16. Die gleiche Befugniß kommt den Ministerialabtheilungen für das Straßen- und Wasserbauwesen sowie für das Hochbauwesen und dem akademischen Senat der Universität Tübingen zu. · §.5. Der Vorstand des Verwaltungsgerichtshofs sowie die ersten Vorstände des ober sten Landesgerichts und der Kreisgerichtshöfe sind befugt, gegen die ihnen unmittelbar untergebenen Kanzleibeamten und Unterbediensteten wegen Verfehlungen im Dienste selbst, insbesondere wegen Säumniß, Ungehorsam, Ungebühr, Trunkenheit im Dienst, desgleichen gegen das gesammte Personal der nachgesetzten Stellen, wenn von letzterem die ebengedachten Verfehlungen in unmittelbarer amtlicher: Berührung mit dem Vorstande begangen werden, die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis zum Betrage von dreißig Mark oder Haftstrafe bis zu drei Tagen zu verhängen. Dieselbe Strafbefugniß kommt den Vorständen von Kreisstrafgerichten und be- züglich der der ausschließlichen Verfügung des Vorstands einer Kammer unterstellten Geschäfte auch den zweiten Vorständen des obersten Landesgerichts und der Kreisgerichtshöfe, sowie dem Vorstande des Landesoberhandelsgerichts be- züglich der seiner ausschließlichen Verfügung unterstellten Geschäfte zu. Die Vorstände der Oberamtzzgerichte haben die gleiche Strafgewalt sowohl gegen die ihnen unmittelbar untergebenen Kanzleibeamten und Unterbediensteten als gegen das gesammte Personal der nachgesetzten Stellen wegen Verfehlungen im Dienste selbst. Gegen das Richterpersonal der eigenen Gerichtsstelle können die Gerichtsvorstände nur Verweise verhängen. S. 6. Die Disciplinarstrafgewalt über die staatsanwaltschaftlichen Beamten wird, soweit es sich um Ordnungsstrafen handelt, von dem Vorstand des Justizministeriums ausgeübt. Kommt jedoch die Eigenschaft eines Staatsanwalts als Mitglied des vollen Naths eines Gerichts in Frage, so wird derselbe nach Maßgabe der Vorschriften über die Disciplinarbestrafung von Richtern (§.3, Z. 2) behandelt. Ist ein Beamter nicht ausschließlich im staatsanwaltschaftlichen Dienste verwendet, so greift vorbehältlich der Bestimmung in §. 1 Abs. 2, die Disciplinarstrafgewalt des Vorstands des Instizministeriums nur bezüglich der den staatsanwaltschaftlichen Geschäfts- kreis berührenden Dienstverfehlungen Platz.