8 Bekanntmachung der AMlinisterien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Vergütnng für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1877. Vom 23. Januar 1877. Nachstehend wird die von dem Reichskanzleramte erlassene Bekanntmachung vom 8. Januar d. J., betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr—1877 zur allgemeinen Kenntniß-gebracht. Stuttgart, den 23. Januar 1877. Sick. Wundt. Bekanntmachung. Auf Grund der Vorschriften im §. 9 No. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1877 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: mit Brod, ohne Brod, a) für die volle Tageskofsft 850 709 b) für Mittagskoct 439), 38 / c) für Abendkt 26 „ 21 „ d) für Morgenkost.. 16 , 11, Berlin, den 8. Januar 1877. Das Reichskanzler-Amt: Eck. Berichtigung. In der in Nummer 42 des Regierungsblatts von 1876 abgedruckten K. Verordnung vom 21. Dezember 1876, betreffend die Feuerpolizei, muß es heißen: in §. 24 zweite Linie (S. 519) statt „Feuerwerkstätten“ — „Feuerstätten“; in §. 28 vierte Linie (S. 520) statt „volllommenen“ — „vollkommen“; in §. 45 dritte Linie (S. 525) statt „Baufeuerordnung“ — „Landfeuerordnung“. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).