274 Art. 7. Zu Aufnahme eines Anlehens, dessen Heimzahlungsfrist mehr als sechs Monate beträgt, bedarf die Gesellschaft der Genehmigung der Königl. Staatsregierung. Art. 8. Die Gesellschaft ist ermächtigt, die jeweils auf die Aktien geleisteten Einzahlungen bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens, höchstens aber auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handels- register an, mit fünf Prozent zu verzinsen. Art. 9. Abänderungen der Gesellschaftsstatuten oder die Vereinigung der Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft bedürfen der Genehmigung der Königl. Staatsregierung. Der Staat ist befugt, behufs Ueberwachung der Einhaltung der Gesellschaftsstatuten Kommissäre zu den Verhandlungen der Gesellschaftsorgane abzusenden. Den Regierungskommissären steht das Recht zu, die Ausführung der ihnen statuten- widrig erscheinenden Beschlüsse der Gesellschaftsorgane bis zu Einholung der endgiltigen Entscheidung der Königl. Staatsregierung zu untersagen. Der Vorstand der Gesellschaft ist verpflichtet, den Beauftragten der Königl. Staats- regierung Auskunft über die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb zu ertheilen, die Ein- sicht in die Geschäftsbücher, sowie die Besichtigung und Prüfung aller Vermögenstheile der Gesellschaft zu gestatten. Endlich steht dem Staat das Recht zu, die Einrichtungs- und Betriebsrechnungen der Gesellschaft jederzeit und insbesondere bei Aufstellung der Bilanz nach den Belegen prüfen zu lassen. Auf Verlangen der Königl. Staatsregierung ist eine außerordentliche Generalver= sammlung einzuberufen. Unsere Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 1. Juli 1876. Karl. Der Minister des Innern: Sick Der Finanz-Minister: Renner. Auf Befehl des Königs, Der Kabinets-Chef: Gärttner.