49 Die Statuten sind der Centralstelle vorzulegen, welcher auch von jeder späteren Ab- änderung Kenntniß zu geben ist. IV. Gesammtvereins-CTeitung. §. 21. Der landwirthschaftliche Verein hat seine Gesammt-Vertretung in der Centralstelle für die Landwirthschaft. Der Centralstelle liegt in Ausübung dieser Vertretung ob, die Vereine zu zweck- entsprechender Thätigkeit anzuregen, gemeinsame Bestrebungen derselben zu vermitteln, die von denselben gestellten Wünsche und Anträge in Bezug auf Einrichtungen, welche die Interessen der Landwirthschaft berühren, zu berathen und den betreffenden Behörden mit- zutheilen, sowie den Vereinen in Verfolgung ihrer Interessen nach Kräften ihre Unter- stützung angedeihen zu lassen. Durch die Centralstelle werden Wünsche und Anträge der Vereine in Absicht auf Gegenstände der Landwirthschaft an das Ministerium des Innern gebracht. Den Ver- einen ist übrigens gestattet, in Ausnahmefällen sich unmittelbar an das Ministerium des Innern zu wenden. Die Centralstelle besteht: 1) aus dem Vorstand, aus administrativen und technischen Beamten, aus dem jeweiligen Direktor des K. land= und forstwirthschaftlichen Instituts Hohenheim und aus den gleichfalls durch K. Ernennung berufenen außerordentlichen Mitgliedern; 2) aus gewählten Beiräthen. (§. 18 lit. b.) Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, der Centralstelle zu der Berathung einzelner Gegenstände mit denselben wissenschaftlich oder praktisch besonders verlraute Per- sonen mit berathender Stimme beizugeben. §. 23. Jeder Gauverband wählt einen Beirath (§. 22. Ziff. 2) und einen Stellvertreter für denselben. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre (zu vergl. auch §. 9 Abs. 3) und geschieht durch ven Gauausschuß unter der Leitung des jeweiligen Vorsitzenden durch absolute Stimmen= mehrheit und in geheimer Abstimmung. Der Wegzug aus dem Gauverbande zieht den Austritt aus dem Amte nach sich. §. 22.