217 lange die Verhinderung nicht über sechs Monate dauert. Von der Ueberschreitung dieser Zeit an ist er die Kosten der Stellvertretung insoweit zu übernehmen schuldig, als fie den dritten Theil seines Diensteinkommens nicht übersteigen, oder bei einem pensions- berechtigten Beamten nicht der Betrag des Ruhegehalts dadurch angegriffen wird, den er im Falle seiner Pensionirung zur Zeit der abgelaufenen ersten sechs Krankheitsmonate anzusprechen hätte. Bei Lehrern im Sinne der Art. 1 und 16 des Gesetzes A vom 6. Juli 1842 (Reg. Blatt S. 393 ff.) hat alsdann die salarirende Kasse die Stellver- tretungskosten zu bestreiten, sofern sie nicht einen Dritten aus privatrechtlichen Gründen hiefür in Anspruch zu nehmen berechtigt ist. Wenn und insoweit bei Verhinderung durch Krankheit die Stellvertretungskosten der Staatskasse zur Last fallen, steht es der vorgesetzten obersten Dienstbehörde zu, auch im Falle einer sechs Monate übersteigenden Krankheitsdauer diese Kosten ausnahmsweise auf die Staatskasse zu überweisen. Art. 19. Jeder auf Lebenszeit angestellte Beamte muß die Versetzung auf ein anderes seiner Berufsbildung und bisherigen Thätigkeit entsprechendes Amt von nicht geringerem Range und ohne Verlust an Gehalt sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfniß erfordert. Die unfreiwillige Versetzung von Richtern auf ein anderes richterliches Amt von nicht geringerem Range und ohne Verlust an Gehalt ist, wofern solche nicht durch eine Aenderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke oder durch den Eintritt eines Schwägerschaftsverhältnisses unter den Mitgliedern eines Gerichtskollegiums ver- anlaßt wird, nur dann zuläßig, wenn von dem obersten Landesgericht anerkannt ist, daß ein Bedürfniß des Dienstes für die Versetzung vorliege. Die Versetzung von Richtern auf ein nichtrichterliches Amt findet ohne ihre Zustimmung überhaupt nicht statt. Dem ohne sein Ansuchen versetzten Beamten, mag derselbe auf Lebenszeit angestellt sein oder nicht, sind die Umzugskosten nach den hierüber im Verordnungswege erlassenen Vorschriften zu ersetzen. Der §. 49 der Verfassungsurkunde ist aufgehoben. Art. 20. Die Entlassung der unter dem Vorbehalte der Kündigung oder des jederzeitigen Widerrufs angestellten Beamten erfolgt durch den König, wenn der Beamte durch König- liche Entschließung angestellt oder auf seiner Stelle bestätigt worden ist, andernfalls