332 hafter Fässer auf größere Strecken untersagt; für den Transport dieser Colli sind Last- karren zu benützen. Die Gebühren der Spanner für ihre Dienstverrichtungen beruhen auf einem be- sonders festgesetzten Tarife, welcher in der Revisionshalle zur Einsicht der Betheiligten aufliegt. Das Hauptamt hat darüber zu wachen, daß diese Gebühren nicht überschritten werden. 3) Ordnung des Verkehrs im Hafengebiet. S. 20. Der Ein= und Austritt für Fuhrwerke in den Zollhof und aus demselben ist in der Regel nur durch das große Hofthor gestattet. Verunreinigungen, Lärmen, Tabakrauchen, Stehenlassen von bespannten Fuhrwerken ohne Aussicht oder von leeren Wagen und Karren, sind im ganzen Umfange des Hafen- gebiets verboten (siehe auch oben §. 8). Ungebührlich oder unbotmäßig sich benehmende sowie betrunkene Personen haben Aus- weisung zu gewärtigen. Hunde dürfen nicht mitgebracht werden. g. 21. Personen, welche Waaren in die Stadt verbringen wollen, haben in der Regel durch das große Hofthor ihren Ausgang zu nehmen, und über die Berechtigung zur Abfuhr der Waare sich durch Vorzeigen der Zollquittung oder der Bezugsanweisung gegen die Ausfsichtsbediensteten auszuweisen. §. 22. Der Eintritt in den Zollhof und in die Zollgebäude ist nur solchen Personen gestattet, welche sich darüber ausgewiesen haben, daß sie Geschäfte in denselben haben, und auch diesen nur für die Dauer der Geschäfte. Ausnahmsweise können andere Personen mit Erlaubniß des Amtsvorstandes zugelassen werden, sofern in Bezug auf den Zweck ihres Eintritts kein Bedenken obwaltet. §. 23. Bretter und andere Geräthschaften der Schiffer und Fuhrleute dürfen nur nach eingeholter Erlaubniß des Amtsvorstandes im Zollhofe niedergelegt werden.