46 ohne Mitwirkung der Ausschußmitglieder abzugeben. Derselbe hat aber auch das Recht, von einzelnen Ausschußmitgliedern die thätige Mitwirkung bei den ihm obliegenden Ge- schäften, insbesondere bei Begntachtungen, örtlichen Untersuchungen und Besprechungen zu verlangen. S. 13. Die Bezirksversammlung wird durch sämmtliche dem Bezirks-Vereine angehörigen Mitglieder gebildet. In jedem Jahre soll wenigstens eine Bezirksversammlung stattfinden. Außerdem hat der Vereinsvorstand die Bezirksversammlung einzuberufen, wenn der Bezirksausschuß oder ein Zehntheil der Vereinsmitglieder es beantragt. Die Einladung geschieht durch Einrücken in das Bezirksblatt oder in einer durch die Vereinsversammlung zu bestimmenden anderen Weise und unter Bezeichnung der zur Verhandlung kommenden erheblicheren Gegenstände. Zur Giltigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von wenigstens fünfzehn Mit- gliedern des Bezirks-Vereins, zählt der Verein nur zwanzig Mitglieder, die Anwesenheit von zehn derselben erforderlich. S. 14. Der Bezirksversammlung liegt ob: a) die Wahl des Vereinsvorstandes und seines Stellvertreters; b) die Festsetzung der Zahl und die Wahl der Mitglieder des Bezirksausschusses und der benöthigten Anzahl von Stellvertretern; die Bestimmung der Größe des Beitrags der Mitglieder für den Bezirks-Verein, falls mehr als der in §. 6 bestimmte Minimalbetrag erhoben werden will; die Genehmigung der Nechuung, des Rechenschaftsberichts über die Wirksamkeit des Vereins im verflossenen Jahre, die Genehmigung des Voranschlags und Ge- schäftsplanes für das laufende Jahr; die Berathung wichtigerer Vorschläge und Anträge, welche den Bezirks-Verein, den Gauverband und den Gesammtverein berühren; |) die Wahl von zwei Mitgliedern für den Gauausschuß und deren Stellvertreter (§. 17); 8) die Genehmigung der Statuten des Vereins. 8. 15. Mit der Bezirksversammlung sollen in der Regel über landwirthschaftliche Gegen- · d —