273 Art. 3. Das einbezahlte Aktienkapital ist bei der Festsetzung des Staatszuschusses (Art. 1) nur insoweit in Rechnung zu nehmen, als dasselbe einschließlich der Bauzinsen (Art. 4 und 8) zur vollständigen Herstellung und Inbetriebsetzung der Kabel= oder Kettenschlepp- schifffahrt auf dem Neckar thatsächlich nothwendig ist. Ueber den Betrag der ersten 40 % des Aktienkapitals hinaus ist daher vor Einbe- rufung weiterer Einbezahlungen auf die Aktien die Zustimmung der Königl. Staats- regierung einzuholen. Art. 4. Die Aktien dürfen nicht unter ihrem Nennwerth ausgegeben werden. Eine Mehreinnahme aus der Aktienbegebung über den Neunwerth ist zu Bezahlung der Bauzinse (Art. 8) zu verwenden. Art. 5. Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet, von dem nach Abzug der in Art. 1 aufgeführten Kosten sich ergebenden jährlichen Reinertrag, welcher 6 Prozent des wirklich einbezahlten Aktienkapitals übersteigt, die von dem Staat in Folge der Abschlüsse früherer Betriebs- jahre geleisteten Zuschüsse zu ersetzen. Wenn und soweit solche Zuschüsse nicht zu erstatten sind, erhält den Ueberschuß zur Hälfte der Staat, die andere Hälfte ist nach Maßgabe der Gesellschaftsstatuten zu verwenden. Art. 6. Wenn im Fall einer Liquidation der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen den Betrag des zur Zeit der Liquidation einbezahlten Aktienkapitals nicht erreicht, ist die Königl. Staatsregierung ermächtigt, zu Gunsten der Aktionäre auf die Rückforderung der geleisteten Zuschüsse zu verzichten. Ist die Gesellschaft nach Ablauf der zwanzigjährigen Garantiezeit mit dem Ersatz der ihr geleisteten Staatszuschüsse im Rückstand, so bleibt dieselbe verbindlich, aus dem nach Art. 5 zu berechnenden Reinertrag künftiger Jahre, soweit er sechs Prozent des wirklich einbezahlten Aktienkapitals übersteigt, dem Staat Ersatz zu leisten. Bis zu völliger Rückerstattung sämmtlicher Staatszuschüsse untersteht die Gesellschaft der in Art. 9 geregelten Staatsaussicht.