15 wegen einer in unmittelbarer amtlicher Berührung mit dem Staatsministerium oder mit dessen Vorstand begangenen Verletzung der Dienstpflicht. 8. 3. Die zulässigen Ordnungsstrafen in der vollen gesetzlichen Höhe können gleichfalls verhängen: 1) Der Verwaltungsgerichtshof gegen seine nicht dem Geheimen Rath oder dem obersten Landesgericht angehörenden Mitglieder, gegen seine Kanzleibeamten und Unter- bediensteten, ferner wegen einer in unmittelbarer amtlicher Berührung mit ihm begangenen Verletzung der Dienstpflicht Seitens der Beamten einer nachgesetzten Stelle; 2) der volle Rath des obersten Landesgerich#ts gegen die Mitglieder, die Kanzlei- beamten und die Unterbediensteten des obersten Landesgerichts und gegen das gesammte Personal der nachgesetzten Stellen; 3) der volle Rath eines Kreisgerichtshofs gegen die Kanzleibeamten und Unter- bediensteten des Kreisgerichtshofs und gegen das gesammte Personal der nachgesetzten Stellen; 4) die Generaldirektion der Verkehrs anstalten gegen die ihr unmittelbar un- tergebenen Beamten; 5) die vier Sektionen der Generaldirektion der Verkehrsanstalten (K. Ver- ordnung vom 28. Juni 1875, §§. 6 u. 7, Reg. Blatt S. 378) gegen die der betreffenden Sektion untergebenen Beamten. S. 4. Die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafen nur bis zum Betrage von Ein- hundert Mark, können verhängen: 1) die Kammern des obersten Landesgerichts und der Kreisgerichtshöfe, desgleichen die Oberamtsgerichtskollegien gegen ihre eigenen Kanzleibeamten und Unterbediensteten sowie gegen das gesammte Personal der nachgesetzten Stellen; 2) das Strafanstalten-Collegium gegen die ihm beigegebenen Kanzleibeamten und Unterbediensteten, sowie gegen das Personal der Strafanstalten; 3) die sonstigen mit den Befugnissen eines Landeskollegiums ausgestatteten Central- behörden sowie die Kreisregierungen gegen die ihnen unmittelbar untergebenen Kanzleibeamten und Unterbediensteten sowie gegen das gesammte Personal der nachgesetzten Stellen.