21 Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkauf, die Aufbewahrung, Versendung und Verwendung von Gisten. Vom 12. Januar 1876. Auf den Grund der Deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 §F. 34 und unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in §. 367 Nummer 3 und 5 und des Gesetzes vom 27. December 1871, betreffend Aenderungen des Polizei-Strafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Art. 28 und 32 Ziffer 5 wird mit Höchster Genehmigung Seiner König- lichen Majestät vom 12. Januar 1876 Nachstehendes verfügt: S. 1. . Wer mit den in der Anlage l. verzeichneten Giftwaaren Handel treiben will, hat, wenn er nicht concessionirter Apotheker ist, von seinem Vorhaben dem Oberamte seines Wohnortes Anzeige zu machen. Letzteres hat hierüber eine Bescheinigung zu ertheilen, welche der Gifthändler wohl aufzubewahren hat. Außerdem sind bei dem Verkauf, sowie bei der Aufbewahrung und Verwendung von Giften die nachstehenden Vorschriften zu beobachten, zu deren Befolgung auch Die- jenigen verpflichtet sind, welche zu sanitären, wissenschaftlichen, gewerblichen und sonstigen wirthschaftlichen Zwecken Gifte im Besitze haben. 8. 2. Giftwaaren, mögen sie zum Zwecke des Verkaufs oder der Selbstverwendung vor- räthig gehalten werden, sind so aufzubewahren, daß eine Vermischung oder Verwechslung mit Genußmitteln nicht stattfinden kann. Jeder Vorrath muß verschlossen und für un- berufene Personen unzugänglich gehalten werden. Die Behälter sind mit deutlichen, den Inhalt genau bezeichnenden Ueberschriften und dem Beisatze: „Gift“ zu versehen. Die Bestimmungen der Pharmacopoea Germanica über die Giftvorräthe in Apo- theken werden hiedurch nicht berührt. 8. 3. Gifte dürfen, abgesehen von dem keiner Beschränkung unterworfenen Handelsbetrieb der Kaufleute und Apotheker unter sich, nur an Personen abgegeben werden, welche solcher für erlaubte wissenschaftliche, gewerbliche oder sonstige wirthschaftliche Zwecke bedürfen 3