302 schaftsbetrieb des nächstliegenden Jahres maßgebenden Nutzungs-, Cultur= und Stren- nutzungsplane sind nach den Vorschriften des Wirthschaftsplans und unter Beachtung des jeweiligen Waldzustands, sowie der zeitweiligen Verhältnisse des Haushalts der Körperschaft gemäß den Bestimmungen der §§. 13 bis 16 unten zu entwerfen. Der Aufstellung der jährlichen Betriebsplane hat die Fertigung von Vollzugsnach- weisungen für das abgelaufene Wirthschaftsjahr vorauszugehen. In den Vollzugsnachweisungen sind erhebliche Abweichungen der Ausführung ge- genüber den in den Betriebsplanen vorgesehenen Nutzungen und wirthschaftlichen Arbeiten zu begründen. " Die Vorlage der jährlichen Betriebsplane und der Vollzugsnachweisungen des abge- laufenen Jahrs an das Forstamt hat gleichzeitig zu geschehen, und zwar sind: 1) die Nutzungs= und Culturplane am 15. September, 2) die Streunutzungsplane am 1. März des nächstfolgenden Jahrs dem Forstamt vorzulegen. §. 13. Der jährliche Nutzungsplan. Im jährlichen Nutzungsplan ist die Holznutzung des nächstliegenden Wirthschafts- jahrs sowohl in ihrem Gesammtbetrag als auch nach den einzelnen Hiebsanträgen zu bestimmen. Der Jahresnutzung ist der im Wirthschaftsplan festgesetzte Nutzungsetat zu Grund zu legen. Im Beginnjahre der Wirthschaftsperiode hat derselbe unmittelbar zur An- wendung zu kommen. In den folgenden Jahren dagegen ist gleichzeitig der Nutzungsvollzug der Vorjahre zu berücksichtigen. Zu diesem Behuf ist am Schluß der Vollzugsnachweisung des abge- laufenen Wirthschaftsjahrs (Fällungsnachweisung) eine Abrechnung zwischen dem Soll und Hat der Nutzung desselben vorzunehmen. Der hiernach sich ergebende Restbetrag ist in der Regel durch Zuschlag oder Abzug an der Nutzung des nächstliegenden Jahres zur Ausgleichung zu bringen. Wenn jedoch die Ausgleichung einer Mehrnutzung des Vorjahrs an Holz mit Rück- sicht auf die zeitweilige Lage des Haushalts der Körperschaft nicht im nächstliegenden Jahr bewirkt, sondern auf eine Reihe von Jahren oder auf den Rest der laufenden zehn- jährigen Nutzungsperiode vertheilt werden soll, so ist der dießbezügliche Antrag der Ge- nehmigung des Forstamts und Oberamts zu unterstellen.