22 30. Dezember 1875 aufgeführten, sondern auch andere ähnlich wirkende Substanzen, wie Digitalinum, Kalium cyanatum, Oleum amygdalarum amararum aethereum gehören, so müssen solche durch Unterstreichung besonders bemerklich gemacht werden. In Rubrik e ist anzugeben, in welcher Weise der Apotheker zur Kenntniß der an— geführten Bestandtheile gelangt ist. Hegt der Apotheker selbst Zweifel bezüglich der Rich- tigkeit oder Vollständigkeit der unter Rubrik b gemachten Angaben, so muß dies aus- drücklich bemerkt werden. In Rubrik d ist anzugeben, ob gewünscht wird, den Verkauf nur auf ärztliche An- ordnung oder auch ohne solche betreiben zu dürfen. Letztere Verkaufsweise darf nur be- ansprucht werden, wenn dem Nachsuchenden bekannt ist, daß die Arzneimischung keine giftigen oder starkwirkenden Stoffe (Rubrik b) enthält. Der Bescheid des K. Medicinal-Collegiums darüber, ob die fraglichen Zubereitungen nur auf Grund ärztlicher Anordnung oder auch ohne solche in den Apotheken abgegeben werden dürfen, wird in Rubrik e des Anzeigeformulars eingetragen. Der ergangene Bescheid darf von dem Apotheker in keiner Weise zur Anpreisung der Wirksamkeit der Arzneimischung benützt und in öffentlichen Ankündigungen nur unter getreuer Wiedergabe seines Wortlautes angeführt werden. Ein Exemplar der Anzeige bleibt bei dem K. Medicinal-Collegium zurück; die zwei weiteren Exemplare werden dem betreffenden Oberamts-Physikate zugeschickt und es ist eines derselben vom Oberamtsarzt aufzubewahren, das andere aber dem nachsuchenden Apotheker zu verabfolgen. - 8. 4. Der nachsuchende Apotheker ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm in die Anzeige (§. 2) aufgenommenen Angaben, für das Zutreffen derselben bei allen von ihm feilgehaltenen Arzneimischungen, welche unter dieser Anzeige begriffen sind, sowie für die genaue Befolgung des von dem K. Medicinal-Collegium ergehenden Bescheids verantwortlich. S. 5. Die in Vorstehendem ertheilten Vorschriften finden Anwendung ohne Rücksicht auf eine für eine Arzneimischung anderwärts ertheilte obrigkeitliche Verkaufsermächtigung. Der Verkauf oder das Feilhalten von Arzneimischungen, für welche ein württem-