11 B. Für die thierärztlichen Vereine. §. 15. Die approbirten Thierärzte des Landes sind berechtigt, in gleicher Weise wie die Aerzte, Bezirksvereine zu bilden. Wenn diese Bildung im Wunsche einer genügenden Anzahl von Theilnehmern (vergl. §. 5) liegt, so haben dieselben hievon dem Ministerium des Innern Anzeige zu machen, worauf letzteres die zur Förderung des Unternehmens dienlichen Vorkehrungen treffen wird. Bis dahin behält es bei der Fortführung des bereits bestehenden thierärztlichen Landesvereins sein Bewenden. Dieser Verein, beziehungsweise dessen= Ausschuß bildet, nachdem seine Statuten die beim Ministerium des Innern nachzusuchende staatliche An- erkennung erhalten haben werden, bis auf Weiteres das Organ des thierärztlichen Standes in Württemberg. Von jeder Neuwahl des Vereinsvorstandes und der Mitglieder des Vereinsaus- schusses ist dem Medicinalkollegium, von jeder Vereinsversammlung dem Ministerium des Innern Anzeige zu erstatten und es bleibt dem letzteren vorbehalten, sowohl zu den Vereinsversammlungen als zu den Ausschußsitzungen Delegirte zu senden. Das Ministerium wird bei erheblicheren Gegenständen des Veterinärwesens von dem Ausschusse Gutachten einholen, oder ein von dem Ausschuß zu bezeichnendes Mitglied desselben zu den Berathungen des Ministeriums des Innern oder des Medicinal- kollegiums einberufen. C. Für die pharmacentischen Vereine. §. 16. Der pharmaceutische Landes-Verein bildet sich aus den im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte stehenden, sebstständigen Verwaltern von im Lande befindlichen Apotheken, welche diesem Vereine nach freiem Belieben beitreten wollen. Mehrere Besitzer einer und derselben Apotheke sind zur Mitgliedschaft gleich berechtigt. §. 17 Die Aufgabe des pharmaceutischen Landesvereins besteht in dem Austausch gesammel- ter Erfahrungen über den Betrieb des Gewerbes unter den Mitgliedern, Wahrung der Interessen für die öffentliche Gesundheitspflege, soweit letztere von der Pharmacie berührt werden, Wahrung und Vertretung der bürgerlichen und Berufs-Interessen der Apotheler.