305 Durch die forstamtliche Genehmigung werden die Betriebsplane, sofern die Unter- zeichnung Seitens der Verwaltungsbehörde erfolgt ist, beziehungsweise die nicht bean- standeten Theile derselben vollzugsreif. Ueber die beanstandeten Theile hat sich das Forstamt mit dem Oberamt ins Be- nehmen zu setzen, worauf von den Bezirksbehörden eine gemeinschaftliche Verfügung zu treffen, im Falle von Meinungsverschiedenheit aber Bericht an die Forstdirektion Ab- theilung für die Körperschaftswaldungen zu erstatten ist. S. 17. Vorgriffe innerhalb der zehnjährigen Nutzungsperiode und Abweichungen vom Wirthschaftsplan.. Gesuche der körperschaftlichen Verwaltungsbehörden um Gestattung der Vornahme außerordentlicher Holzfällungen oder Streunutzungen sind nach Einholung eines Gut- achtens des Wirthschaftsführers dem Forstamt zur Prüfung in Bezug auf die forstwirth- schaftliche Zuläßigkeit und dem Oberamt zur Prüfung in Bezug auf den Haushalt der Körperschaft zu übergeben. Je nachdem diesfalls ein Vorgriff mit Vorbehalt der Wiederausgleichung innerhalb der zehnjährigen Nutzungsperiode oder aber eine auf nachfolgende Perioden übergreifende Ueberschreitung des periodischen Nutzungsquantums vorliegt, ist in ersterem Falle durch gemeinschaftliche Verfügung des Forstamts und Oberamts Entscheidung zu treffen, im letzteren Fall aber die Genehmigung der Forstdirektion Abtheilung für die Körperschafts- waldungen einzuholen. Ergeben sich außerordentliche Materialanfälle in Folge von Naturereignissen, so ist in Absicht auf die Wiederausgleichung des Mehrbetrags über die planmäßige Nutzung im Laufe der zehnjährigen Periode die Vorschrift des §. 13 Absatz 2 und 3 oben maß- gebend, während die Vertheilung der Wiederausgleichung auf nachfolgende Perioden der Genehmigung der Forstdirektion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen bedarf. Bloße Verschiebungen einzelner Hiebsobjekte aus dem laufenden in das nachfolgende Jahrzehnt und umgekehrt ohne Aenderung des planmäßigen Nutzungsquantums können von den Forstämtern genehmigt werden. — Weiter gehende Aenderungen der im Wirth- schaftsplan enthaltenen Bestimmungen sind der Genehmigung der Forstdirektion Ab- theilung für die Körperschaftswaldungen zu unterstellen.