasserstraße  des  Neckars.  72.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,
Gebände=  und  Gewerbe-Steuer  auf  die  ersten  9  Monate  des  Etatsjahres  1871—72.  76;
auf  die  ersten  9⅛0  Monate  desselben  Etatsjahres.  128;  auf  die  letzten  2½  Monate  desselben
Etatsjahres  170;  auf  das  Gtatsjahr  1872—73.  219.  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des
Gesetzes  vom  19.  September  1852  über  die  Steuer  an  Kapital-,  Renten-,  Dienst  und  Berufs-Einkommen.
  126.  Vollziehungs-Verfügung  hiezu.  197.  Finanzgesetz  für  die  2  Jahre
1871—73.  152.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  251.  302.

Straferkenntnisse.  Verfügung,  betreffend  das  Aufhören  der  mit  dem  Regierungsblatt  verbundenen
  Sammlung  von  Straferkenntnissen.  97.  Verfügung,  betreffend  die  Mittheilung  der
Straferkenntnisse  an  die  Ortsbehörden.  98.

Strafgefangene.  Aussicht  und  Fürsorge  in  Beziehung  auf  die  unvermöglichen  und  auf  die  unter
Polizeiaufsicht  gestellten  Strafgefangenen  unmittelbar  vor  und  nach  ihrer  Entlassung  aus  der
Strafanstalt.  12.  Verfügung,  betreffend  die  Einsprechung  Verurtheilter  in  ein  Arbeltshaus.
19.  Verfügung,  betreffend  die  vorläufige  Entlassung  von  Strafgefangenen.  21.

Strafprozeßordnung.  Verfügung,  betreffend  Aenderuugen  in  den  Vorschriften  über  die  Bildung
der  Dienstlisten  der  Geschworenen,  Schöffen  und  Gerichtszeugen.  231.

Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=  und  Gemelndediener.  s.  Gemeindediener.


Telegraphen-Netz.  Gesetz,  betreffend  die  weitere  Ausbildung  des  Telegraphennetzes  pro  1870·73.  51

Theodolindenpflege  in  Heslach.  Ertheilung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  dieselbe.  280.

Thierarzneischule  in  Stuttgart.  Abänderungen  in  den  organischen  Bestimmungen  derselben.  283.

Thierärztliche  Approbationsprüfung.  Verfügung.  68.

Trauung  im  Auslande.  Aufhebung  des  Verbots  der  Trauung  im  Auslande.  125.

U.
Umgelds-Commissariate.  Aenderung  in  der  Eintheilung.  190.
Unterstützungswohnsitz.  Deutsches  Reichsgesetz  vom  6.  Juni  1870  und  Verfügung,  betreffend
die  Bekanntmachung  desselben.  31.
Urheberrecht  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst.  Staatsvertrag  zwischen  Würt-
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        479

temberg  und  Bayern  einerseits  und  Italien  andererseist.  81.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung
  dieser  Convention.  110.  217.  Bildung  von  literarischen  und  musikalischen  Sachverständigen-Vereinen.
  105.

V.
Verbrecher.  Unterbringung  jugendlicher  Verbrecher  in  einer  Erziehungs=  und  Besserungs-Anstalt.
  18.
Verkündigung  orts=  und  bezirkspolizeilicher  Vorschriften.  16.
Verurtheilte.  Verwendung  derselben  zu  Arbeiten  und  Ueberweisung  an  die  Polizeibehörden.  19.  345.
Verwaltungsactuare.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Belohnung  der  Verwaltungsactuare.  392.
Viehstandsaufnahme.  285.
Volksschulwesen.  Gesetz,  betreffend  die  Aenderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die
Volksschulen  vom  25.  Mai  1865.  167.  Instruction  hiezu.  181.

Z.

Zinse.  Bekanntmachung  in  Betreff  des  §.  2.  des  Reichgesetzes  vom  14.  November  1867  betreffend  die
vertragsmäßigen  Zinse.  56.

Zollwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Befugnisse  des  Zollamtes  zu  Calw.  241.  Verfügung,  betreffend
die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  251.  302.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung
von  Ursprungs-Zeugnissen  für  die  nach  Portugal  zu  versendenden  Waaren.  284.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Gewährung  einer  Zollvergütung  für  die  zum  Schiffsboun  verwendeten
metallenen  Materialen.  367.

Zuchthaus  Gotteszell.  Einlieferung  der  weiblichen  Zuchthausgefangenen  in  dasselbe  294.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
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