349 II. von Solchen, welche als ordentliche Studirende in eine der Fachschulen für chemische Technik, für Mathematik und Naturwissenschaften oder für allgemein bildende Fächer aufgenommen werden wollen: a) entweder durch das Zeugniß über erfolgreiche Erstehung einer der oben Z. I lit. a—e genannten Prüfungen, wobei ad a auch eine auf die Fächer der früheren ersien mathematischen Klasse beschränkte Prüfung genügt und ad c die Forderung einer bestimmten Durchschnittsnote in den mathematischen Fächern wegfällt; b) oder durch das Zeugniß über die an einem humanistischen Gymnasium mit Er- folg bestandene Abiturientenprüfung. Außerdem werden c) Pharmazeuten in die Fachschule für chemische Technik als ordentliche Studirende auch dann aufgenommen, wenn sie über die erlangte wissenschaftliche Quali- fikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst und über vierjährige Dienstzeit in einer Apotheke sich ausweisen. III. Kandidaten, welche aus nichtwürttembergischen Vorschulen kommen, wer- den als ordentliche Studirende aufgenommen, wenn sie über eine den obigen An- forderungen (Ziff. I. und II.) entsprechende Ausbildung Nachweis liefern, in die Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen und Maschinenbau also daun, wenn sie über ausreichende Kenntnisse in Trigonometrie, niederer und höherer Analysis, in analytischer und descriptiver Geometrie, im Linear= und Freihandzeichnen, in deutschem Aufsatz, in französischer und englischer (oder lateinischer) Sprache, in Geschichte und Geographie, in den Elementen der Physik, Chemie und Mineralogie durch amtliche Zeugnisse sich ausweisen; beim Eintritt in die übrigen Fachschulen werden Kenntnisse in höherer Analhysis gar nicht, in der analytischen und descriptiven Geometrie nur in geringerem Umfang gefordert. IV. Diejenigen, welche blos als außerordentliche Studirende bei der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu liefern, daß sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie die be- treffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch das betreffende Fachschulkollegium konstatirt.