338 gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Aufhebung dee besonderen Staatoauf sicht über die Gemeinde Spiegelberg mit Roßstaig, Oberamts Bachnang. Vom 20. Juli 1876. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 18. Mai d. J ist die durch die K. Verordnung vom 25. September 1855, Reg. Blatt S. 219, ange ordnete besondere Staatsaufsicht über die Gemeinde Spiegelberg mit Roßstaig Oberamts Backnang, aufgehoben worden, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. Stuttgart, den 20. Juli 1876. Sie ick. Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Lereitung von phosphorzündhöhschen. Vom 27. Juli 1876. Auf Grund des Art. 32 Ziffer 5 und des Art. 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871 betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs fü das Deutsche Reich (Reg. Blatt S. 391), werden zu Beseitigung der den Arbeitern i den Phosphorzündhölzchenfabriken durch den Phosphor drohenden Nachtheile, unter Auf hebung der Ministerial-Verfügung vom 1. August 1868 (Reg. Blatt S. 461), nachstehend Vorschriften ertheilt: §. 1. Die Polizeibehörden, deren Genehmigung zur Anlegung der Phosphorzündhölzchen fabriken gemäß der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juli 1869, §. 16 und der Ministerial Verfügung vom 14. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 351) erforderlich ist, haben bei der Fabriken, in denen gewöhnlicher (gelber) Phosphor verarbeitet wird, dahin Vorkehr zr treffen, daß durch Lage und Einrichtung der Fabrik der Abzug der Phosphordünste au den Räumen in das Freie befördert wird und zu dem Ende das Gebäude eine von ge schlossenen Wohnplätzen angemessen entfernte Stellung erhält. 8. 2. 1) Der gewöhnliche (gelbe) Phosphor ist in verschlossenen Metallgefässen unte Wasser an einem feuersicheren Orte aufzubewahren; die Blechgefässe müssen in ein Me tallgefäß oder in einen Steingut-Topf mit Wasser gestellt werden.